Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 208 KR 1968/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 126/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. März 2011 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist noch die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Zeit vom 1. Dezember 1998 bis zum 29. Februar 2000.
Die 1973 geborene Beigeladene zu 1) war seit Oktober 1996 als Redakteurin bei der Klägerin tätig. Am 20. März 2000 erhob sie Klage beim Arbeitsgericht Berlin mit dem Antrag festzustellen, dass seit dem 1. April 1998 ein Arbeitsverhältnis zwischen ihr und der Klägerin bestand. Das arbeitsgerichtliche Verfahren endete am 19. Januar 2001 durch einen vor dem Arbeitsgericht Berlin geschlossenen Vergleich, wonach ein Arbeitsverhältnis mindestens seit dem 1. März 2000 bestanden habe, das am 30. April 2000 durch arbeitgeberseitige ordentliche Kündigung aus betrieblichen Gründen geendet habe.
Durch Schreiben vom 24. Januar 2001 wies die Beigeladene zu 1) die Beklagte auf die Bestätigung ihres Status als Arbeitnehmerin durch das Arbeitsgericht hin. Die Beklagte forderte daraufhin am 14. März 2001 von der Klägerin Meldungen über die Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) von März bis April 2000.
Am 29. Oktober 2002 beantragte die Beigeladene zu 1) bei der Beigeladenen zu 2) die Feststellung ihres sozialversicherungsrechtlichen Status nach § 7a Viertes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IV -. Nach Anhörung der Klägerin vom 2. Dezember 2002 entschied die Beigeladene zu 2) durch Bescheid vom 31. Januar 2003, dass die Beigeladene zu 1) bei der Klägerin vom 1. Oktober 1996 bis 30. April 2000 in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden habe. Der dagegen erhobene Widerspruch blieb ebenso wie die sich anschließende Klage erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 8. Oktober 2004, Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. Januar 2007 – S 73 KR 3525/04). Im Verfahren vor dem Landessozialgericht – L 24 KR 198/07 - nahm die Beklagte ihren Bescheid dann durch Bescheid vom 22. Juni 2007 wieder zurück, weil die Voraussetzungen für die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens nicht vorgelegen hätten. Der Antrag sei eingegangen, nachdem die Beschäftigung bereits beendigt gewesen war.
Auf Antrag der Beigeladenen zu 1) stellte nunmehr die Beklagte durch Bescheid vom 19. September 2007 fest, dass Sozialversicherungspflicht in der Zeit vom 1. Oktober 1996 bis zum 30. April 2000 bestand. Den dagegen von der Klägerin erhobenen Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2008 zurück. Klage dagegen wurde nicht erhoben.
Durch Bescheid vom 17. April 2008 forderte die Beklagte von der Klägerin die Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) in Höhe von 51.762,- DM entsprechend 26.465,49 Euro. Die Berechnung sei auf der Grundlage des vereinbarten Gehalts von 3.000,- DM pro Monat erfolgt. Mit dem dagegen erhobenen Widerspruch wandte die Klägerin Verjährung ein. Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 2008 zurück. Die Beiträge seien erst nach Abschluss des arbeitsgerichtlichen Verfahrens am 19. Januar 2001 fällig geworden. Bereits der Antrag auf Durchführung des Statusfeststellungsverfahrens vom 29. Oktober 2002 habe aber die Verjährung unterbrochen. Außerdem habe die Klägerin seit dem Bescheid vom 31. Januar 2003 gewusst, dass Beiträge zu entrichten seien. Bedingter Vorsatz sei ausreichend.
Dagegen richtet sich die am 2. September 2008 bei dem Sozialgericht Berlin eingegangene Klage, mit der zunächst geltend gemacht worden ist, dass der arbeitsgerichtliche Vergleich nur die Monate März und April 2000 betroffen habe. Das Verfahren vor einem unzuständigen Träger nach § 7a SGB IV habe die Verjährung nicht hemmen können, zumal der Bescheid vom 31. Januar 2003 wieder aufgehoben worden sei. Ferner fehle ein auch nur bedingter Vorsatz, weil die Klägerin davon ausgegangen sei, dass mangels Beschäftigungsverhältnisses keine Beitragspflicht bestehe.
