Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
27
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 11 P 27/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 27 P 88/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 12.11.2010 geändert. Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 11.02.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.06.2008 in der Fassung des Bescheides vom 15.12.2011 verurteilt, der Klägerin auch für die Zeit vom 01.12.2007 bis zum 31.10.2011 Pflegegeld nach der Pflegestufe II zu gewähren. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des gesamten Verfahrens im vollen Umfang zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten noch über die Gewährung von Pflegegeld der Pflegestufe II ab dem 1. Dezember 2007 bis zum 31. Oktober 2011.
Die 1950 geborene Klägerin ist Mitglied der Beklagten und wohnt mit ihrer Tochter, die zugleich ihre Betreuerin ist, und deren Familie in einem Einfamilienhaus.
Die Klägerin leidet insbesondere an einer mittelgradigen Intelligenzminderung aufgrund einer frühkindlichen Hirnschädigung mit Oligophrenie vom Grad einer Debilität, einer hochgradigen Visusminderung bds., einer inkompletten Harninkontinenz, einer Rheumatoarthritis, degenerativen Gelenk- und Wirbelsäulenveränderungen, einem Asthma und einer Hypertonie. Zu ihren Gunsten sind ein Grad der Behinderung von 100 festgestellt sowie die Merkzeichen "G", "RF" und "B" zuerkannt. Die Klägerin besucht eine Werkstatt für Behinderte und wird zu Hause von Ihrer Tochter gepflegt. Seit dem 1. April 1995 bezieht die Klägerin Leistungen der Pflegestufe I in Form eines Pflegegeldes.
Am 27. November 2007 beantragte die Klägerin die Gewährung von Pflegegeld unter Zugrundelegung der Pflegestufe II. Die Beklagte holte das MDK-Gutachten der Pflegefachkraft Frau K vom 7. Februar 2008 ein, die nach körperlicher Untersuchung der Klägerin von demselben Tag eine erhebliche Pflegebedürftigkeit (Pflegestufe I) weiterhin feststellte: Der Hilfebedarf betrage wöchentlich im Tagesdurchschnitt in der Grundpflege 87 Minuten (58 Minuten im Bereich der Körperpflege, 16 Minuten im Bereich der Ernährung, 13 Minuten im Bereich der Mobilität) und im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung 51 Minuten. Dementsprechend lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11. Februar 2008 eine Höherbewertung der Pflegebedürftigkeit ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin vom 21. Februar 2008 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2008 zurück.
Mit ihrer hiergegen vor dem Sozialgericht Frankfurt (Oder) erhobenen Klage verfolgte die Klägerin ihr Begehren auf Gewährung von Pflegeleistungen der Pflegestufe II (zunächst) ab dem 1. November 2007 weiter. Das Sozialgericht hat den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie DM T und die Pflegefachkraft K mit der Erstattung eines Sachverständigengutachtens beauftragt. Der Sachverständige T verweist nach körperlicher Untersuchung der Klägerin in der häuslichen Umgebung vom 7. Januar 2010 in seinem Gutachten von 15. März 2010 darauf, dass der Klägerin eine selbständige Lebensführung nicht möglich sei. Die Hilfe in Form der Übernahme von Verrichtungen, der Aufforderung, Beaufsichtigung und Kontrolle müsse dauerhaft gewährt werden. Eine dauernde Bereitschaft zur Hilfe sei erforderlich. Die Sachverständige K gelangte nach zeitgleicher Begutachtung der Klägerin in der häuslichen Umgebung in ihrem Gutachten vom 21. März 2010 zu der Einschätzung, dass der Hilfebedarf wöchentlich im Tagesdurchschnitt in der Grundpflege 87 Minuten (65 Minuten im Bereich der Körperpflege, 7 Minuten im Bereich der Ernährung, 15 Minuten im Bereich der Mobilität) und im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung 45 Minuten betrage.
Mit Urteil vom 12. November 2010 hat das Sozialgericht Frankfurt (Oder) die Klage abgewiesen. Der für die Gewährung der Pflegestufe II erforderliche Pflegeaufwand im Bereich der Grundpflege von mindestens 120 Minuten wöchentlich im Tagesdurchschnitt werde nach den überzeugenden Feststellungen und Ausführungen der Sachverständigen DM T und K nicht erreicht.
Gegen das ihr am 22. November 2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 16. Dezember 2010 Berufung zum Landessozialgericht eingelegt, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt.
