Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 19 KR 1663/11
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 341/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 9. Juli 2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Erhebung von Versicherungsbeiträgen auf Versorgungsbezüge.
Der Kläger ist Mitglied der Beklagten. Seit dem 1. April 2002 bezieht er Versorgungsbezüge von dem B des B. (B). Ausweislich des vorgelegten Versicherungsverlaufs vom 31. Oktober 2011 erwarb er dort ununterbrochene Beitragszeiten vom 1. Juli 1976 bis zum 31. März 2002, davon in der Zeit vom 1. Januar 1980 bis 31. Dezember 1981 und vom 1. Januar 1989 bis 31. März 2002 als "Selbstzahler". Die Beklagten unterwarfen die Versorgungsbezüge in voller Höhe der Beitragspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung.
Mit Schreiben vom 18. November 2010 beantragte der Kläger bei den Beklagten unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts – BVerfG - vom 28. September 2010 (1 BvR 1660/08) eine lediglich anteilige Berücksichtigung der vom BVV an ihn gezahlten Versicherungsleistungen und eine Rückzahlung überzahlter Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Er habe die Grundversicherung ab dem 1. Januar 1980 als freiwillige weitergeführt. Die Beklagten lehnten das durch Bescheide vom 23. Dezember 2010, 28. März 2011 und Widerspruchsbescheid vom 10. August 2011 ab.
Dagegen richtet sich die am 16. August 2011 bei dem Sozialgericht Berlin eingegangene Klage, mit der der Kläger insbesondere auf den bereits genannten Beschluss des BVerfG und den Umstand hingewiesen hat, dass er die Beiträge zum B überwiegend "aus eigener Tasche" gezahlt habe.
Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 9. Juli 2012 abgewiesen. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, dass die Beklagten Beiträge nicht zu Unrecht erhoben hätten. Nach dem Gesetz sei bei versicherungspflichtigen Beschäftigten und Rentnern der Beitragsbemessung in der Kranken- und Pflegeversicherung (auch) der Zahlbetrag von der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) zugrunde zulegen. Die vom Kläger bezogenen Leistungen des B seien im vollen Umfang als Rente der betrieblichen Altersversorgung anzusehen. Der Begriff der (der Beitragspflicht unterfallenden) Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sei eigenständig auszulegen. Die Abgrenzung zu beitragsfreien sonstigen Leistungen aus privaten Lebensversicherungen dürfe nach der Institution oder dem Versicherungstyp erfolgen. In typisierender Anknüpfung gehörten die vom B gezahlten Leistungen zur betrieblichen Altersversorge. Denn mit der Weiterführung der durch ein Beschäftigungsverhältnis begründeten betrieblichen Altersversorge mache sich ein ehemaliger Arbeitnehmer die Vorteile einer betrieblichen Altersversorgung noch weiter nutzbar. An der Zulässigkeit dieser typisierenden Anknüpfung habe der Beschluss des BVerfG v. 28. September 2010 nichts geändert. Dieser beziehe sich auf die bei privaten Versicherungsunternehmen in Form einer Direktversicherung begründeten Ansprüche, nicht auf regulierte Pensionskassen. Anders als bei einer Direktversicherung ließen sich bei einer regulierten Pensionskasse die Leistungen nicht ohne Probleme in einen betrieblichen und einen privaten Teil trennen. Während der Zeit der Beschäftigung seien alle an die Pensionskasse gezahlten Beträge ohne Rücksicht auf ihre Finanzierung durch Arbeitgeber oder Arbeitnehmer als Teil der betrieblichen Altersvorsorge anzusehen. Bei Fortführung eines Versicherungsvertrages nach Ende der Beschäftigung werde weiter der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts genutzt.
