L 16 R 966/12 WA

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 15 R 1818/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 R 966/12 WA
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 4. Juli 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im Zugunstenverfahren, ob bei der Anrechnung der Verletztenrente des Klägers auf die von der Beklagten gewährte Altersrente (AR) aus der gesetzlichen Rentenversicherung (RV) ein abgesenkter Freibetrag in Höhe einer "Grundrente Ost" zu berücksichtigen ist. Der 1928 geborene Kläger bezog seit Oktober 1982 eine Unfallteilrente aus der Sozialversicherung der DDR. Diese wurde ab 1. Januar 1992 als Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) weitergezahlt. Der Kläger bezieht seit 1. Januar 1993 AR für langjährig Versicherte (Bescheide vom 29. September 1994, 15. August 1996, 29. August 1996 und 10. Februar 1998). Dabei – und in der Folgezeit – rechnete die Beklagte auf die AR die vom Kläger bezogene Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung (UV) an. Von der Anrechnung ausgenommen wurde ein Freibetrag in Höhe der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Da der Kläger am 18. Mai 1990 seinen Wohnsitz im Gebiet der neuen Bundesländer hatte, berücksichtigte die Beklagte diesen Freibetrag in Höhe der für das Beitrittsgebiet abgesenkten Grundrentensätze. Im August 2003 stellte der Kläger unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 10. April 2003 (B 4 RA 32/02 R = SozR 4-2600 § 93 Nr 2) einen Überprüfungsantrag für die Zeit ab Januar 1999. Diesen lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 26. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2005), weil ihre bisherige Verfahrensweise korrekt gewesen sei; die Rentenversicherungsträger folgten der Auffassung des BSG nicht. Die auf die Verurteilung zur Gewährung einer AR unter Anrechnung einer Unfallrente unter Zugrundelegung des Freibetrages (West) zielende Klage hat das Sozialgericht Berlin (SG) mit Urteil vom 4. Juli 2005 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Ein Anspruch auf Rücknahme des Bescheides vom 29. August 1996 nach § 44 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) hinsichtlich der Anrechnung der Verletztenrente bestehe nicht. Die Beklagte habe den Anrechnungsbetrag gemäß § 93 Abs 2 Nr. 2a Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) in zutreffender Höhe festgestellt. Insbesondere sei der Freibetrag nach der Neufassung dieser Bestimmung durch das Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (vom 21. Juli 2004, BGBl I 1791 – RV-Nachhaltigkeitsgesetz (RVNG)) nach der Grundrente aus § 31 BVG iVm § 84a Satz 1 und 2 BVG errechnet worden. Mit dieser Neufassung sei klargestellt, dass bei der Ermittlung des Freibetrags der § 84a Satz 1 und 2 BVG zu berücksichtigen sei. Dieser bestimme, dass für Berechtigte, die am 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz in den neuen Bundesländern hatten, die für dieses Gebiet nach dem Einigungsvertrag (EV) geltenden Maßgaben zu berücksichtigen seien. Nach Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr 1a EV sei daher eine Minderung der Grundrente des § 31 BVG entsprechend den dortigen Maßgaben vorzunehmen. Entsprechend der nunmehr eindeutigen gesetzlichen Regelung könne die hiervon abweichende Auslegung durch das BSG nicht mehr herangezogen werden. Diese Neufassung begegne auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, weil eine Änderung des Gesetzestextes im Wege einer authentischen Interpretation auch Rückwirkung entfalten könne, wenn der Gesetzgeber durch eine eigene nachträgliche Interpretation seiner selbst anordne, wie die schon bisher bestehenden gesetzlichen Bestimmungen von Anfang an zu verstehen seien. Um einen solchen Fall handele es sich bei der Neufassung durch das RVNG. Da die Klarstellung unmittelbar nach Ergehen der Urteile des BSG eingeleitet worden sei und die Verwaltungspraxis von Anfang an der jetzt erfolgten Klarstellung entsprochen habe, würden Vertrauensschutzgesichtspunkte nicht berührt. Die damit verbundene Ungleichbehandlung sei auch nicht willkürlich, sondern durch die unterschiedlichen Lebensverhältnisse gerechtfertigt. Die Freibetragsregelung berücksichtige nicht allein immaterielle Schäden, sondern auch behinderungsbedingte Mehraufwendungen. Außerdem würde angesichts des im Osten niedrigeren Rentenniveaus der immaterielle Schadensanteil anderenfalls überbewertet. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 14. März 2000 (BVerfGE 102, 41) betreffe nur Kriegsopfer, mit welchen die Gruppe der Verletztenrentner nicht vergleichbar seien. Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter; er hält § 93 Abs. 2 Nr. 2a SGB VI auch in der Fassung des RVNG für verfassungswidrig. Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 4. Juli 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 26. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. März 2005 zu verpflichten, die Altersrente ab 1. Januar 1999 unter Berücksichtigung eines nicht für das Beitrittsgebiet abgesenkten Freibetrags neu zu berechnen, sowie die Beklagte zu verurteilen, entsprechend höhere monatliche Geldbeträge zu zahlen und ihre entgegenstehenden Bescheide zurückzunehmen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil des SG für zutreffend.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen Bezug genommen. Die Rentenakten der Beklagten (2 Bände) und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen. II.

