Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
2
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 18 U 106/10
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 2 SF 79/13 B AB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Ein Sachverständiger kann nicht schon deshalb wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, weil er das Gericht um telefonische Rücksprache gebeten hatte.
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 06. Februar 2013 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die am 07. März 2013 eingelegte Beschwerde gegen den am 08. Februar 2013 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) ist zulässig aber unbegründet. Das Sozialgericht hat den Antrag der Klägerin, den Sachverständigen Dr. med. H U wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, zu Recht zurückgewiesen.
Nach §§ 60 Abs. 1, 118 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 42 Abs. 2, 406 Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Sachverständiger wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dabei kommt es nicht auf die subjektive Sicht des Beteiligten an, sondern darauf, ob der Beteiligte von seinem Standpunkt aus nach vernünftigen Erwägungen Bedenken gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen haben kann.
Diese Voraussetzungen liegen schon deshalb nicht vor, weil das angeschuldigte Verhalten des Sachverständigen, welches die Besorgnis der Befangenheit begründen soll, vom geltenden Prozessrecht gedeckt ist. Nach § 404 a ZPO i. V. m. § 118 SGG hat das Gericht die Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten und kann ihm für Art und Umfang seiner Tätigkeit Weisungen erteilen. Nach Abs. 2 der Vorschrift soll das Gericht den Sachverständigen in seine Aufgabe einweisen und ihm auf Verlangen den Auftrag erläutern. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist es geradezu selbstverständlich, wenn ein Sachverständiger den zuständigen Richter bittet, mit ihm wichtige Aspekte des Gutachtens zu besprechen. Dieses Verhalten des Sachverständigen ist entgegen der Auffassung der erstinstanzlich erkennenden (Probe-) Richterin nicht etwa bedenklich, sondern allgemein üblich und vom geltenden Prozessrecht gedeckt. Wieso die Richterin ein Telefonat mit dem Sachverständigen daher abgelehnt und gemeint hat, sie müsse die Beteiligten von der Absicht des Gutachters in Kenntnis setzen, sie sprechen zu wollen, ist nicht recht nachvollziehbar. Naheliegend ist, dass die (Probe-)Richterin in der alltäglichen Anwendung des geltenden Prozessrechts noch etwas unsicher gewesen ist. Aus diesem Grund hat sie – und nicht der Sachverständige – durch ihren auf das Gutachten folgenden Richterbrief dazu beigetragen, dass die Klägerin angenommen hat, es handele sich bei dem Verhalten des Sachverständigen nicht um eine Alltäglichkeit, sondern um etwas Ungewöhnliches. Der Senat sieht Veranlassung noch einmal darauf hinzuweisen, dass Telefonate zwischen Gericht und Sachverständigem vor, während und nach der Abfassung des Gutachtens eine nahezu täglich vorkommende Selbstverständlichkeit sind.
Nichts anderes ergibt sich daraus, dass der Gutachter hier nach Abgabe des Gutachtens noch einmal um Rücksprache gebeten hat. Denn in der Abforderung eines schriftlichen Gutachtens liegt für den Sachverständigen auch immer das Erfordernis der Beschränkung auf das Wesentliche, gerade um die Kernaussagen für den medizinischen Laien verständlich und nachvollziehbar zu machen. Dies birgt aber notwendiger Weise auch die Gefahr, missverstanden zu werden. Aus diesem Grund ist es für viele Sachverständige zu Recht selbstverständlich, das Gericht noch einmal darauf hinzuweisen, dass man sich an der einen oder anderen Stelle kurz gefasst habe, dies aber auf Wunsch auch noch weiter ausführen könne. An einem solchen Verhalten ist nichts Bedenkliches.
Eine ganz andere Frage ist es, in welchem Umfang das Gericht den Beteiligten über Gespräche mit dem Sachverständigen Mitteilungen zu machen hat. Nach § 404 a Abs. 5 ZPO sind Weisungen an den Sachverständigen den Parteien mitzuteilen. Dies ist im Rahmen der Gewährung rechtlichen Gehörs eine prozessuale Selbstverständlichkeit. Ob ein Telefongespräch allerdings einen mitteilungspflichtigen Inhalt hat oder die Fertigung eines Aktenvermerks ausreichend ist oder selbst ein Vermerk als überflüssig angesehen werden kann, wird sich erst nach Durchführung des Gesprächs feststellen lassen. Für die Annahme der Klägerin, der Gutachter habe hinter ihrem Rücken tätig werden wollen, ergibt sich somit nicht der geringste Anhaltspunkt. So hat er im angegriffenen Schreiben vom 3. Juli 2012 nicht einmal angedeutet, der Inhalt des erwarteten Gesprächs mit dem Gericht dürfe der Klägerin nicht bekannt gegeben werden.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die am 07. März 2013 eingelegte Beschwerde gegen den am 08. Februar 2013 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) ist zulässig aber unbegründet. Das Sozialgericht hat den Antrag der Klägerin, den Sachverständigen Dr. med. H U wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, zu Recht zurückgewiesen.