Das Sozialgericht hat der Klage durch Urteil vom 18. März 2011 teilweise stattgegeben und den Bescheid vom 17. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 2008 insoweit aufgehoben, als Beiträge für die Monate Oktober 1996 bis November 1998 gefordert worden sind. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Sozialgericht Folgendes ausgeführt: Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten würde sich aus der Rechtsprechung des BSG nicht ergeben, dass die Durchführung eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens die Fälligkeit von Beitragsansprüchen auch aus lange vergangenen Jahren hinausschiebe. Die Rechtsprechung des BSG beziehe sich nur auf Ansprüche, die während des arbeitsgerichtlichen Verfahrens fällig würden. Verjährt seien zunächst die Beitragsansprüche für die Monate Oktober und November 1996, die noch im Jahr 1996 fällig geworden und damit am 31. Dezember 2000 verjährt seien. Die Erhebung der Klage vor dem Arbeitsgericht am 20. März 2000 habe die Verjährung nicht unterbrechen können, weil Klägerin die Beigeladene zu 1) und nicht die Beklagte gewesen sei. Auch die Ansprüche für die Monate Dezember 1996 bis November 1997 seien mit dem 31. Dezember 2001 verjährt gewesen. Das Schreiben der Beigeladenen zu 1) an die Beklagte vom 24. Januar 2001 habe keine Hemmung der Verjährung bewirkt. Dieses Schreiben habe nur auf das arbeitsgerichtliche Verfahren hingewiesen, es habe sich nicht um einen Antrag auf Einleitung eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV gehandelt. Verjährt seien weiter die Ansprüche für den Zeitraum von Dezember 1997 bis November 1998. Deren Verjährung sei zum 31. Dezember 2002 eingetreten. Der Antrag der Beigeladenen zu 1) auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status vom 29. Oktober 2002 habe den Lauf der Verjährung ebenfalls nicht gehemmt. Insbesondere handele es sich bei dem durch diesen Antrag ausgelösten Verfahren nicht um eine Betriebsprüfung beim Arbeitgeber. Für den Zeitraum ab Dezember 1998 seien die Beiträge jedoch noch nicht verjährt. Für vorsätzlich vorenthaltene Beiträge gelte eine Verjährungsfrist von 30 Jahren. Ausreichend sei, dass der Schuldner während des Ablaufs der regelmäßigen Verjährungsfrist bösgläubig werde. Spätestens seit Erhalt des Bescheides der Beigeladenen zu 2) vom 31. Januar 2003 habe die Klägerin ihre Beitragspflicht für möglich gehalten. Sie habe danach die Nichtabführung von Beiträgen billigend in Kauf genommen.
Gegen das ihr am 30. März 2011 zugestellte Urteil richtet sich die am 26. April 2011 bei dem Sozialgericht eingegangene Berufung der Klägerin. Zu Unrecht habe das Sozialgericht die Klage betreffend die Beitragsforderungen ab Dezember 1998 abgewiesen. Aus dem Zugang des Feststellungsbescheides der Beigeladenen zu 2) vom 31. Januar 2003 ergebe sich nicht das vorsätzliche Vorenthalten von Beiträgen. Das für den bedingten Vorsatz notwendige Willenselement fehle. Der Bescheid vom 31. Januar 2003 enthalte zudem den Hinweis, dass der Beitrag erst mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der in dem Bescheid enthaltenen Feststellungen fällig werde. Der Bescheid sei aber nicht unanfechtbar geworden. Auch sei die Klägerin am 21. Juli 2003 durch die LVA und am 13. September 2007 durch die Beigeladene zu 2) geprüft worden, ohne dass sich Beanstandungen ergeben hätten. Schließlich seien bei Lohnsteueraußenprüfungen durch das zuständige Finanzamt für die Zeiträume 1996 bis 2002 keine weiteren lohnsteuerpflichtigen Beschäftigungsverhältnisse festgestellt worden.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. März 2011 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 17. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 2008 ganz aufzuheben.
Die Beklagte und die Beigeladenen stellen keinen Antrag.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Mit Recht hat das Sozialgericht die Klage gegen den Bescheid vom 17. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 2008 abgewiesen, soweit die Beklagte in diesen Bescheiden Beitragsforderungen für die Monate Dezember 1998 bis Februar 2000 festgesetzt hat.
Die Zahlungspflicht der Klägerin ergibt sich aus §§ 28e Abs. 1 Satz 1 und 2, 28d Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Danach hat der Arbeitgeber als Gesamtsozialversicherungsbeitrag die Beiträge zur Kranken- Renten- und Pflegeversicherung sowie den Beitrag nach dem Recht der Arbeitsförderung für die von ihm Beschäftigen zu zahlen. Dass die Beigeladene zu 1) in dem streitigen Zeitraum von dem Kläger beschäftigt wurde und deswegen Versicherungs- und Beitragspflicht dem Grunde nach zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung gemäß den §§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI und 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III bestand, ergibt sich aus dem bestandskräftig gewordenen Bescheid der Beklagten vom 19. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2008.
Der Höhe nach ergibt sich der Beitragsanspruch auf der Grundlage des von der Beigeladenen zu 1) mit der Klägerin für ihre Tätigkeit vereinbarten Entgelts von 3.000,- Euro monatlich. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Berechnung der Beiträge sind nicht ersichtlich, sie wird von der Klägerin auch nicht geltend gemacht.
Die streitig gebliebene Beitragsforderung war bei ihrer Festsetzung in den angefochtenen Bescheiden noch nicht verjährt. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV verjähren Beiträge zwar in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Die Fälligkeit bestimmt sich gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB IV (in der hier noch anwendbaren, bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung) nach der Satzung der Krankenkasse, wobei die Fälligkeit von Beiträgen, die nach dem Arbeitsentgelt zu bemessen sind, spätestens am Fünfzehnten des Monats eintritt, der dem Monat folgt, in dem das Arbeitsentgelt verdient worden ist (§ 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV a.F.). Nach § 17 Abs. 2 der Satzung der Beklagten werden laufende Beiträge auf laufendes Entgelt am fünfzehnten des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den sie zu entrichten sind. Die Fälligkeit änderte sich nicht durch den Bescheid der Beigeladenen zu 2) vom 31. Januar 2003, der den Hinweis (gem. § 7a Abs. 6 Satz 2 SGB IV) enthält, dass die Beiträge erst fällig werden, wenn der Bescheid unanfechtbar geworden ist. Die Beigeladene zu 2) hat diesen Bescheid wieder durch Bescheid vom 22. Juni 2007 zurückgenommen, so dass er keine Rechtswirkungen mehr hat. Danach wären die Beiträge für Dezember 1998 bis November 1999 mit Ablauf des 31. Dezember 2003 verjährt gewesen, die von Dezember 1999 bis Februar 2000 mit Ablauf des 31. Dezember 2004.
