Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 12 R 578/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 17 R 949/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. Juli 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
 
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte die Zeiträume vom 15. September 1969 bis 21. Juli 1975 sowie vom 4. Dezember 1975 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit des Klägers zu dem Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) (Altersversorgung der technischen Intelligenz - AVItech) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellen muss.
Der 1945 geborene Kläger besuchte nach einer Lehre zum Büromaschinenmechaniker ab 1. September 1966 die Ingenieurschule für M und Etechnik in D und erwarb die Berechtigung, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen (Urkunde der Ingenieurschule D vom 12. Juli 1969). Er war ab 15. September 1960 bis 31. Dezember 1973 bei dem VEB Kombinat Robotron als Fachtechnologe und Erzeugnisverantwortlicher beschäftigt. Vom 1. Januar 1974 bis 21. Juli 1975 war der Kläger bei dem VEB Robotron-Vertrieb B beschäftigt als Kundendienstingenieur. In der Zeit vom 22. Juli 1975 bis 3. Dezember 1975 stand er nicht in einem Beschäftigungsverhältnis. Ausweislich der Eintragungen in dem Sozialversicherungsausweis war der Kläger ab 4. Dezember 1975 bei dem VEB Robotron-Anlagenbau Leipzig und ab 1. Juli 1990 bis 31. Dezember 1991 bei der Robotron Abau GmbH beschäftigt, zuletzt ab 1981 als Chefingenieur. Der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) trat der Kläger nicht bei. Der VEB Robotron-Anlagenbau Leipzig wurde in die Robotron Anlagenbau GmbH umgewandelt (Umwandlungserklärung vom 30. Juni 1990). Die Robotron Abau GmbH wurde am 6. September 1990 in das Register 875 des Amtsgerichts Leipzig eingetragen. Der VEB Robotron-Anlagenbau Leipzig wurde von Amts wegen am 12. September 1990 aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft gelöscht.
Mit Bescheid vom 13. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Januar 2008 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers vom 14. November 2005 auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz-versorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG als Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG ab. Am 30. Juni 1990 habe der Kläger eine Beschäftigung im VEB Robotron-Anlagenbau Leipzig ausgeübt. Es handele sich hierbei jedoch nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) im Sinne (iS) der Versorgungsordnung der technischen Intelligenz. Der Beschäftigungsbetrieb sei der Wirtschaftsgruppe 16649 (Reparatur- und Montagebetriebe der Datenverarbeitungs- und Büromaschinenindustrie) zugeordnet gewesen. Dem Betrieb habe weder die industrielle Fertigung (Fabrikation, Herstellung oder Produktion) von Sachgütern das Gepräge gegeben noch sei sein Hauptzweck die Massenproduktion von Bauwerken gewesen. Der Betrieb sei auch kein iS von § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung vom 24. Mai 1951 (2. DB) einem volkseigenen Produktionsbetrieb gleichgestellter Betrieb gewesen.
Hiergegen hat der Kläger am 1. Februar 2008 bei dem Sozialgericht (SG) Berlin Klage erhoben mit dem Begehren, seine Zugehörigkeit zum Versorgungssystem der technischen Intelligenz in der Zeit vom 15. September 1969 bis 30. Juni 1990 und die in diesem Zeitraum von ihm tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen. Zur Begründung hatte er u. a. ausgeführt: Der VEB Robotron-Anlagenbau Leipzig sei vom Betriebskonzept und seiner Entstehungsgeschichte her nicht aufgabenidentisch mit den anderen Robotron-Vertriebs- und Servicebetrieben gewesen. Ein dem VEB Robotron-Anlagenbau Leipzig vergleichbarer Anlagenbau, der VEB Kbau, sei vom Beklagten als Produktionsbetrieb anerkannt worden. Im Juni 1990 seien noch die alten Briefköpfe (des VEB Robotron-Anlagenbau Leipzig) verwendet worden. Es sei ganz normal weitergearbeitet worden. Der damalige Betriebsleiter sei erst an einem Samstag bei dem Notar zur Unterzeichnung der Umwandlungserklärung gewesen.
Der Beklagte hat u. a. Auszüge aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft zum VEB Robotron-Anlagenbau Leipzig und dem Register des Amtsgericht Leipzig zur Robotron-Abau GmbH, die Umwandlungserklärung vom 30. Juni 1990 und den Gründungsbericht sowie den Gesellschaftsvertrag der Robotron-Abau GmbH vorgelegt und ausgeführt, dass der VEB Robotron-Anlagenbau Leipzig am Stichtag 30. Juni 1990 nur eine "leere Hülle" gewesen sei.
