L 13 SB 158/13 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
13
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 9 SB 313/12 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 13 SB 158/13 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Verfahren L 13 SB 158/13 B ER und L 13 SB 159/13 B PKH werden zur gemeinsamen Entscheidung unter dem Aktenzeichen L 13 SB 158/13 B ER verbunden. Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 28. Mai 2013 werden zurückgewiesen. Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Verbindung beruht auf § 113 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).

Die Beschwerde des Antragstellers, mit der er unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts begehrt,

1. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum rechtskräftigen Abschluss des vor dem Sozialgericht Berlin anhängigen Hauptsacheverfahrens (Az: 9 SB 312/12 WA) zu verpflichten, für ihn einen Grad der Behinderung von 50 für den Zeitraum vom 1. Juni 1998 bis zum 31. Mai 2000 und von 100 für den Zeitraum vom 1. Juni 2000 bis zum 31. Oktober 2011 vorläufig festzustellen

sowie

2. ihm Prozesskostenhilfe für das Verfahren 1. Instanz zu bewilligen,

hat keinen Erfolg.

1. Die in der Sache erhobene Beschwerde auf Feststellung des Grades der Behinderung ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 SGG zulässig, jedoch unbegründet.

Der Antragsteller hat ungeachtet der Frage, ob die begehrte Feststellung des Grades der Behinderung als einer Statusentscheidung überhaupt einer einstweiligen Regelung zugänglich ist, jedenfalls den für den Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG erforderlichen Anordnungsgrund, d. h. die besondere Dringlichkeit des Erlasses der begehrten einstweiligen Anordnung, wie das Sozialgericht zu Recht ausgeführt hat, nicht glaubhaft gemacht hat (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO -). Ist das Begehren, wie hier, auf den Erlass einer vorläufigen Regelung gerichtet, die den Ausgang des Hauptsacheverfahrens vorweg nimmt, müssen besondere Gründe vorliegen, die eine solche Anordnung gebieten. Daran fehlt es hier. Es ist nicht ersichtlich, welche schwerwiegenden Nachteile dem Antragsteller drohen, wenn seinem Begehren auf Feststellung des Grades der Behinderung - zudem noch für einen allein der Vergangenheit angehörenden Zeitraum - nicht sofort entsprochen wird. Soweit der Antragsteller ausführt, er benötige die Feststellung für einen lückenlosen Lebenslauf und zum Zwecke der beruflichen Integration, anderenfalls sei seine finanzielle Existenz gefährdet, sind seine Ausführungen vage und lassen nicht erkennen, welche ihm konkret tatsächlich drohenden schwerwiegenden Nachteile durch eine vorläufig stattgebende Entscheidung vermieden, beseitigt oder sonst wie ausgeglichen werden könnten. Es ist nicht ansatzweise ersichtlich, weshalb der Antragsteller im Sinne einer Vorwegnahme der Hauptsache unerlässlich auf die begehrte Feststellung angewiesen ist. Vor diesem Hintergrund ist es ihm, dem Regelfall entsprechend, zuzumuten, dass die Klärung seiner vermeintlichen Ansprüche dem bereits anhängigen erstinstanzlichen gerichtlichen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt. Der Antragsteller sei darauf hingewiesen, dass das vorläufige Rechtsschutzverfahren nicht dazu dient unter Abkürzung eines Verwaltungs- und sich ggf. anschließenden Hauptsacheverfahrens die geltend gemachte materielle Rechtsposition vorab zu realisieren.

2. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts ist ebenfalls zurückzuweisen, soweit sie sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren richtet. Denn dem einstweiligen Rechtschutzantrag war, wie sich bereits aus den zutreffenden Gründen des Sozialgerichts ergibt, von Anfang an kein Erfolg beschieden, § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 114 ff. ZPO.

Angesichts dessen ist auch der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 193 Abs. 1 Satz 3 SGG in analoger Anwendung, § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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