L 22 R 389/11

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 29 R 2131/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 R 389/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 03. März 2011 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVtI) für die Zeiten vom 01. November 1968 bis 31. Dezember 1972 und vom 01. Januar 1979 bis 30. September 1987 sowie die Berücksichtigung der während dieser Zeiten erzielten Arbeitsentgelte.

Der 1942 geborene Kläger ist Ingenieur (Urkunde der Ingenieurschule für Feinwerktechnik G/S vom 10. Oktober 1967).

Der Kläger war vom 01. Januar 1967 bis 31. Oktober 1968 als Technologe beim VEB G B, vom 01. November 1968 bis 31. Dezember 1969 als Projektant bei VEB G B, vom 01. Januar 1970 bis 31. Dezember 1972 als Projektant bei VEB Ingenieurbetrieb P- (PEV) DB Projektierung, vom 01. Januar 1973 bis 31. Dezember 1977 als Projektant bzw. Projektingenieur beim VEB IB im VEB C L – G für Chemieanlagen, vom 01. Januar 1978 bis 31. Dezember 1978 als Gruppenleiter beim VEB Kombinat K, vom 01. Januar 1979 bis 31. Dezember 1980 als wissenschaftlicher Mitarbeiter Technologie beim VEB L, vom 01. Januar 1981 bis 31. Dezember 1982 als Technologe für Rationalisierung beim VEB R–Vertrieb B, vom 03. Januar 1983 bis 30. September 1987 als Technologe bzw. Ratiomittelbau – Ingenieur bei der PGH Zentrum EB, vom 12. Oktober 1987 bis 31. Oktober 1989 als Gruppenleiter Ratiomittelbau beim VEB W B und vom 01. November 1989 bis wenigstens 30. Juni 1990 als Ingenieur für Produktionsvorbereitung beim VEB H beschäftigt.

Zum 01. Februar 1982 trat der Kläger der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei und entrichtete Beiträge für das Einkommen bis 1.200 Mark monatlich bzw. 14.400 Mark jährlich.

Im April 2000 hatte der Kläger unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) beantragt, Zeiten der Zugehörigkeit zur AVtI festzustellen.

Mit Bescheid vom 21. Mai 2002 hatte die Beklagte diesen Antrag abgelehnt. Weder habe eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR vorgelegen, noch sei am 30. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) eine Beschäftigung ausgeübt worden, die – aus bundesrechtlicher Sicht - dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen gewesen wäre.

Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch hatte der Kläger geltend gemacht, der R Ratiomittelbau habe Sondermaschinen und Geräte produziert. Der Schwerpunkt der Produktion der PGH-Zentrum mit seinen 4 Produktionsstätten und ca. 300 Mitarbeitern sei die Produktion von Heizgeräten für den Export gewesen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 19. November 2002 hatte die Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen: Beim VEB H B habe es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) oder einen gleichgestellten Betrieb gehandelt.

Die dagegen beim Sozialgericht Berlin (S 8 RA 7332/02) erhobene Klage war mit Urteil vom 11. August 2004 abgewiesen worden. Im sich anschließenden Berufungsverfahren beim Landessozialgericht Berlin (L 12 RA 96/04) hatten die Beteiligten im August 2005 den Rechtsstreit durch einen Vergleich erledigt. Die Beklagte, die anerkannt hatte, dass das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) gemäß § 1 Abs. 1 anwendbar ist, hatte sich verpflichtet zu prüfen, in welchem Umfang berücksichtigungsfähige Pflichtbeitragszeiten gemäß § 5 AAÜG festzustellen sind.

Nachdem der Kläger u. a. den Arbeitsvertrag vom 09. Oktober 1968 mit dem VEB G B nebst Änderungsvertrag vom 08. September 1969 vorgelegt hatte, erteilte die Beklagte den Feststellungsbescheid vom 24. Januar 2006, mit dem sie unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Mai 2002 feststellte, dass die Voraussetzungen des § 1 AAÜG erfüllt sind und für die festgestellten Zeiten zur AVtI vom 01. Oktober 1967 bis 31. Oktober 1968 und vom 12. Oktober 1987 bis 30. Juni 1990 das erzielte Arbeitsentgelt berücksichtigte. Die Feststellung der Zeit vom 01. November 1968 bis 30. September 1987 lehnte sie ab, da die Beschäftigung nicht im Geltungsbereich des Zusatzversorgungssystems – volkseigener Produktionsbetrieb – ausgeübt worden sei.

Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. April 2006 zurück: Vom 03. Januar 1983 bis 30. September 1987 sei der Kläger in einer Genossenschaft beschäftigt gewesen. Der Beschäftigungsbetrieb VEB R–Vertrieb B sei der Wirtschaftsgruppe 16649 (Reparatur- und Montagebetriebe der Datenverarbeitungs- und Büromaschinenindustrie) und der VEB Rationalisierung und Projektierung, Großhandel L der Wirtschaftsgruppe 62280 (Ingenieurbüros für Rationalisierung) zugeordnet gewesen. Den genannten und den weiteren Betrieben hätte weder die industrielle Fertigung von Sachgütern das Gepräge gegeben noch sei deren Hauptzweck die Massenproduktion von Bauwerken gewesen.

Dagegen hat der Kläger am 26. April 2006 Klage beim Sozialgericht Berlin erhoben und sein Begehren weiterverfolgt.

Während des Klageverfahrens erteilte die Beklagte den Feststellungsbescheid vom 03. Dezember 2008, mit dem sie ihrem Anerkenntnis entsprechend die Zeit vom 01. Januar 1973 bis 31. Dezember 1978 als weitere Zeit der Zugehörigkeit zur AVtI unter Berücksichtigung der erzielten Arbeitsentgelte feststellte.

Der Kläger ist der Ansicht gewesen, durch die ablehnende Entscheidung der Beklagten zu den restlichen Zeiten werde in die Grundrechte nach Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) eingegriffen. Die Auslegungskriterien für die versorgungsrechtlichen Begriffe führten zu Zufallsergebnissen, da sie die Rechtswirklichkeit in der DDR, insbesondere die Einbeziehungspraxis, negiere. Eine Reduzierung auf die Untergruppe der Produktionsbetriebe werde an keiner Stelle für eine Einbeziehung in die AVtI verlangt.

Die Beklagte hat ergänzend vorgetragen, der Beschäftigungsbetrieb VEB I DB P sei der Wirtschaftsgruppe 63310 (Projektierung ohne Bauprojektierung) zugeordnet gewesen. Beim VEB G Bund dem VEB Ingenieurbetrieb P- , DB P, Nachfolge- Beschäftigungsbetrieb des Klägers, sei davon auszugehen, dass es sich um Projektierungseinrichtungen gehandelte habe. Beide Betriebe seien ausweislich des Sozialversicherungsausweises unter derselben Anschrift ansässig gewesen. Rationalisierungs- und Projektierungsbetriebe seien den Produktionsbetrieben nicht gleichgestellt gewesen.

Die Beklagte hat u. a. vorgelegt: Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft zum VEB G Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft zum VEB Ingenieurbetrieb P- Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft zum VEB R G, Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft zum VEB R Vertrieb B Auszug aus der Informationsmappe zum VEB Kombinat Robotron des Büros des Generaldirektors mit Stand Januar 1988, die Anweisung des Generaldirektors des VEB Kombinat R vom 20. Dezember 1973 über die Gründung und Zuordnung des VEB R-Vertrieb B, die Auskunft der BSV Verwaltungsgesellschaft mbH vom 16. August 2000 sowie Kopien der Sitzungsniederschriften des Sozialgerichts Berlin (S 9 RA 3399/01 über die Vernehmung des W K und des HE als Zeugen zum VEB R– Vertrieb B).

Mit Urteil vom 03. März 2011 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und entschieden, dass die Beklagte dem Kläger ein Drittel der außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten hat. Zum VEB G seien aussagekräftige Unterlagen zu dem Betriebszweck nicht zu ermitteln gewesen. Die Beschäftigungsbetriebe VEB Ingenieurbetrieb , DB P B, VEB RGL und VEB R–Vertrieb B seien nach der jeweiligen Wirtschaftsgruppenzuordnung allesamt keine Betriebe gewesen, die zum Zwecke der industriellen Massenproduktion von Sachgütern oder zur Erbringung von Bauleistungen (Errichtung von Bauwerken) gegründet worden seien. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG könnten nur volkseigene Betriebe, deren Hauptzweck auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung und Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen seien, als volkseigene Produktionsbetriebe bezeichnet werden. Die PGH Zentrum habe – anders als ein volkseigener Betrieb - die Rechtsform einer Genossenschaft (genossenschaftliches Eigentum) gehabt und habe damit nicht zu den volkseigenen Produktionsbetrieben, die im Volkseigentum gestanden hätten, gezählt. Eine Gleichstellung mit den volkseigenen Produktionsbetrieben komme im Hinblick auf die abschließende Aufzählung der Betriebe nicht in Betracht.

Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 11. April 2011 zugestellte Urteil richtet sich die am 12. April 2011 eingelegte Berufung des Klägers.

Der Kläger meint, es sei über den Aufbau und die Struktur der Beschäftigungsbetriebe des Klägers Beweis zu erheben. Dies folge aus der Amtsermittlungspflicht. Für den Kläger erschließe sich nicht, weswegen er selbst bestimmte Angaben zu diesen Betrieben machen müsse, denn die Angaben zu den einzelnen Betrieben befänden sich in den Unterlagen bei den Registergerichten, dem Bundesarchiv bzw. den Rechtsnachfolgern der Betriebe. Im Regelfall sei die Beklagte bereits im Besitz von Unterlagen zu den einzelnen Betrieben. Von der Versorgungsordnung der AVtI sei auch die technische Intelligenz in der PGH erfasst gewesen. Der Kläger ist im Hinblick auf den Aufsatz in die Deutsche Rentenversicherung 6/2012 der Ansicht, dass die vom BSG vertretene Auffassung, nach der ein Produktionsbetrieb nur ein Produktionsdurchführungsbetrieb mit standardisierter Massenproduktion sein könne, nicht haltbar sei. Es komme vielmehr nur auf den Umstand der Produktion an sich an, wozu neben der Herstellung von Sachgütern auch die Erbringung von produktiven/materiellen Leistungen zähle. Das Tatbestandsmerkmal Produktionsbetrieb sei immer dann erfüllt, wenn der Hauptzweck des Betriebes in einer Tätigkeit im Rahmen des Produktionsprozesses bestehe. Es seien zudem die abschließenden Bemerkungen des UN-Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 20. Mai 2011 zu berücksichtigen. Die darin geäußerte Kritik erfasse insgesamt die diskriminierende Gestaltung des Ost-Rentenrechts. Die Feststellungen des UN-Ausschusses aus den abschließenden Bemerkungen seien bei den Entscheidungen von den Gerichten unmittelbar zu berücksichtigen. Die Abweisung der Anträge des Klägers würde eine gravierende Art. 3 GG verletzende Ungleichbehandlung zu anderen vergleichbaren Berufstätigen der ehemaligen DDR bewirken. Zugleich werde damit auch in das Eigentum eingegriffen. Wenn der Kläger vielleicht nicht ohne Weiteres habe darauf vertrauen können, dass er eine zusätzliche Versorgung in der Bundesrepublik erhalten würde, habe er selbstverständlich davon ausgehen können, dass seine Versichertenrente aus der Pflichtversicherung der DDR in eine volle Versichertenrente aus der Pflichtversicherung der Bundesrepublik überführt werden würde. Seine Aussagen zum tatsächlichen Sprachgebrauch in der DDR zum volkseigenen Produktionsbetrieb fänden sich in den übermittelten Unterlagen zum VEB R wieder. Die dortigen Zeugen bestätigten in den Vernehmungen den Produktionscharakter als Hauptzweck des Betriebes.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 03. März 2011 zu ändern und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 24. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. April 2006 und des Bescheides vom 03. Dezember 2008 zu verpflichten, die Zeiten vom 01. November 1968 bis 31. Dezember 1972 und vom 01. Januar 1979 bis 30. September 1987 als Zeiten der Zugehörigkeit zur AVtI sowie die während dieser Zeiten erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.

