L 13 SB 253/12

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
13
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 5 SB 98/10
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 13 SB 253/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 23. Oktober 2012 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Grades der Behinderung (GdB).

Auf den Antrag der 1955 geborenen Klägerin vom 17. März 2009 stellte der Beklagte nach versorgungsärztlicher Auswertung der eingeholten ärztlichen Befunde mit Bescheid vom 17. September 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. März 2010 bei ihr einen GdB von 20 für die Behinderung "Funktionsstörung des linken Kniegelenks" fest.

Mit der Klage bei dem Sozialgericht Potsdam hat die Klägerin – neben der Zuerkennung des Merkzeichens "G", die sie im späteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens nicht weiterverfolgt hat – die Feststellung eines GdB von mindestens 30 begehrt. Das Sozialgericht hat neben Befundberichten der die Klägerin behandelnden Ärzte das Gutachten des Chirurgen Dr. B vom 14. Mai 2012 eingeholt, der die Bewertung des Beklagten bestätigt hat.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 23. Oktober 2012 abgewiesen. Ein höherer Gesamt-GdB als 20 komme nach dem überzeugenden Sachverständigengutachten nicht in Betracht.

Mit der Berufung hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. Sie ist der Ansicht, der Gesamt-GdB sei insbesondere im Hinblick auf die bei ihr bestehende Schmerzerkrankung zu gering bewertet worden.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung des Gutachtens des Facharztes für Anaesthesiologie Dr. B vom 1. August 2013, der als GdB-relevante Funktionsbeeinträchtigungen bei der Klägerin leichtgradige verschleißbedingte Veränderungen am linken Kniegelenk festgestellt und mit einem GdB von 20 bewertet hat.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 23. Oktober 2012 aufzuheben sowie den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 17. September 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. März 2010 zu verpflichten, bei ihr mit Wirkung ab dem 17. März 2009 einen Grad der Behinderung von 30 festzustellen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält an seiner Entscheidung fest.

Wegen der weiteren Ausführungen der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen. Ferner wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch, dass dieser bei ihr mit Wirkung ab dem 17. März 2009 einen GdB von mehr als 20 feststellt.

Nach den §§ 2 Abs. 1, 69 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (SGB IX) sind die Auswirkungen der länger als sechs Monate anhaltenden Funktionsstörungen nach Zehnergraden abgestuft entsprechend den Maßstäben des § 30 Bundesversorgungsgesetz zu bewerten. Hierbei sind die in der Anlage zur Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412), die am 1. Januar 2009 in Kraft getreten ist, festgelegten "Versorgungsmedizinischen Grundsätze" heranzuziehen.

Bei der Klägerin besteht nach dem übereinstimmenden Ergebnis der medizinischen Ermittlungen in beiden Instanzen eine Funktionsstörung des linken Kniegelenks, die nach Teil B Nr. 18.14 der Anlage zur VersMedV mit einem GdB von 20 zu bewerten ist. Der von dem Sachverständigen Dr. B festgestellten Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen liegt nach dessen überzeugenden Darlegungen im Gutachten vom 1. August 2013 eine Erlebnisfehlverarbeitung zugrunde, die als nicht krankheitswertige Erscheinung keinen GdB bedingt. Eine Schmerzerkrankung hat der Gutachter ausschließen können.

Die auf § 193 SGG beruhende Kostenentscheidung berücksichtigt den Ausgang des Verfahrens.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt.
Rechtskraft
Aus
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