Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
32
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 23 AS 2190/13 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 32 AS 3188/13 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 18. November 2013 geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Ersatz der Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt vom 20. September 2013 wird bis zur Entscheidung in der Hauptsache längstens bis zum 28. Februar 2014 angeordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin notwendige außergerichtliche Kosten beider Instanzen zu erstatten. 8
Gründe:
I.
Im Streit ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung für die Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt vom 20. September 2013 und zwei Zuweisungen in eine Arbeitsgelegenheit gemäß § 16 d Sozialgesetzbuch – Zweites Buch – (SGB II). Nachdem die Antragstellerin gegen die Bescheide Widerspruch eingelegt hatte, wandte sie sich mit dem am 27. September 2013 beim Sozialgericht Potsdam eingegangenen Schriftsatz gegen den Eingliederungsverwaltungsakt und die Zuweisungen in eine Arbeitsgelegenheit vom 11. September und 16. September 2013. und beantragte,
die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gegen den Eingliederungsverwaltungsakt vom 20. September 2013 und gegen die Zuweisungen in eine Arbeitsgelegenheit vom 11. September 2013 und 16. September 2013.
Mit Beschluss vom 18. November 2013 hat das Sozialgericht den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche vom 23. September 2013 bezüglich zweier Zuweisungen in eine Arbeitsgelegenheit gemäß § 16 d SGB II und eine Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt abgelehnt.
Gegen den der Antragstellerin am 20. November 2013 zugestellten Beschluss richtet die am 03. Dezember 2013 beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingegangene Beschwerde der Antragstellerin. Zur Begründung verweist sie insbesondere darauf, dass die Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt erst nach den beiden Einzelzuweisungen in eine Arbeitsgelegenheit vor der Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt erlassen worden sei. Diese Verfahrensweise widerspreche dem Sozialgesetzbuch und den Dienstanweisungen der Bundesagentur für Arbeit. In der Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt stünden zwei Arbeitsgelegenheiten. Sie stehe als Empfänger vor dem Problem, welche der beiden Arbeitsgelegenheiten sie denn nun antreten solle. Man hätte sie konkret in eine Arbeitsgelegenheit zuweisen müssen. Die Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt sei nichtig und nicht hinreichend bestimmt.
Dem Vorbringen der Antragstellerin ist der Antrag zu entnehmen,
den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 18. November 2013 zu ändern und die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt vom 20. September 2013 und die Widersprüche gegen die Zuweisungen in eine Arbeitsgelegenheit mit den Maßnahmenummern 039/447/13 vom 11. September 2013 und 039/448/13 vom 16. September 2013 anzuordnen bzw. die Aufhebung der Vollziehung zu beschließen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zur Begründung wurde auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der vorliegenden Gerichtsakten.
II.
Die zulässige Beschwerde ist wie tenoriert begründet.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt vom 20. September 2013 ist gemäß § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch (SGG) anzuordnen.
Nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen und befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen, § 86 b Abs. 1 Satz 2 SGG. Das Rechtsmittel gegen einen die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt hat keine aufschiebende Wirkung (§ 39 Abs. 1 Nr. 1 SGB II). Nach dieser Vorschrift haben keine aufschiebende Wirkung Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und der Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt. Letzteres ist sowohl bei der Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt als auch bei den Zuweisungen in eine Arbeitsgelegenheit der Fall.
Die Aussetzung der Vollziehung soll in Anlehnung an § 86 a Abs.3 SGG erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Das Gericht hat bei der Entscheidung über diesen Antrag eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Verwaltungsaktes und dem privaten Interesse an der Aussetzung des Vollzuges vorzunehmen (Conradis in LPK-SGB II – Anhang Verfahren Ziffer 131). Nach diesen Maßstäben ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt vom 20. September 2013 gemäß § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch (SGG) begründet.
Hier bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt vom 20. September 2013. Der Verwaltungsakt sieht vor, dass die erfolgten Festlegungen für die Zeit vom 20. September 2013 bis 28. Februar 2014 gelten, soweit zwischenzeitlich nichts anderes vereinbart wird. Allerdings wurde dieser Verwaltungsakt erst am 20. September 2013 erstellt, so dass Festlegungen nicht bereits am 20. September 2013 gelten konnten, denn ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekanntgegeben wird, § 39 Absatz 1 Satz 2 SGB X, § 37 Absatz 1 Satz 1 SGB X. Daher konnte die Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt erst nach Bekanntgabe wirksam werden, damit erst nach dem 20. September 2013. Deshalb konnte niemand den Verwaltungsakt in dem Zeitraum vom 20. September bis zur Zustellung ausführen. Das bedeutet insoweit die Nichtigkeit gemäß § 40 Absatz 2 Nr.3 SGB X.