Der Senat hat die Pflegesachverständige E B mit der Erstattung eines Sachverständigengutachtens beauftragt. In ihrem Gutachten vom 17. Februar 2012 gelangt die Sachverständige nach Begutachtung der Klägerin in der häuslichen Umgebung vom 2. Januar 2012 zu der Einschätzung, dass die Klägerin schwerpflegebedürftig (Pflegestufe II) sei. Der Hilfebedarf betrage wöchentlich im Tagesdurchschnitt in der Grundpflege 126,5 Minuten (86 Minuten im Bereich der Körperpflege, 21 Minuten im Bereich der Ernährung, 19,5 Minuten im Bereich der Mobilität) und im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung 60 Minuten. Die bisherigen Gutachten berücksichtigten nicht, dass die Klägerin aufgrund der frühkindlichen Hirnschädigung unter einer geistigen Behinderung leide. Der Hilfebedarf habe sich seit Antragstellung zu keinem Zeitpunkt geändert und bestehe unvermindert fort.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 19. April 2012 hat die Klägerin mitgeteilt, dass sie aufgrund ihres erneut gestellten Höherstufungsantrag vom 14. November 2011 abermals durch dem MDK begutachtet worden sei. Die mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragte Pflegefachkraft S gelangt nach körperlicher Untersuchung der Klägerin vom 6. Dezember 2011 in ihrem Gutachten vom 7. Dezember 2011 zu der Einschätzung, dass der Hilfebedarf wöchentlich im Tagesdurchschnitt in der Grundpflege 135 Minuten (73 Minuten im Bereich der Körperpflege, 24 Minuten im Bereich der Ernährung, 38 Minuten im Bereich der Mobilität) und im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung 60 Minuten zumindest ab der Antragstellung am 14. November 2011 betrage. Mit Bescheid vom 15. Dezember 2011 bewilligte die Beklagte der Klägerin darauf Pflegegeld der Pflegestufe II ab dem 1. November 2011.
Die Beteiligten haben daraufhin im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 19. April 2012 den Rechtsstreit in der Hauptsache ab dem 01. November 2011 für erledigt erklärt.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass mit der Sachverständigen B die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen der Pflegestufe II bereits am 1. Dezember 2007 vorgelegen hätten.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 12. November 2010 zu ändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 11. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2008 zu verurteilen, der Klägerin auch für die Zeit vom 1. Dezember 2007 bis zum 31. Oktober 2011 Pflegegeld nach der Pflegestufe II zu gewähren,
hilfsweise, Beweis zu erheben entsprechend den als Anlage zu Protokoll vom 19. April 2012 genommenen schriftlich formulierten Beweisanträge.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen, soweit der Rechtsstreit nicht erledigt ist.
Sie ist der Auffassung, dass es zu einer Erhöhung des Pflegebedarfes erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens aufgrund einer Verstärkung der körperlichen Einschränkungen und einer Verschlechterung der geistigen Fähigkeiten gekommen sei.
Dem Senat haben die Verwaltungsvorgänge der Beklagten vorgelegen. Diese waren Gegen-stand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze, das Protokoll und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist, soweit sie sich nicht aufgrund der übereinstimmenden Hauptsachenerledigungserklärungen der Beteiligten erledigt hat, zulässig und begründet. Das Urteil des Sozialgerichts ist hinsichtlich der Versagung des noch aufrechterhaltenen Begehrens auf Gewährung eines Pflegegeldes der Pflegestufe II auch für die Zeit vom 1. Dezember 2007 bis zum 30. Oktober 2011 fehlerhaft. Der Bescheid des Beklagten vom 11. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2008 in der Fassung des Bescheides vom 15. Dezember 2011 ist in diesem Umfang rechtwidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.
Die Klägerin hat auch für die Zeit vom 1. Dezember 2007 bis zum 31. Oktober 2011 Anspruch auf ein Pflegegeld nach der Pflegestufe II. Voraussetzungen für die Gewährung eines Pflegegeldes für selbstbeschaffte Pflegehilfen nach § 37 des XI. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XI) unter Zugrundelegung einer Schwerpflegebedürftigkeit (Pflegestufe II) ist, dass ein wöchentlich im Tagesdurchschnitt erforderlicher Pflegebedarf von mindestens drei Stunden besteht, wobei mindestens zwei Stunden auf die Grundpflege entfallen müssen (§§ 14, 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XI).
