Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
32
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 206 AS 23996/13 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 32 AS 3388/13 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Bemerkung
L 32 AS 3390/13 B PKH
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 12. November 2013 wird zurückgewiesen.
Die Aufhebung der Vollziehung des Bescheides vom 2. September 2013 wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller beansprucht einstweiligen Rechtsschutz gegen einen Sanktionsbescheid des Antragsgegners.
Mit Bescheid vom 02. September 2013 hat der Antragsgegner die Minderung des Arbeitslosengeldes II für die Zeit vom 01. Oktober 2013 bis 31. Dezember 2013 vollständig verfügt, sodass das dem Antragsteller bewilligte Arbeitslosengeld II in dieser Zeit vollständig entfallen war. Gegen den Bescheid legte der Antragsteller Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 05. März 2013 war das Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01. April 2013 bis 30. Juni 2013 auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung beschränkt worden. Mit Schriftsatz vom 25. September 2013 wurde die Überprüfung beantragt.
Der 1991 geborene Antragsteller macht mit dem am 07. Oktober 2013 beim Sozialgericht Berlin eingegangenen Antrag auf einstweilige Anordnung geltend, es müssten die vollen Leistungen ausbezahlt werden. Die stärkere Sanktionierung im Vergleich zu über 25 jährigen Leistungsberechtigten verletzte den Gleichheitsgrundsatz und sei unverhältnismäßig. Auch liege keine wiederholte Pflichtverletzung vor. Hinsichtlich des ersten Sanktionsbescheides sei ein Überprüfungsantrag gestellt worden. Der Antragsteller habe sich bereit erklärt, seinen Pflichten zukünftig nach zukommen.
Der Antragsteller hat erstinstanzlich beantragt,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, an den Antragsteller vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache Leistungen nach dem SGB II in voller Höhe von 755,51 Euro für den Zeitraum ab dem 07.10.2013 zu bewilligen,
hilfsweise den Antragsgegner zu verpflichten, für den Antragssteller vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache die Kosten der Unterkunft zuzüglich ergänzender Sachleistungen und geldwerter Leistungen zu bewilligen
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 25.September 2013 gegen den Sanktionsbescheid vom 02. September 2013 anzuordnen.
dem Antragsteller – rückwirkend ab Antragstellung – Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu bewilligen und ihm die unterzeichnende Rechtsanwältin als Verfahrensbevollmächtigte beizuordnen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Ein Obsiegen in der Hauptsache sei nicht wahrscheinlich.
Mit Bescheid vom 24. Oktober 2013 bewilligte der Antragsgegner aufgrund des Antrags vom 23. Oktober 2013 dem Antragsteller Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01. November 2013 bis 30. April 2014 (Regelbedarf 382 Euro, Bedarfe für Unterkunft und Heizung 373,51 Euro). Für die Zeit vom 01. November 2013 bis 31. Dezember 2013 wurde die Minderung in voller Höhe aufgrund von Sanktionen verfügt.
Mit Beschluss vom 12. November 2013 hat das SG den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 25. September 2013 gegen den Sanktionsbescheid vom 02. September 2013 und den hilfsweise gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.
Gegen den am 13. November 2013 der Prozessbevollmächtigen des Antragstellers zugestellten Beschluss richtet sich die am 13. Dezember 2013 beim Sozialgericht Berlin eingegangene Beschwerde des Antragstellers mit dem Vortrag, die Sanktionsbescheide seien rechtswidrig. Die stärkere Sanktionierung des Antragstellers im Vergleich zu über 25jährigen Leistungsberechtigten sei nicht verhältnismäßig und verletze den Gleichheitssatz des Art. 3 Grundgesetz. Es liege keine wiederholte Pflichtverletzung vor. Hinsichtlich des ersten Sanktionsbescheides vom 05. März 2013 sei ein Überprüfungsantrag gestellt worden. Die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe sei rechtswidrig. Im Schreiben vom 01. November 2013 habe das Gericht darauf hingewiesen, dass es zwar für den Hauptantrag voraussichtlich keine Erfolgsaussicht sehe, hinsichtlich der Hilfsanträge Erfolgsaussichten jedoch bejahe. Wenn jedoch Erfolgsaussichten bestünden, sei auch Prozesskostenhilfe zu gewähren.
