Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 163 U 789/10
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 U 130/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 28. Juni 2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall und die Gewährung von Leistungen.
Der 1954 geborene Kläger war als Gefahrenmeldeanlagentechniker im P Hotel tätig, wo sein Arbeitgeber, der Mitgliedsbetrieb M OG, in der Zeit vom 05. Dezember 2007 bis zum 17. Januar 2008 die Brandmeldeanlage modernisierte. Am 11. Februar 2008 stellte sich der Kläger beim Durchgangsarzt (DA) Dr. D vor und gab dort ausweislich des DA-Berichtes vom selben Tag an, seit Mitte Dezember unter Übelkeit, Durchfällen, allgemeiner Schwäche sowie Kopfschmerzen zu leiden, und führte dies auf den Kontakt mit radioaktiven Substanzen zurück. Er habe von seinem Arbeitgeber, Herrn O G, den Auftrag bekommen, in der Zeit zwischen dem 06. Dezember 2007 und dem 08. Januar 2008 "unter Vernachlässigung der Strahlenschutzverordnung isotopenhaltige Ionisationsbrandmelder ohne entsprechende Schutzvorkehrungen aus den Elektroniksockeln herauszubrechen" und sei dabei mit den Isotopen in Berührung gekommen. Dr. D überwies den Kläger zur Abklärung eines möglichen Strahlenschadens an das Unfallkrankenhaus B (UKB), welches den Kläger weiter an Prof. Dr. E, C verwies. Dort stellte sich der Kläger am 18. Februar 2008 vor und es wurde u. a. eine Abdomen-Sonographie vorgenommen, eine Urinuntersuchung auf eine Americium-Inkorporation angeordnet und ein Strahlen-Konsil einberufen.
Mit Schreiben vom 02. März 2008 gab der Kläger ferner an, sich beim gewaltsamen Herausbrechen von Isotopenkammern aus Elektroniksockeln eine leicht blutende Hautabschürfung zugezogen zu haben. Am 09. Januar 2008 sei er beim Kartonumschichten das letzte Mal mit den Kapseln in Berührung gekommen. Ob mehrere Isoptopengehäuse beschädigt worden seien, sei noch unklar. Gesundheitliche Beschwerden habe er seit Mitte Dezember gehabt. In einem am 03. März 2008 bei der Beklagten eingegangenen Fragebogen gab der Kläger an, Ende Dezember/Mitte Januar 2008 erstmals seine Erkrankung bemerkt zu haben. Zur Abklärung des Vorfalls habe er "infolge einer Rechtsberatung" gegen den Arbeitgeber eine Strafanzeige erstattet.
Die Ausscheidungsanalyse der Inkorporationsmessstelle der C vom 04./06. März 2008(Dr. N) über die Inkorporationsmessung des Klägers aufgrund von zwei 24-Stunden-Urinproben vom 20. und 21. Februar 2008 ergab bei einer Erkennungsgrenze von 0,1 Mini-Becquerel (mBq)/d keine Inkorporation.
Die Beklagte, die den als Unfall angezeigten Vorgang auch hinsichtlich des Vorliegens einer Berufskrankheit (BK) Nr. 2402 der Anlage1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV; Erkrankungen durch ionisierende Strahlen) untersuchte, beauftragte ihren Technischen Aufsichtsdienst (TAD), Fachbereich Strahlenschutz, mit den Untersuchungen. Im BK-Untersuchungsbericht vom 11. März 2008 führte Dipl.-Phys. L aus, der Kläger sei nach seinen Angaben von Herrn Glaser angewiesen worden, "die ausgebauten 55 Stück Ionisationsbrandmelder in der Werkstatt des Palace Hotel zu zerstören". Der Inhaber der Firma M Herr G, für den der Kläger bis zum 7. Februar 2008 gearbeitet habe, habe als Subunternehmer für die Firma T, einem Hersteller und Errichter von Brandmeldeanlagen, Servicearbeiten ausgeführt. Herr Glaser habe zu Protokoll gegeben, dass der Kläger zusammen mit einem wiederum als Subunternehmer tätigen Herrn G am 06. und 07. sowie 11. Dezember 2007 im P Hotel die Ionisationsrauchmelder abgebaut habe. Eine spezielle Unterweisung des Klägers hinsichtlich der Gefährdungsmöglichkeiten sei nicht durchgeführt worden, Herr G sei jedoch ein erfahrener Meister, der die ganze Zeit mit dem Kläger zusammengearbeitet habe. Einen weiteren Umgang mit Ionisationsrauchmeldern habe der Kläger nicht gehabt. Eine Arbeitsanweisung, die Melder zu zerstören, habe es nach Aussage von Herrn G nicht gegeben. Für eine solche Anweisung hätte es auch keinen ersichtlichen und sinnvollen Grund gegeben, da die nicht mehr benötigten Ionisationsrauchmelder im Ganzen vom Hersteller zurückgenommen würden oder an eine Landessammelstelle für radioaktive Abfälle abgegeben werden müssten. Die ausgebauten 54 Melder, für die ein Beförderungspapier vorliege, seien schließlich am 17. Januar 2008 zur Firma T transportiert und dort noch in einem Pappkarton unversehrt vorgefunden worden (siehe beigefügte Fotos der Rauchmelder). Die durchgeführte Sichtprüfung habe keinen Hinweis auf eine gewaltsame Beschädigung der Melder ergeben. Es werde vermutet, dass der Kläger lediglich die Ionisationsmelder aus den Sockeln gedreht habe, was im Jargon der Meldermonteure schon mal als "Rausbrechen" bezeichnet werde. Auch eine Messung mit einer Alpha-Betasonde habe keine Auffälligkeiten und keinen Hinweis auf eine Kontamination der Melder ergeben. Die Impulsrate habe bei den mit Am-241 bestückten Meldern in der Größenordnung des Untergrundes (0,05 l/s), bei denen mit Ra-226 bestückten Meldern bei etwa 0,5 l/s gelegen, was an der höheren Gammakomponente gelegen habe (diese werde von dem Messgerät ebenfalls erfasst, allerdings mit geringerem Wirkungsgrad). Zur Sicherheit genommene Wischtestproben zur Auswertung im Labor hätten ein Ergebnis unterhalb der Erkennungsgrenze von 1 mBq erbracht. Es ergebe sich somit kein Hinweis auf eine Kontamination.
Die Beklagte lehnte daraufhin mit Bescheid vom 09. April 2008 die Anerkennung einer BK 2402 (Erkrankungen durch ionisierende Strahlen) ab.
Mit Nachschaubericht vom 16. April 2008 führte der DA Dr. D aus, dass ein primär geäußerter Verdacht auf eine Strahlenexposition nicht habe bestätigt werden können. Es bestehe vielmehr eine exazerbierte Angstpsychose. Der Kläger äußere wahnhafte Gedankengänge und klage über multiple organische Beschwerden. Eine Vorstellung in der Krisenintervention zur Abwendung der Angstzustände habe er abgelehnt.
Nachdem der Kläger zwischenzeitlich eingewandt hatte, dass radioaktiv verstrahlte Kapseln vor der förmlichen Begutachtung durch den TAD entfernt worden und in Bezug genommene Dokumente unrichtig seien, holte die Beklagte eine Stellungnahme des Dipl.-Phys. L TAD, Fachbereich Strahlenschutz, vom 07. Mai 2008 ein. Hierin wird ausgeführt, dass er wisse, wie ein kompletter Ionisationsrauchmelder aussehe. Die Gehäuse der Strahlenquelle seien unversehrt vorgefunden worden. Wenn die dort ausgebauten Rauchmelder beschädigt gewesen wären, so dass Radioaktivität ausgetreten wäre, hätte man dies leicht an den Meldern selbst festgestellt. Da sich an diesen jedoch keine Kontaminationen gezeigt hätten, sei eine weitere Messung im P Hotel nicht durchgeführt worden. Die Inaugenscheinnahme der Melder habe keine Gewalteinwirkung im Sinne einer Beschädigung mit möglicher Freisetzung von Aktivität und einer damit verbundenen Inkorporationsmöglichkeit gezeigt. Die Beförderungspapiere sprächen von insgesamt 54 Meldern, die sämtlich auch aufgefunden worden seien. Dass zunächst von 55 Meldern die Rede gewesen sei, basiere darauf, dass diese Anzahl ("ca. 55") vom Kläger im Schreiben vom 02. März 2008 genannt und dann irrtümlich zunächst übernommen worden sei.
