Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 10 R 4342/10
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 R 423/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. März 2012 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid vom 2. August 2012 wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Verfahren bei dem Landessozialgericht nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der 1937 geborene Kläger hatte in der früheren Deutschen Demokratischen Republik (DDR) den Beruf des Betriebs- und Verkehrseisenbahners in den Jahren 1952 bis 1955 erlernt. Zum 1. Dezember 1957 nahm er ein Dienstverhältnis beim Amt für Zoll und Kontrolle des Warenverkehrs auf und arbeitete zunächst als Zollkontrolleur in Sassnitz, ab 1. Dezember 1960 dann bei der Bezirksverwaltung R, zuletzt als Sachgebietsleiter der Abteilung Zollfahndung, ab 1. Januar 1969 bei der Hauptverwaltung der Zollverwaltung (Zv) der DDR zunächst als Sachgebietsleiter der Abteilung Zollfahndung und ab 1. Juli 1974 als Abteilungsleiter Transitüberwachung; mit dem Einsatz als Abteilungsleiter Transitüberwachung wurde der Kläger Offizier im besonderen Einsatz (OibE) des Ministeriums für Staatssicherheit. Mit Wirkung vom 1. September 1990 wurde der Kläger unter Inanspruchnahme einer befristeten erweiterten Versorgung nach den damaligen Bestimmungen der Versorgungsordnung aus der Zv entlassen.
Während seiner Tätigkeit bei der Zv bezog der Kläger neben seiner Besoldung diverse Zulagen/Zuschläge, darunter Verpflegungsgeld (Vg); ferner wurde ihm zeitweise kostenlose Verpflegung gewährt. Mit Bescheid der Oberfinanzdirektion (OFD) Cottbus vom 1. Juli 1999 über die Mitteilung der Überführungsdaten an den Rentenversicherungsträger stellte die Beklagte für den Kläger das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 des Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG -fest und teilte dem Rentenversicherungsträger die Zeit vom 1. Dezember 1957 bis 30. Juni 1974 und vom 1. Januar 1990 bis 31. August 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem der Angehörigen der Zollverwaltung der DDR – AdZ - (Nr. 3 der Anlage 2 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG -) sowie die Höhe der tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte mit, wobei ua kein Vg berücksichtigt wurde. Für die Zeit vom 1. Juli 1974 bis 31. Dezember 1989 bestehe aufgrund der Tätigkeit als OibE und der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem Nr. 4 der Anlage 2 zum AAÜG die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsamtes.
Unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - beantragte der Kläger mit Schreiben vom 18. Januar 2010 die Überprüfung des Bescheides vom 1. Juli 1999 und führte aus, das Vg, das Bekleidungsgeld (Bg), der Reinigungszuschuss und der Schichtzuschlag seien bei der Berechnung des Arbeitsentgeltes zu berücksichtigen. Die Beklagte lehnte den Überprüfungsantrag mit Bescheid vom 29. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2010 ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Berücksichtigung der Zahlung von Vg und Bg sowie des Sachbezuges kostenloser Verpflegung.
Mit der auf die Berücksichtigung des Vg bzw. von Sachbezügen während der Zeiten kostenloser Verpflegung in der Zeit vom 1. Dezember 1957 bis 30. Juni 1974 bzw. vom 1. Januar 1990 bis 31. August 1990 sowie Berücksichtigung des Bg in der Zeit vom 1. Dezember 1960 bis 30. Juni 1974 als Arbeitsentgelt gerichteten Klage hat der Kläger vorgetragen: Die inhaltliche Bedeutung des Begriffs Arbeitsentgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG bestimme sich nach § 14 Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV). Arbeitsentgelte seien danach alle laufenden Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen bestehe, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet worden seien und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt worden seien. Das Vg sei Arbeitsentgelt in diesem Sinne. Es sei nur für Zeiten gezahlt worden, für die die Besoldung gemäß der Versorgungsordnung gewährt worden sei. Für einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis spreche insbesondere auch, dass es sich bei dem Vg um eine finanzielle Abgeltung der im Rahmen des Dienstverhältnisses als Sachleistung gewährten Vollverpflegung gehandelt habe und diese nur gezahlt worden sei, wenn der Angehörige der Zv nicht an der vollen Verpflegung teilgenommen habe. Bezogen habe er Vg in der Zeit vom 1. Januar 1961 bis 31. Januar 1962 und ab 1. Januar 1963. Es sei unerheblich, ob diese Leistungen, die ab 1. Januar 1991 einkommensteuerpflichtig gewesen seien, in der DDR ruhegehaltfähig gewesen wären (Bezugnahme auf BSG aaO).