Der Antragsteller beantragt,
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 25. September 2013 gegen den Sanktionsbescheid vom 02. September 2013 wiederherzustellen und hilfsweise den Antrags- und Beschwerdegegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller und Beschwerdeführer vorläufig bis zur Entscheidung in Leistungen nach dem SGB II in voller Höhe von 755,51 Euro zu bewilligen.
2. Dem Antragsgegner und Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe für sowohl für das einstweilige Anordnungsverfahren als auch für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen und die unterzeichnende Rechtsanwältin beizuordnen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die im Beschwerdeverfahren aufgeworfene grundsätzliche Rechtsfrage, ob die vom Gesetz vorgesehene stärkere Sanktionierung von unter 25jährigen Bestand habe oder nicht, könne nicht in einem Eilrechtsschutzverfahren geklärt werden. Es liege eine wiederholte Sanktionierung vor, zumal die erste Sanktion nicht durch einen Widerspruch angefochten worden sei und in Bestandskraft erwachsen sei. Daran ändere auch der zwischenzeitlich gestellte Überprüfungsantrag nichts.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der vorliegenden Gerichts- und Verwaltungsakten (Behelfsakte Geschäftszeichen ).
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Beschluss des Sozialgerichts ist nicht zu beanstanden.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Sanktionsbescheid vom 02. September 2013 ist ohne Erfolg.
§ 86 b Sozialgerichtsgesetz (SGG) lautet:
(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag (2) 1. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen.
2. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine auf- schiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teil- weise anordnen.
3. in den Fällen des § 86 b Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben. (2)Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft, die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt (§ 39 Satz 1 Nr. 1 SGB II).
Vorliegend hatte der Antragsgegner in dem mit Widerspruch angefochtenen Bescheid vom 02. September 2013 die Minderung des Auszahlungsanspruchs bewilligten Leistungen mit Wirkung ab 01. Oktober 2013 gemindert. Nach § 39 SGB II hat die Anfechtungsklage daher keine aufschiebende Wirkung. Zulässige Antragsart im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes war zunächst, da in der Hauptsache eine Anfechtungsklage zulässige Klageart ist, der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG. Allerdings hatte der Antragsgegner ab dem 01. Oktober 2013 die bewilligten Leistungen in Vollziehung der angefochtenen Aufhebungsbescheide bis 31. Dezember 2013 nicht ausgezahlt. Daher ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts im Beschwerdeverfahren schon vollzogen (des § 86 b Abs. 1 Satz 2 SGG). Auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts und nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung ist abzustellen, wie sich bereits aus dem Wortlaut der Regelung des § 86 b Abs. 1 Satz 2 SGG ergibt; "ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen".
Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Vollziehung liegen aber nicht vor. § 86 b Abs. 1 Satz 2 SGG erfasst auch die Rückgängigmachung bereits erfolgter Vollziehungshandlungen, hier die Nichtauszahlung der bewilligten Leistungen für die Zeit bis 31. Dezember 2013 (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 86 b, Rn. 10a m.w.N.). Allerdings verhilft auch diese Vorschrift dem Antragsteller nicht zum Erfolg. Bei der Entscheidung, ob eine bereits erfolgte Vollziehung aufzuheben ist und Leistungen für die Vergangenheit auszuzahlen sind, ist das öffentliche Interesse an dem Fortbestand des Vollzuges gegen das Interesse des Antragstellers an der Aufhebung der Vollziehung abzuwägen. Ist die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs anzuordnen, kann zwar auch die Aussetzung der Vollziehung angezeigt sein. Ein Automatismus besteht jedoch nicht. Im Hinblick auf die Anordnung nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 SGG hat eine gesonderte Abwägung zu erfolgen. Nur in Ausnahmefällen, wenn es zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist, kann im Wege der Aufhebung der Vollziehung ein Wiederherstellungsanspruch bestehen und eine Maßnahme angeordnet werden, die nur schwer rückgängig zu machen ist (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. März 2009, L 20 AS 47/09 m.w.N.). Hier ist die Entscheidung des Gesetzgebers nach § 39 SGB II zu beachten, die die aufschiebende Wirkung gerade ausschließt.
