Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
34
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 204 AS 28050/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 34 AS 721/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Umzugsbedingt anfallende Doppelmieten stellen keine Wohnungsbeschaffungskosten, sondern Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II dar, die im Rahmen ihrer Angemessenheit bedarfserhöhend zu berücksichtigen sind.
Die Dauer, für die Überschneidungskosten zu berücksichtigen sind, richtet sich nach dem Einzelfall. Überschneidungskosten sind jedenfalls dann als subjektiv nicht vermeidbare Kosten bedarfserhöhend zu berücksichtigen, wenn ein Grundsicherungsträger im Kostensenkungsverfahren auf einen rechtzeitig gestellten Antrag des Leistungsberechtigten, die Übernahme von Überschneidungskosten zuzusichern, nicht reagiert.
Für die Übernahme der in der Umzugssituation für die ursprünglich bewohnte Wohnung noch anfallenden Kosten ist unabhängig vom ständigen Aufenthalt des Hilfebedürftigen derjenige Grundsicherungsträger zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich die Wohnung liegt.
Die Dauer, für die Überschneidungskosten zu berücksichtigen sind, richtet sich nach dem Einzelfall. Überschneidungskosten sind jedenfalls dann als subjektiv nicht vermeidbare Kosten bedarfserhöhend zu berücksichtigen, wenn ein Grundsicherungsträger im Kostensenkungsverfahren auf einen rechtzeitig gestellten Antrag des Leistungsberechtigten, die Übernahme von Überschneidungskosten zuzusichern, nicht reagiert.
Für die Übernahme der in der Umzugssituation für die ursprünglich bewohnte Wohnung noch anfallenden Kosten ist unabhängig vom ständigen Aufenthalt des Hilfebedürftigen derjenige Grundsicherungsträger zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich die Wohnung liegt.
Das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. März 2011 wird abgeändert. Der Beklagte wird unter Abänderung seines Aufhebungsbescheides vom 19. Mai 2008 und unter Aufhebung des Bescheides vom 22. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. August 2008 verpflichtet, den Klägern für die Monate Juli und August 2008 Leistungen unter Anerkennung eines weitergehenden Bedarfs der Kläger sowie des Ehemannes der Klägerin zu 1) in Höhe von je 141,00 EUR pro Person und Monat zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Beklagte hat den Klägern ihre außergerichtlichen Kosten für das gesamte Verfahren zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Übernahme von umzugsbedingt angefallenen Doppelmieten ("Überschneidungskosten") für die Monate Juli und August 2008.
Die 1973 geborene Klägerin zu 1) bezog seit Januar 2005 gemeinsam mit ihren im September 1995 und März 1997 geborenen Söhnen, den Klägern zu 2) und 3), Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). Ende November 2005 kehrte ihr zuvor inhaftierter, 1947 geborener Ehemann in den Familienhaushalt zurück. Im November 2006 wurde schließlich ihre Tochter, die Klägerin zu 4), geboren und gehörte von da an ebenfalls der Bedarfsgemeinschaft an.
Seit Juni 1996 bewohnte die Klägerin zu 1) mit ihrer Familie im ERing in B eine 97 m² große Wohnung, für die im Jahr 2007 eine Gesamtmiete in Höhe von ca. 860,00 EUR monatlich zu zahlen war. Diesen Betrag sowie etwaige zuvor leicht abweichende Kosten setzte der Beklagte bei der Leistungsberechnung von Anfang an nicht an, sondern berücksichtigte lediglich die von ihm als angemessen angesehenen Kosten, im Jahr 2007 in Höhe von 705,00 EUR. Ausweislich des Mietvertrages über die vorgenannte Wohnung konnte das Mietverhältnis durch den Mieter bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Kalendermonats schriftlich gekündigt werden (§ 4 Abs. 2 Satz 1).
Im April 2007 beantragte die Klägerin zu 1) erstmals eine Zusicherung für die Übernahme verschiedener - im Zusammenhang mit einem nach Brandenburg an der Havel geplanten Umzug stehender - Kosten. Die Erteilung der Zusicherung wurde im Hinblick auf die nicht angemessenen Kosten der neuen Wohnung abgelehnt. Auch nachdem sich die Klägerin zu 1) mit dem Vermieter der bereits ab dem 01. Juli 2007 angemieteten Wohnung auf eine Reduzierung der Miete geeinigt hatte, kam es letztlich nicht zu einem Umzug. In der Folgezeit begehrte die Familie unter Berufung insbesondere auf den Gesundheitszustand des Ehemannes der Klägerin zu 1), bei dem ein Grad der Behinderung von 80 und das Merkzeichen G anerkannt sind, sowie die von ihnen benötigte Anzahl von Räumen für drei Kinder erfolglos die Übernahme der tatsächlich anfallenden Unterkunfts- und Heizungskosten.
Nachdem die Miete für ihre Wohnung im -Ring in B zum 01. Januar 2008 schließlich auf monatlich insgesamt 891,18 EUR geändert worden war (Grundmiete 607,33 EUR, sonstige Miete 37,85 EUR, Vorauszahlungen für Betriebskosten 156,00 EUR und für Heizkosten 90,00 EUR), kündigten die Klägerin zu 1) und ihr Ehemann dem Beklagten Anfang Januar 2008 an, in eine preiswertere Wohnung innerhalb Berlins umziehen zu wollen, und baten um Informationen zu der einzuhaltenden Vorgehensweise ("Erst Wohnung anmieten, dann Meldung bei Ihnen? Auch wegen der Umzugskosten wie Renovierung, doppelter Miete in Kündigungsfrist, Mietkaution usw.? Welche Anträge müssen wir wann stellen?"). Unter dem 14. Januar 2008 übersandte der Beklagte daraufhin eine Broschüre über die im Zusammenhang mit einem Umzug auftretenden Fragen und bat um Terminsvereinbarung, sofern weitere Fragen bestehen sollten. In dieser Broschüre heißt es mit Blick auf Doppelmieten unter dem Punkt "Wer trägt die Kosten des Umzugs?": "Wohnungsbeschaffungskosten, Umzugskosten und Mietkautionen können vom jeweiligen Job-Center übernommen werden. Vorher ist jedoch die Zusicherung zur Übernahme der Kosten einzuholen. Die Zusicherung ist grundsätzlich zu erteilen, wenn der Wohnungswechsel veranlasst wurde oder notwendig ist (§ 22 Abs. 3). Zu den Wohnungsbeschaffungskosten zählen zum Beispiel doppelte Mietkosten oder die Übernahme von Genossenschaftsanteilen."
Ende Januar 2008 bewilligte die Deutsche Rentenversicherung Bund dem bereits damals eine Rente wegen Berufsunfähigkeit beziehenden Ehemann der Klägerin zu 1) ab dem 01. April 2008 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen (Zahlbetrag: 717,59 EUR). Der Beklagte gewährte daraufhin den Klägern mit Bescheid vom 23. April 2008 für den Zeitraum vom 01. Mai bis zum 31. Oktober 2008 Leistungen in Höhe von insgesamt 838,41 EUR (je 141,00 EUR für die Kosten der Unterkunft und Heizung, zum Lebensunterhalt für die Klägerin zu 1) 240,30 EUR und für die Kläger zu 2) bis 4) je 11,37 EUR). Bei der Leistungsberechnung setzte er auf der Bedarfsseite für die Kosten der Unterkunft und Heizung 564,00 EUR und damit vier Fünftel von 705,00 EUR an. Weiter berücksichtigte er für die Klägerin zu 1) einen Regelsatz von 347,00 EUR, für die Kläger zu 2) bis 4) Sozialgeld in Höhe von je 208,00 EUR und als Einkommen Kindergeld in Höhe von je 154,00 EUR. Schließlich rechnete er bedarfsmindernd die um die Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 EUR bereinigte Rente des Ehemannes der Klägerin zu 1) an, soweit sie seinen eigenen, auf 453,00 EUR bezifferten Bedarf (Regelleistung in Höhe von 312,00 EUR, Anteil an den Kosten der Unterkunft und Heizung von 141,00 EUR) überstieg, mithin im Umfang von 234,59 EUR. Mit Änderungsbescheid vom 17. Mai 2008 erhöhte er die für den Zeitraum vom 01. Juli bis zum 31. Oktober 2008 gewährten Leistungen schließlich auf insgesamt 851,41 EUR im Monat (je 141,00 EUR für die Kosten der Unterkunft und Heizung, zum Lebensunterhalt für die Klägerin zu 1) nunmehr 244,72 EUR und für die Kläger zu 2) bis 4) je 14,23 EUR). In Abweichung zu dem ursprünglichen Bescheid setzte er bei der Leistungsberechnung nunmehr für die Klägerin zu 1) einen Regelsatz von 351,00 EUR und für die Kläger zu 2) bis 4) Sozialgeld in Höhe von je 211,00 EUR an. Einkommen berücksichtigte er hingegen in unveränderter Höhe.
Bereits am 18. April 2008 hatten die Klägerin zu 1) und ihr Ehemann den Beklagten von einem Wohnungsangebot (gut 89 m² große 4-Zimmer-Wohnung im -Weg in B zu einer Gesamtmiete in Höhe von 625,06 EUR) informiert und beantragt: "1.) Eine Zusicherung für den Umzug 2.) Die Umzugskosten (Transport der Möbel) 3.) Darlehen für Mietkaution (hier 1120,74 Euro) 4.) Kosten für notwendige Anfangsrenovierungen (neue Wohnung 4 Räume, ohne Ne- benräume) 5.) Kosten für notwendige Auszugsrenovierungen (alte Wohnung 4 Räume, ohne Neben- räume) 6.) Nicht vermeidbare Mietzinsüberschneidungen" Weiter hatten sie darauf hingewiesen, dass für die Punkte 1-3 und 6 "wegen der kurzen Zeit" eine sofortige Entscheidung notwendig sei.
Nachdem bis dahin seitens des Beklagten keine Reaktion erfolgt war, informierte die Klägerin zu 1) diesen mit am Folgetag (= Sonntag) gefaxtem und den Hinweis "eilt" tragendem Schreiben vom 26. April 2008, dass die Wohnung nur bis zum 09. Mai 2008 für sie reserviert werde und zum 01. Juni 2008 angemietet werden müsse.
Unter dem 02. Mai 2008 (Freitag) erklärte der Beklagte sich bereit, für die benannte Wohnung die Kosten in Höhe von 625,06 EUR (Warmmiete) anzuerkennen und die Mietkaution unter bestimmten Voraussetzungen nachträglich als Darlehen zu gewähren.
Unter dem 16. Mai 2008 mieteten die Klägerin zu 1) und ihr Ehemann die - im Erdgeschoss gelegene - genannte Wohnung zum 01. Juni 2008 an. Mit Bescheid vom 19. Mai 2008 hob der Beklagte daraufhin die Bewilligung von Leistungen mit Wirkung ab dem 01. Juli 2008 unter Hinweis auf den Wechsel der Zuständigkeit auf. Mit Änderungsbescheid vom selben Tag reduzierte er unter diesbezüglicher Aufhebung des Bescheides vom 23. April 2008 die für Juni 2008 gewährten Leistungen auf 756,17 EUR und verwies zur Begründung auf die geänderte Miethöhe. Bei der Leistungsberechnung setzte er nunmehr für die Kosten der Unterkunft und Heizung für die Kläger nur noch 481,76 EUR, mithin jeweils 120,44 EUR an. Einkommen des Ehemannes berücksichtigte er indes in unveränderter Höhe von 234,59 EUR. Schließlich bewilligte er mit an die Klägerin zu 1) gerichtetem Bescheid eine sog. Doppelmiete für Juni 2008 in Höhe von 564,00 EUR.
Am 12. Juni 2008 beantragte die ab Juni 2008 in Berlin-Neukölln wohnhafte Klägerin zu 1) ausdrücklich auch die Übernahme der doppelten Mietzahlungen für Juli sowie August 2008. Zur Begründung machte sie geltend, vom Beklagten wiederholt darauf hingewiesen worden zu sein, dass sie eine Wohnung zu einem angemessenen Mietzins suchen solle. Der Umzug sei vorab genehmigt worden. Durch die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten sei sie verpflichtet, die Miete für die zuvor genutzte Wohnung bis Ende August 2008 zu entrichten. Ein nahtloser Übergang von der alten in die neue Wohnung sei nicht möglich gewesen. Unter dem 28. Juni 2008 bat die Klägerin zu 1) nochmals um dringende Bearbeitung. Zugleich wies sie darauf hin, dass auf ihren sechs Punkte umfassenden Antrag vom April 2008 hin eine Zusicherung ergangen sei, sodass sie und ihre Familie hätten annehmen müssen, diese beziehe sich auf alle sechs Punkte. Andernfalls hätten sie die alte Wohnung nicht gekündigt. Der Umzug sei auf Drängen des Beklagten erfolgt. Ohne eine Übernahme der Kosten sei die Versorgung der Kläger zu 2) bis 4) nicht gesichert.