Gegen das ihm am 3. August 2012 zugestellte Urteil richtet sich die am 17. August 2012 bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingegangene Berufung des Klägers. Er trägt vor, dass das Sozialgericht sich mit dem von ihm geschilderten Sachverhalt nicht beschäftigt habe. Es habe versäumt zu prüfen, ob nach der Entscheidung des BVerfG noch weiter eine Typisierung nach der auszahlenden Institution erfolgen dürfe. Nach dem BVerfG reiche die Beitragspflicht auf Versicherungsleistungen nur soweit, wie der Arbeitgeber Beitragsschuldner der Versicherung gewesen sei. Mit dem Ende der Beitragspflicht des Arbeitgebers entfalle auch eine Einordnung als betriebliche Altersversorgung. Die vom BVerfG für maßgebend gehaltenen Erwägungen würden auch für die Zahlungen einer Pensionskasse gelten. Das BVerfG habe ausdrücklich darauf abgestellt, ob die rechtlichen Vorgaben einer betrieblichen Altersversorgung erfüllt seien. Das setze indessen nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Alterssicherung voraus, dass sich der Arbeitgeber verpflichte, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen zu zahlen. Für ihn – den Kläger – seien während 25 Jahren und 9 Monaten Beiträge zur Bin der Zeit von Juli 1976 bis März 2002 entrichtet worden. Sein jeweiliger Arbeitgeber sei aber nur während 10 Jahren und 6 Monaten zur Beitragszahlung verpflichtet gewesen. Von den gesamten Beitragszahlungen in Höhe von 63.032,11 EUR seien damit nur 20.487,78 EUR während der Zeit einer Beitragspflicht des Arbeitgebers erbracht worden. Entsprechend der Entscheidung des BVerfG zur Direktversicherung könne keine Beitragspflicht für Leistungen aus einer Pensionskasse bestehen, die sich auf Zeiten bezögen, für die der Arbeitgeber wegen Beendigung der Arbeitsverhältnisses nicht mehr beitragspflichtig war. Auf die Frage eines Direktanspruches des Begünstigten gegen die Kasse könne es nicht ankommen, da dieser von Anfang an bestanden habe. Durch die freiwillige Weiterversicherung habe sich der Versicherungsvertrag wesentlich geändert, da ein Vertragspartner gewechselt habe. Die betriebliche Bindung sei entfallen. Es bedeute eine nicht unerhebliche Härte, wenn gleichwohl eine Typisierung als Form der betrieblichen Altersversorgung erfolge. Im Hinblick auf die während der Zeit einer Beitragspflicht des Arbeitgebers von ihm – den Kläger – erbrachten Beitragsanteile sei die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zu berücksichtigen, der als betriebliche Altersversorgung nur den Teil der Zahlungen an die Pensionskasse einordne, die vom Arbeitgeber aufgrund seiner eigenen rechtlichen Verpflichtung geleistet worden seien. Deswegen seien die Leistungen des B auch insoweit nicht von den Beklagten der Beitragspflicht zu unterwerfen, wie sie auf den Beiträgen beruhte, die von ihm – dem Kläger – während der Zeit des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses geleistet worden seien. Das betreffe Beiträge in Höhe von 6.630,81 EUR.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 9. Juli 2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 23. Dezember 2010 in der Gestalt des Bescheides vom 28. März 2011 und des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die von ihm seit dem 1. Mai 2002 geleisteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zuzüglich Verzugszinsen zu erstatten, soweit sie auf einer Berücksichtigung von mehr als 21,98 Prozent der vom B gezahlten Rentenleistungen beruhen und festzustellen, dass die vom B an ihn zu zahlenden Rentenleistungen nur noch mit einem Anteil von 21,98 Prozent der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung unterliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf ihre angefochtenen Bescheide sowie auf das Urteil des Sozialgerichts, das sie für zutreffend hält.
Die Beteiligten haben sich beide mit einer Entscheidung durch den Senat ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte nach §§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Die mit der Klage angegriffenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Entsprechend hat er auch keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Beitragserstattung und Feststellung einer verminderten Beitragspflicht. Zur Begründung verweist der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Entscheidungsgründe des Sozialgerichts und nimmt auf sie Bezug.