Dahinstehen kann, ob insoweit eine Eilbedürftigkeit zu fordern und unter den gegebenen Umständen zu verneinen wäre (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Juli 2009, L 29 AS 375/09 B ER).
Hier war bereits die aufschiebende Wirkung nicht anzuordnen, wie das Sozialgericht Berlin zutreffend entschieden hat. Der Senat nimmt dazu Bezug auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung. Die vom Antragsteller geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken vermögen zumindest bei der Prüfung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes keine ernstlichen Zweifel begründen.
Auch liegt hier kein Fall vor, der es zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes erforderlich macht, die Vollziehung aufzuheben. Vorliegend ist nicht erkennbar, dass das Gebot des effektiven Rechtsschutzes verletzt würde, wenn der Antragsteller zur Durchsetzung seiner Interessen auf das Hauptsacheverfahren verwiesen wird.
Das Bundessozialgericht hat zum Gebot des effektiven Rechtsschutzes u. a. ausgeführt, dass Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz dem Bürger einen Anspruch auf tatsächlich wirksame rechtliche Kontrolle gebe. Aus dieser grundgesetzlichen Garantie folge das Verfassungsgebot soweit wie möglich zu verhindern, dass durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme Tatsachen geschaffen werden, die auch dann, wenn sich die Maßnahme bei richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist, nicht mehr rückgängig gemacht werden. Denn Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz gewährleiste die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen nicht schlechthin. Es müsse gewährleistet sein, dass der Betroffene umgehend eine gerichtliche Entscheidung darüber herbeiführen könne, ob im konkreten Einzelfall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung oder aber das Interesse des Einzelnen an der Aussetzung der Vollstreckung bis zur Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme überwiege. Über diese Abwägung falle der Rechtsschutzanspruch des Bürgers umso stärker ins Gewicht, je schwerer die ihm auferlegte Belastung sei und je mehr die Maßnahme Unabänderliches bewirke (Beschluss vom 24. März 2009, 2 BvR 2347/08 zitiert nach juris).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann die nach § 86 b Abs. 1 Satz 2 SGG gebotene Ermessensentscheidung nicht zugunsten des Antragstellers ausfallen. Es ist nicht erkennbar und auch nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass durch die Vollziehung Tatsachen geschaffen wurden, die auch dann, wenn sich die Maßnahme als rechtswidrig erweist, nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten wie beispielsweise bei Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz. Es wurde noch nicht einmal vorgetragen, dass infolge der erfolgten Vollziehung gegenwärtig noch wesentliche Nachteile resultieren, die sich aus einer im Zeitpunkt der Leistungseinstellung erfolgten Notlage ergeben haben. Mit richterlichem Schreiben vom 20. Dezember 2013 war hinsichtlich der Eilbedürftigkeit auf den Bescheid vom 24. Oktober 2013 hingewiesen worden, wonach der Antragsteller ab 01. Januar 2013 ungeminderte Leistungen erhalten werde. Nach erfolgter Erklärung mit Schriftsatz vom 02. Januar 2014, es werde noch Vortrag zur Eilbedürftigkeit erfolgen, ist ein solcher nicht erfolgt.