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 29. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, in Abänderung des Bescheides vom 1. Juli 1999 über die Mitteilung der Überführungsdaten an den Rentenversicherungsträger zusätzliche Arbeitsentgelte nach § 8 AAÜG wie folgt festzustellen: • Vg bzw. Geldwert der gewährten kostenlosen Vollverpflegung für die Zeiten vom 1. Dezember 1957 bis 31. Dezember 1957 iHv 60,- Mark der DDR (M), vom 1. Januar 1958 bis 31. Mai 1958 iHv 300,- M, vom 1. Juni 1958 bis 31. Dezember 1958 iHv 703,50 M, vom 1. Januar 1959 bis 31. Dezember 1965 iHv jährlich 1.206,- M, vom 1. Januar 1966 bis 30. April 1966 iHv 402,- M, vom 1. Mai 1966 bis 31. Dezember 1966 iHv 528,- M, vom 1. Januar 1967 bis 31. Dezember 1968 iHv jährlich 792,- M, vom 1. Januar 1969 bis 31. Dezember 1970 iHv 803,04 M, vom 1. Januar 1971 bis 31. März 1971 iHv 200,76 M, vom 1. April 1971 bis 31. Dezember 1971 iHv 822,24 M, vom 1. Januar 1972 bis 31. Dezember 1972 iHv 1.369,44 M, vom 1. Januar 1973 bis 31. Dezember 1973 iHv 1.368,72 M, vom 1. Januar 1974 bis 30. Juni 1974 iHv 684,36 M und vom 1. Januar 1990 bis 31. August 1990 iHv 1.095,76 M. • Bg für die Zeiten vom 1. Dezember 1960 bis 31. Juli 1965 iHv 20,- M monatlich und vom 1. August 1965 bis 30. Juni 1974 iHv 30,-M monatlich.
Das Sozialgericht Berlin (SG) hat mit Urteil vom 19. März 2012 die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die zulässige Klage sei unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheides vom 1. Juli 1999 und Neufeststellung der Arbeitsentgelte im beantragten Umfang. Die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 iVm Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) seien nicht erfüllt. Welche Arbeitsverdienste den Zugehörigkeitszeiten zu einem Versorgungssystem zuzuordnen seien, bestimme sich nach § 6 AAÜG. Danach sei den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – [SGB VI]) das erzielte Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. Eine eigenständige Definition des Begriffs des Arbeitsentgelts enthalte das AAÜG nicht. Vielmehr sei § 6 AAÜG in diesem Zusammenhang allein zu entnehmen, dass nur das Entgelt maßgeblich sei, das aufgrund der Beschäftigung tatsächlich gezahlt worden sei. Es komme nicht darauf an, ob dieses Entgelt in der DDR einer Beitrags- oder Steuerpflicht unterlegen habe. Maßgebend sei der Arbeitsentgeltbegriff des § 14 SGB IV. Soweit das BSG in dem angeführten Urteil zur Jahresendprämie darüber hinaus iS einer strikten und statischen Verweisung auf den Rechtszustand bei Inkrafttreten des AAÜG (1. August 1991) abstelle, sei diese Entscheidung auf den Fall des sonderversorgten Klägers indes nicht zu übertragen. Abzustellen sei vielmehr auf die Lohnsteuerpflicht im Zuflusszeitpunkt; eine solche habe nach den Vorschriften der DDR beim Vg und Bg, die zusätzlich gewährte Leistungen iSv § 17 Abs. 1 SGB IV IVm§ 1 Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) darstellten, nicht bestanden (Bezugnahme auf SG Leipzig, Urteil vom 15. Dezember 2010 – S 24 RS 1540/09 – juris).
Mit der Berufung hat der Kläger zunächst sein Klagebegehren weiter verfolgt und sodann im Termin zur mündlichen Verhandlung am 27. November 2013 erklärt, dass die Vormerkung von Arbeitsentgelten für gezahltes Bg nicht mehr geltend gemacht werde. Im Übrigen vertieft er unter ausführlicher Diskussion der einschlägigen Rechtsprechung seine Rechtsauffassung und trägt ergänzend vor, das SG habe in dem angefochtenen Urteil anerkannt, dass die in Rede stehenden Zahlungen von Vg bzw. der Sachbezug kostenloser Vollverpflegung im Zusammenhang mit seiner Beschäftigung gestanden hätten und Arbeitsentgelt iSv § 14 SGB IV darstellten. Darüber hinaus sei indes entgegen der Auffassung des SG nach dem maßgebenden Urteil des BSG (aaO) entscheidend, ob die Zahlungen am 1. August 1991 nach bundesdeutschem Einkommensteuerrecht der Lohnsteuerpflicht unterlegen hätten, was der Fall gewesen sei. Soweit die Zahlungen – wie das Vg – ausweislich der Besoldungsstammkarten Bestandteile der Nettobesoldung waren, hätten diese, wie die beitrags- und steuerpflichtigen Zahlungen, Lohncharakter gehabt und seien nicht neben dem "Gehalt" oder "Lohn" gezahlt worden.
Nachdem die Beklagte mit Änderungsbescheid vom 2. August 2012 weitere Arbeitsentgelte für die Zeit vom 1. Februar 1960 bis 31. Dezember 1960 aus bezogenem Wohnungsgeld vorgemerkt hat, beantragt der Kläger,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. März 2012 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2010 und Änderung des Bescheides vom 2. August 2012 zu verpflichten, den Bescheid vom 1. Juli 1999 zu ändern und für die Zeiten vom 1. Dezember 1957 bis 31. Januar 1960 und vom 1. Februar 1962 bis 31. Dezember 1962 den Geldwert erhaltener Vollverpflegung als Arbeitsentgelte sowie für die Zeit vom 1. Februar 1960 bis 31. Januar 1962, vom 1. Januar 1963 bis 30. Juni 1974 und vom 1. Januar 1990 bis 31. August 1990 das gezahlte Verpflegungsgeld als weitere tatsächliche Arbeitsentgelte vorzumerken.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die Klage gegen den Bescheid vom 2. August 2012 abzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend, vertieft ihre Rechtsauffassung und nimmt auf die Urteile des erkennenden Senats vom 5. Dezember 2012 (L 16 R 355/11) sowie vom 21. August 2013 (L 16 R 670/11 und L 16 R 706/12) Bezug.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Überführungsakte der OFD Cottbus, ein die Vergütungs- und Besoldungsordnungen betreffender Halbhefter sowie die Gerichtsakte (2 Bände) haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers sowie seine Klage gegen den Bescheid vom 2. August 2012, der gemäß §§ 153 Abs. 1, 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist und über den der Senat kraft Klage zu befinden hatte, sind – soweit das Verfahren nach teilweiser Berufungs- bzw. Klagerücknahme noch anhängig ist – unbegründet.
