L 27 R 77/14 ER RG

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
27
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 27 R 77/14 ER RG
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 16. Januar 2014 wird zurückgewiesen. Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 16. Januar 2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Senat sieht in dem Gesuch des Antragstellers auf "Ergänzung" des Beschlusses vom 16. Januar 2014 keinen Antrag auf Änderung im Sinne des § 86b Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG), da der Antragsteller keine Umstände vorgebracht hat, die auf eine Änderung der rechtlichen oder tatsächlichen Umstände hinweisen.

Vielmehr ist in dem Gesuch eine Anhörungsrüge nach § 178 a SGG zu erkennen, die allerdings unbegründet ist. Denn Gründe, die dafür sprechen könnten, dass der Senat bei seiner Entscheidung das rechtliche Gehör verletzt haben könnte, sind weder dargelegt noch ersichtlich.

Soweit der Antragsteller vorträgt, er habe nicht eine vorzeitige Bescheiderteilung erzwingen wollen, sondern eine Vorschusszahlung von 500,- Euro beantragt, hat sich dieses Begehren auf das erstinstanzliche Verfahren beschränkt (vgl. den an das Sozialgericht gerichteten Schriftsatz des Antragstellers vom 29. November 2013). Im Beschwerdeverfahren zum Az. L 27 R 9/14 ER hat er vielmehr die Verpflichtung der Antragsgegnerin beantragt, Leistungen zu bewilligen, die sofortige Zahlung aufzunehmen und einen Leistungsbescheid zu erlassen.

Soweit in dem Vorbringen des Antragstellers darüber hinaus eine Gegenvorstellung enthalten ist, ist diese zurückzuweisen. Hierbei lässt der Senat ausdrücklich offen, ob die Gegenvorstellung überhaupt statthaft ist, da ab 1. Januar 2005 neben der abschließenden gesetzlichen Regelung des § 178 a SGG aus Gründen der Rechtsmit-telklarheit kein Raum für sonstige außerordentliche Rechtsbehelfe gegen unanfechtbare sozialgerichtliche Entscheidungen bleiben dürfte. Jedenfalls kann eine Gegenvorstellung allein bei grobem prozessualem Unrecht, d.h. bei schwerwiegender Verletzung grundlegender prozessualer Rechte und insbesondere bei der Verletzung von Grundrechten, Erfolg haben. Dies ist vorliegend weder vorgetragen worden, noch für den Senat sonst erkennbar.

Die entsprechend § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG zu treffende Kostenentscheidung berücksichtigt, dass der Antragsteller mit seinem Vorbringen keinen Erfolg hat. Dieser Beschluss kann gemäß § 178a Abs. 4 Satz 3 und § 177 SGG nicht angefochten werden.
Rechtskraft
Aus
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