L 1 KR 398/12

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 86 KR 1862/09
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 398/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt in erster Linie Erstattung der Kosten einer zahnprothetischen Behandlung.

Sie ist 1943 geboren und Mitglied der Beklagten. Am 4. März 2003 ging bei dieser ein Heil- und Kostenplan für eine Versorgung der Klägerin mit Zahnersatz ein, welchen am 26. Februar 2003 der Zahnarzt P erstellt hatte. Die Beklagte genehmigte die beantragte Versorgung am 6. März 2003 durch Festsetzung eines entsprechenden Zuschusses. Bei ihr ging dann im Juni 2003 ein weiterer Heil- und Kostenplan vom 18. Juni 2003 ein, ausgestellt vom Zahnarzt G. Sie teilte darauf hin der Klägerin mit Schreiben vom 8. Juli 2003 mit, nach Auskunft der Praxis P sei die am 6. März 2003 genehmigte Versorgung bisher nicht durchgeführt worden. Eine Bearbeitung des von Dr. G eingereichten Kostenplanes könne aber nur erfolgen, wenn der Beklagten der genehmigte Kostenplan für die Versorgung beim Zahnarzt P zurückgegeben werde. Nach Angaben der Klägerin gelang es diesem trotz mehrfacher Nachbesserungen nicht, eine passende, schmerzfreie und funktionale Prothetik zu fertigen. Er gab ihr das genehmigte HKP-Original zurück.

Die Klägerin stellte sich aufgrund von akuten Beschwerden am 7. Juli 2003 in der Praxis von Zahnarzt Dr. Pl in C vor, um notwendige zahnmedizinische und zahnprothetische Behandlungen planen und gegebenenfalls durchführen zu lassen. Sie legte diesem das HKP-Original vom 6. März 2003 vor. Unter dem Datum 7. Juli 2003 erstellte dieser ebenfalls einen Heil- und Kostenplan, welchen die Klägerin – nach ihren Angaben – bei der weiteren Behandlung am 21. Juli 2003 auf sein Drängen unterschrieb, und welchen dieser am 21. Juli 2003 per Fax bei der Beklagten einreichte. Dr. P schrieb unter dem 13. August 2003 an die Beklagte unter Einreichung des Originals des Heil- und Kostenplanes vom 7. Juli 2003, die Klägerin habe nur einen Auftrag für eine Oberkieferbehandlung erteilt. Aufgrund des für den Zahnarzt P vorliegenden genehmigten Heil- und Kostenplanes und der in seiner (Dr. P) erfolgten Rücksprache zwischen der Klägerin und der DAK Berlin -dort ein Herr B- sei die Genehmigung für die Ausführung durch ihn erteilt worden. Die Präparationen mit Abformung im Oberkiefer seien von der Klägerin in Auftrag gegeben und auch erfolgt. Diese habe jetzt jedoch die Behandlung abgebrochen. Die Beklagte wies Dr. P mit Schreiben vom 15. August 2003 darauf hin, dass eine Rückgabe des am 6. März 2003 genehmigten Heil- und Kostenplans durch die Klägerin nicht erfolgt sei. Eine Genehmigung des Kostenplanes Dr. Pl könne deshalb derzeit nicht erfolgen. Die Beklagte übersandte auch der Klägerin eine Durchschrift dieses Schreibens.

Mit Schreiben vom 14. November 2005 erbat die Klägerin – nach bereits vorangegangenem Schriftwechsel – vom Vorstandsvorsitzenden der Beklagten persönlich die Veranlassung der Begutachtung ihrer Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK).

Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 7. Dezember 2005 ab. Die Klägerin erhob Widerspruch, welchen die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. März 2006 zurück wies.

Am 18. April 2006 erhob die Klägerin beim Sozialgericht Berlin (SG) Klage und begehrte festzustellen, dass die im Heil- und Kostenplan des Vorbehandlers Zahnarzt P am 6. März 2003 genehmigten notwendigen zahnmedizinischen Leistungen am 7. Juli 2003 von der Beklagten zu übernehmen waren, ferner die Erstellung eines Gutachtens des MDK im Hinblick auf die am 7. Juli 2003 vorliegenden Erkrankungen und Schmerzzuständen sowie Allergien, sowie "Schadensersatz gemäß § 51 SGG", "d. h. Übernahme der Kosten für Implantate (einschließlich Prothetik) an Positionen 23, 24, 26 und 13". Mit Gerichtsbescheid vom 2. August 2007 (Aktenzeichen S 81 KR 680/06) wies das SG diese Klage ab.