Der Senat hat u. a. beigezogen: Kopie der Sitzungsniederschrift vom 21. September 2004 des Sozialgerichts Berlin (S 9 RA 398/03) über die Vernehmung des Dr. MS als Zeugen zum VEB R Vertrieb, Kopie der Sitzungsniederschrift vom 14. Dezember 2004 des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg (L 2 RA 14/03) über die Vernehmung des F W und des M S als Zeugen zum VEB R Vertrieb B, Kopie der Sitzungsniederschrift vom 21. März 2012 des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (L 8 R 53/05) über die Vernehmung des VE, des Dr. D Wund des Dr. M S als Zeugen zum VEB R Vertrieb B, einen Auszug aus dem Anschriftenverzeichnis der DDR-Volkswirtschaft nach Bereichen und Branchen geordnet, herausgegeben vom Statistischem Amt der DDR, Stand 31. März. 1990 (), einen Auszug aus der Systematik der Volkswirtschaftszweige der Deutschen Demokratischen Republik (Ausgabe 1985) der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik, Kopien der Schreiben des Dr. M Svom 23. April 2000, des Dr. DJ vom 19. April 2000, des FW vom 14. Januar 2001, des Schreibens des Dr. GS vom 16. Januar 2001, des H-S vom 26. Januar 2001, des Dr. EB vom 23. April 2000 und des Dr. M S von März 2002, einen Auszug aus dem Mitteilungsblatt für die Werktätigen des VEB R-Vertrieb B zu den ökonomischen Ergebnissen des Jahres 1989, eine Kopie des Aufsatzes der Autoren O N und andere, Die Robotron-Absatzbetriebe (Fassung 28. Februar 2006), außerdem (nochmals) Kopie des Schreibens des Dr. GS vom 16. Januar 2001 sowie Statut des VEB Kombinat R vom 24. März 1969, vom 19. Dezember 1973 nebst Änderung vom 18. Januar 1977, vom 28. November 1977, vom 23. April 1980 und von Juni 1984.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten (), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 24. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. April 2006 und des Bescheides vom 03. Dezember 2008 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Zeiten vom 01. November 1968 bis 31. November 1972 und vom 01. Januar 1979 bis 30. September 1987 und die während dieser Zeiten erzielten Arbeitsentgelte feststellt, denn der Kläger erfüllte nicht die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI.

Nach § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 AAÜG hat der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehören auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet, die Daten, die sich nach Anwendung von §§ 6 und 7 AAÜG ergeben, und insbesondere die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, und die als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung gelten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG). Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach § 8 Abs. 2 AAÜG durch Bescheid bekannt zu geben (§ 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG).

Allerdings hat der Versorgungsträger diese Daten nur festzustellen, wenn das AAÜG anwendbar ist (Bundessozialgericht – BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R in SozR 3-8570 § 1 Nr. 2).

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt dieses Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Viertes Buch – SGB IV) erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Zusatzversorgungssysteme sind die in Anlage 1, Sonderversorgungssysteme sind die in Anlage 2 genannten Systeme (§ 1 Abs. 2 und 3 AAÜG).

Zu den Zusatzversorgungssystemen der Anlage 1 AAÜG zählt die AVtI (Anlage 1 Ziffer 1 AAÜG).

Die Beklagte hat bereits mit Bescheid vom 24. Januar 2006 festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 1 AAÜG erfüllt sind. Bei dieser Feststellung handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Wie das BSG im Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R entschieden hat, hat der Versorgungsträger vorab durch feststellenden Verwaltungsakt (Grundlagenbescheid) verbindlich zu klären, ob das vom Bürger behauptete Versorgungsrechtsverhältnis im Sinne von § 1 AAÜG überhaupt besteht. Verneint er dies und wird seine (negative) Feststellung bestandskräftig, steht fest, dass keine der Vorschriften des AAÜG zu prüfen und anzuwenden ist. Stellt er hingegen durch (positiven) Status-Bescheid fest, dass zum 01. August 1991 Ansprüche oder Anwartschaften aufgrund der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem im Beitrittsgebiet erworben worden sind oder eine Anwartschaft nach § 1 Satz 2 AAÜG fingiert ist, ist vorab geklärt, dass grundsätzlich alle anderen Vorschriften des AAÜG Anwendung finden können.

Damit ist vorliegend ausschließlich zu prüfen, ob für die geltend gemachten Zeiten die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI vorgelegen haben.

§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG knüpft bei der Frage, ob eine Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem vorliegt, am Recht der DDR an, so dass es insoweit auf die maßgebenden Vorschriften des Beitrittsgebietes ankommt.

Es handelt sich hierbei grundsätzlich um die Gesamtheit der Vorschriften, die hinsichtlich des jeweiligen Versorgungssystems nach Anlage 1 und 2 AAÜG bestehen. Bezogen auf die AVtI sind dies die im streitigen Zeitraum gültige Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR 1950, 8440) AVtI VO und die Zweite Durchführungs-bestimmung zur AVtI VO vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR 1951, 487) 2. DB zur AVtI VO.

Allerdings sind nicht alle Regelungen der AVtI zu Bundesrecht geworden. Dies gilt u. a. zunächst für die Vorschriften über die Zuteilung von Versorgungszusagen (§ 1 Abs. 3 2. DB zur AVtI VO). Insgesamt sind solche Regelungen kein Bundesrecht, die eine bewertende oder eine Ermessensentscheidung eines Betriebes, Direktors, einer staatlichen Stelle der DDR etc. vorsahen. Zu Bundesrecht sind nur diejenigen Vorschriften geworden, die als zwingende Bestimmungen gebundenen Verwaltungshandelns verstanden werden können (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 B 4 RA 18/01 R).

Nach § 1 AVtI VO wurde für die Angehörigen der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben über den Rahmen der Sozialpflichtversicherung hinaus eine Versorgungsversicherung eingeführt. Nach § 5 AVtI VO waren die erforderlichen Durchführungsbestimmungen vom Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Industrie und dem Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen zu erlassen. Davon wurde u. a. mit der 2. DB zur AVtI VO Gebrauch gemacht, die zum 01. Mai 1951 in Kraft trat (§ 10 Abs. 1 2. DB zur AVtI VO) und mit der zugleich die 1. DB zur AVtI VO außer Kraft gesetzt wurde (§ 10 Abs. 2 2. DB zur AVtI VO).

Generell war dieses System eingerichtet für 1. Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen und 2. die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, und zwar 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R).

Zwar enthält weder die AVtI-VO noch die 2. DB zur AVtI-VO eine Definition des volkseigenen Betriebes. § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO bestimmt insoweit lediglich: Den volkseigenen Produktionsbetrieben werden gleichgestellt: Wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische Schulen, Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinenausleihstationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien.

§ 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO lässt aber erkennen, dass es als originären volkseigenen Betrieb im Sinne von § 1 AVtI-VO lediglich den volkseigenen Produktionsbetrieb ansieht. Das BSG versteht darunter nach dem letzten maßgeblichen Sprachgebrauch der DDR nur volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R). In jenem Urteil hat das BSG ausgeführt, dass der versorgungsrechtlich maßgebliche Betriebstyp durch die drei Merkmale "Betrieb", "volkseigen" und "Produktion (Industrie, Bauwesen)" gekennzeichnet sei.

Ausgehend vom staatlichen Sprachgebrauch der DDR hat der Ausdruck "Betrieb" im Rahmen des Versorgungsrechts nur die Bedeutung, dass er wirtschaftsleitende Organe ausschließt (deswegen deren Gleichstellung in § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO). Eine wesentliche Eingrenzung erfolgt jedoch bereits durch das Merkmal "volkseigen". Dadurch beschränkt sich der Anwendungsbereich der AVtI auf Betriebe, die auf der Basis des gesamtgesellschaftlichen Volkseigentums gearbeitet haben, der wichtigsten Erscheinungsform des sozialistischen Eigentums. Damit sind nur Betriebe erfasst, die formalrechtlich den Status des volkseigenen Betriebes hatten (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R).

Schließlich erfolgt eine weitere Begrenzung auf (volkseigene) "Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens" (BSG, Urteil vom 09. April 2002 B 4 RA 41/01 R). Darunter ist die industrielle (serienmäßige wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation von Sachgütern oder die Errichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen zu verstehen (BSG, Urteile vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R und vom 08. Juni 2004 B 4 RA 57/03 R). Maßgebend ist hierbei auf den Hauptzweck abzustellen. Die genannte Produktion muss dem Betrieb das Gepräge gegeben haben (BSG, Urteile vom 10. April 2002 B 4 RA 10/02 R , vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R , vom 06. Mai 2004 B 4 RA 44/03 R , vom 27. Juli 2004 B 4 RA 11/04 R). Der Hauptzweck wird dabei nicht durch die Art der Hilfsgeschäfte und tätigkeiten geändert oder beeinflusst, die zu seiner Verwirklichung zwangläufig mitausgeführt werden müssen oder daneben verrichtet werden. Entscheidend ist, welches Produkt im Ergebnis erstellt werden sollte, nicht aber die Hilfsgeschäfte, die im Zusammenhang mit der Erstellung dieses Produktes getätigt wurden (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R). Besteht das Produkt nach dem Hauptzweck (Schwerpunkt) des Betriebes in einer Dienstleistung, so führen auch produkttechnische Aufgaben, die zwangsläufig, aber allenfalls nach- beziehungsweise nebengeordnet anfallen, nicht dazu, dass ein Produktionsbetrieb vorliegt (BSG, Urteile vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R , vom 06. Mai 2004 B 4 RA 44/03 R und vom 27. Juli 2004 B 4 RA 11/04 R).