Die als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage iSv § 54 Abs. 4 SGG statthafte Klage (siehe dazu BSG, Urteil vom 23. August 2007 – B 4 RS 7/06 R – juris), mit der der Kläger noch die Vormerkung von gezahltem Vg bzw. dem Geldwert gewährter Vollverpflegung als Arbeitsentgelte für die Zeit vom 1. Dezember 1957 bis 30. Juni 1974 sowie vom 1. Januar 1990 bis 31. August 1990 begehrt, ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 29. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2010 und des Bescheides vom 2. August 2012 ist insoweit nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung nach § 44 SGB X liegen nicht vor. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vormerkung des gezahlten Vg bzw. des Geldwertes der gewährten Verpflegung für die geltend gemachten Zeiträume als weitere Arbeitsentgelte.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Gemäß § 44 Abs. 2 SGB X ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt im Übrigen – also in den nicht von Absatz 1 erfassten Fällen –, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen (Satz 1). Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden (Satz 2). Zwar ist diese Vorschrift auf Bescheide anzuwenden, in denen – wie vorliegend – Feststellungen auf der Grundlage des AAÜG getroffen werden (vgl. BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 – B 5 RS 6/09 R – juris). Für die hier in Frage stehenden Feststellungsbescheide des Versorgungsträgers kommt insofern allein § 44 Abs. 2 SGB X in Betracht (so ausdrücklich BSG, aaO, sowie Urteil vom 23. August 2007 – B 4 RS 4/06 R – juris). Die danach geregelten Voraussetzungen für eine Rücknahme liegen jedoch nicht vor.
Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 AAÜG hat der zuständige Versorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Rentenversicherungsträger die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind, wozu insbesondere das "tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen" des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet, gehört. Den fiktiven Pflichtbeitragszeiten nach AAÜG – dh Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wurde (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG) – ist gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 SGB VI) das "erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen" höchstens bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze nach Anlage 3 des AAÜG zuzuordnen. Dieses vom Versorgungsträger festgestellte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen muss vom Rentenversicherungsträger gemäß § 259b Abs. 1 SGB VI bei der Ermittlung der Entgeltpunkte im Rahmen der Rentenfeststellung zugrunde gelegt werden. Dem Betroffenen zugeflossene Geld- und geldwerte Sachleistungen sind von dem Beklagten also nur in einem Feststellungsbescheid nach § 8 AAÜG zu berücksichtigen, wenn es sich um Arbeitsentgelte iSv § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG handelt. Solches ist im Hinblick auf das in den streitgegenständlichen Bezugszeiträumen gezahlte Vg wie auch hinsichtlich des Geldwertes der gewährten Verpflegung nicht der Fall.
Der Senat ist bereits mit seinem Urteil vom 5. Dezember 2012 – L 16 R 355/11 – (juris; vgl auch die Urteile des Senats vom 21. August 2013 – L 16 R 670/11 – und – L 16 R 706/12 -) der Rechtsprechung des BSG zur Auslegung des Begriffs "Arbeitsentgelt" in § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ausdrücklich gefolgt (insbesondere den Urteilen vom 23. August 2007 – B 4 RS 4/06 R – zur "Jahresendprämie" und vom 29. Januar 2004 – B 4 RA 19/03 R – zum "Sperrzonenzuschlag"; jeweils juris). Hieran hält er fest. Er hat ferner mit dem zitierten Urteil vom 5. Dezember 2012 im Einzelnen dargelegt, dass, und zwar unter Zugrundelegung des nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bundesrechtlich iSv § 14 SGB IV zu definierenden Begriffs "Arbeitsentgelt" (vgl auch BSG, Urteil vom 4. Mai 1999 – B 4 RA 6/99 R = SozR 3-8570 § 8 Nr. 3), das den Beschäftigten der Zv geleistete Vg keinen Lohncharakter hat, da der hiernach erforderliche innere Zusammenhang zur Beschäftigung nicht gegeben ist. Entsprechendes gilt erst recht aus den schon im Urteil des erkennenden Senats vom 5. Dezember 2012 angeführten Gründen für die vorliegend geltend gemachte Berücksichtigung des Geldwertes der gewährten Verpflegung. Nach § 14 Abs. 1 SGB IV in der bis 31. Dezember 1997 geltenden Fassung sind Arbeitsentgelte alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer oder im Zusammenhang mit einer Beschäftigung (vgl § 7 SGB IV, § 1 SGB VI) ohne Rücksicht auf deren Bezeichnung. Diesen Zusammenhang hat das BSG mit seinem Urteil zum "Sperrzonenzuschlag" vom 29. Januar 2004 – B 4 RA 19/03 R – (aaO) dahingehend konkretisiert, dass die in Rede stehende Zahlung in einem unmittelbaren (synallagmatischen) oder in einem