Desweiteren bestehen Zweifel an der hinreichenden Bestimmtheit des Verwaltungsaktes. Nach § 33 Abs. 1 SGB X muss ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein. Das Bestimmheitserfordernis verlangt, dass der Verfügungssatz eines Verwaltungsaktes nach seinem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei ist und den Betroffenen bei Zugrundelegung der Möglichkeiten eines verständigen Empfängers in die Lage versetzen muss, sein Verhalten daran auszurichten (Urteil des Bundessozialgerichts, BSG, vom 17. Dezember 2009 – B 4 AS 20/09 R)). Nach diesen Maßstäben lässt sich die Bestimmtheit nicht zweifelsfrei feststellen.
Zudem bestehen Zweifel daran, dass der Antragsgegner durch den Eingliederungsverwaltungsakt eigene Pflichten in hinreichendem Maße übernommen hat. Zentraler Bestandteil einer Eingliederungsvereinbarung sind gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGB II Bestimmungen darüber, welche Leistungen der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält. Hierzu gehört auch die Kostenerstattungsregelung (§ 16 Abs. 1 i. V. m. § 45 SGB III). Die Notwendigkeit einer derartigen Finanzierungsregelung folgt aus dem Umstand, dass der Leistungsberechtigte die Kosten ansonsten aus der Regelleistung, die lediglich den existenziellen Bedarf abdeckt, zu bestreiten hätte. Erfordern die bestimmten Bemühungen zusätzliche finanzielle Aufwendungen für Bewerbungsunterlagen oder Fahrtkosten, ist in der Eingliederungsvereinbarung auch deren Finanzierung zu regeln. Kostenträchtige Eingliederungsbemühungen, deren Aufwendung der Leistungsberechtigte zumutbar nicht mehr aus der Regelleistung bestreiten kann, sind ohne Finanzierungsregelung unzumutbar (Berlit in LPK-SGB II § 15 Rz. 29).
Der Antragsgegner hat insoweit eine Übernahme von Bewerbungskosten übernommen mit der Erklärung: "Wenn berücksichtigungsfähige Nachweise bezüglich der Bewerbungskosten vorliegen, wird eine Pauschale von 5 Euro pro schriftlicher Bewerbung festgelegt." Allerdings wird weiter mitgeteilt, "keine Erstattung von Bewerbungskosten, wenn Rechtschreibfehler im Anschreiben sind." Damit ist bereits die Übernahme von Pflichten zur Bewertung von Bewerbungskosten nicht hinreichend bestimmt. Denn offen bleibt, ob bereits ein Rechtsschreibfehler reicht oder ab welcher Anzahl von Rechtschreibfehlern die Erstattung von Bewerbungskosten versagt wird. Damit ist die Antragstellerin bei Zugrundelegung der Möglichkeiten eines verständigen Empfängers nicht in die Lage versetzt, ihr Verhalten daran auszurichten.
Gleichzeitig ist die Erstattungsregelung auch tatsächlich unzureichend, denn gegebenenfalls erhält die Antragstellerin keine Kostenerstattung bei (einem)Schreibfehlern.
Die Regelung dürfte auch an § 40 Absatz 2 Nr.5 SGB X zu messen sein, wonach ein Verwaltungsakt nichtig ist, der gegen die guten Sitten verstößt.
Nach allem erscheint es sachgerecht, für die verbleibende Laufzeit die aufschiebende Wirkung ganz anzuordnen.
Hinsichtlich der Zuweisungen in eine Arbeitsgelegenheit vom 11. September und 16. September 2013 ist festzustellen, dass diese Verwaltungsakte im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vollständig vollzogen sind. In so einem Fall kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen (§ 86 b Abs. 1 Satz 2 SGG). Die Voraussetzungen liegen aber nicht vor. § 86 b Abs. 1 Satz 2 SGG erfasst auch die Rückgängigmachung bereits erfolgter Vollziehungshandlungen, hier die Nichtauszahlung der bewilligten Leistungen für die Zeit bis 31. Dezember 2013 (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 86 b, Rn. 10a m.w.N.).
