L 25 AS 2038/10

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 109 AS 12171/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 AS 2038/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 13. September 2010 abgeändert, soweit es den Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis 30. Juni 2007 betrifft. Insoweit wird der Bescheid vom 6. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. März 2008 abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, den Bescheid vom 27. Dezember 2007 (Bewilligungszeitraum 1. Juli 2006 bis 31. Dezember 2006) und den Bescheid vom 11. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2007 teilweise zurückzunehmen und den Klägern für den Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis 30. Juni 2007 Leistungen für Unterkunft und Heizung unter Anrechnung bereits bewilligter 619,- Euro in Höhe von monatlich 624,88 Euro zu gewähren, wobei die Leistungen nur für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 30. Juni 2007 vorläufig zu gewähren sind. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig sind Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) für den Zeitraum vom 16. September 2005 bis zum 30. Juni 2007.

Die 1965 und 1968 geborenen Kläger zu 1. und 2. und ihre 2000 geborene Tochter, die Klägerin zu 3., bilden eine Bedarfsgemeinschaft. Der Kläger zu 1. ist als freiberuflicher Übersetzer selbständig tätig. Sie bewohnten eine rund 64 m² große Drei-Zimmer-Wohnung zu einer monatlichen Warmmiete von 518,83 Euro (Kaltmiete 366,53 Euro zuzüglich 152,30 Euro Betriebs- und Heizkostenvorauszahlung). Zum 1. September 2005 erhöhte der Vermieter die Warmmiete auf monatlich 559,04 Euro (385,75 Euro zuzüglich 173,29 Euro Betriebs- und Heizkostenvorauszahlung).

Die Kläger zu 1. und 3. bezogen von dem Beklagten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) (Bescheid vom 3. Juni 2005 für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2005; Bewilligung endgültig). Die Klägerin zu 2. studierte bis zum 30. September 2005 und bezog aufgrund des Leistungsausschlusses gemäß § 7 Abs. 5 SGB II keine Leistungen nach dem SGB II. Zum 1. Oktober 2005 wurde die Klägerin zu 2. aufgrund der bevorstehenden Geburt des zweiten Kindes vom Studium beurlaubt. Ihr wurde vom Bezirksamt mit Bescheid vom 10. August 2005 Wohngeld auch für September 2005 in Höhe von 15,- Euro monatlich gewährt.

Mit Änderungsbescheid vom 22. August 2005 bewilligte der Beklagte den Klägern zu 1. bis 3. Leistungen für den Zeitraum vom 1. August 2005 bis zum 31. Dezember 2005. Er berücksichtigte die neue Miete und bewilligte ab dem 1. Oktober 2005 auch der Klägerin zu 2. Leistungen nach dem SGB II. Der Beklagte berücksichtigte die volle Warmmiete, zog aber Kosten für die Warmwasserbereitung im September 2005 in Höhe 12,90 Euro und ab Oktober 2005 in Höhe von monatlich 16,80 Euro ab.

Zum 16. September 2005 zogen die Kläger zu 1. bis 3. aufgrund der bevorstehenden Geburt des zweiten Kindes in die aus dem Rubrum ersichtliche Wohnung ein. Die Wohnung ist 103,78 m² groß. Ausweislich des Mietvertrages betrug die monatliche Warmmiete zunächst 792,89 Euro, die sich wie folgt zusammensetzte:

- Kaltmiete 546,01 Euro, - kalte Betriebskosten 88,20 Euro, - Kaltwasser 42,45 Euro, - Heizung (Fernheizung) und Warmwasser 116,23 Euro.

In einer Zusatzvereinbarung wurden Erhöhungen der Kaltmiete ab 2006 jeweils zum 1. Oktober vereinbart (Staffelmietvereinbarung). Ab dem 1. Oktober 2006 betrug die Kaltmiete danach monatlich 566,77 Euro. In der neuen Wohnung nutzt der Kläger zu 1. für seine freiberufliche Tätigkeit ein Arbeitszimmer mit einer Gesamtgröße von 7,32 m².

Mit Schreiben vom 6. September 2005 erklärte der Beklagte den Klägern zu 1. bis 3., dass die nunmehr bezogene Wohnung unangemessen teuer sei. Angemessen seien nur monatlich 619,- Euro. Nur in dieser Höhe könnten Mietkosten anerkannt werden. Mit Bescheid vom 6. September 2005 bewilligte der Beklagte den Klägern zu 1. bis 3. Leistungen für KdU wie folgt: Im September 2005 bewilligte er nur dem Kläger zu 1. und der Klägerin zu 3. Leistungen in Höhe von 478,98 Euro abzüglich 12,43 Euro Einkommen, demnach also 466,55 Euro, von denen 239,48 Euro auf den Kläger zu 1. und 227,07 Euro auf die Klägerin zu 3. entfielen. Ab Oktober 2005 bis zum 31. Dezember 2005 bewilligte der Beklagte den Klägern zu 1. bis 3. Leistungen für KdU in Gesamthöhe von monatlich 602,20 Euro (619,- Euro abzüglich 16,80 Euro für Warmwasserbereitung), die er auf die Kläger zu 1. bis 3. im Umfang von je einem Drittel aufteilte. Einen gegen die Höhe der bewilligten KdU gerichteten Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober 2005 zurück.