Mit Urteil vom 23. Juli 2009 hat das SG Berlin die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die zulässige Klage sei unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten sei rechtmäßig. Zwar erfülle der Kläger als Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Elektronische Datenverarbeitung die persönliche Voraussetzung für eine fiktive Anwartschaft in verfassungskonformer Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG. Gleichwohl sei der Anwendungsbereich des AAÜG nicht eröffnet. Ob der Beschäftigungsbetrieb, der VEB Robotron-Anlagenbau Leipzig, ein volkseigener Produktionsbetrieb gewesen sei, sei zwischen den Beteiligten streitig. Dies habe die Kammer jedoch nicht entscheiden müssen, denn darauf komme es nicht an. Denn der am Stichtag rechtlich noch existierende VEB Robotron-Anlagenbau Leipzig sei kein Produktionsbetrieb mehr gewesen. Mit notarieller Umwandlungserklärung vom 30. Juni 1990 seien das gesamte Vermögen des volkseigenen Betriebes und damit auch die Produktionsmittel zum Stichtag bereits zum 1. Juni 1990 aus der bisherigen Fondsinhaberschaft auf die mit Gesellschaftsvertrag vom selben Tag gegründete Robotron-Abau GmbH übertragen worden. Der VEB sei wirtschaftlich nicht mehr in der Lage gewesen, eine wie auch immer auch inhaltlich ausgestaltete Tätigkeit zu verrichten. Er habe nur noch als "leere Hülle" bestanden. Auch sei der Kläger am 30. Juni 1990 nicht in einem den volkseigenen Produktionsbetrieben der Industrie und des Bauwesens versorgungsrechtlich gleichgestellten Betrieb iS des § 1 Abs. 2 2. DB beschäftigt gewesen.
Gegen das ihm am 6. August 2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 3. September 2009 bei dem Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg Berufung eingelegt. Zur Begründung führt er aus, dass das Vorliegen einer "leeren Hülle" bestritten werde. Ende Juni 1990 sei im VEB Robotron-Anlagenbau Leipzig produziert und gewirtschaftet worden. Es sei somit eine Wertschöpfung betrieben worden. Auch könne nicht angehen, dass mit einer rückwirkenden Übertragung zum 1. Juni 1990 die tatsächlichen Gegebenheiten rückwirkend der Robotron-Abau GmbH in Gründung zugeordnet würden. Vom 22. Juli 1975 bis 3. Dezember 1975 habe er nicht in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden. Die drei Beschäftigungsbetriebe vom 15. September 1969 bis 30. Juni 1990 seien alle Produktionsbetriebe gewesen. Auch der VEB Robotron-Vertrieb B habe sich mit der Herstellung von Endprodukten beschäftigt. Seit 1. März 2010 beziehe er Regelaltersrente. Aufgabe des VEB Robotron-Anlagenbau Leipzig sei der Aufbau und die Instandsetzung des komplexen technischen Systems "ESER" (Einheitliches System Elektronischer Rechentechnik) gewesen. Hierbei habe es sich um nach einheitlich abgestimmten Prinzipien entwickelte und vertriebene Großrechentechnik im Rat für gegenseitige Wirtschaftshilfe im Ostblock gehandelt. Seine Aufgabe sei es gewesen, aus separaten, für sich schon komplexen Einzelteilen, Maschinen- und Subsystemen, für sich alleine jedoch als solche separat nicht sinnvoll einsatzfähig, "lebensfähige" Sachen, ein neues funktionierendes Produkt zu erzeugen. Die komplexen Rechnersysteme seien zum damaligen Zeitpunkt weltweit Stand der Technik gewesen. Das Produkt sei in der DDR teilweise im gesamten Ostblock vertrieben worden und nur beim VEB Robotron-Abau Leipzig zu beziehen gewesen. Er gehe davon aus, dass es sich hierbei letztlich auch um eine Serienproduktion gehandelt habe, wenn auch jedes System eine individuelle, auf den jeweiligen konkreten Bedarf des Kunden zugeschnittene Maschine gewesen sei. Im Verhandlungstermin hat der Kläger ausgeführt, dass die Zentraleinheit im Produktionsbetrieb G hergestellt worden sei. Sie hätten die Zentraleinheit dann versandfertig gemacht und zu den Kunden verschickt. Es seien ca. 80 bis 90 Stück pro Jahr gewesen. Dann seien die speziellen Wünsche des Kunden realisiert worden, zB welche Software installiert wird oder die Anzahl der Drucker. Ca. 50% seien vom VEB Maschinelles Rechnen abgenommen worden, allerdings nicht in jedem Jahr. Man müsse das gesamte Kombinat sehen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. Juli 2009 und den Bescheid der Beklagten vom 13. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Januar 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Zeiten vom 15. September 1969 bis 21. Juli 1975 sowie vom 4. Dezember 1975 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung führt sie aus, dass der VEB Robotron-Anlagenbau Leipzig ungeachtet seiner Rechtsform nie ein Produktionsbetrieb gewesen sei. Dies sei schon in einer Reihe von obergerichtlichen Entscheidungen festgestellt worden (Bezugnahme auf Urteile des Sächsischen LSG vom 31. März 2005, L 7 RA 511/04; vom 13. März 2007, L 4 R 613/05 u.a.; vom 14. Mai 2007, L 7 R 93/06; vom 17. Juli 2007, L 4 R 10/07; vom 9. Oktober 2007, L 4 R 254/06). Auch das Schleswig-Holsteinische LSG habe sich in seinem Urteil vom 6. Oktober 2011 (L 5 R 152/09) ausführlich und im Anschluss an das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 19. Juli 2011 (B 5 RS 7/10 R) mit dem VEB Robotron-Anlagenbau Leipzig befasst. Der VEB Robotron-Anlagenbau Leipzig sei überwiegend Generalauftragnehmer und Lieferant gewesen.
