Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 70 AL 4632/10
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AL 75/13 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 19. März 2013 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Streitwertbeschwerde der Beklagten ist nicht begründet.
Das Sozialgericht (SG) hat den Streitwert zutreffend auf 5.630,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 bis 3 Gerichtskostengesetz – GKG – iVm § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG). Auf die Begründung des SG wird gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG Bezug genommen. Ergänzend ist nur darauf zu verweisen, dass die Klägerin mit der erhobenen Feststellungsklage – ungeachtet ihrer konkreten Zulässigkeit – zukunftsgerichtet die gerichtliche Feststellung begehrte, dass bei ihr keine Arbeitsplätze nach § 73 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (SGB IX) vorhanden sind. Damit war zum Einen schon deshalb keine rechtliche Vorfrage für die gleichzeitig erhobene Anfechtungsklage betroffen, weil die Beklagte bereits aus anderen Gründen zur Erteilung des Bescheides nicht befugt war (vgl zur Vorgängerregelung des § 13 Abs. 2 Satz 2 SchwbG BSG, Urteil vom 20. Januar 2000 – B 7 AL 26/99 = SozR 3-3870 § 13 Nr 4) Im Übrigen umfasste das zukunftsgerichtete Feststellungsbegehren einen weitergehenderen Streitgegenstand als der angefochtene Feststellungsbescheid nach § 80 Abs. 3 SGB IX. Eine Erhöhung des Streitwerts war danach angezeigt.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (vgl 68 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Streitwertbeschwerde der Beklagten ist nicht begründet.
Das Sozialgericht (SG) hat den Streitwert zutreffend auf 5.630,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 bis 3 Gerichtskostengesetz – GKG – iVm § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG). Auf die Begründung des SG wird gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG Bezug genommen. Ergänzend ist nur darauf zu verweisen, dass die Klägerin mit der erhobenen Feststellungsklage – ungeachtet ihrer konkreten Zulässigkeit – zukunftsgerichtet die gerichtliche Feststellung begehrte, dass bei ihr keine Arbeitsplätze nach § 73 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (SGB IX) vorhanden sind. Damit war zum Einen schon deshalb keine rechtliche Vorfrage für die gleichzeitig erhobene Anfechtungsklage betroffen, weil die Beklagte bereits aus anderen Gründen zur Erteilung des Bescheides nicht befugt war (vgl zur Vorgängerregelung des § 13 Abs. 2 Satz 2 SchwbG BSG, Urteil vom 20. Januar 2000 – B 7 AL 26/99 = SozR 3-3870 § 13 Nr 4) Im Übrigen umfasste das zukunftsgerichtete Feststellungsbegehren einen weitergehenderen Streitgegenstand als der angefochtene Feststellungsbescheid nach § 80 Abs. 3 SGB IX. Eine Erhöhung des Streitwerts war danach angezeigt.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (vgl 68 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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