Mit Bescheid vom 22. Juli 2008 lehnte der Beklagte die Übernahme von Doppelmieten für Juli und August 2008 ab. Zur Begründung führte er aus, dass im Einzelfall unvermeidbare doppelte Mietzahlungen als Wohnungsbeschaffungskosten nach § 22 SGB II zu berücksichtigen seien. Für Juni 2008 sei eine Doppelmiete bewilligt worden, da ein nahtloser Umzug nach objektiven Maßstäben im Regelfall nicht möglich sei. Eine Unvermeidbarkeit der Entstehung der Doppelmieten für Juli und August 2008 könne hingegen nicht festgestellt werden. Eine Aufforderung zur Mietkostensenkung sei zu keinem Zeitpunkt erfolgt, da die Miete seit Leistungsbeginn nur in angemessener Höhe übernommen worden sei. Es sei der Klägerin und ihrer Familie zuzumuten gewesen, im Rahmen ihrer Wohnungssuche durch eine rechtzeitige Kündigung der bisherigen Wohnung die Entstehung von mehr als einer Doppelmiete zu vermeiden. Es entspreche den allgemeinen Lebensumständen, dass einer Entstehung von Doppelmieten bei der Wohnungssuche soweit wie möglich durch rechtzeitige Kündigung entgegengewirkt werde.
Der hiergegen am 28. Juli 2008 eingelegte Widerspruch blieb erfolglos. In seinem Widerspruchsbescheid vom 19. August 2008 führte der Beklagte zur Begründung aus, dass nach § 22 Abs. 3 SGB II Wohnungsbeschaffungskosten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger übernommen werden könnten. Nr. 9.2. (4) der Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung gemäß § 22 SGB II (AV-Wohnen) vom 07. Juni 2005 stelle klar, dass – sofern im Einzelfall geboten – unvermeidbare doppelte Mietzahlungen als Wohnungsbeschaffungskosten zu berücksichtigen seien. Eine unabdingbare Notwendigkeit sei ggf. vom Antragstellenden nachzuweisen [Nr. 9.2 (3) S. 2 AV-Wohnen]. Die Übernahme von Doppelmieten für Juli und August 2008 sei nicht notwendig. Es habe dem freien Willen der Bedarfsgemeinschaft oblegen, zu wann sie in privatautonomer Eigenverantwortlichkeit einen neuen Mietvertrag abschließen würde. Ein zwingender Grund, sofort und unverzüglich in eine neue Wohnung umziehen zu müssen, sodass eine rechtzeitige Kündigung der bisher bewohnten Unterkunft nicht möglich gewesen wäre, sei nicht nachgewiesen. Es sei zumutbar, durch rechtzeitige Kündigung der bisherigen Wohnung ein Entstehen von mehr als einer Doppelmiete zu vermeiden. Die Bedarfsgemeinschaft habe sich bereits im Januar 2008 mit dem Gedanken getragen, innerhalb des Berliner Stadtgebietes umzuziehen. Es sei ihr in Anbetracht der insgesamt entspannten Wohnungsmarktsituation in Berlin möglich gewesen, die Kündigung der alten und die Anmietung einer neuen Wohnung so zu gestalten, dass nur eine Doppelmiete anfallen würde.
Zwischenzeitlich hatte das Jobcenter Neukölln den Klägern mit Änderungsbescheid vom 14. Juli 2008 für den Zeitraum vom 01. Juli bis zum 31. Dezember 2008 Leistungen in Höhe von insgesamt 716,61 EUR gewährt, und zwar für die Kläger zu 2) bis 4) je 10,99 EUR zum Lebensunterhalt und 120,22 EUR für die Kosten der Unterkunft und Heizung sowie für die Klägerin zu 1) zum Lebensunterhalt 202,71 EUR und für die Kosten der Unterkunft und Heizung 120,27 EUR. Bei der Leistungsberechnung hatte dieser Grundsicherungsträger auf der Bedarfsseite für die Kosten der Unterkunft und Heizung 480,93 EUR sowie für die Klägerin zu 1) einen Regelsatz von 316,00 EUR sowie für die Kläger zu 2) bis 4) Sozialgeld in Höhe von je 211,00 EUR angesetzt. Bedarfsmindernd hatte er neben Kindergeld in Höhe von dreimal 154,00 EUR Einkommen in Höhe von 251,32 EUR berücksichtigt.
Am 11. September 2008 hat die seinerzeit durch ihren Ehemann vertretene Klägerin zu 1) Klage vor dem Sozialgericht Berlin erhoben und beantragt, den Beklagten zur Zahlung der Mieten für Juli und August 2008 zu verurteilen. Es läge ein Härtefall vor, da die Versorgung der Familie gefährdet sein könnte. Ferner hat sie die Auffassung vertreten, der Beklagte habe seine Aufklärungspflicht gröblich verletzt. Sie hätten im April 2008 sechs verschiedene Dinge im Zusammenhang mit der Anmietung der neuen Wohnung beantragt und hätten, so sich die Zusicherung nicht auf alle Aspekte beziehen sollte, entsprechend aufgeklärt werden müssen. Entgegen der Auffassung des Beklagten hätten sie auch den Anfall doppelter Mietzahlungen nicht verhindern können. Der Vermieter hätte ihnen die Wohnung nicht ohne vorherige Zusicherung durch den Beklagten vermietet, dieser habe wiederum vor einer weiteren Bearbeitung den abgeschlossenen Mietvertrag sehen wollen. Sie hätte den Beklagten mit Schreiben vom 26. April 2008 extra darauf aufmerksam gemacht, dass die neue Wohnung zum 01. Juni 2008 angemietet werden müsse. Der Vermieter sei ihnen damit bereits um einen Monat entgegen gekommen. Inzwischen seien die Mieten für Juli und August 2008 in Höhe von 1.717,99 EUR an den Vermieter der alten Wohnung bezahlt worden. Sie hätten zu diesem Zweck von einem Bekannten 1.800,00 EUR geliehen, die nach Abschluss des Klageverfahrens zurückzuzahlen seien.
Das Sozialgericht hat die Klage, die zuletzt auf Bewilligung der doppelten Mietzahlungen in Höhe der Kaltmiete der alten Wohnung auch für die Monate Juli und August 2008 gerichtet war, mit Urteil vom 11. März 2011 abgewiesen. Zur Begründung, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass dahinstehen könne, ob es sich bei einer Doppelmiete um erstattungsfähige Wohnungsbeschaffungskosten im Sinne des § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II oder um Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II handele. Denn es lägen weder die Voraussetzungen der einen noch die der anderen Rechtsgrundlage vor. Sehe man Doppelmieten als Wohnungsbeschaffungskosten an, fehle es an der nach § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II erforderlichen Zusicherung. Denn die erteilte Zusicherung habe sich ausschließlich auf die Kosten der Unterkunft bezogen, nicht aber auf Kosten etwaiger doppelter Mietzahlungen. Entgegen der Ansicht der Klägerin zu 1) könne der Zusicherung nicht entnommen werden, dass der Beklagte auch sämtliche Doppelmietzahlungen übernehmen werde. Dass der Beklagte die Klägerin zu 1) umgekehrt nicht darauf hingewiesen habe, dass sich die Mietzusicherung nicht auf die Übernahme der Doppelmieten beziehe, könne dem Begehren der Klägerin zu 1) schließlich nicht zum Erfolg verhelfen. Ein derartiger eventueller Beratungsfehler könne nicht dazu führen, dass von den materiell-rechtlichen Voraussetzungen eines Anspruchs abzusehen sei. Auch hätte die Klägerin zu 1) keinen Anspruch nach § 22 Abs. 1 SGB II auf Übernahme der Doppelmieten. Nach dieser Vorschrift könnten nur angemessene Kosten der Unterkunft übernommen werden und damit Doppelmieten nur, wenn sie nach den einzuhaltenden Kündigungsfristen unvermeidlich waren. Da die Klägerin zu 1) bereits seit Beginn des Leistungsbezuges wusste, dass ihre bisherige Wohnung zu teuer war, hätte sie ausreichend Zeit gehabt, Wohnraum ohne doppelte Mietverpflichtung zu suchen. Es sei ihr ohne weiteres zuzumuten gewesen, die Anmietung einer neuen Wohnung so zu organisieren und einzurichten, dass die Zahlung doppelter Mieten hätte vermieden werden können. Sie habe um die bestehenden Kündigungsfristen gewusst und sich darauf bei ihrer Wohnungssuche einstellen können und müssen. Durch eine rechtzeitige Kündigung hätte der Entstehung von Doppelmieten so weit wie möglich entgegengewirkt werden können. Die Klägerin zu 1) sei nicht etwa durch den Beklagten aufgefordert worden, zu einem bestimmten Zeitpunkt den Umzug zu vollziehen. Der Berliner Wohnungsmarkt sei nicht so angespannt, dass eine neue Wohnung nur unter Inkaufnahme von Doppelmieten für die Dauer von drei Monaten hätte angemietet werden können.
Gegen dieses ihr am 18. März 2011 zugestellte Urteil richtet sich die am 18. April 2011 eingelegte Berufung der inzwischen anwaltlich vertretenen Klägerin zu 1), mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung macht sie geltend, dass bereits die Absenkung der für die Kosten der Unterkunft und Heizung gewährten Leistungen durch den Beklagten rechtswidrig gewesen sei. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass bei ihrem Mann ein Grad der Behinderung von 80 anerkannt sei; dies hätte im Rahmen der Härtefallklauseln Berücksichtigung finden müssen. Das Sozialgericht habe nicht gewürdigt, dass es sich um eine fünfköpfige Familie mit einem schwerbehinderten Familienmitglied handele, für die sich das Finden geeigneten und angemessenen Wohnraums als nicht so einfach dargestellt habe. Weiter sei zu beachten, dass angesichts der nur in reduzierter Höhe gewährten Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung ein Differenzbetrag in Höhe von zuletzt monatlich 186,18 EUR aufgelaufen sei. Sie sei vielleicht durch den Beklagten nicht ausdrücklich aufgefordert worden, zu einem bestimmten Zeitpunkt umzuziehen. Jedoch musste sie aufgrund ihrer andauernd schwierigen finanziellen Lage schnell handeln. Schließlich hätte sie mit ihrem Antrag vom 17. April 2008 ausdrücklich auch die Übernahme der Kosten von unvermeidbaren Mietzinsüberschneidungen beantragt.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. März 2011 und den Bescheid des Beklagten vom 22. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. August 2008 aufzuheben sowie den Beklagten - ggf. unter Abänderung des Aufhebungsbescheides des Beklagten vom 19. Mai 2008, soweit er sich auf Juli und August 2008 bezieht - zu verurteilen, ihnen für die Mieten in den Monaten Juli und August 2008 für die Wohnung im Ernst-Lemmer-Ring 101 in 14165 Berlin die volle Kaltmiete zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegen¬stand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Gegenstand des Verfahrens sind neben der Klage und der Berufung der Klägerin zu 1) auch Klagen und Berufungen der Kläger zu 2) bis 4). Dem Vortrag während des gesamten Verfahrens ist hinreichend deutlich zu entnehmen, dass es nicht nur um die Gewährung des auf die Klägerin zu 1) entfallenden Anteils an den im Juli und August 2008 umzugsbedingt entstandenen Doppelmieten geht, sondern insoweit eine Berücksichtigung für die gesamte Bedarfsgemeinschaft erstrebt wird. Dieses Begehren hätte angesichts des individuellen Charakters der Ansprüche sämtlicher der Bedarfsgemeinschaft angehörender Personen vorliegend von der Klägerin zu 1) und ihren nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II der Bedarfsgemeinschaft angehörenden drei Kindern verfolgt werden müssen (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 8/06 R -, zitiert nach juris, Rn. 11 ff., vgl. für die Übernahme von Umzugskosten: BSG, Urteil vom 06.10.2011 – B 14 AS 152/10 R – Rn. 12, zitiert nach juris), nicht hingegen von ihrem zwar nach § 7 Abs. 3 Nr. 3a) SGB II ebenfalls der (gemischten) Bedarfsgemeinschaft angehörenden, jedoch als Altersrentner nach § 7 Abs. 4 SGB II vom Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschlossenen Ehemann. Der dahingehenden Auslegung des Senats haben die Beteiligten nicht widersprochen.