Im grundlegenden Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 41/01 R hat das BSG u. a. ausgeführt: Dass es dabei auf Produktionsbetriebe nur der "Industrie" und des "Bauwesens" ankommt, ergibt sich mit Blick auf die Produktionsbetriebe der Industrie u. a. schon aus der Einbeziehung des Ministeriums für Industrie in § 5 AVtI-VO und für die Produktionsbetriebe des Bauwesens aus der sprachlichen und sachlichen Gegenüberstellung von "Produktionsbetrieben der Industrie und des Bauwesens" einerseits und allen anderen "volkseigenen Betrieben" andererseits, welche die DDR spätestens ab den 60er Jahren und jedenfalls am 30. Juni 1990 in ihren einschlägigen Gesetzestexten vorgenommen hat. Zwar sprechen die Überschrift der AVtI-VO, ihr Vorspann ("Präambel") und ihr § 1 und ebenso § 1 Abs. 1 2. DB zur AVtI-VO nur vom "volkseigenen Betrieb". § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO gibt jedoch selbst keine näheren Hinweise, welche Voraussetzungen vorliegen mussten, so dass ein Betrieb – positiv – dem Betriebstyp "Produktionsbetrieb" im Sinne des Versorgungsrechts zuzuordnen war. Der staatliche Sprachgebrauch ab 30. Juni 1990 lässt aber erkennen, dass unter solchen Betrieben nur VEB der Industrie und des Bauwesens verstanden wurden. Wird der marktwirtschaftlichen Betriebswirtschaftslehre gefolgt, kann vergleichsweise betriebstypologisch zwischen Sachleistungs- und Dienstleistungsbetrieben unterschieden werden. Dabei können die Sachleistungsbetriebe in drei Gruppen untergliedert werden: Betriebe, die Sachgüter in Form von Rohstoffen gewinnen (vornehmlich in der Urproduktion), auch Gewinnungsbetriebe genannt; ferner Betriebe, die Rohstoffe oder Fabrikate ohne wesentliche Form- oder Substanzänderung lediglich einer gewissen Bearbeitung unterziehen, also Veredelungsbetriebe; schließlich Betriebe, die Sachgüter herstellen, Fertigungs-, Fabrikations- oder Produktionsbetriebe genannt. Das BSG hat es in jenem Urteil offen gelassen, ob die sozialistische Wirtschaftslehre in der DDR eine ähnliche Betriebstypologie verwandt hat, weil Hinweise in der Literatur der DDR zum Wirtschaftsrecht darauf hindeuten könnten, dass nicht nur Produktionsbetriebe im Sinne der Herstellung von Sachgütern, sondern auch ein Teil der Dienstleistungsbetriebe als Wirtschaftseinheiten der "materiellen Produktion" verstanden worden sind, wenn nicht die Herstellung immaterieller Güter eindeutig im Vordergrund stand. Nach dieser Literatur seien zu den Kombinaten der "materiellen Produktion" (im weiteren Sinne) auch die Kombinate des "Verkehrswesens" (Kraftverkehr) und der "Land- und Nahrungsgüterwirtschaft" zu zählen. Das BSG hat diesen weit gefassten Begriff des Produktionsbetriebes jedoch für den Bereich der AVtI nicht für maßgebend erachtet, weil insoweit schon § 5 AVtI-VO verdeutlicht, dass versorgungsrechtlich der Ausdruck "Produktionsbetrieb" die VEB der Industrie erfasst. Nach dieser Vorschrift erließ der Minister im Einvernehmen mit dem Ministerium für Industrie und dem Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen Durchführungsbestimmungen. Die Federführung des Ministeriums der Finanzen ist auf die finanzielle Bedeutung des Versorgungssystems zurückzuführen; die Beteiligung des Ministeriums für Arbeit und Gesundheitswesens erfolgte wegen der sozialpolitischen Aspekte. Gerade aber die Beteiligung des Ministeriums für Industrie gibt zu erkennen, dass grundsätzlich nur VEB betroffen waren, die dem von diesem Ministerium geleiteten Zweig der Wirtschaft zuzuordnen waren. Demgemäß stellte auch § 1 1. DB zur AVtI-VO auf Produktionsbetriebe mit "Herstellungsvorgängen" und auf "industrielle Fertigungsbetriebe" ab. Diese Begrenzung auf industrielle Produktionsbetriebe erklärt sich zum Zeitpunkt des Erlasses der AVtI-VO und der 2. DB zur AVtI-VO aus der besonderen Bedeutung, die dieser Sektor der Volkswirtschaft für den Aufbau einer zentralen Planwirtschaft hatte. Eine solche Planwirtschaft setzte voraus, dass sich zumindest die Grundindustrien in staatlicher Hand befanden. Denn die sozialistische Wirtschaft wurde vor allem als Industriewirtschaft verstanden. Die Erhöhung des Anteils der Industrieproduktion am Nationaleinkommen war eines der erklärten Ziele. Angestrebt wurde die Herstellung der Erzeugnisse auf der Basis industrieller Massenproduktion entsprechend dem fordistischen Produktionsmodell. Der Massenausstoß standardisierter Produkte schien in besonderem Maße den Bedingungen der sozialistischen Planwirtschaft zu entsprechen und hohe Produktivitätsgewinne zu garantieren. Die überragende Bedeutung, die dem volkseigenen Sektor der Industrie beigemessen wurde, erklärt somit, warum gerade in diesem Bereich den qualifizierten Fachkräften ein besonderer Beschäftigungsanreiz u. a. durch Errichtung eines Zusatzversorgungssystems geboten wurde. Aus § 5 AVtI-VO (und § 1 1. DB zur AVtI-VO) ergeben sich nach dem BSG mithin zwei Folgerungen für die Bedeutung des Wortes "volkseigener Produktionsbetrieb" in § 2 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO: Es muss sich bei dem betroffenen Betrieb 1. um einen VEB handeln, der organisatorisch dem industriellen Produktionssektor der DDR-Planwirtschaft zugeordnet war; ferner muss 2. der verfolgte Hauptzweck des VEB auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein. Auch wenn manches dafür spricht, dass versorgungsrechtlich in § 1 Abs. 1 2. DB zur AVtI-VO nur solche industriellen Produktionsbetriebe erfasst sind, die dem Verantwortungsbereich eines Industrieministeriums zugeordnet waren, hat das BSG bisher nicht endgültig entschieden, ob ausschließlich die Produktionsbetriebe, die den acht Ende Juni 1990 bestehenden Industrieministerien (vgl. Beschluss des Ministerrats vom 09. Januar 1975 über ein Rahmenstatut für die Industrieministerien – GBl DDR I 1975, 133) zugeordnet waren, zum Geltungsbereich der AVtI rechnen.

An der dargestellten Rechtsprechung des 4. Senats des BSG hat auch der nunmehr zuständige 5. Senat des BSG im Urteil vom 19. Juli 2011 – B 5 RS 7/10 R (abgedruckt in BSGE 108, 300) festgehalten. Danach fallen unter den Begriff des volkseigenen Produktionsbetriebes der Industrie oder des Bauwesens nur Produktionsdurchführungsbetriebe, die ihr Gepräge durch die Massenproduktion erhalten haben. Der 5. Senat des BSG hat sich insoweit ausdrücklich auf die Rechtsprechung des 4. Senats (u. a. BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 sowie SozR 4-8570 § 1 Nr. 16) bezogen und ausgeführt, dass er die in der Literatur teilweise erhobenen Bedenken dagegen (so Schmidt, Die Rentenversicherung 2011, S 141 ff) nicht teilt. Im Einzelnen hat er u. a. ausgeführt:

"Das Verständnis der Vorschriften der AVtI-VO und der 2. DB zur AVtI-VO erschließt sich stets zunächst und soweit als möglich unmittelbar aus sich heraus. Nur soweit aus bundesrechtlicher Sicht der objektivierte Wortlaut - nicht also die DDR-rechtliche Bewertung -, der interne Sinnzusammenhang und der historische Kontext noch Unklarheiten lassen, kann es zur Ergänzung der so gewonnenen Erkenntnisse und von ihnen ausgehend auf den sonstigen offiziellen Sprachgebrauch der DDR am Stichtag 30. Juni 1990 ankommen, soweit er einen versorgungsrechtlichen Bezug aufweist. Entwicklungen des Sprachgebrauchs sind daher nur insofern von Bedeutung, als sie sich auf Umstände beziehen, die ihrer Art nach bereits ursprünglich von den Versorgungsordnungen erfasst waren oder durch spätere Änderungen zu deren Bestandteil gemacht wurden (versorgungsrechtlicher Sprachgebrauch). Dagegen sind Entwicklungen des Sprachgebrauchs in sonstigen Bereichen, insbesondere dem Wirtschaftsrecht, ohne Bedeutung (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 7) Das bundesrechtliche Verständnis von einschlägigen Begriffen des Versorgungsrechts darf daher von vornherein nicht etwa in der Weise gewonnen werden, dass zunächst kontextunabhängig und ohne Beschränkung auf den versorgungsrechtlichen Zusammenhang nach einem offiziellen Sprachgebrauch der DDR am 30. Juni 1990 geforscht wird, um dann das Ergebnis dieser Bemühungen mit dem "Wortlaut" der einschlägigen versorgungsrechtlichen Regelungen gleichzusetzen und deren spezifisch versorgungsrechtlichen Anwendungsbereich hiernach zu bestimmen. Von Belang sind vielmehr allein Entwicklungen des versorgungsrechtlich relevanten Sprachgebrauchs. Einzelne Stimmen im Schrifttum basieren auf diesem methodischen Irrtum und vermögen daher auch den auf sie gestützten Revisionen nicht zum Erfolg zu verhelfen. Dies gilt umso mehr, soweit dort eine Ausdehnung des Produktionsbegriffs befürwortet wird, die die versorgungsrechtliche Gleichstellung von wissenschaftlichen Einrichtungen, Bildungseinrichtungen, Betrieben sowie wirtschaftsleitenden Organen im Ergebnis überflüssig machen würde. Vorliegend könnten zwar die Überschrift der AVtI-VO, deren Einleitung und ihr § 1 sowie § 1 Abs. 1 2. DB zur AVtI-VO darauf hindeuten, dass deren Voraussetzungen generell durch die einschlägige Beschäftigung von Ingenieuren in allen volkseigenen Betrieben erfüllt werden. Indessen kann der AVtI-VO an diesen Stellen für den betrieblichen Anwendungsbereich einzelner Teile nichts entnommen werden. Insbesondere zeigt der Wortlaut der Gleichstellungsregelung in § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO , dass generell nur volkseigene Produktionsbetriebe erfasst sind. Die "Rechtsfolge" der ausnahmsweisen Gleichstellung der dort im Einzelnen aufgeführten wissenschaftlichen Einrichtungen, Bildungseinrichtungen, Betriebe sowie wirtschaftsleitenden Organe bestimmt logisch notwendig Inhalt und Umfang des Grundtatbestands. Versorgungsrechtlich relevant ist damit nur die Beschäftigung in einer Teilmenge der volkseigenen Betriebe.