Allerdings verhilft diese Vorschrift der Antragstellerin nicht zum Erfolg. Bei der Entscheidung, ob eine bereits erfolgte Vollziehung aufzuheben ist und Leistungen für die Vergangenheit auszuzahlen sind, ist das öffentliche Interesse an dem Fortbestand des Vollzuges gegen das Interesse des Antragstellers an der Aufhebung der Vollziehung abzuwägen. Ist die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs anzuordnen, kann zwar auch die Aussetzung der Vollziehung angezeigt sein. Ein Automatismus besteht jedoch nicht. Im Hinblick auf die Anordnung nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 SGG hat eine gesonderte Abwägung zu erfolgen. Nur in Ausnahmefällen, wenn es zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist, kann im Wege der Aufhebung der Vollziehung ein Wiederherstellungsanspruch bestehen und eine Maßnahme angeordnet werden, die nur schwer rückgängig zu machen ist (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. März 2009, L 20 AS 47/09 m.w.N.). Hier ist die Entscheidung des Gesetzgebers nach § 39 SGB II zu beachten, die die aufschiebende Wirkung gerade ausschließt.
Allerdings wäre die Anordnung der aufschiebenden Wirkung vor Eintritt des Vollzugs in Betracht gekommen.
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit beider Einweisungsverfügungen begründen sich schon aus den "Angaben zu Lage und Verteilung der Arbeitszeit" als nicht hinreichend bestimmt im vorgenannten Sinne: der zeitliche Umfang von 20 Stunden pro Woche ist mit der Arbeitszeitform: Teilzeit-Schicht mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr an regelmäßigen Arbeitstagen Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag nicht in Übereinstimmung zu bringen.
Damit wurde der Antragstellerin keine Tätigkeit angeboten, die den gesetzlichen Anforderungen an eine Arbeitsgelegenheit nach § 16 Absatz 3 Satz 2 SGB II genügt. Die Bestimmtheit der Arbeitszeit in der Verfügung ist dabei bedeutsam. Die Arbeitsgelegenheiten gehören systematisch zum Katalog der in § 16 SGB II geregelten Eingliederungsleistungen, deren Aufgabe die umfassende Unterstützung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit ist. Arbeitsgelegenheiten sollen nach § 16 Absatz 3 Satz 1 SGB II für erwerbsfähige Hilfebedürftige geschaffen werden, die keine Arbeit finden können. Eine gesetzliche Regelung zum zeitlichen Umfang von Arbeitsgelegenheiten nach § 16 Absatz 3 Satz 2 SGB II existiert nicht. Der Gesetzgeber hat durch die Aufnahme der Arbeitsgelegenheiten in den Katalog der Eingliederungsleistung des § 16 SGB II verdeutlicht, dass die im Rahmen des § 16 Absatz 3 Satz 2 SGB II ausgeübten Tätigkeiten keiner isolierten Betrachtung zugänglich sind, sondern sie - wie andere Eingliederungsleistungen - lediglich einen Zwischenschritt zum angestrebten Endziel der Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Arbeit darstellen. Entscheidend ist deshalb, ob der angestrebte Eingliederungserfolg eher durch eine Teilzeit- oder Vollzeittätigkeit erreicht werden kann. Welchen zeitlichen Umfang eine Arbeitsgelegenheit für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen haben kann, ist deshalb aus den spezifischen Eingliederungserfordernissen des jeweiligen Einzelfalls abzuleiten. War der erwerbsfähige Hilfebedürftige bisher zu keinem Zeitpunkt erwerbstätig, so kann es naheliegen, dass eine Vollzeittätigkeit für ihn (zunächst) eine Überforderung darstellt, sodass eine Arbeitsgewöhnung bzw Arbeitserprobung zunächst nur bei einer Inanspruchnahme in einem geringeren zeitlichen Umfang erfolgversprechend ist (Urteil des BSG, SozR 4-4200 § 16 Nr.4).