Am 29. Oktober 2005 wurde die Klägerin zu 4. geboren. Der Beklagte trug dem Rechnung, indem er mit Änderungsbescheid vom 23. November 2005 Leistungen neu bewilligte. Er ging weiter von angemessenen KdU in Höhe von monatlich 619,- Euro aus, von denen er nunmehr Kosten für die Warmwasserbereitung in Höhe von 20,70 Euro abzog. Für KdU bewilligte er den Klägern zu 1. bis 3. für Oktober 2005 noch 197,33 Euro (Kläger zu 1.) und 197,32 Euro (Klägerinnen zu 2. und 3.) sowie der Klägerin zu 4. 9,97 Euro. Ab November 2005 bewilligte er den Klägern monatliche KdU in Höhe von 598,30 Euro, die er unter den Klägern nach Kopfteilen aufteilte. Mit weiterem Bescheid vom 23. November 2005 bewilligte er den Klägern für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2006 Leistungen für KdU in Höhe von monatlich 598,30 Euro, die er weiterhin unter den Klägern nach Kopfteilen aufteilte. Ein Änderungsbescheid vom 9. Dezember 2005 für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2006 berücksichtigte Kindergeld für die Klägerin zu 4., enthielt aber keine abweichende Regelung zur Höhe der KdU.

Mit Bescheid vom 29. Juni 2006 bewilligte der Beklagte den Klägern für den Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2006 Leistungen für KdU in Höhe von weiterhin 598,30 Euro, die er unter den Klägern nach Kopfteilen aufteilte. Erstmals bewilligte er die Leistungen aufgrund des Einkommens des Klägers zu 1. aus dessen freiberuflicher Tätigkeit vorläufig gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II in Verbindung mit § 328 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III).

Mit weiterem Bescheid vom 29. Juni 2006 bewilligte der Beklagte für den Zeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2005 die Leistungen neu, da ihm nunmehr der Einkommensteuerbescheid für 2005 vorlag. Er ging für September 2005 weiter von einem Bedarf von KdU in Höhe von 478,98 Euro aus, von dem er indes kein Einkommen abzog. Er bewilligte dem Kläger zu 1. und der Klägerin zu 3. Leistungen für KdU für September 2005 in Höhe von 239,48 Euro und 239,50 Euro.

Die Kläger wendeten sich im Wege der Klage gegen die Bescheide vom 6. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Oktober 2005 (Aktenzeichen beim Sozialgericht Berlin S 94 AS 10747/05) sowie vom 27. Oktober 2005 und vom 23. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 2005 (Aktenzeichen beim Sozialgericht Berlin S 95 AS 533/06). Gegenstand war die Leistungshöhe für KdU für den Zeitraum vom 16. September bis 31. Dezember 2005. Nach Verbindung der beiden Verfahren unter Führung des erstgenannten Verfahrens verurteilte das Sozialgericht den Beklagten durch Urteil vom 22. August 2006 zur Zahlung von KdU an die Kläger in Höhe von 619,- Euro monatlich für den Zeitraum vom 16. September bis 31. Dezember 2005 und wies die Klage im Übrigen ab. Das Urteil wurde rechtskräftig. Mit Bescheid vom 28. August 2006 setzte der Beklagte das Urteil des Sozialgerichts um und bewilligte ab dem 16. September 2005 KdU in Höhe von monatlich 619,- Euro (September 2005 anteilig). Darüber hinaus änderte er sinngemäß die Bewilligung von KdU auch für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2006 insoweit ab, als er eine Pauschale für die Warmwasserbereitung nicht mehr abzog. Für den Zeitraum vom 16. September 2005 bis 30. September 2006 errechnete er einen Nachzahlungsbetrag zugunsten der Kläger in Höhe von 251,21 Euro. Für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2006 bewilligte er den Klägern mit noch weiterem Bescheid vom 28. August 2006 – weiterhin vorläufig - Leistungen für KdU in Höhe von insgesamt monatlich 619,- Euro, die er zu gleichen Teilen – 154,75 Euro – auf die Kläger aufteilte. Mit noch weiterem Bescheid vom 28. August 2006 hob der Beklagte Leistungen für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2005 in Höhe von monatlich 41,54 Euro auf. Die Aufhebung betraf nicht die Bewilligung von KdU.

Mit Schreiben vom 29. November 2006 beantragten die Kläger sinngemäß eine Überprüfung der bisherigen Leistungsbewilligungen die KdU betreffend.

Mit Bescheid vom 11. Januar 2007 bewilligte der Beklagte den Klägern vorläufig Leistungen für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2007. KdU bewilligte er weiterhin in Höhe von insgesamt monatlich 619,- Euro. Mit Änderungsbescheid vom 30. Januar 2007 änderte er die Bewilligungshöhe für den Zeitraum vom 1. März bis 30. Juni 2007 ab; die Höhe der bewilligten KdU blieb hiervon unberührt. Gegen die Bescheide vom 11. und 30. Januar 2007 legten die Kläger Widerspruch ein. Mit Änderungsbescheid vom 13. Februar 2007 änderte der Beklagte auch die Leistungshöhe für die Monate Januar und Februar 2007. Auch insoweit blieb die Bewilligungshöhe für KdU unverändert. Den Widerspruch gegen den Bescheid vom 11. Januar 2007 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 13. Februar 2007 wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 2007 zurück.