Mit Zwischenbericht vom 15. Juli 2008 teilten Prof. Dr. E/Dr. T, C, Centrum für Unfall-und Wiederherstellungschirurgie, mit, dass eine weitere Vorstellung des Klägers im Universitätsklinikum D (Inkorporationsmessstelle des Freistaates Sachsen in Dresden) zur Untersuchung auf radioaktives Radium 226 erfolgt sei. Ausweislich des diesbezüglichen Berichts der Inkorporationsmessstelle vom 27. Mai 2008 habe sich kein pathologischer Ausscheidungsbefund ergeben. Insgesamt sei die Isotopenbestimmung als im Normbereich der Bevölkerung und Beschäftigten an Normarbeitsplätzen liegend anzusehen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07. November 2008 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 09. April 2008 als unbegründet zurück.
Eine hiergegen beim Sozialgericht (SG) Berlin erhobene Klage (Aktenzeichen S 25 U 1136/08) wies das SG mit Gerichtsbescheid vom 11. November 2009 wegen Unzulässigkeit ab, da ein Antrag auf Feststellung einer BK 2402 vom Kläger ausdrücklich abgelehnt worden sei. Vielmehr habe der Kläger ausdrücklich einen Antrag auf Anerkennung zweier Ereignisse vom 11. Dezember 2007 und 09. Januar 2008 als Arbeitsunfälle gestellt. Hinsichtlich dieses Begehrens fehle es an der Durchführung des Vorverfahrens, denn Inhalt des angefochtenen Bescheides sei die BK 2402 gewesen und nicht das Vorliegen von zwei Arbeitsunfällen.
Nach Abschluss der daraufhin eingeleiteten neuen Verwaltungsverfahren lehnte die Beklagte mit Bescheiden vom 25. März 2010 jeweils pauschal die Gewährung von Entschädigungsleistungen ab, da aufgrund der vom Kläger angegebenen Ereignisse vom 11. Dezember 2007 bzw. vom 09. Januar 2008 die Voraussetzungen für die Annahme eines Arbeitsunfalles mangels feststellbarer traumatischer Verletzungen nicht gegeben seien. Der Nachweis eines konkreten schädigenden Ereignisses sei nicht geführt. Auch hinsichtlich einer möglichen radioaktiven Belastung habe kein Nachweis erbracht werden können.
Hiergegen legte der Kläger jeweils Widersprüche ein und trug hinsichtlich des Ereignisses vom 11. Dezember 2007 ergänzend vor, dass er sich beim "Herausbrechen der Teile" an der Hand (blutende Hautabschürfung) verletzt und mit radioaktiver Strahlung in Kontakt gekommen sei.
Die Beklagte wies die Widersprüche jeweils mit Widerspruchsbescheiden vom 22. Oktober 2010 als unbegründet zurück.
Gegen den Widerspruchsbescheid betreffend das Ereignis vom 09. Januar 2008 hat der Kläger Klage beim SG Berlin (Aktenzeichen: S 68 U 734/10) erhoben und zur Begründung u. a. den Bericht des Vereins für Kernverfahrenstechnik und Analytik R e. V. vom 27. Mai 2008 über die Bestimmung der Ausscheidungsrate Ra-226 vorgelegt. Mit Gerichtsbescheid vom 08. Februar 2012 hat das SG die Klage wegen des Ereignisses vom 09. Januar 2008 abgewiesen. In Bezug auf den Antrag, die Beklagte zu Entschädigungsleistungen zu verurteilen, sei die Klage bereits unzulässig, da es insoweit an einer anfechtbaren Behördenentscheidung fehle. Im Übrigen sei die Klage unbegründet, da ein Arbeitsunfall am 09. Januar 2008 mangels eines durch das Unfallereignis ausgelösten Gesundheitserstschadens nicht vorgelegen habe. Die gegen diesen Gerichtsbescheid vom Kläger beim Landessozialgericht (LSG) Berlin Brandenburg eingelegte Berufung (Aktenzeichen: L 2 U 51/12) ist durch Urteil vom 29. November 2012 zurückgewiesen worden. Nach den Ausführungen der Abteilung Prävention der Beklagten, insbesondere des Berichts des Dipl.-Phys. Lvom 11. März 2008, habe eine Einwirkung radioaktiver Strahlen auf den Kläger nicht festgestellt werden können, und zwar weder für den 09. Januar 2008 noch für einen früheren Zeitpunkt ab dem 05. Dezember 2007. Auch sei eine Inkorporation von Strahlen ausweislich der zur Abklärung zeitnah durchgeführten Untersuchungen des Klägers, nämlich der Ausscheidungsanalyse des Prof. Dr. E, C, vom 04./06. März 2008, sowie der von der Universität D durchgeführte Messung, die keine auffällige Strahlenbelastung ergeben hätten, ausgeschlossen worden.
Mit der hier streitgegenständliche Klage beim SG Berlin vom 16. November 2010 hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass das Ereignis vom 11. Dezember 2007 ein Arbeitsunfall sei, ferner die Beklagte zur Gewährung von Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere von Verletztengeld und Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 40 v. H. zu verurteilen.
Das SG hat Befundberichte (BB) des DA Dr. D vom 08. August 2011 und von Prof. Dr. E/Dr. M vom U vom 24 August 2011 eingeholt. Prof. Dr. E/Dr. M haben ausgeführt, bei der klinischen Untersuchung am 18. Februar 2011 hätten keine dermalen Läsionen im Bereich beider Hände des Klägers festgestellt werden können. Prof. Dr. E Klinik für Strahlenschutz, Chat im BB vom 13. September 2011 ausgeführt, dass die durch Dr. N vom Strahlenschutzzentrum durchgeführten Untersuchungen keine Inkorporation von Am-241 ergeben hätten. Zur zusätzlichen Bestimmung der Ausscheidungsrate von RA-226 sei der Kläger an den Verein für Kernverfahrenstechnik und Analytik R e. V. überwiesen worden. Auch diese Untersuchung sei normwertig gewesen.
Mit Schreiben vom 10. November 2011 hat das SG Berlin den Kläger aufgefordert, klarzustellen, wie genau sich der Ausbau der Brandmelder im Dezember 2007 zugetragen habe, wer hierbei zugegen gewesen sei und ob er die vorgetragene Verletzung an der Hand anderen Anwesenden gezeigt bzw. wie er diese zunächst versorgt habe. Der Kläger hat hierzu vorgetragen, dass es keineswegs nur um den Ausbau von Ionisationsbrandmeldern gegangen sei, sondern unter Missachtung der Strahlenschutzverordnung durch den Firmenleiter um "Zerstörung von Ionisationsbrandmeldern". Ebenfalls Sicherheitsvorschriften missachtend sei radioaktiver Abfall vom 06. Dezember 2007 bis zum 16. Januar 2008 in Pappkartons am Ort gelagert, abends am 16. Januar abgeholt und über Nacht im Firmenfahrzeug gelagert worden. Der Kläger hat eine Kopie des an das Uniklinikum für Nuklearmedizin in Dresden gerichteten Berichts des Vereins für Kernverfahrenstechnik und Analytik R e. V. vom 27. Mai 2008 zur Akte gegeben. Darin heißt es, die Bestimmung der Ausscheidungsrate von Ra-226 für den Kläger habe einen Wert von (59,2 +11, 8) mBq/d ergeben. Für Personen der Bevölkerung liege die Ausscheidungsrate für Ra-226 im Urin im Bereich von 1,5. 66 mBq/d.