Die Berufungen sind nach §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft und im Übrigen zulässig, insbesondere schriftlich und fristgerecht eingelegt (vgl. § 151 Abs. 1 SGG). Dies gilt auch für die Berufungen der Kläger zu 2) bis 4). Es ist davon auszugehen, dass der die Klägerin zu 1) vor dem Sozialgericht vertretene Volker Wolfram die Klage und die Prozessbevollmächtigten die Berufung zulässigerweise nicht nur für die Klägerin zu 1), sondern auch für deren minderjährige Kinder, die Kläger zu 2) bis 4), eingelegt haben. Im Übrigen sind auch die Kläger zu 2) bis 4) durch das erstinstanzliche Urteil beschwert. Zwar hat das Sozialgericht sie nicht im Rubrum aufgeführt. Seinem Inhalt nach ist das Urteil jedoch dahin auszulegen, dass es nicht nur über einen Anspruch der Klägerin zu 1), sondern zusätzlich über den Anspruch der Kläger zu 2) bis 4) befunden hat. Nur bei dieser Auslegung ist auch die Annahme des Sozialgerichts, dass die Berufung statthaft sei, nachvollziehbar. Denn erstinstanzlich war die Übernahme von zwei umzugsbedingt angefallenen Kaltmieten beantragt worden. Die Bruttokaltmiete belief sich im Jahr 2008 auf monatlich 801,18 EUR (Grundmiete 607,33 EUR, sonstige Miete 37,85 EUR und Vorauszahlung für kalte Betriebskosten 156,00 EUR). Unter Ansatz nur eines Fünftels dieses Betrages wäre für zwei Monate der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes hingegen nicht erreicht gewesen.
Auch sind die Berufungen in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Das Sozialgericht Berlin beurteilt die Sach- und Rechtslage im Wesentlichen nicht überzeugend. Der Bescheid des Beklagten vom 22. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. August 2008, mit dem er die Übernahme der im Juli und August 2008 - nach erfolgtem Auszug aus einer in seinem Zuständigkeitsbereich gelegenen Wohnung - zu zahlenden Monatsmieten abgelehnt hat, nachdem er bereits zuvor mit Bescheid vom 19. Mai 2008 die Leistungsbewilligung u.a. für Juli und August 2008 vollständig aufgehoben hatte, ist rechtswidrig. Die Kläger haben einen Anspruch auf bedarfserhöhende Berücksichtigung der umzugsbedingt angefallenen Überschneidungskosten auch für die Monate Juli und August 2008 in Höhe von monatlich 705,00 EUR. Denn mit dem Fälligwerden der Mieten für die neu angemietete Wohnung bei gleichzeitig fortdauernder Verpflichtung zur Zahlung der Mieten für die zuvor innegehabte ist eine wesentliche Veränderung in den Verhältnissen im Sinne des § 48 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) eingetreten.
Die Klägerin zu 1) war im streitgegenständlichen Zeitraum Berechtigte im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB II (in der Fassung des RV-Anpassungsgesetzes vom 20. April 2007, BGBl. I S. 554). Sie hatte zwar das 15. Lebensjahr vollendet, nicht aber die Altersgrenze des § 7a erreicht (Nr. 1), war erwerbsfähig (Nr. 2), hatte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (Nr. 4) und war unstreitig auch hilfebedürftig (Nr. 3). Ebenfalls leistungsberechtigt waren nach § 28 Abs. 1 SGB II ihre - angesichts ihres Alters selbst nicht erwerbsfähigen - Kinder, die Kläger zu 2) bis 4), als Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (vgl. § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II).
Als grundsätzlich Leistungsberechtigte nach dem SGB II hatten die Kläger einen Anspruch gegen den Beklagten auf Berücksichtigung von je 705,00 EUR als Bedarf für die für Juli und August 2008 auch nach ihrem Auszug aus der im -Ring in B gelegenen Wohnung noch zu zahlenden Mieten. Entgegen der Ansicht der Kläger folgt ein entsprechender Anspruch jedoch nicht aus einer zuvor erteilten entsprechenden Zusicherung (hierzu im Folgenden zu I.). Vielmehr ergibt sich ein entsprechender Anspruch unmittelbar aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Denn bei den Überschneidungskosten handelt es sich - in Abgrenzung zu Wohnungsbeschaffungskosten - um Kosten der Unterkunft und Heizung (vgl. hierzu im Folgenden zu II.), die grundsätzlich nach § 22 Abs. 1 SGB II im Rahmen ihrer Angemessenheit zu übernehmen sind, hier allerdings der Höhe nach durch die zuvor erfolgte Kostensenkung begrenzt waren (vgl. hierzu im Folgenden zu III.). Schließlich war der Beklagte mit diesen Kosten zu belasten (vgl. hierzu im Folgenden zu IV.).
I. Entgegen der Ansicht der Kläger können sie einen Anspruch auf Übernahme der Doppelmieten nicht aus der vom Beklagten unter dem 02. Mai 2008 erteilten Zusicherung herleiten. Denn mit dieser Zusicherung hatte der Beklagte lediglich seine Bereitschaft bekundet, für die gewünschte (neue) Wohnung die Warmmiete in Höhe von 625,06 EUR anzuerkennen. Weiter hatte er zu verstehen gegeben, dass eventuell nachträglich die darlehensweise Übernahme der Mietkaution möglich sei. Nicht aber konnte diese Zusicherung - vom insoweit maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont aus betrachtet - dahin verstanden werden, dass der Beklagte angesichts des von der Klägerin zu 1) gestellten, diverse weitere Punkte umfassenden Antrages die Übernahme auch der übrigen begehrten Leistungen zusichern wollte.
II. Allerdings besteht zur Überzeugung des Senats nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ein Anspruch auf bedarfserhöhende Berücksichtigung der umzugsbedingt angefallenen Doppelmieten. Denn bei diesen handelt es sich entgegen der vom Beklagten vorgenommenen rechtlichen Qualifizierung und anders als in der Literatur vertreten (so z.B.: Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, Stand Oktober 2012, § 22 Rn. 96, Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl. 2011, § 22 Rn. 168, Lang/ Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 22 Rn. 83) nicht um Wohnungsbeschaffungskosten, sondern um Kosten der Unterkunft und Heizung im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II. Der Senat stützt sich hierbei auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteile vom 16.12.2008 - B 4 AS 49/07 R - Rn. 13 und vom 18.02.2010 - B 4 AS 28/09 R – Rn. 15, jeweils zitiert nach juris), nach der der Begriff der Wohnungsbeschaffungskosten zwar weit auszulegen ist, seine Begrenzung jedoch am Wortlaut findet. Wohnungsbeschaffungskosten sind danach nur Aufwendungen, die mit dem Finden und Anmieten der Wohnung verbunden sind. Anders als z.B. eine Maklercourtage, als Kosten für eine Wohnungsanzeige oder als Kosten, die für die Besichtigung einer weit entfernt liegenden Wohnung aufzuwenden sind, handelt es sich bei Mieten, die nach einem Umzug noch für die früher bewohnte Wohnung bis zum Ablauf des Mietverhältnisses zu entrichten sind, jedoch gerade nicht um Kosten, die mit dem Finden oder Anmieten der (neuen) Wohnung verbunden sind. Vielmehr sind diese Kosten noch Folge des früheren Mietverhältnisses. Diese Kosten stellen sich ebenso wie die für die neu angemietete Wohnung anfallenden in der vorübergehenden Situation eines Umzuges als Kosten der Unterkunft dar, die ggf. nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu gewähren sind (vgl. BSG, Urteil vom 23.05.2012 - B 14 AS 133/11 R - zitiert nach juris, Rn. 20).
III. Als Unterkunftskosten sind die für die vormals genutzte Wohnung noch anfallenden Mietkosten nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II grundsätzlich im Rahmen der Angemessenheit in tatsächlich anfallender Höhe zu übernehmen. Ohne Bedeutung ist dabei, dass die Summe dieser Mietkosten und der Kosten für die neue Wohnung regelmäßig die Grenze des Angemessenen überschreiten wird. Denn so wie die Kosten für eine Auszugsrenovierung bei Ende des Mietverhältnisses unabhängig von der Angemessenheit der laufenden Kosten der Unterkunft bestimmt werden und diejenigen Kosten, die üblicherweise anfallen, im Rahmen des Angemessenen insbesondere auch dann zu übernehmen sind, wenn sie zur Kostensenkung bei Auszug aus einer im Übrigen unangemessen teuren Wohnung entstehen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 06.10.2011 – B 14 AS 66/11 R – zitiert nach juris, Rn. 15), ist auch die Angemessenheit umzugsbedingt anfallender Doppelmieten unabhängig von der Angemessenheit der Kosten für die neu angemietete Unterkunft zu bestimmen. In die Angemessenheitsprüfung muss hingegen bei umzugsbedingt anfallenden Doppelmieten - und insoweit anders als bei Kosten der Auszugsrenovierung - nicht nur die Höhe der Kosten einbezogen werden, sondern insbesondere auch der Zeitraum, für den diese Kosten noch als angemessen anzusehen sind.
Entgegen der bei dem Beklagten anklingenden Rechtsauffassung kann für die Angemessenheit umzugsbedingt anfallender Doppelmieten in zeitlicher Hinsicht nicht auf eine starre Frist, z.B. einen Monat abgestellt werden. Vielmehr richtet sich die Dauer, für die Überschneidungskosten dem Grunde nach in Ansatz zu bringen sind, regelmäßig nach dem Einzelfall. Hierbei ist unter Berücksichtigung des Wohnungsmarktes zu würdigen, ob dieser sich für die konkrete Bedarfsgemeinschaft als überdurchschnittlich eng darstellt, weil z.B. aufgrund der personellen Zusammensetzung oder mit Blick auf eine Behinderung eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft ein besonderer Raumbedarf besteht oder die Wohnung eine spezielle Lage - etwa im Erdgeschoss - aufweisen muss. Selbst wenn danach ein Anfall von Überschneidungskosten nicht oder jedenfalls nicht für den gesamten Zeitraum, für den sie geltend gemacht werden, unvermeidbar war, so können sich die Doppelmieten gleichwohl als angemessen darstellen, wenn nämlich der Grundsicherungsträger im Rahmen eines dem Umzug vorangehenden Kostensenkungsverfahrens gehalten gewesen wäre, die Hilfebedürftigen darüber aufzuklären, in welchem Umfang aus seiner Sicht Überschneidungskosten übernahmefähig sind, und dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Denn dann kann es den Betroffenen ggf. subjektiv unmöglich gewesen sein, die anfallenden Kosten zu vermeiden, mit der Folge, dass von der Angemessenheit der Aufwendungen für den gesamten Zeitraum auszugehen ist (vgl. für die Auszugsrenovierung: BSG, Urteil vom 24.11.2011 - B 14 AS 15/11 R - zitiert nach juris, Rn. 17 ff.). Gemessen daran stehen den Klägern Überschneidungskosten dem Grunde nach auch für die Monate Juli und August 2008 zu.
