L 18 AL 355/12 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 60 AL 5743/12 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AL 355/12 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 28. November 2012 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 100.000,- EUR festgesetzt.

Gründe:

Über die Beschwerde hat der Vorsitzende und Berichterstatter in entsprechender Anwendung von § 155 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden.

Die Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet, und zwar hinsichtlich aller gestellten – und zulässigen – Verfahrensanträge.

Es fehlt bereits an einem Anordnungsanspruch. Das Gericht verweist insoweit gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG zur Begründung auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts in dem angefochtenen Beschluss (S. 5 Zeile 1 bis S. 6 Ende des vierten Absatzes).

Ergänzend ist nur nochmals darauf hinzuweisen, dass die in § 443 Abs. 3 Satz 3 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) idF von Art. 2 Nr. 110 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20. Dezember 2011 (BGBl I 2854) mWv 1. April 2012 geregelte Gleichstellung der "Zulassungen" von Trägern und Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung, die nach den §§ 84, 85 SGB III in den bis zum 31. März 2012 geltenden Fassungen (aF) erteilt wurden, mit Zulassungen nach den §§ 176 und 178 sowie § 179 iVm § 180 SGB III neuer Fassung (nF) nur die institutionellen Zulassungsvoraussetzungen umfasst. Bei der nunmehr nach § 180 Abs. 4 Satz 2 SGB III nF zwingenden Prüfung, ob bei nicht verkürzbaren Maßnahmen bereits zu Beginn der Maßnahme die Finanzierung für die gesamte Dauer der Maßnahme durch bundes- oder landesrechtliche Regelungen gesichert ist, handelt es sich hingegen um eine teilnehmerbezogene Feststellung. Schon bei der Vorgängerregelung des § 85 Abs. 2 Satz 3 SGB III aF erfolgte die Prüfung, ob die Finanzierung des dritten Ausbildungsjahrs gesichert ist, allein auf der Ebene der Entscheidung über die individuelle Förderung (vgl Hessisches LSG, Beschluss vom 28. April 2009 – L 7 AL 118/08 B ER – juris – Rn 47 mwN). Durch die gesetzliche Neuregelung hat sich hieran nichts geändert. Denn die Zulassungen von Trägern und Maßnahmen nach altem wie neuem Recht umfassen keine Entscheidungen über die Förderungsfähigkeit im Einzelfall. § 443 Abs. 3 Satz 3 SGB III nF stellt lediglich klar, dass bereits zugelassene "Maßnahmen" zur beruflichen Weiterbildung nahtlos verfügbar sind (vgl BT-Drucks 17/6277 S 113). Dass damit uneingeschränkt auch die individuelle Förderfähigkeit, die nach altem Recht auch bei einer Eigenfinanzierung des letzten Ausbildungsdrittels bejaht werden konnte, fortgeschrieben werden sollte, ergibt sich weder aus dem Wortlaut, der Gesetzesbegründung noch dem Zweck der Neuregelung. Ob die persönlichen Fördervoraussetzungen erfüllt sind, richtet sich mangels einer entsprechenden Übergangsregelung vielmehr nach neuem Recht, sofern nicht die Voraussetzungen des § 422 Abs. 1 SGB III vorliegen. Dies hat die Beklagte in ihrer von der Antragstellerin beanstandeten E-Mail-Info auch beachtet. Dass schließlich die Übergangsvorschrift möglicherweise derzeit für die hier in Rede stehenden Weiterbildungsmaßnahmen faktisch ins Leere läuft, weil der Gesetzgeber (jedenfalls bislang) noch keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen über eine institutionelle Förderung des letzten Ausbildungsdrittels erlassen hat, kann zu keiner anderen Beurteilung führen. Denn sobald derartige Regelungen in Kraft treten sollten, kann ein Rückgriff auf die bereits zugelassenen Träger und Maßnahmen ohne weiteres erfolgen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung.

Der Streitwert wird gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm §§ 47, 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) auch für die zweite Instanz auf 100.000,- EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§§ 177 SGG; §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).
Rechtskraft
Aus
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