Sollte sich im Hauptsacheverfahren die Rechtswidrigkeit des Sanktionsbescheides herausstellen, kann eine Nachzahlung der einbehaltenden Leistungen erfolgen. Demgegenüber ist aus heutiger Sicht zweifelhaft, ob der Antragsteller im Fall einer vorläufigen Zahlung der einbehaltenen Leistungen zur Rückzahlung in der Lage wäre, wenn sich die Rechtmäßigkeit des Sanktionsbescheides im Hauptsacheverfahren ergäbe.
Im Hinblick auf das Risiko des Antragsgegners, nämlich bei Obsiegen im Hauptsacheverfahren die in Folge der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage geleisteten Zahlung mangels Leistungsfähigkeit der Antragstellerin nicht wieder einbringen zu können, überwiegt daher das öffentliche Interesse am Fortbestand des bereits erfolgten Vollzuges.
Bei der Abwägung kann sich auch nicht zugunsten des Antragstellers auswirken, dass der Ablauf des Sanktionszeitraumes im Beschwerdeverfahren vor der Entscheidung des Gerichts erfolgt ist. Teilweise resultiert dies aus dem Verantwortungsbereich des Antragstellers. Obwohl die Zustellung des angefochtenen Beschlusses bereits am 13. November 2013 erfolgte, wurde erst mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2013 Beschwerde eingelegt und damit nur wenige Wochen vor Ablauf des Sanktionszeitraums. Unter Berücksichtigung des dem Antragsgegner zu gewährenden rechtlichen Gehörs war die Entscheidung im Beschwerdeverfahren nicht vor dem 31. Dezember 2013 erwartbar, zumal am 02. Januar 2014 erst eine Vervollständigung des Antrags im Beschwerdeverfahren erfolgt war.
Nach allem überwiegt das öffentliche Interesse am Fortbestand des bereits erfolgten Vollzuges.
Die Beschwerde ist auch nicht mit dem Hilfsantrag begründet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Der Antrag ist bereits unzulässig.
Das Gericht kann nach § 86 b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, soweit ein Fall des Abs. 1 nicht vorliegt. Die Formulierung ist gleichbedeutend mit: "soweit keine Anfechtungssache vorliegt" (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage § 86 b Rdnrn. 25, 26). Im vorliegenden Fall liegt im Ausgang eine Anfechtungssache vor. Absatz 2 greift (nur) in Fällen, bei denen der einstweilige Rechtsschutz nicht wie bei Absatz 1 dem Schutz vor den Folgen des Vollzugs eines noch nicht bestandskräftigen belastenden Verwaltungsaktes dient (Frehse in Jansen, SGG, 4. Auflage § 86 b SGG Rz 58).
Auch die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe des erstinstanzlichen Verfahrens ist unbegründet.
Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 114 ZPO erhält auf Antrag auf Prozesskostenhilfe ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht ist dann anzunehmen, wenn das Gericht aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage zu dem Ergebnis gelangt, dass der Erfolg der Rechtsverfolgung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat. Diese liegt dann vor, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Beteiligten aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorgelegten Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage § 73 a Rdnr. 7 a). Gerichtskostenhilfe darf verweigert werden, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (BVerfGE 81, 347, 397 nach juris Rz. 26).
Nach diesen Maßstäben bestand erstinstanzlich keine hinreichende Erfolgsaussicht zum Hauptantrag. Der Senat nimmt dazu Bezug auf die Entscheidungsgründe im angefochtenen Beschluss. Nichts anderes folgt daraus, dass das Sozialgericht eine vorläufige Einschätzung der Erfolgsaussicht im Hinweisschreiben vom 01. September 2013 abgegeben hat.
Auch hinsichtlich des Hilfsantrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bestand erstinstanzlich nach den vorangegangenen Ausführungen keine hinreichende Erfolgsaussicht.
Nach allem war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren mangels Erfolgsaussicht abzulehnen.