Der Senat hat durchaus Zweifel, ob es den Klägern tatsächlich objektiv möglich gewesen wäre, Überschneidungskosten für mehr als einen Monat zu vermeiden, ob sie mithin in angemessener Zeit eine Unterkunft hätten anmieten können, ohne für mehr als einen Monat zur Zahlung der Mieten für zwei Wohnungen verpflichtet zu sein. Soweit das Sozialgericht und der Beklagte in diesem Zusammenhang darauf abgestellt haben, dass die Kläger nicht genau zu dem gewählten Zeitpunkt eine Wohnung hätten anmieten müssen, überzeugt dies den Senat nicht. Insbesondere vermag er die Ansicht des Sozialgerichts nicht nachzuvollziehen, dass es der Klägerin zu 1) ohne weiteres zuzumuten gewesen wäre, die Anmietung einer neuen Wohnung so zu organisieren und einzurichten, dass keine doppelten Mieten anfallen. Denn zwar ist es richtig, dass die Anmietung einer neuen Wohnung nicht zwingend zu dem gewählten Termin hätte erfolgen müssen und die Kläger zuvor in einem Zeitraum von bald dreieinhalb Jahren lediglich ein einziges Mietangebot vorgelegt hatten. Dass für sie die Anmietung neuen Wohnraums unter Vermeidung von Doppelmieten für mehr als einen Monat unmöglich war, stellt sich daher jedenfalls nicht als offensichtlich dar. Da es jedoch schon unter Berücksichtigung des Wohnungsmarktes im Allgemeinen nur in Ausnahmefällen gelingt, eine neue Wohnung bereits so frühzeitig anzumieten, dass trotz erst danach erfolgender Kündigung des alten Mietverhältnisses keine Doppelmieten anfallen, stellt sich die Frage, ob dies gerade Leistungsberechtigten, denen nur ein Teil des Wohnungsmarktes offen steht, möglich ist. Letztlich läuft die Klärung der Angemessenheit hier auf die Frage hinaus, ob es einer fünfköpfigen - aus einer Frau, einem schwerbehinderten Altersrentner und drei im fraglichen Zeitraum zwölf, elf sowie ein Jahr alten Kindern bestehenden - Bedarfsgemeinschaft zumutbar ist, das bestehende Mietverhältnis in der Erwartung zu kündigen, dass innerhalb der dreimonatigen Kündigungsfrist angemessener Wohnraum gefunden werden wird. Dies erscheint äußerst bedenklich. Denn vorliegend sind die Kläger zwar tatsächlich in eine weiter entfernte Wohnung gezogen, was mit einem Schulwechsel für den Kläger zu 2) verbunden war. Grundsätzlich wird aber gerade bei schulpflichtigen Kindern davon ausgegangen, dass neuer Wohnraum nur in einem Umkreis zumutbar ist, der einen Verbleib in der Schule ermöglicht, sodass der räumliche Bereich, in dem den Klägern die Suche nach neuem Wohnraum zumutbar gewesen wäre, tatsächlich eingeschränkt gewesen sein dürfte. Weiter müssen Wohnungen für fünf Personen bei letztlich nicht allzu großer Gesamtfläche über verhältnismäßig viele Zimmer verfügen. Hier kam erschwerend hinzu, dass Wohnraum zu finden war, der der Erkrankung und insbesondere Gehbehinderung des Ehemannes der Klägerin zu 1) gerecht wurde. Schließlich dürfte gerade Familien mit noch verhältnismäßig kleinen Kindern angesichts des mit einem Umzug verbundenen organisatorischen Aufwandes eine gewisse Planungssicherheit zuzugestehen sein. Der Senat hat bereits im Allgemeinen Zweifel, ob der Regelung des § 22 SGB II oder dem Grundsatz zur Vermeidung unnötiger Kosten gemäß § 2 SGB II die Forderung entnommen werden kann, entweder ein Wohnungsmietverhältnis schon vor dem Auffinden einer neuen Wohnung zu kündigen, um die bei Einhaltung von Mietkündigungsfristen regelmäßig entstehenden Überschneidungszeiträume zu vermeiden, oder sich nur auf solche Wohnungen zu bewerben, die wegen der schlechten Vermietbarkeit erst zum Ablauf der Kündigungsfrist der innegehaltenen Wohnung angemietet werden (verneinend: Sozialgericht Berlin, Urteil vom 31.10.2008 - S 37 AS 29504/07 -, zitiert nach juris, Rn. 14). Unter Berücksichtigung der vorgenannten Aspekte dürfte dies jedenfalls den Klägern nicht zuzumuten gewesen sein.
Allerdings bedarf dies hier keiner abschließenden Klärung. Denn die Überschneidungskosten sind vorliegend bereits deshalb durch den Beklagten zu übernehmen, weil sie für die Kläger subjektiv nicht zu vermeiden waren. Denn der Beklagte ist seinen Verpflichtungen im Kostensenkungsverfahren nicht ansatzweise nachgekommen.
Soweit der Beklagte davon ausgeht, dass es sich bei dem Umzug nicht um einen von ihm veranlassten handelte und er sich daher auch nicht im Kostensenkungsverfahren befand, folgt der Senat ihm nicht. Zwar hat der Beklagte die Kläger und den mit ihnen eine Bedarfsgemeinschaft bildenden Ehemann der Klägerin zu 1) tatsächlich zu keinem Zeitpunkt ausdrücklich aufgefordert, sich anderen Wohnraum zu suchen. Er hatte ihnen jedoch Leistungen bereits seit Januar 2005 unter Ansatz nicht der tatsächlich anfallenden, sondern nur der von ihm als angemessen angesehenen Kosten für Unterkunft und Heizung gewährt. Ihm musste daher bewusst sein, dass die Familie den sich zuletzt auf ca. 180,00 EUR belaufenden monatlichen Differenzbetrag zur Vermeidung von Mietschulden aus den übrigen ihr gewährten Leistungen begleichen musste, und er hat angesichts der seit Jahren nur in deutlich eingeschränktem Maße erfolgenden Berücksichtigung der Unterkunftskosten letztlich Anlass zur Suche nach preisgünstigerem Wohnraum gegeben. Weiter war er seit Januar 2008 informiert, dass die Familie nunmehr tatsächlich Umzugspläne hegte, und hatte ihr eine Broschüre zukommen lassen, nach der die - im Übrigen zeitlich nicht begrenzte - Übernahme umzugsbedingt anfallender Doppelmieten an die vorherige Erteilung einer Zusicherung geknüpft war. Konsequenterweise hat die Klägerin zu 1) daraufhin am 18. April 2008 unter Vorlage eines nunmehr konkreten Wohnungsangebotes neben u.a. einer Zusicherung für den Umzug ausdrücklich auch Leistungen für "nicht vermeidbare Mietzinsüberschneidungen" beantragt und darauf hingewiesen, dass u.a. zu dem letztgenannten Punkt eine sofortige Entscheidung notwendig sei. Dies hätte der Beklagte, der auf der Grundlage der AV-Wohnen selbst von einem Zusicherungserfordernis ausgeht (die Bewilligung einer Doppelmiete für Juni 2008 allerdings nicht an die vorherige Erteilung einer Zusicherung geknüpft hat), als Antrag auf Erteilung einer entsprechenden Zusicherung auslegen müssen. Auch nachdem die Klägerin ihn sodann am 27. April 2008 per Fax darauf hingewiesen hatte, dass die Wohnung nur bis zum 09. Mai 2006 reserviert werde und bis zum 01. Juni 2008 angemietet werden müsse, hat er unter dem 02. Mai 2008 lediglich die oben geschilderte Zusicherung erteilt, sich zur Übernahme von Doppelmieten jedoch weiterhin überhaupt nicht geäußert. Und dies, obwohl unter Berücksichtigung der üblicherweise bei der Kündigung eines Mietverhältnisses durch den Mieter einzuhaltenden Kündigungsfristen unschwer zu erkennen war, dass im Falle der Anmietung der gewünschten Wohnung für die Klägerin zu 1) und ihre Familie Überschneidungskosten - und dies nicht nur für einen Monat - anfallen würden. Unter Berücksichtigung der dem Beklagten bekannten Lage der Kläger sowie dieses zeitlichen Ablaufs stellt sich das Vorgehen des Beklagten als treuwidrige Verzögerung einer - aus seiner eigenen Sicht erforderlichen - und hier gebotenen Entscheidung über die Übernahme von Überschneidungskosten bzw. eine diese betreffende Zusicherung dar, mit der Folge, dass den Klägern die Vermeidung dieser Kosten nicht zuzumuten war. Dabei ist jedenfalls für den Monate August 2008 auch noch zu beachten, dass die für diesen Monat angefallene Miete voraussichtlich nicht zu zahlen gewesen wäre, hätte der Beklagte über den Mitte April 2008 gestellten Antrag zügig entschieden. Denn bis zum 05. Mai 2008 (01. Mai = Feiertag, 04. Mai = Sonntag) hätte die Kündigung des alten Mietverhältnisses noch zum 31. Juli 2008 erfolgen können.
Sind vorliegend Überschneidungskosten auch für die Monate Juli und August 2008 dem Grunde nach angemessen, sind sie jedoch weder in Höhe der tatsächlich angefallenen Mietkosten noch in der hier zuletzt noch begehrten Höhe der Bruttokaltmiete von 801,18 EUR bedarfserhöhend zu berücksichtigen, sondern nur im Umfang von 705,00 EUR im Monat. Dies entspricht dem Betrag, den der Beklagte der Leistungsberechnung seit Jahren als angemessen zugrunde gelegt hatte, ohne dass die Kläger dies angefochten hätten. Im Gegenteil sind die Leistungsbewilligungen - so zuletzt auch die sich auf den Zeitraum vom 01. Mai bis zum 31. Oktober 2008 beziehende - regelmäßig bestandskräftig geworden. Ob die Begrenzung auf diesen Betrag zu Recht erfolgt war, kann hier dahinstehen. Zur Überzeugung des Senats muss der Betrag, der für Überschneidungskosten gewährt werden kann, der Höhe nach durch die zuvor für die Unterkunft und Heizung monatlich berücksichtigten Kosten beschränkt sein, sofern die Leistungsbewilligung, mit der die für die Kosten der Unterkunft und Heizung auf der Grundlage des § 22 Abs. 1 SGB II angesetzten Bedarfe bereits auf das als angemessen angesehene Maß reduziert wurden, bestandskräftig ist. Denn andernfalls könnte eine einmal eingetretene Kostensenkung letztlich wieder umgangen werden.
Anders als vom Beklagten für den Monat Juni 2008 angenommen, stehen den Klägern von den der Leistungsbewilligung zuletzt zugrunde gelegten 705,00 EUR - auch unter Berücksichtigung der grundsätzlich nach Kopfteilen zu berücksichtigenden Kosten für Unterkunft und Heizung - nicht nur vier Fünftel, also 564,00 EUR zu. Im Gegenteil werden ihnen zusammen im Ergebnis monatlich weitere 705,00 EUR zu bewilligen sein, nicht hingegen wird jedem einzelnen von ihnen hiervon genau ein Viertel zustehen. Denn der Beklagte hat bei seiner Berechnung verkannt, dass ein weiteres Fünftel, mithin ein Betrag in Höhe von 141,00 EUR, als Bedarf des Ehemannes der Klägerin zu 1) anzusetzen ist, sodass sich dessen Bedarf in den fraglichen Monaten erhöht und damit in gleichem Maße der überschießende Anteil seiner Rente, der auf den Bedarf der Kläger unter Berücksichtigung ihres jeweiligen Anteils am ungedeckten Bedarf der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen ist, verringert. Es war daher eine Verpflichtung dem Grunde nach (§ 130 SGG) dahin auszusprechen, dass den Klägern Leistungen für Juli und August 2008 unter Anerkennung eines weitergehenden Bedarfs von je 141,00 EUR im Monat für die Kläger und den Ehemann der Klägerin zu 1) zu gewähren sind. Der Beklagte wird eine entsprechende Berechnung unter Berücksichtigung der den Klägern für die beiden Monate letztlich durch das Jobcenter Berlin-Neukölln gewährten Leistungen durchzuführen haben.
IV. Zur Leistungsbewilligung zu verpflichten war schließlich zur Überzeugung des Senats der Beklagte. Zwar richtet sich nach § 36 SGB II die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Hilfebedürftigen und ist der Bedarf für die Mieten im Juli und August 2008 für die im -Ring in B gelegene Wohnung erst zu einem Zeitpunkt eingetreten, zu dem der gewöhnliche Aufenthalt der Kläger außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Beklagten lag. Allerdings ist § 22 Abs. 3 SGB II in seiner im Jahre 2008 geltenden Fassung auch zu entnehmen, dass im Zusammenhang mit einem Umzug anfallende Kosten teilweise von dem bis zum Umzug, teilweise von dem danach zuständig werdenden Träger zu übernehmen sind, und dies unabhängig davon, wo die Hilfebedürftigen bei Auftreten des jeweiligen konkreten Bedarfs ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. So wird z.B. die Mietkaution regelmäßig zu einem Zeitpunkt fällig, zu dem der Umzug noch nicht erfolgt ist. Gleichwohl hat der Gesetzgeber mit diesen Kosten den Grundsicherungsträger belastet, der erst nach erfolgtem Umzug für die Hilfebedürftigen zuständig wird. Dem Senat erscheint es vor diesem Hintergrund und zur Vermeidung von Zufälligkeiten sachgerecht, in der Situation eines Umzugs auch bzgl. der übergangsweise noch anfallenden Mietkosten darauf abzustellen, in wessen Zuständigkeitsbereich die konkrete Wohnung liegt. Dies auch vor dem Hintergrund, dass mit einem Umzug häufig eine Phase einhergeht, in der kaum zu bestimmen ist, wo der Umziehende seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Da der Beklagte die für die beiden vorgenannten Monate ursprünglich erfolgte Leistungsbewilligung mit Bescheid vom 19. Mai 2008 aufgehoben hat, musste er unter Abänderung auch dieses Aufhebungsbescheides zur Leistungsgewährung verpflichtet werden. Zwar haben die Kläger ausdrücklich nur den Bescheid vom 22. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruches vom 19. August 2008, mit dem die Übernahme der Doppelmieten für Juli und August 2008 ausdrücklich abgelehnt worden ist, angefochten, während der sich u.a. auf diese beiden Monate beziehende Aufhebungsbescheid vom 19. Mai 2008 (vermeintlich) bestandskräftig geworden ist. Zur Überzeugung des Senats sind diese Bescheide vorliegend jedoch als Bescheideinheit zu werten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Sache. Da das Unterliegen der Kläger im Vergleich zu ihrem Obsiegen nicht ins Gewicht fällt, konnte von einer Quotelung der Kosten abgesehen werden.