Der Kläger hat u. a. vorgelegt: Ingenieururkunde der Ingenieurhochschule D vom 12. Juli 1969 sowie Kopien der Arbeitsverträge mit den VEB und des Sozialversiche-rungsausweises.
Die Beklagte hat u. a. vorgelegt: Niederschrift über die Verhandlung des Sächsi-schen LSG im Verfahren L 4 R 613/05, Urteil des Sächsischen LSG vom 13. März 2007 im zuvor genannten Verfahren, Urteil des Schleswig-Holsteinischen LSG vom 6. Oktober 2011 (L 5 R 152/09), diverse Unterlagen zum VEB Robotron-Vertrieb B (Registerauszüge, Geschäftsbericht), Registerauszüge vom VEB Kombinat Robotron sowie zur Robotron AG und Umwandlungserklärung zum VEB Kombinat Robotron (Gründung einer AG und 12 GmbH).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten und auf die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht erhobene Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen mit der kombinierten Anfech-tungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG) durchsetzbaren Anspruch gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 iVm Abs. 1 AAÜG auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG (Altersversorgung der technischen Intelligenz) sowie der entsprechenden Arbeitsentgelte gemäß § 8 Abs. 2 AAÜG für die Zeiträume vom 15. September 1969 bis 21. Juli 1975 sowie vom 4. Dezember 1975 bis 30. Juni 1990. Der Bescheid der Beklagten vom 13. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Januar 2008 ist rechtmäßig.
Der Kläger erfüllt die beiden ausdrücklich in § 1 Abs. 1 AAÜG genannte Tatbestände nicht. Er war bei In-Kraft-Treten des AAÜG am 1. August 1991 weder Inhaber einer Versorgungsberechtigung (Satz 1 aaO), noch war er in der DDR vor dem 1. Juli 1990 (= Zeitpunkt der Schließung der Zusatzversorgungssysteme) in ein Versorgungssystem einbezogen und vor diesem Zeitpunkt rechtmäßig ausgeschieden (Satz 2 aaO). Der Kläger war auch nicht aufgrund einer Verwaltungsentscheidung oder aber einer Rehabilitierungsentscheidung in das Versorgungssystem einbezogen worden. Ihm war keine Versorgungszusage durch Aushändigung eines "Dokumentes über die zusätzliche Altersversorgung" erteilt worden.
Der Kläger war am 1. August 1991 auch nicht Inhaber einer fingierten Versorgungs-anwartschaft (ständige Rechtsprechung des BSG, SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 und Nr. 11 [4. Senat], Nr. 17 [5. Senat, ausdrückliche Fortführung]). Nach § 1 VO-AVItech und der dazu ergangenen 2. DB hängt das Bestehen einer fingierten Versorgungsan-wartschaft im Bereich der AVItech von folgenden drei Voraussetzungen ab (vgl. BSG, Urteile vom 7. September 2006, B 4 RA 41/05 R; vom 20. März 2013, B 5 RS 3/12 R und B 5 RS 27/12 R; alle juris), die kumulativ am Stichtag 30. Juni 1990 vorliegen müssen,
1. von der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung),
2. von der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung),
3. und zwar in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs. 1 der 2. DB) oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
Zwar erfüllt der Kläger die persönliche und die sachliche Voraussetzung. Denn er war berechtigt, die ihm durch staatlichen Zuerkennungsakt verliehene Berufsbezeichnungen "Ingenieur" (Urkunde vom 12. Juli 1969) zu führen. Auch war er am Stichtag, dem 30. Juni 1990, ingenieurtechnisch beschäftigt. Hierfür ist ausreichend, dass der Kläger als Fachtechnologe, Erzeugnisverantwortlicher, Kundendienstingenieur und ab 1981 als Chefingenieur im Rahmen seines Berufsbildes beschäftigt und nicht berufsfremd eingesetzt war (vgl. BSG, Urteil vom 7. September 2006, B 4 RA 47/05 R = SozR 4-8570 § 1 Nr. 12).
Die dritte (betriebliche) Voraussetzung ist jedoch nicht gegeben.
Entgegen der Ansicht des SG Berlin im angefochtenen Urteil kann im Hinblick auf die Rechtsprechung des BSG zur "leeren Hülle" (neben VEB und - im Register eingetragener - GmbH kommt vor dem 1. Juli 1990 nicht die Existenz eines weiteren Rechtssubjekts in Betracht; vgl. BSG Urteile vom 15. Juni 2010, B 5 RS 10/09 R, Rn. 37ff; vom 9. Oktober 2012, B 5 RS 9/11 R, Rn. 25; beide juris) das Vorliegen der betrieblichen Voraussetzung nicht mit der Begründung verneint werden, dass das gesamte Vermögen des VEB Robotron-Anlagenbau Leipzig mit der Umwandlungserklärung vom 30. Juni 1990 rückwirkend zum 1. Juni 1990 auf eine GmbH in Gründung übertragen worden sei.
