Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 36 KR 2042/11
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 245/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Erhebung von Versicherungsbeiträgen auf Versorgungsbezüge.
Der Kläger ist Mitglied der Beklagten zu 1) (nachfolgend nur noch: die Beklagte) in der Krankversicherung der Rentner. Seit dem 1. Dezember 2002 bezieht er von der P Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) eine Rentenzahlung in Höhe von derzeit 614,86 Euro monatlich. In der Zeit vom 1. Dezember 1966 bis zum 30. September 1981 hatte der Kläger 25 % der Beiträge in die Pensionskasse eingezahlt, sein damaliger Arbeitgeber 75 %. In diesem Zeitraum wurden 11.375,98 Euro Beiträge eingezahlt. Nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses (ab dem 1. Oktober 1981) zahlte der Kläger die Beiträge bis zum 31. Oktober 2002 in Höhe von insgesamt 16.169,23 Euro vollständig selbst. Versicherungsnehmer war über die gesamte Zeit er selbst.
Die VVaG führte und führt auf die Rentenleistungen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nach dem allgemeinen Beitragssatz an die Beklagten ab.
Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 10. Juli 2011 unter Hinweis auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des Bundessozialgerichts (BSG) eine Korrektur der von ihn gezahlten und der zu zahlenden Beiträge. Er fügte dem Schreiben eine Bestätigung der P Pensionskasse vom 7. Juli 2011 bei, wonach sich auf der Grundlage des vom BSG entwickelten Berechnungsmodells für die Aufteilung eines Direktversicherungsvertrages zwischen privatem und betrieblichen Teil für den Vertrag des Klägers ergebe, dass 58,70 % der monatlichen Rente auf den privaten Teil entfalle.
Mit Bescheid vom 29. Juli 2011 teilte die Beklagte dem Kläger mit, keine Neuberechnung der Beiträge vorzunehmen. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers vom 18. August 2011 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. September 2011 zurück.
Der Kläger hat daraufhin am 21. Oktober 2011 beim Sozialgerichts Berlin (SG) Klage erhoben. Er hat auf den Beschluss des BVerfG vom 28. September 2010 (1 BvR 1660/08) verwiesen und hat eine lediglich anteilige Berücksichtigung der von der Pensionskasse an ihn gezahlten Versorgungsleistungen durch Aufhebung des Bescheides der Beklagten und entsprechende Feststellung begehrt. Er sei ab Oktober 1981 in die Direktversicherung eingetreten und habe so eine private Altersvorsorge begründet. Ob der vorherige Arbeitgeber die Altersvorsorge auf eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung übertragen habe, habe in der Entscheidung des BVerfG keine Rolle gespielt. Beide seien Erträgen aus privater Lebensversicherung wesensgleich. Der Gesetzgeber unterwerfe Erträge aus privaten Lebensversicherungen bei pflichtversicherten Rentnern keiner Beitragspflicht. Zu dieser gesetzgeberischen Grundsatzentscheidung setze sich eine Rechtsprechung in Widerspruch, die Einzahlungen auf private Lebensversicherungsverträge alleine deshalb der Beitragspflicht unterwerfe, weil die Verträge ursprünglich vom Arbeitgeber des Bezugsberechtigten abgeschlossen worden seien und damit dem Regelwerk des Betriebsrentenrechts unterlegen hätten, obwohl sie danach vollständig aus dem betrieblichen Bezug gelöst worden und ohne Probleme in einen betrieblichen und einen privaten Teil zu trennen seien. Die Rechtsprechung des BSG verfehle den explizit vom Gesetzgeber des Betriebsrentengesetzes vorgegebenen Zweck des Fortsetzungsrechts, einen Anreiz zur Eigenversorge des Arbeitnehmers in Ergänzung der betrieblichen Altersversorgung zu setzen.
In der mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2012 haben die Beklagten den Bescheid dahingehend ergänzt, dass er hinsichtlich der Beiträge zur Pflegeversicherung im Namen der Beklagten zu 2) ergangen ist.