Die positiven Bestimmungsmerkmale der Teilmenge "Produktionsbetriebe" ergeben sich mit hinreichender Bestimmtheit zunächst aus dem sachlichen Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Industrie, auf dessen Einvernehmen es nach § 5 AVtI-VO für den Erlass von Durchführungsbestimmungen durch das Ministerium der Finanzen u. a. ankam. Die Beteiligung gerade dieses damals für Herstellungsvorgänge in den industriellen Fertigungsbetrieben verantwortlichen Ministeriums (so auch in der Präambel der Ersten Durchführungsbestimmung zur AVtI-VO vom 26. September 1950, GBl II 1950, 1043) gibt zu erkennen, dass versorgungsrechtlich grundsätzlich nur diesem Kriterium genügende VEB erfasst sein sollten. Dies wird zudem durch die historische Situation beim Aufbau einer zentralen Planwirtschaft durch das Interesse der Machthaber, qualifizierten Kräften gerade im Bereich der Industrie einen Beschäftigungsanreiz zu bieten, bestätigt. Die herausragende Bedeutung der Industrie, die auch in der DDR im Sinne der Herstellung von Erzeugnissen auf der Basis industrieller Massenproduktion verstanden wurde (vgl. hierzu Abelshauser, Deutsche Wirtschaftsgeschichte seit 1945, 2004, 370 ff), ist unabhängig davon, ob hierfür der (Wort-) Begriff "fordistisches Produktionsmodell" gebraucht wird. Hiervon wird - ungeachtet ihrer ursprünglichen formellen Zuordnung zum Ministerium für Aufbau - der Sache nach bereits ursprünglich auch die Bauindustrie erfasst. Diese wurde in der DDR zudem in der Folgezeit durchgehend zusammen mit der Industrie den beiden führenden Produktionsbereichen zugeordnet und gemeinsam gegenüber anderen Wirtschaftsbereichen abgegrenzt. Dies gilt jeweils auch und gerade noch nach dem Sprachgebrauch der am 30. Juni 1990 maßgeblichen Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 08. November 1979 (GBl I 1979, 355) Die organisatorische Zuordnung eines VEB zu einem Industrieministerium ist als weder notwendiges noch hinreichendes Hilfskriterium entscheidend (vgl. BSG, Beschluss vom 13. Februar 2008 - B 4 RS 133/07 B, zitiert nach juris; BSG, Urteil vom 06. Mai 2004 - B 4 RA 52/03 R , zitiert nach juris; BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R, abgedruckt in SozR 3-8570 § 1 Nr. 6)"

Diese Auslegungsgrundsätze werden auch in dem vom Kläger zitierten Aufsatz in die Rentenversicherung Juni 2012 nicht hinreichend beachtet, mit dem die Rechtsprechung des BSG im genannten Urteil vom 19. Juli 2011 – B 5 RS 7/10 R und im Urteil vom 28. September 2011 – B 5 RS 8/10 R (zitiert nach juris), betreffend einen Kombinatsbetrieb Projektierung eines VEB, als in wesentlichen Teilen mit dem Ergebnis der (dortigen in diesem Aufsatz gefundenen) Auslegung nicht zu vereinbaren kritisiert wird. So erschließt sich dem Senat nicht, weswegen für die von der AVtI-VO beabsichtigte besondere Förderung von Wissenschaft und Technik gerade die Betriebe der Produktionsdurchführung in standardisierter Massenproduktion keine herausragende Bedeutung gehabt haben sollen, (nur) da (weil) diese Betriebe durch die routinemäßige, ständige Wiederkehr vorgegebener Arbeitsabläufe geprägt gewesen sind. Das BSG weist zutreffend darauf hin, dass die industriellen Fertigungsbetriebe bei der Schaffung der AVtI im Blick gestanden haben. Eine "besondere Absurdität" dieser Rechtsprechung zu Projektierungsbetrieben vermag der Senat gleichfalls nicht zu erkennen, wenn zutreffender Weise auf die daraus resultierende Massenproduktion abgestellt wird. Auch zeigt der in diesem Aufsatz aufgezeigte Vorschlag, die Problematik der produktionsvorbereitenden Betriebe dadurch zu vermeiden, dass für die Beurteilung der betrieblichen Voraussetzung nicht der einzelne Kombinatsbetrieb, sondern die Hauptaufgabe des Kombinats als Ganzes herangezogen wird, dass zur Herbeiführung des in diesem Aufsatz genannten Ergebnisses die Missachtung vorhandener Rechtskategorien, nämlich die Rechtsfähigkeit des VEB als Rechtssubjekt, hingenommen wird.

Der Hinweis des Klägers darauf, dass der Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte der Vereinten Nationen Deutschland in seinen abschließenden Bemerkungen vom 20. Mai 2011 nachhaltig kritisiere, führt zu keinem anderen Ergebnis. Da der Kläger mangels einer Entscheidung des zuständigen Versorgungsträgers der DDR niemals eine Anwartschaft auf eine Versorgung aus der AVtI hatte, können somit in der DDR erworbene Rechtspositionen des Klägers nicht betroffen sein. Wenn gleichwohl das bundesdeutsche Recht nach Maßgabe seiner Bestimmungen eine Anwartschaft auf eine Versorgung aus der AVtI fingiert, vermag der Senat darin keine Diskriminierung, sondern eine Begünstigung zu erkennen. Wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Beschluss vom 26. Oktober 2005 – 1 BvR 1144/05 bereits entschieden hat, bestand insbesondere keine verfassungsrechtliche Verpflichtung der gesamtdeutschen Gesetzgebung und Rechtsprechung, diesen Personenkreis den durch § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG begünstigten Personen gleichzustellen. Von dieser Begünstigung ist auch der Kläger erfasst, denn es sind bereits Zeiten der Zugehörigkeit zur AVtI festgestellt. Damit scheidet zugleich eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG und des Art. 14. Abs. 1 GG aus.

Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 09. Mai 2012 – B 5 RS 8/11 R, zitiert nach juris unter Bezugnahme auf das o. g. Urteil vom 19. Juli 2011 – B 5 RS 7/10 R) ist der versorgungsrechtliche Begriff der Massenproduktion im Sinne der AVtI auf die standardisierte Herstellung einer unbestimmten Vielzahl von Sachgütern gerichtet. Er ist damit in quantitativer Hinsicht allein durch die potenzielle Unbegrenztheit der betrieblichen Produktion gekennzeichnet. Dagegen kommt es nicht auf das konkrete Erreichen einer bestimmten Anzahl an Gütern an, die der Betrieb insgesamt produziert oder an einzelne Kunden abgibt. In ihrem wesentlichen qualitativen Aspekt unterscheidet sich die Massenproduktion von der auftragsbezogenen Einzelfertigung mit Bezug zu individuellen Kundenwünschen als ihrem Gegenstück dadurch, dass der Hauptzweck des Betriebs auf eine industrielle Fertigung standardisierter Produkte in einem standardisierten und automatisierten Verfahren gerichtet ist. Es ist in erster Linie diese Produktionsweise, die den Begriff der Massenproduktion im vorliegenden Zusammenhang kennzeichnet, und die inhaltliche Gesamtbetrachtung des Betriebes insofern, die ihn zu einem Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens macht. "Standardisiert und automatisiert" in diesem Sinne ist alles hergestellt, was mit einem vom Hersteller vorgegebenen Produkt nach Art, Aussehen und Bauweise identisch ist, aber auch dasjenige Sachgut, das aus mehreren ihrerseits standardisiert und automatisiert hergestellten Einzelteilen zusammengesetzt und Teil einer einseitig und abschließend allein vom Hersteller vorgegebenen Produktpalette ist. Auch der mehr oder weniger schematisch anfallende Zusammenbau von im Wege industrieller Massenproduktion massenhaft (selbst) hergestellten Bauteilen zum fertigen Produkt kann seinerseits Teil der industriellen Produktion einschließlich des Bauwesens sein. Werden dagegen Gebrauchtteile mit verbaut oder treten individuelle Kundenwünsche, wie der zusätzliche Einbau von besonders gefertigten Teilen oder der Bau eines zwar aus standardisierten Einzelteilen bestehenden, so aber vom Hersteller nicht vorgesehenen und allein auf besondere Anforderungen gefertigten Produkts, in den Vordergrund, entfällt der Bezug zur industriellen Massenproduktion. In diesem Fall ist zu prüfen, ob der Betrieb, in dem gleichermaßen die industrielle Massenproduktion von Einzelteilen und der individualisierte Zusammenbau von Endprodukten anfallen, sein Gepräge durch den erstgenannten Bereich erhält.

Der Kläger war in den oben genannten streitigen Zeiten zwar berechtigt, den Titel eines Ingenieurs zu führen. Dies folgt aus der Urkunde der Ingenieurschule für Feinwerktechnik G/S vom 10. Oktober 1967, mit der ihm dieses Recht erteilt wurde. Der Kläger übte außerdem in diesen Zeiträumen eine seinem Titel entsprechende Tätigkeit aus, wie bereits die in den Sozialversicherungsausweisen eingetragenen Tätigkeitsbezeichnungen (Projektant, wissenschaftlicher Mitarbeiter Technologie, Technologe für Rationalisierung, Technologe und Ratiomittelbau-Ingenieur) erkennen lassen.

Der Kläger war jedoch in diesen Zeiträumen weder in einem Produktionsbetrieb der Industrie (oder des Bauwesens) noch in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt.

Wie bereits das Sozialgericht zum VEB G im Beschäftigungszeitraum vom 01. November 1968 bis 31. Dezember 1969 zutreffend ausgeführt hat, liegen aussagekräftige Unterlagen zum Betriebszweck nicht vor. Sowohl der Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft zu als auch der Arbeitsvertrag vom 09. Oktober 1968 nebst Änderungsvertrag vom 08. September 1969 mit diesem VEB lassen Anhaltspunkte dafür, dass es sich um einen Produktionsbetrieb oder einen gleichgestellten Betrieb gehandelt haben könnte, nicht deutlich werden. Bei dieser Sachlage obliegt es dem Kläger, solche Tatsachen aufzuzeigen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass dieser VEB zu den maßgeblichen Betrieben rechnet. Obwohl der Kläger seitens des Senats zweimal dazu aufgefordert worden ist, sind von ihm keine Tatsachen vorgetragen worden. Sein Vortrag hat sich beschränkt darauf hinzuweisen, dass diese Angaben in den Unterlagen bei den Registergerichten, beim Bundesarchiv bzw. bei den zuständigen Rechtsnachfolgern zu finden seien. Damit hat der Kläger seiner Darlegungslast nicht genügt. Bleibt jedoch nach dem eigenen Vorbringen des Klägers schon offen, ob ein Tatbestandsmerkmal erfüllt sein könnte, so ist das Gericht unter dem Blickwinkel des Amtsermittlungsgrundsatzes auch nicht aus § 103 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verpflichtet, Beweise "ins Blaue hinein" oder Ausforschungsbeweise zu erheben. Allein diese Art der Beweiserhebung käme vorliegend jedoch in Betracht, denn erst aufgrund einer solchen Beweiserhebung könnten überhaupt erst Tatsachen ersichtlich werden, die die Zuordnung des VEB Gummiprojekt zu einem Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb ermöglichten.

Angesichts dessen scheidet die Feststellung der Zeit vom 01. November 1968 bis 31. Dezember 1969 beim VEB G als Zeit der Zughörigkeit zur AVtI aus.

Nichts anderes gilt für die Zeit vom 01. Januar 1970 bis 31. Dezember 1972 beim VEB I P- (PEV) DB Projektierung.