Auch lassen sich beide Einweisungsverfügungen zeitlich nicht miteinander vereinbaren: beide betreffen denselben Zeitraum, beide enthalten in der Rechtsfolgenbelehrung den Hinweis, dass im Fall der Weigerung, die Arbeitsgelegenheit aufzunehmen, die Minderung des Arbeitslosengeldes II erfolgen werde. Da die Antragstellerin nur einer Arbeitsgelegenheit nachkommen kann, droht ihr in jedem Fall einer Arbeitsaufnahme die Sanktion.
Allerdings liegt hier kein Fall vor, der es zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes erforderlich macht, die Vollziehung aufzuheben. Vorliegend ist nicht erkennbar, dass das Gebot des effektiven Rechtsschutzes verletzt würde, wenn die Antragstellerin zur Durchsetzung ihrer Interessen auf das Hauptsacheverfahren verwiesen wird.
Das Bundessozialgericht hat zum Gebot des effektiven Rechtsschutzes u. a. ausgeführt, dass Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz dem Bürger einen Anspruch auf tatsächlich wirksame rechtliche Kontrolle gebe. Aus dieser grundgesetzlichen Garantie folge das Verfassungsgebot soweit wie möglich zu verhindern, dass durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme Tatsachen geschaffen werden, die auch dann, wenn sich die Maßnahme bei richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist, nicht mehr rückgängig gemacht werden. Denn Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz gewährleiste die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen nicht schlechthin. Es müsse gewährleistet sein, dass der Betroffene umgehend eine gerichtliche Entscheidung darüber herbeiführen könne, ob im konkreten Einzelfall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung oder aber das Interesse des Einzelnen an der Aussetzung der Vollstreckung bis zur Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme überwiege. Über diese Abwägung falle der Rechtsschutzanspruch des Bürgers umso stärker ins Gewicht, je schwerer die ihm auferlegte Belastung sei und je mehr die Maßnahme Unabänderliches bewirke (Beschluss vom 24. März 2009, 2 BvR 2347/08 zitiert nach juris).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze muss die nach § 86 b Abs. 1 Satz 2 SGG gebotene Ermessensentscheidung nicht zwingend zugunsten der Antragstellerin ausfallen. Es ist nicht erkennbar und auch nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass durch die Vollziehung Tatsachen geschaffen wurden, die auch dann, wenn sich die Maßnahme als rechtswidrig erweist, nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten wie beispielsweise bei Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Damit wird dem wesentlichen Interesse der Antragstellerin bei dem erfolgten Obsiegen berücksichtigt.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Im Streit ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung für die Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt vom 20. September 2013 und zwei Zuweisungen in eine Arbeitsgelegenheit gemäß § 16 d Sozialgesetzbuch – Zweites Buch – (SGB II). Nachdem die Antragstellerin gegen die Bescheide Widerspruch eingelegt hatte, wandte sie sich mit dem am 27. September 2013 beim Sozialgericht Potsdam eingegangenen Schriftsatz gegen den Eingliederungsverwaltungsakt und die Zuweisungen in eine Arbeitsgelegenheit vom 11. September und 16. September 2013. und beantragte,
die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gegen den Eingliederungsverwaltungsakt vom 20. September 2013 und gegen die Zuweisungen in eine Arbeitsgelegenheit vom 11. September 2013 und 16. September 2013.
Mit Beschluss vom 18. November 2013 hat das Sozialgericht den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche vom 23. September 2013 bezüglich zweier Zuweisungen in eine Arbeitsgelegenheit gemäß § 16 d SGB II und eine Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt abgelehnt.
Gegen den der Antragstellerin am 20. November 2013 zugestellten Beschluss richtet die am 03. Dezember 2013 beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingegangene Beschwerde der Antragstellerin. Zur Begründung verweist sie insbesondere darauf, dass die Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt erst nach den beiden Einzelzuweisungen in eine Arbeitsgelegenheit vor der Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt erlassen worden sei. Diese Verfahrensweise widerspreche dem Sozialgesetzbuch und den Dienstanweisungen der Bundesagentur für Arbeit. In der Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt stünden zwei Arbeitsgelegenheiten. Sie stehe als Empfänger vor dem Problem, welche der beiden Arbeitsgelegenheiten sie denn nun antreten solle. Man hätte sie konkret in eine Arbeitsgelegenheit zuweisen müssen. Die Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt sei nichtig und nicht hinreichend bestimmt.
