Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 7 R 4008/11 WA
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 R 1064/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 30. September 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe von Altersrente.
Der Kläger ist im März 1929 geboren worden und hat sein Berufsleben bis zum 2. Oktober 1990 in der DDR zurückgelegt. Unter anderem war er vom 16. August 1965 bis zum 31. Mai 1966 Arbeitsgruppenleiter beim Zentralkomitee der SED und vom 1. Juni 1966 bis zum 4. September 1972 sowie vom 25. Juli 1973 bis zum 31. Mai 1990 Stellvertreter des Ministers für Handel und Versorgung. Vom 5. September 1972 bis zum 24. Juli 1973 besuchte er als Student im Direktstudium die Parteihochschule beim Zentralkomitee der SED; während dieser Zeit erhielt er ein Stipendium und für ihn wurden pauschale Versicherungsbeiträge entrichtet. Ab 1. Juni 1990 bezog er Vorruhestandsgeld. Seit 1. März 1971 gehörte er bis zum 30. Juni 1990 ohne Unterbrechung der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparats an (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 19 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz [AAÜG]); für die Zeit des Besuchs der Parteihochschule entrichtete der Kläger im Jahr 1972 Beiträge in Höhe von 20,- M und im Jahr 1973 in Höhe von 35,- M.
Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zu dem Antrag des Klägers auf Gewährung von Regelaltersrente stellte die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme durch Bescheid vom 21. Januar 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juli 1994 (Bd. I Bl. 22ff GA) die Zeiträume 1. Juni 1966 bis 4. September 1972 und 25. Juli 1973 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur Zusatzversorgung nach Anlage 1 Nr. 19 zum AAÜG, die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Entgelte und das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung der besonderen Beitragsbemessungsgrenze nach § 6 Abs. 2 AAÜG i.V. mit Anlage 5 zum AAÜG für die Zeit bis 17. März 1990 fest. Die Klage gegen diesen Bescheid des Versorgungsträgers und die im Lauf des Klageverfahrens ergangenen Bescheide vom 7. September 1994 (wegen geänderter Entgeltfeststellungen für die Kalenderjahre 1981, 1984 und 1986) und 5. März 1997 (wegen Änderung der Rechtslage) blieb erfolglos (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 7. November 1997), ebenso die Berufung gegen den Gerichtsbescheid und die Klage gegen den zum Gegenstand des zweitinstanzlichen Verfahrens gewordenen Bescheid vom 25. August 2010 (Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 8. Dezember 2010 - L 17 RA 3/98 W05; Bd. I Bl. 159ff GA).
Durch Bescheid vom 20. April 1994 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab 1. April 1994 Regelaltersrente. Den monatlichen Höchstwert des Rechts auf Altersrente errechnete sie aus 60,8509 Entgeltpunkten (Ost). Arbeitsentgelte für die vom Versorgungsträger bescheinigten Zeiten berücksichtigte sie in Höhe der Werte der Anlage 5 zum AAÜG, weil die vom Kläger tatsächlich erzielten Verdienste die Werte der damaligen Anlage 8 zum AAÜG überschritten. Die Zeit des Besuchs der Parteischule berücksichtigte die Beklagte als Zeit der Hochschulausbildung. In der Anlage 10 zu dem Bescheid wurde darauf hingewiesen, dass gesondert mitgeteilt werde, ob aufgrund einer Vergleichsberechnung ein Rentenzuschlag oder Übergangszuschlag gezahlt werde, und dass eine Neuberechnung der Rente erforderlich werden könne, falls sich der Entgeltbescheid des Versorgungsträgers wegen des anhängigen Rechtsbehelfsverfahrens ändere.
Durch nicht gesondert angefochtenen Bescheid vom 3. August 1995, in dessen Rechtsmittelbelehrung auf den Rechtsbehelf des Widerspruchs hingewiesen wurde, lehnte die Beklagte die Gewährung eines Renten- oder Übergangszuschlags ab.
Nachdem sie den Kläger vorher zu der beabsichtigten Entscheidung angehört hatte, berechnete die Beklagte durch Bescheid vom 18. Januar 1996 die Altersrente wegen der geänderten Feststellungen des Trägers der Zusatzversorgung aus dem Bescheid vom 7. September 1994 von Beginn an neu auf der Grundlage von 60,7680 Entgeltpunkten (Ost) und forderte die Erstattung einer Überzahlung für die Zeit vom 1. April 1994 bis 29. Februar 1996 in Höhe von 62,80 DM. Auch gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein und machte geltend, dass seine in der DDR rechtmäßig erworbenen Ansprüche unter Verletzung des Einigungsvertrages und des Grundgesetzes missachtet würden.
Nachdem das Widerspruchsverfahren wegen beim Bundesverfassungsgericht anhängiger Verfahren ruhte, wies die Beklagte die Widersprüche gegen die Bescheide vom 20. April 1994 und 18. Januar 1996 - auf ausdrücklichen Wunsch des Klägers durch Widerspruchsbescheid vom 29. August 2000 zurück. Nach der einfachgesetzlichen Rechtslage seien die Bescheide rechtmäßig ergangen.
Mit seiner Klage hat der Kläger weiter die Auffassung vertreten, dass ihm eine höhere Rente in Gestalt einer "Vollversorgung" zustehe. Im besonderen seien die vom AAÜG vorgesehenen Begrenzungen verfassungswidrig. Außerdem sei eine Vergleichsberechnung unter Berücksichtigung der Zahlbetragsgarantie des Einigungsvertrags durchzuführen.
Die Klage wurde ausweislich der Klageschrift vom 6. September 2000 mit dem Antrag geführt,
die Bescheide der Beklagten vom 20. April 1994 und 18. Januar 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. August 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger höhere Rente zu gewähren und dazu einen Bescheid neu zu erlassen unter Berücksichtigung der Ansprüche des Klägers auf Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. aus der Sozialversicherung der DDR, berechnet im Rahmen der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze, sowie, soweit eine Mitgliedschaft bestand oder nachträglich anzuerkennen ist, aus dem zusätzlichen Versorgungssystem bzw. aus der FZR der DDR in der Höhe, in der die Ansprüche rechtmäßig zur Ergänzung der Versichertenrente zu einer Vollversorgung erworben wurden. Das hat insbesondere zu geschehen ohne die Begrenzungen, die verfassungswidrig unter Anwendung des AAÜG vorgesehen (sind), jedoch angepasst gemäß den veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen an die Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet seit dem 1. Juli 1990.
Ferner seien Bescheide über die Rentenanpassung Gegenstand des Klageverfahrens geworden.
Durch Bescheid vom 11. September 2002 berechnete die Beklagte die Rente nochmals von Anfang an neu und errechnete einen dynamisierten besitzgeschützten Zahlbetrag. Eine Nachzahlung ergab sich nicht, weil die Rente nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs Sechstes Buch (SGB VI) durchgängig über dem besitzgeschützten Zahlbetrag lag.
In der Folgezeit ruhte der Rechtsstreit wegen des beim 17. Senats anhängigen Verfahrens gegen den Träger der Zusatzversorgung (das seinerseits wegen beim Bundesverfassungsgericht anhängiger Verfahren zur besonderen Beitragsbemessungsgrenze nach § 6 Abs. 2 AAÜG zeitweilig ruhte).
Durch Bescheid vom 8. März 2004 stellte die Beklagte die Einbehaltung eines Beitrags zur Pflegeversicherung ab 1. April 2004 fest. Durch Bescheid vom 5. Februar 2007 stellte sie den Zahlbetrag der Rente wegen einer Änderung des Beitrags zur Krankenversicherung neu fest.