Lediglich ergänzend und im Hinblick auf das Berufungsvorbringen weist der Senat noch auf Folgendes hin: Das Gesetz bestimmt in § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB V -, das als (beitragspflichtige) der Rente vergleichbare Einnahmen insbesondere Renten der betrieblichen Altersversorgung gelten. Der vom Kläger bemühte angeblich geltende Grundsatz, dass es für die Beitragspflicht ausschließlich darauf ankomme, ob und inwieweit Versorgungsbezüge auf Einzahlungen des Arbeitgebers beruhten, findet sich im Gesetz nicht wieder. Seine Geltung ist auch nicht durch das BVerfG in dem Kammerbeschluss vom 28. September 2010 – 1 BvR 1660/08 postuliert worden. Das BVerfG hat die Vorschrift des § 229 Abs. 1 SGB V in ihrer bestehenden Fassung vielmehr ausdrücklich als mit dem Grundgesetz vereinbar gekennzeichnet (BVerfG, Beschluss vom 28. September 2010 – 1 BvR 1660/08 – juris Rn 8).
Entscheidungserheblich ist demnach die - durch Auslegung des Gesetz zu beantwortende - Frage, ob – und gegebenenfalls inwieweit - die dem Kläger von dem BVV gewährten Leistungen als Renten der betrieblichen Altersversorgung anzusehen sind. Insoweit ist aber zu beachten, dass der BVV eine Versorgungseinrichtung im Sinne von § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) ist. Denn nach § 1 Abs. 2 der Satzung des B dient der B der Pensions- und Hinterbliebenenversorgung der Angestellten deutscher Banken und weiterer im Finanzdienstleistungsbereich tätiger Unternehmen sowie ihnen verbundenen Dienstleistungsunternehmen ( ).
Für solche schon institutionell dem Recht der betrieblichen Altersversorgung unterfallenden Einrichtungen hat das Bundessozialgericht – BSG – bereits in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass es für die Beitragspflicht der von ihnen gewährten Versorgungsleistungen nicht darauf ankommt, wer die Versicherung finanziert hat (BSG Urt. v. 30. März 1995 - 12 RK 29/94 – juris Rn 24; Beschluss vom 8. April 2013 – B 12 KR 55/12 R – juris Rn 10). Diese Rechtsprechung hat das BVerfG in seinem Beschluss vom 28. September 2010 nicht in Frage gestellt, sie vielmehr ausdrücklich als im Rahmen einer Typisierung nicht zu beanstanden bezeichnet (BVerfG, a.a.O. – 1 BvR 1660/08 – juris Rn 12). Entsprechend haben die Landessozialgerichte an dieser Rechtsprechung auch nach dem Beschluss des BVerfG vom 28. September 2010 weiter festgehalten (Urteil des erkennenden Senats vom 6. Januar 2012 – L 1 KR 75/11; Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. November 2012 – L 5 KR 78/12). Auf das von dem Kläger in Bezug genommene Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH - vom 29. April 1991 – VI R 61/88 kann es dagegen schon deswegen nicht ankommen, weil sich der BFH dort nicht mit der Beitragspflicht von Leistungen beschäftigt. Er behandelt lediglich die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine (einem Pauschsteuersatz unterliegende) eigene Zuwendung des Arbeitgebers an die Pensionskasse vorliegt. Diese Frage ist aber für die Anwendung des § 229 Abs. 1 SGB V nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht erheblich
Der Kläger hat auch nicht nachvollziehbar aufgezeigt, warum eine Beitragspflicht auf die ihm vom B gezahlten Leistungen über den Inhalt des Beschlusses des BVerfG vom 28. September 2010 hinaus verfassungswidrig sein soll, soweit die Leistungen ganz oder teilweise auf seinen eigenen Beiträgen beruhen. Gegen eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Inhabern einer Pensionszusage mit den aus privaten Lebensversicherungsverträgen Berechtigten spricht insbesondere, dass ein Arbeitnehmer durch die Weiterführung einer betrieblichen Altersversorgung auch nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses weiter von den durch das BetrAVG begründeten institutionellen Vorteilen Gebrauch macht (BSG Urt. v. 30. März 1995 – 12 RK 29/94 - juris Rn 28). Der Vergleich mit einer rein privaten Lebensversicherung krankt auch bereits daran, dass die Weiterführung der betrieblichen Altersversorgung des Klägers voraussetzte, dass sie zunächst durch ein Beschäftigungsverhältnis begründet worden war (§ 3 Abs. 3 der Satzung des B). Dagegen kann eine private Lebensversicherung auch ohne ein vorheriges Beschäftigungsverhältnis abgeschlossen werden.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Tatbestand:
Streitig ist die Erhebung von Versicherungsbeiträgen auf Versorgungsbezüge.
Der Kläger ist Mitglied der Beklagten. Seit dem 1. April 2002 bezieht er Versorgungsbezüge von dem B des B. (B). Ausweislich des vorgelegten Versicherungsverlaufs vom 31. Oktober 2011 erwarb er dort ununterbrochene Beitragszeiten vom 1. Juli 1976 bis zum 31. März 2002, davon in der Zeit vom 1. Januar 1980 bis 31. Dezember 1981 und vom 1. Januar 1989 bis 31. März 2002 als "Selbstzahler". Die Beklagten unterwarfen die Versorgungsbezüge in voller Höhe der Beitragspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung.
Mit Schreiben vom 18. November 2010 beantragte der Kläger bei den Beklagten unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts – BVerfG - vom 28. September 2010 (1 BvR 1660/08) eine lediglich anteilige Berücksichtigung der vom BVV an ihn gezahlten Versicherungsleistungen und eine Rückzahlung überzahlter Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Er habe die Grundversicherung ab dem 1. Januar 1980 als freiwillige weitergeführt. Die Beklagten lehnten das durch Bescheide vom 23. Dezember 2010, 28. März 2011 und Widerspruchsbescheid vom 10. August 2011 ab.
Dagegen richtet sich die am 16. August 2011 bei dem Sozialgericht Berlin eingegangene Klage, mit der der Kläger insbesondere auf den bereits genannten Beschluss des BVerfG und den Umstand hingewiesen hat, dass er die Beiträge zum B überwiegend "aus eigener Tasche" gezahlt habe.
Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 9. Juli 2012 abgewiesen. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, dass die Beklagten Beiträge nicht zu Unrecht erhoben hätten. Nach dem Gesetz sei bei versicherungspflichtigen Beschäftigten und Rentnern der Beitragsbemessung in der Kranken- und Pflegeversicherung (auch) der Zahlbetrag von der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) zugrunde zulegen. Die vom Kläger bezogenen Leistungen des B seien im vollen Umfang als Rente der betrieblichen Altersversorgung anzusehen. Der Begriff der (der Beitragspflicht unterfallenden) Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sei eigenständig auszulegen. Die Abgrenzung zu beitragsfreien sonstigen Leistungen aus privaten Lebensversicherungen dürfe nach der Institution oder dem Versicherungstyp erfolgen. In typisierender Anknüpfung gehörten die vom B gezahlten Leistungen zur betrieblichen Altersversorge. Denn mit der Weiterführung der durch ein Beschäftigungsverhältnis begründeten betrieblichen Altersversorge mache sich ein ehemaliger Arbeitnehmer die Vorteile einer betrieblichen Altersversorgung noch weiter nutzbar. An der Zulässigkeit dieser typisierenden Anknüpfung habe der Beschluss des BVerfG v. 28. September 2010 nichts geändert. Dieser beziehe sich auf die bei privaten Versicherungsunternehmen in Form einer Direktversicherung begründeten Ansprüche, nicht auf regulierte Pensionskassen. Anders als bei einer Direktversicherung ließen sich bei einer regulierten Pensionskasse die Leistungen nicht ohne Probleme in einen betrieblichen und einen privaten Teil trennen. Während der Zeit der Beschäftigung seien alle an die Pensionskasse gezahlten Beträge ohne Rücksicht auf ihre Finanzierung durch Arbeitgeber oder Arbeitnehmer als Teil der betrieblichen Altersvorsorge anzusehen. Bei Fortführung eines Versicherungsvertrages nach Ende der Beschäftigung werde weiter der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts genutzt.
