L 1 KR 170/13 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 12 KR 48/13 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 170/13 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 7. Mai 2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Beschwerde vom 6. Juni 2013 muss Erfolg versagt bleiben.

Das Sozialgericht Cottbus hat den Eilantrag zu Recht zurückgewiesen.

Der Senat verweist zur Vermeidung bloßer Wiederholungen auf die zutreffende Begründung im genannten Beschluss und macht sich diese zu Eigen (§ 142 Abs. 2 S. 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Das Beschwerdevorbringen gibt zu einer anderen rechtlichen Bewertung keinen Anlass:

Die Antragstellerin hat weder einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ob eine Mammareduktionsplastik überhaupt geeignet sein kann, Schmerzen im Rücken-, Schulter- und Halsbereich dauerhaft zu beseitigen, ist umstritten und wird im konkreten Fall vom sozialmedizinischen Dienst der Antragsgegnerin unter Hinweis auf die degenerativen Befunde am Bewegungs- und Stützapparat verneint. Eine Brustverkleinerung kommt nach ständiger Rechtsprechung des Senats darüber hinaus allenfalls in Betracht, wenn zunächst sämtliche Behandlungsalternativen ausgeschöpft sind (vgl. Urteil vom 24. Mai 2012 –L 1 KR 85/10-, allgemein veröffentlicht), was hier nicht gesichert ist und auch nicht im Eilverfahren geklärt werden kann.

Noch besteht ein Anordnungsgrund in Form einer Dringlichkeit, aufgrund welcher eine –ausnahmsweise- Hauptsachenvorwegnahme zur Wahrung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz erforderlich wäre, wie das Sozialgericht ausführlich dargelegt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG und entspricht dem Sachergebnis.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved