L 27 R 265/12

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
27
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 126 R 5909/10
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 27 R 265/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 6. März 2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Anpassung seiner Rente um wenigstens 1,2 Prozent zum 1. Juli 2010 und die Zahlung einer höheren Rente.

Mit Rentenbescheid vom 17. Januar 2000 gewährte der Beklagte dem Kläger auf dessen An-trag eine Rente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit beginnend am 1. Februar 2000.

Mit einer nicht datierten Anpassungsmitteilung zum 1. Juli 2010 teilte der Beklagte dem Klä-ger mit, dass die Rente auch ab dem 1. Juli 2010 weiterhin unter Berücksichtigung eines aktu-ellen Rentenwertes von 27,20 EUR und persönlichen Entgeltpunkten von 60,8149 berechnet würde. Die Rente betrage weiterhin 1654,17 EUR, zuzüglich 115,79 EUR Beitragszuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung, woraus sich ein Zahlbetrag von 1.769,96 EUR ergebe.

Mit dem am 24. Juni 2010 eingelegten Widerspruch trug der Kläger vor, die Nichtanpassung der Rente verstoße gegen Art. 3 GG, da ehemalige Beamte im Jahre 2010 eine Erhöhung der Pension von durchschnittlich 1,2 Prozent erhalten würden. Er fordere, seine Rente um mindes-tens 1,2 Prozent anzuheben.

Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. November 2010 zu-rück. Durch die Rentenwertbestimmungsverordnung 2010 vom 22. Juni 2010 sei der aktuelle Rentenwert neu bestimmt worden. Im Ergebnis verbleibe es bei dem aktuellen Rentenwert in Höhe von 27,20 EUR.

Hiergegen hat der Kläger am 18. November 2010 Klage zum Sozialgericht Berlin erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass die Anpassungsmitteilung und der Widerspruchsbescheid gegen Art. 3 GG und Art. 14 GG in Verbindung mit Art. 19 GG sowie gegen Art. 20 GG ver-stoßen. Darüber hinaus würden Art. 17 und 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verletzt.

Am 17. Oktober 2011 hat der Kläger dem Sozialgericht mitgeteilt, dass er sich von Mitte Ok-tober 2011 bis Mitte März 2012 im Ausland befinde. Er hat darum gebeten, in dieser Zeit keine Anhörung und keine Verhandlung in der Rechtssache anzusetzen.

Mit Schreiben vom 20. Januar 2012 hat das Sozialgericht die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Mit Gerichtsbescheid vom 6. März 2012, zugestellt am 10. März 2012, hat das Sozialgericht Berlin unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundessozialge-richts vom 13. November 2008 zum Az. B 13 R 13/08 R die Klage abgewiesen.

Mit der am 21. März 2012 beim Sozialgericht Berlin eingelegten Berufung hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt. Sowohl die Anhörung zum Erlass eines Gerichtsbescheides, als auch der Erlass des Gerichtsbescheides fielen in den Zeitpunkt der Abwesenheit. Die Bezugnahme des Sozialgerichtes auf ein Urteil des Bundessozialgerichts aus dem Jahre 2008 könne für ei-nen Sachverhalt aus dem Jahre 2010 nicht gelten. Die Entscheidung des BSG enthalte zudem eine ganze Reihe von Ausführungen, die der Realität nicht entsprächen. Der sogenannte Bun-deszuschuss, decke schon jetzt nicht die versicherungsfremdem Leistungen. Die ausgebliebe-nen Erhöhungen der Rentenleistungen in den Jahren 2004, 2005, 2006 und 2010 seien mit fi-nanziellen Argumenten nicht begründbar. Die befürchtete Beitragsbelastung sei nicht nachvoll-ziehbar. Auf die wirtschaftlichen Zwänge des Staates könne nicht abgestellt werden, wenn derselbe Staat Gehälter und Pensionen erhöhe. Die bisherigen höchstgerichtlichen Urteile, die die ausgefallenen Rentenanpassungen für rechtmäßig erklären, stellten immer nur auf ein Jahr ab.

Der Kläger beantragt,

1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 6. März 2012 aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht zurück-zuverweisen

2. hilfsweise, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 6. März 2012 aufzuhe-ben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides bezüglich einer Anpassung der Rentenhöhe zum 1. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. No-vember 2010 zu verurteilen, die Rente des Klägers ab dem 1. Juli 2010 um wenigstens 1,2 Prozent zu erhöhen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie bezieht sich auf die angefochtenen Bescheide und den Gerichtsbescheid.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die beigezogenen Akten des Sozialgerichts sowie der Beklagten Bezug genommen, die Gegen-stand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Kläger kann weder mit seinem Haupt-antrag (I.), noch mit seinem Hilfsantrag (II.) durchdringen.

I. Das Landessozialgericht kann in der Sache entscheiden und muss die Rechtssache nicht an das Sozialgericht zurückzuverweisen.

Nach § 159 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Zurückverweisung der Sache an das Sozialgericht nur möglich, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfassende und aufwändige Beweisaufnahme erforderlich ist.

Die angefochtene Entscheidung leidet zwar vorliegend an einem wesentlichen Mangel. Das Sozialgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ver-letzt, indem es zu einer beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid in einem Zeit-punkt angehört hat, zu dem der Kläger keine Kenntnis von dem Anhörungsschreiben nehmen konnte, da er sich – wie er dem Gericht zuvor mitgeteilt hatte - im Ausland befand.

Die Entscheidung des Sozialgerichts kann auch auf dem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG beruhen. Es lässt sich nicht ausschließen, dass das Sozialgericht, wenn es die Äußerung des Klägers abgewartet hätte, eine mündliche Verhandlung anberaumt und durch Urteil entschie-den hätte.

Der Senat hat dennoch nicht die Möglichkeit, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und an das Sozialgericht zurückzuverweisen, denn der Sachverhalt ist umfassend aufgeklärt. Eine Beweisaufnahme ist nicht notwendig. Es ist lediglich eine Rechtsfrage zu beurteilen.

II. Die Berufung hat auch mit dem Hilfsantrag keinen Erfolg. Zu Recht hat das Sozialge-richt die Klage abgewiesen. Die Klage ist zwar gemäß § 54 Abs. 4 SGG als Anfechtungsklage auf Aufhebung der Anpassungsmittelung, die einen Verwaltungsakt darstellt, in Kombination mit einer unechten Leistungsklage auf Zahlung einer höheren Rente zulässig, aber nicht be-gründet.

Die Anpassungsmitteilung zum 1. Juli 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer höheren Rente. Die Be-klagte hatte insbesondere nicht einen höheren aktuellen Rentenwert bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen.

Gemäß § 64 Sozialgesetzbuch – Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, indem man die unter Berücksichtigung des Zugangs-faktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, den Rentenartfaktor und den aktuellen Renten-wert miteinander vervielfältigt. Zum 1. Juli eines jeden Jahres werden die Renten angepasst, indem der bisherige aktuelle Rentenwert durch den neuen aktuellen Rentenwert ersetzt wird (§ 65 SGB VI). Der neue aktuelle Rentenwert wird gemäß § 69 Abs. 1 SGB VI von der Bundes-regierung mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmt.

Die Beklagte hat vorliegend der Rentenberechnung zurecht den gemäß § 69 Abs. 1 SGB VI i.V.m. § 1 Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversiche-rung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1. Juli 2010 (Rentenwertbestimmungsver-ordnung 2010 – RWBestV 2010; BGBl I, 816) ab dem 1. Juli 2010 weiterhin auf 27,20 EUR festgesetzten aktuellen Rentenwert zugrunde gelegt.

Fehler bei der Ermittlung dieses aktuellen Rentenwertes durch die Bundesregierung - die aus-führlich in der BRDrs. 236/10 dargestellt ist - sind nicht ersichtlich (hierzu ausführlich LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18. Mai 2011, L 2 KN 8/11, zit. nach juris). Bei Berück-sichtigung der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach der Systema-tik der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen in den alten Ländern im Jahre 2009 gegenüber 2008 um -0,96 Prozent, der Veränderung der Aufwendungen für die geförderte private Alters-vorsorge des Jahres 2009 gegenüber 2008 mit 0,5 Prozent, des gleichgebliebenen Beitragssat-zes in der allgemeinen Rentenversicherung und des Nachhaltigkeitsfaktors von 0,9949 hätte sich sogar nur ein aktueller Rentenwert von 26,63 EUR ergeben (BRatsDrs. 236/10, Begrün-dung S. 3). Eine Minderung des aktuellen Rentenwertes ist jedoch aufgrund der Schutzklausel der § 68 a, § 255 e Abs. 5 SGB VI ausgeschlossen.

Der Kläger kann auch nicht mit seinen verfassungsrechtlichen Bedenken durchdringen.

Insbesondere liegt kein Verstoß gegen Art. 3 GG vor, wonach Gleiches gleich und Ungleiches entsprechend verschieden zu behandeln ist. Der Gleichheitssatz gebietet entgegen der Ansicht des Klägers keine Gleichbehandlung von Rentnern und Pensionären. Abgesehen von dem glei-chen Zweck der Sicherung eines angemessenen Lebensstandards im Alter, bestehen zwischen der Gruppe der Versicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung und Gruppe der Ruhe-standsbeamten Unterscheide von solchem Gewicht, dass die gesetzgeberische Entscheidung der unterschiedlichen Ausgestaltung beider Systeme gerechtfertigt ist. Die Beamtenversorgung ist Teil des Rechts des öffentlichen Dienstes. Sie ist deshalb gemäß Art. 33 Abs. 5 GG unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzu-entwickeln und beruht mithin auf dem Prinzip der amtsangemessenen Alimentation und einem besonderen Dienst- und Treueverhältnis zwischen Dienstherren und Beamten. Die Beamten-versorgung und die soziale Sicherung der Beamten ist ein komplexes System, wobei die punk-tuelle Regelung der Versorgung im Alter ein Teil dieses Systems ist und aus diesem nicht he-rausgerissen werden kann. Für das Berufsbeamtentum gilt eine Vielzahl von Sonderregelun-gen, die teilweise auch mit höheren Belastungen verbunden sind. Pensionen werden beispiels-weise weit höherem Maße besteuert, als Renten (zur Verfassungsmäßigkeit, insbes. der Ver-einbarkeit mit Art. 3 GG der höheren Besteuerung: Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 06. März 2002, 2 BvL 17/99, zit. nach juris). Die durch öffentlich - rechtliche Körperschaften durchgeführte gesetzliche Rentenversicherung ist dagegen eine "Versicherung". Die gesetzli-che Rentenversicherung wird durch die Beiträge der Versicherten, der Arbeitgeber und Versi-cherungsfremder gedeckt, während die Pensionen aus Steuern finanziert und vom Diensther-ren geleistet werden. Die Rentner unterliegen keiner besonderen Treuepflicht. Die Rentenver-sicherung ist anders als die Beamtenversorgung vom Gedanken des sozialen Ausgleichs ge-prägt.

Auch die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG ist nicht verletzt. Es ist bislang nicht abschließend geklärt, ob die Erwartung einer Erhöhung der Rente überhaupt in des Schutzbereich der Eigen-tumsgarantie fällt (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26. Juli 2007, 1 BvR 824/03, Rdnr. 48 f., zit. nach juris). Dies kann vorliegend jedoch dahinstehen, denn die gesetzlichen Regelungen zur Rentenanpassung stellen jedenfalls Maßnahmen dar, die gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentumsrechts verfassungsgemäß bestimmen. Das Bun-desverfassungsgericht hat bei der eigentumsrechtlichen Prüfung auf die Höhe von Rentenleis-tungen bezogener gesetzlicher Regelungen anerkannt, dass dem Gesetzgeber eine ausreichende Flexibilität erhalten bleiben muss, um das Rentenversicherungssystem und insbesondere dessen Finanzierung zu gewährleisten. Daher verfestigt die Eigentumsgarantie das Rentenversiche-rungssystem nicht so, dass es starr wird und den Anforderungen unter veränderten Umständen nicht mehr genügen kann (bspw. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 28.04.1999, 1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95, Rdnr. 127, zit. nach juris). Die Festlegung der Art und Weise der Ren-tenanpassung stellt sich mithin als Inhalts- und Schrankenbestimmung dar, die aber von einem gewichtigen öffentlichen Interesse getragen und verhältnismäßig sein muss. Das gewichtige öffentliche Interesse der Regelungen des § 64 ff. SGB VI ergibt sich aus dem Zweck der Auf-rechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Rentensystems. Die Regelungen, insbesondere die Einführung des Nachhaltigkeitsfaktors und die Berücksichtigung des Altersvorsorgeanteils, dienen der Sicherung des Vertrauens der jüngeren Generation in die Zukunftsfestigkeit der Rentenversicherung und gewährleisten einen gerechten Ausgleich der finanziellen Belastungen zwischen den Generationen (dazu ausführlich: Bundessozialgericht, Urteil vom 13. November 2008, B 13 R 13/08 R, zit. nach juris). Auch die Kopplung an die reale Lohn- und Gehaltsent-wicklung der Beschäftigten dient der Funktionsfähigkeit der Rentenversicherung, die auf dem Umlageprinzip beruht. Die Grenzen der Verhältnismäßigkeit hat der Gesetzgeber nicht über-schritten, insbesondere ist er nicht verpflichtet, die jüngere Generation in höherem Maße zu belasten oder die Bundeszuschüsse zu erhöhen. Hierbei ist hinsichtlich des Einwandes des Klägers, dass die Bundeszuschüsse die sogenannten versicherungsfremden Leistungen nicht decken würden, darauf hinzuweisen, dass auch der Kläger von den sogenannten versicherungs-fremden Leistungen profitiert, da seine Entgeltpunkte zu einem nicht unerheblichen Teil auch auf Ausbildungszeiten beruhen.