mittelbaren (inneren, sachlichen) Zusammenhang mit der Beschäftigung stehen müsse. Bei dem wegen der allgemeinen Erschwernisse im Sperrgebiet gezahlten Sperrzonenzuschlag sei dies trotz des Umstandes, dass jener sich am Lohn bzw Gehalt eines Beschäftigten orientiert hätte, nicht der Fall; der Sperrzonenzuschlag sei nicht "wegen der Beschäftigung" gewährt worden, sondern – neben individueller Gegebenheiten – aufgrund anderer, genereller Anknüpfungstatsachen, nämlich den allgemeinen Erschwernissen im Sperrgebiet. Mangels "Lohncharakters" sei er daher nicht zum Arbeitsentgelt zu rechnen. An dem Erfordernis eines (zumindest) inneren, sachlichen Zusammenhangs zwischen Einnahme und Beschäftigung hat das BSG im Urteil vom 23. August 2007 – B 4 RS 4/06 R – ("Jahresendprämie", aaO Rn 32) festgehalten. Hierauf bezugnehmend hat der Senat mit seinem vorstehend genannten Urteil weiter ausgeführt, dass es bei der den Zollbediensteten der DDR gewährten kostenlosen Verpflegung ebenso wie bei dem ersatzweise gezahlten Vg mangels unmittelbaren (synallagmatischen) Zusammenhangs mit der Beschäftigung auch am danach jedenfalls erforderlichen inneren, sachlichen Zusammenhang zur Beschäftigung fehlt. Denn bei diesen Zuwendungen bzw Privilegien (vgl zur außerordentlich guten Verpflegung als Privileg der Zollbediensteten die exemplarische Darstellung von J, Kontrollierte Kontrolleure: Die Bedeutung der Zollverwaltung für die politisch operative Arbeit des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR, Göttingen 2011, S. 371 ff.) handelte es sich um maßgeblich aus sozialpolitischer und fürsorgerechtlicher Motivation sowie im eigenbetrieblichen Interesse gewährte Leistungen. Die Gewährung kostenloser Verpflegung sowie die Zahlung von Vg für die Zollbediensteten der DDR spiegelt deshalb nicht deren Lebensarbeitsleistung wider (vgl auch die Begründung des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages für das Abschließen von 119 Petitionen im Juli 2011, zitiert nach: Müller, Deutscher Bundestag lehnt rentenrechtliche Berücksichtigung von Zuschlägen und persönlichen Vergütungen ab, in ISOR aktuell, Nr. 9/2011 S. 1f.). Auf die Ausführungen des Senats im Urteil vom 5. Dezember 2012 (aaO Rn 26), das den Beteiligten bekannt ist, wird ergänzend Bezug genommen.
Der Senat hat aufgrund des vorliegenden Rechtsstreits keinen Anlass, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzuweichen. Soweit andere Senate des erkennenden Gerichts (vgl Urteile vom 22. November 2012 – L 8 R 110/11 und L 8 R 776/10 – sowie vom 31. Januar 2013 – L 22 R 449/11 – jeweils juris; vgl auch LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27. Juni 2013 – L 1 RS 28/12 –) darauf abstellen, dass das Dienstverhältnis der alleinige Grund für die Zahlung des Vg darstellte (vgl etwa das Urteil des 8. Senats – L 8 R 110/11 – aaO Rn 34) bzw die Auszahlung im Zusammenhang mit der Beschäftigung erfolgte (Urteil des 22. Senats, aaO Rn 70), wird weder die oben dargestellte Einbettung des Vg in die umfassend angelegte Sozialpolitik der DDR noch das eigenbetriebliche Interesse der Zv an der Verpflegung ihrer Angehörigen hinreichend gewürdigt. Aus der nur (äußerlichen) Verknüpfung der Zahlung des Vg mit dem Dienstverhältnis bzw der Besoldung lässt sich – ähnlich wie im Falle des (nur) zu Berechnungszwecken am Lohn bzw Gehalt orientierten Sperrzonenzuschlags (vgl BSG, Urteil vom 29. Januar 2004 – B 4 RA 19/03 – aaO Rn 21) – noch nicht auf den für den "Lohncharakter" nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung darüber hinaus erforderlichen "inneren, sachlichen Zusammenhang" schließen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Der Senat weicht weder von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG bezeichneten Gerichte ab noch hat die Sache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache liegt nur dann vor (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. § 160 Rn 6 mwN), wenn die Klärung einer Rechtsfrage über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten ist (Klärungsfähigkeit). Die sich im vorliegende Rechtsstreit stellende Frage der Auslegung des Begriffs "Arbeitsentgelt" in § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ist indes nicht klärungsbedürftig, denn nach den Urteilen des BSG vom 23. August 2007 – B 4 RS 4/06 R – zur "Jahresendprämie" und vom 29. Januar 2004 – B 4 RA 19/03 R – zum "Sperrzonenzuschlag" bestehen ausreichende Anhaltspunkte für die – im Ergebnis zu verneinende - Beantwortung der hier aufgeworfenen Frage nach der Berücksichtigung des Vg bzw des Geldwertes gewährter kostenloser Verpflegung im Rahmen des § 6 Abs. 1 AAÜG. Allein der Umstand, dass - wie hier - keine einheitliche obergerichtliche Rechtsprechung vorliegt, führt nicht zur Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage (vgl BSG, Beschluss vom 28. November 2001 – B 11 AL 210/01 B - juris).