Mit Gerichtsbescheid vom 28. Juni 2013 hat das SG Berlin die Klage abgewiesen und ausgeführt, dass ein Arbeitsunfall des Klägers am 11. Dezember 2007 nicht nachgewiesen sei. Es fehle hierfür bereits an dem erforderlichen nachgewiesenen Gesundheitserstschaden. Soweit der Kläger angebe, sich an diesem Tag eine blutende Hautabschürfung an der Hand zugezogen zu haben, sei diese nicht in den ärztlichen BB dokumentiert. Zudem habe der Kläger erstmalig am 11. Februar 2008 und damit erst über zwei Monate nach dem etwaigen Ereignis einen Arzt wegen seiner Beschwerden aufgesucht. Auch sonst seien keine anderen Beweismittel für das Bestehen der Verletzung ersichtlich. Ein Zusammenhang der beklagten Übelkeit, Durchfälle, allgemeinen Schwäche und Kopfschmerzen mit dem Kontakt zu den Brandmeldern sei anhand der durchgeführten Untersuchungen durch Prof. Dr. E nicht erkennbar, insbesondere habe keine Inkorporation von strahlendem Material festgestellt werden können. Ausweislich der Urinproben vom 20. und 21. Februar 2008 und der Analyse des Vereins für Kernverfahrenstechnik sei beim Kläger keine auffällige Strahlenexposition weder gegenüber Americium noch gegenüber Radium festgestellt worden. Dieses Ergebnis stehe auch nicht im Widerspruch zu den BB von Dr. D und dem U, denn diese stützten die Vermutung auf Strahlenbelastung nicht auf Untersuchungen, sondern schilderten einen bloßen Verdacht aufgrund der Äußerungen des Klägers. Ausweislich der durchgeführten Messungen der Präventionsabteilung der Beklagten hätten die von den Brandmeldern ausgehenden Strahlenwerte unterhalb der Messgrenze von 1 mBq gelegen, eine Kontaminierung durch Berühren der Brandmelder oder Aufnahme strahlender Stoffe in den Blutkreislauf sei somit nicht bewiesen. Selbst bei hypothetischer Unterstellung einer Hautabschürfung an der Hand wäre ein Zusammenhang zu den körperlichen Beschwerden des Klägers nicht hinreichend wahrscheinlich, nachdem von den Meldern keine wesentliche Strahlenbelastung ausgegangen sei. Die Klage sei unzulässig, soweit Entschädigungsleistungen begehrt würden.
Gegen den ihm am 05. Juli 2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 05. August 2013 Berufung beim LSG Berlin-Brandenburg eingelegt. Er hat trägt vor, es sei keine strahlenmedizinische Stellungnahme zu dem an das Uniklinikum für Nuklearmedizin in Dresden gerichteten Bericht des Vereins für Kernverfahrenstechnik und Analytik R e. V. eingeholt worden. Des Weiteren erhebt er den Vorwurf der Vertuschung etc. in dem anderen Verfahren durch den DGB-Rechtsschutz, seinen früheren Prozessbevollmächtigten, ferner einer unzureichenden Sachverhaltsaufklärung im Vorverfahren, einer auf umfangreicher Falschinformationen (usw.) fußenden unrichtigen Darstellung des Tatbestandes im Urteil des 2. Senats sowie der Verwirklichung von Straftatbeständen durch den Arbeitgeber etc.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 20. Februar 2014 ist der Kläger nicht erschienen.
Der Vertreter der Beklagten beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält den angefochtenen Gerichtsbescheid aus den darin aufgeführten Gründen für zutreffend und bezieht sich des Weiteren auf den Inhalt der Verwaltungsakte sowie vollinhaltlich auf das Urteil des 2. Senats des LSG Berlin-Brandenburg vom 29. November 2012 (Az. L 2 U 51/12).
Mit Schreiben vom 02. Oktober 2013 hat die Vorsitzende des Senats den Kläger darauf hingewiesen, dass zulässige Klageart allein die kombinierte Anfechtungs-und Feststellungsklage (§§ 54 Abs. 1, 55 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) sei, gerichtet auf die Abänderung der Bescheide und die Feststellung, dass das Ereignis vom 11. Dezember 2007 ein Arbeitsunfall sei. Die erstinstanzlich erhobene Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) sei unzulässig, da die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid vom 25. März 2010 keine konkrete Entscheidung über einen Anspruch auf Verletztengeld oder Verletztenrente getroffen habe.
Mit Beschluss vom 06. Februar 2014 hat die Vorsitzende des Senats den Antrag des Klägers auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung vom 20. Februar 2014 abgelehnt, da keine erheblichen Gründe für eine Terminsverlegung im Sinne von § 202 SGG i.V.m. § 227 Zivilprozessordnung (ZPO) dargetan und glaubhaft gemacht worden seien.
Mit Beschluss vom 13. Februar 2014 ist das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen die Mitglieder des 3. Senats im Schreiben vom 08. Februar 2014 als rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen worden, da einziger Zweck des Ablehnungsgesuches es gewesen sei, eine Terminsverlegung zu erzwingen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen zu diesem Verfahren, auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte sowie auf den Inhalt der beigezogenen Gerichtsakte zum Verfahren S 68 U 734/10/ L 2 U 51/22 betreffend den vom Kläger geltend gemachten Arbeitsunfall vom 09. Januar 2008, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte auch ohne den der mündlichen Verhandlung vom 20. Februar 2014 ferngebliebenen Kläger verhandeln und entscheiden, nachdem der Kläger in der ihm ordnungsgemäß zugestellten Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§§ 153 Abs. 1, 126, 110 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. Zutreffend hat das SG Berlin mit Gerichtsbescheid vom 28. Juni 2013 die Klage abgewiesen.
Die Klage ist bereits unzulässig, soweit der Kläger begehrt, die Beklagte zu verurteilen, ihm wegen der Folgen des Ereignisses vom 11. Dezember 2007 Entschädigungsleistungen zu gewähren. Eine auf die Gewährung von Entschädigungsleistungen i.S.v. § 26 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) wie etwa einer Verletztenrente oder/und von Verletztengeld gerichtete Klage ist unzulässig, solange nicht in einem Verwaltungsverfahren darüber vor Klageerhebung befunden worden ist (etwa Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 30. Oktober 2007 – B 2 U 4/06 R -, zitiert nach juris Rn. 10 f.). So verhielt es sich hier. In dem Bescheid vom 25. März 2010 lehnte die Beklagte die Gewährung von Entschädigungsleistungen ab, da aufgrund des vom Kläger angegebenen Ereignisses vom 11. Dezember 2007 die Voraussetzungen für die Annahme eines Arbeitsunfalles mangels feststellbarer traumatischer Verletzungen nicht gegeben seien, und wies den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2010 als unbegründet zurück. Diesen Bescheiden geht mithin eine Regelung ab, mit welcher die Gewährung einer konkreten Entschädigungsleistung abgelehnt werden sollte. Im Verfügungssatz wird lediglich pauschal – und damit als rechtlich unbeachtliche Leerformel – die Gewährung von Entschädigung abgelehnt und damit der Sache nach – unter Einbeziehung der Bescheidbegründung - lediglich das Vorliegen eines Arbeitsunfalls als Grundvoraussetzung für sämtliche Entschädigungen verneint. Da auch der Widerspruchsbescheid sich nicht zu konkreten Entschädigungsleistungen verhält, fehlt es bezüglich konkreter Entschädigungsleistungen auch an der Durchführung des nach § 78 SGG erforderlichen Vorverfahrens.