Mit Schreiben vom 11. Juni 2007 nahm der Beklagte sinngemäß auf den Überprüfungsantrag der Kläger Bezug und erklärte, dass eine Bruttowarmmiete von 619,- Euro monatlich anerkannt werde. Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Kläger wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2007 als unzulässig zurück, weil es sich bei dem Schreiben vom 11. Juni 2007 um keinen Verwaltungsakt handele.

Mit Bescheid vom 27. Dezember 2007 bewilligte der Beklagte für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2006 geänderte Leistungen unter Berücksichtigung des durch Steuerbescheid für 2006 ausgewiesenen Einkommens des Klägers zu 1. Die Bewilligungshöhe für KdU blieb davon unberührt. Mit weiterem Bescheid vom 27. Dezember 2007 bewilligte der Beklagte den Klägern sinngemäß die Leistungen für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2006 endgültig. Auch insoweit blieb die Leistungshöhe für KdU unverändert.

Mit Schreiben vom 10. Januar 2008 beantragten die Kläger die Überprüfung der Leistungsbewilligung für KdU für den Zeitraum vom 16. September 2005 bis 30. Juni 2007. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 6. Februar 2008 ab.

Mit Bescheid vom 6. Februar 2008 bewilligte der Beklagte den Kläger abweichende Leistungen für Juni 2006, die Leistungshöhe für KdU blieb abermals unverändert.

Den Widerspruch der Kläger gegen den den Überprüfungsantrag ablehnenden Bescheid vom 6. Februar 2008 wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 10. März 2008 zurück.

Hiergegen haben die Kläger am 8. April 2008 Klage erhoben. Sie berufen sich – wie im Übrigen auch schon im Verwaltungsverfahren – in erster Linie auf ein rechtskräftiges Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. November 2007 (S 37 AS 18404/07), das zwischen den hiesigen Beteiligten für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2007 ergangen ist und mit dem der Beklagte verurteilt worden ist, den Klägern Leistungen für KdU in Höhe von monatlich 750,71 Euro zu gewähren.

Die auf Gewährung von Leistungen für KdU in Höhe von monatlich mindestens 750,71 Euro für den Zeitraum vom 16. September 2005 bis 30. Juni 2007 gerichtete Klage hat das Sozialgericht durch Urteil vom 13. September 2010 abgewiesen. Hier liege ein Fall des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II vor, wonach Leistungen für KdU weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden angemessenen Aufwendungen erbracht würden, wenn sich die angemessenen Aufwendungen für KdU nach einem nicht erforderlichen Umzug erhöhen. Ein solcher Fall liege hier vor, weil die "alte" Wohnung 64 m² groß gewesen und nicht ersichtlich sei, dass die Klägerin zu 4. nicht zunächst bei ihren Eltern und später bei der Klägerin zu 3. hätte untergebracht werden können.

Gegen das ihnen am 7. Oktober 2010 zugestellte Urteil haben die Kläger am 2. November 2010 Berufung eingelegt. Der Umzug in eine größere Wohnung sei auch infolge der selbständigen Tätigkeit des Klägers zu 1. notwendig gewesen. Die Wohnung sei nach Abzug des Arbeitszimmers nicht unangemessen groß.

Die Kläger beantragen,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 13. September 2010 aufzuheben, den Bescheid vom 6. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. März 2008 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, den Bescheid vom 28. August 2006, die Bescheide vom 27. Dezember 2007, den Bescheid vom 11. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2007 zurückzunehmen und den Klägern Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 792,89 Euro für den Zeitraum vom 16. September 2005 bis zum 30. September 2006 und in Höhe von monatlich 813,65 Euro für den Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis zum 30. Juni 2007 zu gewähren, wobei die Leistungsgewährung nur für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 30. Juni 2007 vorläufig erfolgen soll.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte des Sozialgerichts Berlin S 94 AS 10747/05 sowie die die Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nur in geringem Umfang begründet. Das Urteil des Sozialgerichts ist teilweise unzutreffend. Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Der Bescheid vom 6. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. März 2008 ist teilweise rechtswidrig und verletzt die Kläger insoweit in ihren Rechten. Die Kläger haben einen Anspruch auf geringfügig höhere Leistungen auf KdU für den Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis 30. Juni 2007 und entsprechend auf teilweise Rücknahme des Bescheides vom 27. Dezember 2007 (der den Zeitraum 1. Juli 2006 bis 31. Dezember 2006 regelt) und des Bescheides vom 11. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2007. Keinen Anspruch auf höhere KdU haben sie für den Zeitraum vom 16. September 2005 bis 30. September 2006, so dass insoweit auch kein Anspruch auf Rücknahme des das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. August 2006 (S 94 AS 10747/05) umsetzenden Bescheides vom 28. August 2006 und des Bescheides vom 27. Dezember 2007 (der den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 30. Juni 2006 regelt) besteht.

Anspruchsgrundlage im so genannten "Zugunstenverfahren" ist § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 44 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X). Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II in seiner seit dem 1. April 2011 geltenden Fassung, nach dem abweichend von letztgenannter Vorschrift anstelle des Zeitraums von vier Jahren ein Zeitraum von einem Jahr tritt, ist hier gemäß § 77 Abs. 13 SGB II nicht anzuwenden.