Gegen das ihm am 3. August 2012 zugestellte Urteil richtet sich die am 17. August 2012 bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingegangene Berufung des Klägers. Er trägt vor, dass das Sozialgericht sich mit dem von ihm geschilderten Sachverhalt nicht beschäftigt habe. Es habe versäumt zu prüfen, ob nach der Entscheidung des BVerfG noch weiter eine Typisierung nach der auszahlenden Institution erfolgen dürfe. Nach dem BVerfG reiche die Beitragspflicht auf Versicherungsleistungen nur soweit, wie der Arbeitgeber Beitragsschuldner der Versicherung gewesen sei. Mit dem Ende der Beitragspflicht des Arbeitgebers entfalle auch eine Einordnung als betriebliche Altersversorgung. Die vom BVerfG für maßgebend gehaltenen Erwägungen würden auch für die Zahlungen einer Pensionskasse gelten. Das BVerfG habe ausdrücklich darauf abgestellt, ob die rechtlichen Vorgaben einer betrieblichen Altersversorgung erfüllt seien. Das setze indessen nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Alterssicherung voraus, dass sich der Arbeitgeber verpflichte, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen zu zahlen. Für ihn – den Kläger – seien während 25 Jahren und 9 Monaten Beiträge zur Bin der Zeit von Juli 1976 bis März 2002 entrichtet worden. Sein jeweiliger Arbeitgeber sei aber nur während 10 Jahren und 6 Monaten zur Beitragszahlung verpflichtet gewesen. Von den gesamten Beitragszahlungen in Höhe von 63.032,11 EUR seien damit nur 20.487,78 EUR während der Zeit einer Beitragspflicht des Arbeitgebers erbracht worden. Entsprechend der Entscheidung des BVerfG zur Direktversicherung könne keine Beitragspflicht für Leistungen aus einer Pensionskasse bestehen, die sich auf Zeiten bezögen, für die der Arbeitgeber wegen Beendigung der Arbeitsverhältnisses nicht mehr beitragspflichtig war. Auf die Frage eines Direktanspruches des Begünstigten gegen die Kasse könne es nicht ankommen, da dieser von Anfang an bestanden habe. Durch die freiwillige Weiterversicherung habe sich der Versicherungsvertrag wesentlich geändert, da ein Vertragspartner gewechselt habe. Die betriebliche Bindung sei entfallen. Es bedeute eine nicht unerhebliche Härte, wenn gleichwohl eine Typisierung als Form der betrieblichen Altersversorgung erfolge. Im Hinblick auf die während der Zeit einer Beitragspflicht des Arbeitgebers von ihm – den Kläger – erbrachten Beitragsanteile sei die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zu berücksichtigen, der als betriebliche Altersversorgung nur den Teil der Zahlungen an die Pensionskasse einordne, die vom Arbeitgeber aufgrund seiner eigenen rechtlichen Verpflichtung geleistet worden seien. Deswegen seien die Leistungen des B auch insoweit nicht von den Beklagten der Beitragspflicht zu unterwerfen, wie sie auf den Beiträgen beruhte, die von ihm – dem Kläger – während der Zeit des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses geleistet worden seien. Das betreffe Beiträge in Höhe von 6.630,81 EUR.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 9. Juli 2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 23. Dezember 2010 in der Gestalt des Bescheides vom 28. März 2011 und des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die von ihm seit dem 1. Mai 2002 geleisteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zuzüglich Verzugszinsen zu erstatten, soweit sie auf einer Berücksichtigung von mehr als 21,98 Prozent der vom B gezahlten Rentenleistungen beruhen und festzustellen, dass die vom B an ihn zu zahlenden Rentenleistungen nur noch mit einem Anteil von 21,98 Prozent der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung unterliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf ihre angefochtenen Bescheide sowie auf das Urteil des Sozialgerichts, das sie für zutreffend hält.
Die Beteiligten haben sich beide mit einer Entscheidung durch den Senat ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte nach §§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Die mit der Klage angegriffenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Entsprechend hat er auch keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Beitragserstattung und Feststellung einer verminderten Beitragspflicht. Zur Begründung verweist der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Entscheidungsgründe des Sozialgerichts und nimmt auf sie Bezug.