Die Klage ist unbegründet, soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass das Ereignis vom 11. Dezember 2007 ein Arbeitsunfall gewesen sei. Das SG Berlin hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 25. März 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass das Ereignis vom 11. Dezember 2007 ein zu entschädigende Arbeitsunfall war.
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (§ 8 Abs. 1 SGB VII). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Für einen Arbeitsunfall eines Versicherten ist danach im Regelfall erforderlich, dass seine Verrichtung zurzeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis – dem Unfallereignis – geführt (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Bedingung für die Feststellung eines Arbeitsunfalls (BSG, Urteil vom 17. Februar 2009, - B 2 U 18/07 R -, zitiert nach juris, m.w.N.). Dabei müssen die versicherte Tätigkeit, der Arbeitsunfall und die Gesundheitserstschädigung im Sinne des "Vollbeweises", also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen werden, während für den ursächlichen Zusammenhang als Voraussetzung der Entschädigungspflicht, der nach der auch sonst im Sozialrecht geltenden Lehre von der wesentlichen Bedingung zu bestimmen ist, grundsätzlich die (hinreichende) Wahrscheinlichkeit - nicht allerdings die bloße Möglichkeit - ausreicht (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG, Urteil vom 02. Mai 2001 - B 2 U 16/00 -, und Urteile vom 02. April 2009 - B 2 U 29/07 R und B 2 U 30/07 R -, zitiert jeweils nach juris).
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Anspruch des Klägers auf Feststellung eines Arbeitsunfalls scheitert bereits deshalb, weil nach dem Ergebnis der Ermittlungen ein unfallbedingter Gesundheitserstschaden (haftungsbegründende Kausalität), der notwendig zum Arbeitsunfallbegriff gehört, nicht im Vollbeweis festgestellt werden kann. Ein Gesundheitserstschaden in Form der vom Kläger angegebenen blutenden Hautabschürfung an der Hand ist nicht ärztlich dokumentiert und wird auch sonst nicht durch Beweise unterlegt. Prof. Dr. Ehat vielmehr im BB vom 24. August 2011 ausgeführt, dass sich bei der klinischen Untersuchung im U keine dermalen Läsionen im Bereich beider Hände gezeigt hätten. Der Kläger hat trotz entsprechender Aufforderung durch das SG (Schreiben vom 10. November 2011), ob er die vorgetragene Verletzung an der Hand Anwesenden gezeigt habe bzw. wie er diese zunächst versorgt habe, keine Zeugen benannt und hierzu auch nicht näher Stellung bezogen. Er hat keinen Arzt aufgesucht, um die vorgetragene Verletzung versorgen zu lassen, und auch beim DA Dr. D am 11. Februar 2008 keine Handverletzung erwähnt. Ebenso wenig ist ein Gesundheitserstschaden durch Inkorporation von radioaktiver Strahlung in Form der vom Kläger beklagten Übelkeit, Durchfällen, allgemeinen Schwäche und Kopfschmerzen belegt.
Die Anerkennung eines Arbeitsunfalles scheitert auch deshalb, weil sich nach dem Ergebnis der technischen und medizinischen Ermittlungen keine Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass der Kläger - wie er behauptet - am 11. Dezember 2007 und darüber hinaus innerhalb des genannten Zeitraumes bis zum 09. Januar 2008 radioaktiven Strahlen ausgesetzt gewesen sein könnte. Hierauf hat bereits das LSG Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 29. November 2012 (2 L U 51/12) zu Recht hingewiesen. Nach den überzeugenden Ausführungen der Abteilung Prävention der Beklagten, insbesondere im Bericht des Dipl.-Phys. L vom 11. März 2008 sowie in der ergänzenden Stellungnahme vom 07. Mai 2008, ergab die Inaugenscheinnahme der Ionisationsrauchmelder, dass die maßgeblichen Isotopengehäuse, von denen nach Angaben des Klägers die Strahlung ausgegangen sein solle, unbeschädigt waren. Danach gibt es auch keine Arbeitsanweisung des Subunternehmers der Firma T Herrn G, die Melder zu zerstören. Für eine derartige Anweisung gab es nach den Ausführungen des TAD auch keinen ersichtlichen und sinnvollen Grund, da die nicht mehr benötigten Ionisationsrauchmelder im Ganzen vom Hersteller zurückgenommen oder an eine Landessammelstelle für radioaktive Abfälle abgegeben werden. Nach den vom TAD an diesen Ionisationsrauchmeldern durchgeführten Messungen lagen die Werte unterhalb der Erkennungsgrenze von 1 mBq und ergaben damit keinen Hinweis auf eine Kontamination der Melder. Weitere Messungen vor Ort nach Entfernen der Melder hielt der TAD der Beklagten mit der nachvollziehbaren Begründung, dass eine Messung direkt an den Meldern deutlich aussagekräftiger sei, für nicht notwendig.
Die Richtigkeit der Feststellungen des TAD wird dadurch bestätigt, dass eine Inkorporation von Strahlen nicht festgestellt werden konnte. Die zur Abklärung zeitnah durchgeführten strahlenmedizinischen Untersuchungendes Klägers ergaben keine auffällige Strahlenbelastung ergeben. Sowohl die von Prof. Dr. E, C, veranlasste Ausscheidungsanalyse vom 04./06. März 2008 wie auch die von der Universität D durchgeführte Messung ergab keine erhöhte Ausscheidungsrate (siehe hierzu die Berichte vom 06. März 2008 und 15. Juli 2008). Dr. S vom Verein für Kernverfahrenstechnik und Analytik R e.V. hat hierzu am 27. Mai 2008 ausgeführt, dass sich anhand eines Vergleiches kein Unterschied zu Ausscheidungsraten bei Personen der Bevölkerung und Beschäftigten an Normarbeitsplätzen ergeben habe. Soweit Dr. D, Prof. Dr. E und Prof. Dr. E zunächst einen Verdacht auf Strahlenexposition geäußert haben, geschah dies vor Durchführung der abklärrenden Untersuchungen. Dr. D führte im Nachschaubericht vom 16. April 2008 ausdrücklich aus, dass der primär geäußerte Verdacht auf Strahlenexposition sich nicht bestätigt habe und lediglich die Diagnose einer exazerbierten Angstpsychose zu stellen sei. Zur behaupteten Radiumintoxikation führte er aus: " Ganz offensichtlich nein!!!". Die diesbezüglichen Äußerungen des Klägers ordnete er als wahnhafte Gedankengänge ein.
Damit ist insgesamt keinerlei Einwirkung von radioaktiven Stoffen auf den Kläger und damit kein Unfallereignis im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung festzustellen.
Ansprüche des Klägers auf Verletztengeld und Verletztenrente bestehen ebenfalls nicht. Diese sind - wie bereits eingangs dargelegt - nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weil im hier angefochtenen Bescheid ein Arbeitsunfall abgelehnt und über konkrete Leistungen nicht entschieden worden ist.
Das sonstige Vorbringen des Klägers führt zu keinem anderen Ergebnis. Es handelt sich weitgehend um Spekulationen und Beweisangebote hinsichtlich der von ihm behaupteten, den Strahlenschutzbestimmungen zuwider laufenden Vorgängen, die sich – wie dargelegt – nicht feststellen lassen. Die beigezogenen Akten der Unfallversicherung sind ordnungsgemäß geführt worden, Anhaltspunkte für die vom Kläger behauptete Unvollständigkeit oder Fälschung bestehen nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs. 2 SGG vorliegt.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall und die Gewährung von Leistungen.