Indessen gilt nach § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV eine Verjährungsfrist von dreißig Jahren, wenn Beiträge vorsätzlich vorenthalten worden sind. Als Vorsatz reicht bedingter Vorsatz aus, der auch nicht bereits bei Fälligkeit der Beiträge vorhanden gewesen sein muss. Ausreichend für die Geltung der langen Verjährungsfrist ist vielmehr, dass der Beitragsschuldner während des Ablaufs der regelmäßigen Verjährungsfrist bösgläubig geworden ist (BSG, Urt. v. 30. März 2000 – B 12 KR 14/99 R).
Mit dem Sozialgericht ist der Senat der Auffassung, dass die Klägerin jedenfalls ab Januar 2003 und damit noch innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist für die ab Dezember 1998 fällig gewordenen Beiträge bedingten Vorsatz hinsichtlich der Vorenthaltung der Beiträge hatte. Mit dem Begriff Vorenthaltung von Beiträgen ist die Nichtzahlung von Beiträgen gemeint (Segebrecht in jurisPK SGB IV, 2. Aufl., § 25 Rn. 27). Eine weitere Voraussetzung ist diesem Begriff nicht zu entnehmen. Bedingter Vorsatz im Hinblick auf die Vorenthaltung von Beiträgen liegt vor, wenn der Arbeitgeber trotz Kenntnis der Möglichkeit der Beitragspflicht die Beitragszahlung unterlässt und er dadurch die Nichtabführung von geschuldeten Beiträgen billigend in Kauf nimmt (BSG, Urt. v. 30. März 2000 – B 12 KR 14/99 R – juris Rn. 23-25).
Der Senat ist davon überzeugt, dass die Klägerin jedenfalls ab Kenntnis des Bescheides vom 31. Januar 2003, von der mit dem Zugang am 4. Februar 2003 auszugehen ist, wusste, dass sich die Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) als beitragspflichtig herausstellen konnte. Darüber hinaus bestand schon früher Kenntnis von der Möglichkeit der Beitragspflicht, welche geeignet ist, die Annahme des bedingten Vorsatzes zu begründen. Der Klägerin war nämlich nicht erstmals durch den Bescheid der Beigeladenen zu 2) vom 31. Januar 2003 deutlich vor Augen geführt worden, dass die Sozialversicherungsträger die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) als abhängige Beschäftigung einordnen würden. Bereits seit dem Vergleich vor dem Arbeitsgericht Berlin vom Januar 2001 und jedenfalls auch nach der mit Datum v. 2. Dezember 2002 durch die Beigeladene zu 2) vorgenommene Anhörung musste die Klägerin damit rechnen, dass die Annahme eines Arbeitsverhältnisses nahe lag. Dass sich daraus dann auch rückwirkend die Verpflichtung zur Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags ergeben würde, war ihr jedenfalls dadurch erkennbar geworden, dass die Beklagte unmittelbar nach Abschluss des arbeitsgerichtlichen Vergleichs vom Januar 2001 im März 2001 Meldungen und Beiträge für die ausdrücklich anerkannten Monate März und April 2000 einforderte. Davon ganz abgesehen ist bei jedem nicht gänzlich geschäftsunerfahrenen Arbeitgeber von dessen Wissen auszugehen, dass die Beschäftigung von Arbeitnehmern die Verpflichtung zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen auslöst.
Die Klägerin sah gleichwohl weiter von der Entrichtung von Beiträgen für die vorangegangenen Zeiträume ab und damit auch für den Fall, dass eine weitergehende Zahlungspflicht bestehen würde. Die Klägerin kann nicht damit gehört werden, sie habe sich darauf verlassen, dass für die Zeit vor März 2000 kein Arbeitsverhältnis und entsprechend auch kein beitragspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestanden habe. Denn es ist nicht ersichtlich, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse für die Beigeladene zu 1) gerade im März 2000 entscheidend geändert hätten. Den Akten sind lediglich Hinweise dafür zu entnehmen, dass die Klägerin ursprünglich im März 2000 beabsichtigte, einen Arbeitsvertrag mit der Beigeladenen zu 1) zu schließen. Das sollte aber nicht als Reaktion auf eine Veränderung der tatsächlichen Umstände der Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) erfolgen, sondern zur Beseitigung von Rechtsunsicherheiten. Dass die Klägerin sich selbst über die Unsicherheit ihres Rechtsstandpunktes im Hinblick auf das Vorliegen einer "freien Mitarbeit" im Klaren war, ergibt sich eindeutig auch aus ihrem Schreiben an die Beigeladene zu 2) vom 22. September 2005, in dem sie nach den Möglichkeiten einer vergleichsweisen Beendigung des Rechtsstreits über die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 31. Januar 2003 anfragt. Die Klägerin bietet dort an, im Wege der Vereinbarung einen Termin festzulegen, ab dem von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen ist. Demnach war ihr durchaus bewusst, dass es keinen durchgreifenden Grund dafür gab, vor März 2000 noch kein Arbeitsverhältnis und keine Beschäftigung anzunehmen. Daran ändert auch nichts, dass das Schreiben vom 22. September 2005 erst nach Ablauf der regelmäßigen Verjährungsfrist erstellt worden ist. Denn Änderungen der Sach- und Rechtslage sind seit dem 31. Dezember 2003 in Bezug auf die Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) nicht mehr eingetreten.