Vielmehr war der Kläger am Stichtag weder in einem volkseigenen Produktionsbe-trieb der Industrie oder des Bauwesens noch in einem gleichgestellten Betrieb iS der 2. DB beschäftigt.
Ob die betriebliche Voraussetzung iS der VO-AVItech iVm der 2. DB rechtlich erfüllt ist, bestimmt sich danach, wer am maßgeblichen Stichtag Arbeitgeber im rechtlichen Sinne war (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 20/03 R = SozR 4-8570 § 1 Nr. 2) und welchen Zweck dessen Betrieb tatsächlich verfolgte (vgl. zum Ganzen BSG, Urteil vom 15. Juni 2010, B 5 RS 10/09 R = SozR 4-8570 § 1 Nr. 17).
Hiervon ausgehend war der VEB Robotron-Anlagenbau Leipzig - die R Abau GmbH wurde erst am 6. September 1990 in das Register 875 des Amtsgerichts Leipzig ein-getragen - kein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens, d.h. ein VEB, dem die industrielle Fertigung das Gepräge gegeben hat (vgl. BSG, Urteil vom 20. März 2013, B 5 RS 3/12, aaO). Dies ist inzwischen mehrfach und übereinstimmend durch verschiedene Landessozialgerichte entscheiden worden (siehe insbesondere die von der Beklagten zitierte Urteile des Sächsischen LSG vom 31. März 2005, L 4 R 613/05 u.a.; des Schleswig-Holsteinischen LSG vom 6. Oktober 2011, L 5 R 152/09; sowie des Sächsischen LSG vom 15. November 2010, L 7 R 178/07, juris). Die gegen die Urteile des Sächsischen LSG vom 13. März 2007 (L 4 R 761/06) und vom 17. Juli 2007 (L 4 R 10/07) eingelegten Nichtzulassungsbeschwerden hat das BSG mit Beschlüssen vom 15. März 2008 (B 4 RS 98/07 R) und 18. Oktober 2007 (B 4 RS 72/07 B) als unzulässig verworfen (siehe Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 6. Oktober 2011, aaO, Seite 18 unten).
Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens umfasste zur Überzeugung des Senats das Aufgaben- und Leistungsspektrum des VEB Robotron-Anlagenbau Leipzig bis zum Stichtag (30. Juni 1990) als Generalauftragnehmer und Generallieferant Projektierungs-, Montage- und Inbetriebnahmeleistungen zu erbringen, arbeitsplatzgebundene Rechentechnik, Büromaschinen, Zeichengeräte, EDV-Zubehör, Schreib- und Rechentechnik zu vertreiben, Softwareerzeugnisse zu entwickeln und zu vertreiben, den technischen Kundendienst für elektronische Datenverarbeitungsanlagen, Büro- und Personalcomputer und die periphere Technik sowie den zentralen Ersatzteilhandel für Inland und Export und Importersatzteile zu übernehmen und Schulungsleistungen für Anwender von Hard- und Softwareprodukten aus dem Produktions- bzw. Vertriebsprofil des VEB Kombinat Robotron zu erbringen. Die dargestellten einzelnen Tätigkeitsbereiche lassen sich somit nicht der industriellen Massenproduktion zuordnen (siehe auch Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 6. Oktober 2011, aaO, Seite 19).
Auch die vom Sächsischen LSG am 13. März 2007 im Verfahren L 4 R 613/05 gehörten Zeugen U und H, deren protokollierte Aussagen im Wege des Urkundsbeweises verwertet werden können, bestätigen dieses Ergebnis. So hat der damalige Betriebsdirektor des VEB Robotron-Anlagenbau Leipzig U schlüssig und überzeugend ausgesagt, dass massenhaft standardisierte Bauwerke nicht hergestellt worden sind. Jede Datenverarbeitungsanlage war nach Aussage des Zeugen ein Einzelstück. Die Hauptaufgabe des Betriebes fasste der Zeuge zusammen als die Summe von Geräten, die von unterschiedlichen Anbietern gekauft wurden. Es wurde eine komplette Datenverarbeitungsanlage zusammengestellt, funktionsfähig gemacht, montiert und vorgeführt sowie den Kunden übergeben. Der Zeuge H, zunächst Hauptbuchhalter des VEB Robotron-Anlagenbau Leipzig bis 1987 und danach Direktor für Ökonomie (später Geschäftsführer), hat schlüssig und überzeugend ausgesagt, dass zu Beginn der Tätigkeit des Betriebes relativ häufig auch die Baukörper zu den Anlagen errichtet wurden. In den letzten fünf bis sechs Jahren bis 1990 war das aber weniger der Fall. Zwischen dem VEB und der späteren GmbH gab es zunächst keine Unterschiede in den Aufgabenbereichen.
