L 18 AL 336/12

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 2 AL 184/10
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AL 336/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 25. September 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.
Streitig ist, ob in der Zeit vom 7. Mai 2010 bis 29. Juli 2010 eine Sperrzeit eingetreten ist und ob die Klägerin für die Zeit vom 10. Mai 2010 bis 30. Juni 2010 einen Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) hat. Die 1979 geborene Klägerin war in der Zeit vom 21. April 2008 bis 20. April 2010 als Kundenberaterin befristet bei der D + S c c GmbH beschäftigt. Auf Ihren Alg-Antrag vom 26. April 2010 bewilligte die Beklagte wegen des Eintritts einer Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung vom 21. April 2010 bis 27. April 2010 (Bescheid vom 27. April 2010) für die Zeit ab 28. April 2010 Alg mit einer (geminderten) Anspruchsdauer von 353 Tagen (Bescheid vom 27. April 2010). Am 30. April 2010 meldete sich die Klägerin wegen Aufnahme einer versicherungspflichtigen, vom 3. Mai 2010 bis 31. Oktober 2010 befristeten Beschäftigung (Vertrag vom 3. Mai 2010) bei der C 24 GmbH (im Folgenden: C24) mit einer durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 25,38 Stunden aus dem Leistungsbezug ab. Am 6. Mai 2010 kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis schriftlich fristlos aus "persönlichen Gründen". Auf ihre Arbeitslosmeldung und Alg-Antragstellung vom 10. Mai 2010 hörte die Beklagte die Klägerin zum möglichen Eintritt einer Sperrzeit an. Die Klägerin teilte mit, sie habe sowohl am 5. Mai 2010 als auch am 6. Mai 2010 jeweils einen Termin beim Job-Center gehabt. Den Termin am 5. Mai 2010 habe sie abgesagt. Den weiteren Termin, der bereits am 27. April 2010 vereinbart worden sei, habe sie jedoch wegen der vereinbarten Antragsabgabe einhalten müssen. Über beide Termine habe sie den Arbeitgeber unterrichtet und ihr sei gesagt worden, wenn sie ohne zwingenden Grund der Arbeit fernbleibe, sei sie "raus". Sie sei mit ihrer Kündigung einer angedrohten fristlosen Kündigung durch den Arbeitgeber lediglich zuvorgekommen. Die Beklagte stellte den Eintritt einer Sperrzeit vom 7. Mai 2010 bis 29. Juli 2010 fest, weil die Klägerin ihr Beschäftigungsverhältnis ohne wichtigen Grund gelöst habe; außerdem lehnte sie die Gewährung von Alg für die Dauer der Sperrzeit ab und bewilligte der Klägerin erst ab 30. Juli 2010 Alg iH eines täglichen Leistungsbetrages von 16,62 EUR für eine Dauer von 348 Kalendertagen, die sich allerdings um die 87 Tage (ein Viertel der Anspruchsdauer) mindere (Bescheide vom 15. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2010).Seit 1. Juli 2010 ist die Klägerin wieder versicherungspflichtig beschäftigt. Das Sozialgericht (SG) Frankfurt (Oder) hat die zuletzt auf Aufhebung der Sperrzeit und ungeminderte Zahlung von Alg für die Zeit vom 10. Mai 2010 bis 30. Juni 2010 gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 25. September 2012). Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. Die Klägerin habe aufgrund der eingetretenen Sperrzeit vom 7. Mai 2010 bis 29. Juli 2010 keinen Anspruch auf Alg für den noch streitigen Zeitraum vom 10. Mai 2010 bis 30. Juni 2010. Die Klägerin habe iSv § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung – (SGB III) in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung durch die fristlose Kündigung ihr Beschäftigungsverhältnis am 6. Mai 2010 ohne Aussicht auf einen konkreten Anschlussarbeitsplatz gelöst und habe damit zumindest grob fahrlässig ihre Arbeitslosigkeit herbeigeführt, ohne hierfür einen wichtigen Grund gehabt zu haben. Die von ihr angeführte Wahrnehmung eines Termins beim Job-Center stelle keinen derartigen wichtigen Grund dar. Denn selbst wenn dieser Termin im Hinblick auf die finanzielle Lebenssituation der Klägerin und ihrer Familie sehr wichtig gewesen sei, hätte sich die Klägerin um eine Verlegung bzw Verschiebung dieses Termins bemühen und das Arbeitsverhältnis bei der C24 fortsetzen können. Dies habe die Klägerin indes nicht getan und auch nicht einmal versucht, sondern ihr Arbeitsverhältnis nach der Weigerung der C24, sie für den Behördengang freizustellen, sofort gekündigt. Eine entsprechende arbeitsvertragliche Verpflichtung der C24, dem Freistellungsbegehren der Klägerin nachzukommen, habe auch nicht bestanden. Gründe für eine Verkürzung der Regelsperrzeit lägen nicht vor. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt vor: Entgegen den Ausführungen des SG habe sie bereits im Februar 2010 telefonisch eine Zusage für eine Einstellung ab 1. April 2010 bei der Deutschen Telekom AG (im Folgenden: DT) erhalten. Wegen Abstimmungen mit dem Betriebsrat sei es aber nicht zur Einstellung an diesem Termin gekommen. Sie habe schließlich "Ende Mai" 2010 erfahren, dass sie mWv 1. Juli 2010 bei der DT eingestellt werde. Wenn ein befristeter Arbeitsvertrag, wie hier mit der C24, vorliege, müsse der Arbeitgeber den Arbeitnehmer für Behördengänge freistellen. Ihre Existenz und die ihrer Kinder habe auf dem Spiel gestanden. Im Übrigen sei der zuständige Sachbearbeiter beim Job-Center nach dem 6. Mai 2010 in Urlaub gegangen. Sie habe den Termin daher zwingend wahrnehmen müssen, um keine Nachteile wegen der beantragten aufstockenden Leistungen zu haben.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 25. September 2012 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung der Bescheide vom 15. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2010 zu verurteilen, ihr Arbeitslosengeld auch für die Zeit vom 10. Mai 2010 bis 30. Juni 2010 mit einer ungeminderten Anspruchsdauer von 348 Tagen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Leistungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.