Diese Voraussetzungen sind im Falle der Klägerin zur Überzeugung des Senats auch für den Zeitraum vom 1. Dezember 2007 bis zum 30. Oktober 2011gegeben. Der Senat folgt insoweit den Feststellungen und Einschätzungen der Sachverständigen B die nachvollziehbar und überzeugend dargelegt hat, dass neben dem Pflegebedarf im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung von wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens 60 Minuten auch im Bereich der Grundpflege ein Pflegebedarf von wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens 120 Minuten gegeben ist. Die Sachverständige hat insoweit in Auseinandersetzung mit den zuvor eingeholten Sachverständigengutachten zur Überzeugung des Senats ausgeführt, dass aufgrund der Grunderkrankung der Klägerin, einer frühkindlichen Hirnschädigung, der von der Sachverständigen festgestellte, zur Zuerkennung der Pflegestufe II führende Pflegebedarf seit Dezember 2007, dem Folgemonat der Antragstellung im vorliegenden Verfahren, unverändert fortbestanden hat. Angesichts der Grunderkrankung der Klägerin, die allein den hohen Pflegeaufwand bedingt, vermag der Senat nicht zu erkennen, dass erst aufgrund einer Verschlechterung des klägerischen Gesundheitszustandes im Laufe des Verfahrens die zeitlichen Vorgaben für die Zuerkennung von Leistungen der Pflegestufe II erreicht werden. Dem stehen die Feststellungen und Einschätzungen der Sachverständigen S in ihrem Gutachten vom 7. Dezember 2011 nicht entgegen. Vielmehr gelangt auch die Sachverständige S zu der Einschätzung, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen der Pflegestufe II gegeben sind. Soweit die Sachverständige S eine Einschätzung zum Pflegebedarf für die Zeit vor der erneuten Antragsstellung im November 2011 nicht abgibt, ist dies allein dadurch bedingt, dass eine Bewertung für die Zeit zuvor von der Sachverständigen nicht gefordert worden ist. Da die Sachverständige S die Voraussetzungen der Pflegestufe II "zumindest ab Antragstellung" im November 2011 als gegeben ansieht, erscheint ein früherer Zeitpunkt durchaus möglich. Dass die Voraussetzungen für der Pflegestufe II aber bereits ab Dezember 2007 vorlagen, ist nachweislich durch die Sachverständige B belegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe gemäß § 160 Abs. 2 SGG nicht gegeben sind.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten noch über die Gewährung von Pflegegeld der Pflegestufe II ab dem 1. Dezember 2007 bis zum 31. Oktober 2011.
Die 1950 geborene Klägerin ist Mitglied der Beklagten und wohnt mit ihrer Tochter, die zugleich ihre Betreuerin ist, und deren Familie in einem Einfamilienhaus.
Die Klägerin leidet insbesondere an einer mittelgradigen Intelligenzminderung aufgrund einer frühkindlichen Hirnschädigung mit Oligophrenie vom Grad einer Debilität, einer hochgradigen Visusminderung bds., einer inkompletten Harninkontinenz, einer Rheumatoarthritis, degenerativen Gelenk- und Wirbelsäulenveränderungen, einem Asthma und einer Hypertonie. Zu ihren Gunsten sind ein Grad der Behinderung von 100 festgestellt sowie die Merkzeichen "G", "RF" und "B" zuerkannt. Die Klägerin besucht eine Werkstatt für Behinderte und wird zu Hause von Ihrer Tochter gepflegt. Seit dem 1. April 1995 bezieht die Klägerin Leistungen der Pflegestufe I in Form eines Pflegegeldes.
Am 27. November 2007 beantragte die Klägerin die Gewährung von Pflegegeld unter Zugrundelegung der Pflegestufe II. Die Beklagte holte das MDK-Gutachten der Pflegefachkraft Frau K vom 7. Februar 2008 ein, die nach körperlicher Untersuchung der Klägerin von demselben Tag eine erhebliche Pflegebedürftigkeit (Pflegestufe I) weiterhin feststellte: Der Hilfebedarf betrage wöchentlich im Tagesdurchschnitt in der Grundpflege 87 Minuten (58 Minuten im Bereich der Körperpflege, 16 Minuten im Bereich der Ernährung, 13 Minuten im Bereich der Mobilität) und im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung 51 Minuten. Dementsprechend lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11. Februar 2008 eine Höherbewertung der Pflegebedürftigkeit ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin vom 21. Februar 2008 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2008 zurück.