Die Revision ist nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen worden.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Übernahme von umzugsbedingt angefallenen Doppelmieten ("Überschneidungskosten") für die Monate Juli und August 2008.
Die 1973 geborene Klägerin zu 1) bezog seit Januar 2005 gemeinsam mit ihren im September 1995 und März 1997 geborenen Söhnen, den Klägern zu 2) und 3), Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). Ende November 2005 kehrte ihr zuvor inhaftierter, 1947 geborener Ehemann in den Familienhaushalt zurück. Im November 2006 wurde schließlich ihre Tochter, die Klägerin zu 4), geboren und gehörte von da an ebenfalls der Bedarfsgemeinschaft an.
Seit Juni 1996 bewohnte die Klägerin zu 1) mit ihrer Familie im ERing in B eine 97 m² große Wohnung, für die im Jahr 2007 eine Gesamtmiete in Höhe von ca. 860,00 EUR monatlich zu zahlen war. Diesen Betrag sowie etwaige zuvor leicht abweichende Kosten setzte der Beklagte bei der Leistungsberechnung von Anfang an nicht an, sondern berücksichtigte lediglich die von ihm als angemessen angesehenen Kosten, im Jahr 2007 in Höhe von 705,00 EUR. Ausweislich des Mietvertrages über die vorgenannte Wohnung konnte das Mietverhältnis durch den Mieter bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Kalendermonats schriftlich gekündigt werden (§ 4 Abs. 2 Satz 1).
Im April 2007 beantragte die Klägerin zu 1) erstmals eine Zusicherung für die Übernahme verschiedener - im Zusammenhang mit einem nach Brandenburg an der Havel geplanten Umzug stehender - Kosten. Die Erteilung der Zusicherung wurde im Hinblick auf die nicht angemessenen Kosten der neuen Wohnung abgelehnt. Auch nachdem sich die Klägerin zu 1) mit dem Vermieter der bereits ab dem 01. Juli 2007 angemieteten Wohnung auf eine Reduzierung der Miete geeinigt hatte, kam es letztlich nicht zu einem Umzug. In der Folgezeit begehrte die Familie unter Berufung insbesondere auf den Gesundheitszustand des Ehemannes der Klägerin zu 1), bei dem ein Grad der Behinderung von 80 und das Merkzeichen G anerkannt sind, sowie die von ihnen benötigte Anzahl von Räumen für drei Kinder erfolglos die Übernahme der tatsächlich anfallenden Unterkunfts- und Heizungskosten.
Nachdem die Miete für ihre Wohnung im -Ring in B zum 01. Januar 2008 schließlich auf monatlich insgesamt 891,18 EUR geändert worden war (Grundmiete 607,33 EUR, sonstige Miete 37,85 EUR, Vorauszahlungen für Betriebskosten 156,00 EUR und für Heizkosten 90,00 EUR), kündigten die Klägerin zu 1) und ihr Ehemann dem Beklagten Anfang Januar 2008 an, in eine preiswertere Wohnung innerhalb Berlins umziehen zu wollen, und baten um Informationen zu der einzuhaltenden Vorgehensweise ("Erst Wohnung anmieten, dann Meldung bei Ihnen? Auch wegen der Umzugskosten wie Renovierung, doppelter Miete in Kündigungsfrist, Mietkaution usw.? Welche Anträge müssen wir wann stellen?"). Unter dem 14. Januar 2008 übersandte der Beklagte daraufhin eine Broschüre über die im Zusammenhang mit einem Umzug auftretenden Fragen und bat um Terminsvereinbarung, sofern weitere Fragen bestehen sollten. In dieser Broschüre heißt es mit Blick auf Doppelmieten unter dem Punkt "Wer trägt die Kosten des Umzugs?": "Wohnungsbeschaffungskosten, Umzugskosten und Mietkautionen können vom jeweiligen Job-Center übernommen werden. Vorher ist jedoch die Zusicherung zur Übernahme der Kosten einzuholen. Die Zusicherung ist grundsätzlich zu erteilen, wenn der Wohnungswechsel veranlasst wurde oder notwendig ist (§ 22 Abs. 3). Zu den Wohnungsbeschaffungskosten zählen zum Beispiel doppelte Mietkosten oder die Übernahme von Genossenschaftsanteilen."
Ende Januar 2008 bewilligte die Deutsche Rentenversicherung Bund dem bereits damals eine Rente wegen Berufsunfähigkeit beziehenden Ehemann der Klägerin zu 1) ab dem 01. April 2008 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen (Zahlbetrag: 717,59 EUR). Der Beklagte gewährte daraufhin den Klägern mit Bescheid vom 23. April 2008 für den Zeitraum vom 01. Mai bis zum 31. Oktober 2008 Leistungen in Höhe von insgesamt 838,41 EUR (je 141,00 EUR für die Kosten der Unterkunft und Heizung, zum Lebensunterhalt für die Klägerin zu 1) 240,30 EUR und für die Kläger zu 2) bis 4) je 11,37 EUR). Bei der Leistungsberechnung setzte er auf der Bedarfsseite für die Kosten der Unterkunft und Heizung 564,00 EUR und damit vier Fünftel von 705,00 EUR an. Weiter berücksichtigte er für die Klägerin zu 1) einen Regelsatz von 347,00 EUR, für die Kläger zu 2) bis 4) Sozialgeld in Höhe von je 208,00 EUR und als Einkommen Kindergeld in Höhe von je 154,00 EUR. Schließlich rechnete er bedarfsmindernd die um die Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 EUR bereinigte Rente des Ehemannes der Klägerin zu 1) an, soweit sie seinen eigenen, auf 453,00 EUR bezifferten Bedarf (Regelleistung in Höhe von 312,00 EUR, Anteil an den Kosten der Unterkunft und Heizung von 141,00 EUR) überstieg, mithin im Umfang von 234,59 EUR. Mit Änderungsbescheid vom 17. Mai 2008 erhöhte er die für den Zeitraum vom 01. Juli bis zum 31. Oktober 2008 gewährten Leistungen schließlich auf insgesamt 851,41 EUR im Monat (je 141,00 EUR für die Kosten der Unterkunft und Heizung, zum Lebensunterhalt für die Klägerin zu 1) nunmehr 244,72 EUR und für die Kläger zu 2) bis 4) je 14,23 EUR). In Abweichung zu dem ursprünglichen Bescheid setzte er bei der Leistungsberechnung nunmehr für die Klägerin zu 1) einen Regelsatz von 351,00 EUR und für die Kläger zu 2) bis 4) Sozialgeld in Höhe von je 211,00 EUR an. Einkommen berücksichtigte er hingegen in unveränderter Höhe.
Bereits am 18. April 2008 hatten die Klägerin zu 1) und ihr Ehemann den Beklagten von einem Wohnungsangebot (gut 89 m² große 4-Zimmer-Wohnung im -Weg in B zu einer Gesamtmiete in Höhe von 625,06 EUR) informiert und beantragt: "1.) Eine Zusicherung für den Umzug 2.) Die Umzugskosten (Transport der Möbel) 3.) Darlehen für Mietkaution (hier 1120,74 Euro) 4.) Kosten für notwendige Anfangsrenovierungen (neue Wohnung 4 Räume, ohne Ne- benräume) 5.) Kosten für notwendige Auszugsrenovierungen (alte Wohnung 4 Räume, ohne Neben- räume) 6.) Nicht vermeidbare Mietzinsüberschneidungen" Weiter hatten sie darauf hingewiesen, dass für die Punkte 1-3 und 6 "wegen der kurzen Zeit" eine sofortige Entscheidung notwendig sei.
Nachdem bis dahin seitens des Beklagten keine Reaktion erfolgt war, informierte die Klägerin zu 1) diesen mit am Folgetag (= Sonntag) gefaxtem und den Hinweis "eilt" tragendem Schreiben vom 26. April 2008, dass die Wohnung nur bis zum 09. Mai 2008 für sie reserviert werde und zum 01. Juni 2008 angemietet werden müsse.
Unter dem 02. Mai 2008 (Freitag) erklärte der Beklagte sich bereit, für die benannte Wohnung die Kosten in Höhe von 625,06 EUR (Warmmiete) anzuerkennen und die Mietkaution unter bestimmten Voraussetzungen nachträglich als Darlehen zu gewähren.
Unter dem 16. Mai 2008 mieteten die Klägerin zu 1) und ihr Ehemann die - im Erdgeschoss gelegene - genannte Wohnung zum 01. Juni 2008 an. Mit Bescheid vom 19. Mai 2008 hob der Beklagte daraufhin die Bewilligung von Leistungen mit Wirkung ab dem 01. Juli 2008 unter Hinweis auf den Wechsel der Zuständigkeit auf. Mit Änderungsbescheid vom selben Tag reduzierte er unter diesbezüglicher Aufhebung des Bescheides vom 23. April 2008 die für Juni 2008 gewährten Leistungen auf 756,17 EUR und verwies zur Begründung auf die geänderte Miethöhe. Bei der Leistungsberechnung setzte er nunmehr für die Kosten der Unterkunft und Heizung für die Kläger nur noch 481,76 EUR, mithin jeweils 120,44 EUR an. Einkommen des Ehemannes berücksichtigte er indes in unveränderter Höhe von 234,59 EUR. Schließlich bewilligte er mit an die Klägerin zu 1) gerichtetem Bescheid eine sog. Doppelmiete für Juni 2008 in Höhe von 564,00 EUR.
Am 12. Juni 2008 beantragte die ab Juni 2008 in Berlin-Neukölln wohnhafte Klägerin zu 1) ausdrücklich auch die Übernahme der doppelten Mietzahlungen für Juli sowie August 2008. Zur Begründung machte sie geltend, vom Beklagten wiederholt darauf hingewiesen worden zu sein, dass sie eine Wohnung zu einem angemessenen Mietzins suchen solle. Der Umzug sei vorab genehmigt worden. Durch die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten sei sie verpflichtet, die Miete für die zuvor genutzte Wohnung bis Ende August 2008 zu entrichten. Ein nahtloser Übergang von der alten in die neue Wohnung sei nicht möglich gewesen. Unter dem 28. Juni 2008 bat die Klägerin zu 1) nochmals um dringende Bearbeitung. Zugleich wies sie darauf hin, dass auf ihren sechs Punkte umfassenden Antrag vom April 2008 hin eine Zusicherung ergangen sei, sodass sie und ihre Familie hätten annehmen müssen, diese beziehe sich auf alle sechs Punkte. Andernfalls hätten sie die alte Wohnung nicht gekündigt. Der Umzug sei auf Drängen des Beklagten erfolgt. Ohne eine Übernahme der Kosten sei die Versorgung der Kläger zu 2) bis 4) nicht gesichert.
Mit Bescheid vom 22. Juli 2008 lehnte der Beklagte die Übernahme von Doppelmieten für Juli und August 2008 ab. Zur Begründung führte er aus, dass im Einzelfall unvermeidbare doppelte Mietzahlungen als Wohnungsbeschaffungskosten nach § 22 SGB II zu berücksichtigen seien. Für Juni 2008 sei eine Doppelmiete bewilligt worden, da ein nahtloser Umzug nach objektiven Maßstäben im Regelfall nicht möglich sei. Eine Unvermeidbarkeit der Entstehung der Doppelmieten für Juli und August 2008 könne hingegen nicht festgestellt werden. Eine Aufforderung zur Mietkostensenkung sei zu keinem Zeitpunkt erfolgt, da die Miete seit Leistungsbeginn nur in angemessener Höhe übernommen worden sei. Es sei der Klägerin und ihrer Familie zuzumuten gewesen, im Rahmen ihrer Wohnungssuche durch eine rechtzeitige Kündigung der bisherigen Wohnung die Entstehung von mehr als einer Doppelmiete zu vermeiden. Es entspreche den allgemeinen Lebensumständen, dass einer Entstehung von Doppelmieten bei der Wohnungssuche soweit wie möglich durch rechtzeitige Kündigung entgegengewirkt werde.
Der hiergegen am 28. Juli 2008 eingelegte Widerspruch blieb erfolglos. In seinem Widerspruchsbescheid vom 19. August 2008 führte der Beklagte zur Begründung aus, dass nach § 22 Abs. 3 SGB II Wohnungsbeschaffungskosten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger übernommen werden könnten. Nr. 9.2. (4) der Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung gemäß § 22 SGB II (AV-Wohnen) vom 07. Juni 2005 stelle klar, dass – sofern im Einzelfall geboten – unvermeidbare doppelte Mietzahlungen als Wohnungsbeschaffungskosten zu berücksichtigen seien. Eine unabdingbare Notwendigkeit sei ggf. vom Antragstellenden nachzuweisen [Nr. 9.2 (3) S. 2 AV-Wohnen]. Die Übernahme von Doppelmieten für Juli und August 2008 sei nicht notwendig. Es habe dem freien Willen der Bedarfsgemeinschaft oblegen, zu wann sie in privatautonomer Eigenverantwortlichkeit einen neuen Mietvertrag abschließen würde. Ein zwingender Grund, sofort und unverzüglich in eine neue Wohnung umziehen zu müssen, sodass eine rechtzeitige Kündigung der bisher bewohnten Unterkunft nicht möglich gewesen wäre, sei nicht nachgewiesen. Es sei zumutbar, durch rechtzeitige Kündigung der bisherigen Wohnung ein Entstehen von mehr als einer Doppelmiete zu vermeiden. Die Bedarfsgemeinschaft habe sich bereits im Januar 2008 mit dem Gedanken getragen, innerhalb des Berliner Stadtgebietes umzuziehen. Es sei ihr in Anbetracht der insgesamt entspannten Wohnungsmarktsituation in Berlin möglich gewesen, die Kündigung der alten und die Anmietung einer neuen Wohnung so zu gestalten, dass nur eine Doppelmiete anfallen würde.
Zwischenzeitlich hatte das Jobcenter Neukölln den Klägern mit Änderungsbescheid vom 14. Juli 2008 für den Zeitraum vom 01. Juli bis zum 31. Dezember 2008 Leistungen in Höhe von insgesamt 716,61 EUR gewährt, und zwar für die Kläger zu 2) bis 4) je 10,99 EUR zum Lebensunterhalt und 120,22 EUR für die Kosten der Unterkunft und Heizung sowie für die Klägerin zu 1) zum Lebensunterhalt 202,71 EUR und für die Kosten der Unterkunft und Heizung 120,27 EUR. Bei der Leistungsberechnung hatte dieser Grundsicherungsträger auf der Bedarfsseite für die Kosten der Unterkunft und Heizung 480,93 EUR sowie für die Klägerin zu 1) einen Regelsatz von 316,00 EUR sowie für die Kläger zu 2) bis 4) Sozialgeld in Höhe von je 211,00 EUR angesetzt. Bedarfsmindernd hatte er neben Kindergeld in Höhe von dreimal 154,00 EUR Einkommen in Höhe von 251,32 EUR berücksichtigt.
Am 11. September 2008 hat die seinerzeit durch ihren Ehemann vertretene Klägerin zu 1) Klage vor dem Sozialgericht Berlin erhoben und beantragt, den Beklagten zur Zahlung der Mieten für Juli und August 2008 zu verurteilen. Es läge ein Härtefall vor, da die Versorgung der Familie gefährdet sein könnte. Ferner hat sie die Auffassung vertreten, der Beklagte habe seine Aufklärungspflicht gröblich verletzt. Sie hätten im April 2008 sechs verschiedene Dinge im Zusammenhang mit der Anmietung der neuen Wohnung beantragt und hätten, so sich die Zusicherung nicht auf alle Aspekte beziehen sollte, entsprechend aufgeklärt werden müssen. Entgegen der Auffassung des Beklagten hätten sie auch den Anfall doppelter Mietzahlungen nicht verhindern können. Der Vermieter hätte ihnen die Wohnung nicht ohne vorherige Zusicherung durch den Beklagten vermietet, dieser habe wiederum vor einer weiteren Bearbeitung den abgeschlossenen Mietvertrag sehen wollen. Sie hätte den Beklagten mit Schreiben vom 26. April 2008 extra darauf aufmerksam gemacht, dass die neue Wohnung zum 01. Juni 2008 angemietet werden müsse. Der Vermieter sei ihnen damit bereits um einen Monat entgegen gekommen. Inzwischen seien die Mieten für Juli und August 2008 in Höhe von 1.717,99 EUR an den Vermieter der alten Wohnung bezahlt worden. Sie hätten zu diesem Zweck von einem Bekannten 1.800,00 EUR geliehen, die nach Abschluss des Klageverfahrens zurückzuzahlen seien.
Das Sozialgericht hat die Klage, die zuletzt auf Bewilligung der doppelten Mietzahlungen in Höhe der Kaltmiete der alten Wohnung auch für die Monate Juli und August 2008 gerichtet war, mit Urteil vom 11. März 2011 abgewiesen. Zur Begründung, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass dahinstehen könne, ob es sich bei einer Doppelmiete um erstattungsfähige Wohnungsbeschaffungskosten im Sinne des § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II oder um Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II handele. Denn es lägen weder die Voraussetzungen der einen noch die der anderen Rechtsgrundlage vor. Sehe man Doppelmieten als Wohnungsbeschaffungskosten an, fehle es an der nach § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II erforderlichen Zusicherung. Denn die erteilte Zusicherung habe sich ausschließlich auf die Kosten der Unterkunft bezogen, nicht aber auf Kosten etwaiger doppelter Mietzahlungen. Entgegen der Ansicht der Klägerin zu 1) könne der Zusicherung nicht entnommen werden, dass der Beklagte auch sämtliche Doppelmietzahlungen übernehmen werde. Dass der Beklagte die Klägerin zu 1) umgekehrt nicht darauf hingewiesen habe, dass sich die Mietzusicherung nicht auf die Übernahme der Doppelmieten beziehe, könne dem Begehren der Klägerin zu 1) schließlich nicht zum Erfolg verhelfen. Ein derartiger eventueller Beratungsfehler könne nicht dazu führen, dass von den materiell-rechtlichen Voraussetzungen eines Anspruchs abzusehen sei. Auch hätte die Klägerin zu 1) keinen Anspruch nach § 22 Abs. 1 SGB II auf Übernahme der Doppelmieten. Nach dieser Vorschrift könnten nur angemessene Kosten der Unterkunft übernommen werden und damit Doppelmieten nur, wenn sie nach den einzuhaltenden Kündigungsfristen unvermeidlich waren. Da die Klägerin zu 1) bereits seit Beginn des Leistungsbezuges wusste, dass ihre bisherige Wohnung zu teuer war, hätte sie ausreichend Zeit gehabt, Wohnraum ohne doppelte Mietverpflichtung zu suchen. Es sei ihr ohne weiteres zuzumuten gewesen, die Anmietung einer neuen Wohnung so zu organisieren und einzurichten, dass die Zahlung doppelter Mieten hätte vermieden werden können. Sie habe um die bestehenden Kündigungsfristen gewusst und sich darauf bei ihrer Wohnungssuche einstellen können und müssen. Durch eine rechtzeitige Kündigung hätte der Entstehung von Doppelmieten so weit wie möglich entgegengewirkt werden können. Die Klägerin zu 1) sei nicht etwa durch den Beklagten aufgefordert worden, zu einem bestimmten Zeitpunkt den Umzug zu vollziehen. Der Berliner Wohnungsmarkt sei nicht so angespannt, dass eine neue Wohnung nur unter Inkaufnahme von Doppelmieten für die Dauer von drei Monaten hätte angemietet werden können.
Gegen dieses ihr am 18. März 2011 zugestellte Urteil richtet sich die am 18. April 2011 eingelegte Berufung der inzwischen anwaltlich vertretenen Klägerin zu 1), mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung macht sie geltend, dass bereits die Absenkung der für die Kosten der Unterkunft und Heizung gewährten Leistungen durch den Beklagten rechtswidrig gewesen sei. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass bei ihrem Mann ein Grad der Behinderung von 80 anerkannt sei; dies hätte im Rahmen der Härtefallklauseln Berücksichtigung finden müssen. Das Sozialgericht habe nicht gewürdigt, dass es sich um eine fünfköpfige Familie mit einem schwerbehinderten Familienmitglied handele, für die sich das Finden geeigneten und angemessenen Wohnraums als nicht so einfach dargestellt habe. Weiter sei zu beachten, dass angesichts der nur in reduzierter Höhe gewährten Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung ein Differenzbetrag in Höhe von zuletzt monatlich 186,18 EUR aufgelaufen sei. Sie sei vielleicht durch den Beklagten nicht ausdrücklich aufgefordert worden, zu einem bestimmten Zeitpunkt umzuziehen. Jedoch musste sie aufgrund ihrer andauernd schwierigen finanziellen Lage schnell handeln. Schließlich hätte sie mit ihrem Antrag vom 17. April 2008 ausdrücklich auch die Übernahme der Kosten von unvermeidbaren Mietzinsüberschneidungen beantragt.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. März 2011 und den Bescheid des Beklagten vom 22. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. August 2008 aufzuheben sowie den Beklagten - ggf. unter Abänderung des Aufhebungsbescheides des Beklagten vom 19. Mai 2008, soweit er sich auf Juli und August 2008 bezieht - zu verurteilen, ihnen für die Mieten in den Monaten Juli und August 2008 für die Wohnung im Ernst-Lemmer-Ring 101 in 14165 Berlin die volle Kaltmiete zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegen¬stand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Gegenstand des Verfahrens sind neben der Klage und der Berufung der Klägerin zu 1) auch Klagen und Berufungen der Kläger zu 2) bis 4). Dem Vortrag während des gesamten Verfahrens ist hinreichend deutlich zu entnehmen, dass es nicht nur um die Gewährung des auf die Klägerin zu 1) entfallenden Anteils an den im Juli und August 2008 umzugsbedingt entstandenen Doppelmieten geht, sondern insoweit eine Berücksichtigung für die gesamte Bedarfsgemeinschaft erstrebt wird. Dieses Begehren hätte angesichts des individuellen Charakters der Ansprüche sämtlicher der Bedarfsgemeinschaft angehörender Personen vorliegend von der Klägerin zu 1) und ihren nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II der Bedarfsgemeinschaft angehörenden drei Kindern verfolgt werden müssen (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 8/06 R -, zitiert nach juris, Rn. 11 ff., vgl. für die Übernahme von Umzugskosten: BSG, Urteil vom 06.10.2011 – B 14 AS 152/10 R – Rn. 12, zitiert nach juris), nicht hingegen von ihrem zwar nach § 7 Abs. 3 Nr. 3a) SGB II ebenfalls der (gemischten) Bedarfsgemeinschaft angehörenden, jedoch als Altersrentner nach § 7 Abs. 4 SGB II vom Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschlossenen Ehemann. Der dahingehenden Auslegung des Senats haben die Beteiligten nicht widersprochen.
Die Berufungen sind nach §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft und im Übrigen zulässig, insbesondere schriftlich und fristgerecht eingelegt (vgl. § 151 Abs. 1 SGG). Dies gilt auch für die Berufungen der Kläger zu 2) bis 4). Es ist davon auszugehen, dass der die Klägerin zu 1) vor dem Sozialgericht vertretene Volker Wolfram die Klage und die Prozessbevollmächtigten die Berufung zulässigerweise nicht nur für die Klägerin zu 1), sondern auch für deren minderjährige Kinder, die Kläger zu 2) bis 4), eingelegt haben. Im Übrigen sind auch die Kläger zu 2) bis 4) durch das erstinstanzliche Urteil beschwert. Zwar hat das Sozialgericht sie nicht im Rubrum aufgeführt. Seinem Inhalt nach ist das Urteil jedoch dahin auszulegen, dass es nicht nur über einen Anspruch der Klägerin zu 1), sondern zusätzlich über den Anspruch der Kläger zu 2) bis 4) befunden hat. Nur bei dieser Auslegung ist auch die Annahme des Sozialgerichts, dass die Berufung statthaft sei, nachvollziehbar. Denn erstinstanzlich war die Übernahme von zwei umzugsbedingt angefallenen Kaltmieten beantragt worden. Die Bruttokaltmiete belief sich im Jahr 2008 auf monatlich 801,18 EUR (Grundmiete 607,33 EUR, sonstige Miete 37,85 EUR und Vorauszahlung für kalte Betriebskosten 156,00 EUR). Unter Ansatz nur eines Fünftels dieses Betrages wäre für zwei Monate der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes hingegen nicht erreicht gewesen.