Das SG hat die Klage am selben Tag durch Urteil abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Beklagten die Beiträge nicht zu Unrecht erhoben hätten. Nach dem Gesetz sei bei versicherungspflichtigen Beschäftigten und Rentnern der Beitragsbemessung in der Krankenversicherung (auch) der Zahlbetrag von mit Renten vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezügen) zu Grunde zu legen. Die vom Kläger bezogene Rente der P Pensionskasse VVaG sei als Rente der betrieblichen Altersversorgung anzusehen. Rentenleistungen, die von in der Rechtsform eines VVaG betriebenen regulierten Pensionskassen ausgezahlt würden, unterlägen auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des BVerfG als Versorgungsbezüge der Beitragspflicht, soweit auf sie Beiträgen beruhten, die der Arbeitnehmer nach Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis unter Fortführung des Versicherungsverhältnisses selbst eingezahlt habe. An dieser typisierenden Anknüpfung habe sich durch den Beschluss des BVerfG vom 28. September 2010 nichts geändert. Dieser Beschluss beziehe sich auf die bei privaten Versicherungsunternehmen in Form einer Direktversicherung begründeten Ansprüche, nicht auf regulierte Pensionskassen. Das BVerfG habe diese institutionelle Betrachtung für grundsätzlich verfassungskonform erachtet. Es habe u.a. die Einstufung von Leistungen aus einer Direktversicherung als Versorgungsbezüge für den Fall nicht beanstandet, dass der Arbeitgeber auch nach Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Beschäftigungsverhältnis weiter Versicherungsnehmer bleibe, der Arbeitnehmer jedoch die Beiträge alleine weiter entrichtet habe (Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 6. September 2010 – 1 BvR 739/08 – juris – Rdnr. 16). Dies lasse sich auch auf den Fall der Fortführung einer Versicherung einer (Firmen-)Pensionskasse nach Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis übertragen. Von einer privat fortgeführten Lebensversicherung unterscheide sich eine Versicherung im Rahmen einer Pensionskasse bereits dadurch, dass Mitglied der Pensionskasse grundsätzlich nur der werden könne, wer im Unternehmen beschäftigt sei, was sich hier aus § 2 der Satzung der P Pensionskasse ergebe. Auch werde bei einer Pensionskasse die Rente durch eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung ausgezahlt. Eine institutionelle Unterscheidung sei also möglich im Gegensatz zu Leistungen einer Lebensversicherung, die sowohl private Lebensversicherungsgeschäfte betreibe als auch betriebliche Altersversorgung.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers vom 19. Juni 2012: Der Gesetzgeber unterwerfe Erträge aus privaten Lebensversicherungen bei pflichtversicherten Rentnern keiner Beitragspflicht. Diese gesetzliche Vorschrift werde hier zu seinen Lasten umgangen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. Mai 2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 29. Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2011 aufzuheben und festzustellen, dass die von der Phillips Pensionskasse an den Kläger seit dem 1. Dezember 2012 gezahlten Rentenleistungen nur zu einem Anteil von 41,3 % der Bemessung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung unterliegen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte im Beschlusswege nach § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden. Die Beteiligten sind auf die Absicht, so vorzugehen, mit Schreiben vom 26. November 2013 hingewiesen worden.
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Die mit der Klage angegriffenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Entsprechend hat er auch keinen Anspruch auf Feststellung einer verminderten Beitragspflicht. Zur Begründung verweist der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Entscheidungsgründe des Sozialgerichts und nimmt auf sie Bezug.
Lediglich ergänzend und im Hinblick auf das Berufungsvorbringen weist der Senat noch auf Folgendes hin: Das Gesetz bestimmt in § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB V -, dass als (beitragspflichtige) der Rente vergleichbare Einnahmen insbesondere Renten der betrieblichen Altersversorgung gelten (so bereits Urt. d. Senats vom 17. Januar 2014 - L 1 KR 341/12). Der vom Kläger bemühte angeblich geltende Grundsatz, dass es für die Beitragspflicht ausschließlich darauf ankomme, ob und inwieweit Versorgungsbezüge auf Einzahlungen des Arbeitgebers beruhten, findet sich im Gesetz nicht wieder. Seine Geltung ist auch nicht durch das BVerfG in dem Kammerbeschluss vom 28. September 2010 (1 BvR 1660/08) postuliert worden. Das BVerfG hat die Vorschrift des § 229 Abs. 1 SGB V in ihrer bestehenden