Im tenorierten Umfang haben die Kläger einen Anspruch auf teilweise Rücknahme von Bescheiden und Gewährung höherer KdU. Dabei sind Streitgegenstand allein Ansprüche der Kläger auf höhere Leistungen für KdU. Sie haben den Streitstoff in der Sache einerseits hinreichend deutlich schon vor dem Sozialgericht und erneut vor dem Landessozialgericht auf die KdU beschränkt (zur Zulässigkeit einer solchen Beschränkung vgl. nur Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R - juris). Andererseits haben sie auch schon ihren Überprüfungsantrag entsprechend beschränkt, so dass bereits der den Überprüfungsantrag ablehnende Bescheid vom 6. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. März 2008 eine Regelung auch nur zur Höhe der KdU enthält.

Die Kläger gehörten im streitigen Zeitraum dem Grunde nach zum leistungsberechtigten Personenkreis nach dem SGB II. Der Kläger zu 1. hatte das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet, war erwerbsfähig und hilfebedürftig und hatte - auch im streitigen Zeitraum - seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954); nachfolgend (a. F.)). Die Klägerin zu 2. gehörte als nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 a) SGB II a. F. zur Bedarfsgemeinschaft, die Klägerinnen zu 3. und ab dem 29. Oktober 2005 auch zu 4. gehörten als dem Haushalt angehörende minderjährige unverheiratete Kinder nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Kommunales Optionsgesetz) vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2014) zur Bedarfsgemeinschaft. Neben der Regelleistung hatten die Kläger damit Anspruch auf Leistungen für KdU. Einkommen oder Vermögen, das dem Anspruch auf KdU ganz oder teilweise entgegenstehen könnte, lag hier nicht vor.

KdU werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II a. F.). Erfasst sind alle Zahlungsverpflichtungen, die sich aus dem Mietvertrag für die Unterkunft ergeben. Dazu zählt hier neben der geschuldeten Nettokaltmiete in Höhe 546,01 Euro auch die Vorauszahlungen für die "kalten" Betriebskosten in Höhe von 88,20 Euro und für Kaltwasser in Höhe von 42,45 Euro.

Die Angemessenheit von KdU ist (getrennt von den Kosten der Heizung, vgl. BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 36/08 R - juris) unter Zugrundelegung der so genannten Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren zu konkretisieren: Zunächst ist die angemessene Wohnungsgröße zu ermitteln. Alsdann ist festzustellen, ob die angemietete Wohnung dem Produkt aus angemessener Wohnfläche und Standard entspricht, der sich in der Wohnungsmiete niederschlägt. Vergleichsmaßstab sind insoweit die räumlichen Gegebenheiten am Wohnort des Hilfebedürftigen, wobei die örtlichen Gegebenheiten auf dem Wohnungsmarkt zu ermitteln und zu berücksichtigen sind. Der Begriff der "Angemessenheit" unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle. Im Streitfall ist das der Bestimmung der Kosten zu Grunde liegende Konzept damit von den Gerichten in vollem Umfang zu überprüfen und gegebenenfalls ein solches Konzept durch eigene Ermittlungen zu ergänzen (vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 2/10 R - juris).

Im ersten Schritt ist demnach zunächst die maßgebliche Größe der Unterkunft zu bestimmen, und zwar typisierend (mit der Möglichkeit von Ausnahmen) anhand der landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen über die Förderung des Sozialen Wohnungsbaus. In Berlin existieren hierzu drei Bestimmungen:

- die Mitteilung Nr. 8/2004 der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung zum Wohnberechtigungsschein vom 15. Dezember 2004, - die Richtlinie über die Förderung von eigen genutztem Wohneigentum - Eigentumsförderungssätze 1999 - vom 25. Mai 1999 (im Folgenden EFS) sowie - die Richtlinien für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau in Berlin (Wohnbauförderbestimmungen 1990 vom 16. Juli 1990 i. d. F. der Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Richtlinien für den öffentlichen geförderten sozialen Wohnungsbau in Berlin vom 13. Dezember 1992; im Folgenden WFB).

Letztere unterscheiden hinsichtlich der Wohnungsgrößen zwischen Miet- und Eigentumswohnungen und geben hierzu jeweils geringfügig voneinander abweichende Werte vor. So ist die für Mietwohnungen geltende Ziff. II 1 a) WFB seit 1992 für 1- und 3-Personen-Haushalte um 5 m² ungünstiger als die für Eigentumswohnungen geltende Ziff. II 1 c) WFB bzw. die maßgebliche Bestimmung in Abschnitt II Ziff. 4 Abs. 3 EFS.

