Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
13
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 192 SB 261/10
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 13 SF 51/13 B AB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 26. November 2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde des Klägers ist unbegründet, da das Sozialgericht mit dem angegriffenen Beschluss dessen Gesuch, den Sachverständigen R wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, zu Recht abgewiesen hat.
Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit berechtigen, abgelehnt werden (§ 118 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG] in Verbindung mit § 406 Abs. 1 Zivilprozessordnung [ZPO]). Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit hat das Gericht auszusprechen, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Auf den Sachverständigen übertragen bedeutet das, dass ein Grund vorliegen muss, der geeignet ist, Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Nicht entscheidend ist, ob er tatsächlich befangen ist; vielmehr kommt es nur darauf an, ob ein Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei vernünftigem Überlegen Bedenken gegen die Unparteilichkeit haben kann.
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die von dem Kläger vorgebrachten Kritikpunkte rechtfertigen kein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Gutachters.
Eine Ablehnung wegen Befangenheit kann mit den von dem Kläger geäußerten Bedenken gegen die Richtigkeit der gutachterlichen Feststellungen und Bewertungen nicht begründet werden. (Angebliche) Mängel können zwar ein Gutachten entwerten, aber für sich allein nicht die Ablehnung des Sachverständigen wegen Befangenheit rechtfertigen. Der Befangenheitsantrag ist nicht der geeignete Rechtsbehelf, um gegen ein Gutachten in der Sache vorzugehen.
Die entsprechend § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG zu treffende Kostenentscheidung berücksichtigt, dass die Beschwerde keinen Erfolg hat.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die zulässige Beschwerde des Klägers ist unbegründet, da das Sozialgericht mit dem angegriffenen Beschluss dessen Gesuch, den Sachverständigen R wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, zu Recht abgewiesen hat.
Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit berechtigen, abgelehnt werden (§ 118 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG] in Verbindung mit § 406 Abs. 1 Zivilprozessordnung [ZPO]). Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit hat das Gericht auszusprechen, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Auf den Sachverständigen übertragen bedeutet das, dass ein Grund vorliegen muss, der geeignet ist, Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Nicht entscheidend ist, ob er tatsächlich befangen ist; vielmehr kommt es nur darauf an, ob ein Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei vernünftigem Überlegen Bedenken gegen die Unparteilichkeit haben kann.
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die von dem Kläger vorgebrachten Kritikpunkte rechtfertigen kein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Gutachters.
Eine Ablehnung wegen Befangenheit kann mit den von dem Kläger geäußerten Bedenken gegen die Richtigkeit der gutachterlichen Feststellungen und Bewertungen nicht begründet werden. (Angebliche) Mängel können zwar ein Gutachten entwerten, aber für sich allein nicht die Ablehnung des Sachverständigen wegen Befangenheit rechtfertigen. Der Befangenheitsantrag ist nicht der geeignete Rechtsbehelf, um gegen ein Gutachten in der Sache vorzugehen.
Die entsprechend § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG zu treffende Kostenentscheidung berücksichtigt, dass die Beschwerde keinen Erfolg hat.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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