Mit ihrer hiergegen vor dem Sozialgericht Frankfurt (Oder) erhobenen Klage verfolgte die Klägerin ihr Begehren auf Gewährung von Pflegeleistungen der Pflegestufe II (zunächst) ab dem 1. November 2007 weiter. Das Sozialgericht hat den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie DM T und die Pflegefachkraft K mit der Erstattung eines Sachverständigengutachtens beauftragt. Der Sachverständige T verweist nach körperlicher Untersuchung der Klägerin in der häuslichen Umgebung vom 7. Januar 2010 in seinem Gutachten von 15. März 2010 darauf, dass der Klägerin eine selbständige Lebensführung nicht möglich sei. Die Hilfe in Form der Übernahme von Verrichtungen, der Aufforderung, Beaufsichtigung und Kontrolle müsse dauerhaft gewährt werden. Eine dauernde Bereitschaft zur Hilfe sei erforderlich. Die Sachverständige K gelangte nach zeitgleicher Begutachtung der Klägerin in der häuslichen Umgebung in ihrem Gutachten vom 21. März 2010 zu der Einschätzung, dass der Hilfebedarf wöchentlich im Tagesdurchschnitt in der Grundpflege 87 Minuten (65 Minuten im Bereich der Körperpflege, 7 Minuten im Bereich der Ernährung, 15 Minuten im Bereich der Mobilität) und im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung 45 Minuten betrage.
Mit Urteil vom 12. November 2010 hat das Sozialgericht Frankfurt (Oder) die Klage abgewiesen. Der für die Gewährung der Pflegestufe II erforderliche Pflegeaufwand im Bereich der Grundpflege von mindestens 120 Minuten wöchentlich im Tagesdurchschnitt werde nach den überzeugenden Feststellungen und Ausführungen der Sachverständigen DM T und K nicht erreicht.
Gegen das ihr am 22. November 2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 16. Dezember 2010 Berufung zum Landessozialgericht eingelegt, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt.
Der Senat hat die Pflegesachverständige E B mit der Erstattung eines Sachverständigengutachtens beauftragt. In ihrem Gutachten vom 17. Februar 2012 gelangt die Sachverständige nach Begutachtung der Klägerin in der häuslichen Umgebung vom 2. Januar 2012 zu der Einschätzung, dass die Klägerin schwerpflegebedürftig (Pflegestufe II) sei. Der Hilfebedarf betrage wöchentlich im Tagesdurchschnitt in der Grundpflege 126,5 Minuten (86 Minuten im Bereich der Körperpflege, 21 Minuten im Bereich der Ernährung, 19,5 Minuten im Bereich der Mobilität) und im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung 60 Minuten. Die bisherigen Gutachten berücksichtigten nicht, dass die Klägerin aufgrund der frühkindlichen Hirnschädigung unter einer geistigen Behinderung leide. Der Hilfebedarf habe sich seit Antragstellung zu keinem Zeitpunkt geändert und bestehe unvermindert fort.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 19. April 2012 hat die Klägerin mitgeteilt, dass sie aufgrund ihres erneut gestellten Höherstufungsantrag vom 14. November 2011 abermals durch dem MDK begutachtet worden sei. Die mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragte Pflegefachkraft S gelangt nach körperlicher Untersuchung der Klägerin vom 6. Dezember 2011 in ihrem Gutachten vom 7. Dezember 2011 zu der Einschätzung, dass der Hilfebedarf wöchentlich im Tagesdurchschnitt in der Grundpflege 135 Minuten (73 Minuten im Bereich der Körperpflege, 24 Minuten im Bereich der Ernährung, 38 Minuten im Bereich der Mobilität) und im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung 60 Minuten zumindest ab der Antragstellung am 14. November 2011 betrage. Mit Bescheid vom 15. Dezember 2011 bewilligte die Beklagte der Klägerin darauf Pflegegeld der Pflegestufe II ab dem 1. November 2011.
Die Beteiligten haben daraufhin im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 19. April 2012 den Rechtsstreit in der Hauptsache ab dem 01. November 2011 für erledigt erklärt.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass mit der Sachverständigen B die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen der Pflegestufe II bereits am 1. Dezember 2007 vorgelegen hätten.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 12. November 2010 zu ändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 11. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2008 zu verurteilen, der Klägerin auch für die Zeit vom 1. Dezember 2007 bis zum 31. Oktober 2011 Pflegegeld nach der Pflegestufe II zu gewähren,
hilfsweise, Beweis zu erheben entsprechend den als Anlage zu Protokoll vom 19. April 2012 genommenen schriftlich formulierten Beweisanträge.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen, soweit der Rechtsstreit nicht erledigt ist.