Auch die von der Klägerin in dem vorliegenden Verfahren noch geltend gemachten sonstigen Erwägungen lassen nicht nachvollziehbar werden, dass sie sich auf das Vorliegen von Beitragsfreiheit verlassen hat. In Bezug auf die Prüfungen durch Rentenversicherungsträger und Finanzamt hat die Klägerin schon nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden, dass sich diese Prüfungen gerade auf die spezielle Problematik der Beigeladenen zu 1) erstreckten. Beitragsprüfungen sollen die Beitragsentrichtung sicher stellen, sie haben nicht den Zweck, dem Arbeitgeber für die Prüfzeiträume eine "Entlastung" zu erteilen. Das gilt auch für Lohnsteuerprüfungen, zumal deren Gegenstand von vornherein nicht die Frage der Sozialversicherungspflicht von Beschäftigten ist. Für die Klärung von Zweifelsfällen steht dem Arbeitgeber nach § 28 h Abs. 2 Satz 1 SGB IV die Möglichkeit zur Verfügung, eine Entscheidung der Einzugsstelle herbeizuführen. Die Nichtbeanstandung bestimmter Sachverhalte in Betriebsprüfungen kann danach nur dann Grundlage für einen Vertrauensschutz des Arbeitgebers sein, wenn er selbst den Sachverhalt zum Gegenstand der Betriebsprüfung machen wollte und gleichwohl im Unklaren über die Bewertung gelassen worden ist (BSG, Urt. v. 14. Juli 2004 – B 12 KR 10/02 R – juris Rn. 43). Dafür hat die Klägerin indessen hier nichts vorgetragen. Sie hat überdies unterlassen, zeitnah eine Entscheidung der Einzugsstelle über die Frage der Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1) herbeizuführen, obwohl Anlass dafür bestand. Deswegen sind die von der Klägerin in Bezug genommenen Betriebsprüfungen keine Grundlage für ein berechtigtes Vertrauen darauf, dass die von ihr praktizierte Unterlassung der Beitragsentrichtung sich als objektiv rechtmäßig erweisen werde.
Selbst die Rücknahme des erstmals eine Beschäftigung feststellenden Bescheides vom 31. Januar 2003 durch die Beigeladene zu 2) war nicht Ausdruck von rechtlichen Zweifeln über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung. Sie erfolgte vielmehr aus formalen Gründen. Der in dem Bescheid vom 31. Januar 2003 enthaltene Hinweis auf den Eintritt der Fälligkeit erst nach Bestandskraft des Bescheides änderte ebenso wenig etwas an dem Wissen der Klägerin über die Möglichkeit des Eintritts der Zahlungspflicht. Der Hinweis kann Grundlage nur für die Annahme sein, nicht sofort zahlen zu müssen, er wollte aber an der Zahlungspflicht dem Grunde nach offensichtlich nichts ändern. Er berechtigte den Arbeitgeber also nicht darauf zu vertrauen, dass er auf Dauer keine Beiträge werde entrichten müssen. Davon abgesehen kann eine auf den Aufschub der Fälligkeit gerichtete Regelung schon rechtslogisch nicht zur Folge haben, dass sich eine bereits geltende lange Verjährungsfrist von 30 Jahren wieder verkürzt. Vor Eintritt der Fälligkeit kann eine Verjährung nicht einsetzen. Mit der Rücknahme des Bescheides vom 31. Januar 2003 ist ein Aufschub der Fälligkeit rückwirkend wieder entfallen.
Der Klägerin stand danach jedenfalls im Februar 2003 vor Augen, dass sich eine Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen für die Beigeladene zu 1) ergeben konnte, ohne dass sie einen greifbaren Grund für die sichere Annahme hatte, dies werde nicht eintreten. Wenn sie bei dieser Sachlage weiter Abstand von der Entrichtung von Beiträgen nahm, hat sie es darauf ankommen lassen, dass sich ihr Verhalten als rechtswidrig erweisen würde. Die Nichtzahlung von Beiträgen war ihr wichtiger als die Einhaltung des Beitragsrechtes, sie unterließ die Beitragszahlung auch für den Fall, dass sich dies als rechtswidrig herausstellen würde. Demnach handelte die Klägerin mit bedingtem Vorsatz.
Danach galt jedenfalls ab Februar 2003 die besondere 30-jährige Verjährungsfrist nach § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV mit der Folge, dass die Beitragsforderungen von Dezember 1998 bis Februar 2000 noch nicht verjährt waren, als die Beklagte sie mit den angefochtenen Bescheiden festsetzte.
