L 1 KR 155/13 B

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 210 KR 3060/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 155/13 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 15. Mai 2013 wird zurückgewiesen. &8195;

Gründe:

Der Senat hat durch den Berichterstatter als Einzelrichter nach § 197 a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) entschieden. Nach § 197 a Abs. 1 SGG werden "die Kosten nach dem Gerichtskostengesetz erhoben". Die Kosten hängen nach dem GKG vom Streitwert ab, so dass nach allgemeiner Auffassung auch die Vorschriften des GKG zur Streitwertfestsetzung Anwendung finden. Zu diesen gehören auch die Regelungen über die einschlägigen Rechtsbehelfe, hier also die §§ 68 und 66 GKG über das Beschwerdeverfahren. Sie gehen über § 197 a SGG den allgemeinen nach §§ 172 ff. SGG vor (vgl. zur andersartigen Regelung bei Erinnerungen im Zusammenhang mit den aus der Staatskasse zu vergütenden Kosten des nach § 73 a SGG in Verbindung mit §§ 114, 121 Zivilprozessordnung beigeordneten Rechtsanwaltes: Beschluss des Senats vom 20. Juni 2008 - 1 B 60/08 SF AL -). Dass § 66 Abs. 6 GKG eine Übertragungsmöglichkeit auf den jeweiligen Einzelrichter im jeweiligen Prozessrecht voraussetze, welche aber in § 155 Abs. 1 SGG für Streitwertbeschwerden fehle (so LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Februar 2006 - L 10 B 21/05 KA -) lässt sich der Vorschrift nicht entnehmen. Sie enthält vielmehr eine originäre Einzelrichterübertragung. Der Geschäftsverteilungsplan des Senats aufgrund § 21 g Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) erfasst nach § 21 g Abs. 2 GVG deshalb auch die Zuständigkeit des einzelnen Berichterstatters zur Entscheidung über die Streitwertbeschwerde.

Die Beschwerde ist statthaft. Der Beschwerdewert übersteigt 200,- EUR (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG), weil der Beschwerdeführer der Sache nach eine Verminderung der von ihm zu erstattenden Kosten um zumindest diese Summe begehrt, indem er vorbringt, eine "übliche Konkursquote" müsse als Streitwert zu Grunde gelegt werden.

Der Streitwertbeschwerde muss in der Sache Erfolg versagt bleiben. Die Streitwertfestsetzung hat hier nach § 197 a Abs. 1 SGG in Verbindung mit der eindeutigen Regel des § 52 Abs. 3 GKG zu erfolgen. Die Klage richtete sich gegen einen Verwaltungsakt, der auf eine bezifferte Geldleistung gerichtet ist, den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 28. April 2005, mit welchem 156. 477,53 EUR nachgefordert wurden. Der Rechtsstreit wurde um die Rechtmäßigkeit dieser Forderung geführt. Ob und welche Zahlungen auf diese geleistet wurden oder noch werden, ist nach der Norm -wie allgemein- unmaßgeblich.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 1 GKG, entsprechend § 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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