Nach §§ 60 Abs. 1, 118 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 42 Abs. 2, 406 Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Sachverständiger wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dabei kommt es nicht auf die subjektive Sicht des Beteiligten an, sondern darauf, ob der Beteiligte von seinem Standpunkt aus nach vernünftigen Erwägungen Bedenken gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen haben kann.
Diese Voraussetzungen liegen schon deshalb nicht vor, weil das angeschuldigte Verhalten des Sachverständigen, welches die Besorgnis der Befangenheit begründen soll, vom geltenden Prozessrecht gedeckt ist. Nach § 404 a ZPO i. V. m. § 118 SGG hat das Gericht die Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten und kann ihm für Art und Umfang seiner Tätigkeit Weisungen erteilen. Nach Abs. 2 der Vorschrift soll das Gericht den Sachverständigen in seine Aufgabe einweisen und ihm auf Verlangen den Auftrag erläutern. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist es geradezu selbstverständlich, wenn ein Sachverständiger den zuständigen Richter bittet, mit ihm wichtige Aspekte des Gutachtens zu besprechen. Dieses Verhalten des Sachverständigen ist entgegen der Auffassung der erstinstanzlich erkennenden (Probe-) Richterin nicht etwa bedenklich, sondern allgemein üblich und vom geltenden Prozessrecht gedeckt. Wieso die Richterin ein Telefonat mit dem Sachverständigen daher abgelehnt und gemeint hat, sie müsse die Beteiligten von der Absicht des Gutachters in Kenntnis setzen, sie sprechen zu wollen, ist nicht recht nachvollziehbar. Naheliegend ist, dass die (Probe-)Richterin in der alltäglichen Anwendung des geltenden Prozessrechts noch etwas unsicher gewesen ist. Aus diesem Grund hat sie – und nicht der Sachverständige – durch ihren auf das Gutachten folgenden Richterbrief dazu beigetragen, dass die Klägerin angenommen hat, es handele sich bei dem Verhalten des Sachverständigen nicht um eine Alltäglichkeit, sondern um etwas Ungewöhnliches. Der Senat sieht Veranlassung noch einmal darauf hinzuweisen, dass Telefonate zwischen Gericht und Sachverständigem vor, während und nach der Abfassung des Gutachtens eine nahezu täglich vorkommende Selbstverständlichkeit sind.
Nichts anderes ergibt sich daraus, dass der Gutachter hier nach Abgabe des Gutachtens noch einmal um Rücksprache gebeten hat. Denn in der Abforderung eines schriftlichen Gutachtens liegt für den Sachverständigen auch immer das Erfordernis der Beschränkung auf das Wesentliche, gerade um die Kernaussagen für den medizinischen Laien verständlich und nachvollziehbar zu machen. Dies birgt aber notwendiger Weise auch die Gefahr, missverstanden zu werden. Aus diesem Grund ist es für viele Sachverständige zu Recht selbstverständlich, das Gericht noch einmal darauf hinzuweisen, dass man sich an der einen oder anderen Stelle kurz gefasst habe, dies aber auf Wunsch auch noch weiter ausführen könne. An einem solchen Verhalten ist nichts Bedenkliches.
Eine ganz andere Frage ist es, in welchem Umfang das Gericht den Beteiligten über Gespräche mit dem Sachverständigen Mitteilungen zu machen hat. Nach § 404 a Abs. 5 ZPO sind Weisungen an den Sachverständigen den Parteien mitzuteilen. Dies ist im Rahmen der Gewährung rechtlichen Gehörs eine prozessuale Selbstverständlichkeit. Ob ein Telefongespräch allerdings einen mitteilungspflichtigen Inhalt hat oder die Fertigung eines Aktenvermerks ausreichend ist oder selbst ein Vermerk als überflüssig angesehen werden kann, wird sich erst nach Durchführung des Gesprächs feststellen lassen. Für die Annahme der Klägerin, der Gutachter habe hinter ihrem Rücken tätig werden wollen, ergibt sich somit nicht der geringste Anhaltspunkt. So hat er im angegriffenen Schreiben vom 3. Juli 2012 nicht einmal angedeutet, der Inhalt des erwarteten Gesprächs mit dem Gericht dürfe der Klägerin nicht bekannt gegeben werden.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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