Durch Gerichtsbescheid vom 30. September 2011 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Sie sei teilweise unzulässig. Im Interesse des Klägers sei das Gericht bereits davon ausgegangen, dass er die Änderung und nicht die Aufhebung der Rentenbescheide geltend mache, dass die Mitgliedschaft in einem Versorgungssystem unstreitig sei und dass die im Klageantrag enthaltenen Ausführungen zur Begründung außer Betracht zu lassen seien. Unzulässig sei die Klage jedoch, soweit sie sich gegen Rentenanpassungen richte. Der Bescheid vom 18. Januar 1996 sei Gegenstand des Widerspruchsverfahrens, der vom 11. September 2002 Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Mit dem Bescheid vom 20. April 1994 habe die Beklagte die Rente auch - entsprechend den Vorgaben des Bundessozialgerichts (BSG) – der Höhe nach nur vorläufig bestimmt. Soweit die Klage zulässig sei, sei sie unbegründet. Die Beklagte habe die Rente bereits im Rentenbescheid vom 18. Januar 1996 in zutreffender Höhe berechnet. Auf den Einzelfall bezogene Einwendungen habe der Kläger nicht erhoben. Soweit er politische Fragen anspreche, seien diese für die an Recht und Gesetz gebundenen Gerichte unbeachtlich. Soweit er verfassungsrechtliche Fragen anspreche, lägen ober- und verfassungsgerichtliche Entscheidungen vor. Im besonderen habe das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) 2010 mit Gesetzeskraft auch entschieden, dass die Vorschrift des § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG, die zur Anwendung besonderer Beitragsbemessungsgrenzen im vorliegenden Fall führe, mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Gründe, die eine erneute verfassungsrechtliche Prüfung ausnahmsweise zulässig machen würden, habe der Kläger nicht vorgetragen. Es reiche dazu nicht aus, dass der Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte der Vereinten Nationen 2011 eine Besorgnis über die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2010 geäußert habe.
Mit der Berufung vertritt der Kläger weiter die Auffassung, dass ihm eine höhere Rentenleistung zustehe, weil die anzuwendenden Rechtsvorschriften nicht mit höherrangigem Recht in Einklang stünden. Auf die Schriftsätze vom 24. März 2012 und 16. Juli 2013 wird Bezug genommen.
Der Kläger beantragt in der Sache - soweit im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits darüber zu entscheiden ist - (Schriftsatz vom 16. Juli 2013),
(2. des Schriftsatzes) den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 30. November 2011 aufzuheben und die Bescheide der Beklagten vom 20. April 1994 und 18. Januar 1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. August 2000 sowie alle im Laufe des Verfahrens weiter erteilten Bescheide abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, ihm ein höheres Alterseinkommen (Renten) aus den von ihm in seinem Arbeitsleben rechtmäßig erworbenen Anwartschaften auf Ansprüche auf ein angemessenes Alterseinkommen ab Rentenbeginn zu gewähren. Der Anspruch des Versicherten auf Renten aus der Sozialversicherung und der Zusatzversorgung ist in seiner realen Höhe zu berücksichtigen und an die Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet anzupassen, in der diese Ansprüche in der DDR rechtmäßig erworben und als Eigentum in die Bundesrepublik Deutschland mitgebracht wurden. Es sind analog der Regelung für die Bestandsrentner der Zahlbetragsschutz des Einigungsvertrags sowie ein angemessener Eigentums-, realer Bestands- und dauerhafter Vertrauensschutz zu gewähren. Dazu sind insbesondere
1. das Eigentum des Klägers, das er in Form von Ansprüchen und Anwartschaften aus der DDR in die Bundesrepublik Deutschland mitgebracht hat, umfassend zu achten, die Ansprüche auf Rente aus der SV und Zusatzversorgung in Übereinstimmung mit dem Zahlbetragsschutz des EV, zum 31. Dezember 1991 erhöht um 6,84 % und ab 1. Juli 1990 (zunächst fiktiv) angepasst wie die Löhne und Einkommen im Beitrittsgebiet, zu berücksichtigen und ab Rentenbeginn nach den gleichen Konditionen zu gewähren, wie sie vom Einigungsvertrag für Bestandsrentner vorgesehen und vom BVerfG (BVerfGE 100, 1ff.) bestätigt worden sind; die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 18. Dezember 2003 (B 4 RA 34/03; Sächs. LSG vom 2. August 2008, L 5 R 154/06; vom 19. Juni 2007, L 4 R 1033/05) und 23. August 2007 (B 4 RS 4/06 R) bei der Bestimmung des Zahlbetrages ist von der Beklagten umzusetzen und eine nachvollziehbare Berechnung vorzulegen.
2. die Versichertenrente nach dem SGB VI unter Berücksichtigung der Anwartschaften/Ansprüche im Rahmen der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze gemäß § 260 SGB VI und nicht abgesenkt auf die verfassungswidrige besondere Beitragsbemessungsgrenze Ost (§§ 228a und 256a SGB VI) und auch nicht nach dem sogenannten Rentenstrafrecht (§ 6 Abs. 2 AAÜG) sowie auch nicht nach dem ebenfalls verfassungswidrigen besonderen Alterssicherungsrecht Ost zu berechnen und die Zusatzrentenansprüche aus dem Versorgungssystem anzuerkennen, die in der DDR per Gesetz, Anordnung, Verwaltungsakt und Versicherungsvertrag dauerhaft zum Erhalt des im Berufsleben erworbenen Lebensniveaus zugesichert worden sind; die Versichertenrente ist damit unter Einbeziehung der in der Bundesrepublik ab 1. Juli 1990 ergänzend erworbenen Anwartschaften zu einer mit Eintritt des Leistungsfalls im Rentenrecht lebensstandardwahrenden Vollversorgung aufzustocken.
3. dem Kläger für die in unterschiedlichen Zeiträumen zustehenden Renten den Zahlbetrag einschließlich der Nachzahlungen ab Rentenbeginn zu gewähren, der im Vergleich der auf den unterschiedlichen Rechtsgrundlagen erfolgten Rentenberechnungen am höchsten ist.
(3.) Für die Zeit vom 1. Juni 1966 bis 1. März 1971 sind die gesamten Verdienste des Klägers einschließlich sogenannter Überentgelte als Beitragsbemessungsgrundlage bei der Rentenversicherung zu berücksichtigen.
(4.) Die vom Versorgungsträger bereits festgestellten Verdienste des Klägers sind während der gesamten Zeit im Versorgungssystem zumindest in vollem Umfang als Beitragsbemessungsgrundlage ohne Anwendung einer Bemessungsgrenze zu berücksichtigen.
Er beantragt schließlich Beweiserhebungen (Nr. 1 und 5 des Schriftsatzes vom 16. Juli 2013; Seiten 3 und 4 des Schriftsatzes vom 6. August 2013) sowie die Zulassung der Revision (Nr. 9 des Schriftsatzes vom 16. Juli 2013) und regt eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) an (Nr. 8).
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung und ihre Bescheide für zutreffend.
Die Gerichtsakten des hiesigen Rechtsstreits sowie der Rechtsstreite SG Berlin S 7 R 4008/11 ER (einstweilige Anordnung auf Gewährung einer Rente unter Berücksichtigung von Entgelten bis zur Bemessungsgrenze der Anlage 3 zum AAÜG und einer "Nachzahlung" von 5.000,- EUR; abgelehnt durch rechtskräftig gewordenen Beschluss des Sozialgerichts vom 7. Juli 2011) und SG Berlin S 29 R 7468/08 (Untätigkeitsklage auf Bescheidung eines Widerspruchs gegen eine Entscheidung zur Rentenanpassung per 1. Juli 2008; beendet durch angenommenen Vergleich) sowie die Verwaltungsakten der Beklagten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet in ordnungsgemäßer, geschäftsplanmäßiger Besetzung, nachdem das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 7. August 2013 zurückgewiesen worden war. Er kann entscheiden, obwohl der Kläger in dem Termin nicht vertreten war. Der Termin war nach Eingang des Ablehnungsgesuchs nicht aufgehoben worden, so dass die Bevollmächtigten des Klägers nicht ohne Weiteres davon ausgehen konnten, er werde nicht stattfinden. Der Beschluss über das Ablehnungsgesuch hat die Bevollmächtigten des Klägers auch so zeitgerecht vor dem Termin erreicht, dass ihnen die Anfahrt zum Gerichtsort noch möglich war.
Die Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass der Kläger keine weiteren oder höheren Ansprüche auf Leistungen wegen Alters gegen die Beklagte hat.