Der 1954 geborene Kläger war als Gefahrenmeldeanlagentechniker im P Hotel tätig, wo sein Arbeitgeber, der Mitgliedsbetrieb M OG, in der Zeit vom 05. Dezember 2007 bis zum 17. Januar 2008 die Brandmeldeanlage modernisierte. Am 11. Februar 2008 stellte sich der Kläger beim Durchgangsarzt (DA) Dr. D vor und gab dort ausweislich des DA-Berichtes vom selben Tag an, seit Mitte Dezember unter Übelkeit, Durchfällen, allgemeiner Schwäche sowie Kopfschmerzen zu leiden, und führte dies auf den Kontakt mit radioaktiven Substanzen zurück. Er habe von seinem Arbeitgeber, Herrn O G, den Auftrag bekommen, in der Zeit zwischen dem 06. Dezember 2007 und dem 08. Januar 2008 "unter Vernachlässigung der Strahlenschutzverordnung isotopenhaltige Ionisationsbrandmelder ohne entsprechende Schutzvorkehrungen aus den Elektroniksockeln herauszubrechen" und sei dabei mit den Isotopen in Berührung gekommen. Dr. D überwies den Kläger zur Abklärung eines möglichen Strahlenschadens an das Unfallkrankenhaus B (UKB), welches den Kläger weiter an Prof. Dr. E, C verwies. Dort stellte sich der Kläger am 18. Februar 2008 vor und es wurde u. a. eine Abdomen-Sonographie vorgenommen, eine Urinuntersuchung auf eine Americium-Inkorporation angeordnet und ein Strahlen-Konsil einberufen.
Mit Schreiben vom 02. März 2008 gab der Kläger ferner an, sich beim gewaltsamen Herausbrechen von Isotopenkammern aus Elektroniksockeln eine leicht blutende Hautabschürfung zugezogen zu haben. Am 09. Januar 2008 sei er beim Kartonumschichten das letzte Mal mit den Kapseln in Berührung gekommen. Ob mehrere Isoptopengehäuse beschädigt worden seien, sei noch unklar. Gesundheitliche Beschwerden habe er seit Mitte Dezember gehabt. In einem am 03. März 2008 bei der Beklagten eingegangenen Fragebogen gab der Kläger an, Ende Dezember/Mitte Januar 2008 erstmals seine Erkrankung bemerkt zu haben. Zur Abklärung des Vorfalls habe er "infolge einer Rechtsberatung" gegen den Arbeitgeber eine Strafanzeige erstattet.
Die Ausscheidungsanalyse der Inkorporationsmessstelle der C vom 04./06. März 2008(Dr. N) über die Inkorporationsmessung des Klägers aufgrund von zwei 24-Stunden-Urinproben vom 20. und 21. Februar 2008 ergab bei einer Erkennungsgrenze von 0,1 Mini-Becquerel (mBq)/d keine Inkorporation.
Die Beklagte, die den als Unfall angezeigten Vorgang auch hinsichtlich des Vorliegens einer Berufskrankheit (BK) Nr. 2402 der Anlage1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV; Erkrankungen durch ionisierende Strahlen) untersuchte, beauftragte ihren Technischen Aufsichtsdienst (TAD), Fachbereich Strahlenschutz, mit den Untersuchungen. Im BK-Untersuchungsbericht vom 11. März 2008 führte Dipl.-Phys. L aus, der Kläger sei nach seinen Angaben von Herrn Glaser angewiesen worden, "die ausgebauten 55 Stück Ionisationsbrandmelder in der Werkstatt des Palace Hotel zu zerstören". Der Inhaber der Firma M Herr G, für den der Kläger bis zum 7. Februar 2008 gearbeitet habe, habe als Subunternehmer für die Firma T, einem Hersteller und Errichter von Brandmeldeanlagen, Servicearbeiten ausgeführt. Herr Glaser habe zu Protokoll gegeben, dass der Kläger zusammen mit einem wiederum als Subunternehmer tätigen Herrn G am 06. und 07. sowie 11. Dezember 2007 im P Hotel die Ionisationsrauchmelder abgebaut habe. Eine spezielle Unterweisung des Klägers hinsichtlich der Gefährdungsmöglichkeiten sei nicht durchgeführt worden, Herr G sei jedoch ein erfahrener Meister, der die ganze Zeit mit dem Kläger zusammengearbeitet habe. Einen weiteren Umgang mit Ionisationsrauchmeldern habe der Kläger nicht gehabt. Eine Arbeitsanweisung, die Melder zu zerstören, habe es nach Aussage von Herrn G nicht gegeben. Für eine solche Anweisung hätte es auch keinen ersichtlichen und sinnvollen Grund gegeben, da die nicht mehr benötigten Ionisationsrauchmelder im Ganzen vom Hersteller zurückgenommen würden oder an eine Landessammelstelle für radioaktive Abfälle abgegeben werden müssten. Die ausgebauten 54 Melder, für die ein Beförderungspapier vorliege, seien schließlich am 17. Januar 2008 zur Firma T transportiert und dort noch in einem Pappkarton unversehrt vorgefunden worden (siehe beigefügte Fotos der Rauchmelder). Die durchgeführte Sichtprüfung habe keinen Hinweis auf eine gewaltsame Beschädigung der Melder ergeben. Es werde vermutet, dass der Kläger lediglich die Ionisationsmelder aus den Sockeln gedreht habe, was im Jargon der Meldermonteure schon mal als "Rausbrechen" bezeichnet werde. Auch eine Messung mit einer Alpha-Betasonde habe keine Auffälligkeiten und keinen Hinweis auf eine Kontamination der Melder ergeben. Die Impulsrate habe bei den mit Am-241 bestückten Meldern in der Größenordnung des Untergrundes (0,05 l/s), bei denen mit Ra-226 bestückten Meldern bei etwa 0,5 l/s gelegen, was an der höheren Gammakomponente gelegen habe (diese werde von dem Messgerät ebenfalls erfasst, allerdings mit geringerem Wirkungsgrad). Zur Sicherheit genommene Wischtestproben zur Auswertung im Labor hätten ein Ergebnis unterhalb der Erkennungsgrenze von 1 mBq erbracht. Es ergebe sich somit kein Hinweis auf eine Kontamination.
Die Beklagte lehnte daraufhin mit Bescheid vom 09. April 2008 die Anerkennung einer BK 2402 (Erkrankungen durch ionisierende Strahlen) ab.
Mit Nachschaubericht vom 16. April 2008 führte der DA Dr. D aus, dass ein primär geäußerter Verdacht auf eine Strahlenexposition nicht habe bestätigt werden können. Es bestehe vielmehr eine exazerbierte Angstpsychose. Der Kläger äußere wahnhafte Gedankengänge und klage über multiple organische Beschwerden. Eine Vorstellung in der Krisenintervention zur Abwendung der Angstzustände habe er abgelehnt.
Nachdem der Kläger zwischenzeitlich eingewandt hatte, dass radioaktiv verstrahlte Kapseln vor der förmlichen Begutachtung durch den TAD entfernt worden und in Bezug genommene Dokumente unrichtig seien, holte die Beklagte eine Stellungnahme des Dipl.-Phys. L TAD, Fachbereich Strahlenschutz, vom 07. Mai 2008 ein. Hierin wird ausgeführt, dass er wisse, wie ein kompletter Ionisationsrauchmelder aussehe. Die Gehäuse der Strahlenquelle seien unversehrt vorgefunden worden. Wenn die dort ausgebauten Rauchmelder beschädigt gewesen wären, so dass Radioaktivität ausgetreten wäre, hätte man dies leicht an den Meldern selbst festgestellt. Da sich an diesen jedoch keine Kontaminationen gezeigt hätten, sei eine weitere Messung im P Hotel nicht durchgeführt worden. Die Inaugenscheinnahme der Melder habe keine Gewalteinwirkung im Sinne einer Beschädigung mit möglicher Freisetzung von Aktivität und einer damit verbundenen Inkorporationsmöglichkeit gezeigt. Die Beförderungspapiere sprächen von insgesamt 54 Meldern, die sämtlich auch aufgefunden worden seien. Dass zunächst von 55 Meldern die Rede gewesen sei, basiere darauf, dass diese Anzahl ("ca. 55") vom Kläger im Schreiben vom 02. März 2008 genannt und dann irrtümlich zunächst übernommen worden sei.