Auch ein Verstoß gegen Art. 2 GG ist für das Gericht nicht ersichtlich. Der spezifische Schutz-bereich von Art 2 Abs 1 GG ist zwar berührt, wenn der Gesetzgeber einerseits durch die An-ordnung von Zwangsmitgliedschaft und Beitragspflichten in einem öffentlich-rechtlichen Ver-band der sozialen Sicherung die allgemeine Betätigungsfreiheit des Einzelnen durch Ein-schränkung ihrer wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht unerheblich einengt und andererseits dem Versicherten gesetzlich zugesagte und beitragsfinanzierte Leistungen dieses Verbands wesentlich vermindert (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 18. Februar 1998, 1 BvR 1318/86, 1 BvR 1484/86 Rdnr. 66, zit. nach juris). Der Gesetzgeber muss für die zwangsweise erbrachten Beiträge im Versicherungsfall adäquate Versicherungsleistungen erbringen und verhindern, dass es zu einer substantiellen Entwertung der erreichten Ansprüche kommt (Bun-dessozialgericht, Urteil vom 13. November 2008, B 13 R 13/08 R, Rdnr. 42, zit. nach juris). Dies ist aber nicht der Fall. Die ausbleibende Rentenerhöhung hat nur zu einer geringen Ent-wertung der Rentenansprüche wegen der zwischenzeitlich gestiegene Lebenshaltungskosten geführt. Die Schutzklausel hat eine Verminderung der Rentenzahlungen verhindert. Die Rente hat aufgrund der fehlenden Rentenerhöhung auch nicht ihre Funktion als substantielle Alterssi-cherung verloren. Dies gilt auch bei Berücksichtigung der Nullanpassungen in den Jahren 2004, 2005 und 2006.

Auch ein Verstoß gegen das Sozialstaats- oder das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 GG kommt aus diesen Gründen nicht in Betracht. Insbesondere verstößt die fehlende Rentenanpassung nicht gegen das Vertrauensschutzprinzip. Aus der Erwartung der Rentner hinsichtlich einer fortwährenden Erhöhung des Leistungsniveaus, ergibt sich kein schützenswertes Vertrauen in eine uneingeschränkte und stetige Rentenerhöhung, weil weder die Rechtslage noch die Syste-matik der gesetzlichen Rentenversicherung eine entsprechende Automatik begründen könnten (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. Mai 1983, BvR 820/79, Rdnr. 66 ff. , zit. nach juris). Verantwortlich für den zumindest zeitweise stetigen Anstieg des Rentenniveaus war die günstige wirtschaftliche Entwicklung gewesen, die jedoch im maßgeblichen Referenzzeitraum nicht mehr vorlag und sich auch in der Senkung der Durchschnittsbruttolöhne widerspiegelt.

Eine Verletzung des Art. 19 GG (Rechtsweggarantie, Wesentlichkeitsgebot, Verbot des Einzel-fallgesetzes) ist nicht ansatzweise ersichtlich.

Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union gilt für Organe und Einrichtungen der Union und für die Mitgliedstatten nur bei der Durchführung des Rechts der Union (Art. 51 der Charta). Im Übrigen wird kein unfangreicherer Schutz gewährt als durch das GG.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe gemäß § 160 Abs. 2 SGG nicht gegeben sind.
Rechtskraft
Aus
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