Wegen Unzulässigkeit der Klage unbegründet ist die Berufung, soweit sie sich gegen andere Rentenhöchstwertfestsetzungen als die in den Bescheiden vom 20. April 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. August 2000 und in dem Bescheid vom 11. September 2002 richtet. Der Höchstwert des monatlichen Rechts auf Rente ist für die Zeit ab dem 1. April 1994 durch letztgenannten Bescheid in vollem Umfang neu festgestellt worden und hat insoweit den vorangegangenen "Rentenbescheid" vom 18. Januar 1996, der Festsetzungen für den gleichen Zeitraum enthielt, in vollem Umfang abgelöst (s. stellvertretend dazu BSG SozR 4-2600 § 307b Nr. 4 unter 2. am Anfang). Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht hinsichtlich des Bescheides vom 18. Januar 1996 nur insoweit, als er der Sache nach eine Änderung des Bescheides vom 20. April 1994 verfügt hat. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung dieses Bescheides ergibt sich wieder daraus, dass für den Fall, dass die Beklagte zu dessen Änderung nicht berechtigt war, die durch diesen Bescheid verfügte Rentenhöchstwertfestsetzung weiter bindend wäre. Unzulässig ist die Berufung schließlich, soweit sie sich angesichts des weit gefassten Antrags gegen andere Bescheide richtet, die im Zusammenhang mit der Rentengewährung ergangen sind. Die insoweit in Betracht kommenden Bescheide vom 8. März 2004 und 5. Februar 2007 ändern nicht die angegriffenen Rentenhöchstwertfestsetzungen (s. zum Rechtscharakter des "Abzugs" von Beiträgen vom Höchstwert des Rechts auf Rente BSG, Urteil vom 5. September 2006 - B 4 R 71/06 - SozR 4-2500 § 255 Nr. 1). Ob der Bescheid vom 3. August 1995 in entsprechender Anwendung des § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 20. April 1994 geworden war (s. insoweit zu § 96 in der bis 31. März 2008 geltenden Fassung BSG, Urteil vom 24. Februar 1999 - B 5/4 RA 57/97 R - SozR 3-2600 § 319b Nr. 2), kann dahingestellt bleiben, weil sich aus dem Vortrag des Klägers nichts dafür ergibt, dass er diese Leistung anstreben würde.
Rentenanpassungsentscheidungen hat der Kläger mit seiner Berufung oder während des Berufungsverfahrens weder ausdrücklich noch sinngemäß angefochten.
Die Festsetzung des monatlichen Rentenhöchstwerts des Rechts auf Rente wegen Alters ist nicht zu beanstanden. Renten auf Grund von rentenrechtlichen Zeiten, die im Beitrittsgebiet zurückgelegt worden sind, berechnen sich gemäß §§ 254b, 64 SGB VI, indem (1.) die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte Ost (§ 254d SGB VI), (2.) der Rentenartfaktor (§ 67 SGB VI) und (3.) der aktuelle Rentenwert (Ost) mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Die Entgeltpunkte (Ost) werden ermittelt, indem der tatsächlich erzielte – gegebenenfalls der nach dem AAÜG höchstens berücksichtigungsfähige (§ 259 d SGB VI) – und mit den Werten der Anlage 10 zum SGB VI vervielfältigte Verdienst (§ 256a Abs. 2 und 3 SGB VI) durch das Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 zum SGB VI geteilt wird (§ 256a Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Berücksichtigungsfähig sind Verdienste jedoch nur bis zur Höhe der im Bundesgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenzen (§ 260 Satz 2 SGB VI). Es ist weder vom Kläger vorgetragen worden noch für das Gericht nach eigener Prüfung ersichtlich, dass die Beklagte diese gesetzlichen Vorgaben bei der Festsetzung des monatlichen Wertes des Rechts auf Altersrente außer Acht gelassen hätte, wie sie sich (erstmals) aus dem Bescheid vom 18. Januar 1996 ergibt. Dieser Bescheid hat die Höchstwertfestsetzung aus dem Bescheid vom 20. April 1994 wirksam geändert. Es kann dahinstehen, ob dies darauf beruht, dass der Bescheid vom 20. April 1994 angesichts des Hinweises in Anlage 10 lediglich eine vorläufige Regelung zur Rentenhöhe enthielt. Selbst wenn dies - zum damaligen Zeitpunkt wegen des noch nicht abgeschlossenen Rechtsbehelfsverfahrens gegen den Bescheid des Zusatzversorgungsträgers rechtswidrig (s. zum Verbot des vorzeitigen Verfahrensabschlusses stellvertretend BSG, Urteil vom 30. August 2001 - B 4 RA 62/00 R - SozR 3-2600 § 248 Nr. 8) - nicht der Fall gewesen wäre, so war die Beklagte in jedem Fall deshalb zu einer Verböserung berechtigt, weil die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch vorlagen (s. dazu BSG, Urteil vom 5. Mai 1993 - 9/9a RVs 2/92 - SozR 3-3870 § 4 Nr. 5). Aufgrund des Hinweises der Beklagten musste der Kläger damit rechnen, dass sich die Festsetzung des Höchstwerts der Rente in Abhängigkeit von den vom Träger der Zusatzversorgung festgestellten Daten noch ändern konnte.
Nachdem die Bescheide des Trägers der Zusatzversorgung bindend geworden sind, kann im Übrigen auch dahingestellt bleiben, ob die Bescheide vom 18. Januar 1996 und 5. September 2002 ihrerseits unter Verstoß gegen das Verbot des vorzeitigen Verfahrensabschlusses ergangen waren. Seit Abschluss des Rechtsstreits gegen den Träger der Zusatzversorgung war die Beklagte berechtigt, auch den monatlichen Höchstwert des Rechts auf Rente endgültig festzusetzen.
Die Beklagte hat durch den Bescheid vom 5. September 2002 dann auch den nach § 4 Abs. 4 AAÜG vorgesehenen besitzgeschützten Zahlbetrag berechnet. Die Berechnung ist nach Überprüfung durch den Senat rechnerisch richtig, sie geht aus Bd. II Bl. 274, 275 der Verwaltungsakte hervor. Der Bescheid vom 5. September 2002 wird nicht dadurch rechtswidrig, dass er die Berechnung nicht enthält. Die Beklagte hat in dem Rechenwerk zutreffend berücksichtigt, dass (unter anderem) die Zusatzversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates bereits durch § 23 Abs. 2 i.V. mit § 25 Abs. 1 Nr. 4 des Rentenangleichungsgesetzes der DDR vom 28. Juni 1990, GBl. I S. 495) auf höchstens 1.500,- M begrenzt worden war. Diese Bestimmung ist aufgrund von § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AAÜG anzuwenden.
Keine rechtliche Grundlage gibt es dafür, weitere Arbeitsentgelte zu berücksichtigen. Betreffend dem Begehren die Zeit vom 1. Juni 1966 bis zum 28. Februar 1971 zu berücksichtigen, folgt dies daraus, dass die Beklagte die für sie bindenden (§ 8 Abs. 5 Satz 2 AAÜG) Feststellungen aus den Bescheiden des Trägers der Zusatzversorgung anzuwenden hatte. Zu ihnen gehörte, dass der Kläger bereit ab dem 1. Juni 1966 Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem zurückgelegt hat. Mit Einwendungen, die sich der Sache nach gegen diese - vom Träger der Zusatzversorgung im Übrigen im Einklang mit § 5 Abs. 2 AAÜG getroffenen - Feststellungen richten, kann der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit nicht mehr gehört werden.
