Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
24
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 1 KA 112/10
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 24 KA 39/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung wird als unzulässig verworfen. Der Beklagte trägt die Kosten dieses Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Berufungsstreitwert wird auf 310,45 EUR festgesetzt.
Gründe:
I. Die Klägerin hat am 20. Dezember 2010 vor dem Sozialgericht Potsdam (SG) Anfechtungsklage auf Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 6. Oktober 2010 erhoben. Mit diesem wurde ein Regress in Höhe von 310,45 EUR, festgesetzt. Das SG hat der Klage mit Urteil vom 20. März 2013 stattgegeben, ohne die Berufung zuzulassen.
Hiergegen hat der Beklagte am 26. April 2013 Berufung eingelegt.
Der Senat hat ihn wiederholt telefonisch und schriftlich auf die fehlende Beschwer hingewiesen.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 20. März 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
II.
Der Senat konnte durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Berufung als unzulässig zu verwerfen war (§ 158 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Die Berufung ist unzulässig, denn sie ist nicht statthaft.
Nach § 144 Abs. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR oder 2. bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10000 EUR nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist die Berufung nicht statthaft und muss verworfen werden.
Dies ist der Fall. Der Wert des Berufungsgegenstandes beträgt lediglich 310,45 EUR. Die Klage ist nur auf Aufhebung des diesen Betrag festsetzenden Bescheides gerichtet.
Das SG hat die Berufung auch nicht in seinem Urteil zugelassen. Dazu hätte es einer ausdrücklichen Zulassung im Tenor oder wenigstens in den Entscheidungsgründen bedurft. Das SG hat dem Urteil lediglich eine falsche Rechtsmittelbelehrung beigefügt. Eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung kann ein Rechtsmittel, das gesetzlich ausgeschlossen ist, nicht eröffnen.
Eine Auslegung oder Umdeutung der nicht zulässigen Berufung in eine Nichtzulassungsbeschwerde scheidet aus:
Hier hat der Beklagte nach dem Wortlaut eindeutig "Berufung" eingelegt. Diese Bezeichnung schließt zwar nicht generell aus, das angestrebte Rechtsmittel in bestimmten Fällen durch Auslegung zu ermitteln, insbesondere wenn der eingelegte Rechtsbehelf nach dem Verfahrensstand überhaupt nicht in Betracht kommt oder wenn andere Umstände hinzutreten, die entgegen dem Wortlaut der Erklärung den wahren Willen des Erklärenden erkennen lassen. Allerdings erfordert eine Auslegung im Sinne des statthaften Rechtsmittels, vorliegend also im Sinne einer Nichtzulassungsbeschwerde anstelle einer Berufung, dass - außer der dann entbehrlichen zutreffenden Bezeichnung - alle übrigen Ausführungen des Rechtsmittelführers für das statthafte Rechtsmittel sprechen (Bundessozialgericht - BSG, Urteil vom 20. Mai 2003 - B 1 KR 25/01 R, abgedruckt in SozR 4-1500 § 158 Nr. 1). Daran fehlt es hier, da das Rechtsmittel nur fristwahrend erhoben und nicht begründet wurde.
Der Begriff der Umdeutung wird im Gesetz für fehlerhafte Verwaltungsakte (vgl. u. a. § 43 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch) und für nichtige Rechtsgeschäfte verwendet (vgl. Überschrift zu § 140 Bürgerliches Gesetzbuch). Da es sich bei einem unzulässigen Rechtsmittel weder um das eine noch um das andere handelt und Berufung und Nichtzulassungsbeschwerde unterschiedliche Zielrichtungen haben, liegen die Voraussetzungen für eine Umdeutung nicht vor. Beide zielen zwar im Ergebnis auf eine Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung durch die höhere Instanz. Unmittelbar richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde aber nicht gegen den Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern gegen eine prozessuale Teilentscheidung, nämlich die Nichtzulassung der Berufung. Dementsprechend ist der Prüfungsgegenstand ein anderer als im Berufungsverfahren (BSG Urteil vom 20. Mai 2003, a. a. O., juris Rdnr. 20).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 SGG i. V. m. §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz und kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Gründe:
I. Die Klägerin hat am 20. Dezember 2010 vor dem Sozialgericht Potsdam (SG) Anfechtungsklage auf Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 6. Oktober 2010 erhoben. Mit diesem wurde ein Regress in Höhe von 310,45 EUR, festgesetzt. Das SG hat der Klage mit Urteil vom 20. März 2013 stattgegeben, ohne die Berufung zuzulassen.