Der Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft zu diesem VEB gibt keinen Hinweis auf den Betriebszweck. Die von der Beklagten vorgetragene Zuordnung dieses VEB in die Wirtschaftsgruppe 63310 (Projektierung ohne Bauprojektierung) spricht demgegenüber gegen die Möglichkeit eines Produktionsbetriebes oder eines gleichgestellten Betriebes. Dabei schließt der Begriff Projektierung bereits die Annahme von Produktion im oben genannten Sinne aus. Aber auch ein gleichgestellter Betrieb kann beim Hauptzweck Projektierung nicht angenommen werden.

Zum Konstruktionsbüro (und zum Projektierungsbetrieb) hat das BSG im Urteil vom 07. September 2006 – B 4 RA 41/05 R Folgendes ausgeführt:

Nach dem Sprachverständnis der DDR wurde (seit 1949 und damit auch noch) am Stichtag des 30. Juni 1990 entsprechend den unterschiedlichen Aufgabenbereichen zwischen Konstruktions- und Projektierungsbüros unterschieden.

Einer der Ausgangspunkte für die Feststellung des am 30. Juni 1990 maßgeblichen Sprachverständnisses der DDR ist der - kurz vor Gründung der DDR ergangene – "Beschluss über die Errichtung eines technischen Projektierungs- und Konstruktionsbüros der Energiewirtschaft" vom 29. Juni 1949 (ZVOBl 1949 Teil I Nr 59 (S 1)). Danach wurde für die Aufgabenbereiche der Projektierung und Konstruktion zwar nur ein Büro errichtet, dennoch deutlich zwischen den beiden Funktionen unterschieden. Die Projektierungsaufgabe bestand darin, in allen Kraftanlagen alle Teile, Anlagenteile und Anlagen zu "bearbeiten", also die "Projektierung der Verteilung, der Erweiterungen und der Neuanlagen einschließlich der Verbesserungsvorschläge" vorzunehmen, dagegen betraf die Konstruktion "die Herstellung und den Betrieb der Teile, Anlagenteile und Anlagen". Schon diese Ausführungen verdeutlichten, dass Konstruktionsarbeiten Fragen der technischen Herstellung (Produktion) von Einzelteilen oder auch ganzer Anlagen und ihres betrieblichen Einsatzes (bzw. Einsetzbarkeit) zu beantworten hatten; Projektierung befasste sich dagegen nicht mit der Lösung derartiger Probleme, sondern setzte sie voraus, um ein technisches (Gesamt-)Konzept zu erstellen, das die optimale Realisierung des Unternehmenszweckes gewährleistete; dies zeigt die Formulierung "Projektierung der Verteilungen, der Erweiterungen und der Neuanlagen" in jenem Beschluss.

Diese im Vergleich zur Konstruktion "übergeordnete Funktion" der Projektierung spiegelt sich auch in der Begriffsbestimmung der Projektierungsleistung in der "Verordnung über das Projektierungswesen - Projektierungsverordnung -" vom 20. November 1964 (GBl der DDR Teil II Nr 115 (S 909)) wider. Danach gehörten zu den Projektierungsleistungen u. a. die Ausarbeitung von Aufgabenstellungen, von Projekten, Teilprojekten und Projektteilen, die Koordinierung von kooperierten Projektierungsleistungen, die Ausarbeitung von Studien und Variantenuntersuchungen. Entscheidend ist, dass auch die "Anordnung über die Einführung der Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens" vom 10. Dezember 1974 (GBl der DDR 1975 Teil I Nr 1 ( S 1)), die noch am 30. Juni 1990 galt, zwischen Konstruktion und Projektierung (vgl. Nr. 32 und 33 aaO) unterschied.

An dieses sich aus den genannten abstrakt-generellen Regelungen der DDR ergebende staatliche Sprachverständnis knüpfen die Definitionen im "Ökonomischen Lexikon" der DDR (3. Aufl, 1979) an. Danach waren Gegenstand von Konstruktionsarbeiten die Gestaltung der Erzeugnisse im Prozess der Vorbereitung der Produktion, die Anfertigung von Konstruktionszeichnungen, die Aufstellung von Stücklisten und die Funktionserprobung des Erzeugnisses (siehe Stichwort: Konstruktionsbüro). Projektierungen im weiteren Sinn waren alle Leistungen, die von Projektierungseinrichtungen insbesondere für die Lösung von Investitionsaufgaben erbracht wurden. Ihr Ergebnis waren Dokumentationen unterschiedlicher Art. Die Leistungen der Projektierung waren Bestandteil der materiellen Produktionssphäre der Volkswirtschaft. Sie umfassten im Wesentlichen die Mitwirkung an "grundfondswirtschaftlichen" Untersuchungen (Studien, Variantenuntersuchungen), Aufgabenstellungen für die Vorbereitung von Investitionen, die Ausarbeitung von Dokumentationen zur Vorbereitung von Investitionsentscheidungen, die Erarbeitung der Ausführungsprojekte, die Lösung von Aufgaben des "Planes Wissenschaft und Technik", die Vorbereitung von Reparaturen und die Koordinierung von kooperierten Projektierungsleistungen. In einem engeren Sinn wurde unter Projektierungen die Ausarbeitung des Investitionsprojekts (Ausführungsobjekts) verstanden (siehe Stichwort: Projektierungseinrichtung). Beide Definitionen zeigen deutlich die abgegrenzten Funktionsbereiche auf.

Darüber hinaus verdeutlichen die Definitionen im "Ökonomischen Lexikon", dass die Aufgaben von unterschiedlichen "Stellen" wahrzunehmen waren. Konstruktionsbüros werden als Abteilung oder Einrichtung eines Betriebs oder Kombinats beschrieben (siehe Stichwort: Konstruktionsbüro). Danach hätte es sich (jedenfalls zum Zeitpunkt der Ausgabe der 3. Auflage des Lexikons im Jahre 1979) nur um unselbstständige Teile eines Betriebs oder Kombinats gehandelt, die als solche keine Arbeitgeber und damit auch keine versorgungsrechtlich gleichgestellten Betriebe iS des § 1 Abs 2 der 2. DB hätten sein können. Demgegenüber gab es Projektierungsbüros nicht nur als (unselbstständige) Abteilungen volkseigener Produktionsbetriebe, genossenschaftlicher Betriebe, staatlicher oder wirtschaftsleitender Organe oder Einrichtungen, sondern auch als (selbstständige) volkseigene Projektierungsbetriebe im Bauwesen und Anlagenbau. Sie wurden im "Register der Projektierungseinrichtungen" geführt. Auch zugelassene private Projektierungsbüros, Ingenieure, Architekten, Universitäten, Hoch- und Fachschulen sowie wissenschaftliche Institute konnten auf vertraglicher Grundlage mit der Durchführung von Projektierungsaufgaben betraut werden (vgl Stichwort: Projektierungseinrichtung).

Ob es am hier maßgeblichen Stichtag überhaupt noch Konstruktionsbüros in der DDR als selbstständige Betriebe gegeben hat, hat das LSG zu Recht nicht aufgeklärt. Dies könnte mit Blick auf die genannten Erläuterungen im "Ökonomischen Lexikon" zweifelhaft sein. Hiergegen spricht auch die Auflistung in der "Systematik der Volkswirtschaftszweige der Deutschen Demokratischen Republik" (Ausgabe 1985); diese benennt zwar Projektierungsbetriebe (Nr. 6 300 0 und 6 331 0), jedoch keine Konstruktionsbüros. Sollten daher in der DDR Konstruktionsbüros ab einem gewissen Zeitpunkt nicht mehr in Form selbstständiger Betriebe geführt worden sein, würde dies nicht dazu führen, dass an ihrer Stelle nach dem am 1. August 1991 gültigen Bundesrecht nunmehr Projektierungsbüros als am 30. Juni 1990 gleichgestellte Betriebe iS des § 1 Abs 2 der 2. DB einzusetzen wären; vielmehr wäre dann in Bezug auf Konstruktionsbüros die Gleichstellungsnorm bereits am 30. Juni 1990 objektiv gegenstandslos gewesen und insoweit schon deshalb kein Bundesrecht geworden.

Nach dieser Rechtsprechung handelt es sich mithin bei einem Projektierungsbetrieb nicht um einen gleichgestellten Betrieb. Schon deswegen hätte der Kläger weitere Veranlassung gehabt, Tatsachen vorzutragen, die für das Vorliegen eines Produktionsbetriebes bzw. eines gleichgestellten Betriebes sprechen. Obwohl der Kläger auch insoweit zweimal dazu aufgefordert worden ist, hat sich sein Vortrag auf das bereits zum VEB Gummiprojekt dargestellte beschränkt.

Angesichts dessen scheidet die Feststellung der Zeit vom 01. Januar 1970 bis 31. Dezember 1972 beim VEB Ingenieurbetrieb Plast- und Elastverarbeitung (PEV) DB Projektierung als Zeit der Zugehörigkeit zur AVtI gleichfalls aus.

Dasselbe gilt für die Zeit vom 01. Januar 1979 bis 31. Dezember 1980 beim VEB Rationalisierung und Projektierung Großhandel L.

Der Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft zu diesem VEB benennt keinen Betriebszweck. Die von der Beklagten vorgetragene Einordnung dieses VEB in die Wirtschaftsgruppe 62280 (Ingenieurbüros für Rationalisierung) spricht gegen die Annahme eines Produktionsbetriebes oder eines gleichgestellten Betriebes. Auch insoweit ist allenfalls ein gleichgestellter Betrieb in Erwägung zu ziehen. Jedoch gehören Rationalisierungsbetriebe nicht zu diesen gleichgestellten Betrieben.

Zum Rationalisierungsbetrieb hat das BSG im Urteil vom 27. Juli 2004 – B 4 RA 8/04 R ausgeführt:

Bestand der Hauptzweck eines Betriebes im Erarbeiten und Unterbreiten von Vorschlägen zur Rationalisierung, handelt es sich um Dienstleistungen zur Unterstützung von Produktionsbetrieben. Dass der verfolgte Hauptzweck eines selbständigen VEB Rationalisierung nicht in der Produktion von Sachgütern bestand, spiegelt sich im Übrigen auch in der Anordnung über die Aufgaben, die Arbeitsweise und die Finanzierung der volkseigenen Betriebe für Rationalisierung, der volkseigenen Ingenieurbüros für Rationalisierung und der volkseigenen Organisations- und Rechenzentren der Wirtschaftsräte der Bezirke vom 29. März 1973 (GBl DDR I 1973, 152) - Rationalisierungs-AO - wider. Diese ist, sofern keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen, "faktischer Anknüpfungspunkt" bei der Beurteilung der Frage, ob in der DDR nach dem Stand der Versorgungsordnungen am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung ihrer Art nach in einem Betrieb ausgeübt worden ist, die von der AVItech erfasst war.