Die Kostenentscheidung des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Landessozialgericht beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Für das Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren sind Kosten kraft Gesetzes nicht zu erstatten, § 127 Abs.4 ZPO i. V. m. § 202 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Die Aufhebung der Vollziehung des Bescheides vom 2. September 2013 wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller beansprucht einstweiligen Rechtsschutz gegen einen Sanktionsbescheid des Antragsgegners.
Mit Bescheid vom 02. September 2013 hat der Antragsgegner die Minderung des Arbeitslosengeldes II für die Zeit vom 01. Oktober 2013 bis 31. Dezember 2013 vollständig verfügt, sodass das dem Antragsteller bewilligte Arbeitslosengeld II in dieser Zeit vollständig entfallen war. Gegen den Bescheid legte der Antragsteller Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 05. März 2013 war das Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01. April 2013 bis 30. Juni 2013 auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung beschränkt worden. Mit Schriftsatz vom 25. September 2013 wurde die Überprüfung beantragt.
Der 1991 geborene Antragsteller macht mit dem am 07. Oktober 2013 beim Sozialgericht Berlin eingegangenen Antrag auf einstweilige Anordnung geltend, es müssten die vollen Leistungen ausbezahlt werden. Die stärkere Sanktionierung im Vergleich zu über 25 jährigen Leistungsberechtigten verletzte den Gleichheitsgrundsatz und sei unverhältnismäßig. Auch liege keine wiederholte Pflichtverletzung vor. Hinsichtlich des ersten Sanktionsbescheides sei ein Überprüfungsantrag gestellt worden. Der Antragsteller habe sich bereit erklärt, seinen Pflichten zukünftig nach zukommen.
Der Antragsteller hat erstinstanzlich beantragt,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, an den Antragsteller vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache Leistungen nach dem SGB II in voller Höhe von 755,51 Euro für den Zeitraum ab dem 07.10.2013 zu bewilligen,
hilfsweise den Antragsgegner zu verpflichten, für den Antragssteller vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache die Kosten der Unterkunft zuzüglich ergänzender Sachleistungen und geldwerter Leistungen zu bewilligen
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 25.September 2013 gegen den Sanktionsbescheid vom 02. September 2013 anzuordnen.
dem Antragsteller – rückwirkend ab Antragstellung – Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu bewilligen und ihm die unterzeichnende Rechtsanwältin als Verfahrensbevollmächtigte beizuordnen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Ein Obsiegen in der Hauptsache sei nicht wahrscheinlich.
Mit Bescheid vom 24. Oktober 2013 bewilligte der Antragsgegner aufgrund des Antrags vom 23. Oktober 2013 dem Antragsteller Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01. November 2013 bis 30. April 2014 (Regelbedarf 382 Euro, Bedarfe für Unterkunft und Heizung 373,51 Euro). Für die Zeit vom 01. November 2013 bis 31. Dezember 2013 wurde die Minderung in voller Höhe aufgrund von Sanktionen verfügt.
Mit Beschluss vom 12. November 2013 hat das SG den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 25. September 2013 gegen den Sanktionsbescheid vom 02. September 2013 und den hilfsweise gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.
Gegen den am 13. November 2013 der Prozessbevollmächtigen des Antragstellers zugestellten Beschluss richtet sich die am 13. Dezember 2013 beim Sozialgericht Berlin eingegangene Beschwerde des Antragstellers mit dem Vortrag, die Sanktionsbescheide seien rechtswidrig. Die stärkere Sanktionierung des Antragstellers im Vergleich zu über 25jährigen Leistungsberechtigten sei nicht verhältnismäßig und verletze den Gleichheitssatz des Art. 3 Grundgesetz. Es liege keine wiederholte Pflichtverletzung vor. Hinsichtlich des ersten Sanktionsbescheides vom 05. März 2013 sei ein Überprüfungsantrag gestellt worden. Die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe sei rechtswidrig. Im Schreiben vom 01. November 2013 habe das Gericht darauf hingewiesen, dass es zwar für den Hauptantrag voraussichtlich keine Erfolgsaussicht sehe, hinsichtlich der Hilfsanträge Erfolgsaussichten jedoch bejahe. Wenn jedoch Erfolgsaussichten bestünden, sei auch Prozesskostenhilfe zu gewähren.