Mit Zwischenbericht vom 15. Juli 2008 teilten Prof. Dr. E/Dr. T, C, Centrum für Unfall-und Wiederherstellungschirurgie, mit, dass eine weitere Vorstellung des Klägers im Universitätsklinikum D (Inkorporationsmessstelle des Freistaates Sachsen in Dresden) zur Untersuchung auf radioaktives Radium 226 erfolgt sei. Ausweislich des diesbezüglichen Berichts der Inkorporationsmessstelle vom 27. Mai 2008 habe sich kein pathologischer Ausscheidungsbefund ergeben. Insgesamt sei die Isotopenbestimmung als im Normbereich der Bevölkerung und Beschäftigten an Normarbeitsplätzen liegend anzusehen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07. November 2008 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 09. April 2008 als unbegründet zurück.
Eine hiergegen beim Sozialgericht (SG) Berlin erhobene Klage (Aktenzeichen S 25 U 1136/08) wies das SG mit Gerichtsbescheid vom 11. November 2009 wegen Unzulässigkeit ab, da ein Antrag auf Feststellung einer BK 2402 vom Kläger ausdrücklich abgelehnt worden sei. Vielmehr habe der Kläger ausdrücklich einen Antrag auf Anerkennung zweier Ereignisse vom 11. Dezember 2007 und 09. Januar 2008 als Arbeitsunfälle gestellt. Hinsichtlich dieses Begehrens fehle es an der Durchführung des Vorverfahrens, denn Inhalt des angefochtenen Bescheides sei die BK 2402 gewesen und nicht das Vorliegen von zwei Arbeitsunfällen.
Nach Abschluss der daraufhin eingeleiteten neuen Verwaltungsverfahren lehnte die Beklagte mit Bescheiden vom 25. März 2010 jeweils pauschal die Gewährung von Entschädigungsleistungen ab, da aufgrund der vom Kläger angegebenen Ereignisse vom 11. Dezember 2007 bzw. vom 09. Januar 2008 die Voraussetzungen für die Annahme eines Arbeitsunfalles mangels feststellbarer traumatischer Verletzungen nicht gegeben seien. Der Nachweis eines konkreten schädigenden Ereignisses sei nicht geführt. Auch hinsichtlich einer möglichen radioaktiven Belastung habe kein Nachweis erbracht werden können.
Hiergegen legte der Kläger jeweils Widersprüche ein und trug hinsichtlich des Ereignisses vom 11. Dezember 2007 ergänzend vor, dass er sich beim "Herausbrechen der Teile" an der Hand (blutende Hautabschürfung) verletzt und mit radioaktiver Strahlung in Kontakt gekommen sei.
Die Beklagte wies die Widersprüche jeweils mit Widerspruchsbescheiden vom 22. Oktober 2010 als unbegründet zurück.
Gegen den Widerspruchsbescheid betreffend das Ereignis vom 09. Januar 2008 hat der Kläger Klage beim SG Berlin (Aktenzeichen: S 68 U 734/10) erhoben und zur Begründung u. a. den Bericht des Vereins für Kernverfahrenstechnik und Analytik R e. V. vom 27. Mai 2008 über die Bestimmung der Ausscheidungsrate Ra-226 vorgelegt. Mit Gerichtsbescheid vom 08. Februar 2012 hat das SG die Klage wegen des Ereignisses vom 09. Januar 2008 abgewiesen. In Bezug auf den Antrag, die Beklagte zu Entschädigungsleistungen zu verurteilen, sei die Klage bereits unzulässig, da es insoweit an einer anfechtbaren Behördenentscheidung fehle. Im Übrigen sei die Klage unbegründet, da ein Arbeitsunfall am 09. Januar 2008 mangels eines durch das Unfallereignis ausgelösten Gesundheitserstschadens nicht vorgelegen habe. Die gegen diesen Gerichtsbescheid vom Kläger beim Landessozialgericht (LSG) Berlin Brandenburg eingelegte Berufung (Aktenzeichen: L 2 U 51/12) ist durch Urteil vom 29. November 2012 zurückgewiesen worden. Nach den Ausführungen der Abteilung Prävention der Beklagten, insbesondere des Berichts des Dipl.-Phys. Lvom 11. März 2008, habe eine Einwirkung radioaktiver Strahlen auf den Kläger nicht festgestellt werden können, und zwar weder für den 09. Januar 2008 noch für einen früheren Zeitpunkt ab dem 05. Dezember 2007. Auch sei eine Inkorporation von Strahlen ausweislich der zur Abklärung zeitnah durchgeführten Untersuchungen des Klägers, nämlich der Ausscheidungsanalyse des Prof. Dr. E, C, vom 04./06. März 2008, sowie der von der Universität D durchgeführte Messung, die keine auffällige Strahlenbelastung ergeben hätten, ausgeschlossen worden.
Mit der hier streitgegenständliche Klage beim SG Berlin vom 16. November 2010 hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass das Ereignis vom 11. Dezember 2007 ein Arbeitsunfall sei, ferner die Beklagte zur Gewährung von Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere von Verletztengeld und Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 40 v. H. zu verurteilen.
Das SG hat Befundberichte (BB) des DA Dr. D vom 08. August 2011 und von Prof. Dr. E/Dr. M vom U vom 24 August 2011 eingeholt. Prof. Dr. E/Dr. M haben ausgeführt, bei der klinischen Untersuchung am 18. Februar 2011 hätten keine dermalen Läsionen im Bereich beider Hände des Klägers festgestellt werden können. Prof. Dr. E Klinik für Strahlenschutz, Chat im BB vom 13. September 2011 ausgeführt, dass die durch Dr. N vom Strahlenschutzzentrum durchgeführten Untersuchungen keine Inkorporation von Am-241 ergeben hätten. Zur zusätzlichen Bestimmung der Ausscheidungsrate von RA-226 sei der Kläger an den Verein für Kernverfahrenstechnik und Analytik R e. V. überwiesen worden. Auch diese Untersuchung sei normwertig gewesen.
Mit Schreiben vom 10. November 2011 hat das SG Berlin den Kläger aufgefordert, klarzustellen, wie genau sich der Ausbau der Brandmelder im Dezember 2007 zugetragen habe, wer hierbei zugegen gewesen sei und ob er die vorgetragene Verletzung an der Hand anderen Anwesenden gezeigt bzw. wie er diese zunächst versorgt habe. Der Kläger hat hierzu vorgetragen, dass es keineswegs nur um den Ausbau von Ionisationsbrandmeldern gegangen sei, sondern unter Missachtung der Strahlenschutzverordnung durch den Firmenleiter um "Zerstörung von Ionisationsbrandmeldern". Ebenfalls Sicherheitsvorschriften missachtend sei radioaktiver Abfall vom 06. Dezember 2007 bis zum 16. Januar 2008 in Pappkartons am Ort gelagert, abends am 16. Januar abgeholt und über Nacht im Firmenfahrzeug gelagert worden. Der Kläger hat eine Kopie des an das Uniklinikum für Nuklearmedizin in Dresden gerichteten Berichts des Vereins für Kernverfahrenstechnik und Analytik R e. V. vom 27. Mai 2008 zur Akte gegeben. Darin heißt es, die Bestimmung der Ausscheidungsrate von Ra-226 für den Kläger habe einen Wert von (59,2 +11, 8) mBq/d ergeben. Für Personen der Bevölkerung liege die Ausscheidungsrate für Ra-226 im Urin im Bereich von 1,5. 66 mBq/d.