Im Übrigen würde die Berücksichtigung höherer Arbeitsentgelte erfordern, dass andere als bestehende oder gar keine Beitragsbemessungsgrenzen angewendet werden. Der Kläger verkennt insoweit bereits, dass auf Grund des § 260 Satz 2 SGB VI die im Bundesgebiet (West) geltenden Bemessungsgrenzen für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet anwendbar sind. Diese allgemeine Beitragsbemessungsgrenze ist mit dem Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz [GG]) vereinbar. Die Erstreckung der Beitragsbemessungsgrenze "West" auf die überführten Leistungen ist durch die verfassungsrechtlich zulässige Eingliederung der Renten- und Versorgungsanwartschaften der DDR in die gesetzliche Rentenversicherung des vereinigten Deutschlands vorgeprägt (so genannte "Systementscheidung"), sie kann nicht entfallen, ohne dass das System der gesetzlichen Rentenversicherung insgesamt gesprengt würde (BVerfG, Beschluss vom 6. August 2002 – 1 BvR 586/98 -, Abs. 11 und 13; BverfGE 100, 1 [40 f.]). Dass Arbeitsentgelte, die in der DDR erzielt wurden, überhaupt über dieser Beitragsbemessungsgrenze liegen können, ergibt sich im Regelfall allein daraus, dass sie gemäß § 256a SGB VI nicht in ihrer tatsächlich zu DDR-Zeiten erzielten Höhe berücksichtigt werden. Bereits dadurch aber, dass sie im Gegensatz zu allen anderen Forderungen und Verbindlichkeiten der DDR nicht in einem Verhältnis von 1 zu 2 oder niedriger (Art. 10 Abs. 5 des Staatsvertrags über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion vom 18. Mai 1990, BGBl. II S. 537 sowie dessen Anlage 1 Artikel 6), sondern im Nominalwert von 1 zu 1 von M auf DM umgestellt worden sind, ergibt sich eine Wertsteigerung, die sich regelmäßig zugunsten der Versicherten auswirkt. Eine zweite Wertsteigerung folgt daraus, dass die umgestellten Arbeitsverdienste durch Vervielfältigung mit den Werten der Anlage 10 zum SGB VI durchschnittlich um mehr als das Zweifache - ab 1980 durchgehend um mehr als das Dreifache - angehoben wurden, um das gegenüber dem bundesdeutschen geringere Lohnniveau der DDR auszugleichen. Die Versicherten aus dem Beitrittsgebiet stehen also - vorbehaltlich der Anwendung besonderer Beitragsbemessungsgrenzen - so, als ob sie die auf- und hochgewerteten Verdienste während eines Erwerbslebens in den alten Bundesländern erzielt und durch Beiträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze "West" versichert hätten (s. zum Ganzen BSG SozR 4-2600 § 260 Nr. 1). Ein Verstoß gegen das Grundrecht auf Eigentum kann darin – wenn es überhaupt anwendbar ist – schon deshalb nicht liegen, weil den in die Rentenberechnung einfließenden Entgelten kein entsprechendes Beitragsvolumen gegenübersteht, ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) deshalb nicht, weil die Versicherten aus dem Beitrittsgebiet durch die Aufwertung über § 256a SGB VI gerade den Versicherten aus den alten Bundesländern gleichgestellt werden.
Soweit beim Kläger wegen der von der Beklagten zu vollziehenden Anwendung der besonderen Beitragsbemessungsgrenze nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG i.V. mit der Anlage 5 zum AAÜG diese doppelte Aufwertung nur teilweise - nämlich durch die Umrechnung der Werte nach Anlage 5 zum AAÜG mit den Werten der Anlage 10 zum AAÜG - rentenwirksam wird, verstößt auch dies weder gegen das Grundrecht auf Eigentum noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Der Gesetzgeber durfte typisierend die Entgelte bestimmter Personengruppen begrenzen, um ein Fortwirken der Selbstprivilegierung derer zu verhindern, die in Führungspositionen des Staatsapparats der DDR tätig waren (s. BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2010 - 1 BvL 9/06 u.a. - BVerfGE 126,233).
Mangels Rechtsgrundlage besteht auch kein Anspruch auf Feststellung von "besitzgeschützten Zahlbeträgen" oder die Berechnung von Vergleichsrenten oder Ähnlichem und folglich auch nicht auf "Dynamisierung" derartiger Rechengrößen oder Zahlung des höchsten von verschiedenen zu errechnenden Beiträgen. Mit seinen Anträgen, die seine Prozessbevollmächtigten seit Jahren in immer ähnlicher Form und ungeachtet der Rechtsprechung des BSG, des BVerfG und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte stellen, lässt der Kläger außer Acht, dass die in der DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften den Schutz der Grundrechte überhaupt nur in der Form genießen, die sie auf Grund der Regelungen des Einigungsvertrags erhalten haben (BVerfGE 100, 1 [37]; daran anschließend u.a. BVerfGE a.a.O.). Denn die Schutzwirkung der Grundrechte erstreckte sich vor der Vereinigung der beiden deutschen Staaten nicht auf das Gebiet der DDR. Das Grundgesetz ist dort auch nicht rückwirkend in Kraft getreten (BVerfGE 100, 1 [33]). Die Zahlbetragsgarantie war somit – neben den sogenannten Bestandsrentnern – nur für bestimmte, im Zeitpunkt der Vereinigung "rentennahe" Jahrgänge des Beitrittsgebiets als Eigentumsposition ausgestaltet.
Für eine Vergleichsberechnung in Anlehnung an § 307b Abs. 3 SGB VI bleibt ebenfalls kein Raum. Unmittelbar ist die Vorschrift schon deshalb nicht anwendbar, weil der Kläger gegen einen Versorgungsträger nicht das Recht hatte, Zahlung einer Versorgung für Dezember 1991 (oder früher) zu verlangen. Dies hätte durch einen bindend gewordenen Verwaltungsakt oder durch eine Verwaltungsentscheidung einer Versorgungsstelle der DDR oder der Funktionsnachfolgerin einer solchen Stelle festgestellt werden müssen (s. BSG SozR 3-2600 § 307b Nr. 10). Solch eine Entscheidung ist vorliegend nicht getroffen worden und der Kläger behauptet selbst nicht, einen Versorgungsanspruch (wegen Alters oder Invalidität) gehabt zu haben, der schon in der Zeit bis Dezember 1991 zahlbar gewesen wäre. Raum für eine analoge Anwendung des § 307 b SGB VI auf "Zugangsrentner" wie den Kläger besteht bereits deshalb nicht, weil für diesen Personenkreis spezielle und abschließende Regelungen, im Besonderen in Gestalt von § 4 Abs. 4 AAÜG bestehen. Außerdem ist die Vergleichsberechnung lediglich zu dem Zweck eingeführt worden, eine vom Bundesverfassungsgericht gesehene Ungleichbehandlung von "Bestandsrentnern" mit Ansprüchen aus Zusatz- und Sonderversorgungen gegenüber "Bestandsrentnern" mit Ansprüchen lediglich aus der Sozialpflichtversicherung und der FZR zu beseitigen und erfasst damit ausdrücklich nicht Fälle wie den vorliegenden (s. dazu BVerfGE 100, 104 [132 ff.]). Somit liegt keine planwidrige Regelungslücke vor, die eine Voraussetzung für einen Analogieschluss ist.
Erst recht fehlt es an einer Rechtsgrundlage für eine irgendwie geartete, der verfassungsgemäßen "Systementscheidung" zuwiderlaufende "Vollversorgung".
Keine verfassungsrechtlichen Bedenken ergeben sich schließlich dagegen, dass der aktuelle Rentenwert (Ost), der den Rentenhöchstwert bestimmt, vom aktuellen Rentenwert abweicht (s. dazu BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26. Juli 2007 – 1 BvR 824/03 u.a., SozR 4-2600 § 68 Nr. 2).
Verstöße gegen die Europäische Menschenrechtskonvention sind unter keinem Gesichtspunkt erkennbar. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat bislang auch keine Menschenrechtsbeschwerde aus dem Problemkreis der Rentenüberleitung auf Grund von Einwendungen der Beschwerdeführer zur materiellen Rechtslage zur Entscheidung angenommen (s. ausdrücklich für den Personenkreis, dem der Kläger angehörte Nichtannahmebeschluss vom 16. Oktober 2012 - zu den Beschwerden Nr. 49646/10 und 3365/11; Nichtannahmebeschlüsse vom 2. März 2000 zur Beschwerde Nr. 52442/99, vom 10. April 2001 zur Beschwerde Nr. 52449/99 und vom 25. September 2007 zur Beschwerde Nr. 12923/03, SozR 4-6021 Art. 1 Nr. 1).
Auf die weiteren Anträge des Klägers zu Beweiserhebungen beziehungsweise zu Vorlagen an das Bundesverfassungsgericht musste der Senat nicht weiter eingehen. Die Anträge zu Beweiserhebungen haben ausschließlich rechtspolitische Inhalte und sind deshalb nicht entscheidungserheblich. Daran ändert sich auch nichts durch die vom Kläger für sich in Anspruch genommenen Abschließenden Betrachtungen des Ausschusses der Vereinten Nationen, der die Berichte der Vertragsstaaten über die Einhaltung des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte aus dem Jahr 2010 bewertet. Abgesehen davon, dass der Bericht offen lässt, worin genau eine Diskriminierung zu sehen sein könnte und aus welchen Gründen, wird dadurch kein Bundesrecht gesetzt, an das das Gericht gebunden wäre (s. insoweit etwa BSG, Beschluss vom 17. Januar 2013 - B 5 RS 27/12 B -, ergangen in einer von den Bevollmächtigten des Klägers vertretenen Sache).
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen angesichts der umfangreichen Rechtsprechung des BSG, des BVerfG und des EGMR nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe von Altersrente.