Tatbestand:
Der 1937 geborene Kläger hatte in der früheren Deutschen Demokratischen Republik (DDR) den Beruf des Betriebs- und Verkehrseisenbahners in den Jahren 1952 bis 1955 erlernt. Zum 1. Dezember 1957 nahm er ein Dienstverhältnis beim Amt für Zoll und Kontrolle des Warenverkehrs auf und arbeitete zunächst als Zollkontrolleur in Sassnitz, ab 1. Dezember 1960 dann bei der Bezirksverwaltung R, zuletzt als Sachgebietsleiter der Abteilung Zollfahndung, ab 1. Januar 1969 bei der Hauptverwaltung der Zollverwaltung (Zv) der DDR zunächst als Sachgebietsleiter der Abteilung Zollfahndung und ab 1. Juli 1974 als Abteilungsleiter Transitüberwachung; mit dem Einsatz als Abteilungsleiter Transitüberwachung wurde der Kläger Offizier im besonderen Einsatz (OibE) des Ministeriums für Staatssicherheit. Mit Wirkung vom 1. September 1990 wurde der Kläger unter Inanspruchnahme einer befristeten erweiterten Versorgung nach den damaligen Bestimmungen der Versorgungsordnung aus der Zv entlassen.
Während seiner Tätigkeit bei der Zv bezog der Kläger neben seiner Besoldung diverse Zulagen/Zuschläge, darunter Verpflegungsgeld (Vg); ferner wurde ihm zeitweise kostenlose Verpflegung gewährt. Mit Bescheid der Oberfinanzdirektion (OFD) Cottbus vom 1. Juli 1999 über die Mitteilung der Überführungsdaten an den Rentenversicherungsträger stellte die Beklagte für den Kläger das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 des Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG -fest und teilte dem Rentenversicherungsträger die Zeit vom 1. Dezember 1957 bis 30. Juni 1974 und vom 1. Januar 1990 bis 31. August 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem der Angehörigen der Zollverwaltung der DDR – AdZ - (Nr. 3 der Anlage 2 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG -) sowie die Höhe der tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte mit, wobei ua kein Vg berücksichtigt wurde. Für die Zeit vom 1. Juli 1974 bis 31. Dezember 1989 bestehe aufgrund der Tätigkeit als OibE und der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem Nr. 4 der Anlage 2 zum AAÜG die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsamtes.
Unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - beantragte der Kläger mit Schreiben vom 18. Januar 2010 die Überprüfung des Bescheides vom 1. Juli 1999 und führte aus, das Vg, das Bekleidungsgeld (Bg), der Reinigungszuschuss und der Schichtzuschlag seien bei der Berechnung des Arbeitsentgeltes zu berücksichtigen. Die Beklagte lehnte den Überprüfungsantrag mit Bescheid vom 29. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2010 ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Berücksichtigung der Zahlung von Vg und Bg sowie des Sachbezuges kostenloser Verpflegung.
Mit der auf die Berücksichtigung des Vg bzw. von Sachbezügen während der Zeiten kostenloser Verpflegung in der Zeit vom 1. Dezember 1957 bis 30. Juni 1974 bzw. vom 1. Januar 1990 bis 31. August 1990 sowie Berücksichtigung des Bg in der Zeit vom 1. Dezember 1960 bis 30. Juni 1974 als Arbeitsentgelt gerichteten Klage hat der Kläger vorgetragen: Die inhaltliche Bedeutung des Begriffs Arbeitsentgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG bestimme sich nach § 14 Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV). Arbeitsentgelte seien danach alle laufenden Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen bestehe, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet worden seien und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt worden seien. Das Vg sei Arbeitsentgelt in diesem Sinne. Es sei nur für Zeiten gezahlt worden, für die die Besoldung gemäß der Versorgungsordnung gewährt worden sei. Für einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis spreche insbesondere auch, dass es sich bei dem Vg um eine finanzielle Abgeltung der im Rahmen des Dienstverhältnisses als Sachleistung gewährten Vollverpflegung gehandelt habe und diese nur gezahlt worden sei, wenn der Angehörige der Zv nicht an der vollen Verpflegung teilgenommen habe. Bezogen habe er Vg in der Zeit vom 1. Januar 1961 bis 31. Januar 1962 und ab 1. Januar 1963. Es sei unerheblich, ob diese Leistungen, die ab 1. Januar 1991 einkommensteuerpflichtig gewesen seien, in der DDR ruhegehaltfähig gewesen wären (Bezugnahme auf BSG aaO).