Mit Gerichtsbescheid vom 28. Juni 2013 hat das SG Berlin die Klage abgewiesen und ausgeführt, dass ein Arbeitsunfall des Klägers am 11. Dezember 2007 nicht nachgewiesen sei. Es fehle hierfür bereits an dem erforderlichen nachgewiesenen Gesundheitserstschaden. Soweit der Kläger angebe, sich an diesem Tag eine blutende Hautabschürfung an der Hand zugezogen zu haben, sei diese nicht in den ärztlichen BB dokumentiert. Zudem habe der Kläger erstmalig am 11. Februar 2008 und damit erst über zwei Monate nach dem etwaigen Ereignis einen Arzt wegen seiner Beschwerden aufgesucht. Auch sonst seien keine anderen Beweismittel für das Bestehen der Verletzung ersichtlich. Ein Zusammenhang der beklagten Übelkeit, Durchfälle, allgemeinen Schwäche und Kopfschmerzen mit dem Kontakt zu den Brandmeldern sei anhand der durchgeführten Untersuchungen durch Prof. Dr. E nicht erkennbar, insbesondere habe keine Inkorporation von strahlendem Material festgestellt werden können. Ausweislich der Urinproben vom 20. und 21. Februar 2008 und der Analyse des Vereins für Kernverfahrenstechnik sei beim Kläger keine auffällige Strahlenexposition weder gegenüber Americium noch gegenüber Radium festgestellt worden. Dieses Ergebnis stehe auch nicht im Widerspruch zu den BB von Dr. D und dem U, denn diese stützten die Vermutung auf Strahlenbelastung nicht auf Untersuchungen, sondern schilderten einen bloßen Verdacht aufgrund der Äußerungen des Klägers. Ausweislich der durchgeführten Messungen der Präventionsabteilung der Beklagten hätten die von den Brandmeldern ausgehenden Strahlenwerte unterhalb der Messgrenze von 1 mBq gelegen, eine Kontaminierung durch Berühren der Brandmelder oder Aufnahme strahlender Stoffe in den Blutkreislauf sei somit nicht bewiesen. Selbst bei hypothetischer Unterstellung einer Hautabschürfung an der Hand wäre ein Zusammenhang zu den körperlichen Beschwerden des Klägers nicht hinreichend wahrscheinlich, nachdem von den Meldern keine wesentliche Strahlenbelastung ausgegangen sei. Die Klage sei unzulässig, soweit Entschädigungsleistungen begehrt würden.
Gegen den ihm am 05. Juli 2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 05. August 2013 Berufung beim LSG Berlin-Brandenburg eingelegt. Er hat trägt vor, es sei keine strahlenmedizinische Stellungnahme zu dem an das Uniklinikum für Nuklearmedizin in Dresden gerichteten Bericht des Vereins für Kernverfahrenstechnik und Analytik R e. V. eingeholt worden. Des Weiteren erhebt er den Vorwurf der Vertuschung etc. in dem anderen Verfahren durch den DGB-Rechtsschutz, seinen früheren Prozessbevollmächtigten, ferner einer unzureichenden Sachverhaltsaufklärung im Vorverfahren, einer auf umfangreicher Falschinformationen (usw.) fußenden unrichtigen Darstellung des Tatbestandes im Urteil des 2. Senats sowie der Verwirklichung von Straftatbeständen durch den Arbeitgeber etc.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 20. Februar 2014 ist der Kläger nicht erschienen.
Der Vertreter der Beklagten beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält den angefochtenen Gerichtsbescheid aus den darin aufgeführten Gründen für zutreffend und bezieht sich des Weiteren auf den Inhalt der Verwaltungsakte sowie vollinhaltlich auf das Urteil des 2. Senats des LSG Berlin-Brandenburg vom 29. November 2012 (Az. L 2 U 51/12).
Mit Schreiben vom 02. Oktober 2013 hat die Vorsitzende des Senats den Kläger darauf hingewiesen, dass zulässige Klageart allein die kombinierte Anfechtungs-und Feststellungsklage (§§ 54 Abs. 1, 55 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) sei, gerichtet auf die Abänderung der Bescheide und die Feststellung, dass das Ereignis vom 11. Dezember 2007 ein Arbeitsunfall sei. Die erstinstanzlich erhobene Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) sei unzulässig, da die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid vom 25. März 2010 keine konkrete Entscheidung über einen Anspruch auf Verletztengeld oder Verletztenrente getroffen habe.
Mit Beschluss vom 06. Februar 2014 hat die Vorsitzende des Senats den Antrag des Klägers auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung vom 20. Februar 2014 abgelehnt, da keine erheblichen Gründe für eine Terminsverlegung im Sinne von § 202 SGG i.V.m. § 227 Zivilprozessordnung (ZPO) dargetan und glaubhaft gemacht worden seien.
Mit Beschluss vom 13. Februar 2014 ist das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen die Mitglieder des 3. Senats im Schreiben vom 08. Februar 2014 als rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen worden, da einziger Zweck des Ablehnungsgesuches es gewesen sei, eine Terminsverlegung zu erzwingen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen zu diesem Verfahren, auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte sowie auf den Inhalt der beigezogenen Gerichtsakte zum Verfahren S 68 U 734/10/ L 2 U 51/22 betreffend den vom Kläger geltend gemachten Arbeitsunfall vom 09. Januar 2008, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte auch ohne den der mündlichen Verhandlung vom 20. Februar 2014 ferngebliebenen Kläger verhandeln und entscheiden, nachdem der Kläger in der ihm ordnungsgemäß zugestellten Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§§ 153 Abs. 1, 126, 110 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. Zutreffend hat das SG Berlin mit Gerichtsbescheid vom 28. Juni 2013 die Klage abgewiesen.
Die Klage ist bereits unzulässig, soweit der Kläger begehrt, die Beklagte zu verurteilen, ihm wegen der Folgen des Ereignisses vom 11. Dezember 2007 Entschädigungsleistungen zu gewähren. Eine auf die Gewährung von Entschädigungsleistungen i.S.v. § 26 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) wie etwa einer Verletztenrente oder/und von Verletztengeld gerichtete Klage ist unzulässig, solange nicht in einem Verwaltungsverfahren darüber vor Klageerhebung befunden worden ist (etwa Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 30. Oktober 2007 – B 2 U 4/06 R -, zitiert nach juris Rn. 10 f.). So verhielt es sich hier. In dem Bescheid vom 25. März 2010 lehnte die Beklagte die Gewährung von Entschädigungsleistungen ab, da aufgrund des vom Kläger angegebenen Ereignisses vom 11. Dezember 2007 die Voraussetzungen für die Annahme eines Arbeitsunfalles mangels feststellbarer traumatischer Verletzungen nicht gegeben seien, und wies den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2010 als unbegründet zurück. Diesen Bescheiden geht mithin eine Regelung ab, mit welcher die Gewährung einer konkreten Entschädigungsleistung abgelehnt werden sollte. Im Verfügungssatz wird lediglich pauschal – und damit als rechtlich unbeachtliche Leerformel – die Gewährung von Entschädigung abgelehnt und damit der Sache nach – unter Einbeziehung der Bescheidbegründung - lediglich das Vorliegen eines Arbeitsunfalls als Grundvoraussetzung für sämtliche Entschädigungen verneint. Da auch der Widerspruchsbescheid sich nicht zu konkreten Entschädigungsleistungen verhält, fehlt es bezüglich konkreter Entschädigungsleistungen auch an der Durchführung des nach § 78 SGG erforderlichen Vorverfahrens.