Nach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 197a SGG iVm §§ 154 Abs. 2,162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Tatbestand:
Streitig ist noch die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Zeit vom 1. Dezember 1998 bis zum 29. Februar 2000.
Die 1973 geborene Beigeladene zu 1) war seit Oktober 1996 als Redakteurin bei der Klägerin tätig. Am 20. März 2000 erhob sie Klage beim Arbeitsgericht Berlin mit dem Antrag festzustellen, dass seit dem 1. April 1998 ein Arbeitsverhältnis zwischen ihr und der Klägerin bestand. Das arbeitsgerichtliche Verfahren endete am 19. Januar 2001 durch einen vor dem Arbeitsgericht Berlin geschlossenen Vergleich, wonach ein Arbeitsverhältnis mindestens seit dem 1. März 2000 bestanden habe, das am 30. April 2000 durch arbeitgeberseitige ordentliche Kündigung aus betrieblichen Gründen geendet habe.
Durch Schreiben vom 24. Januar 2001 wies die Beigeladene zu 1) die Beklagte auf die Bestätigung ihres Status als Arbeitnehmerin durch das Arbeitsgericht hin. Die Beklagte forderte daraufhin am 14. März 2001 von der Klägerin Meldungen über die Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) von März bis April 2000.
Am 29. Oktober 2002 beantragte die Beigeladene zu 1) bei der Beigeladenen zu 2) die Feststellung ihres sozialversicherungsrechtlichen Status nach § 7a Viertes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IV -. Nach Anhörung der Klägerin vom 2. Dezember 2002 entschied die Beigeladene zu 2) durch Bescheid vom 31. Januar 2003, dass die Beigeladene zu 1) bei der Klägerin vom 1. Oktober 1996 bis 30. April 2000 in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden habe. Der dagegen erhobene Widerspruch blieb ebenso wie die sich anschließende Klage erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 8. Oktober 2004, Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. Januar 2007 – S 73 KR 3525/04). Im Verfahren vor dem Landessozialgericht – L 24 KR 198/07 - nahm die Beklagte ihren Bescheid dann durch Bescheid vom 22. Juni 2007 wieder zurück, weil die Voraussetzungen für die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens nicht vorgelegen hätten. Der Antrag sei eingegangen, nachdem die Beschäftigung bereits beendigt gewesen war.
Auf Antrag der Beigeladenen zu 1) stellte nunmehr die Beklagte durch Bescheid vom 19. September 2007 fest, dass Sozialversicherungspflicht in der Zeit vom 1. Oktober 1996 bis zum 30. April 2000 bestand. Den dagegen von der Klägerin erhobenen Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2008 zurück. Klage dagegen wurde nicht erhoben.
Durch Bescheid vom 17. April 2008 forderte die Beklagte von der Klägerin die Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) in Höhe von 51.762,- DM entsprechend 26.465,49 Euro. Die Berechnung sei auf der Grundlage des vereinbarten Gehalts von 3.000,- DM pro Monat erfolgt. Mit dem dagegen erhobenen Widerspruch wandte die Klägerin Verjährung ein. Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 2008 zurück. Die Beiträge seien erst nach Abschluss des arbeitsgerichtlichen Verfahrens am 19. Januar 2001 fällig geworden. Bereits der Antrag auf Durchführung des Statusfeststellungsverfahrens vom 29. Oktober 2002 habe aber die Verjährung unterbrochen. Außerdem habe die Klägerin seit dem Bescheid vom 31. Januar 2003 gewusst, dass Beiträge zu entrichten seien. Bedingter Vorsatz sei ausreichend.
Dagegen richtet sich die am 2. September 2008 bei dem Sozialgericht Berlin eingegangene Klage, mit der zunächst geltend gemacht worden ist, dass der arbeitsgerichtliche Vergleich nur die Monate März und April 2000 betroffen habe. Das Verfahren vor einem unzuständigen Träger nach § 7a SGB IV habe die Verjährung nicht hemmen können, zumal der Bescheid vom 31. Januar 2003 wieder aufgehoben worden sei. Ferner fehle ein auch nur bedingter Vorsatz, weil die Klägerin davon ausgegangen sei, dass mangels Beschäftigungsverhältnisses keine Beitragspflicht bestehe.