Der Kläger ist im März 1929 geboren worden und hat sein Berufsleben bis zum 2. Oktober 1990 in der DDR zurückgelegt. Unter anderem war er vom 16. August 1965 bis zum 31. Mai 1966 Arbeitsgruppenleiter beim Zentralkomitee der SED und vom 1. Juni 1966 bis zum 4. September 1972 sowie vom 25. Juli 1973 bis zum 31. Mai 1990 Stellvertreter des Ministers für Handel und Versorgung. Vom 5. September 1972 bis zum 24. Juli 1973 besuchte er als Student im Direktstudium die Parteihochschule beim Zentralkomitee der SED; während dieser Zeit erhielt er ein Stipendium und für ihn wurden pauschale Versicherungsbeiträge entrichtet. Ab 1. Juni 1990 bezog er Vorruhestandsgeld. Seit 1. März 1971 gehörte er bis zum 30. Juni 1990 ohne Unterbrechung der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparats an (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 19 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz [AAÜG]); für die Zeit des Besuchs der Parteihochschule entrichtete der Kläger im Jahr 1972 Beiträge in Höhe von 20,- M und im Jahr 1973 in Höhe von 35,- M.
Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zu dem Antrag des Klägers auf Gewährung von Regelaltersrente stellte die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme durch Bescheid vom 21. Januar 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juli 1994 (Bd. I Bl. 22ff GA) die Zeiträume 1. Juni 1966 bis 4. September 1972 und 25. Juli 1973 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur Zusatzversorgung nach Anlage 1 Nr. 19 zum AAÜG, die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Entgelte und das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung der besonderen Beitragsbemessungsgrenze nach § 6 Abs. 2 AAÜG i.V. mit Anlage 5 zum AAÜG für die Zeit bis 17. März 1990 fest. Die Klage gegen diesen Bescheid des Versorgungsträgers und die im Lauf des Klageverfahrens ergangenen Bescheide vom 7. September 1994 (wegen geänderter Entgeltfeststellungen für die Kalenderjahre 1981, 1984 und 1986) und 5. März 1997 (wegen Änderung der Rechtslage) blieb erfolglos (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 7. November 1997), ebenso die Berufung gegen den Gerichtsbescheid und die Klage gegen den zum Gegenstand des zweitinstanzlichen Verfahrens gewordenen Bescheid vom 25. August 2010 (Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 8. Dezember 2010 - L 17 RA 3/98 W05; Bd. I Bl. 159ff GA).
Durch Bescheid vom 20. April 1994 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab 1. April 1994 Regelaltersrente. Den monatlichen Höchstwert des Rechts auf Altersrente errechnete sie aus 60,8509 Entgeltpunkten (Ost). Arbeitsentgelte für die vom Versorgungsträger bescheinigten Zeiten berücksichtigte sie in Höhe der Werte der Anlage 5 zum AAÜG, weil die vom Kläger tatsächlich erzielten Verdienste die Werte der damaligen Anlage 8 zum AAÜG überschritten. Die Zeit des Besuchs der Parteischule berücksichtigte die Beklagte als Zeit der Hochschulausbildung. In der Anlage 10 zu dem Bescheid wurde darauf hingewiesen, dass gesondert mitgeteilt werde, ob aufgrund einer Vergleichsberechnung ein Rentenzuschlag oder Übergangszuschlag gezahlt werde, und dass eine Neuberechnung der Rente erforderlich werden könne, falls sich der Entgeltbescheid des Versorgungsträgers wegen des anhängigen Rechtsbehelfsverfahrens ändere.
Durch nicht gesondert angefochtenen Bescheid vom 3. August 1995, in dessen Rechtsmittelbelehrung auf den Rechtsbehelf des Widerspruchs hingewiesen wurde, lehnte die Beklagte die Gewährung eines Renten- oder Übergangszuschlags ab.
Nachdem sie den Kläger vorher zu der beabsichtigten Entscheidung angehört hatte, berechnete die Beklagte durch Bescheid vom 18. Januar 1996 die Altersrente wegen der geänderten Feststellungen des Trägers der Zusatzversorgung aus dem Bescheid vom 7. September 1994 von Beginn an neu auf der Grundlage von 60,7680 Entgeltpunkten (Ost) und forderte die Erstattung einer Überzahlung für die Zeit vom 1. April 1994 bis 29. Februar 1996 in Höhe von 62,80 DM. Auch gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein und machte geltend, dass seine in der DDR rechtmäßig erworbenen Ansprüche unter Verletzung des Einigungsvertrages und des Grundgesetzes missachtet würden.
Nachdem das Widerspruchsverfahren wegen beim Bundesverfassungsgericht anhängiger Verfahren ruhte, wies die Beklagte die Widersprüche gegen die Bescheide vom 20. April 1994 und 18. Januar 1996 - auf ausdrücklichen Wunsch des Klägers durch Widerspruchsbescheid vom 29. August 2000 zurück. Nach der einfachgesetzlichen Rechtslage seien die Bescheide rechtmäßig ergangen.
Mit seiner Klage hat der Kläger weiter die Auffassung vertreten, dass ihm eine höhere Rente in Gestalt einer "Vollversorgung" zustehe. Im besonderen seien die vom AAÜG vorgesehenen Begrenzungen verfassungswidrig. Außerdem sei eine Vergleichsberechnung unter Berücksichtigung der Zahlbetragsgarantie des Einigungsvertrags durchzuführen.
Die Klage wurde ausweislich der Klageschrift vom 6. September 2000 mit dem Antrag geführt,
die Bescheide der Beklagten vom 20. April 1994 und 18. Januar 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. August 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger höhere Rente zu gewähren und dazu einen Bescheid neu zu erlassen unter Berücksichtigung der Ansprüche des Klägers auf Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. aus der Sozialversicherung der DDR, berechnet im Rahmen der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze, sowie, soweit eine Mitgliedschaft bestand oder nachträglich anzuerkennen ist, aus dem zusätzlichen Versorgungssystem bzw. aus der FZR der DDR in der Höhe, in der die Ansprüche rechtmäßig zur Ergänzung der Versichertenrente zu einer Vollversorgung erworben wurden. Das hat insbesondere zu geschehen ohne die Begrenzungen, die verfassungswidrig unter Anwendung des AAÜG vorgesehen (sind), jedoch angepasst gemäß den veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen an die Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet seit dem 1. Juli 1990.
Ferner seien Bescheide über die Rentenanpassung Gegenstand des Klageverfahrens geworden.
Durch Bescheid vom 11. September 2002 berechnete die Beklagte die Rente nochmals von Anfang an neu und errechnete einen dynamisierten besitzgeschützten Zahlbetrag. Eine Nachzahlung ergab sich nicht, weil die Rente nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs Sechstes Buch (SGB VI) durchgängig über dem besitzgeschützten Zahlbetrag lag.
In der Folgezeit ruhte der Rechtsstreit wegen des beim 17. Senats anhängigen Verfahrens gegen den Träger der Zusatzversorgung (das seinerseits wegen beim Bundesverfassungsgericht anhängiger Verfahren zur besonderen Beitragsbemessungsgrenze nach § 6 Abs. 2 AAÜG zeitweilig ruhte).
Durch Bescheid vom 8. März 2004 stellte die Beklagte die Einbehaltung eines Beitrags zur Pflegeversicherung ab 1. April 2004 fest. Durch Bescheid vom 5. Februar 2007 stellte sie den Zahlbetrag der Rente wegen einer Änderung des Beitrags zur Krankenversicherung neu fest.