II.
Der Senat hat gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung der Klägerin durch Beschluss zurückweisen können, weil er dieses Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG).

Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Ausgehend von dem für die Zeit vom 10. Mai 2010 bis 30. Juni 2010 geltend gemachten Alg iHv 16,62 EUR ergibt sich eine Beschwer von insgesamt 831,- EUR; der erforderliche Beschwerdewert von 750,- EUR wird damit überschritten (vgl § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Sonstige denkbare Folgewirkungen der streitgegenständlichen Sperrzeit bleiben insoweit bei der Ermittlung des Beschwerdegegenstandes der Berufung außer Ansatz (vgl BSG, Beschluss vom 31. Januar 2006 – B 11a AL 177/05 B = SozR 4-1500 § 144 Nr 3 mwN)

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Beklagte hat zu Recht den Eintritt einer Sperrzeit vom 7. Mai 2010 bis 29. Juli 2010 mit einer Minderung des Alg-Anspruchs im Umfang von 87 Tagen verlautbart und die Gewährung von Alg für den noch streitigen Zeitraum vom 10. Mai 2010 bis 30. Juni 2010 abgelehnt. Dahinstehen kann insoweit, ob die Leistungsklage auf Gewährung von Alg in dem bezeichneten Zeitraum, die erst durch die entsprechende Antragstellung im Termin zur mündlichen Verhandlung am 25. September 2012 anhängig geworden ist, bereits unzulässig ist. Denn die Klägerin hatte mit ihrer Klageschrift vom 26. Juli 2010 lediglich eine (isolierte) Anfechtungsklage, indes keine mit der Anfechtungsklage kombinierte Leistungsklage iSv § 54 Abs. 4 SGG erhoben. Diese wäre daher am 25. September 2012 verfristet gewesen. Letztlich bedarf dies jedoch keiner abschließenden Beurteilung, weil die Klage auch als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage jedenfalls nicht begründet ist.