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 29. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, in Abänderung des Bescheides vom 1. Juli 1999 über die Mitteilung der Überführungsdaten an den Rentenversicherungsträger zusätzliche Arbeitsentgelte nach § 8 AAÜG wie folgt festzustellen: • Vg bzw. Geldwert der gewährten kostenlosen Vollverpflegung für die Zeiten vom 1. Dezember 1957 bis 31. Dezember 1957 iHv 60,- Mark der DDR (M), vom 1. Januar 1958 bis 31. Mai 1958 iHv 300,- M, vom 1. Juni 1958 bis 31. Dezember 1958 iHv 703,50 M, vom 1. Januar 1959 bis 31. Dezember 1965 iHv jährlich 1.206,- M, vom 1. Januar 1966 bis 30. April 1966 iHv 402,- M, vom 1. Mai 1966 bis 31. Dezember 1966 iHv 528,- M, vom 1. Januar 1967 bis 31. Dezember 1968 iHv jährlich 792,- M, vom 1. Januar 1969 bis 31. Dezember 1970 iHv 803,04 M, vom 1. Januar 1971 bis 31. März 1971 iHv 200,76 M, vom 1. April 1971 bis 31. Dezember 1971 iHv 822,24 M, vom 1. Januar 1972 bis 31. Dezember 1972 iHv 1.369,44 M, vom 1. Januar 1973 bis 31. Dezember 1973 iHv 1.368,72 M, vom 1. Januar 1974 bis 30. Juni 1974 iHv 684,36 M und vom 1. Januar 1990 bis 31. August 1990 iHv 1.095,76 M. • Bg für die Zeiten vom 1. Dezember 1960 bis 31. Juli 1965 iHv 20,- M monatlich und vom 1. August 1965 bis 30. Juni 1974 iHv 30,-M monatlich.
Das Sozialgericht Berlin (SG) hat mit Urteil vom 19. März 2012 die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die zulässige Klage sei unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheides vom 1. Juli 1999 und Neufeststellung der Arbeitsentgelte im beantragten Umfang. Die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 iVm Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) seien nicht erfüllt. Welche Arbeitsverdienste den Zugehörigkeitszeiten zu einem Versorgungssystem zuzuordnen seien, bestimme sich nach § 6 AAÜG. Danach sei den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – [SGB VI]) das erzielte Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. Eine eigenständige Definition des Begriffs des Arbeitsentgelts enthalte das AAÜG nicht. Vielmehr sei § 6 AAÜG in diesem Zusammenhang allein zu entnehmen, dass nur das Entgelt maßgeblich sei, das aufgrund der Beschäftigung tatsächlich gezahlt worden sei. Es komme nicht darauf an, ob dieses Entgelt in der DDR einer Beitrags- oder Steuerpflicht unterlegen habe. Maßgebend sei der Arbeitsentgeltbegriff des § 14 SGB IV. Soweit das BSG in dem angeführten Urteil zur Jahresendprämie darüber hinaus iS einer strikten und statischen Verweisung auf den Rechtszustand bei Inkrafttreten des AAÜG (1. August 1991) abstelle, sei diese Entscheidung auf den Fall des sonderversorgten Klägers indes nicht zu übertragen. Abzustellen sei vielmehr auf die Lohnsteuerpflicht im Zuflusszeitpunkt; eine solche habe nach den Vorschriften der DDR beim Vg und Bg, die zusätzlich gewährte Leistungen iSv § 17 Abs. 1 SGB IV IVm§ 1 Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) darstellten, nicht bestanden (Bezugnahme auf SG Leipzig, Urteil vom 15. Dezember 2010 – S 24 RS 1540/09 – juris).
Mit der Berufung hat der Kläger zunächst sein Klagebegehren weiter verfolgt und sodann im Termin zur mündlichen Verhandlung am 27. November 2013 erklärt, dass die Vormerkung von Arbeitsentgelten für gezahltes Bg nicht mehr geltend gemacht werde. Im Übrigen vertieft er unter ausführlicher Diskussion der einschlägigen Rechtsprechung seine Rechtsauffassung und trägt ergänzend vor, das SG habe in dem angefochtenen Urteil anerkannt, dass die in Rede stehenden Zahlungen von Vg bzw. der Sachbezug kostenloser Vollverpflegung im Zusammenhang mit seiner Beschäftigung gestanden hätten und Arbeitsentgelt iSv § 14 SGB IV darstellten. Darüber hinaus sei indes entgegen der Auffassung des SG nach dem maßgebenden Urteil des BSG (aaO) entscheidend, ob die Zahlungen am 1. August 1991 nach bundesdeutschem Einkommensteuerrecht der Lohnsteuerpflicht unterlegen hätten, was der Fall gewesen sei. Soweit die Zahlungen – wie das Vg – ausweislich der Besoldungsstammkarten Bestandteile der Nettobesoldung waren, hätten diese, wie die beitrags- und steuerpflichtigen Zahlungen, Lohncharakter gehabt und seien nicht neben dem "Gehalt" oder "Lohn" gezahlt worden.
Nachdem die Beklagte mit Änderungsbescheid vom 2. August 2012 weitere Arbeitsentgelte für die Zeit vom 1. Februar 1960 bis 31. Dezember 1960 aus bezogenem Wohnungsgeld vorgemerkt hat, beantragt der Kläger,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. März 2012 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2010 und Änderung des Bescheides vom 2. August 2012 zu verpflichten, den Bescheid vom 1. Juli 1999 zu ändern und für die Zeiten vom 1. Dezember 1957 bis 31. Januar 1960 und vom 1. Februar 1962 bis 31. Dezember 1962 den Geldwert erhaltener Vollverpflegung als Arbeitsentgelte sowie für die Zeit vom 1. Februar 1960 bis 31. Januar 1962, vom 1. Januar 1963 bis 30. Juni 1974 und vom 1. Januar 1990 bis 31. August 1990 das gezahlte Verpflegungsgeld als weitere tatsächliche Arbeitsentgelte vorzumerken.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die Klage gegen den Bescheid vom 2. August 2012 abzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend, vertieft ihre Rechtsauffassung und nimmt auf die Urteile des erkennenden Senats vom 5. Dezember 2012 (L 16 R 355/11) sowie vom 21. August 2013 (L 16 R 670/11 und L 16 R 706/12) Bezug.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Überführungsakte der OFD Cottbus, ein die Vergütungs- und Besoldungsordnungen betreffender Halbhefter sowie die Gerichtsakte (2 Bände) haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers sowie seine Klage gegen den Bescheid vom 2. August 2012, der gemäß §§ 153 Abs. 1, 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist und über den der Senat kraft Klage zu befinden hatte, sind – soweit das Verfahren nach teilweiser Berufungs- bzw. Klagerücknahme noch anhängig ist – unbegründet.