Durch Gerichtsbescheid vom 30. September 2011 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Sie sei teilweise unzulässig. Im Interesse des Klägers sei das Gericht bereits davon ausgegangen, dass er die Änderung und nicht die Aufhebung der Rentenbescheide geltend mache, dass die Mitgliedschaft in einem Versorgungssystem unstreitig sei und dass die im Klageantrag enthaltenen Ausführungen zur Begründung außer Betracht zu lassen seien. Unzulässig sei die Klage jedoch, soweit sie sich gegen Rentenanpassungen richte. Der Bescheid vom 18. Januar 1996 sei Gegenstand des Widerspruchsverfahrens, der vom 11. September 2002 Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Mit dem Bescheid vom 20. April 1994 habe die Beklagte die Rente auch - entsprechend den Vorgaben des Bundessozialgerichts (BSG) – der Höhe nach nur vorläufig bestimmt. Soweit die Klage zulässig sei, sei sie unbegründet. Die Beklagte habe die Rente bereits im Rentenbescheid vom 18. Januar 1996 in zutreffender Höhe berechnet. Auf den Einzelfall bezogene Einwendungen habe der Kläger nicht erhoben. Soweit er politische Fragen anspreche, seien diese für die an Recht und Gesetz gebundenen Gerichte unbeachtlich. Soweit er verfassungsrechtliche Fragen anspreche, lägen ober- und verfassungsgerichtliche Entscheidungen vor. Im besonderen habe das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) 2010 mit Gesetzeskraft auch entschieden, dass die Vorschrift des § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG, die zur Anwendung besonderer Beitragsbemessungsgrenzen im vorliegenden Fall führe, mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Gründe, die eine erneute verfassungsrechtliche Prüfung ausnahmsweise zulässig machen würden, habe der Kläger nicht vorgetragen. Es reiche dazu nicht aus, dass der Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte der Vereinten Nationen 2011 eine Besorgnis über die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2010 geäußert habe.
Mit der Berufung vertritt der Kläger weiter die Auffassung, dass ihm eine höhere Rentenleistung zustehe, weil die anzuwendenden Rechtsvorschriften nicht mit höherrangigem Recht in Einklang stünden. Auf die Schriftsätze vom 24. März 2012 und 16. Juli 2013 wird Bezug genommen.
Der Kläger beantragt in der Sache - soweit im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits darüber zu entscheiden ist - (Schriftsatz vom 16. Juli 2013),
(2. des Schriftsatzes) den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 30. November 2011 aufzuheben und die Bescheide der Beklagten vom 20. April 1994 und 18. Januar 1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. August 2000 sowie alle im Laufe des Verfahrens weiter erteilten Bescheide abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, ihm ein höheres Alterseinkommen (Renten) aus den von ihm in seinem Arbeitsleben rechtmäßig erworbenen Anwartschaften auf Ansprüche auf ein angemessenes Alterseinkommen ab Rentenbeginn zu gewähren. Der Anspruch des Versicherten auf Renten aus der Sozialversicherung und der Zusatzversorgung ist in seiner realen Höhe zu berücksichtigen und an die Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet anzupassen, in der diese Ansprüche in der DDR rechtmäßig erworben und als Eigentum in die Bundesrepublik Deutschland mitgebracht wurden. Es sind analog der Regelung für die Bestandsrentner der Zahlbetragsschutz des Einigungsvertrags sowie ein angemessener Eigentums-, realer Bestands- und dauerhafter Vertrauensschutz zu gewähren. Dazu sind insbesondere
1. das Eigentum des Klägers, das er in Form von Ansprüchen und Anwartschaften aus der DDR in die Bundesrepublik Deutschland mitgebracht hat, umfassend zu achten, die Ansprüche auf Rente aus der SV und Zusatzversorgung in Übereinstimmung mit dem Zahlbetragsschutz des EV, zum 31. Dezember 1991 erhöht um 6,84 % und ab 1. Juli 1990 (zunächst fiktiv) angepasst wie die Löhne und Einkommen im Beitrittsgebiet, zu berücksichtigen und ab Rentenbeginn nach den gleichen Konditionen zu gewähren, wie sie vom Einigungsvertrag für Bestandsrentner vorgesehen und vom BVerfG (BVerfGE 100, 1ff.) bestätigt worden sind; die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 18. Dezember 2003 (B 4 RA 34/03; Sächs. LSG vom 2. August 2008, L 5 R 154/06; vom 19. Juni 2007, L 4 R 1033/05) und 23. August 2007 (B 4 RS 4/06 R) bei der Bestimmung des Zahlbetrages ist von der Beklagten umzusetzen und eine nachvollziehbare Berechnung vorzulegen.
2. die Versichertenrente nach dem SGB VI unter Berücksichtigung der Anwartschaften/Ansprüche im Rahmen der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze gemäß § 260 SGB VI und nicht abgesenkt auf die verfassungswidrige besondere Beitragsbemessungsgrenze Ost (§§ 228a und 256a SGB VI) und auch nicht nach dem sogenannten Rentenstrafrecht (§ 6 Abs. 2 AAÜG) sowie auch nicht nach dem ebenfalls verfassungswidrigen besonderen Alterssicherungsrecht Ost zu berechnen und die Zusatzrentenansprüche aus dem Versorgungssystem anzuerkennen, die in der DDR per Gesetz, Anordnung, Verwaltungsakt und Versicherungsvertrag dauerhaft zum Erhalt des im Berufsleben erworbenen Lebensniveaus zugesichert worden sind; die Versichertenrente ist damit unter Einbeziehung der in der Bundesrepublik ab 1. Juli 1990 ergänzend erworbenen Anwartschaften zu einer mit Eintritt des Leistungsfalls im Rentenrecht lebensstandardwahrenden Vollversorgung aufzustocken.
3. dem Kläger für die in unterschiedlichen Zeiträumen zustehenden Renten den Zahlbetrag einschließlich der Nachzahlungen ab Rentenbeginn zu gewähren, der im Vergleich der auf den unterschiedlichen Rechtsgrundlagen erfolgten Rentenberechnungen am höchsten ist.
(3.) Für die Zeit vom 1. Juni 1966 bis 1. März 1971 sind die gesamten Verdienste des Klägers einschließlich sogenannter Überentgelte als Beitragsbemessungsgrundlage bei der Rentenversicherung zu berücksichtigen.
(4.) Die vom Versorgungsträger bereits festgestellten Verdienste des Klägers sind während der gesamten Zeit im Versorgungssystem zumindest in vollem Umfang als Beitragsbemessungsgrundlage ohne Anwendung einer Bemessungsgrenze zu berücksichtigen.
Er beantragt schließlich Beweiserhebungen (Nr. 1 und 5 des Schriftsatzes vom 16. Juli 2013; Seiten 3 und 4 des Schriftsatzes vom 6. August 2013) sowie die Zulassung der Revision (Nr. 9 des Schriftsatzes vom 16. Juli 2013) und regt eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) an (Nr. 8).
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung und ihre Bescheide für zutreffend.
Die Gerichtsakten des hiesigen Rechtsstreits sowie der Rechtsstreite SG Berlin S 7 R 4008/11 ER (einstweilige Anordnung auf Gewährung einer Rente unter Berücksichtigung von Entgelten bis zur Bemessungsgrenze der Anlage 3 zum AAÜG und einer "Nachzahlung" von 5.000,- EUR; abgelehnt durch rechtskräftig gewordenen Beschluss des Sozialgerichts vom 7. Juli 2011) und SG Berlin S 29 R 7468/08 (Untätigkeitsklage auf Bescheidung eines Widerspruchs gegen eine Entscheidung zur Rentenanpassung per 1. Juli 2008; beendet durch angenommenen Vergleich) sowie die Verwaltungsakten der Beklagten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet in ordnungsgemäßer, geschäftsplanmäßiger Besetzung, nachdem das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 7. August 2013 zurückgewiesen worden war. Er kann entscheiden, obwohl der Kläger in dem Termin nicht vertreten war. Der Termin war nach Eingang des Ablehnungsgesuchs nicht aufgehoben worden, so dass die Bevollmächtigten des Klägers nicht ohne Weiteres davon ausgehen konnten, er werde nicht stattfinden. Der Beschluss über das Ablehnungsgesuch hat die Bevollmächtigten des Klägers auch so zeitgerecht vor dem Termin erreicht, dass ihnen die Anfahrt zum Gerichtsort noch möglich war.
Die Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass der Kläger keine weiteren oder höheren Ansprüche auf Leistungen wegen Alters gegen die Beklagte hat.