Das Sozialgericht hat der Klage durch Urteil vom 18. März 2011 teilweise stattgegeben und den Bescheid vom 17. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 2008 insoweit aufgehoben, als Beiträge für die Monate Oktober 1996 bis November 1998 gefordert worden sind. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Sozialgericht Folgendes ausgeführt: Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten würde sich aus der Rechtsprechung des BSG nicht ergeben, dass die Durchführung eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens die Fälligkeit von Beitragsansprüchen auch aus lange vergangenen Jahren hinausschiebe. Die Rechtsprechung des BSG beziehe sich nur auf Ansprüche, die während des arbeitsgerichtlichen Verfahrens fällig würden. Verjährt seien zunächst die Beitragsansprüche für die Monate Oktober und November 1996, die noch im Jahr 1996 fällig geworden und damit am 31. Dezember 2000 verjährt seien. Die Erhebung der Klage vor dem Arbeitsgericht am 20. März 2000 habe die Verjährung nicht unterbrechen können, weil Klägerin die Beigeladene zu 1) und nicht die Beklagte gewesen sei. Auch die Ansprüche für die Monate Dezember 1996 bis November 1997 seien mit dem 31. Dezember 2001 verjährt gewesen. Das Schreiben der Beigeladenen zu 1) an die Beklagte vom 24. Januar 2001 habe keine Hemmung der Verjährung bewirkt. Dieses Schreiben habe nur auf das arbeitsgerichtliche Verfahren hingewiesen, es habe sich nicht um einen Antrag auf Einleitung eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV gehandelt. Verjährt seien weiter die Ansprüche für den Zeitraum von Dezember 1997 bis November 1998. Deren Verjährung sei zum 31. Dezember 2002 eingetreten. Der Antrag der Beigeladenen zu 1) auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status vom 29. Oktober 2002 habe den Lauf der Verjährung ebenfalls nicht gehemmt. Insbesondere handele es sich bei dem durch diesen Antrag ausgelösten Verfahren nicht um eine Betriebsprüfung beim Arbeitgeber. Für den Zeitraum ab Dezember 1998 seien die Beiträge jedoch noch nicht verjährt. Für vorsätzlich vorenthaltene Beiträge gelte eine Verjährungsfrist von 30 Jahren. Ausreichend sei, dass der Schuldner während des Ablaufs der regelmäßigen Verjährungsfrist bösgläubig werde. Spätestens seit Erhalt des Bescheides der Beigeladenen zu 2) vom 31. Januar 2003 habe die Klägerin ihre Beitragspflicht für möglich gehalten. Sie habe danach die Nichtabführung von Beiträgen billigend in Kauf genommen.
Gegen das ihr am 30. März 2011 zugestellte Urteil richtet sich die am 26. April 2011 bei dem Sozialgericht eingegangene Berufung der Klägerin. Zu Unrecht habe das Sozialgericht die Klage betreffend die Beitragsforderungen ab Dezember 1998 abgewiesen. Aus dem Zugang des Feststellungsbescheides der Beigeladenen zu 2) vom 31. Januar 2003 ergebe sich nicht das vorsätzliche Vorenthalten von Beiträgen. Das für den bedingten Vorsatz notwendige Willenselement fehle. Der Bescheid vom 31. Januar 2003 enthalte zudem den Hinweis, dass der Beitrag erst mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der in dem Bescheid enthaltenen Feststellungen fällig werde. Der Bescheid sei aber nicht unanfechtbar geworden. Auch sei die Klägerin am 21. Juli 2003 durch die LVA und am 13. September 2007 durch die Beigeladene zu 2) geprüft worden, ohne dass sich Beanstandungen ergeben hätten. Schließlich seien bei Lohnsteueraußenprüfungen durch das zuständige Finanzamt für die Zeiträume 1996 bis 2002 keine weiteren lohnsteuerpflichtigen Beschäftigungsverhältnisse festgestellt worden.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. März 2011 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 17. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 2008 ganz aufzuheben.
Die Beklagte und die Beigeladenen stellen keinen Antrag.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Mit Recht hat das Sozialgericht die Klage gegen den Bescheid vom 17. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 2008 abgewiesen, soweit die Beklagte in diesen Bescheiden Beitragsforderungen für die Monate Dezember 1998 bis Februar 2000 festgesetzt hat.
Die Zahlungspflicht der Klägerin ergibt sich aus §§ 28e Abs. 1 Satz 1 und 2, 28d Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Danach hat der Arbeitgeber als Gesamtsozialversicherungsbeitrag die Beiträge zur Kranken- Renten- und Pflegeversicherung sowie den Beitrag nach dem Recht der Arbeitsförderung für die von ihm Beschäftigen zu zahlen. Dass die Beigeladene zu 1) in dem streitigen Zeitraum von dem Kläger beschäftigt wurde und deswegen Versicherungs- und Beitragspflicht dem Grunde nach zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung gemäß den §§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI und 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III bestand, ergibt sich aus dem bestandskräftig gewordenen Bescheid der Beklagten vom 19. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2008.
Der Höhe nach ergibt sich der Beitragsanspruch auf der Grundlage des von der Beigeladenen zu 1) mit der Klägerin für ihre Tätigkeit vereinbarten Entgelts von 3.000,- Euro monatlich. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Berechnung der Beiträge sind nicht ersichtlich, sie wird von der Klägerin auch nicht geltend gemacht.
Die streitig gebliebene Beitragsforderung war bei ihrer Festsetzung in den angefochtenen Bescheiden noch nicht verjährt. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV verjähren Beiträge zwar in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Die Fälligkeit bestimmt sich gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB IV (in der hier noch anwendbaren, bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung) nach der Satzung der Krankenkasse, wobei die Fälligkeit von Beiträgen, die nach dem Arbeitsentgelt zu bemessen sind, spätestens am Fünfzehnten des Monats eintritt, der dem Monat folgt, in dem das Arbeitsentgelt verdient worden ist (§ 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV a.F.). Nach § 17 Abs. 2 der Satzung der Beklagten werden laufende Beiträge auf laufendes Entgelt am fünfzehnten des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den sie zu entrichten sind. Die Fälligkeit änderte sich nicht durch den Bescheid der Beigeladenen zu 2) vom 31. Januar 2003, der den Hinweis (gem. § 7a Abs. 6 Satz 2 SGB IV) enthält, dass die Beiträge erst fällig werden, wenn der Bescheid unanfechtbar geworden ist. Die Beigeladene zu 2) hat diesen Bescheid wieder durch Bescheid vom 22. Juni 2007 zurückgenommen, so dass er keine Rechtswirkungen mehr hat. Danach wären die Beiträge für Dezember 1998 bis November 1999 mit Ablauf des 31. Dezember 2003 verjährt gewesen, die von Dezember 1999 bis Februar 2000 mit Ablauf des 31. Dezember 2004.
