L 3 SF 62/14 AB RG

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 SF 62/14 AB RG
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Das Ablehnungsgesuch der Klägerin vom 19. März 2014 gegen die Richterinnen am Landessozialgericht Dr. R und J sowie den Richter am Landessozialgericht F wird als unzulässig verworfen. II. Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss vom 18. März 2014 wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

I.

Das Gericht kann trotz der Erklärung der Klägerin, sie lehne die am Beschluss vom 18. März 2014 mitwirkenden Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ab, in der aus dem Rubrum ersichtlichen Besetzung entscheiden. Hierbei wirkt der Richter am Landessozialgericht L als geschäftsplanmäßiger Vertreter der zuvor abgelehnten Vorsitzenden Richterin am Landessozialgericht B mit. Die nunmehr abgelehnten Richterin/Richter am Landessozialgericht Dr. R und F sind nicht gehindert, an dieser Entscheidung mitzuwirken, denn das Ablehnungsgesuch stellt sich als unzulässig dar, so dass die Vorschrift des § 60 SGG iVm. § 45 Abs. 1 ZPO, wonach der abgelehnte Richter an der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch nicht mitwirkt, insoweit nicht eingreift (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Beschluss vom 2. Juli 2007 - 1 BVR 2228/06 - NJW 2007, 3771, 3772).

Das Ablehnungsgesuch der Klägerin vom 19. März 2014 gegen die an dem streitgegenständlichen Befangenheitsbeschluss vom 18. März 2014 mitwirkenden Richterinnen/Richter am Landessozialgericht Dr. R, J und F war als unzulässig zu verwerfen.

§ 42 Abs. 2 ZPO, der nach § 60 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im sozialgerichtlichen Verfahren entsprechende Anwendung findet, sieht die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit vor, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Es kommt darauf an, dass vom Standpunkt des Beteiligten Gründe vorliegen, die in den Augen eines vernünftigen Menschen geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu erregen.

Das Ablehnungsgesuch der Klägerin enthält indes keinerlei tatsächlichen Vortrag, der die Annahme einer Befangenheit der an der Beschlussfassung mitwirkenden Richterinnen/Richter unter irgendeinem Gesichtspunkt rechtfertigen würde. Das Gesuch erschöpft sich in der Rüge, dass dem Bevollmächtigten die dienstliche Stellungnahme der abgelehnten Vorsitzenden Richterin Brähler nicht zugeleitet worden sei. Wie das Gericht bereits im Beschluss vom 18. März 2014 ausgeführt hat, hat die abgelehnte Vorsitzende Richterin in ihrer dienstlichen Stellungnahme vom 17. März 2014 ohne weiteren Tatsachenvortrag lediglich mitgeteilt, dass sie sich nicht für befangen halte. Eine dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters und in der Folge deren Bekanntgabe ist aber nur dann notwendig, wenn es auf diese für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ankommt, nicht aber dann, wenn der zu beurteilende Sachverhalt eindeutig feststeht oder wenn - wie hier - unter den vorliegenden Umständen nicht einmal eine Notwendigkeit für die Abgabe einer dienstlichen Äußerung bestand (vgl. zu alledem Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG Kommentar, 10. Aufl. § 60 Rn. 11 c m.w.N.).