Dem Vorbringen der Antragstellerin ist der Antrag zu entnehmen,
den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 18. November 2013 zu ändern und die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt vom 20. September 2013 und die Widersprüche gegen die Zuweisungen in eine Arbeitsgelegenheit mit den Maßnahmenummern 039/447/13 vom 11. September 2013 und 039/448/13 vom 16. September 2013 anzuordnen bzw. die Aufhebung der Vollziehung zu beschließen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zur Begründung wurde auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der vorliegenden Gerichtsakten.
II.
Die zulässige Beschwerde ist wie tenoriert begründet.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt vom 20. September 2013 ist gemäß § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch (SGG) anzuordnen.
Nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen und befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen, § 86 b Abs. 1 Satz 2 SGG. Das Rechtsmittel gegen einen die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt hat keine aufschiebende Wirkung (§ 39 Abs. 1 Nr. 1 SGB II). Nach dieser Vorschrift haben keine aufschiebende Wirkung Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und der Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt. Letzteres ist sowohl bei der Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt als auch bei den Zuweisungen in eine Arbeitsgelegenheit der Fall.
Die Aussetzung der Vollziehung soll in Anlehnung an § 86 a Abs.3 SGG erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Das Gericht hat bei der Entscheidung über diesen Antrag eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Verwaltungsaktes und dem privaten Interesse an der Aussetzung des Vollzuges vorzunehmen (Conradis in LPK-SGB II – Anhang Verfahren Ziffer 131). Nach diesen Maßstäben ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt vom 20. September 2013 gemäß § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch (SGG) begründet.
Hier bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt vom 20. September 2013. Der Verwaltungsakt sieht vor, dass die erfolgten Festlegungen für die Zeit vom 20. September 2013 bis 28. Februar 2014 gelten, soweit zwischenzeitlich nichts anderes vereinbart wird. Allerdings wurde dieser Verwaltungsakt erst am 20. September 2013 erstellt, so dass Festlegungen nicht bereits am 20. September 2013 gelten konnten, denn ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekanntgegeben wird, § 39 Absatz 1 Satz 2 SGB X, § 37 Absatz 1 Satz 1 SGB X. Daher konnte die Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt erst nach Bekanntgabe wirksam werden, damit erst nach dem 20. September 2013. Deshalb konnte niemand den Verwaltungsakt in dem Zeitraum vom 20. September bis zur Zustellung ausführen. Das bedeutet insoweit die Nichtigkeit gemäß § 40 Absatz 2 Nr.3 SGB X.
Desweiteren bestehen Zweifel an der hinreichenden Bestimmtheit des Verwaltungsaktes. Nach § 33 Abs. 1 SGB X muss ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein. Das Bestimmheitserfordernis verlangt, dass der Verfügungssatz eines Verwaltungsaktes nach seinem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei ist und den Betroffenen bei Zugrundelegung der Möglichkeiten eines verständigen Empfängers in die Lage versetzen muss, sein Verhalten daran auszurichten (Urteil des Bundessozialgerichts, BSG, vom 17. Dezember 2009 – B 4 AS 20/09 R)). Nach diesen Maßstäben lässt sich die Bestimmtheit nicht zweifelsfrei feststellen.
Zudem bestehen Zweifel daran, dass der Antragsgegner durch den Eingliederungsverwaltungsakt eigene Pflichten in hinreichendem Maße übernommen hat. Zentraler Bestandteil einer Eingliederungsvereinbarung sind gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGB II Bestimmungen darüber, welche Leistungen der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält. Hierzu gehört auch die Kostenerstattungsregelung (§ 16 Abs. 1 i. V. m. § 45 SGB III). Die Notwendigkeit einer derartigen Finanzierungsregelung folgt aus dem Umstand, dass der Leistungsberechtigte die Kosten ansonsten aus der Regelleistung, die lediglich den existenziellen Bedarf abdeckt, zu bestreiten hätte. Erfordern die bestimmten Bemühungen zusätzliche finanzielle Aufwendungen für Bewerbungsunterlagen oder Fahrtkosten, ist in der Eingliederungsvereinbarung auch deren Finanzierung zu regeln. Kostenträchtige Eingliederungsbemühungen, deren Aufwendung der Leistungsberechtigte zumutbar nicht mehr aus der Regelleistung bestreiten kann, sind ohne Finanzierungsregelung unzumutbar (Berlit in LPK-SGB II § 15 Rz. 29).