Nach § 2 Abs. 1 Rationalisierungs-AO, die nach § 1 Satz 1 Rationalisierungs-AO u. a. für die volkseigenen Ingenieurbüros für Rationalisierung, die den Wirtschaftsräten der Bezirke unterstellt waren (Rationalisierungsbetriebe), galt, war Aufgabe der Rationalisierungsbetriebe die Unterstützung der den Wirtschaftsräten der Bezirke unterstellten Betriebe bei der Durchführung der sozialistischen Rationalisierung. Die Rationalisierungsbetriebe erarbeiteten Unterlagen für die Rationalisierung und konstruierten und fertigten Rationalisierungsmittel (Leistungen). Sie konzentrierten sich auf Maßnahmen, die auf eine schnelle Erhöhung des materiellen und kulturellen Lebensniveaus der Bevölkerung mit hoher Effektivität Einfluss nahmen. Ihre Tätigkeit richtete sich vorrangig auf Maßnahmen zur Sicherung der bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung, auf eine hohe Steigerung der Arbeitsproduktivität, auf die Senkung der Kosten und auf die Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen (§ 2 Abs. 2 Rationalisierungs-AO). Sie führten im Auftrag des zuständigen Wirtschaftsrates Untersuchungen über Rationalisierungsmöglichkeiten durch und unterbreiteten Vorschläge zur Rationalisierung (§ 2 Abs. 4 Rationalisierungs-AO). Die Rationalisierungsbetriebe schließen für ihre Leistungen auf der Grundlage des § 9 der Finanzierungsanordnung Wirtschaftsverträge ab bzw. arbeiten auf der Grundlage von Weisungen des Vorsitzenden des Wirtschaftsrates des Bezirkes (§ 4 Abs. 1 Rationalisierungs-AO). Die Preisbildung für die gemäß § 2 Rationalisierungs-AO zu erbringenden Leistungen der Rationalisierungsbetriebe erfolgt auf der Grundlage des Abschnitts VI der Finanzierungsanordnung (§ 7 Abs. 1 Rationalisierungs-AO). Nach § 8 Abs. 1 und 2 Rationalisierungs-AO waren Rationalisierungsmittel im Sinne dieser Anordnung Maschinen, Vorrichtungen und Werkzeuge, die nach speziellen Wünschen der Auftraggeber konstruiert, außerhalb eine Typenprogramms hergestellt oder ohne Null-Serien-Erprobung eingesetzt wurden. Als Rationalisierungsmittel galten auch Erzeugnisse, die aus Universalmaschinen durch Erweiterung oder Reduzierung einzelner Baugruppen oder -elemente bzw. unter Verwendung serienmäßig produzierter Baugruppen hergestellt wurden.

Unabhängig davon, dass die Rationalisierungs-AO auf das Ingenieurbüro für Rationalisierung seinem Geltungsbereich nach nicht anwendbar war, gibt sie zumindest den Begriff der sozialistischen Rationalisierung nach dem Sprachverständnis der DDR wieder. Es erscheint angesichts dessen gerechtfertigt, die entsprechenden Maßstäbe auch bei anderen Einrichtungen anzulegen, um zu beurteilen, ob es sich um Rationalisierungsbetriebe handelte.

Da der Kläger trotz zweifacher Aufforderung auch insoweit keine Tatsachen vorgetragen hat, die Anhaltspunkte für einen (anderweitigen) Betriebszweck geben, sondern sich auf das bereits ausgeführte in seinem Vortrag beschränkt hat, kommt die Feststellung der Zeit vom 01. Januar 1979 bis 31. August 1980 beim VEB Rationalisierung und Projektierung Großhandel L als Zeit der Zugehörigkeit zur AVtI ebenfalls nicht in Betracht.

Unter Berücksichtigung der o. g. Ausführungen des BSG zum Produktionsbetrieb lässt sich zur Überzeugung des Senats nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens die Überzeugung gewinnen (§ 128 Abs. 1 SGG), dass der VEB R-Vertrieb B, bei dem der Kläger vom 01. Januar 1981 bis 31. Dezember 1982 beschäftigt war, ein solcher Betrieb gewesen ist. Denn ein Hauptzweck im Sinne massenhafter Herstellung von Produkten in dem beschriebenen Sinne, auch im Sinn eines mehr oder weniger schematischen Zusammenbaus im Wege industrieller Massenproduktion selbst oder fremd hergestellter Bauteile lässt sich nicht zweifelsfrei feststellen.

Aus dem Namen des VEB R-Vertrieb B ("Vertrieb") und § 2 Abs. 2 der Anweisung des Generaldirektors des VEB Kombinat R vom 20. Dezember 1973, durch die der VEB R-Vertrieb B mit Wirkung vom 01. Januar 1974 gegründet worden war, geht nichts hervor, was auf eine industrielle Massenproduktion schließen ließe. § 2 Abs. 2 der genannten Anweisung lautet:

"Die Aufgaben des VEB R-Vertrieb B ergeben sich aus dem Statut des VEB Kombinat R."

In § 7 des Statuts des VEB Kombinat R vom 19. Dezember 1973 heißt es:

" Dem VEB R-Vertrieb B obliegt der Vertrieb, der Technische Kundendienst für Geräte der Datenverarbeitungs- und Rechentechnik, der Vertrieb von Systemunterlagen in den Nordbezirken der DDR und die Wahrnehmung von Leitfunktionen entsprechend geltender Kombinatsordnung sowie die Anwenderschulung auf dem Gebiet der Prozessrechentechnik."

§ 7 dieses Statuts wurde bis zum 30. Juni 1990 inhaltlich nicht verändert (vgl. Änderung des Statuts des VEB Kombinat R vom 18. Januar 1977 sowie Statute vom 23. April 1980 und von Juni 1984). In dem vorliegend maßgebenden Statut des VEB Kombinat R vom 23. April 1980 (wörtlich identisch mit dem Statut von Juni 1984) heißt es in § 8 ("Aufgaben der Kombinatsbetriebe"):

"Die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Kombinatsbetriebe im Reproduktionsprozess des Kombinates werden in Anwendung der Spezialisierung, Konzentration und Kooperation in den Plankennziffern, anderen Leitungsentscheidungen des Kombinates sowie in Kombinatsordnungen festgelegt."

Hieraus lässt sich eine Änderung des Betriebszweckes des VEB R-Vertrieb B im Sinne einer industriellen Massenproduktion nicht entnehmen.

Soweit das Statut des Kombinates vom 19. Dezember 1973 in § 7 ausdrücklich auch die "Produktion von Zentraleinheiten und Geräten der elektronischen Datenverarbeitung", "die Produktion und Vertrieb von Baugruppen der Elektronik", "die Produktion und Vertrieb von Geräten und Baugruppen der Elektronik" nennt, werden diese Aufgaben als Aufgaben anderer Kombinatsbetriebe (dem VEB R-Elektronik D, dem VEB R-Elektronik R, dem VEB R-Elektronik H) zugewiesen, nicht dem VEB R-Vertrieb B. Gleiches gilt für "Forschung, Entwicklung und Applikation von Geräten, Verfahren und Systemunterlagen der Rechentechnik sowie der Vertrieb von Systemunterlagen und von Prozessrechnern bis zur Überleitung dieser Aufgabe an andere Kombinatsbetriebe", die dem "VEB R-Zentrum für Forschung und Technik" übertragen war. Das Statut des Kombinates vom 23 April 1980 lässt eine grundsätzlich veränderte Ausrichtung der Aufgaben des VEB R-Vertrieb B nicht erkennen; denn darin sind die den einzelnen Kombinatsbetrieben zugeschriebenen Aufgaben – anders als noch im Statut von 1973 - nicht mehr näher aufgeführt.

Dass der Hauptzweck des VEB R-Vertrieb B in der industriellen Massenfertigung von Geräten der Datenverarbeitungs- und Rechentechnik gelegen hat, ergibt sich auch nicht aus den beigezogenen Aussagen der Zeugen, die sich in anderen Verfahren geäußert haben. Die Aussagen dieser Zeugen würdigt der Senat im Wege des Urkundsbeweises. Dies sind im einzelnen:

- W K, Direktor des Bereichs Forschung und Entwicklung des VEB R-Vertrieb B(S 9 RA 3399/01), - H E, ehemaliger ökonomischer Direktor des VEB R- Vertrieb B (S 9 R 3399/01),

- Dr. M S, Betriebsdirektor des VEB R-Vertrieb B(S 9 RA 398/03; L 2 RA 14/03; L 8 R 53/05),

- F W, zuletzt Generaldirektor des VEB R(L 2 RA 14/03), - Dr. D W, seit 1976 für die Produktion "im D Werk" tätig (L 8 R 53/05),

- V E, ab 1966 im Ministerium für Elektrotechnik und Elektronik der DDR beschäftigt, ab 1971 für die Plandurchführung des Kombinats R bis in das Jahr 1990 hinein verantwortlich (L 8 R 53/05).

An schriftlichen Aussagen: - Dr. D J vom 19. April 2000, - Dr. M S vom 23. April 2000 bzw. von März 2002, - H S vom 26. Januar 2001, - Dr. E B vom 23. April 2000, - Dr. GS vom 16. Januar 2001

sowie Angaben der Autoren O N und andere ("Die R-Absatzbetriebe", Fassung. 28. Februar 2006, im Folgenden: Beitrag – R

Der Zeuge K hat bekundet (S 9 RA 3399/01), dass seines Erachtens der Hauptzweck des Betriebes die industrielle Fertigung von Sachgütern gewesen sei, wenn man die "Finalproduktion", also den Zusammenbau und die Lieferung Rechnersystemen – in dem Beitrag "Robotron" werden die "Finalproduktion und Hauptauftragunternehmer für die Rechnersysteme K 1840/K 1845" genannt (S. 22 des Beitrages-R) – als industrielle Massenproduktion "anerkenne". Demnach scheiden als dem VEB R-Vertrieb B das Gepräge gebende Produktion die ebenfalls genannte "Entwicklung und Produktion von Bildschirmsystemen BVS A 6471/2/3" sowie die "Entwicklung und Produktion von Radios u.a. Konsumgütern" (S. 22 des Beitrages-R und Aussage des Zeugen K selbst: "In Werk 1 - Stralsund - war der Hauptzweck die Radioproduktion In Werk 2 – Magdeburg – wurden kleinere Produktionen getätigt , und zwar u. a. die Kabelproduktion von Interface-Kabeln Ein Großteil der Mitarbeiter war auch mit der Softwareentwicklung und Applikation beschäftigt In Berlin wurden Bildverarbeitungssysteme hergestellt ") aus. Soweit der Zeuge für seine Bewertung des VEB R-Vertrieb B als industrieller Massenproduzent allein auf dessen "Herstellung" von Rechnersystemen abstellt (" Am Ende wurde auch der RVS 1840 hergestellt. Dies war ein Hochleistungsrechner Nur die Zentraleinheit für den RVS 1840 wurde in Dresden hergestellt, andere Komponenten wurden Z.B. aus Bulgarien importiert. Der VEB R-Vertrieb B hat selbst keine Komponenten für den RVS 1840 hergestellt. Sämtliche Komponenten wurden dann vom VEB R-Vertrieb B zusammengebaut und getestet. Dann wurde er wieder auseinandergebaut und beim Endabnehmer angeliefert und wieder aufgebaut durch Hardware- und Softwarespezialisten. Dann haben unsere Spezialisten noch den Endabnehmertest durchgeführt "), handelte es sich nicht um einen mehr oder weniger schematischen Zusammenbau, der den Begriff der "industriellen Massenproduktion" nach dem zitierten Urteil des BSG erfüllen würde, worauf noch näher eingegangen wird. Im Übrigen ergibt sich auch aus den Angaben des Zeugen zu Anzahl und Aufgaben der Mitarbeiter desVEB R-Vertrieb B auch eher ein Indiz dafür, dass nicht die "Produktion" dem Betrieb das Gepräge gegeben hat; denn von den von ihm genannten "ungefähr 4.400 Mitarbeitern, bezogen auf das Jahr 1989" waren "über 2.000 dem Direktorat für Produktion zugeordnet", wobei der Zeuge unter "Produktion" "auch technische Dienstleistungen" verstanden hat. Damit sind jedenfalls weit weniger als die Hälfte der Mitarbeiter des VEB R-Vertrieb B mit der "Finalproduktion" von Rechnersystemen beschäftigt gewesen.