Gegenstand des Verfahrens sind die Verwaltungsakte der Beklagten vom 15. Juni 2010 betreffend den Eintritt einer Sperrzeit sowie über die Ablehnung der Zahlung von Alg für den bezeichneten Zeitraum. Insoweit bilden der Sperrzeitbescheid und der Bewilligungsbescheid vom 15. Juni 2010, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juni 2010, eine Einheit (stRspr; vgl nur BSGE 84, 225 ff =SozR 3-4100 § 119 Nr 17)Ob in dem Sperrzeitbescheid als eigenständige Verfügung (Verwaltungsakt) iS des § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) zudem die Minderung der Anspruchsdauer angeordnet und auch diese Gegenstand des Verfahrens ist, bedarf wegen der Klageabweisung insgesamt keiner Entscheidung. Versteht man die bezeichnete Minderung als eigenständigen Verwaltungsakt innerhalb des Bescheids, wäre dieser ebenso rechtmäßig wie die Feststellung der Sperrzeit; denn die Sperrzeit mindert die Anspruchsdauer - wie von der Beklagten im Bescheid angenommen - gemäß § 128 Abs. 1 Nr. 4 SGB III in der hier noch anwendbaren, bis 31. März 2012 geltenden Fassung (aF; jetzt: § 148 SGB III) um ein Viertel der Anspruchsdauer (348 Tage), also um 87 Tage (vgl zum Ganzen BSG, 14. September 2010 – B 7 AL 33/09 R = SozR 4-4300 § 144 Nr 21).

Gemäß § 144 Abs 1 Satz 1, Abs 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 SGB III aF (jetzt: § 159 SGB III) ist vorliegend eine Sperrzeit von zwölf Wochen eingetreten; dies entspricht gemäß § 339 SGB III aF 84 Tagen.Der Anspruch der Klägerin ruht für die Dauer der Sperrzeit, weil die Klägerin durch ihre fristlose Kündigung vom 6. Mai 2010 das (noch bestehende) Beschäftigungsverhältnis gelöst und dadurch vorsätzlich die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat, ohne dafür einen wichtigen Grund gehabt zu haben.

Der wichtige Grund ist nach der stRspr des Bundessozialgerichts (BSG), die der Senat seiner Entscheidung zugrunde legt, unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Sperrzeitregelung, die Versichertengemeinschaft typisierend gegen Risikofälle zu schützen, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat oder deren Behebung er unbegründet unterlässt, zu bestimmen (vgl nur BSGE 84, 225, 230 mwN = SozR 3-4100 § 119 Nr 17 S 81; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr 15 S 64 mwN); die Sperrzeit greift dabei Obliegenheitsverletzungen des Versicherten auf (vgl nur BSG SozR 3-4100 § 119 Nr 14 S58 f) Ein wichtiger Grund liegt nach der stRspr des BSG - vereinfacht formuliert - vor, wenn dem Arbeitslosen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen mit denen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten nicht zugemutet werden konnte. Allerdings ist diese allgemeine Umschreibung dahin zu konkretisieren, dass es sich um Umstände handeln muss, die sich auf die Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses beziehen (vgl BSG, Urteil vom 14. September 2010 – B 7 AL 33/09 R -; BSGE 21, 205, 207 = SozR Nr 3 zu § 80 AVAVG Bl Ba3 Rücks; BSGE 43, 269, 271 = SozR 4100 § 119 Nr 2 S 4; BSGE 52, 276, 277 = SozR 4100 § 119 Nr 17 S 80 f), die nach der historischen Entwicklung der Sperrzeitregelungen grundsätzlich entweder der beruflichen oder der persönlichen Sphäre des Arbeitnehmers entspringen müssen.

