Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
15
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 14 SO 39/12
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 15 SO 341/13 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 22. Oktober 2013 aufgehoben. Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Sozialgericht Neuruppin ab Antragstellung Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwältin A B, T, beigeordnet. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Das Rechtsmittel des Klägers ist nach § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als Beschwerde – eine "sofortige Beschwerde" gibt es insoweit nicht – zulässig und auch begründet. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen vor. Der Kläger ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Rechtsverfolgung aufzubringen. Die Klage hat aber auch die erforderliche hinrei-chende Aussicht auf Erfolg (§ 73a SGG i. V. mit § 114 Zivilprozessordnung [ZPO]).
Der 1982 geborene behinderte Kläger, der im Haushalt der Eltern lebt, begehrt im Klageverfahren die Gewährung weiterer Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbs-minderung nach §§ 41ff Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) für die Zeit vom 01. Oktober 2011 bis zum 31. Juli 2012 (Oktober bis Dezember 2011 monatlich jeweils 85,41 Euro, Januar bis Juli 2012 monatlich jeweils 97,11 Euro, insgesamt 936,- Euro, zuzüglich einer Erhöhung des pauschalen Mehrbedarfes, vgl. Schriftsatz vom 27. Februar 2013), die sich bei Zugrundelegung der Regelbedarfsstufe 1 statt 3 nach der Anlage zu § 28 SGB XII ergeben würden. Unter Berücksichtigung des nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens gewordenen Bescheides vom 30. Mai 2012 dürfte sich der streitige Zeitraum bis zum 30. September 2012 erstrecken. Ob die vom Gesetzgeber zum 01. Januar 2011 bewusst eingeführten unter-schiedlichen Regelungen für junge Erwachsene im Haushalt der Eltern nach dem Zweiten bzw. dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch mit Artikel 3 Grundgesetz vereinbart sind, ist umstritten und höchstrichterlich noch nicht geklärt. Beim Bundessozialgericht sind in diesem Zusammen-hang derzeit 3 (Sprung-) Revisionen mit unterschiedlichem erstinstanzlichen Ausgang anhängig (vgl. B 8 SO 31/12 R, B 8 SO 12/13 R sowie B 8 SO 14/13 R). Bei dieser Sachlage kann dem Klagebegehren eine hinreichende, die Gewährung von Prozesskostenhilfe recht-fertigende Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden. Die Beiordnung einer Rechtsanwältin ist aufgrund der Sach- und Rechtslage erforderlich, § 121 Abs. 2 ZPO.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Bundessozialgericht ausgeschlossen (§ 177 SGG).
Gründe:
Das Rechtsmittel des Klägers ist nach § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als Beschwerde – eine "sofortige Beschwerde" gibt es insoweit nicht – zulässig und auch begründet. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen vor. Der Kläger ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Rechtsverfolgung aufzubringen. Die Klage hat aber auch die erforderliche hinrei-chende Aussicht auf Erfolg (§ 73a SGG i. V. mit § 114 Zivilprozessordnung [ZPO]).
Der 1982 geborene behinderte Kläger, der im Haushalt der Eltern lebt, begehrt im Klageverfahren die Gewährung weiterer Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbs-minderung nach §§ 41ff Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) für die Zeit vom 01. Oktober 2011 bis zum 31. Juli 2012 (Oktober bis Dezember 2011 monatlich jeweils 85,41 Euro, Januar bis Juli 2012 monatlich jeweils 97,11 Euro, insgesamt 936,- Euro, zuzüglich einer Erhöhung des pauschalen Mehrbedarfes, vgl. Schriftsatz vom 27. Februar 2013), die sich bei Zugrundelegung der Regelbedarfsstufe 1 statt 3 nach der Anlage zu § 28 SGB XII ergeben würden. Unter Berücksichtigung des nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens gewordenen Bescheides vom 30. Mai 2012 dürfte sich der streitige Zeitraum bis zum 30. September 2012 erstrecken. Ob die vom Gesetzgeber zum 01. Januar 2011 bewusst eingeführten unter-schiedlichen Regelungen für junge Erwachsene im Haushalt der Eltern nach dem Zweiten bzw. dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch mit Artikel 3 Grundgesetz vereinbart sind, ist umstritten und höchstrichterlich noch nicht geklärt. Beim Bundessozialgericht sind in diesem Zusammen-hang derzeit 3 (Sprung-) Revisionen mit unterschiedlichem erstinstanzlichen Ausgang anhängig (vgl. B 8 SO 31/12 R, B 8 SO 12/13 R sowie B 8 SO 14/13 R). Bei dieser Sachlage kann dem Klagebegehren eine hinreichende, die Gewährung von Prozesskostenhilfe recht-fertigende Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden. Die Beiordnung einer Rechtsanwältin ist aufgrund der Sach- und Rechtslage erforderlich, § 121 Abs. 2 ZPO.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Bundessozialgericht ausgeschlossen (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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