Sie ist der Auffassung, dass es zu einer Erhöhung des Pflegebedarfes erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens aufgrund einer Verstärkung der körperlichen Einschränkungen und einer Verschlechterung der geistigen Fähigkeiten gekommen sei.
Dem Senat haben die Verwaltungsvorgänge der Beklagten vorgelegen. Diese waren Gegen-stand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze, das Protokoll und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist, soweit sie sich nicht aufgrund der übereinstimmenden Hauptsachenerledigungserklärungen der Beteiligten erledigt hat, zulässig und begründet. Das Urteil des Sozialgerichts ist hinsichtlich der Versagung des noch aufrechterhaltenen Begehrens auf Gewährung eines Pflegegeldes der Pflegestufe II auch für die Zeit vom 1. Dezember 2007 bis zum 30. Oktober 2011 fehlerhaft. Der Bescheid des Beklagten vom 11. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2008 in der Fassung des Bescheides vom 15. Dezember 2011 ist in diesem Umfang rechtwidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.
Die Klägerin hat auch für die Zeit vom 1. Dezember 2007 bis zum 31. Oktober 2011 Anspruch auf ein Pflegegeld nach der Pflegestufe II. Voraussetzungen für die Gewährung eines Pflegegeldes für selbstbeschaffte Pflegehilfen nach § 37 des XI. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XI) unter Zugrundelegung einer Schwerpflegebedürftigkeit (Pflegestufe II) ist, dass ein wöchentlich im Tagesdurchschnitt erforderlicher Pflegebedarf von mindestens drei Stunden besteht, wobei mindestens zwei Stunden auf die Grundpflege entfallen müssen (§§ 14, 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XI).
Diese Voraussetzungen sind im Falle der Klägerin zur Überzeugung des Senats auch für den Zeitraum vom 1. Dezember 2007 bis zum 30. Oktober 2011gegeben. Der Senat folgt insoweit den Feststellungen und Einschätzungen der Sachverständigen B die nachvollziehbar und überzeugend dargelegt hat, dass neben dem Pflegebedarf im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung von wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens 60 Minuten auch im Bereich der Grundpflege ein Pflegebedarf von wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens 120 Minuten gegeben ist. Die Sachverständige hat insoweit in Auseinandersetzung mit den zuvor eingeholten Sachverständigengutachten zur Überzeugung des Senats ausgeführt, dass aufgrund der Grunderkrankung der Klägerin, einer frühkindlichen Hirnschädigung, der von der Sachverständigen festgestellte, zur Zuerkennung der Pflegestufe II führende Pflegebedarf seit Dezember 2007, dem Folgemonat der Antragstellung im vorliegenden Verfahren, unverändert fortbestanden hat. Angesichts der Grunderkrankung der Klägerin, die allein den hohen Pflegeaufwand bedingt, vermag der Senat nicht zu erkennen, dass erst aufgrund einer Verschlechterung des klägerischen Gesundheitszustandes im Laufe des Verfahrens die zeitlichen Vorgaben für die Zuerkennung von Leistungen der Pflegestufe II erreicht werden. Dem stehen die Feststellungen und Einschätzungen der Sachverständigen S in ihrem Gutachten vom 7. Dezember 2011 nicht entgegen. Vielmehr gelangt auch die Sachverständige S zu der Einschätzung, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen der Pflegestufe II gegeben sind. Soweit die Sachverständige S eine Einschätzung zum Pflegebedarf für die Zeit vor der erneuten Antragsstellung im November 2011 nicht abgibt, ist dies allein dadurch bedingt, dass eine Bewertung für die Zeit zuvor von der Sachverständigen nicht gefordert worden ist. Da die Sachverständige S die Voraussetzungen der Pflegestufe II "zumindest ab Antragstellung" im November 2011 als gegeben ansieht, erscheint ein früherer Zeitpunkt durchaus möglich. Dass die Voraussetzungen für der Pflegestufe II aber bereits ab Dezember 2007 vorlagen, ist nachweislich durch die Sachverständige B belegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe gemäß § 160 Abs. 2 SGG nicht gegeben sind.
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