Indessen gilt nach § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV eine Verjährungsfrist von dreißig Jahren, wenn Beiträge vorsätzlich vorenthalten worden sind. Als Vorsatz reicht bedingter Vorsatz aus, der auch nicht bereits bei Fälligkeit der Beiträge vorhanden gewesen sein muss. Ausreichend für die Geltung der langen Verjährungsfrist ist vielmehr, dass der Beitragsschuldner während des Ablaufs der regelmäßigen Verjährungsfrist bösgläubig geworden ist (BSG, Urt. v. 30. März 2000 – B 12 KR 14/99 R).
Mit dem Sozialgericht ist der Senat der Auffassung, dass die Klägerin jedenfalls ab Januar 2003 und damit noch innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist für die ab Dezember 1998 fällig gewordenen Beiträge bedingten Vorsatz hinsichtlich der Vorenthaltung der Beiträge hatte. Mit dem Begriff Vorenthaltung von Beiträgen ist die Nichtzahlung von Beiträgen gemeint (Segebrecht in jurisPK SGB IV, 2. Aufl., § 25 Rn. 27). Eine weitere Voraussetzung ist diesem Begriff nicht zu entnehmen. Bedingter Vorsatz im Hinblick auf die Vorenthaltung von Beiträgen liegt vor, wenn der Arbeitgeber trotz Kenntnis der Möglichkeit der Beitragspflicht die Beitragszahlung unterlässt und er dadurch die Nichtabführung von geschuldeten Beiträgen billigend in Kauf nimmt (BSG, Urt. v. 30. März 2000 – B 12 KR 14/99 R – juris Rn. 23-25).
Der Senat ist davon überzeugt, dass die Klägerin jedenfalls ab Kenntnis des Bescheides vom 31. Januar 2003, von der mit dem Zugang am 4. Februar 2003 auszugehen ist, wusste, dass sich die Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) als beitragspflichtig herausstellen konnte. Darüber hinaus bestand schon früher Kenntnis von der Möglichkeit der Beitragspflicht, welche geeignet ist, die Annahme des bedingten Vorsatzes zu begründen. Der Klägerin war nämlich nicht erstmals durch den Bescheid der Beigeladenen zu 2) vom 31. Januar 2003 deutlich vor Augen geführt worden, dass die Sozialversicherungsträger die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) als abhängige Beschäftigung einordnen würden. Bereits seit dem Vergleich vor dem Arbeitsgericht Berlin vom Januar 2001 und jedenfalls auch nach der mit Datum v. 2. Dezember 2002 durch die Beigeladene zu 2) vorgenommene Anhörung musste die Klägerin damit rechnen, dass die Annahme eines Arbeitsverhältnisses nahe lag. Dass sich daraus dann auch rückwirkend die Verpflichtung zur Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags ergeben würde, war ihr jedenfalls dadurch erkennbar geworden, dass die Beklagte unmittelbar nach Abschluss des arbeitsgerichtlichen Vergleichs vom Januar 2001 im März 2001 Meldungen und Beiträge für die ausdrücklich anerkannten Monate März und April 2000 einforderte. Davon ganz abgesehen ist bei jedem nicht gänzlich geschäftsunerfahrenen Arbeitgeber von dessen Wissen auszugehen, dass die Beschäftigung von Arbeitnehmern die Verpflichtung zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen auslöst.
Die Klägerin sah gleichwohl weiter von der Entrichtung von Beiträgen für die vorangegangenen Zeiträume ab und damit auch für den Fall, dass eine weitergehende Zahlungspflicht bestehen würde. Die Klägerin kann nicht damit gehört werden, sie habe sich darauf verlassen, dass für die Zeit vor März 2000 kein Arbeitsverhältnis und entsprechend auch kein beitragspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestanden habe. Denn es ist nicht ersichtlich, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse für die Beigeladene zu 1) gerade im März 2000 entscheidend geändert hätten. Den Akten sind lediglich Hinweise dafür zu entnehmen, dass die Klägerin ursprünglich im März 2000 beabsichtigte, einen Arbeitsvertrag mit der Beigeladenen zu 1) zu schließen. Das sollte aber nicht als Reaktion auf eine Veränderung der tatsächlichen Umstände der Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) erfolgen, sondern zur Beseitigung von Rechtsunsicherheiten. Dass die Klägerin sich selbst über die Unsicherheit ihres Rechtsstandpunktes im Hinblick auf das Vorliegen einer "freien Mitarbeit" im Klaren war, ergibt sich eindeutig auch aus ihrem Schreiben an die Beigeladene zu 2) vom 22. September 2005, in dem sie nach den Möglichkeiten einer vergleichsweisen Beendigung des Rechtsstreits über die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 31. Januar 2003 anfragt. Die Klägerin bietet dort an, im Wege der Vereinbarung einen Termin festzulegen, ab dem von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen ist. Demnach war ihr durchaus bewusst, dass es keinen durchgreifenden Grund dafür gab, vor März 2000 noch kein Arbeitsverhältnis und keine Beschäftigung anzunehmen. Daran ändert auch nichts, dass das Schreiben vom 22. September 2005 erst nach Ablauf der regelmäßigen Verjährungsfrist erstellt worden ist. Denn Änderungen der Sach- und Rechtslage sind seit dem 31. Dezember 2003 in Bezug auf die Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) nicht mehr eingetreten.