Lediglich ergänzend und im Hinblick auf das Berufungsvorbringen weist der Senat noch auf Folgendes hin: Das Gesetz bestimmt in § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB V -, das als (beitragspflichtige) der Rente vergleichbare Einnahmen insbesondere Renten der betrieblichen Altersversorgung gelten. Der vom Kläger bemühte angeblich geltende Grundsatz, dass es für die Beitragspflicht ausschließlich darauf ankomme, ob und inwieweit Versorgungsbezüge auf Einzahlungen des Arbeitgebers beruhten, findet sich im Gesetz nicht wieder. Seine Geltung ist auch nicht durch das BVerfG in dem Kammerbeschluss vom 28. September 2010 – 1 BvR 1660/08 postuliert worden. Das BVerfG hat die Vorschrift des § 229 Abs. 1 SGB V in ihrer bestehenden Fassung vielmehr ausdrücklich als mit dem Grundgesetz vereinbar gekennzeichnet (BVerfG, Beschluss vom 28. September 2010 – 1 BvR 1660/08 – juris Rn 8).
Entscheidungserheblich ist demnach die - durch Auslegung des Gesetz zu beantwortende - Frage, ob – und gegebenenfalls inwieweit - die dem Kläger von dem BVV gewährten Leistungen als Renten der betrieblichen Altersversorgung anzusehen sind. Insoweit ist aber zu beachten, dass der BVV eine Versorgungseinrichtung im Sinne von § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) ist. Denn nach § 1 Abs. 2 der Satzung des B dient der B der Pensions- und Hinterbliebenenversorgung der Angestellten deutscher Banken und weiterer im Finanzdienstleistungsbereich tätiger Unternehmen sowie ihnen verbundenen Dienstleistungsunternehmen ( ).
Für solche schon institutionell dem Recht der betrieblichen Altersversorgung unterfallenden Einrichtungen hat das Bundessozialgericht – BSG – bereits in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass es für die Beitragspflicht der von ihnen gewährten Versorgungsleistungen nicht darauf ankommt, wer die Versicherung finanziert hat (BSG Urt. v. 30. März 1995 - 12 RK 29/94 – juris Rn 24; Beschluss vom 8. April 2013 – B 12 KR 55/12 R – juris Rn 10). Diese Rechtsprechung hat das BVerfG in seinem Beschluss vom 28. September 2010 nicht in Frage gestellt, sie vielmehr ausdrücklich als im Rahmen einer Typisierung nicht zu beanstanden bezeichnet (BVerfG, a.a.O. – 1 BvR 1660/08 – juris Rn 12). Entsprechend haben die Landessozialgerichte an dieser Rechtsprechung auch nach dem Beschluss des BVerfG vom 28. September 2010 weiter festgehalten (Urteil des erkennenden Senats vom 6. Januar 2012 – L 1 KR 75/11; Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. November 2012 – L 5 KR 78/12). Auf das von dem Kläger in Bezug genommene Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH - vom 29. April 1991 – VI R 61/88 kann es dagegen schon deswegen nicht ankommen, weil sich der BFH dort nicht mit der Beitragspflicht von Leistungen beschäftigt. Er behandelt lediglich die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine (einem Pauschsteuersatz unterliegende) eigene Zuwendung des Arbeitgebers an die Pensionskasse vorliegt. Diese Frage ist aber für die Anwendung des § 229 Abs. 1 SGB V nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht erheblich
Der Kläger hat auch nicht nachvollziehbar aufgezeigt, warum eine Beitragspflicht auf die ihm vom B gezahlten Leistungen über den Inhalt des Beschlusses des BVerfG vom 28. September 2010 hinaus verfassungswidrig sein soll, soweit die Leistungen ganz oder teilweise auf seinen eigenen Beiträgen beruhen. Gegen eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Inhabern einer Pensionszusage mit den aus privaten Lebensversicherungsverträgen Berechtigten spricht insbesondere, dass ein Arbeitnehmer durch die Weiterführung einer betrieblichen Altersversorgung auch nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses weiter von den durch das BetrAVG begründeten institutionellen Vorteilen Gebrauch macht (BSG Urt. v. 30. März 1995 – 12 RK 29/94 - juris Rn 28). Der Vergleich mit einer rein privaten Lebensversicherung krankt auch bereits daran, dass die Weiterführung der betrieblichen Altersversorgung des Klägers voraussetzte, dass sie zunächst durch ein Beschäftigungsverhältnis begründet worden war (§ 3 Abs. 3 der Satzung des B). Dagegen kann eine private Lebensversicherung auch ohne ein vorheriges Beschäftigungsverhältnis abgeschlossen werden.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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