Das hier zu beurteilende Ablehnungsgesuch stellt sich damit als rechtsmissbräuchlich dar, weil damit offensichtlich nicht bewirkt werden soll, die abgelehnten Richter/Richterinnen aus anzuerkennenden Gründen vom Verfahren auszuschließen, sondern die von der Vorsitzenden des Gerichts mit Beschluss vom 13. Februar 2014 abgelehnte Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung vom 20. März 2014 doch noch zu erreichen. Rechtsmissbrauch liegt dann vor, wenn die Verweigerung einer Terminsverlegung zum Anlass genommen wird, durch Anbringung eines auf diese Verweigerung gestützten Ablehnungsgesuches, sozusagen in letzter Minute, eine Terminsverlegung doch noch zu erzwingen (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28. Dezember 2001, AZ.: L3 SF 25/01 SAB, in juris). Eine Terminsverlegung kam aus den im Beschluss der Vorsitzenden des Senats vom 13. Februar 2014 genannten Gründen nicht in Betracht. Die gleichwohl erfolgte Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung vom 20. März 2014 hat ihren Grund daher auch nicht darin, dass - entgegen der im Beschluss vom 18. März 2014 dargelegten Auffassung - nunmehr erhebliche Gründe für eine Terminsverlegung gesehen wurden. Die Terminsaufhebung erfolgte vielmehr ausschließlich aus Zeitgründen, da dem Senat eine sofortige Entscheidung über die erst kurz vor Beginn des Sitzungstages vorgelegte Anhörungsrüge im Hinblick auf die anstehenden weiteren zu verhandelnden Streitsachen aus Zeitgründen nicht möglich war.

II.

Die ebenfalls am 19. März 2014 eingegangene Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 18. März 2014 ist unzulässig.

Nach § 178 a Abs. 1 Satz 1 (SGG) ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

Zwar ist die Anhörungsrüge nur gegen Endentscheidungen statthaft, gegen die kein Rechtsmittel oder anderer Rechtsbehelf gegeben ist (Leitherer in Meyer-Ladewig Keller Leitherer, a.a.O., § 178 a Rdnr.3). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts handelt es sich jedoch bei zurückweisenden Entscheidungen eines Richterablehnungsgesuchs nicht nur um der Endentscheidung vorausgehende Entscheidungen im Sinne des § 178 a Abs. 1 Satz 2 SGG, sondern um sogenannte selbständige Zwischenverfahren, weil die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch Bindungswirkung für das weitere Verfahren entfaltet und durch andere Instanzen nicht mehr nachgeprüft werden kann (s. BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2007 - 1 BvR 782/07 - BVerfGE 119, 292 = NZA 2008, 1201). Damit ist die Anhörungsrüge vorliegend statthaft, da gegen den Beschluss des Landessozialgerichts vom 18. März 2014 kein weiteres Rechtsmittel statthaft ist.

Zulässigkeitsvoraussetzung der Anhörungsrüge ist indes des Weiteren gemäß § 178a Abs. 2 Satz 6 SGG, dass die Rüge das Vorliegen der Voraussetzungen des § 178a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG - nämlich die Verletzung des Anspruchs der Beteiligten auf rechtliches Gehör - in entscheidungserheblicher Weise durch das Gericht - darlegen muss (BSG, Urteil vom 07. April 2005 - B 7a AL 38/05 B = SozR 4 - 1005 § 178a Nr. 2). Als Mindestanforderung verlangt ein Darlegen im Sinne des § 178 a Abs. 2 Satz 6 SGG einen substantiierten Vortrag, aus dem sich ableiten lässt, in welcher Weise rechtliches Gehör nicht gewährt worden ist, und des Weiteren, weshalb ohne den Verstoß eine günstigere Entscheidung nicht ausgeschlossen werden kann (BGH, Urteil vom 21. November 2007 - IV ZR 321/05 - NJW 2008, 378). Der Vortrag der Klägerin im Rügeschriftsatz vom 19. März 2014 lässt nicht erkennen, inwieweit die behaupteten Verstöße zu einer anderen Entscheidung hätten führen können (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 178a SGG Rn. 5b). Sie begründet ihre Anhörungsrüge allein unter Bezugnahme auf ihre Ausführungen im Befangenheitsantrag vom 17. März 2014 gegen die Vorsitzende Richterin am Landessozialgericht Brähler. Von daher sieht das Gericht auch keinen Anlass zu weiteren Ausführungen und verweist auf seine umfassende Darlegung in dem den Befangenheitsantrag zurückweisenden Beschluss vom 18. März 2014, der nichts hinzuzufügen ist.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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