Wegen Unzulässigkeit der Klage unbegründet ist die Berufung, soweit sie sich gegen andere Rentenhöchstwertfestsetzungen als die in den Bescheiden vom 20. April 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. August 2000 und in dem Bescheid vom 11. September 2002 richtet. Der Höchstwert des monatlichen Rechts auf Rente ist für die Zeit ab dem 1. April 1994 durch letztgenannten Bescheid in vollem Umfang neu festgestellt worden und hat insoweit den vorangegangenen "Rentenbescheid" vom 18. Januar 1996, der Festsetzungen für den gleichen Zeitraum enthielt, in vollem Umfang abgelöst (s. stellvertretend dazu BSG SozR 4-2600 § 307b Nr. 4 unter 2. am Anfang). Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht hinsichtlich des Bescheides vom 18. Januar 1996 nur insoweit, als er der Sache nach eine Änderung des Bescheides vom 20. April 1994 verfügt hat. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung dieses Bescheides ergibt sich wieder daraus, dass für den Fall, dass die Beklagte zu dessen Änderung nicht berechtigt war, die durch diesen Bescheid verfügte Rentenhöchstwertfestsetzung weiter bindend wäre. Unzulässig ist die Berufung schließlich, soweit sie sich angesichts des weit gefassten Antrags gegen andere Bescheide richtet, die im Zusammenhang mit der Rentengewährung ergangen sind. Die insoweit in Betracht kommenden Bescheide vom 8. März 2004 und 5. Februar 2007 ändern nicht die angegriffenen Rentenhöchstwertfestsetzungen (s. zum Rechtscharakter des "Abzugs" von Beiträgen vom Höchstwert des Rechts auf Rente BSG, Urteil vom 5. September 2006 - B 4 R 71/06 - SozR 4-2500 § 255 Nr. 1). Ob der Bescheid vom 3. August 1995 in entsprechender Anwendung des § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 20. April 1994 geworden war (s. insoweit zu § 96 in der bis 31. März 2008 geltenden Fassung BSG, Urteil vom 24. Februar 1999 - B 5/4 RA 57/97 R - SozR 3-2600 § 319b Nr. 2), kann dahingestellt bleiben, weil sich aus dem Vortrag des Klägers nichts dafür ergibt, dass er diese Leistung anstreben würde.
Rentenanpassungsentscheidungen hat der Kläger mit seiner Berufung oder während des Berufungsverfahrens weder ausdrücklich noch sinngemäß angefochten.
Die Festsetzung des monatlichen Rentenhöchstwerts des Rechts auf Rente wegen Alters ist nicht zu beanstanden. Renten auf Grund von rentenrechtlichen Zeiten, die im Beitrittsgebiet zurückgelegt worden sind, berechnen sich gemäß §§ 254b, 64 SGB VI, indem (1.) die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte Ost (§ 254d SGB VI), (2.) der Rentenartfaktor (§ 67 SGB VI) und (3.) der aktuelle Rentenwert (Ost) mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Die Entgeltpunkte (Ost) werden ermittelt, indem der tatsächlich erzielte – gegebenenfalls der nach dem AAÜG höchstens berücksichtigungsfähige (§ 259 d SGB VI) – und mit den Werten der Anlage 10 zum SGB VI vervielfältigte Verdienst (§ 256a Abs. 2 und 3 SGB VI) durch das Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 zum SGB VI geteilt wird (§ 256a Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Berücksichtigungsfähig sind Verdienste jedoch nur bis zur Höhe der im Bundesgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenzen (§ 260 Satz 2 SGB VI). Es ist weder vom Kläger vorgetragen worden noch für das Gericht nach eigener Prüfung ersichtlich, dass die Beklagte diese gesetzlichen Vorgaben bei der Festsetzung des monatlichen Wertes des Rechts auf Altersrente außer Acht gelassen hätte, wie sie sich (erstmals) aus dem Bescheid vom 18. Januar 1996 ergibt. Dieser Bescheid hat die Höchstwertfestsetzung aus dem Bescheid vom 20. April 1994 wirksam geändert. Es kann dahinstehen, ob dies darauf beruht, dass der Bescheid vom 20. April 1994 angesichts des Hinweises in Anlage 10 lediglich eine vorläufige Regelung zur Rentenhöhe enthielt. Selbst wenn dies - zum damaligen Zeitpunkt wegen des noch nicht abgeschlossenen Rechtsbehelfsverfahrens gegen den Bescheid des Zusatzversorgungsträgers rechtswidrig (s. zum Verbot des vorzeitigen Verfahrensabschlusses stellvertretend BSG, Urteil vom 30. August 2001 - B 4 RA 62/00 R - SozR 3-2600 § 248 Nr. 8) - nicht der Fall gewesen wäre, so war die Beklagte in jedem Fall deshalb zu einer Verböserung berechtigt, weil die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch vorlagen (s. dazu BSG, Urteil vom 5. Mai 1993 - 9/9a RVs 2/92 - SozR 3-3870 § 4 Nr. 5). Aufgrund des Hinweises der Beklagten musste der Kläger damit rechnen, dass sich die Festsetzung des Höchstwerts der Rente in Abhängigkeit von den vom Träger der Zusatzversorgung festgestellten Daten noch ändern konnte.
Nachdem die Bescheide des Trägers der Zusatzversorgung bindend geworden sind, kann im Übrigen auch dahingestellt bleiben, ob die Bescheide vom 18. Januar 1996 und 5. September 2002 ihrerseits unter Verstoß gegen das Verbot des vorzeitigen Verfahrensabschlusses ergangen waren. Seit Abschluss des Rechtsstreits gegen den Träger der Zusatzversorgung war die Beklagte berechtigt, auch den monatlichen Höchstwert des Rechts auf Rente endgültig festzusetzen.
Die Beklagte hat durch den Bescheid vom 5. September 2002 dann auch den nach § 4 Abs. 4 AAÜG vorgesehenen besitzgeschützten Zahlbetrag berechnet. Die Berechnung ist nach Überprüfung durch den Senat rechnerisch richtig, sie geht aus Bd. II Bl. 274, 275 der Verwaltungsakte hervor. Der Bescheid vom 5. September 2002 wird nicht dadurch rechtswidrig, dass er die Berechnung nicht enthält. Die Beklagte hat in dem Rechenwerk zutreffend berücksichtigt, dass (unter anderem) die Zusatzversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates bereits durch § 23 Abs. 2 i.V. mit § 25 Abs. 1 Nr. 4 des Rentenangleichungsgesetzes der DDR vom 28. Juni 1990, GBl. I S. 495) auf höchstens 1.500,- M begrenzt worden war. Diese Bestimmung ist aufgrund von § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AAÜG anzuwenden.
Keine rechtliche Grundlage gibt es dafür, weitere Arbeitsentgelte zu berücksichtigen. Betreffend dem Begehren die Zeit vom 1. Juni 1966 bis zum 28. Februar 1971 zu berücksichtigen, folgt dies daraus, dass die Beklagte die für sie bindenden (§ 8 Abs. 5 Satz 2 AAÜG) Feststellungen aus den Bescheiden des Trägers der Zusatzversorgung anzuwenden hatte. Zu ihnen gehörte, dass der Kläger bereit ab dem 1. Juni 1966 Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem zurückgelegt hat. Mit Einwendungen, die sich der Sache nach gegen diese - vom Träger der Zusatzversorgung im Übrigen im Einklang mit § 5 Abs. 2 AAÜG getroffenen - Feststellungen richten, kann der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit nicht mehr gehört werden.