Der Antragsteller beantragt,
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 25. September 2013 gegen den Sanktionsbescheid vom 02. September 2013 wiederherzustellen und hilfsweise den Antrags- und Beschwerdegegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller und Beschwerdeführer vorläufig bis zur Entscheidung in Leistungen nach dem SGB II in voller Höhe von 755,51 Euro zu bewilligen.
2. Dem Antragsgegner und Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe für sowohl für das einstweilige Anordnungsverfahren als auch für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen und die unterzeichnende Rechtsanwältin beizuordnen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die im Beschwerdeverfahren aufgeworfene grundsätzliche Rechtsfrage, ob die vom Gesetz vorgesehene stärkere Sanktionierung von unter 25jährigen Bestand habe oder nicht, könne nicht in einem Eilrechtsschutzverfahren geklärt werden. Es liege eine wiederholte Sanktionierung vor, zumal die erste Sanktion nicht durch einen Widerspruch angefochten worden sei und in Bestandskraft erwachsen sei. Daran ändere auch der zwischenzeitlich gestellte Überprüfungsantrag nichts.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der vorliegenden Gerichts- und Verwaltungsakten (Behelfsakte Geschäftszeichen ).
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Beschluss des Sozialgerichts ist nicht zu beanstanden.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Sanktionsbescheid vom 02. September 2013 ist ohne Erfolg.
§ 86 b Sozialgerichtsgesetz (SGG) lautet:
(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag (2) 1. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen.
2. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine auf- schiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teil- weise anordnen.
3. in den Fällen des § 86 b Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben. (2)Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft, die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt (§ 39 Satz 1 Nr. 1 SGB II).
Vorliegend hatte der Antragsgegner in dem mit Widerspruch angefochtenen Bescheid vom 02. September 2013 die Minderung des Auszahlungsanspruchs bewilligten Leistungen mit Wirkung ab 01. Oktober 2013 gemindert. Nach § 39 SGB II hat die Anfechtungsklage daher keine aufschiebende Wirkung. Zulässige Antragsart im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes war zunächst, da in der Hauptsache eine Anfechtungsklage zulässige Klageart ist, der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG. Allerdings hatte der Antragsgegner ab dem 01. Oktober 2013 die bewilligten Leistungen in Vollziehung der angefochtenen Aufhebungsbescheide bis 31. Dezember 2013 nicht ausgezahlt. Daher ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts im Beschwerdeverfahren schon vollzogen (des § 86 b Abs. 1 Satz 2 SGG). Auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts und nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung ist abzustellen, wie sich bereits aus dem Wortlaut der Regelung des § 86 b Abs. 1 Satz 2 SGG ergibt; "ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen".
Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Vollziehung liegen aber nicht vor. § 86 b Abs. 1 Satz 2 SGG erfasst auch die Rückgängigmachung bereits erfolgter Vollziehungshandlungen, hier die Nichtauszahlung der bewilligten Leistungen für die Zeit bis 31. Dezember 2013 (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 86 b, Rn. 10a m.w.N.). Allerdings verhilft auch diese Vorschrift dem Antragsteller nicht zum Erfolg. Bei der Entscheidung, ob eine bereits erfolgte Vollziehung aufzuheben ist und Leistungen für die Vergangenheit auszuzahlen sind, ist das öffentliche Interesse an dem Fortbestand des Vollzuges gegen das Interesse des Antragstellers an der Aufhebung der Vollziehung abzuwägen. Ist die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs anzuordnen, kann zwar auch die Aussetzung der Vollziehung angezeigt sein. Ein Automatismus besteht jedoch nicht. Im Hinblick auf die Anordnung nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 SGG hat eine gesonderte Abwägung zu erfolgen. Nur in Ausnahmefällen, wenn es zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist, kann im Wege der Aufhebung der Vollziehung ein Wiederherstellungsanspruch bestehen und eine Maßnahme angeordnet werden, die nur schwer rückgängig zu machen ist (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. März 2009, L 20 AS 47/09 m.w.N.). Hier ist die Entscheidung des Gesetzgebers nach § 39 SGB II zu beachten, die die aufschiebende Wirkung gerade ausschließt.
