L 22 R 1171/11 Berichtigungsbeschluss

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 7 R 2235/11
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 R 1171/11 Berichtigungsbeschluss
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf den Antrag der Klägerin wird der Tatbestand des Urteils des 22. Senats des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 31. Januar 2013 auf S. 4 3. Absatz wie folgt berichtigt:

"Die Klägerin rügt die Zuständigkeit des Landessozialgerichts."

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Gründe:

I.

Der Senat hat mit Urteil vom 31. Januar 2013 die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 13. Oktober 2011 zurückgewiesen.

Mit dem am 19. März 2013 eingegangenen Schriftsatz beantragt die Prozessbevollmächtigte der Klägerin, den Tatbestand dieses Urteils abzuändern bzw. zu ergänzen.

II.

Der Antrag hat teilweise Erfolg.

Nach § 139 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann, wenn der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten (als die in § 138 Satz 1 SGG genannten Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten) enthält, die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden. Bei der Entscheidung wirken nur die Richter mit, die beim Urteil mitgewirkt haben (§ 139 Abs. 2 Satz 3 SGG).

Eine Berichtigung des Tatbestands nach § 139 Abs. 1 SGG ist insoweit möglich, als es um die Berichtigung solcher Teile des Tatbestandes geht, denen die nach § 314 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) i. V. m. § 202 SGG bestimmte Beweiskraft zukommt. Nach dieser Vorschrift liefert der Tatbestand des Urteils Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Tatbestand beweist, dass die Beteiligten etwas mündlich vorgetragen, sein Schweigen, dass sie etwas nicht vorgetragen haben (Bundesgerichtshof – BGH, Urteil vom 16. Mai 1990 – IV ZR 64/89, zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 03. November 1982 - IVa ZR 39/81, abgedruckt in NJW 1983, 885). Zweck der Tatbestandberichtigung ist es mithin zu verhindern, dass ein unrichtig beurkundeter Prozessstoff Grundlage für die Entscheidung des Revisionsgerichts wird. Nur soweit der Tatbestand die erhöhte Bestandskraft des § 314 Satz 1 ZPO hat, besteht ein Bedürfnis zur Tatbestandsberichtigung nach § 139 Abs. 1 SGG. In allen anderen Fällen, in denen sich das Parteivorbringen aus den Akten ergibt, bedarf es mithin keiner Berichtigung des Tatbestandes nach § 139 Abs. 1 SGG (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 10. Auflage, § 139 Rdnr. 2).

Dementsprechend ist, wie im Beschluss geschehen, der Tatbestand des Urteils zu ergänzen. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben die Zuständigkeit des Landessozialgerichts gerügt, denn sie haben gemeint, es habe eine mündliche Verhandlung beim Sozialgericht stattzufinden.

Im Übrigen hat der Antrag keinen Erfolg.

Soweit die Klägerin der Auffassung ist, die Entscheidung mit Gerichtsbescheid sei nicht zulässig gewesen und es bedürfe ggf. zusätzlicher Aufklärung über mögliche personengebundene Festlegungen im betrieblichen Rahmenkollektivvertrag, trägt sie lediglich ihre Rechtsauffassung vor.

Soweit die Klägerin rügt, sie habe nicht behauptet, dass es Richtlinien zur "besonderen Qualifikation" gibt, sondern sie habe behauptet, dass es sie geben könnte, liegt keine Unrichtigkeit vor, denn das klägerische Vorbringen ist jedenfalls sinngemäß zutreffend wiedergegeben worden (vgl. Meyer-Ladewig, a.a.O., § 139 Rdnr. 2 a). Soweit die Klägerin meint, auf S. 3 des Urteils sei ihr Widerspruch lücken- und fehlerhaft wiedergegeben worden, bedarf es keiner Ergänzung, denn der genaue Inhalt dieses Widerspruchs ergibt sich aus der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, auf die der Senat nach § 136 Abs. 2 Satz 1 in zulässiger Weise verwiesen hat (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 136 Rdnr. 6 a).

Soweit die Klägerin meint, die "besondere Qualifikation" sei durch das Staatsexamen belegt, was die Vertreterin der Beklagten zugestanden habe, handelt es sich um die Mitteilung einer Rechtsauffassung. Rechtsausführungen sind kein Parteivorbringen im Sinne des § 314 Satz 1 ZPO, denn darunter fallen lediglich die Tatsachen, jedoch nicht die daraus zu ziehenden rechtlichen Folgerungen. Eine Tatbestandsberichtigung scheidet daher insoweit aus (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 139 Rdnr. 2 c). Aus demselben Grund kommt es nicht darauf an, dass sich die Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf das Arbeitsgesetzbuch (§ 127 Abs. 2) bzw. insgesamt bezüglich des Vorbringens einer "verantwortlich leitenden Tätigkeit" auf das Arbeitgesetzbuches bezogen haben.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 139 Abs. 2 Satz 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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