Fassung vielmehr ausdrücklich als mit dem Grundgesetz vereinbar gekennzeichnet (BVerfG, Beschluss vom 28. September 2010 – 1 BvR 1660/08 – juris-Rdnr. 8). Entscheidungserheblich ist demnach die - durch Auslegung des Gesetz zu beantwortende - Frage, ob – und gegebenenfalls inwieweit - die dem Kläger von der Pensionskasse gewährten Leistungen als Renten der betrieblichen Altersversorgung anzusehen sind. Insoweit ist aber zu beachten, dass die VVaG eine Versorgungseinrichtung im Sinne von § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) ist. Denn nach § 1 Nr. 3 ihrer Satzung dient sie der Versorgung der Mitglieder und deren Hinterbliebenen. Für solche schon institutionell dem Recht der betrieblichen Altersversorgung unterfallenden Einrichtungen hat das BSG bereits in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass es für die Beitragspflicht der von ihnen gewährten Versorgungsleistungen nicht darauf ankommt, wer die Versicherung finanziert hat (BSG Urt. v. 30. März 1995 - 12 RK 29/94 – juris-Rdnr. 24; Beschluss vom 8. April 2013 – B 12 KR 55/12 R – juris-Rdnr. 10). Diese Rechtsprechung hat das BVerfG in seinem Beschluss vom 28. September 2010 nicht in Frage gestellt, sie vielmehr ausdrücklich als im Rahmen einer Typisierung nicht zu beanstanden bezeichnet (BVerfG, a.a.O. – 1 BvR 1660/08 – juris-Rdnr. 12). Entsprechend haben die Landessozialgerichte an dieser Rechtsprechung auch nach dem Beschluss des BVerfG vom 28. September 2010 weiter festgehalten (Urteil des erkennenden Senats vom 6. Januar 2012 – L 1 KR 75/11; Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. November 2012 – L 5 KR 78/12). Der Kläger hat auch nicht nachvollziehbar aufgezeigt, warum eine Beitragspflicht auf die ihm vom VVaG gezahlten Leistungen über den Inhalt des Beschlusses des BVerfG vom 28. September 2010 hinaus verfassungswidrig sein soll, soweit die Leistungen ganz oder teilweise auf seinen eigenen Beiträgen beruhen. Gegen eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Inhabern einer Pensionszusage mit den aus privaten Lebensversicherungsverträgen Berechtigten spricht insbesondere, dass ein Arbeitnehmer durch die Weiterführung einer betrieblichen Altersversorgung auch nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses weiter von den durch das BetrAVG begründeten institutionellen Vorteilen Gebrauch macht (BSG Urt. v. 30. März 1995 – 12 RK 29/94 - juris-Rdnr. 28). Der Vergleich mit einer rein privaten Lebensversicherung krankt auch bereits daran, dass die Weiterführung der betrieblichen Altersversorgung des Klägers voraussetzte, dass sie zunächst durch ein Beschäftigungsverhältnis begründet worden war Dagegen kann eine private Lebensversicherung auch ohne ein vorheriges Beschäftigungsverhältnis abgeschlossen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Tatbestand:
Streitig ist die Erhebung von Versicherungsbeiträgen auf Versorgungsbezüge.
Der Kläger ist Mitglied der Beklagten zu 1) (nachfolgend nur noch: die Beklagte) in der Krankversicherung der Rentner. Seit dem 1. Dezember 2002 bezieht er von der P Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) eine Rentenzahlung in Höhe von derzeit 614,86 Euro monatlich. In der Zeit vom 1. Dezember 1966 bis zum 30. September 1981 hatte der Kläger 25 % der Beiträge in die Pensionskasse eingezahlt, sein damaliger Arbeitgeber 75 %. In diesem Zeitraum wurden 11.375,98 Euro Beiträge eingezahlt. Nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses (ab dem 1. Oktober 1981) zahlte der Kläger die Beiträge bis zum 31. Oktober 2002 in Höhe von insgesamt 16.169,23 Euro vollständig selbst. Versicherungsnehmer war über die gesamte Zeit er selbst.
Die VVaG führte und führt auf die Rentenleistungen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nach dem allgemeinen Beitragssatz an die Beklagten ab.
Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 10. Juli 2011 unter Hinweis auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des Bundessozialgerichts (BSG) eine Korrektur der von ihn gezahlten und der zu zahlenden Beiträge. Er fügte dem Schreiben eine Bestätigung der P Pensionskasse vom 7. Juli 2011 bei, wonach sich auf der Grundlage des vom BSG entwickelten Berechnungsmodells für die Aufteilung eines Direktversicherungsvertrages zwischen privatem und betrieblichen Teil für den Vertrag des Klägers ergebe, dass 58,70 % der monatlichen Rente auf den privaten Teil entfalle.
Mit Bescheid vom 29. Juli 2011 teilte die Beklagte dem Kläger mit, keine Neuberechnung der Beiträge vorzunehmen. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers vom 18. August 2011 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. September 2011 zurück.