Die Klage ist unbegründet, soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass das Ereignis vom 11. Dezember 2007 ein Arbeitsunfall gewesen sei. Das SG Berlin hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 25. März 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass das Ereignis vom 11. Dezember 2007 ein zu entschädigende Arbeitsunfall war.
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (§ 8 Abs. 1 SGB VII). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Für einen Arbeitsunfall eines Versicherten ist danach im Regelfall erforderlich, dass seine Verrichtung zurzeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis – dem Unfallereignis – geführt (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Bedingung für die Feststellung eines Arbeitsunfalls (BSG, Urteil vom 17. Februar 2009, - B 2 U 18/07 R -, zitiert nach juris, m.w.N.). Dabei müssen die versicherte Tätigkeit, der Arbeitsunfall und die Gesundheitserstschädigung im Sinne des "Vollbeweises", also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen werden, während für den ursächlichen Zusammenhang als Voraussetzung der Entschädigungspflicht, der nach der auch sonst im Sozialrecht geltenden Lehre von der wesentlichen Bedingung zu bestimmen ist, grundsätzlich die (hinreichende) Wahrscheinlichkeit - nicht allerdings die bloße Möglichkeit - ausreicht (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG, Urteil vom 02. Mai 2001 - B 2 U 16/00 -, und Urteile vom 02. April 2009 - B 2 U 29/07 R und B 2 U 30/07 R -, zitiert jeweils nach juris).
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Anspruch des Klägers auf Feststellung eines Arbeitsunfalls scheitert bereits deshalb, weil nach dem Ergebnis der Ermittlungen ein unfallbedingter Gesundheitserstschaden (haftungsbegründende Kausalität), der notwendig zum Arbeitsunfallbegriff gehört, nicht im Vollbeweis festgestellt werden kann. Ein Gesundheitserstschaden in Form der vom Kläger angegebenen blutenden Hautabschürfung an der Hand ist nicht ärztlich dokumentiert und wird auch sonst nicht durch Beweise unterlegt. Prof. Dr. Ehat vielmehr im BB vom 24. August 2011 ausgeführt, dass sich bei der klinischen Untersuchung im U keine dermalen Läsionen im Bereich beider Hände gezeigt hätten. Der Kläger hat trotz entsprechender Aufforderung durch das SG (Schreiben vom 10. November 2011), ob er die vorgetragene Verletzung an der Hand Anwesenden gezeigt habe bzw. wie er diese zunächst versorgt habe, keine Zeugen benannt und hierzu auch nicht näher Stellung bezogen. Er hat keinen Arzt aufgesucht, um die vorgetragene Verletzung versorgen zu lassen, und auch beim DA Dr. D am 11. Februar 2008 keine Handverletzung erwähnt. Ebenso wenig ist ein Gesundheitserstschaden durch Inkorporation von radioaktiver Strahlung in Form der vom Kläger beklagten Übelkeit, Durchfällen, allgemeinen Schwäche und Kopfschmerzen belegt.
Die Anerkennung eines Arbeitsunfalles scheitert auch deshalb, weil sich nach dem Ergebnis der technischen und medizinischen Ermittlungen keine Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass der Kläger - wie er behauptet - am 11. Dezember 2007 und darüber hinaus innerhalb des genannten Zeitraumes bis zum 09. Januar 2008 radioaktiven Strahlen ausgesetzt gewesen sein könnte. Hierauf hat bereits das LSG Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 29. November 2012 (2 L U 51/12) zu Recht hingewiesen. Nach den überzeugenden Ausführungen der Abteilung Prävention der Beklagten, insbesondere im Bericht des Dipl.-Phys. L vom 11. März 2008 sowie in der ergänzenden Stellungnahme vom 07. Mai 2008, ergab die Inaugenscheinnahme der Ionisationsrauchmelder, dass die maßgeblichen Isotopengehäuse, von denen nach Angaben des Klägers die Strahlung ausgegangen sein solle, unbeschädigt waren. Danach gibt es auch keine Arbeitsanweisung des Subunternehmers der Firma T Herrn G, die Melder zu zerstören. Für eine derartige Anweisung gab es nach den Ausführungen des TAD auch keinen ersichtlichen und sinnvollen Grund, da die nicht mehr benötigten Ionisationsrauchmelder im Ganzen vom Hersteller zurückgenommen oder an eine Landessammelstelle für radioaktive Abfälle abgegeben werden. Nach den vom TAD an diesen Ionisationsrauchmeldern durchgeführten Messungen lagen die Werte unterhalb der Erkennungsgrenze von 1 mBq und ergaben damit keinen Hinweis auf eine Kontamination der Melder. Weitere Messungen vor Ort nach Entfernen der Melder hielt der TAD der Beklagten mit der nachvollziehbaren Begründung, dass eine Messung direkt an den Meldern deutlich aussagekräftiger sei, für nicht notwendig.
Die Richtigkeit der Feststellungen des TAD wird dadurch bestätigt, dass eine Inkorporation von Strahlen nicht festgestellt werden konnte. Die zur Abklärung zeitnah durchgeführten strahlenmedizinischen Untersuchungendes Klägers ergaben keine auffällige Strahlenbelastung ergeben. Sowohl die von Prof. Dr. E, C, veranlasste Ausscheidungsanalyse vom 04./06. März 2008 wie auch die von der Universität D durchgeführte Messung ergab keine erhöhte Ausscheidungsrate (siehe hierzu die Berichte vom 06. März 2008 und 15. Juli 2008). Dr. S vom Verein für Kernverfahrenstechnik und Analytik R e.V. hat hierzu am 27. Mai 2008 ausgeführt, dass sich anhand eines Vergleiches kein Unterschied zu Ausscheidungsraten bei Personen der Bevölkerung und Beschäftigten an Normarbeitsplätzen ergeben habe. Soweit Dr. D, Prof. Dr. E und Prof. Dr. E zunächst einen Verdacht auf Strahlenexposition geäußert haben, geschah dies vor Durchführung der abklärrenden Untersuchungen. Dr. D führte im Nachschaubericht vom 16. April 2008 ausdrücklich aus, dass der primär geäußerte Verdacht auf Strahlenexposition sich nicht bestätigt habe und lediglich die Diagnose einer exazerbierten Angstpsychose zu stellen sei. Zur behaupteten Radiumintoxikation führte er aus: " Ganz offensichtlich nein!!!". Die diesbezüglichen Äußerungen des Klägers ordnete er als wahnhafte Gedankengänge ein.
Damit ist insgesamt keinerlei Einwirkung von radioaktiven Stoffen auf den Kläger und damit kein Unfallereignis im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung festzustellen.
Ansprüche des Klägers auf Verletztengeld und Verletztenrente bestehen ebenfalls nicht. Diese sind - wie bereits eingangs dargelegt - nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weil im hier angefochtenen Bescheid ein Arbeitsunfall abgelehnt und über konkrete Leistungen nicht entschieden worden ist.
Das sonstige Vorbringen des Klägers führt zu keinem anderen Ergebnis. Es handelt sich weitgehend um Spekulationen und Beweisangebote hinsichtlich der von ihm behaupteten, den Strahlenschutzbestimmungen zuwider laufenden Vorgängen, die sich – wie dargelegt – nicht feststellen lassen. Die beigezogenen Akten der Unfallversicherung sind ordnungsgemäß geführt worden, Anhaltspunkte für die vom Kläger behauptete Unvollständigkeit oder Fälschung bestehen nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs. 2 SGG vorliegt.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved