Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 54 AL 4348/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AL 116/13 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 16. Mai 2013 aufgehoben, soweit das Sozialgericht darin die mit Beschluss vom 21. März 2013 erfolgte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren aufgehoben hat.
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin ist iS der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses im dargelegten Umfang begründet.
Das Sozialgericht (SG) hätte der Klägerin zwar mit dem am 28. März 2013 zugestellten Beschluss vom 21. März 2013 schon deshalb keine Prozesskostenhilfe (PKH) bewilligen dürfen, weil die Klägerin mit dem am 26. Februar 2013 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag den Rechtsstreit für erledigt erklärt hatte und der PKH-Antrag bis dahin auch nicht bewilligungsreif war (vgl noch das gerichtliche Schreiben vom 1. März 2013). Nach Erledigung des Rechtsstreits bleibt für eine Bewilligung von PKH grundsätzlich kein Raum mehr (vgl Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 73a Rn 11a mwN). Zudem hatte die Klägerin mit dem am 26. März 2013 eingegangenen Schriftsatz vom 25. März 2013 den PKH-Antrag zurückgenommen, der Voraussetzung für die Bewilligung ist (vgl § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – iVm § 114 Zivilprozessordnung – ZPO -).
Gleichwohl ist die mit dem Beschluss vom 21. März 2013 – zu Unrecht – erfolgte PKH-Bewilligung wirksam und kann wegen des durch die Bewilligung begründeten Vertrauens der Klägerin in den Fortbestand der für sie günstigen Entscheidung nur unter den – hier nicht gegebenen - Voraussetzungen der §§ 120 Abs. 4, 124 ZPO aufgehoben bzw geändert werden (vgl OLG Zweibrücken, Beschluss vom 1. August 2002 – 2 WF 80/02 = FamRZ 2003, 1021-1022; Zöller/Philippi, ZPO, 26. Auflage, § 114 Rn 13 mwN). Andernfalls ist – abgesehen von dem begrenzten Beschwerderecht der Landeskasse nach § 127 Abs. 3 ZPO – die Bewilligung unanfechtbar (vgl § 127 Abs. 2 ZPO) und kann nicht mehr geändert werden (vgl OLG Zweibrücken aaO).
Der hier angefochtene Beschluss des SG vom 16. Mai 2013, der sich in der Sache neben einer Bescheidung der als PKH-Neuantrag zu bewertenden Rücknahmeerklärung der Klägerin (Schriftsatz vom 28. März 2013) auch als Aufhebung des zuvor ergangenen Bewilligungsbeschlusses vom 21. März 2013 darstellt, war daher aufzuheben, soweit er die bereits erfolgte und wirksame PKH-Bewilligung missachtet. Einer erneuten PKH-Bewilligung bedarf es nicht, da der Beschluss vom 21. März 2013 nach der teilweisen Aufhebung des angefochtenen Beschlusses weiter wirksame Grundlage der PKH-Bewilligung bleibt.
Kosten sind im PKH-Beschwerdeverfahren kraft Gesetzes nicht zu erstatten (vgl § 127 Abs. 4 ZPO). Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin ist iS der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses im dargelegten Umfang begründet.
Das Sozialgericht (SG) hätte der Klägerin zwar mit dem am 28. März 2013 zugestellten Beschluss vom 21. März 2013 schon deshalb keine Prozesskostenhilfe (PKH) bewilligen dürfen, weil die Klägerin mit dem am 26. Februar 2013 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag den Rechtsstreit für erledigt erklärt hatte und der PKH-Antrag bis dahin auch nicht bewilligungsreif war (vgl noch das gerichtliche Schreiben vom 1. März 2013). Nach Erledigung des Rechtsstreits bleibt für eine Bewilligung von PKH grundsätzlich kein Raum mehr (vgl Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 73a Rn 11a mwN). Zudem hatte die Klägerin mit dem am 26. März 2013 eingegangenen Schriftsatz vom 25. März 2013 den PKH-Antrag zurückgenommen, der Voraussetzung für die Bewilligung ist (vgl § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – iVm § 114 Zivilprozessordnung – ZPO -).
Gleichwohl ist die mit dem Beschluss vom 21. März 2013 – zu Unrecht – erfolgte PKH-Bewilligung wirksam und kann wegen des durch die Bewilligung begründeten Vertrauens der Klägerin in den Fortbestand der für sie günstigen Entscheidung nur unter den – hier nicht gegebenen - Voraussetzungen der §§ 120 Abs. 4, 124 ZPO aufgehoben bzw geändert werden (vgl OLG Zweibrücken, Beschluss vom 1. August 2002 – 2 WF 80/02 = FamRZ 2003, 1021-1022; Zöller/Philippi, ZPO, 26. Auflage, § 114 Rn 13 mwN). Andernfalls ist – abgesehen von dem begrenzten Beschwerderecht der Landeskasse nach § 127 Abs. 3 ZPO – die Bewilligung unanfechtbar (vgl § 127 Abs. 2 ZPO) und kann nicht mehr geändert werden (vgl OLG Zweibrücken aaO).
Der hier angefochtene Beschluss des SG vom 16. Mai 2013, der sich in der Sache neben einer Bescheidung der als PKH-Neuantrag zu bewertenden Rücknahmeerklärung der Klägerin (Schriftsatz vom 28. März 2013) auch als Aufhebung des zuvor ergangenen Bewilligungsbeschlusses vom 21. März 2013 darstellt, war daher aufzuheben, soweit er die bereits erfolgte und wirksame PKH-Bewilligung missachtet. Einer erneuten PKH-Bewilligung bedarf es nicht, da der Beschluss vom 21. März 2013 nach der teilweisen Aufhebung des angefochtenen Beschlusses weiter wirksame Grundlage der PKH-Bewilligung bleibt.
Kosten sind im PKH-Beschwerdeverfahren kraft Gesetzes nicht zu erstatten (vgl § 127 Abs. 4 ZPO). Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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