Der Senat hält es für sachgerecht, seiner Entscheidung die inhaltsgleichen Größenmaße der letztgenannten für den Erwerb von Wohnungen geltenden Bestimmungen der EFS und WFB zugrunde zu legen. Denn die Berliner Regelungen zur Vergabe des Wohnberechtigungsscheins (Mitteilung Nr. 8/2004) sind zur Bestimmung der angemessenen Wohnfläche ungeeignet, da sie die förderfähige Wohnfläche nicht nach Quadratmetern, sondern lediglich nach Zimmeranzahl ausweisen. Gleiches gilt für die auf Mietwohnungen bezogene Ziff. II 1 a) der WFB. Die Berücksichtigung der für Eigentumswohnungen geltenden Werte der EFS und WFB führen auch nicht zu einer Verzerrung des Angemessenheitsmaßstabs, sondern bilden die unterschiedlichen Segmente des Berliner Wohnungsmarkts in besonders realistischer Weise ab. Dies folgt zum einen daraus, dass die genannten Werte noch bis zum Jahr 1992 weitestgehend identisch mit den Werten der WFB für Mietwohnungen waren und das örtliche Wohnungsangebot mithin zu einem großen Teil aus Unterkünften besteht, die nach diesen Größenbestimmungen errichtet wurden. Dieser große Teil des Angebotssegments muss Hilfebedürftigen in 4-Personen-Haushalten daher auch vollumfänglich abstrakt zur Verfügung stehen. Zum andern sind bei der Berücksichtigung der angemessenen Wohnungsgröße auch diejenigen Hilfebedürftigen mit einzubeziehen, die in vermieteten oder selbst erworbenen Eigentumswohnungen leben. Schließlich entsprechen die von dem Senat für höchstens angemessen gehaltenen Werte im Wesentlichen dem bundesdeutschen Durchschnitt. Die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung teilweise geäußerten Bedenken, dass durch eine Anknüpfung an die landesspezifischen Bestimmungen zur Wohnraumförderung die Anwendung der bundesrechtlich einheitlich zu handhabenden Regelung des § 22 Abs. 1 SGB II mittelbar beeinflusst werden könnte (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R - juris), dürften damit zumindest für das Land Berlin ausgeräumt sein.

Danach ist in Berlin grundsätzlich für 3 Personen eine Wohnung mit einer Gesamtwohnfläche bis höchstens 80 m² und für 4 Personen eine Wohnung mit einer Gesamtwohnfläche bis höchstens 90 m² angemessen.

Bei der Bestimmung der angemessenen KdU ist als maßgeblicher Vergleichsraum das gesamte Stadtgebiet von Berlin heranzuziehen. Ausgehend von dem gesamten Stadtgebiet von Berlin als dem räumlichen Vergleichsmaßstab ist zur Ermittlung des den Wohnungsstandard widerspiegelnden angemessenen Quadratmeterpreises im streitgegenständlichen Zeitraum ein einfacher, im unteren Marktsegment liegender Standard zugrunde zu legen; die Wohnung muss hinsichtlich ihrer Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügen. Die festgestellte angemessene Referenzmiete oder die Mietobergrenze muss mithin so gewählt werden, dass es dem Hilfebedürftigen möglich ist, im konkreten Vergleichsraum eine "angemessene" Wohnung anzumieten. Die Mietobergrenze ist nach der Rechtsprechung des BSG auf Grundlage eines diese Vorgaben beachtenden schlüssigen Konzepts zu ermitteln. Eine Bestimmung der Mietobergrenze ist anhand der Berliner Mietspiegels 2005 (bis zum 30. September 2006) und 2007 (ab dem 1. Oktober 2006) – jeweils qualifizierte Mietspiegel im Sinne des § 558d des Bürgerlichen Gesetzbuches - vorzunehmen (vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 2/10 R -; für die Anwendung des Mietspiegels 2007 auf den Zeitraum November 2006 bis April 2007 BSG, Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 32/09 R - juris). Qualifizierte Mietspiegel können - wie auch einfache Mietspiegel - Grundlage der Bestimmung der Referenzmiete nach 22 Abs. 1 SGB II sein.

Sollen aus Daten eines qualifizierten Mietspiegels grundsicherungsrelevante Schlüsse abgeleitet werden, ist eine Beschränkung auf Daten bestimmter Bauklassen grundsätzlich nicht zulässig (vgl. BSG, Urteile vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 2/10 R – juris). Aus dem Mietspiegel allein lässt sich nämlich nicht ersehen, inwieweit gerade Wohnungen einer bestimmten Baualtersklasse in einem Umfang zur Verfügung stehen, die den Rückschluss zulassen, im konkreten Vergleichsraum sei eine "angemessene" Wohnung tatsächlich anmietbar. Zudem birgt die Verweisung auf bestimmte Bauklassen verdeckt die Gefahr einer Gettoisierung. Solange nicht statistisch valides Material vorliegt, das eine Aussage darüber zulässt, welche Bauklassen in welchem Umfang tatsächlich die gesamte Stadt als Vergleichsraum - und nicht lediglich ganz bestimmte, als sozial problematisch einzuschätzende Teile einer Stadt - prägen, erscheint es nicht zulässig, allein bestimmte Bauklassen in Bezug zu nehmen. Dies gilt auch hinsichtlich der Bauklassen, die den Standard von Neubauten abbilden. Zwar werden eine ganze Anzahl von Neubauten einen Ausstattungsgrad haben, der über das in Bezug zu nehmende Segment nach § 22 SGB II hinausgeht. Eine generelle Festlegung, der Hilfeempfänger sei schlechterdings von der Anmietung einer solchen Wohnung ausgeschlossen, lässt sich aber nicht treffen. Erst wenn weitergehendes Material erkennen lässt, dass Gebäude dieser Bauklassen den Mietmarkt des unteren Marktsegments nicht maßgeblich mitprägen, kommt eine Außerachtlassung der Mietpreise für solche Bauklassen in Betracht. Die im Berliner Mietspiegel in den Spalten 1 und 3 sowie in den Spalten vor 1 und 3 innerhalb der Bauklassen bis 1918 und bis 1949 und in der Spalte vor 5 innerhalb der Bauklasse 1950 bis 1955 mit besonders niedrigem Ausstattungsgrad (Wohnungen ohne Sammelheizung und/oder ohne (Dusch-)Bad) gesondert ausgewiesenen Wohnungen sind bei der Ermittlung der grundsicherungsrelevanten Vergleichsmiete indes nicht zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 2/10 R - juris).