Der Kläger hat daraufhin am 21. Oktober 2011 beim Sozialgerichts Berlin (SG) Klage erhoben. Er hat auf den Beschluss des BVerfG vom 28. September 2010 (1 BvR 1660/08) verwiesen und hat eine lediglich anteilige Berücksichtigung der von der Pensionskasse an ihn gezahlten Versorgungsleistungen durch Aufhebung des Bescheides der Beklagten und entsprechende Feststellung begehrt. Er sei ab Oktober 1981 in die Direktversicherung eingetreten und habe so eine private Altersvorsorge begründet. Ob der vorherige Arbeitgeber die Altersvorsorge auf eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung übertragen habe, habe in der Entscheidung des BVerfG keine Rolle gespielt. Beide seien Erträgen aus privater Lebensversicherung wesensgleich. Der Gesetzgeber unterwerfe Erträge aus privaten Lebensversicherungen bei pflichtversicherten Rentnern keiner Beitragspflicht. Zu dieser gesetzgeberischen Grundsatzentscheidung setze sich eine Rechtsprechung in Widerspruch, die Einzahlungen auf private Lebensversicherungsverträge alleine deshalb der Beitragspflicht unterwerfe, weil die Verträge ursprünglich vom Arbeitgeber des Bezugsberechtigten abgeschlossen worden seien und damit dem Regelwerk des Betriebsrentenrechts unterlegen hätten, obwohl sie danach vollständig aus dem betrieblichen Bezug gelöst worden und ohne Probleme in einen betrieblichen und einen privaten Teil zu trennen seien. Die Rechtsprechung des BSG verfehle den explizit vom Gesetzgeber des Betriebsrentengesetzes vorgegebenen Zweck des Fortsetzungsrechts, einen Anreiz zur Eigenversorge des Arbeitnehmers in Ergänzung der betrieblichen Altersversorgung zu setzen.
In der mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2012 haben die Beklagten den Bescheid dahingehend ergänzt, dass er hinsichtlich der Beiträge zur Pflegeversicherung im Namen der Beklagten zu 2) ergangen ist.
Das SG hat die Klage am selben Tag durch Urteil abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Beklagten die Beiträge nicht zu Unrecht erhoben hätten. Nach dem Gesetz sei bei versicherungspflichtigen Beschäftigten und Rentnern der Beitragsbemessung in der Krankenversicherung (auch) der Zahlbetrag von mit Renten vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezügen) zu Grunde zu legen. Die vom Kläger bezogene Rente der P Pensionskasse VVaG sei als Rente der betrieblichen Altersversorgung anzusehen. Rentenleistungen, die von in der Rechtsform eines VVaG betriebenen regulierten Pensionskassen ausgezahlt würden, unterlägen auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des BVerfG als Versorgungsbezüge der Beitragspflicht, soweit auf sie Beiträgen beruhten, die der Arbeitnehmer nach Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis unter Fortführung des Versicherungsverhältnisses selbst eingezahlt habe. An dieser typisierenden Anknüpfung habe sich durch den Beschluss des BVerfG vom 28. September 2010 nichts geändert. Dieser Beschluss beziehe sich auf die bei privaten Versicherungsunternehmen in Form einer Direktversicherung begründeten Ansprüche, nicht auf regulierte Pensionskassen. Das BVerfG habe diese institutionelle Betrachtung für grundsätzlich verfassungskonform erachtet. Es habe u.a. die Einstufung von Leistungen aus einer Direktversicherung als Versorgungsbezüge für den Fall nicht beanstandet, dass der Arbeitgeber auch nach Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Beschäftigungsverhältnis weiter Versicherungsnehmer bleibe, der Arbeitnehmer jedoch die Beiträge alleine weiter entrichtet habe (Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 6. September 2010 – 1 BvR 739/08 – juris – Rdnr. 16). Dies lasse sich auch auf den Fall der Fortführung einer Versicherung einer (Firmen-)Pensionskasse nach Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis übertragen. Von einer privat fortgeführten Lebensversicherung unterscheide sich eine Versicherung im Rahmen einer Pensionskasse bereits dadurch, dass Mitglied der Pensionskasse grundsätzlich nur der werden könne, wer im Unternehmen beschäftigt sei, was sich hier aus § 2 der Satzung der P Pensionskasse ergebe. Auch werde bei einer Pensionskasse die Rente durch eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung ausgezahlt. Eine institutionelle Unterscheidung sei also möglich im Gegensatz zu Leistungen einer Lebensversicherung, die sowohl private Lebensversicherungsgeschäfte betreibe als auch betriebliche Altersversorgung.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers vom 19. Juni 2012: Der Gesetzgeber unterwerfe Erträge aus privaten Lebensversicherungen bei pflichtversicherten Rentnern keiner Beitragspflicht. Diese gesetzliche Vorschrift werde hier zu seinen Lasten umgangen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. Mai 2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 29. Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2011 aufzuheben und festzustellen, dass die von der Phillips Pensionskasse an den Kläger seit dem 1. Dezember 2012 gezahlten Rentenleistungen nur zu einem Anteil von 41,3 % der Bemessung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung unterliegen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte im Beschlusswege nach § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden. Die Beteiligten sind auf die Absicht, so vorzugehen, mit Schreiben vom 26. November 2013 hingewiesen worden.