Vorliegend war die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch die Klägerin einzig und allein dadurch motiviert, dass sie den Termin beim Job-Center am 6. Mai 2010 wahrnehmen wollte und die C24 sich nicht bereit erklärte, die Klägerin hierfür freizustellen. Hierin ist kein wichtiger Grund zu sehen, weil die Klägerin zum Einen keinen konkreten Anschlussarbeitsplatz in Aussicht hatte und es der Klägerin zum Anderen gerade auch wegen ihrer Teilzeitbeschäftigung zumutbar war, sich um eine Verlegung bzw Verschiebung des Behördentermins zu bemühen, was sie nicht einmal ansatzweise versucht hatte. Auf die zutreffenden Ausführungen des SG nimmt der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug. Im Hinblick auf das Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass sie zum Zeitpunkt der Kündigung am 6. Mai 2010 gerade noch keinen konkreten Einstellungstermin bei der DT hatte. Dieser wurde ihr, wie sie selbst vorgetragen hat, erst bei einem Telefonat "Ende Mai, so um den 20. Mai 2010 herum" mitgeteilt. Es gibt entgegen der Auffassung der Klägerin auch keinen Rechtssatz des Inhalts, dass der Arbeitgeber bei befristeten Arbeitsverhältnissen verpflichtet wäre, den Arbeitnehmer für Behördengänge freizustellen. Aus § 2 Abs. 2 SGB III, dessen tatbestandliche Voraussetzungen vorliegend ohnehin nicht erfüllt sind, folgt eine derartige Verpflichtung nicht (wie die Norm auch im Übrigen keine unmittelbaren arbeitsvertraglichen Auswirkungen haben dürfte, vgl BAG, Urteil vom 29. September 2005 – 8 AZR 571/04 = BAGE 116,78-85). § 629 Bürgerliches Gesetzbuch normiert lediglich die Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer auf Verlangen nach der Kündigung angemessene Zeit "zum Aufsuchen eines anderen Dienstverhältnisses" zu gewähren; die Vorschrift ist damit ebenfalls nicht einschlägig. Im Übrigen gibt die Norm dem Arbeitnehmer kein Recht, eigenmächtig den Arbeitsplatz zu verlassen oder ihm fernzubleiben.

Auch die Tatsache, dass das Arbeitsverhältnis mit der C24 ohnehin am 31. Oktober 2010 geendet hätte, spielt keine Rolle. Denn nach der stRspr des BSG hat die Sperrzeitregelung weder Strafcharakter noch ist sie ein pauschalierter Schadensausgleich (vgl BSGE 84, 225, 230 = SozR 3-4100 § 119 Nr 17 S 81; BSG SozR 4-4300 § 144 Nr 7 RdNr 12)Diesem Gesichtspunkt wird vielmehr hinreichend durch die Härteregelungen des § 144 Abs. 3 SGB III aF mit der Verkürzung der Sperrzeit Rechnung getragen. Indes sind vorliegend auch keine Gesichtspunkte ersichtlich, wonach die Sperrzeit gemäß § 144 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2b SGB III aF – andere Tatbestandsalternativen sind nicht einschlägig – eine besondere Härte für die Klägerin bedeutet hätte. Insbesondere begründet auch ein Irrtum über das Vorliegen der Sperrzeitvoraussetzungen nur dann eine besondere Härte, wenn dieser durch die konkrete Auskunft einer hiermit vertrauten Stelle – regelmäßig der Beklagten – hervorgerufen wurde (vgl BSG SozR 3-4100 § 119 Nr 11; SozR 3-1500 § 144 Nr 12). Da die Klägerin seit 1. Juli 2010 wieder versicherungspflichtig beschäftigt ist und eine neue Alg-Anwartschaft erworben hat, kann im Hinblick auf den Zeitablauf die hier in Rede stehende Sperrzeit auch keine Rechtswirkungen mehr für ein etwaiges Erlöschen des Anspruchs wegen des Eintritts von Sperrzeiten von insgesamt mindestens 21 Wochen haben. Denn berücksichtigt werden in der Vergangenheit liegende Sperrzeiten nur, wenn sie in einem Zeitraum von zwölf Monaten vor der Entstehung des Anspruchs eingetreten sind (vgl § 161 Abs. 1 Nr. 2 SGB III). Dies kann bei der Sperrzeit vom 7. Mai 2010 bis 29. Juli 2010 nicht mehr der Fall sein.

Die Beklagte hat auch die Dauer der Sperrzeit von zwölf Wochen (= 84 Tagen) zutreffend berechnet; sie beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet hat (vgl § 144 Abs. 2 Satz 1 SGB III aF), mithin am 7. Mai 2010.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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