Der Senat legt seiner Entscheidung einen gewichteten arithmetischen Mittelwert nach Verteilung der in der Grundgesamtheit abgebildeten Wohnungen dieser Größe und dieses Ausstattungsstandards in der jeweiligen Baualtersklasse zugrunde (vgl. dazu Schifferdecker/Irgang/Silbermann, Archiv für Wissenschaft und Praxis der sozialen Arbeit 2010, Seite 28; BSG, Urteile vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 50/10 R - und vom 13. April 2011 – B 14 AS 85/09 R – jeweils bei juris).

Diese ergeben sich aus den Grundlagendaten zu den hier maßgeblichen Mietspiegeln, welche im Auftrag der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung durch die GEWOS Institut für Stadt-, Regional- und Wohnforschung GmbH ermittelt wurden (siehe "Grundlagendaten für den empirischen Mietspiegel"). Dabei wird zur Gewichtung die Summe der auf die einzelnen Kaltmietwerte entfallenden Wohnungen jeweils pro Zeile ins Verhältnis zur Summe der insgesamt pro Zeile berücksichtigten Wohnungen gesetzt. Bei der Bemessung der abstrakt angemessenen Kaltmietwerte für 4-Personen-Haushalte (bis 90 m² Wohnungsgröße) hält es der Senat für sachgerecht, zugunsten des Hilfebedürftigen nicht die durchschnittlichen, gewichteten Kaltmietwerte des Wohnungsbestandes zugrunde zu legen, in welchen der Grenzwert fällt, sondern die durchschnittlichen, gewichteten Kaltmietwerte des jeweils umfassten Wohnungsbestandes der Berechnung zugrunde zu legen. Für Wohnungen bis einschließlich 90 m² wurde somit der Wert der Wohnungen mit 60 m² bis kleiner 90 m² angesetzt.

Danach entsprechen nach dem Mietspiegel 2005 die Kaltmietwerte bei Wohnungen von 60 bis unter 90 m² folgenden prozentualen Anteilen am berücksichtigten Gesamtbestand: 31,31 Prozent (Spalte 2), 13,9 Prozent (Spalte 4), 4,27 Prozent (Spalte 5), 9,32 Prozent (Spalte 6), 3,6 Prozent (Spalte 7), 0,77 Prozent (Spalte 8), 1,6 Prozent (Spalte 9), 30,43 Prozent (Spalte 10) und 4,79 Prozent (Spalte 11).

Bei Multiplikation der so ermittelten prozentualen Anteile mit den zugehörigen, in den einzelnen Mietspiegelzellen angegebenen Kaltmietwerten sowie Addition der Produkte je Zeile ergibt sich für Wohnungen von 60 bis unter 90 m² ein durchschnittlicher, gewichteter Kaltmietwert von monatlich 4,36 Euro/m² (1,38 + 0,58 + 0,18 + 0,38 + 0,15 + 0,04 + 0,10 + 1,25 + 0,30).

In einem letzten Schritt sind in das Produkt die kalten Betriebskosten einzubeziehen. Das Gericht legt hierzu die ebenfalls im Auftrag der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung durch die GEWOS GmbH ermittelten Betriebskostenwerte für das Land Berlin zugrunde (siehe "Grundlagendaten für den empirischen Mietspiegel"). Diese Daten enthalten Durchschnittswerte für die in den einzelnen Spalten angegebenen Wohnungen, jedoch keine gesonderten Angaben zu Betriebskosten von Wohnungen der einfachen Wohnlage oder mit unterdurchschnittlicher Ausstattung.

Zur Abbildung eines Durchschnittswertes waren die Betriebskostenwerte der Spalten 2 sowie 4 bis 11 des Berliner Mietspiegels zu berücksichtigen. Dabei sind – wie bei der Ermittlung der Nettokaltmiete – die Betriebskosten für Wohnungen mit weit unterdurchschnittlicher Ausstattung (Spalten vor 1, vor 3 und vor 5) sowie mit unterdurchschnittlicher Ausstattung (Spalten 1 und 3) unberücksichtigt zu lassen. Danach fallen durchschnittliche kalte Betriebskosten für die in den Spalten 2 sowie 4 bis 11 angegebenen Wohnungen von durchschnittlich monatlich 1,18 Euro, 1,44 Euro, 1,45 Euro, 1,48 Euro, 1,56 Euro, 1,82 Euro, 1,77 Euro, 1,44 Euro und 1,52 Euro je m² an. Diese Werte wurden wiederum im Verhältnis der Anzahl der Wohnungen je Spalte des Mietspiegels zur Summe der berücksichtigten Wohnungen insgesamt gewichtet. Die Anzahl der Wohnungen in den Spalten 2 sowie 4 bis 11 des Mietspiegels entspricht jeweils einem prozentualen Anteil von 27,93 Prozent, 15,31 Prozent, 7,67 Prozent, 13,99 Prozent, 6,08 Prozent, 1,88 Prozent, 1,29 Prozent, 20,44 Prozent, 5,42 Prozent der dort erfassten Wohnungen. Entsprechend dieser Gewichtung nach prozentualen Anteilen, wie vorstehend für die Kaltmiete dargestellt, ergeben sich durchschnittliche kalte Betriebskosten für diese im Mietspiegel erfassten Berliner Wohnungen von monatlich 1,39 Euro/m² (0,33 + 0,22 + 0,11 + 0,21 + 0,10 + 0,03 + 0,02 + 0,29 + 0,08).