Auch aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich nichts dafür, dass der VEB Robot-ron-Anlagenbau Leipzig ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens war. Vielmehr hat der Kläger selbst ausgeführt, dass Aufgabe des VEB Robotron-Anlagenbau Leipzig der Aufbau und die Instandsetzung des komplexen technischen Systems "ESER" (Einheitliches System Elektronischer Rechentechnik) gewesen. Aus separaten, für sich schon komplexen Einzelteilen, Maschinen- und Subsystemen, für sich alleine jedoch als solche separat nicht sinnvoll einsatzfähig, seien "lebensfähige" Sachen, ein neues funktionierendes Produkt, erzeugt worden. Im Ergebnis hat der Kläger damit bestätigt, dass jede "produzierte" Datenverarbei-tungsanlage ein Einzelstück war. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen des Klägers im Verhandlungstermin. Vielmehr hat der Kläger ausgeführt, dass ein wesentliches Element der Datenverarbeitungsanlage, nämlich die Zentraleinheit, gerade nicht im VEB Robotron-Anlagenbau Leipzig hergestellt worden ist.
Der VEB Robotron-Anlagenbau Leipzig war nach seinem Unternehmens- und Be-triebszweck auch kein gleichgestellter Betrieb. Eine der in § 1 Abs. 2. DB genannten Betriebsarten kommt insoweit nicht in Betracht.
Da bereits die Voraussetzungen einer fiktiven Versorgungsanwartschaft am Stichtag (30. Juni 1990) nicht erfüllt sind, bedarf es keiner Beurteilung zum Vorliegen der betrieblichen Voraussetzungen in den Beschäftigungszeiträumen des Klägers vom 15. September 1969 bis 31. Dezember 1973 (VEB Kombinat Robotron Zentralbetrieb) und vom 1. Januar 1974 bis 21. Juli 1975 (VEB Robotron-Vertrieb Berlin; zu diesem Betrieb siehe LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Dezember 2010, L 8 R 41/04, juris). Für die Zeit vom 22. Juli 1975 bis 3. Dezember 1975 kann schon deshalb kein Anspruch bestehen, weil der Kläger in diesem Zeitraum nicht in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
 
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte die Zeiträume vom 15. September 1969 bis 21. Juli 1975 sowie vom 4. Dezember 1975 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit des Klägers zu dem Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) (Altersversorgung der technischen Intelligenz - AVItech) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellen muss.
Der 1945 geborene Kläger besuchte nach einer Lehre zum Büromaschinenmechaniker ab 1. September 1966 die Ingenieurschule für M und Etechnik in D und erwarb die Berechtigung, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen (Urkunde der Ingenieurschule D vom 12. Juli 1969). Er war ab 15. September 1960 bis 31. Dezember 1973 bei dem VEB Kombinat Robotron als Fachtechnologe und Erzeugnisverantwortlicher beschäftigt. Vom 1. Januar 1974 bis 21. Juli 1975 war der Kläger bei dem VEB Robotron-Vertrieb B beschäftigt als Kundendienstingenieur. In der Zeit vom 22. Juli 1975 bis 3. Dezember 1975 stand er nicht in einem Beschäftigungsverhältnis. Ausweislich der Eintragungen in dem Sozialversicherungsausweis war der Kläger ab 4. Dezember 1975 bei dem VEB Robotron-Anlagenbau Leipzig und ab 1. Juli 1990 bis 31. Dezember 1991 bei der Robotron Abau GmbH beschäftigt, zuletzt ab 1981 als Chefingenieur. Der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) trat der Kläger nicht bei. Der VEB Robotron-Anlagenbau Leipzig wurde in die Robotron Anlagenbau GmbH umgewandelt (Umwandlungserklärung vom 30. Juni 1990). Die Robotron Abau GmbH wurde am 6. September 1990 in das Register 875 des Amtsgerichts Leipzig eingetragen. Der VEB Robotron-Anlagenbau Leipzig wurde von Amts wegen am 12. September 1990 aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft gelöscht.
Mit Bescheid vom 13. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Januar 2008 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers vom 14. November 2005 auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz-versorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG als Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG ab. Am 30. Juni 1990 habe der Kläger eine Beschäftigung im VEB Robotron-Anlagenbau Leipzig ausgeübt. Es handele sich hierbei jedoch nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) im Sinne (iS) der Versorgungsordnung der technischen Intelligenz. Der Beschäftigungsbetrieb sei der Wirtschaftsgruppe 16649 (Reparatur- und Montagebetriebe der Datenverarbeitungs- und Büromaschinenindustrie) zugeordnet gewesen. Dem Betrieb habe weder die industrielle Fertigung (Fabrikation, Herstellung oder Produktion) von Sachgütern das Gepräge gegeben noch sei sein Hauptzweck die Massenproduktion von Bauwerken gewesen. Der Betrieb sei auch kein iS von § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung vom 24. Mai 1951 (2. DB) einem volkseigenen Produktionsbetrieb gleichgestellter Betrieb gewesen.
Hiergegen hat der Kläger am 1. Februar 2008 bei dem Sozialgericht (SG) Berlin Klage erhoben mit dem Begehren, seine Zugehörigkeit zum Versorgungssystem der technischen Intelligenz in der Zeit vom 15. September 1969 bis 30. Juni 1990 und die in diesem Zeitraum von ihm tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen. Zur Begründung hatte er u. a. ausgeführt: Der VEB Robotron-Anlagenbau Leipzig sei vom Betriebskonzept und seiner Entstehungsgeschichte her nicht aufgabenidentisch mit den anderen Robotron-Vertriebs- und Servicebetrieben gewesen. Ein dem VEB Robotron-Anlagenbau Leipzig vergleichbarer Anlagenbau, der VEB Kbau, sei vom Beklagten als Produktionsbetrieb anerkannt worden. Im Juni 1990 seien noch die alten Briefköpfe (des VEB Robotron-Anlagenbau Leipzig) verwendet worden. Es sei ganz normal weitergearbeitet worden. Der damalige Betriebsleiter sei erst an einem Samstag bei dem Notar zur Unterzeichnung der Umwandlungserklärung gewesen.