Der Antragsgegner hat insoweit eine Übernahme von Bewerbungskosten übernommen mit der Erklärung: "Wenn berücksichtigungsfähige Nachweise bezüglich der Bewerbungskosten vorliegen, wird eine Pauschale von 5 Euro pro schriftlicher Bewerbung festgelegt." Allerdings wird weiter mitgeteilt, "keine Erstattung von Bewerbungskosten, wenn Rechtschreibfehler im Anschreiben sind." Damit ist bereits die Übernahme von Pflichten zur Bewertung von Bewerbungskosten nicht hinreichend bestimmt. Denn offen bleibt, ob bereits ein Rechtsschreibfehler reicht oder ab welcher Anzahl von Rechtschreibfehlern die Erstattung von Bewerbungskosten versagt wird. Damit ist die Antragstellerin bei Zugrundelegung der Möglichkeiten eines verständigen Empfängers nicht in die Lage versetzt, ihr Verhalten daran auszurichten.
Gleichzeitig ist die Erstattungsregelung auch tatsächlich unzureichend, denn gegebenenfalls erhält die Antragstellerin keine Kostenerstattung bei (einem)Schreibfehlern.
Die Regelung dürfte auch an § 40 Absatz 2 Nr.5 SGB X zu messen sein, wonach ein Verwaltungsakt nichtig ist, der gegen die guten Sitten verstößt.
Nach allem erscheint es sachgerecht, für die verbleibende Laufzeit die aufschiebende Wirkung ganz anzuordnen.
Hinsichtlich der Zuweisungen in eine Arbeitsgelegenheit vom 11. September und 16. September 2013 ist festzustellen, dass diese Verwaltungsakte im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vollständig vollzogen sind. In so einem Fall kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen (§ 86 b Abs. 1 Satz 2 SGG). Die Voraussetzungen liegen aber nicht vor. § 86 b Abs. 1 Satz 2 SGG erfasst auch die Rückgängigmachung bereits erfolgter Vollziehungshandlungen, hier die Nichtauszahlung der bewilligten Leistungen für die Zeit bis 31. Dezember 2013 (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 86 b, Rn. 10a m.w.N.).
Allerdings verhilft diese Vorschrift der Antragstellerin nicht zum Erfolg. Bei der Entscheidung, ob eine bereits erfolgte Vollziehung aufzuheben ist und Leistungen für die Vergangenheit auszuzahlen sind, ist das öffentliche Interesse an dem Fortbestand des Vollzuges gegen das Interesse des Antragstellers an der Aufhebung der Vollziehung abzuwägen. Ist die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs anzuordnen, kann zwar auch die Aussetzung der Vollziehung angezeigt sein. Ein Automatismus besteht jedoch nicht. Im Hinblick auf die Anordnung nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 SGG hat eine gesonderte Abwägung zu erfolgen. Nur in Ausnahmefällen, wenn es zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist, kann im Wege der Aufhebung der Vollziehung ein Wiederherstellungsanspruch bestehen und eine Maßnahme angeordnet werden, die nur schwer rückgängig zu machen ist (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. März 2009, L 20 AS 47/09 m.w.N.). Hier ist die Entscheidung des Gesetzgebers nach § 39 SGB II zu beachten, die die aufschiebende Wirkung gerade ausschließt.
Allerdings wäre die Anordnung der aufschiebenden Wirkung vor Eintritt des Vollzugs in Betracht gekommen.
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit beider Einweisungsverfügungen begründen sich schon aus den "Angaben zu Lage und Verteilung der Arbeitszeit" als nicht hinreichend bestimmt im vorgenannten Sinne: der zeitliche Umfang von 20 Stunden pro Woche ist mit der Arbeitszeitform: Teilzeit-Schicht mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr an regelmäßigen Arbeitstagen Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag nicht in Übereinstimmung zu bringen.