Auch sind die Berufungen in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Das Sozialgericht Berlin beurteilt die Sach- und Rechtslage im Wesentlichen nicht überzeugend. Der Bescheid des Beklagten vom 22. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. August 2008, mit dem er die Übernahme der im Juli und August 2008 - nach erfolgtem Auszug aus einer in seinem Zuständigkeitsbereich gelegenen Wohnung - zu zahlenden Monatsmieten abgelehnt hat, nachdem er bereits zuvor mit Bescheid vom 19. Mai 2008 die Leistungsbewilligung u.a. für Juli und August 2008 vollständig aufgehoben hatte, ist rechtswidrig. Die Kläger haben einen Anspruch auf bedarfserhöhende Berücksichtigung der umzugsbedingt angefallenen Überschneidungskosten auch für die Monate Juli und August 2008 in Höhe von monatlich 705,00 EUR. Denn mit dem Fälligwerden der Mieten für die neu angemietete Wohnung bei gleichzeitig fortdauernder Verpflichtung zur Zahlung der Mieten für die zuvor innegehabte ist eine wesentliche Veränderung in den Verhältnissen im Sinne des § 48 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) eingetreten.
Die Klägerin zu 1) war im streitgegenständlichen Zeitraum Berechtigte im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB II (in der Fassung des RV-Anpassungsgesetzes vom 20. April 2007, BGBl. I S. 554). Sie hatte zwar das 15. Lebensjahr vollendet, nicht aber die Altersgrenze des § 7a erreicht (Nr. 1), war erwerbsfähig (Nr. 2), hatte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (Nr. 4) und war unstreitig auch hilfebedürftig (Nr. 3). Ebenfalls leistungsberechtigt waren nach § 28 Abs. 1 SGB II ihre - angesichts ihres Alters selbst nicht erwerbsfähigen - Kinder, die Kläger zu 2) bis 4), als Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (vgl. § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II).
Als grundsätzlich Leistungsberechtigte nach dem SGB II hatten die Kläger einen Anspruch gegen den Beklagten auf Berücksichtigung von je 705,00 EUR als Bedarf für die für Juli und August 2008 auch nach ihrem Auszug aus der im -Ring in B gelegenen Wohnung noch zu zahlenden Mieten. Entgegen der Ansicht der Kläger folgt ein entsprechender Anspruch jedoch nicht aus einer zuvor erteilten entsprechenden Zusicherung (hierzu im Folgenden zu I.). Vielmehr ergibt sich ein entsprechender Anspruch unmittelbar aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Denn bei den Überschneidungskosten handelt es sich - in Abgrenzung zu Wohnungsbeschaffungskosten - um Kosten der Unterkunft und Heizung (vgl. hierzu im Folgenden zu II.), die grundsätzlich nach § 22 Abs. 1 SGB II im Rahmen ihrer Angemessenheit zu übernehmen sind, hier allerdings der Höhe nach durch die zuvor erfolgte Kostensenkung begrenzt waren (vgl. hierzu im Folgenden zu III.). Schließlich war der Beklagte mit diesen Kosten zu belasten (vgl. hierzu im Folgenden zu IV.).
I. Entgegen der Ansicht der Kläger können sie einen Anspruch auf Übernahme der Doppelmieten nicht aus der vom Beklagten unter dem 02. Mai 2008 erteilten Zusicherung herleiten. Denn mit dieser Zusicherung hatte der Beklagte lediglich seine Bereitschaft bekundet, für die gewünschte (neue) Wohnung die Warmmiete in Höhe von 625,06 EUR anzuerkennen. Weiter hatte er zu verstehen gegeben, dass eventuell nachträglich die darlehensweise Übernahme der Mietkaution möglich sei. Nicht aber konnte diese Zusicherung - vom insoweit maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont aus betrachtet - dahin verstanden werden, dass der Beklagte angesichts des von der Klägerin zu 1) gestellten, diverse weitere Punkte umfassenden Antrages die Übernahme auch der übrigen begehrten Leistungen zusichern wollte.
II. Allerdings besteht zur Überzeugung des Senats nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ein Anspruch auf bedarfserhöhende Berücksichtigung der umzugsbedingt angefallenen Doppelmieten. Denn bei diesen handelt es sich entgegen der vom Beklagten vorgenommenen rechtlichen Qualifizierung und anders als in der Literatur vertreten (so z.B.: Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, Stand Oktober 2012, § 22 Rn. 96, Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl. 2011, § 22 Rn. 168, Lang/ Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 22 Rn. 83) nicht um Wohnungsbeschaffungskosten, sondern um Kosten der Unterkunft und Heizung im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II. Der Senat stützt sich hierbei auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteile vom 16.12.2008 - B 4 AS 49/07 R - Rn. 13 und vom 18.02.2010 - B 4 AS 28/09 R – Rn. 15, jeweils zitiert nach juris), nach der der Begriff der Wohnungsbeschaffungskosten zwar weit auszulegen ist, seine Begrenzung jedoch am Wortlaut findet. Wohnungsbeschaffungskosten sind danach nur Aufwendungen, die mit dem Finden und Anmieten der Wohnung verbunden sind. Anders als z.B. eine Maklercourtage, als Kosten für eine Wohnungsanzeige oder als Kosten, die für die Besichtigung einer weit entfernt liegenden Wohnung aufzuwenden sind, handelt es sich bei Mieten, die nach einem Umzug noch für die früher bewohnte Wohnung bis zum Ablauf des Mietverhältnisses zu entrichten sind, jedoch gerade nicht um Kosten, die mit dem Finden oder Anmieten der (neuen) Wohnung verbunden sind. Vielmehr sind diese Kosten noch Folge des früheren Mietverhältnisses. Diese Kosten stellen sich ebenso wie die für die neu angemietete Wohnung anfallenden in der vorübergehenden Situation eines Umzuges als Kosten der Unterkunft dar, die ggf. nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu gewähren sind (vgl. BSG, Urteil vom 23.05.2012 - B 14 AS 133/11 R - zitiert nach juris, Rn. 20).
III. Als Unterkunftskosten sind die für die vormals genutzte Wohnung noch anfallenden Mietkosten nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II grundsätzlich im Rahmen der Angemessenheit in tatsächlich anfallender Höhe zu übernehmen. Ohne Bedeutung ist dabei, dass die Summe dieser Mietkosten und der Kosten für die neue Wohnung regelmäßig die Grenze des Angemessenen überschreiten wird. Denn so wie die Kosten für eine Auszugsrenovierung bei Ende des Mietverhältnisses unabhängig von der Angemessenheit der laufenden Kosten der Unterkunft bestimmt werden und diejenigen Kosten, die üblicherweise anfallen, im Rahmen des Angemessenen insbesondere auch dann zu übernehmen sind, wenn sie zur Kostensenkung bei Auszug aus einer im Übrigen unangemessen teuren Wohnung entstehen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 06.10.2011 – B 14 AS 66/11 R – zitiert nach juris, Rn. 15), ist auch die Angemessenheit umzugsbedingt anfallender Doppelmieten unabhängig von der Angemessenheit der Kosten für die neu angemietete Unterkunft zu bestimmen. In die Angemessenheitsprüfung muss hingegen bei umzugsbedingt anfallenden Doppelmieten - und insoweit anders als bei Kosten der Auszugsrenovierung - nicht nur die Höhe der Kosten einbezogen werden, sondern insbesondere auch der Zeitraum, für den diese Kosten noch als angemessen anzusehen sind.
Entgegen der bei dem Beklagten anklingenden Rechtsauffassung kann für die Angemessenheit umzugsbedingt anfallender Doppelmieten in zeitlicher Hinsicht nicht auf eine starre Frist, z.B. einen Monat abgestellt werden. Vielmehr richtet sich die Dauer, für die Überschneidungskosten dem Grunde nach in Ansatz zu bringen sind, regelmäßig nach dem Einzelfall. Hierbei ist unter Berücksichtigung des Wohnungsmarktes zu würdigen, ob dieser sich für die konkrete Bedarfsgemeinschaft als überdurchschnittlich eng darstellt, weil z.B. aufgrund der personellen Zusammensetzung oder mit Blick auf eine Behinderung eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft ein besonderer Raumbedarf besteht oder die Wohnung eine spezielle Lage - etwa im Erdgeschoss - aufweisen muss. Selbst wenn danach ein Anfall von Überschneidungskosten nicht oder jedenfalls nicht für den gesamten Zeitraum, für den sie geltend gemacht werden, unvermeidbar war, so können sich die Doppelmieten gleichwohl als angemessen darstellen, wenn nämlich der Grundsicherungsträger im Rahmen eines dem Umzug vorangehenden Kostensenkungsverfahrens gehalten gewesen wäre, die Hilfebedürftigen darüber aufzuklären, in welchem Umfang aus seiner Sicht Überschneidungskosten übernahmefähig sind, und dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Denn dann kann es den Betroffenen ggf. subjektiv unmöglich gewesen sein, die anfallenden Kosten zu vermeiden, mit der Folge, dass von der Angemessenheit der Aufwendungen für den gesamten Zeitraum auszugehen ist (vgl. für die Auszugsrenovierung: BSG, Urteil vom 24.11.2011 - B 14 AS 15/11 R - zitiert nach juris, Rn. 17 ff.). Gemessen daran stehen den Klägern Überschneidungskosten dem Grunde nach auch für die Monate Juli und August 2008 zu.
Der Senat hat durchaus Zweifel, ob es den Klägern tatsächlich objektiv möglich gewesen wäre, Überschneidungskosten für mehr als einen Monat zu vermeiden, ob sie mithin in angemessener Zeit eine Unterkunft hätten anmieten können, ohne für mehr als einen Monat zur Zahlung der Mieten für zwei Wohnungen verpflichtet zu sein. Soweit das Sozialgericht und der Beklagte in diesem Zusammenhang darauf abgestellt haben, dass die Kläger nicht genau zu dem gewählten Zeitpunkt eine Wohnung hätten anmieten müssen, überzeugt dies den Senat nicht. Insbesondere vermag er die Ansicht des Sozialgerichts nicht nachzuvollziehen, dass es der Klägerin zu 1) ohne weiteres zuzumuten gewesen wäre, die Anmietung einer neuen Wohnung so zu organisieren und einzurichten, dass keine doppelten Mieten anfallen. Denn zwar ist es richtig, dass die Anmietung einer neuen Wohnung nicht zwingend zu dem gewählten Termin hätte erfolgen müssen und die Kläger zuvor in einem Zeitraum von bald dreieinhalb Jahren lediglich ein einziges Mietangebot vorgelegt hatten. Dass für sie die Anmietung neuen Wohnraums unter Vermeidung von Doppelmieten für mehr als einen Monat unmöglich war, stellt sich daher jedenfalls nicht als offensichtlich dar. Da es jedoch schon unter Berücksichtigung des Wohnungsmarktes im Allgemeinen nur in Ausnahmefällen gelingt, eine neue Wohnung bereits so frühzeitig anzumieten, dass trotz erst danach erfolgender Kündigung des alten Mietverhältnisses keine Doppelmieten anfallen, stellt sich die Frage, ob dies gerade Leistungsberechtigten, denen nur ein Teil des Wohnungsmarktes offen steht, möglich ist. Letztlich läuft die Klärung der Angemessenheit hier auf die Frage hinaus, ob es einer fünfköpfigen - aus einer Frau, einem schwerbehinderten Altersrentner und drei im fraglichen Zeitraum zwölf, elf sowie ein Jahr alten Kindern bestehenden - Bedarfsgemeinschaft zumutbar ist, das bestehende Mietverhältnis in der Erwartung zu kündigen, dass innerhalb der dreimonatigen Kündigungsfrist angemessener Wohnraum gefunden werden wird. Dies erscheint äußerst bedenklich. Denn vorliegend sind die Kläger zwar tatsächlich in eine weiter entfernte Wohnung gezogen, was mit einem Schulwechsel für den Kläger zu 2) verbunden war. Grundsätzlich wird aber gerade bei schulpflichtigen Kindern davon ausgegangen, dass neuer Wohnraum nur in einem Umkreis zumutbar ist, der einen Verbleib in der Schule ermöglicht, sodass der räumliche Bereich, in dem den Klägern die Suche nach neuem Wohnraum zumutbar gewesen wäre, tatsächlich eingeschränkt gewesen sein dürfte. Weiter müssen Wohnungen für fünf Personen bei letztlich nicht allzu großer Gesamtfläche über verhältnismäßig viele Zimmer verfügen. Hier kam erschwerend hinzu, dass Wohnraum zu finden war, der der Erkrankung und insbesondere Gehbehinderung des Ehemannes der Klägerin zu 1) gerecht wurde. Schließlich dürfte gerade Familien mit noch verhältnismäßig kleinen Kindern angesichts des mit einem Umzug verbundenen organisatorischen Aufwandes eine gewisse Planungssicherheit zuzugestehen sein. Der Senat hat bereits im Allgemeinen Zweifel, ob der Regelung des § 22 SGB II oder dem Grundsatz zur Vermeidung unnötiger Kosten gemäß § 2 SGB II die Forderung entnommen werden kann, entweder ein Wohnungsmietverhältnis schon vor dem Auffinden einer neuen Wohnung zu kündigen, um die bei Einhaltung von Mietkündigungsfristen regelmäßig entstehenden Überschneidungszeiträume zu vermeiden, oder sich nur auf solche Wohnungen zu bewerben, die wegen der schlechten Vermietbarkeit erst zum Ablauf der Kündigungsfrist der innegehaltenen Wohnung angemietet werden (verneinend: Sozialgericht Berlin, Urteil vom 31.10.2008 - S 37 AS 29504/07 -, zitiert nach juris, Rn. 14). Unter Berücksichtigung der vorgenannten Aspekte dürfte dies jedenfalls den Klägern nicht zuzumuten gewesen sein.