Der Senat hat gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung durch Beschluss zurückweisen können, weil er dieses Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die Beteiligten sind hier zuvor gehört worden (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG).

Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Er hat keinen Anspruch auf Rücknahme der angefochtenen Bescheide nach § 44 SGB X und Neuberechnung seiner AR unter Berücksichtigung eines höheren Freibetrags bei Anrechnung seiner Unfallrente gemäß § 93 Abs. 2 Nr. 2a SGB VI in der bis 30. Juni 2011 geltenden Fassung. Bei verständiger Würdigung (vgl § 123 SGG) des klägerischen Begehrens, der sich ausschließlich gegen die Anwendung des Grundrentenfreibetrags (Ost) wendet, geht der Senat davon aus, dass der Kläger für die Zeit ab 1. Juli 2011 aufgrund des gesetzlichen Wegfalls der Absenkungsmaßgabe des EV und des Verweises auf § 84a BVG keine weitergehenden Ansprüche geltend macht.

Im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung war die Frage der Anwendbarkeit der Kürzungsregel im EV in Zusammenhang mit der Bestimmung des § 93 Abs. 2 Nr. 2a SGB VI in der bis 30. Juni 2011 geltenden Fassung von Bedeutung. In der ursprünglichen Fassung dieser Vorschrift im Gesetz vom 18. Dezember 1989 (BGBl I S. 2261) war bestimmt, dass bei der Anrechnung der Unfallrente beim Zusammentreffen von Ansprüchen aus der Rentenversicherung mit Ansprüchen aus der Unfallversicherung der Teil der Verletztenrente unberücksichtigt blieb, der "als Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz" geleistet würde. Hierzu entschieden der 4. Senat des BSG mit Urteil vom 10. April 2003 (– B 4 RA 32/02 R –) und der 13. Senat des BSG mit Urteil vom 20. November 2003 (– B 13 RJ 5/03 R = NZS 2004, 488 ff.), dass dieser Freibetrag für alle Versicherten gleich sei und bei Festsetzung des Freibetrages nicht zwischen Normadressaten in den sogenannten alten und neuen Bundesländern zu unterscheiden sei. Bereits der Wortlaut des § 93 SGB VI verbiete eine solche Differenzierung; § 84a BVG lasse sich nicht entnehmen, dass diese Vorschrift auch für die Freibetragsregelung des § 93 Abs. 2 Nr. 2a SGB VI gelten solle. In Reaktion auf diese Rechtsprechung wurde die Vorschrift des § 93 Abs. 2 Nr. 2a SGB VI durch das RVNG dahin geändert, dass mit Wirkung ab 1. Januar 1992 ein Freibetrag unberücksichtigt zu bleiben hatte, der "als Grundrente nach § 31 BVG in Verbindung mit § 84a Satz 1 und 2 BVG geleistet würde".