Die als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage iSv § 54 Abs. 4 SGG statthafte Klage (siehe dazu BSG, Urteil vom 23. August 2007 – B 4 RS 7/06 R – juris), mit der der Kläger noch die Vormerkung von gezahltem Vg bzw. dem Geldwert gewährter Vollverpflegung als Arbeitsentgelte für die Zeit vom 1. Dezember 1957 bis 30. Juni 1974 sowie vom 1. Januar 1990 bis 31. August 1990 begehrt, ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 29. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2010 und des Bescheides vom 2. August 2012 ist insoweit nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung nach § 44 SGB X liegen nicht vor. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vormerkung des gezahlten Vg bzw. des Geldwertes der gewährten Verpflegung für die geltend gemachten Zeiträume als weitere Arbeitsentgelte.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Gemäß § 44 Abs. 2 SGB X ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt im Übrigen – also in den nicht von Absatz 1 erfassten Fällen –, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen (Satz 1). Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden (Satz 2). Zwar ist diese Vorschrift auf Bescheide anzuwenden, in denen – wie vorliegend – Feststellungen auf der Grundlage des AAÜG getroffen werden (vgl. BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 – B 5 RS 6/09 R – juris). Für die hier in Frage stehenden Feststellungsbescheide des Versorgungsträgers kommt insofern allein § 44 Abs. 2 SGB X in Betracht (so ausdrücklich BSG, aaO, sowie Urteil vom 23. August 2007 – B 4 RS 4/06 R – juris). Die danach geregelten Voraussetzungen für eine Rücknahme liegen jedoch nicht vor.
Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 AAÜG hat der zuständige Versorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Rentenversicherungsträger die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind, wozu insbesondere das "tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen" des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet, gehört. Den fiktiven Pflichtbeitragszeiten nach AAÜG – dh Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wurde (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG) – ist gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 SGB VI) das "erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen" höchstens bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze nach Anlage 3 des AAÜG zuzuordnen. Dieses vom Versorgungsträger festgestellte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen muss vom Rentenversicherungsträger gemäß § 259b Abs. 1 SGB VI bei der Ermittlung der Entgeltpunkte im Rahmen der Rentenfeststellung zugrunde gelegt werden. Dem Betroffenen zugeflossene Geld- und geldwerte Sachleistungen sind von dem Beklagten also nur in einem Feststellungsbescheid nach § 8 AAÜG zu berücksichtigen, wenn es sich um Arbeitsentgelte iSv § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG handelt. Solches ist im Hinblick auf das in den streitgegenständlichen Bezugszeiträumen gezahlte Vg wie auch hinsichtlich des Geldwertes der gewährten Verpflegung nicht der Fall.
Der Senat ist bereits mit seinem Urteil vom 5. Dezember 2012 – L 16 R 355/11 – (juris; vgl auch die Urteile des Senats vom 21. August 2013 – L 16 R 670/11 – und – L 16 R 706/12 -) der Rechtsprechung des BSG zur Auslegung des Begriffs "Arbeitsentgelt" in § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ausdrücklich gefolgt (insbesondere den Urteilen vom 23. August 2007 – B 4 RS 4/06 R – zur "Jahresendprämie" und vom 29. Januar 2004 – B 4 RA 19/03 R – zum "Sperrzonenzuschlag"; jeweils juris). Hieran hält er fest. Er hat ferner mit dem zitierten Urteil vom 5. Dezember 2012 im Einzelnen dargelegt, dass, und zwar unter Zugrundelegung des nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bundesrechtlich iSv § 14 SGB IV zu definierenden Begriffs "Arbeitsentgelt" (vgl auch BSG, Urteil vom 4. Mai 1999 – B 4 RA 6/99 R = SozR 3-8570 § 8 Nr. 3), das den Beschäftigten der Zv geleistete Vg keinen Lohncharakter hat, da der hiernach erforderliche innere Zusammenhang zur Beschäftigung nicht gegeben ist. Entsprechendes gilt erst recht aus den schon im Urteil des erkennenden Senats vom 5. Dezember 2012 angeführten Gründen für die vorliegend geltend gemachte Berücksichtigung des Geldwertes der gewährten Verpflegung. Nach § 14 Abs. 1 SGB IV in der bis 31. Dezember 1997 geltenden Fassung sind Arbeitsentgelte alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer oder im Zusammenhang mit einer Beschäftigung (vgl § 7 SGB IV, § 1 SGB VI) ohne Rücksicht auf deren Bezeichnung. Diesen Zusammenhang hat das BSG mit seinem Urteil zum "Sperrzonenzuschlag" vom 29. Januar 2004 – B 4 RA 19/03 R – (aaO) dahingehend konkretisiert, dass die in Rede stehende Zahlung in einem unmittelbaren (synallagmatischen) oder in einem mittelbaren (inneren, sachlichen) Zusammenhang mit der Beschäftigung stehen müsse. Bei dem wegen der allgemeinen Erschwernisse im Sperrgebiet gezahlten Sperrzonenzuschlag sei dies trotz des Umstandes, dass jener sich am Lohn bzw Gehalt eines Beschäftigten orientiert hätte, nicht der Fall; der Sperrzonenzuschlag sei nicht "wegen der Beschäftigung" gewährt worden, sondern – neben individueller Gegebenheiten – aufgrund anderer, genereller Anknüpfungstatsachen, nämlich den allgemeinen Erschwernissen im Sperrgebiet. Mangels "Lohncharakters" sei er daher nicht zum Arbeitsentgelt zu rechnen. An dem Erfordernis eines (zumindest) inneren, sachlichen Zusammenhangs zwischen Einnahme und Beschäftigung hat das BSG im Urteil vom 23. August 2007 – B 4 RS 4/06 R – ("Jahresendprämie", aaO Rn 32) festgehalten. Hierauf bezugnehmend hat der Senat mit seinem vorstehend genannten Urteil weiter ausgeführt, dass es bei der den Zollbediensteten der DDR gewährten kostenlosen Verpflegung ebenso wie bei dem ersatzweise gezahlten Vg mangels unmittelbaren (synallagmatischen) Zusammenhangs mit der Beschäftigung auch am danach jedenfalls erforderlichen inneren, sachlichen Zusammenhang zur Beschäftigung fehlt. Denn bei diesen Zuwendungen bzw Privilegien (vgl zur außerordentlich guten Verpflegung als Privileg der Zollbediensteten die exemplarische Darstellung von J, Kontrollierte Kontrolleure: Die Bedeutung der Zollverwaltung für die politisch operative Arbeit des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR, Göttingen 2011, S. 371 ff.) handelte es sich um maßgeblich aus sozialpolitischer und fürsorgerechtlicher Motivation sowie im eigenbetrieblichen Interesse gewährte Leistungen. Die Gewährung kostenloser Verpflegung sowie die Zahlung von Vg für die Zollbediensteten der DDR spiegelt deshalb nicht deren Lebensarbeitsleistung wider (vgl auch die Begründung des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages für das Abschließen von 119 Petitionen im Juli 2011, zitiert nach: Müller, Deutscher Bundestag lehnt rentenrechtliche Berücksichtigung von Zuschlägen und persönlichen Vergütungen ab, in ISOR aktuell, Nr. 9/2011 S. 1f.). Auf die Ausführungen des Senats im Urteil vom 5. Dezember 2012 (aaO Rn 26), das den Beteiligten bekannt ist, wird ergänzend Bezug genommen.
Der Senat hat aufgrund des vorliegenden Rechtsstreits keinen Anlass, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzuweichen. Soweit andere Senate des erkennenden Gerichts (vgl Urteile vom 22. November 2012 – L 8 R 110/11 und L 8 R 776/10 – sowie vom 31. Januar 2013 – L 22 R 449/11 – jeweils juris; vgl auch LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27. Juni 2013 – L 1 RS 28/12 –) darauf abstellen, dass das Dienstverhältnis der alleinige Grund für die Zahlung des Vg darstellte (vgl etwa das Urteil des 8. Senats – L 8 R 110/11 – aaO Rn 34) bzw die Auszahlung im Zusammenhang mit der Beschäftigung erfolgte (Urteil des 22. Senats, aaO Rn 70), wird weder die oben dargestellte Einbettung des Vg in die umfassend angelegte Sozialpolitik der DDR noch das eigenbetriebliche Interesse der Zv an der Verpflegung ihrer Angehörigen hinreichend gewürdigt. Aus der nur (äußerlichen) Verknüpfung der Zahlung des Vg mit dem Dienstverhältnis bzw der Besoldung lässt sich – ähnlich wie im Falle des (nur) zu Berechnungszwecken am Lohn bzw Gehalt orientierten Sperrzonenzuschlags (vgl BSG, Urteil vom 29. Januar 2004 – B 4 RA 19/03 – aaO Rn 21) – noch nicht auf den für den "Lohncharakter" nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung darüber hinaus erforderlichen "inneren, sachlichen Zusammenhang" schließen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Der Senat weicht weder von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG bezeichneten Gerichte ab noch hat die Sache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache liegt nur dann vor (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. § 160 Rn 6 mwN), wenn die Klärung einer Rechtsfrage über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten ist (Klärungsfähigkeit). Die sich im vorliegende Rechtsstreit stellende Frage der Auslegung des Begriffs "Arbeitsentgelt" in § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ist indes nicht klärungsbedürftig, denn nach den Urteilen des BSG vom 23. August 2007 – B 4 RS 4/06 R – zur "Jahresendprämie" und vom 29. Januar 2004 – B 4 RA 19/03 R – zum "Sperrzonenzuschlag" bestehen ausreichende Anhaltspunkte für die – im Ergebnis zu verneinende - Beantwortung der hier aufgeworfenen Frage nach der Berücksichtigung des Vg bzw des Geldwertes gewährter kostenloser Verpflegung im Rahmen des § 6 Abs. 1 AAÜG. Allein der Umstand, dass - wie hier - keine einheitliche obergerichtliche Rechtsprechung vorliegt, führt nicht zur Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage (vgl BSG, Beschluss vom 28. November 2001 – B 11 AL 210/01 B - juris).
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