Dahinstehen kann, ob insoweit eine Eilbedürftigkeit zu fordern und unter den gegebenen Umständen zu verneinen wäre (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Juli 2009, L 29 AS 375/09 B ER).
Hier war bereits die aufschiebende Wirkung nicht anzuordnen, wie das Sozialgericht Berlin zutreffend entschieden hat. Der Senat nimmt dazu Bezug auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung. Die vom Antragsteller geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken vermögen zumindest bei der Prüfung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes keine ernstlichen Zweifel begründen.
Auch liegt hier kein Fall vor, der es zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes erforderlich macht, die Vollziehung aufzuheben. Vorliegend ist nicht erkennbar, dass das Gebot des effektiven Rechtsschutzes verletzt würde, wenn der Antragsteller zur Durchsetzung seiner Interessen auf das Hauptsacheverfahren verwiesen wird.
Das Bundessozialgericht hat zum Gebot des effektiven Rechtsschutzes u. a. ausgeführt, dass Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz dem Bürger einen Anspruch auf tatsächlich wirksame rechtliche Kontrolle gebe. Aus dieser grundgesetzlichen Garantie folge das Verfassungsgebot soweit wie möglich zu verhindern, dass durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme Tatsachen geschaffen werden, die auch dann, wenn sich die Maßnahme bei richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist, nicht mehr rückgängig gemacht werden. Denn Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz gewährleiste die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen nicht schlechthin. Es müsse gewährleistet sein, dass der Betroffene umgehend eine gerichtliche Entscheidung darüber herbeiführen könne, ob im konkreten Einzelfall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung oder aber das Interesse des Einzelnen an der Aussetzung der Vollstreckung bis zur Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme überwiege. Über diese Abwägung falle der Rechtsschutzanspruch des Bürgers umso stärker ins Gewicht, je schwerer die ihm auferlegte Belastung sei und je mehr die Maßnahme Unabänderliches bewirke (Beschluss vom 24. März 2009, 2 BvR 2347/08 zitiert nach juris).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann die nach § 86 b Abs. 1 Satz 2 SGG gebotene Ermessensentscheidung nicht zugunsten des Antragstellers ausfallen. Es ist nicht erkennbar und auch nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass durch die Vollziehung Tatsachen geschaffen wurden, die auch dann, wenn sich die Maßnahme als rechtswidrig erweist, nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten wie beispielsweise bei Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz. Es wurde noch nicht einmal vorgetragen, dass infolge der erfolgten Vollziehung gegenwärtig noch wesentliche Nachteile resultieren, die sich aus einer im Zeitpunkt der Leistungseinstellung erfolgten Notlage ergeben haben. Mit richterlichem Schreiben vom 20. Dezember 2013 war hinsichtlich der Eilbedürftigkeit auf den Bescheid vom 24. Oktober 2013 hingewiesen worden, wonach der Antragsteller ab 01. Januar 2013 ungeminderte Leistungen erhalten werde. Nach erfolgter Erklärung mit Schriftsatz vom 02. Januar 2014, es werde noch Vortrag zur Eilbedürftigkeit erfolgen, ist ein solcher nicht erfolgt.