Mit fünf Urteilen vom 20. Oktober 2005 (– B 4 RA 27/05 R –, BSGE 95, 159 ff.; – B 4 RA 13/05 R –, juris; – B 4 RA 18/05 R –, juris; – B 4 RA 12/05 R –, juris; – B 4 RA 24/05 R –, juris) entschied der 4. Senat des BSG daraufhin zu dieser Gesetzesänderung, dass auch die neue Gesetzesfassung nicht zu einer Differenzierung zwischen Versicherten im Beitrittsgebiet und in den alten Bundesländern ermächtige. Die ausdrückliche Verweisung auf § 84a Satz 1 und 2 BVG in § 93 Abs. 2 Nr. 2a SGB VI habe kein anwendbares Recht geschaffen, sondern gehe ins Leere, denn das BVerfG habe diese Vorschrift mit Urteil vom 14. März 2000 (BVerfGE 102, 41 ff.) für nichtig erklärt. Mit Beschluss vom 12. Dezember 2006 (– B 13 RJ 25/05 R – juris) fragte der 13. Senat des BSG beim 4. Senat an, ob dieser an seiner Auffassung festhalte; der 13. Senat beabsichtige, von dieser Rechtsprechung abzuweichen und unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung einen "abgesenkten Freibetrag Ost" als rechtmäßig zu beurteilen. Mit Beschluss vom 26. Juni 2007 (– B 4 R 1/07 S –, BeckRS 2007, 47462) erwiderte der 4. Senat des BSG, dass er an seiner Rechtsprechung festhalte. Nach Anrufung des Großen Senats des BSG erklärte der nunmehr statt des 4. Senats für das Rentenversicherungsrecht zuständige 5a. Senat des BSG auf Anfrage des Vorsitzenden des Großen Senats mit Beschluss vom 30. Juli 2008 (– B 5a R 6/08 S –, BeckRS 2008, 56602), er halte nicht an der Rechtsauffassung fest, dass bei Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 93 Abs. 2 Nr. 2a SGB VI für das Beitrittsgebiet kein besonderer abgesenkter Freibetrag zu berücksichtigen sei. Bereits der Verweis in § 93 Abs. 2 Nr. 2a SGB VI auf die Grundrente "nach dem Bundesversorgungsgesetz" habe hinreichend deutlich auf den Betrag verwiesen, der dem konkreten Versicherten als Grundrente zustehen würde, so dass die gemäß Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K, Abschnitt III Nr. 1a EV vorzunehmende Absenkung der Grundrente bei am 18. Mai 1990 im Beitrittsgebiet wohnenden Versicherten zu berücksichtigen gewesen sei. Die Festlegung der im Beitrittsgebiet geltenden Freibeträge durch Berechnungsvorschriften und Veröffentlichung der Ergebnisse im Bundesanzeiger statt konkreter Betragsangaben im Gesetz führe nicht zu Unklarheiten; die Beträge ergäben sich aus dem Gesetz und seien jederzeit an Hand des Gesetzes zu überprüfen.

Daraufhin entschied der 13. Senat des BSG mit Urteil vom 13. November 2008 (– B 13 R 129/08 R = SozR 4-2600 § 93 Nr 12), dass der abgesenkte "Freibetrag Ost" im Beitrittsgebiet rechtmäßig sei. Die Berücksichtigung des Anpassungsfaktors im Beitrittsgebiet ergebe sich für die Personengruppe derer, die ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet beibehalten hätten (also keine Umzügler/Zuzügler seien), nicht über § 84a BVG (so dass es auf dessen jeweilige Fassung auch nicht ankomme), sondern direkt aus dem EV. Im Beitrittsgebiet sei das BVG nämlich von vornherein nur mit den Maßgaben des EV in Kraft getreten. Etwaige Zweifel daran, dass die zitierten Regelungen des EV den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Normenklarheit und Justiziabilität entsprächen, seien jedenfalls im vorliegenden Verfahren von vornherein nicht entscheidungserheblich. Selbst wenn nicht unmittelbar einsichtig wäre, welche Rechengrößen zur Ermittlung der "verfügbaren Standardrente" Ost im Vergleich zu West und damit des "maßgebenden Vomhundertsatzes" einzusetzen seien, ergebe sich im konkreten Fall bei keiner der denkbaren Varianten eine höhere "Grundrente Ost". Mit der Anordnung des EV, maßgebend sei das "jeweilige" Verhältnis der verfügbaren Standardrenten, sei auch ohne Spielraum die Geltungsdauer des jeweiligen Verhältnisses für die Berechnung der Grundrenten Ost geregelt.