Der Zeuge Dr. S hat in seinen Aussagen vom 21. September 2004, 14 Dezember 2004 und 21. März 2012 (S 9 RA 398/03, L 2 RA 14/03, L 8 R 53/05) vom VEB R-Vertrieb B als einem "Vertriebsbetrieb" gesprochen. Auch seiner Ansicht nach war Hauptzweck des VEB R-Vertrieb B die "Herstellung des 1840" (S 9 RA 398/03), die er im Hinblick auf eine Stückzahl von 2000 – diese bezogen auf das Vorgängermodell des K 1840 – auch als Massenproduktion bewertete (L 8 R 53/05). Wie auch bezüglich der Aussage des Zeugen K lässt sich somit feststellen, dass allein unter Bewertung der "Finalproduktion" des Rechnersystems K 1840 als industrieller Massenproduktion ein Anspruch des Klägers begründet werden könnte. Insoweit ist auch hier festzustellen, dass es sich diesbezüglich aber nicht um einen mehr oder weniger schematischen Zusammenbau, der den Begriff der "industriellen Massenproduktion" nach dem zitierten Urteil des BSG erfüllen würde, gehandelt hat, worauf noch näher eingegangen wird.

Der Zeuge E hat bekundet (S 9 R 3399/01), dass der VEB R-Vertrieb B ein Vertrie bs- und Servicebetrieb gewesen sei und es einen "eigentlichen Hauptzweck" nicht gegeben habe; der VEB R-Vertrieb B habe ein "Sammelsurium von Aufgaben" gehabt, wobei nach der in der DDR gängigen Definition der Hauptteil der Arbeitskräfte mit industrieller Warenproduktion beschäftigt gewesen sei. Nach dessen Aussage war dominierende Kennziffer des VEB R-Vertrieb B der Handelsumsatz. Danach lässt sich eine dem VEB R-Vertrieb B das Gepräge gebende Tätigkeit nicht feststellen.

Der Zeuge W hat in seiner Aussage (L 2 RA 14/03) bestätigt, dass im VEB R-Vertrieb B "in Berlin" aus in den übrigen Kombinatsbetreiben hergestellten Baugruppen, Geräten und Anlagen "überwiegend" Anlagen "zusammengefügt" worden seien, so dass allenfalls unter dem Gesichtspunkt der mehr oder minder schematischen Montage eine massenhafte Industriegüterproduktion im Sinne der Rechtsprechung des BSG in Betracht kommt. Eine solche lässt sich aber, worauf noch näher einzugehen sein wird, gerade nicht feststellen.

Der Zeuge W hat in seiner Aussage (L 8 R 53/05) lediglich bekundet, dass der VEB R-Vertrieb Bauf die Erzeugnisse anderer Kombinatsbetriebe zurück gegriffen habe und "das Ende der Produktionskette" gewesen sei; er habe im wesentlichen die Aufgabe gehabt, die verschiedenen Baugruppen "zusammen zu schalten und danach zur finalen Inbetriebnahme zu führen". Konkretere Angaben, aus denen sich etwas zum Hauptzweck des VEB R-Vertrieb B entnehmen ließe, hat der Zeuge nicht gemacht.

Ähnlich hat der Zeuge E zur Tätigkeit des VEB R-Vertrieb B bekundet (L 8 R 53/05), dass die verschiedenen Komponenten für die EDV wie z. B. den K 1840 in unterschiedlichen Betrieben – des Kombinates – gefertigt und beim VEB R-Vertrieb B "zu einem gebrauchsfertigen Produkt zusammengeführt" worden sei. Auch hieraus lässt sich zum Hauptzweck der unternehmerischen Tätigkeit des VEB R-Vertrieb B nichts entnehmen. Seine Angabe, maßgebend sei die Kennziffer der industriellen Warenproduktion, hilft nicht weiter. So hat er ausgeführt, hierzu hätten auch die Arbeiten des "technischen Kundendienstes" gehört, dessen Aufgabe es gewesen sei, die Anlagen in der letzten Betriebsstufe betriebsfähig zu machen, z.B. durch Einspielen von Software.

Aus den schriftlichen Angaben des Dr. D J, des Dr. H S des Dr. E B des Dr. GS und ergänzend des Dr. M S ergibt sich, soweit überhaupt über die Behauptung, dass es sich bei dem VEB R-Vertrieb B um einen Produktionsbetrieb gehandelt habe, die Vielfalt der Aufgaben des VEB R-Vertrieb B, wie sie auch in dem Beitrag der Autoren des Beitrages-R(S. 16, 22) zum Ausdruck kommt, ohne dass sich daraus eine dem VEB R-Vertrieb B das Gepräge gebende Tätigkeit feststellen ließe. Nach diesem Beitrag war der VEB R-Vertrieb B"für die Sicherung der Finalproduzentenfunktion der Rechentechnik des VEB Kombinates Rin den Nordbezirken der DDR (Berlin, Potsdam, Frankfurt/Oder, Magdeburg, Schwerin, Rostock, Neubrandenburg) und in den zugeordneten Exportländern verantwortlich" sowie "Leitbetrieb für Inlandabsatz und Technik der Finalproduktion"; als "spezielle Leistungen" des VEB R-Vertrieb B werden angeführt: "- Finalproduktion und Hauptauftragnehmer für die Rechnersysteme K 1840/K 1845 - Entwicklung und Produktion von Bildschirmsystemen BVS A 6471/2/3 - Entwicklung und Produktion von Radios u. a. Konsumgütern sowie - Anwenderlösung Projekt VEGA im Rahmen des Interkosmosprogramms zur Sofortauswertung der anlässlich des Vorbeifluges des Halley-Kometen im Jahre 1986 aufgenommenen Bilder in Moskau auf der Basis der Bildverarbeitungssysteme BVS A 6471/2/3 - PC-basierte Anwenderlösung auf dem Gebiet der Medizin und der Werkstoffprüfung - Anwenderlösung Fahrkartenreservierung und –verkauf für die Busbahnhöfe in der UdSSR auf der Basis K 1630 - Anwenderlösung Prozesssteuerung und Überwachung Schwerölaufspaltung im PCK Schwedt in Zusammenarbeit mit dem japanischen Lieferanten der Prozesstechnik auf der Basis K 1630 sowie speziell entwickelter Warenterminals - Anwenderlösung Konferenzerstellungs- und bearbeitungssystem für das RGW in Russisch auf der Basis eines PC 1715-Netzes - Anwenderlösung Errichtung eines Computerkabinetts im Jahre 1984 an der Spezialschule Heinrich Hertz in Berlin auf der Basis von 10 Robotron Kleincomputern gekoppelt mit 10 portabelen Robotron Farbfernsehern als Pilotlösung - Schulungszentrum Hard- und Software für Mikroprozessortechnik."

Selbst wenn den Aussagen der Zeugen K und Dr. S wie auch den Angaben des Klägers und Berufungskläger in dem Verfahren L 8 R 53/05, der in der öffentlichen Sitzung des 8. Senats vom 21. März 2012 ausgeführt hatte, dass – neben der Radioproduktion, die für sich genommen nur eine untergeordnete Rolle innerhalb des VEB R-Vertrieb B gespielt habe und neben der Produktion von Geräten der mittleren Datentechnik wie z. B. Klein- und Prozessrechnern, die nicht zu einem Überwiegen im Sinne eines Produktionsbetriebes geführt hätten – "entscheidender Wert" im Sinne des Hauptzwecks des VEB R-Vertrieb B die Produktion des K 1840 gewesen sei, ebenso gefolgt würde wie den Angaben des Zeugen Dr. S (S 9 RA 398/03), wonach der VEB R-Vertrieb B noch am 30. Juni 1990 jährlich mehr als 250 Datenverarbeitungsanlagen mit dem Produktnamen "RVS K 1840" montiert haben sollte und diese Anzahl noch als "massenhaft" bewertet, war der VEB R-Vertrieb B kein Produktionsbetrieb im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des BSG. Denn die elektronischen Datenverarbeitungsanlagen K 1840 sind aus den weitgehend nicht im VEB R-Vertrieb B hergestellten Vorprodukten nicht "mehr oder weniger schematisch", sondern nach den Bedürfnissen und Vorgaben der Kunden montiert worden, so dass der individualisierte Zusammenbau von Endprodukten dem VEB R-Vertrieb B sein Gepräge gegeben hat.

So hat der Zeuge Dr. S bei seiner Vernehmung vom 21. September 2004 (S 9 RA 398/03) erklärt, dass die Anwender eine auf ihre Bedürfnisse abgestellte Anlage erwerben wollten und es eines "Repräsentanten bedurft habe, der das Finalprodukt auf ihre Bedürfnisse abgestimmt" habe. In seiner Vernehmung vom 14. Dezember 2004 (L 2 RA 14/03) hat er bekundet, dass ausgehend von einem Grundrechner Typ K 1840 die Rechner "entsprechend den kundenspezifischen Erfordernissen konfiguriert" worden seien. Auch der Zeuge V E (L 8 R 53/05) hatte bei seiner Vernehmung vom 21. März 2012 erklärt, dass es zwar einen "Vertrieb" im marktwirtschaftlichen Sinne nicht gegeben habe, weil entsprechend den vorgegebenen Stückzahlen eine Verteilung an die (Abnehmer-)Betriebe vorgenommen worden sei, die auf der Nachfrageseite im Besitz von Bilanzanteilen gewesen seien; er hat aber darüber hinaus auch bekundet, dass eine genaue Spezifizierung eines Produkts der Nachfragebetrieb bereits bei der Erstreitung seiner Material- und Ausrüstungsbilanzanteile habe absichern müssen, wobei bei der späteren Lieferung Änderungen nicht mehr möglich gewesen seien. Daraus wird deutlich, dass eine Spezifizierung der einzelnen Datenverarbeitungsanlage vor der Auslieferung der jeweiligen Anlage stattgefunden hat, orientiert am Kundenwunsch bezüglich der Zusammensetzung einzelner Baugruppen zu der elektronischen Datenverarbeitungsanlage. Dies widerspricht gerade dem Bild einer immer wiederkehrenden schematischen Zusammensetzung der Einzelteile zu einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage.