Der vorliegend maßgebliche Wert der abstrakt angemessenen Bruttokaltmiete errechnet sich aus dem Produkt von angemessener Wohnfläche und der Summe aus angemessener Kaltmiete und angemessenen kalten Betriebskosten je Quadratmeter. Dies ergibt eine abstrakt angemessene Bruttokaltmiete pro Monat für vier Personen von 90 m² x 5,75 Euro (4,36 Euro + 1,39 Euro) = 517,50 Euro.

Für den Zeitraum ab dem 1. Oktober 2006 entsprechen nach Maßgabe des Mietspiegels 2007 die Kaltmietwerte bei Wohnungen von 60 bis unter 90 m² folgenden prozentualen Anteilen am berücksichtigten Gesamtbestand: 29,63 Prozent (Spalte 2), 13,20 Prozent (Spalte 4), 3,52 Prozent (Spalte 5), 8,36 Prozent (Spalte 6), 3,52 Prozent (Spalte 7), 0,81 Prozent (Spalte 8), 1,79 Prozent (Spalte 9), 33,49 Prozent (Spalte 10) und 5,71 Prozent (Spalte 11).

Bei Multiplikation der so ermittelten prozentualen Anteile mit den zugehörigen, in den einzelnen Mietspiegelzellen angegebenen Kaltmietwerten sowie Addition der Produkte je Zeile ergibt sich für Wohnungen von 60 bis unter 90 m² ein durchschnittlicher, gewichteter Kaltmietwert von monatlich 4,51 Euro/m².

Nach Maßgabe obiger Berechnungsgrundsätze fallen ausgehend vom Mietspiegel 2007 durchschnittliche kalte Betriebskosten für die in den Spalten 2 sowie 4 bis 11 angegebenen Wohnungen von monatlich 1,23 Euro, 1,47 Euro, 1,54 Euro, 1,56 Euro, 1,50 Euro, 1,82 Euro, 1,70 Euro, 1,46 Euro und 1,53 Euro je m² an. Diese Werte wurden wiederum im Verhältnis der Anzahl der Wohnungen je Spalte des Mietspiegels zur Summe der berücksichtigten Wohnungen insgesamt gewichtet. Die Anzahl der Wohnungen in den Spalten 2 sowie 4 bis 11 des Mietspiegels entspricht jeweils einem prozentualen Anteil von 27,56 Prozent, 15,13 Prozent, 7,62 Prozent, 14,58 Prozent, 6,42 Prozent, 1,88 Prozent, 1,26 Prozent, 19,99 Prozent, 5,56 Prozent der dort erfassten Wohnungen. Entsprechend dieser Gewichtung nach prozentualen Anteilen, wie vorstehend für die Kaltmiete dargestellt, ergeben sich durchschnittliche kalte Betriebskosten für diese im Mietspiegel erfassten Berliner Wohnungen von monatlich 1,44 Euro/m².

Hieraus ergibt sich für die Zeit ab dem 1. Oktober 2006 eine abstrakt angemessene Bruttokaltmiete pro Monat für 4 Personen in Höhe von 90 m² x 5,95 Euro = 535,50 Euro.

Ausgehend von den so ermittelten angemessenen Werten für die Bruttokaltmiete ergibt sich unter Berücksichtigung der Heizkosten nun Folgendes:

Addiert man bezogen auf den Zeitraum vom 16. September 2005 bis 30. September 2006 die tatsächlichen Heizkosten in Höhe von monatlich 116,23 Euro dazu, ergibt sich eine angemessene Warmmiete in Höhe von monatlich 633,73 Euro. Von den Heizkosten sind indes die Kosten für die Warmwasserbereitung abzuziehen (vgl. Urteil des BSG vom 27. Februar 2008 – B 14/11b AS 15/07 R – juris). Daran ist der Senat für den Zeitraum vom 16. September 2005 bis 31. Dezember 2005 nicht etwa wegen des rechtskräftigen Urteils des Sozialgerichts Berlin vom 22. August 2006 (S 94 AS 10747/05) gehindert. Denn soweit das Sozialgericht in diesem Urteil einen Abzug von Kosten für die Warmwasserbereitung als unrechtmäßig erachtet hat, liegt insoweit nur eine Begründung vor, die keine eigenständige Sperrwirkung entfaltet. Gebunden ist der Senat lediglich insoweit, als der Beklagte den Klägern ausgehend vom dem sozialgerichtlichen Urteil monatliche KdU in Höhe von 619,- Euro bewilligt hat. Dieser Betrag kann von dem Senat nicht unterschritten werden.

Nach Maßgabe der zitierten Entscheidung des BSG für die Bedarfsgemeinschaft der Kläger beträgt der monatliche Abzug für die Warmwasserbereitung selbst nur unter Berücksichtigung der Kläger zu 1. bis 3. monatlich 14,93 Euro (ab dem 29. Oktober 2005 wären monatlich 3,73 Euro zusätzlich abzuziehen).