Am 19. November 2009 hat die Klägerin erneut Klage erhoben mit dem schriftlichen Antrag,

1. an die Klägerin 4.478,43 EUR (einschließlich 5 % Zinsen über Basiszinssatz) zu zahlen, 2. Schadensersatz aus Behandlung bei Vertragszahnarzt Dr. P (= Leistungserbringer) zu leisten (§ 116 SGB X), 3. Akteneinsicht bei DAK (= Behörde) zu gewähren (§ 25 SGB X).

Mit Verfügung vom 8. April 2010 hat das SG die Klägerin darauf hingewiesen, dass der gegenüber der Beklagten geltend gemachte Schadensersatz in Höhe von 4.478,43 EUR als Amtshaftungsanspruch vor den Zivilgerichten geltend zu machen sei. Es hat mit Beschluss vom 6. Mai 2010 die Klage auf Zahlung von Schadensersatz abgetrennt. Die Beschwerde hiergegen hat der hiesige Senat mit Beschluss vom 29. Juni 2010 als nicht statthaft verworfen, weil Abtrennungen nicht angefochten werden könnten (Aktenzeichen: L 1 KR 196/10 B).

Mit Beschluss vom 31. Mai 2010 (unter dem neuen Aktenzeichen S 86 KR 901/10) hat das SG hinsichtlich des abgetrennten Teiles den Sozialrechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Berlin verwiesen.

Im hiesigen (Rest-)Verfahren hat das SG die Klage mit Urteil vom 31. August 2012 abgewiesen. Die Klage sei bereits unzulässig, sowie die Klägerin weiterhin Schadensersatz aus Amtshaftung (§ 839 Bürgerliches Gesetzbuch in Verbindung mit Artikel 34 Grundgesetz) fordere. Die Verfolgung dieser Ansprüche habe das Gericht wirksam abgetrennt.

Unzulässig sei die Klage auch, soweit die Klägerin Kostenerstattungsansprüche für die zahnärztliche Behandlung durch Dr. P geltend mache. Über diese Ansprüche habe die 81. Kammer des SG durch Gerichtsbescheid vom 2. August 2007 rechtskräftig entschieden.

Die Klage sei im Übrigen unbegründet. Ansprüche auf Zahlung der von ihr geforderten Beträge oder auf Schadensersatz außerhalb der Ansprüche, die Gegenstand des abgetrennten und an das Landgericht Berlin verwiesenen Verfahrens seien, seien nicht erkennbar. Insbesondere stünden der Klägerin keine Ansprüche aus öffentlich-rechtlichem Vertrag zu. Einen solchen Vertrag habe sie mit der Beklagten nicht geschlossen. Entsprechendes gelte für die von ihr beanspruchten Zinsen.

Das Recht auf Akteneinsicht habe die Beklagte der Klägerin nicht verwehrt. Es sei nicht erkennbar, welches rechtliche Interesse auf Akteneinsicht im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) daneben bestehen solle.

Gegen dieses ihr am 5. September 2012 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin vom 4. Oktober 2012. Zu deren Begründung beruft sie sich auf den sogenannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Ihr Anspruch auf Krankenbehandlung und zahnärztliche Behandlung sei von der Beklagten rechtswidrig abgelehnt worden. Diese habe sie vorsätzlich getäuscht, belogen und betrogen. Der Bescheid vom 15. August 2003 sei nichtig.

Sie beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 31. August 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.478,43 EUR als Schadensersatz aus Behandlung des Vertragsarztes Dr. P zu leisten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Auf die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze und Unterlagen wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Es konnte im Beschlusswege nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden werden. Die Beteiligten sind über die Absicht, so vorzugehen, mit Verfügung vom 10. Januar 2013 hingewiesen worden.

Der Berufung muss Erfolg versagt bleiben. Das SG hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen, auf die zur Vermeidung bloßer Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG verwiesen wird.

Die Klage ist – wie das SG bereits zutreffend ausgeführt hat – unzulässig, soweit die Klägerin von der Beklagten Kostenerstattung bzw. Schadensersatz für die Behandlung durch den Zahnarzt Dr. P begehrt. Darüber ist bereits entschieden worden.

Für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch neben den Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs. 3 SGB V ist kein Raum (Bundessozialgericht – BSG – Urteil vom 2. November 2007 – B 1 KR 14/07 R – juris-Rdnr. 21 ff).

Das Begehren auf Akteneinsicht verfolgt die Klägerin ausweislich ihres Berufungsvorbringens in zweiter Instanz nicht mehr.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis in der Sache.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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