Im Übrigen würde die Berücksichtigung höherer Arbeitsentgelte erfordern, dass andere als bestehende oder gar keine Beitragsbemessungsgrenzen angewendet werden. Der Kläger verkennt insoweit bereits, dass auf Grund des § 260 Satz 2 SGB VI die im Bundesgebiet (West) geltenden Bemessungsgrenzen für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet anwendbar sind. Diese allgemeine Beitragsbemessungsgrenze ist mit dem Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz [GG]) vereinbar. Die Erstreckung der Beitragsbemessungsgrenze "West" auf die überführten Leistungen ist durch die verfassungsrechtlich zulässige Eingliederung der Renten- und Versorgungsanwartschaften der DDR in die gesetzliche Rentenversicherung des vereinigten Deutschlands vorgeprägt (so genannte "Systementscheidung"), sie kann nicht entfallen, ohne dass das System der gesetzlichen Rentenversicherung insgesamt gesprengt würde (BVerfG, Beschluss vom 6. August 2002 – 1 BvR 586/98 -, Abs. 11 und 13; BverfGE 100, 1 [40 f.]). Dass Arbeitsentgelte, die in der DDR erzielt wurden, überhaupt über dieser Beitragsbemessungsgrenze liegen können, ergibt sich im Regelfall allein daraus, dass sie gemäß § 256a SGB VI nicht in ihrer tatsächlich zu DDR-Zeiten erzielten Höhe berücksichtigt werden. Bereits dadurch aber, dass sie im Gegensatz zu allen anderen Forderungen und Verbindlichkeiten der DDR nicht in einem Verhältnis von 1 zu 2 oder niedriger (Art. 10 Abs. 5 des Staatsvertrags über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion vom 18. Mai 1990, BGBl. II S. 537 sowie dessen Anlage 1 Artikel 6), sondern im Nominalwert von 1 zu 1 von M auf DM umgestellt worden sind, ergibt sich eine Wertsteigerung, die sich regelmäßig zugunsten der Versicherten auswirkt. Eine zweite Wertsteigerung folgt daraus, dass die umgestellten Arbeitsverdienste durch Vervielfältigung mit den Werten der Anlage 10 zum SGB VI durchschnittlich um mehr als das Zweifache - ab 1980 durchgehend um mehr als das Dreifache - angehoben wurden, um das gegenüber dem bundesdeutschen geringere Lohnniveau der DDR auszugleichen. Die Versicherten aus dem Beitrittsgebiet stehen also - vorbehaltlich der Anwendung besonderer Beitragsbemessungsgrenzen - so, als ob sie die auf- und hochgewerteten Verdienste während eines Erwerbslebens in den alten Bundesländern erzielt und durch Beiträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze "West" versichert hätten (s. zum Ganzen BSG SozR 4-2600 § 260 Nr. 1). Ein Verstoß gegen das Grundrecht auf Eigentum kann darin – wenn es überhaupt anwendbar ist – schon deshalb nicht liegen, weil den in die Rentenberechnung einfließenden Entgelten kein entsprechendes Beitragsvolumen gegenübersteht, ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) deshalb nicht, weil die Versicherten aus dem Beitrittsgebiet durch die Aufwertung über § 256a SGB VI gerade den Versicherten aus den alten Bundesländern gleichgestellt werden.
Soweit beim Kläger wegen der von der Beklagten zu vollziehenden Anwendung der besonderen Beitragsbemessungsgrenze nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG i.V. mit der Anlage 5 zum AAÜG diese doppelte Aufwertung nur teilweise - nämlich durch die Umrechnung der Werte nach Anlage 5 zum AAÜG mit den Werten der Anlage 10 zum AAÜG - rentenwirksam wird, verstößt auch dies weder gegen das Grundrecht auf Eigentum noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Der Gesetzgeber durfte typisierend die Entgelte bestimmter Personengruppen begrenzen, um ein Fortwirken der Selbstprivilegierung derer zu verhindern, die in Führungspositionen des Staatsapparats der DDR tätig waren (s. BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2010 - 1 BvL 9/06 u.a. - BVerfGE 126,233).
Mangels Rechtsgrundlage besteht auch kein Anspruch auf Feststellung von "besitzgeschützten Zahlbeträgen" oder die Berechnung von Vergleichsrenten oder Ähnlichem und folglich auch nicht auf "Dynamisierung" derartiger Rechengrößen oder Zahlung des höchsten von verschiedenen zu errechnenden Beiträgen. Mit seinen Anträgen, die seine Prozessbevollmächtigten seit Jahren in immer ähnlicher Form und ungeachtet der Rechtsprechung des BSG, des BVerfG und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte stellen, lässt der Kläger außer Acht, dass die in der DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften den Schutz der Grundrechte überhaupt nur in der Form genießen, die sie auf Grund der Regelungen des Einigungsvertrags erhalten haben (BVerfGE 100, 1 [37]; daran anschließend u.a. BVerfGE a.a.O.). Denn die Schutzwirkung der Grundrechte erstreckte sich vor der Vereinigung der beiden deutschen Staaten nicht auf das Gebiet der DDR. Das Grundgesetz ist dort auch nicht rückwirkend in Kraft getreten (BVerfGE 100, 1 [33]). Die Zahlbetragsgarantie war somit – neben den sogenannten Bestandsrentnern – nur für bestimmte, im Zeitpunkt der Vereinigung "rentennahe" Jahrgänge des Beitrittsgebiets als Eigentumsposition ausgestaltet.
Für eine Vergleichsberechnung in Anlehnung an § 307b Abs. 3 SGB VI bleibt ebenfalls kein Raum. Unmittelbar ist die Vorschrift schon deshalb nicht anwendbar, weil der Kläger gegen einen Versorgungsträger nicht das Recht hatte, Zahlung einer Versorgung für Dezember 1991 (oder früher) zu verlangen. Dies hätte durch einen bindend gewordenen Verwaltungsakt oder durch eine Verwaltungsentscheidung einer Versorgungsstelle der DDR oder der Funktionsnachfolgerin einer solchen Stelle festgestellt werden müssen (s. BSG SozR 3-2600 § 307b Nr. 10). Solch eine Entscheidung ist vorliegend nicht getroffen worden und der Kläger behauptet selbst nicht, einen Versorgungsanspruch (wegen Alters oder Invalidität) gehabt zu haben, der schon in der Zeit bis Dezember 1991 zahlbar gewesen wäre. Raum für eine analoge Anwendung des § 307 b SGB VI auf "Zugangsrentner" wie den Kläger besteht bereits deshalb nicht, weil für diesen Personenkreis spezielle und abschließende Regelungen, im Besonderen in Gestalt von § 4 Abs. 4 AAÜG bestehen. Außerdem ist die Vergleichsberechnung lediglich zu dem Zweck eingeführt worden, eine vom Bundesverfassungsgericht gesehene Ungleichbehandlung von "Bestandsrentnern" mit Ansprüchen aus Zusatz- und Sonderversorgungen gegenüber "Bestandsrentnern" mit Ansprüchen lediglich aus der Sozialpflichtversicherung und der FZR zu beseitigen und erfasst damit ausdrücklich nicht Fälle wie den vorliegenden (s. dazu BVerfGE 100, 104 [132 ff.]). Somit liegt keine planwidrige Regelungslücke vor, die eine Voraussetzung für einen Analogieschluss ist.
Erst recht fehlt es an einer Rechtsgrundlage für eine irgendwie geartete, der verfassungsgemäßen "Systementscheidung" zuwiderlaufende "Vollversorgung".
Keine verfassungsrechtlichen Bedenken ergeben sich schließlich dagegen, dass der aktuelle Rentenwert (Ost), der den Rentenhöchstwert bestimmt, vom aktuellen Rentenwert abweicht (s. dazu BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26. Juli 2007 – 1 BvR 824/03 u.a., SozR 4-2600 § 68 Nr. 2).
Verstöße gegen die Europäische Menschenrechtskonvention sind unter keinem Gesichtspunkt erkennbar. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat bislang auch keine Menschenrechtsbeschwerde aus dem Problemkreis der Rentenüberleitung auf Grund von Einwendungen der Beschwerdeführer zur materiellen Rechtslage zur Entscheidung angenommen (s. ausdrücklich für den Personenkreis, dem der Kläger angehörte Nichtannahmebeschluss vom 16. Oktober 2012 - zu den Beschwerden Nr. 49646/10 und 3365/11; Nichtannahmebeschlüsse vom 2. März 2000 zur Beschwerde Nr. 52442/99, vom 10. April 2001 zur Beschwerde Nr. 52449/99 und vom 25. September 2007 zur Beschwerde Nr. 12923/03, SozR 4-6021 Art. 1 Nr. 1).
Auf die weiteren Anträge des Klägers zu Beweiserhebungen beziehungsweise zu Vorlagen an das Bundesverfassungsgericht musste der Senat nicht weiter eingehen. Die Anträge zu Beweiserhebungen haben ausschließlich rechtspolitische Inhalte und sind deshalb nicht entscheidungserheblich. Daran ändert sich auch nichts durch die vom Kläger für sich in Anspruch genommenen Abschließenden Betrachtungen des Ausschusses der Vereinten Nationen, der die Berichte der Vertragsstaaten über die Einhaltung des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte aus dem Jahr 2010 bewertet. Abgesehen davon, dass der Bericht offen lässt, worin genau eine Diskriminierung zu sehen sein könnte und aus welchen Gründen, wird dadurch kein Bundesrecht gesetzt, an das das Gericht gebunden wäre (s. insoweit etwa BSG, Beschluss vom 17. Januar 2013 - B 5 RS 27/12 B -, ergangen in einer von den Bevollmächtigten des Klägers vertretenen Sache).
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen angesichts der umfangreichen Rechtsprechung des BSG, des BVerfG und des EGMR nicht vor.
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