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Die mit der Klage angegriffenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Entsprechend hat er auch keinen Anspruch auf Feststellung einer verminderten Beitragspflicht. Zur Begründung verweist der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Entscheidungsgründe des Sozialgerichts und nimmt auf sie Bezug.
Lediglich ergänzend und im Hinblick auf das Berufungsvorbringen weist der Senat noch auf Folgendes hin: Das Gesetz bestimmt in § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB V -, dass als (beitragspflichtige) der Rente vergleichbare Einnahmen insbesondere Renten der betrieblichen Altersversorgung gelten (so bereits Urt. d. Senats vom 17. Januar 2014 - L 1 KR 341/12). Der vom Kläger bemühte angeblich geltende Grundsatz, dass es für die Beitragspflicht ausschließlich darauf ankomme, ob und inwieweit Versorgungsbezüge auf Einzahlungen des Arbeitgebers beruhten, findet sich im Gesetz nicht wieder. Seine Geltung ist auch nicht durch das BVerfG in dem Kammerbeschluss vom 28. September 2010 (1 BvR 1660/08) postuliert worden. Das BVerfG hat die Vorschrift des § 229 Abs. 1 SGB V in ihrer bestehenden Fassung vielmehr ausdrücklich als mit dem Grundgesetz vereinbar gekennzeichnet (BVerfG, Beschluss vom 28. September 2010 – 1 BvR 1660/08 – juris-Rdnr. 8). Entscheidungserheblich ist demnach die - durch Auslegung des Gesetz zu beantwortende - Frage, ob – und gegebenenfalls inwieweit - die dem Kläger von der Pensionskasse gewährten Leistungen als Renten der betrieblichen Altersversorgung anzusehen sind. Insoweit ist aber zu beachten, dass die VVaG eine Versorgungseinrichtung im Sinne von § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) ist. Denn nach § 1 Nr. 3 ihrer Satzung dient sie der Versorgung der Mitglieder und deren Hinterbliebenen. Für solche schon institutionell dem Recht der betrieblichen Altersversorgung unterfallenden Einrichtungen hat das BSG bereits in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass es für die Beitragspflicht der von ihnen gewährten Versorgungsleistungen nicht darauf ankommt, wer die Versicherung finanziert hat (BSG Urt. v. 30. März 1995 - 12 RK 29/94 – juris-Rdnr. 24; Beschluss vom 8. April 2013 – B 12 KR 55/12 R – juris-Rdnr. 10). Diese Rechtsprechung hat das BVerfG in seinem Beschluss vom 28. September 2010 nicht in Frage gestellt, sie vielmehr ausdrücklich als im Rahmen einer Typisierung nicht zu beanstanden bezeichnet (BVerfG, a.a.O. – 1 BvR 1660/08 – juris-Rdnr. 12). Entsprechend haben die Landessozialgerichte an dieser Rechtsprechung auch nach dem Beschluss des BVerfG vom 28. September 2010 weiter festgehalten (Urteil des erkennenden Senats vom 6. Januar 2012 – L 1 KR 75/11; Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. November 2012 – L 5 KR 78/12). Der Kläger hat auch nicht nachvollziehbar aufgezeigt, warum eine Beitragspflicht auf die ihm vom VVaG gezahlten Leistungen über den Inhalt des Beschlusses des BVerfG vom 28. September 2010 hinaus verfassungswidrig sein soll, soweit die Leistungen ganz oder teilweise auf seinen eigenen Beiträgen beruhen. Gegen eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Inhabern einer Pensionszusage mit den aus privaten Lebensversicherungsverträgen Berechtigten spricht insbesondere, dass ein Arbeitnehmer durch die Weiterführung einer betrieblichen Altersversorgung auch nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses weiter von den durch das BetrAVG begründeten institutionellen Vorteilen Gebrauch macht (BSG Urt. v. 30. März 1995 – 12 RK 29/94 - juris-Rdnr. 28). Der Vergleich mit einer rein privaten Lebensversicherung krankt auch bereits daran, dass die Weiterführung der betrieblichen Altersversorgung des Klägers voraussetzte, dass sie zunächst durch ein Beschäftigungsverhältnis begründet worden war Dagegen kann eine private Lebensversicherung auch ohne ein vorheriges Beschäftigungsverhältnis abgeschlossen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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