Dies ergibt sich darüber hinaus auch aus der Aussage des Zeugen Dr. W (L 8 R 53/05). Dieser betont die "Komplexität des Finalprozesses" und bewertet diesen als "postfordistisches Produktionsmodell des Toyotismus" - also gerade nicht im Sinne eines "fordistischen Produktionsmodells". Die für den VEB R-Vertrieb B montierten Vorstufen der elektronischen Datenverarbeitungsanlage seien zwar entsprechend bestimmten Standards auf der jeweiligen Produktionsstufe vorgeprüft worden – dies habe im Ergebnis aber nicht die einwandfreie Funktion der gesamten Anlage garantiert. Die für den VEB R-Vertrieb B wesentliche Aufgabe habe darin bestanden, die verschiedenen Baugruppen zusammenzuschalten und danach "zur finalen Inbetriebnahme" zu führen. Diese abschließende Prüfung habe hoch qualifizierte Teams erfordert, die in der Lage gewesen seien, mit maschinenorientierten Systemkomponenten und problemorientierten Systemkomponenten die komplexe Funktion des Finalprodukts zu "bewerten". Diese Prüfarbeiten hätten zirka drei bis vier Wochen, bis das Produkt auslieferungsfähig gewesen sei, gedauert. Anschließend hätten die Anlagen wegen ihrer Größe wieder auseinander genommen und mit Spezial Lkws zum Abnehmer transportiert werden müssen; dort seien sie durch den vor Ort befindlichen Betrieb wieder zusammengebaut worden. Was daran Massen- oder Einzelproduktion sei, könne von ihm verbindlich nicht gesagt werden. Der Zeuge beschreibt insoweit gerade einen jeweils individuellen, komplexen "Zusammenbau" der Anlagen, was einem rein schematischen Herstellen widerspricht.

Darüber hinaus wird in dem mit "Die ökonomischen Ergebnisse des Jahres 1989" überschriebenen Artikel im "Mitteilungsblatt für die Werktätigen des VEB R-Vertrieb B" durchaus differenziert zwischen einerseits von dem "Büromaschinen- und Druckervertrieb einschl. Systemlieferung K 1840" und andererseits wird erwähnt, dass die "erforderlichen Radios" nicht hätten "produziert" werden können. Auch in einer vom VEB Kombinat R, Büro des Generaldirektors erstellten "Informationsmappe zum VEB Kombinat R", Stand: Januar 1988, wird differenziert zwischen "Vertrieb" einerseits und "Produktion" des VEB R-Vertrieb B andererseits. Denn dort heißt es:

"Dem VEB R-Vertrieb B obliegt der Vertrieb und der Service der Erzeugnisse der Rechen-, Schreib- und Datenverarbeitungstechnik des VEB Kombinat R in der Hauptstadt und den Nordbezirken der DDR und der Vertrieb des Superminirechners RVS K 1840 in der gesamten DDR. Er produziert selbst digitale Bildverarbeitungssysteme und als Konsumgüter Mono Heimfunkgeräte. Darüber hinaus ist er Exporteur von Kleinrechensystemen und darauf aufbauende problemorientierte Komplexe und vom Bildverarbeitungssystemen."

Ob, wie in der "Informationsmappe zum VEB Kombinat R", aber auch in den Aussagen der Zeugen K, E und Dr. S behauptet, digitale Bildverarbeitungssysteme und Mono Heimfunkgeräte "produziert" worden sind, kann dahinstehen. Denn selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, haben diese "Produktionen" dem VEB R-Vertrieb B nach "Aufwand und Umsatz" nicht das Gepräge gegeben. Denn nur eine Minderzahl der Beschäftigten war an der Produktion dieser Geräte beteiligt (so die Zeugen K und E in dem Verfahren S 9 RA 3399/01, aber auch die Aussage des Zeugen Dr. S dort). Dies hat im Übrigen auch der Kläger in dem Verfahren mit dem Az.: L 8 R 53/05 eingeräumt.

Dass die "Produktion" von Bildverarbeitungssystemen dem VEB R-Vertrieb B das Gepräge gegeben habe, ist im Übrigen weder vom Kläger vorgetragen worden noch aus den sonstigen bei gezogenen Unterlagen ersichtlich.

Der VEB R-Vertrieb B war auch kein gleichgestellter Betrieb nach § 1 Abs. 2 der 2. DB zur AVtI VO.

Ein Hauptzweck im Sinne einer der dort genannten Einrichtungen, insbesondere auch auf dem Gebiet der "Forschung", lässt sich nicht feststellen. Allein die Angabe des Zeugen Dr. S in der Sitzungsniederschrift vom 21. September 2004 (S 9 RA 398/03); es sei auch Entwicklung und Forschung betrieben worden reicht nicht aus, um Forschung als Hauptzweck festzustellen.

Damit ist die Zeit vom 01. Januar 1981 bis 31. Dezember 1982 beim VEB R-Vertrieb B nicht als Zeit der Zugehörigkeit zur AVtI festzustellen.

Schließlich kann auch nicht die Zeit der Beschäftigung vom 03. Januar 1983 bis 30. September 1987 bei der PGH Zentrum Elektromechanik Berlin als Zeit der Zugehörigkeit zur AVtI berücksichtigt werden.

Wie das BSG im bereits oben genannten Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 41/01 R, aber auch in seinen weiteren Urteilen vom 09. April 2002 – B 4 RA 3/02 R (zitiert nach juris) - bezogen auf die Interflug GmbH - und vom 10. April 2002 – B 4 RA 34/01 R (zitiert nach juris) - bezogen auf die Zwischenbetriebliche Bauorganisation (ZBO) - entschieden hat, beschränkt sich der Anwendungsbereich der AVtI auf Betriebe, die auf der Basis des gesamtgesellschaftlichen Volkseigentums gearbeitet haben, der wichtigsten Erscheinungsform des sozialistischen Eigentums. Damit sind nur Betriebe erfasst, die formal-rechtlich den Status des volkseigenen Betriebes hatten.

Wird an dem gesellschaftsrechtlichen Status bzw. der Gesellschaftsform angeknüpft, erfüllt eine Produktionsgenossenschaft des Handwerks (PGH) nicht die betriebliche Voraussetzung der AVtI.

Nach § 1 Abs. 1 Verordnung über Produktionsgenossenschaften des Handwerks vom 18. August 1955 (GBl. DDR I 1955, 597) – PGH-VO – konnten sich selbständige Handwerker und Inhaber industrieller Kleinbetriebe, die in die Handwerks- oder Gewerberolle eingetragen waren, sowie deren Beschäftigte und Heimarbeiter freiwillig auf der Grundlage der gemeinschaftlichen Organisation der Arbeit zu Produktionsgenossenschaften des Handwerks zusammenschließen. Produktionsgenossenschaften des Handwerks waren Mitglieder der Handwerkskammer ihres Bezirkes (§ 1 Abs. 4 PGH-VO). Die Produktionsgenossenschaften des Handwerks regelten ihre Rechtsverhältnisse durch ein Statut (§ 2 Abs. 1 PGH-VO). Zur Registrierung der Produktionsgenossenschaften des Handwerks wurde ein Register für Produktionsgenossenschaften des Handwerks eingerichtet, das bei den Räten der Kreise geführt wurde. Mit der Eintragung in das Register für Produktionsgenossenschaften des Handwerks erlangte die Produktionsgenossenschaft des Handwerks Rechtsfähigkeit (§ 3 Abs. 1 und 2 PGH-VO).

Die Unterscheidung zwischen insbesondere volkseigenen Betrieben und Produktionsgenossenschaften berücksichtigte die Verfassungsordnung der DDR. Nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 06. April 1968 in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 07. Oktober 1974 (Verfassung) beruhte die Volkswirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik auf dem sozialistischen Eigentum an den Produktionsmitteln. Das sozialistische Eigentum bestand als gesamtgesellschaftliches Volkseigentum, als genossenschaftliches Gemeineigentum werktätiger Kollektive sowie als Eigentum gesellschaftlicher Organisationen der Bürger (Art. 10 Abs. 1 Verfassung). Die Nutzung und Bewirtschaftung des Volkseigentums erfolgte grundsätzlich durch die volkseigenen Betriebe und staatlichen Einrichtungen (Art. 12 Abs. 2 Satz 3 Verfassung).

Die PGH Zentrum Elektromechanik Berlin war als Produktionsgenossenschaft mithin kein volkseigener Betrieb (VEB). Sie war auch nicht einem volkseigenen Produktionsbetrieb gleichgestellt, denn sie wird in § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO nicht genannt. Soweit der Kläger meint, die PGH sei gleichwohl von der AVtI erfasst gewesen, bleibt er hierfür eine Begründung schuldig.

Dem Antrag des Klägers auf Vertagung ist nicht zu entsprechen gewesen. Die vom Senat noch beigezogenen Statuten des VEB Kombinat R vom 24. März 1969, vom 19. Dezember 1973 nebst Änderung vom 18. Januar 1977, vom 28. November 1977, vom 23. April 1980 und von Juni 1984 (die Kopie des Schreibens des Dr. G S vom 16. Januar 2001 ist den Beteiligten bereits früher übermittelt worden) haben in der mündlichen Verhandlung vorgelegen. Von einer Übermittlung dieser Statuten per Fax vor diesem Termin hat der Senat insgesamt Abstand genommen gehabt, da sich das Statut vom 23. April 1980 wegen der schlechten Qualität der beigezogenen Kopie zunächst nicht hat reproduzieren lassen. Der Versuch, diese Statuten vorab insbesondere dem Kläger per E-Mail zukommen zu lassen, ist offensichtlich auch daran gescheitert, dass es, wie vom Kläger vorgetragen, eine offizielle Mailadresse seiner Prozessbevollmächtigten nicht gibt.

Zur Verwirklichung des Anspruchs auf rechtliches Gehör hat der Gesetzgeber den Grundsatz der mündlichen Verhandlung als eine der Prozessmaximen des sozialgerichtlichen Verfahrens ausgestaltet. Wird aufgrund einer solchen entschieden, wird das rechtliche Gehör mündlich gewährt. Die Beteiligten müssen die Möglichkeit haben, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 10. Auflage, § 62 Rdnr. 6 a). Den Beteiligten ist aufgrund einer entsprechenden Mitteilung des Senats bekannt gewesen, dass in der mündlichen Verhandlung zu weiteren beigezogenen Unterlagen erörtert werden soll. Gleichwohl ist der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Er hat dazu ausgeführt, dass ihm eine Teilnahme "aus dienstlichen Gründen" nicht möglich und mit Blick auf die vorliegenden Stellungnahmen sowie der Erläuterungen auch nicht erforderlich sei. Soweit der Prozessbevollmächtigte gemeint hat, eine Einsicht in diese Unterlagen kurz vor dem Termin sei nicht ausreichend und schränke die Arbeit des Prozessbevollmächtigten unzulässig ein, wird dadurch sein Recht auf rechtliches Gehör nicht berührt. Ob eine solche Einsicht im Einzelfall tatsächlich unzureichend ist, kann erst dann festgestellt werden, wenn eine Einsicht in diese Unterlagen erfolgt und sich der Prozessbevollmächtigte nach dieser Einsicht nicht in der Lage sieht, sich dazu, insbesondere ohne eine Rücksprache mit seinem Mandanten, kompetent zu äußern. Vorliegend hat der Prozessbevollmächtigte jedoch nicht einmal Einsicht in diese Unterlagen in der mündlichen Verhandlung nehmen wollen.

Die Berufung muss mithin erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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