Auch die von der Klägerin in dem vorliegenden Verfahren noch geltend gemachten sonstigen Erwägungen lassen nicht nachvollziehbar werden, dass sie sich auf das Vorliegen von Beitragsfreiheit verlassen hat. In Bezug auf die Prüfungen durch Rentenversicherungsträger und Finanzamt hat die Klägerin schon nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden, dass sich diese Prüfungen gerade auf die spezielle Problematik der Beigeladenen zu 1) erstreckten. Beitragsprüfungen sollen die Beitragsentrichtung sicher stellen, sie haben nicht den Zweck, dem Arbeitgeber für die Prüfzeiträume eine "Entlastung" zu erteilen. Das gilt auch für Lohnsteuerprüfungen, zumal deren Gegenstand von vornherein nicht die Frage der Sozialversicherungspflicht von Beschäftigten ist. Für die Klärung von Zweifelsfällen steht dem Arbeitgeber nach § 28 h Abs. 2 Satz 1 SGB IV die Möglichkeit zur Verfügung, eine Entscheidung der Einzugsstelle herbeizuführen. Die Nichtbeanstandung bestimmter Sachverhalte in Betriebsprüfungen kann danach nur dann Grundlage für einen Vertrauensschutz des Arbeitgebers sein, wenn er selbst den Sachverhalt zum Gegenstand der Betriebsprüfung machen wollte und gleichwohl im Unklaren über die Bewertung gelassen worden ist (BSG, Urt. v. 14. Juli 2004 – B 12 KR 10/02 R – juris Rn. 43). Dafür hat die Klägerin indessen hier nichts vorgetragen. Sie hat überdies unterlassen, zeitnah eine Entscheidung der Einzugsstelle über die Frage der Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1) herbeizuführen, obwohl Anlass dafür bestand. Deswegen sind die von der Klägerin in Bezug genommenen Betriebsprüfungen keine Grundlage für ein berechtigtes Vertrauen darauf, dass die von ihr praktizierte Unterlassung der Beitragsentrichtung sich als objektiv rechtmäßig erweisen werde.
Selbst die Rücknahme des erstmals eine Beschäftigung feststellenden Bescheides vom 31. Januar 2003 durch die Beigeladene zu 2) war nicht Ausdruck von rechtlichen Zweifeln über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung. Sie erfolgte vielmehr aus formalen Gründen. Der in dem Bescheid vom 31. Januar 2003 enthaltene Hinweis auf den Eintritt der Fälligkeit erst nach Bestandskraft des Bescheides änderte ebenso wenig etwas an dem Wissen der Klägerin über die Möglichkeit des Eintritts der Zahlungspflicht. Der Hinweis kann Grundlage nur für die Annahme sein, nicht sofort zahlen zu müssen, er wollte aber an der Zahlungspflicht dem Grunde nach offensichtlich nichts ändern. Er berechtigte den Arbeitgeber also nicht darauf zu vertrauen, dass er auf Dauer keine Beiträge werde entrichten müssen. Davon abgesehen kann eine auf den Aufschub der Fälligkeit gerichtete Regelung schon rechtslogisch nicht zur Folge haben, dass sich eine bereits geltende lange Verjährungsfrist von 30 Jahren wieder verkürzt. Vor Eintritt der Fälligkeit kann eine Verjährung nicht einsetzen. Mit der Rücknahme des Bescheides vom 31. Januar 2003 ist ein Aufschub der Fälligkeit rückwirkend wieder entfallen.
Der Klägerin stand danach jedenfalls im Februar 2003 vor Augen, dass sich eine Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen für die Beigeladene zu 1) ergeben konnte, ohne dass sie einen greifbaren Grund für die sichere Annahme hatte, dies werde nicht eintreten. Wenn sie bei dieser Sachlage weiter Abstand von der Entrichtung von Beiträgen nahm, hat sie es darauf ankommen lassen, dass sich ihr Verhalten als rechtswidrig erweisen würde. Die Nichtzahlung von Beiträgen war ihr wichtiger als die Einhaltung des Beitragsrechtes, sie unterließ die Beitragszahlung auch für den Fall, dass sich dies als rechtswidrig herausstellen würde. Demnach handelte die Klägerin mit bedingtem Vorsatz.
Danach galt jedenfalls ab Februar 2003 die besondere 30-jährige Verjährungsfrist nach § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV mit der Folge, dass die Beitragsforderungen von Dezember 1998 bis Februar 2000 noch nicht verjährt waren, als die Beklagte sie mit den angefochtenen Bescheiden festsetzte.
Nach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 197a SGG iVm §§ 154 Abs. 2,162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.
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