Sollte sich im Hauptsacheverfahren die Rechtswidrigkeit des Sanktionsbescheides herausstellen, kann eine Nachzahlung der einbehaltenden Leistungen erfolgen. Demgegenüber ist aus heutiger Sicht zweifelhaft, ob der Antragsteller im Fall einer vorläufigen Zahlung der einbehaltenen Leistungen zur Rückzahlung in der Lage wäre, wenn sich die Rechtmäßigkeit des Sanktionsbescheides im Hauptsacheverfahren ergäbe.
Im Hinblick auf das Risiko des Antragsgegners, nämlich bei Obsiegen im Hauptsacheverfahren die in Folge der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage geleisteten Zahlung mangels Leistungsfähigkeit der Antragstellerin nicht wieder einbringen zu können, überwiegt daher das öffentliche Interesse am Fortbestand des bereits erfolgten Vollzuges.
Bei der Abwägung kann sich auch nicht zugunsten des Antragstellers auswirken, dass der Ablauf des Sanktionszeitraumes im Beschwerdeverfahren vor der Entscheidung des Gerichts erfolgt ist. Teilweise resultiert dies aus dem Verantwortungsbereich des Antragstellers. Obwohl die Zustellung des angefochtenen Beschlusses bereits am 13. November 2013 erfolgte, wurde erst mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2013 Beschwerde eingelegt und damit nur wenige Wochen vor Ablauf des Sanktionszeitraums. Unter Berücksichtigung des dem Antragsgegner zu gewährenden rechtlichen Gehörs war die Entscheidung im Beschwerdeverfahren nicht vor dem 31. Dezember 2013 erwartbar, zumal am 02. Januar 2014 erst eine Vervollständigung des Antrags im Beschwerdeverfahren erfolgt war.
Nach allem überwiegt das öffentliche Interesse am Fortbestand des bereits erfolgten Vollzuges.
Die Beschwerde ist auch nicht mit dem Hilfsantrag begründet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Der Antrag ist bereits unzulässig.
Das Gericht kann nach § 86 b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, soweit ein Fall des Abs. 1 nicht vorliegt. Die Formulierung ist gleichbedeutend mit: "soweit keine Anfechtungssache vorliegt" (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage § 86 b Rdnrn. 25, 26). Im vorliegenden Fall liegt im Ausgang eine Anfechtungssache vor. Absatz 2 greift (nur) in Fällen, bei denen der einstweilige Rechtsschutz nicht wie bei Absatz 1 dem Schutz vor den Folgen des Vollzugs eines noch nicht bestandskräftigen belastenden Verwaltungsaktes dient (Frehse in Jansen, SGG, 4. Auflage § 86 b SGG Rz 58).
Auch die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe des erstinstanzlichen Verfahrens ist unbegründet.
Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 114 ZPO erhält auf Antrag auf Prozesskostenhilfe ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht ist dann anzunehmen, wenn das Gericht aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage zu dem Ergebnis gelangt, dass der Erfolg der Rechtsverfolgung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat. Diese liegt dann vor, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Beteiligten aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorgelegten Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage § 73 a Rdnr. 7 a). Gerichtskostenhilfe darf verweigert werden, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (BVerfGE 81, 347, 397 nach juris Rz. 26).
Nach diesen Maßstäben bestand erstinstanzlich keine hinreichende Erfolgsaussicht zum Hauptantrag. Der Senat nimmt dazu Bezug auf die Entscheidungsgründe im angefochtenen Beschluss. Nichts anderes folgt daraus, dass das Sozialgericht eine vorläufige Einschätzung der Erfolgsaussicht im Hinweisschreiben vom 01. September 2013 abgegeben hat.
Auch hinsichtlich des Hilfsantrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bestand erstinstanzlich nach den vorangegangenen Ausführungen keine hinreichende Erfolgsaussicht.
Nach allem war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren mangels Erfolgsaussicht abzulehnen.
Die Kostenentscheidung des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Landessozialgericht beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Für das Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren sind Kosten kraft Gesetzes nicht zu erstatten, § 127 Abs.4 ZPO i. V. m. § 202 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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