Hieraus ergeben sich für den Zeitraum vom 16. September 2005 bis 30. September 2006 angemessene KdU von höchstens 618,80 Euro monatlich. Da der Beklagte einen Betrag von monatlich 619,- Euro bewilligt hat, muss der Senat demnach insoweit nicht darauf eingehen, dass bis zum 28. Oktober 2005 nur ein 3-Personen-Haushalt bestand und ein Teil der Wohnung ausschließlich gewerblich genutzt wurde.

Ab dem 1. Oktober 2006 ergibt sich nach dem Gesagten eine monatliche Bruttokaltmiete in Höhe von 535,50 Euro. Addierte man die tatsächlichen Heizkosten in Höhe von 116,23 Euro hinzu, ergäbe sich ein monatlicher Anspruch in Höhe von 651,73 Euro. Auch hier sind indes von den Heizkosten die Kosten für die Warmwasserbereitung in Höhe von monatlich 18,66 Euro (Kläger zu 1. und 2. je 5,60 Euro; Klägerinnen zu 3. und 4. je 3,73 Euro) abzuziehen. Weiter zu berücksichtigen ist, dass der Kläger zu 1. einen Teil der Wohnung für seine freiberufliche Tätigkeit als Arbeitszimmer nutzt. Dieses hat eine Größe von 7,32 m² und macht demnach 7,05 Prozent am Gesamtwohnraum aus. Kosten für ein Arbeitszimmer, welches die Kläger als Betriebsausgabe in Abzug bringen sollen, sind aber nicht als KdU anzusehen, da § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II a. F. nur Leistungen für privaten Wohnraum umfasst (BSG, Urteil vom 6. April 2011 – B 4 AS 119/10 R – juris). Von den Heizkosten von monatlich 116,23 Euro sind hier demnach 7,05 Prozent abzuziehen, die für die Beheizung des Arbeitszimmers verwendet werden. Es ergeben sich demnach 108,04 Euro Heizkosten, die nur für die Beheizung privaten Wohnraums verwendet wurden. Der sich nach Abzug der Kosten für die Warmwasserbereitung ergebende Betrag beläuft sich demnach auf monatlich 89,38 Euro. Zweifel an der Angemessenheit dieses Betrages bestehen bei Anwendung des bundesweiten Heizspiegels nicht, so dass die zu leistenden KdU für den Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis 30. Juni 2007 monatlich 624,88 Euro betragen.

Ein Anspruch der Kläger auf höhere KdU ergibt sich auch nicht aus § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II a. F. und seit dem 1. August 2006 aus 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706). Danach sind die Aufwendungen für die Unterkunft, soweit sie den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Die Vorschrift enthält eine Zumutbarkeitsregelung, die es verhindern soll, dass Leistungsberechtigte gegebenenfalls sofort (bei Eintritt der Hilfebedürftigkeit) gezwungen werden sollen, ihre bisherige Wohnung aufzugeben. Schutzbedürftig sind nach der Norm des § 22 Abs. 1 Satz 2 a. F. und 3 SGB II insbesondere solche Personen, die bei Eintritt der Hilfebedürftigkeit bereits in einer unangemessenen Wohnung leben oder bei denen die Unterkunftskosten während des Leistungsbezugs beispielsweise durch eine Mieterhöhung unangemessen werden (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R - juris). Der Umzug in eine angemessene Unterkunft war möglich. Beim Vorliegen eines qualifizierten Mietspiegels – wie hier – ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine Wohnung zu dem nach dem Mietspiegel angemessenen Quadratmeterpreis verfügbar ist (vgl. BSG, Urteil vom 13. April 2011 – B 14 AS 32/09 R –; Urteil vom 13. April 2011 – B 14 AS 106/10 R - juris). In Berlin gab es im streitigen Zeitraum keine allgemeine Wohnungsnot. Die Kläger haben diese Tatsachenvermutung auch nicht zu erschüttern vermocht.

Eine Aufforderung zur Kostensenkung, die dem Hilfebedürftigen Klarheit über die aus der Sicht des Leistungsträgers angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft verschafft, war vorliegend nicht notwendig, da die Kläger während des laufenden Leistungsbezuges umgezogen sind. Vielmehr hätten die Kläger hier gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II a. F. die Zusicherung des Beklagten zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen müssen (vgl. zum Zusammenhang der Normen BSG, Urteil vom 30. August 2010 - B 4 AS 10/10 R – juris).

Dem Anspruch auf Gewährung um 5,88 Euro höherer KdU in dem genannten Zeitraum steht hier entgegen der Auffassung des Sozialgerichts auch nicht § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706) entgegen. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, werden danach die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden Aufwendungen erbracht. Der Umzug war hier aber aufgrund der anstehenden Geburt der Klägerin zu 4. erforderlich, was im Übrigen auch der Beklagte mindestens stillschweigend insoweit anerkannt hat, als er die Bewilligungshöhe für KdU – sogar schon für die Zeit vor der Geburt der Klägerin zu 4. – auf einen 4-Personen-Haushalt angepasst hat.

Da für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 30. Juni 2007 bislang nur vorläufige Leistungen gewährt worden sind, sind den Klägern insoweit die höheren Leistungen ebenfalls nur vorläufig zu bewilligen. Dies ist im Tenor berücksichtigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des SGG. Das geringfügige Obsiegen der Kläger wirkt sich kostenrechtlich nicht aus. Die Revision war nicht zuzulassen, weil ein Grund hierfür gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.
Rechtskraft
Aus
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