Durch das Gesetz zur Änderung des BVG und anderer Vorschriften vom 20. Juni 2011 (BGBl I S. 1114) schließlich erhielt § 84a BVG folgende, die Anwendung der Absenkungsmaßgabe des Einigungsvertrages mit Wirkung zum 1. Juli 2011 ausschließende Fassung: "Die Maßgabe nach Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nummer 1 Buchstabe a) in Verbindung mit Artikel 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1067) ist ab dem 1. Juli 2011 nicht mehr anzuwenden." Durch Art. 6 des genannten Gesetzes ist zudem die Bezugnahme in § 93 Abs. 2 Nr. 2a SGB VI auf § 31 iVm § 84a Satz 1 und 2 BVG durch eine Bezugnahme auf das BVG ersetzt worden, so dass die Berücksichtigung eines besonderen Freibetrags (Ost) bei der Anrechnung der Verletztenrente ab 1. Juli 2011 und damit auch eine Beschwer des Klägers entfallen ist (vgl insoweit auch die Entscheidung des BVerfG vom 8. Juni 2012 – 1 BvR 349/09 – nach der Erledigung und Rücknahme der Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des BSG vom 13. November 2008 – B 13 R 129/08 R –). Die die Vorlagebeschlüsse des 4. Senats des BSG vom 5. Juni 2007 (– B 4 RS 1/07 R –; – B 4 RS 5/07 R –; – B 4 RS 21/07 R –; – B 4 RS 22/07 R – juris) teilweise aufrecht erhaltenden Beschlüsse des 5. Senats des BSG vom 7. September 2010 (– B 5 RS 12/09 R –; – B 5 RS 14/09 R –; – B 5 RS 15/09 R – juris) hat das BVerfG mit Beschluss vom 4. Juni 2012 mangels hinreichender Begründung als unzulässig verworfen (– 2 BvL 9/08 –;– 2 BvL 10/08 –;– 2 BvL 11/08 –;– 2 BvL 12/08 – alle juris).

Die Anwendung des streitgegenständlichen – abgesenkten – Anrechnungsbetrages nach Maßgabe von § 93 Abs. 2 Nr. 2a SGB VI in der vom 1. Januar 1992 bis 30. Juni 2011 geltenden Fassung (aF) begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Beklagte hatte, was zwischen den Beteiligten auch nicht streitig ist, bei Erlass der die Bewilligung von AR für langjährig Versicherte regelnden Bescheide das – einfache – Recht insoweit zutreffend angewandt (vgl § 44 Abs. 1 SGB X). Sie hatte in Anwendung des § 93 Abs. 2 Nr. 2a SGB VI aF entsprechend dem Wohnsitz des Klägers im Beitrittsgebiet dessen Verletztenrente lediglich unter Berücksichtigung eines abgesenkten Freibetrages (Ost) eingestellt. Dies folgte bereits aus § 93 Abs. 2 Nr. 2a SGB VI in der Fassung des Rentenreformgesetzes 1992 (vgl BSG, Urteil vom 13. November 2008 – B 13 R 129/08 R –). Denn bereits diese Fassung des § 93 Abs. 2 Nr. 2a SGB VI stellte auf den Betrag ab, der dem konkreten Versicherten als Grundrente nach dem BVG gezahlt "würde", mithin für Berechtigte, die – wie der Kläger – am 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatten, die abgesenkte Grundrente (Ost) nach Maßgabe von Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr 1l iVm Nr 1a EV (vgl BSG aaO). Verfassungsrechtlich ist dieses Anpassungskonzept nicht zu beanstanden (vgl BSG aaO). Auf das zitierte Urteil des BSG, das der Senat seiner Entscheidung zugrunde legt, wird Bezug genommen und von einer weiteren Begründung abgesehen. Aus der nunmehr erfolgten Angleichung des streitgegenständlichen Anrechnungsbetrags mWv 1. Juli 2011 lässt sich nichts dafür herleiten, dass der Gesetzgeber eine solche Angleichung rückwirkend ab 1992 für verfassungsrechtlich geboten hält (vgl BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2012 – 1 BvR 349/09 –).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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