Damit wurde der Antragstellerin keine Tätigkeit angeboten, die den gesetzlichen Anforderungen an eine Arbeitsgelegenheit nach § 16 Absatz 3 Satz 2 SGB II genügt. Die Bestimmtheit der Arbeitszeit in der Verfügung ist dabei bedeutsam. Die Arbeitsgelegenheiten gehören systematisch zum Katalog der in § 16 SGB II geregelten Eingliederungsleistungen, deren Aufgabe die umfassende Unterstützung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit ist. Arbeitsgelegenheiten sollen nach § 16 Absatz 3 Satz 1 SGB II für erwerbsfähige Hilfebedürftige geschaffen werden, die keine Arbeit finden können. Eine gesetzliche Regelung zum zeitlichen Umfang von Arbeitsgelegenheiten nach § 16 Absatz 3 Satz 2 SGB II existiert nicht. Der Gesetzgeber hat durch die Aufnahme der Arbeitsgelegenheiten in den Katalog der Eingliederungsleistung des § 16 SGB II verdeutlicht, dass die im Rahmen des § 16 Absatz 3 Satz 2 SGB II ausgeübten Tätigkeiten keiner isolierten Betrachtung zugänglich sind, sondern sie - wie andere Eingliederungsleistungen - lediglich einen Zwischenschritt zum angestrebten Endziel der Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Arbeit darstellen. Entscheidend ist deshalb, ob der angestrebte Eingliederungserfolg eher durch eine Teilzeit- oder Vollzeittätigkeit erreicht werden kann. Welchen zeitlichen Umfang eine Arbeitsgelegenheit für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen haben kann, ist deshalb aus den spezifischen Eingliederungserfordernissen des jeweiligen Einzelfalls abzuleiten. War der erwerbsfähige Hilfebedürftige bisher zu keinem Zeitpunkt erwerbstätig, so kann es naheliegen, dass eine Vollzeittätigkeit für ihn (zunächst) eine Überforderung darstellt, sodass eine Arbeitsgewöhnung bzw Arbeitserprobung zunächst nur bei einer Inanspruchnahme in einem geringeren zeitlichen Umfang erfolgversprechend ist (Urteil des BSG, SozR 4-4200 § 16 Nr.4).
Auch lassen sich beide Einweisungsverfügungen zeitlich nicht miteinander vereinbaren: beide betreffen denselben Zeitraum, beide enthalten in der Rechtsfolgenbelehrung den Hinweis, dass im Fall der Weigerung, die Arbeitsgelegenheit aufzunehmen, die Minderung des Arbeitslosengeldes II erfolgen werde. Da die Antragstellerin nur einer Arbeitsgelegenheit nachkommen kann, droht ihr in jedem Fall einer Arbeitsaufnahme die Sanktion.
Allerdings liegt hier kein Fall vor, der es zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes erforderlich macht, die Vollziehung aufzuheben. Vorliegend ist nicht erkennbar, dass das Gebot des effektiven Rechtsschutzes verletzt würde, wenn die Antragstellerin zur Durchsetzung ihrer Interessen auf das Hauptsacheverfahren verwiesen wird.
Das Bundessozialgericht hat zum Gebot des effektiven Rechtsschutzes u. a. ausgeführt, dass Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz dem Bürger einen Anspruch auf tatsächlich wirksame rechtliche Kontrolle gebe. Aus dieser grundgesetzlichen Garantie folge das Verfassungsgebot soweit wie möglich zu verhindern, dass durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme Tatsachen geschaffen werden, die auch dann, wenn sich die Maßnahme bei richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist, nicht mehr rückgängig gemacht werden. Denn Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz gewährleiste die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen nicht schlechthin. Es müsse gewährleistet sein, dass der Betroffene umgehend eine gerichtliche Entscheidung darüber herbeiführen könne, ob im konkreten Einzelfall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung oder aber das Interesse des Einzelnen an der Aussetzung der Vollstreckung bis zur Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme überwiege. Über diese Abwägung falle der Rechtsschutzanspruch des Bürgers umso stärker ins Gewicht, je schwerer die ihm auferlegte Belastung sei und je mehr die Maßnahme Unabänderliches bewirke (Beschluss vom 24. März 2009, 2 BvR 2347/08 zitiert nach juris).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze muss die nach § 86 b Abs. 1 Satz 2 SGG gebotene Ermessensentscheidung nicht zwingend zugunsten der Antragstellerin ausfallen. Es ist nicht erkennbar und auch nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass durch die Vollziehung Tatsachen geschaffen wurden, die auch dann, wenn sich die Maßnahme als rechtswidrig erweist, nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten wie beispielsweise bei Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Damit wird dem wesentlichen Interesse der Antragstellerin bei dem erfolgten Obsiegen berücksichtigt.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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