Allerdings bedarf dies hier keiner abschließenden Klärung. Denn die Überschneidungskosten sind vorliegend bereits deshalb durch den Beklagten zu übernehmen, weil sie für die Kläger subjektiv nicht zu vermeiden waren. Denn der Beklagte ist seinen Verpflichtungen im Kostensenkungsverfahren nicht ansatzweise nachgekommen.
Soweit der Beklagte davon ausgeht, dass es sich bei dem Umzug nicht um einen von ihm veranlassten handelte und er sich daher auch nicht im Kostensenkungsverfahren befand, folgt der Senat ihm nicht. Zwar hat der Beklagte die Kläger und den mit ihnen eine Bedarfsgemeinschaft bildenden Ehemann der Klägerin zu 1) tatsächlich zu keinem Zeitpunkt ausdrücklich aufgefordert, sich anderen Wohnraum zu suchen. Er hatte ihnen jedoch Leistungen bereits seit Januar 2005 unter Ansatz nicht der tatsächlich anfallenden, sondern nur der von ihm als angemessen angesehenen Kosten für Unterkunft und Heizung gewährt. Ihm musste daher bewusst sein, dass die Familie den sich zuletzt auf ca. 180,00 EUR belaufenden monatlichen Differenzbetrag zur Vermeidung von Mietschulden aus den übrigen ihr gewährten Leistungen begleichen musste, und er hat angesichts der seit Jahren nur in deutlich eingeschränktem Maße erfolgenden Berücksichtigung der Unterkunftskosten letztlich Anlass zur Suche nach preisgünstigerem Wohnraum gegeben. Weiter war er seit Januar 2008 informiert, dass die Familie nunmehr tatsächlich Umzugspläne hegte, und hatte ihr eine Broschüre zukommen lassen, nach der die - im Übrigen zeitlich nicht begrenzte - Übernahme umzugsbedingt anfallender Doppelmieten an die vorherige Erteilung einer Zusicherung geknüpft war. Konsequenterweise hat die Klägerin zu 1) daraufhin am 18. April 2008 unter Vorlage eines nunmehr konkreten Wohnungsangebotes neben u.a. einer Zusicherung für den Umzug ausdrücklich auch Leistungen für "nicht vermeidbare Mietzinsüberschneidungen" beantragt und darauf hingewiesen, dass u.a. zu dem letztgenannten Punkt eine sofortige Entscheidung notwendig sei. Dies hätte der Beklagte, der auf der Grundlage der AV-Wohnen selbst von einem Zusicherungserfordernis ausgeht (die Bewilligung einer Doppelmiete für Juni 2008 allerdings nicht an die vorherige Erteilung einer Zusicherung geknüpft hat), als Antrag auf Erteilung einer entsprechenden Zusicherung auslegen müssen. Auch nachdem die Klägerin ihn sodann am 27. April 2008 per Fax darauf hingewiesen hatte, dass die Wohnung nur bis zum 09. Mai 2006 reserviert werde und bis zum 01. Juni 2008 angemietet werden müsse, hat er unter dem 02. Mai 2008 lediglich die oben geschilderte Zusicherung erteilt, sich zur Übernahme von Doppelmieten jedoch weiterhin überhaupt nicht geäußert. Und dies, obwohl unter Berücksichtigung der üblicherweise bei der Kündigung eines Mietverhältnisses durch den Mieter einzuhaltenden Kündigungsfristen unschwer zu erkennen war, dass im Falle der Anmietung der gewünschten Wohnung für die Klägerin zu 1) und ihre Familie Überschneidungskosten - und dies nicht nur für einen Monat - anfallen würden. Unter Berücksichtigung der dem Beklagten bekannten Lage der Kläger sowie dieses zeitlichen Ablaufs stellt sich das Vorgehen des Beklagten als treuwidrige Verzögerung einer - aus seiner eigenen Sicht erforderlichen - und hier gebotenen Entscheidung über die Übernahme von Überschneidungskosten bzw. eine diese betreffende Zusicherung dar, mit der Folge, dass den Klägern die Vermeidung dieser Kosten nicht zuzumuten war. Dabei ist jedenfalls für den Monate August 2008 auch noch zu beachten, dass die für diesen Monat angefallene Miete voraussichtlich nicht zu zahlen gewesen wäre, hätte der Beklagte über den Mitte April 2008 gestellten Antrag zügig entschieden. Denn bis zum 05. Mai 2008 (01. Mai = Feiertag, 04. Mai = Sonntag) hätte die Kündigung des alten Mietverhältnisses noch zum 31. Juli 2008 erfolgen können.
Sind vorliegend Überschneidungskosten auch für die Monate Juli und August 2008 dem Grunde nach angemessen, sind sie jedoch weder in Höhe der tatsächlich angefallenen Mietkosten noch in der hier zuletzt noch begehrten Höhe der Bruttokaltmiete von 801,18 EUR bedarfserhöhend zu berücksichtigen, sondern nur im Umfang von 705,00 EUR im Monat. Dies entspricht dem Betrag, den der Beklagte der Leistungsberechnung seit Jahren als angemessen zugrunde gelegt hatte, ohne dass die Kläger dies angefochten hätten. Im Gegenteil sind die Leistungsbewilligungen - so zuletzt auch die sich auf den Zeitraum vom 01. Mai bis zum 31. Oktober 2008 beziehende - regelmäßig bestandskräftig geworden. Ob die Begrenzung auf diesen Betrag zu Recht erfolgt war, kann hier dahinstehen. Zur Überzeugung des Senats muss der Betrag, der für Überschneidungskosten gewährt werden kann, der Höhe nach durch die zuvor für die Unterkunft und Heizung monatlich berücksichtigten Kosten beschränkt sein, sofern die Leistungsbewilligung, mit der die für die Kosten der Unterkunft und Heizung auf der Grundlage des § 22 Abs. 1 SGB II angesetzten Bedarfe bereits auf das als angemessen angesehene Maß reduziert wurden, bestandskräftig ist. Denn andernfalls könnte eine einmal eingetretene Kostensenkung letztlich wieder umgangen werden.
Anders als vom Beklagten für den Monat Juni 2008 angenommen, stehen den Klägern von den der Leistungsbewilligung zuletzt zugrunde gelegten 705,00 EUR - auch unter Berücksichtigung der grundsätzlich nach Kopfteilen zu berücksichtigenden Kosten für Unterkunft und Heizung - nicht nur vier Fünftel, also 564,00 EUR zu. Im Gegenteil werden ihnen zusammen im Ergebnis monatlich weitere 705,00 EUR zu bewilligen sein, nicht hingegen wird jedem einzelnen von ihnen hiervon genau ein Viertel zustehen. Denn der Beklagte hat bei seiner Berechnung verkannt, dass ein weiteres Fünftel, mithin ein Betrag in Höhe von 141,00 EUR, als Bedarf des Ehemannes der Klägerin zu 1) anzusetzen ist, sodass sich dessen Bedarf in den fraglichen Monaten erhöht und damit in gleichem Maße der überschießende Anteil seiner Rente, der auf den Bedarf der Kläger unter Berücksichtigung ihres jeweiligen Anteils am ungedeckten Bedarf der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen ist, verringert. Es war daher eine Verpflichtung dem Grunde nach (§ 130 SGG) dahin auszusprechen, dass den Klägern Leistungen für Juli und August 2008 unter Anerkennung eines weitergehenden Bedarfs von je 141,00 EUR im Monat für die Kläger und den Ehemann der Klägerin zu 1) zu gewähren sind. Der Beklagte wird eine entsprechende Berechnung unter Berücksichtigung der den Klägern für die beiden Monate letztlich durch das Jobcenter Berlin-Neukölln gewährten Leistungen durchzuführen haben.
IV. Zur Leistungsbewilligung zu verpflichten war schließlich zur Überzeugung des Senats der Beklagte. Zwar richtet sich nach § 36 SGB II die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Hilfebedürftigen und ist der Bedarf für die Mieten im Juli und August 2008 für die im -Ring in B gelegene Wohnung erst zu einem Zeitpunkt eingetreten, zu dem der gewöhnliche Aufenthalt der Kläger außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Beklagten lag. Allerdings ist § 22 Abs. 3 SGB II in seiner im Jahre 2008 geltenden Fassung auch zu entnehmen, dass im Zusammenhang mit einem Umzug anfallende Kosten teilweise von dem bis zum Umzug, teilweise von dem danach zuständig werdenden Träger zu übernehmen sind, und dies unabhängig davon, wo die Hilfebedürftigen bei Auftreten des jeweiligen konkreten Bedarfs ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. So wird z.B. die Mietkaution regelmäßig zu einem Zeitpunkt fällig, zu dem der Umzug noch nicht erfolgt ist. Gleichwohl hat der Gesetzgeber mit diesen Kosten den Grundsicherungsträger belastet, der erst nach erfolgtem Umzug für die Hilfebedürftigen zuständig wird. Dem Senat erscheint es vor diesem Hintergrund und zur Vermeidung von Zufälligkeiten sachgerecht, in der Situation eines Umzugs auch bzgl. der übergangsweise noch anfallenden Mietkosten darauf abzustellen, in wessen Zuständigkeitsbereich die konkrete Wohnung liegt. Dies auch vor dem Hintergrund, dass mit einem Umzug häufig eine Phase einhergeht, in der kaum zu bestimmen ist, wo der Umziehende seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Da der Beklagte die für die beiden vorgenannten Monate ursprünglich erfolgte Leistungsbewilligung mit Bescheid vom 19. Mai 2008 aufgehoben hat, musste er unter Abänderung auch dieses Aufhebungsbescheides zur Leistungsgewährung verpflichtet werden. Zwar haben die Kläger ausdrücklich nur den Bescheid vom 22. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruches vom 19. August 2008, mit dem die Übernahme der Doppelmieten für Juli und August 2008 ausdrücklich abgelehnt worden ist, angefochten, während der sich u.a. auf diese beiden Monate beziehende Aufhebungsbescheid vom 19. Mai 2008 (vermeintlich) bestandskräftig geworden ist. Zur Überzeugung des Senats sind diese Bescheide vorliegend jedoch als Bescheideinheit zu werten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Sache. Da das Unterliegen der Kläger im Vergleich zu ihrem Obsiegen nicht ins Gewicht fällt, konnte von einer Quotelung der Kosten abgesehen werden.
Die Revision ist nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen worden.
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