Hiergegen hat der Beklagte am 26. April 2013 Berufung eingelegt.
Der Senat hat ihn wiederholt telefonisch und schriftlich auf die fehlende Beschwer hingewiesen.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 20. März 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
II.
Der Senat konnte durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Berufung als unzulässig zu verwerfen war (§ 158 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Die Berufung ist unzulässig, denn sie ist nicht statthaft.
Nach § 144 Abs. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR oder 2. bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10000 EUR nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist die Berufung nicht statthaft und muss verworfen werden.
Dies ist der Fall. Der Wert des Berufungsgegenstandes beträgt lediglich 310,45 EUR. Die Klage ist nur auf Aufhebung des diesen Betrag festsetzenden Bescheides gerichtet.
Das SG hat die Berufung auch nicht in seinem Urteil zugelassen. Dazu hätte es einer ausdrücklichen Zulassung im Tenor oder wenigstens in den Entscheidungsgründen bedurft. Das SG hat dem Urteil lediglich eine falsche Rechtsmittelbelehrung beigefügt. Eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung kann ein Rechtsmittel, das gesetzlich ausgeschlossen ist, nicht eröffnen.
Eine Auslegung oder Umdeutung der nicht zulässigen Berufung in eine Nichtzulassungsbeschwerde scheidet aus:
Hier hat der Beklagte nach dem Wortlaut eindeutig "Berufung" eingelegt. Diese Bezeichnung schließt zwar nicht generell aus, das angestrebte Rechtsmittel in bestimmten Fällen durch Auslegung zu ermitteln, insbesondere wenn der eingelegte Rechtsbehelf nach dem Verfahrensstand überhaupt nicht in Betracht kommt oder wenn andere Umstände hinzutreten, die entgegen dem Wortlaut der Erklärung den wahren Willen des Erklärenden erkennen lassen. Allerdings erfordert eine Auslegung im Sinne des statthaften Rechtsmittels, vorliegend also im Sinne einer Nichtzulassungsbeschwerde anstelle einer Berufung, dass - außer der dann entbehrlichen zutreffenden Bezeichnung - alle übrigen Ausführungen des Rechtsmittelführers für das statthafte Rechtsmittel sprechen (Bundessozialgericht - BSG, Urteil vom 20. Mai 2003 - B 1 KR 25/01 R, abgedruckt in SozR 4-1500 § 158 Nr. 1). Daran fehlt es hier, da das Rechtsmittel nur fristwahrend erhoben und nicht begründet wurde.
Der Begriff der Umdeutung wird im Gesetz für fehlerhafte Verwaltungsakte (vgl. u. a. § 43 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch) und für nichtige Rechtsgeschäfte verwendet (vgl. Überschrift zu § 140 Bürgerliches Gesetzbuch). Da es sich bei einem unzulässigen Rechtsmittel weder um das eine noch um das andere handelt und Berufung und Nichtzulassungsbeschwerde unterschiedliche Zielrichtungen haben, liegen die Voraussetzungen für eine Umdeutung nicht vor. Beide zielen zwar im Ergebnis auf eine Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung durch die höhere Instanz. Unmittelbar richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde aber nicht gegen den Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern gegen eine prozessuale Teilentscheidung, nämlich die Nichtzulassung der Berufung. Dementsprechend ist der Prüfungsgegenstand ein anderer als im Berufungsverfahren (BSG Urteil vom 20. Mai 2003, a. a. O., juris Rdnr. 20).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 SGG i. V. m. §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz und kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Rechtskraft
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