Der Beklagte hat u. a. Auszüge aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft zum VEB Robotron-Anlagenbau Leipzig und dem Register des Amtsgericht Leipzig zur Robotron-Abau GmbH, die Umwandlungserklärung vom 30. Juni 1990 und den Gründungsbericht sowie den Gesellschaftsvertrag der Robotron-Abau GmbH vorgelegt und ausgeführt, dass der VEB Robotron-Anlagenbau Leipzig am Stichtag 30. Juni 1990 nur eine "leere Hülle" gewesen sei.
Mit Urteil vom 23. Juli 2009 hat das SG Berlin die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die zulässige Klage sei unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten sei rechtmäßig. Zwar erfülle der Kläger als Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Elektronische Datenverarbeitung die persönliche Voraussetzung für eine fiktive Anwartschaft in verfassungskonformer Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG. Gleichwohl sei der Anwendungsbereich des AAÜG nicht eröffnet. Ob der Beschäftigungsbetrieb, der VEB Robotron-Anlagenbau Leipzig, ein volkseigener Produktionsbetrieb gewesen sei, sei zwischen den Beteiligten streitig. Dies habe die Kammer jedoch nicht entscheiden müssen, denn darauf komme es nicht an. Denn der am Stichtag rechtlich noch existierende VEB Robotron-Anlagenbau Leipzig sei kein Produktionsbetrieb mehr gewesen. Mit notarieller Umwandlungserklärung vom 30. Juni 1990 seien das gesamte Vermögen des volkseigenen Betriebes und damit auch die Produktionsmittel zum Stichtag bereits zum 1. Juni 1990 aus der bisherigen Fondsinhaberschaft auf die mit Gesellschaftsvertrag vom selben Tag gegründete Robotron-Abau GmbH übertragen worden. Der VEB sei wirtschaftlich nicht mehr in der Lage gewesen, eine wie auch immer auch inhaltlich ausgestaltete Tätigkeit zu verrichten. Er habe nur noch als "leere Hülle" bestanden. Auch sei der Kläger am 30. Juni 1990 nicht in einem den volkseigenen Produktionsbetrieben der Industrie und des Bauwesens versorgungsrechtlich gleichgestellten Betrieb iS des § 1 Abs. 2 2. DB beschäftigt gewesen.
Gegen das ihm am 6. August 2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 3. September 2009 bei dem Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg Berufung eingelegt. Zur Begründung führt er aus, dass das Vorliegen einer "leeren Hülle" bestritten werde. Ende Juni 1990 sei im VEB Robotron-Anlagenbau Leipzig produziert und gewirtschaftet worden. Es sei somit eine Wertschöpfung betrieben worden. Auch könne nicht angehen, dass mit einer rückwirkenden Übertragung zum 1. Juni 1990 die tatsächlichen Gegebenheiten rückwirkend der Robotron-Abau GmbH in Gründung zugeordnet würden. Vom 22. Juli 1975 bis 3. Dezember 1975 habe er nicht in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden. Die drei Beschäftigungsbetriebe vom 15. September 1969 bis 30. Juni 1990 seien alle Produktionsbetriebe gewesen. Auch der VEB Robotron-Vertrieb B habe sich mit der Herstellung von Endprodukten beschäftigt. Seit 1. März 2010 beziehe er Regelaltersrente. Aufgabe des VEB Robotron-Anlagenbau Leipzig sei der Aufbau und die Instandsetzung des komplexen technischen Systems "ESER" (Einheitliches System Elektronischer Rechentechnik) gewesen. Hierbei habe es sich um nach einheitlich abgestimmten Prinzipien entwickelte und vertriebene Großrechentechnik im Rat für gegenseitige Wirtschaftshilfe im Ostblock gehandelt. Seine Aufgabe sei es gewesen, aus separaten, für sich schon komplexen Einzelteilen, Maschinen- und Subsystemen, für sich alleine jedoch als solche separat nicht sinnvoll einsatzfähig, "lebensfähige" Sachen, ein neues funktionierendes Produkt zu erzeugen. Die komplexen Rechnersysteme seien zum damaligen Zeitpunkt weltweit Stand der Technik gewesen. Das Produkt sei in der DDR teilweise im gesamten Ostblock vertrieben worden und nur beim VEB Robotron-Abau Leipzig zu beziehen gewesen. Er gehe davon aus, dass es sich hierbei letztlich auch um eine Serienproduktion gehandelt habe, wenn auch jedes System eine individuelle, auf den jeweiligen konkreten Bedarf des Kunden zugeschnittene Maschine gewesen sei. Im Verhandlungstermin hat der Kläger ausgeführt, dass die Zentraleinheit im Produktionsbetrieb G hergestellt worden sei. Sie hätten die Zentraleinheit dann versandfertig gemacht und zu den Kunden verschickt. Es seien ca. 80 bis 90 Stück pro Jahr gewesen. Dann seien die speziellen Wünsche des Kunden realisiert worden, zB welche Software installiert wird oder die Anzahl der Drucker. Ca. 50% seien vom VEB Maschinelles Rechnen abgenommen worden, allerdings nicht in jedem Jahr. Man müsse das gesamte Kombinat sehen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. Juli 2009 und den Bescheid der Beklagten vom 13. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Januar 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Zeiten vom 15. September 1969 bis 21. Juli 1975 sowie vom 4. Dezember 1975 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung führt sie aus, dass der VEB Robotron-Anlagenbau Leipzig ungeachtet seiner Rechtsform nie ein Produktionsbetrieb gewesen sei. Dies sei schon in einer Reihe von obergerichtlichen Entscheidungen festgestellt worden (Bezugnahme auf Urteile des Sächsischen LSG vom 31. März 2005, L 7 RA 511/04; vom 13. März 2007, L 4 R 613/05 u.a.; vom 14. Mai 2007, L 7 R 93/06; vom 17. Juli 2007, L 4 R 10/07; vom 9. Oktober 2007, L 4 R 254/06). Auch das Schleswig-Holsteinische LSG habe sich in seinem Urteil vom 6. Oktober 2011 (L 5 R 152/09) ausführlich und im Anschluss an das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 19. Juli 2011 (B 5 RS 7/10 R) mit dem VEB Robotron-Anlagenbau Leipzig befasst. Der VEB Robotron-Anlagenbau Leipzig sei überwiegend Generalauftragnehmer und Lieferant gewesen.
Der Kläger hat u. a. vorgelegt: Ingenieururkunde der Ingenieurhochschule D vom 12. Juli 1969 sowie Kopien der Arbeitsverträge mit den VEB und des Sozialversiche-rungsausweises.
Die Beklagte hat u. a. vorgelegt: Niederschrift über die Verhandlung des Sächsi-schen LSG im Verfahren L 4 R 613/05, Urteil des Sächsischen LSG vom 13. März 2007 im zuvor genannten Verfahren, Urteil des Schleswig-Holsteinischen LSG vom 6. Oktober 2011 (L 5 R 152/09), diverse Unterlagen zum VEB Robotron-Vertrieb B (Registerauszüge, Geschäftsbericht), Registerauszüge vom VEB Kombinat Robotron sowie zur Robotron AG und Umwandlungserklärung zum VEB Kombinat Robotron (Gründung einer AG und 12 GmbH).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten und auf die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht erhobene Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen mit der kombinierten Anfech-tungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG) durchsetzbaren Anspruch gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 iVm Abs. 1 AAÜG auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG (Altersversorgung der technischen Intelligenz) sowie der entsprechenden Arbeitsentgelte gemäß § 8 Abs. 2 AAÜG für die Zeiträume vom 15. September 1969 bis 21. Juli 1975 sowie vom 4. Dezember 1975 bis 30. Juni 1990. Der Bescheid der Beklagten vom 13. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Januar 2008 ist rechtmäßig.
Der Kläger erfüllt die beiden ausdrücklich in § 1 Abs. 1 AAÜG genannte Tatbestände nicht. Er war bei In-Kraft-Treten des AAÜG am 1. August 1991 weder Inhaber einer Versorgungsberechtigung (Satz 1 aaO), noch war er in der DDR vor dem 1. Juli 1990 (= Zeitpunkt der Schließung der Zusatzversorgungssysteme) in ein Versorgungssystem einbezogen und vor diesem Zeitpunkt rechtmäßig ausgeschieden (Satz 2 aaO). Der Kläger war auch nicht aufgrund einer Verwaltungsentscheidung oder aber einer Rehabilitierungsentscheidung in das Versorgungssystem einbezogen worden. Ihm war keine Versorgungszusage durch Aushändigung eines "Dokumentes über die zusätzliche Altersversorgung" erteilt worden.
Der Kläger war am 1. August 1991 auch nicht Inhaber einer fingierten Versorgungs-anwartschaft (ständige Rechtsprechung des BSG, SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 und Nr. 11 [4. Senat], Nr. 17 [5. Senat, ausdrückliche Fortführung]). Nach § 1 VO-AVItech und der dazu ergangenen 2. DB hängt das Bestehen einer fingierten Versorgungsan-wartschaft im Bereich der AVItech von folgenden drei Voraussetzungen ab (vgl. BSG, Urteile vom 7. September 2006, B 4 RA 41/05 R; vom 20. März 2013, B 5 RS 3/12 R und B 5 RS 27/12 R; alle juris), die kumulativ am Stichtag 30. Juni 1990 vorliegen müssen,
1. von der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung),
2. von der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung),
3. und zwar in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs. 1 der 2. DB) oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
Zwar erfüllt der Kläger die persönliche und die sachliche Voraussetzung. Denn er war berechtigt, die ihm durch staatlichen Zuerkennungsakt verliehene Berufsbezeichnungen "Ingenieur" (Urkunde vom 12. Juli 1969) zu führen. Auch war er am Stichtag, dem 30. Juni 1990, ingenieurtechnisch beschäftigt. Hierfür ist ausreichend, dass der Kläger als Fachtechnologe, Erzeugnisverantwortlicher, Kundendienstingenieur und ab 1981 als Chefingenieur im Rahmen seines Berufsbildes beschäftigt und nicht berufsfremd eingesetzt war (vgl. BSG, Urteil vom 7. September 2006, B 4 RA 47/05 R = SozR 4-8570 § 1 Nr. 12).
Die dritte (betriebliche) Voraussetzung ist jedoch nicht gegeben.
Entgegen der Ansicht des SG Berlin im angefochtenen Urteil kann im Hinblick auf die Rechtsprechung des BSG zur "leeren Hülle" (neben VEB und - im Register eingetragener - GmbH kommt vor dem 1. Juli 1990 nicht die Existenz eines weiteren Rechtssubjekts in Betracht; vgl. BSG Urteile vom 15. Juni 2010, B 5 RS 10/09 R, Rn. 37ff; vom 9. Oktober 2012, B 5 RS 9/11 R, Rn. 25; beide juris) das Vorliegen der betrieblichen Voraussetzung nicht mit der Begründung verneint werden, dass das gesamte Vermögen des VEB Robotron-Anlagenbau Leipzig mit der Umwandlungserklärung vom 30. Juni 1990 rückwirkend zum 1. Juni 1990 auf eine GmbH in Gründung übertragen worden sei.
Vielmehr war der Kläger am Stichtag weder in einem volkseigenen Produktionsbe-trieb der Industrie oder des Bauwesens noch in einem gleichgestellten Betrieb iS der 2. DB beschäftigt.
Ob die betriebliche Voraussetzung iS der VO-AVItech iVm der 2. DB rechtlich erfüllt ist, bestimmt sich danach, wer am maßgeblichen Stichtag Arbeitgeber im rechtlichen Sinne war (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 20/03 R = SozR 4-8570 § 1 Nr. 2) und welchen Zweck dessen Betrieb tatsächlich verfolgte (vgl. zum Ganzen BSG, Urteil vom 15. Juni 2010, B 5 RS 10/09 R = SozR 4-8570 § 1 Nr. 17).
Hiervon ausgehend war der VEB Robotron-Anlagenbau Leipzig - die R Abau GmbH wurde erst am 6. September 1990 in das Register 875 des Amtsgerichts Leipzig ein-getragen - kein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens, d.h. ein VEB, dem die industrielle Fertigung das Gepräge gegeben hat (vgl. BSG, Urteil vom 20. März 2013, B 5 RS 3/12, aaO). Dies ist inzwischen mehrfach und übereinstimmend durch verschiedene Landessozialgerichte entscheiden worden (siehe insbesondere die von der Beklagten zitierte Urteile des Sächsischen LSG vom 31. März 2005, L 4 R 613/05 u.a.; des Schleswig-Holsteinischen LSG vom 6. Oktober 2011, L 5 R 152/09; sowie des Sächsischen LSG vom 15. November 2010, L 7 R 178/07, juris). Die gegen die Urteile des Sächsischen LSG vom 13. März 2007 (L 4 R 761/06) und vom 17. Juli 2007 (L 4 R 10/07) eingelegten Nichtzulassungsbeschwerden hat das BSG mit Beschlüssen vom 15. März 2008 (B 4 RS 98/07 R) und 18. Oktober 2007 (B 4 RS 72/07 B) als unzulässig verworfen (siehe Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 6. Oktober 2011, aaO, Seite 18 unten).
Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens umfasste zur Überzeugung des Senats das Aufgaben- und Leistungsspektrum des VEB Robotron-Anlagenbau Leipzig bis zum Stichtag (30. Juni 1990) als Generalauftragnehmer und Generallieferant Projektierungs-, Montage- und Inbetriebnahmeleistungen zu erbringen, arbeitsplatzgebundene Rechentechnik, Büromaschinen, Zeichengeräte, EDV-Zubehör, Schreib- und Rechentechnik zu vertreiben, Softwareerzeugnisse zu entwickeln und zu vertreiben, den technischen Kundendienst für elektronische Datenverarbeitungsanlagen, Büro- und Personalcomputer und die periphere Technik sowie den zentralen Ersatzteilhandel für Inland und Export und Importersatzteile zu übernehmen und Schulungsleistungen für Anwender von Hard- und Softwareprodukten aus dem Produktions- bzw. Vertriebsprofil des VEB Kombinat Robotron zu erbringen. Die dargestellten einzelnen Tätigkeitsbereiche lassen sich somit nicht der industriellen Massenproduktion zuordnen (siehe auch Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 6. Oktober 2011, aaO, Seite 19).
Auch die vom Sächsischen LSG am 13. März 2007 im Verfahren L 4 R 613/05 gehörten Zeugen U und H, deren protokollierte Aussagen im Wege des Urkundsbeweises verwertet werden können, bestätigen dieses Ergebnis. So hat der damalige Betriebsdirektor des VEB Robotron-Anlagenbau Leipzig U schlüssig und überzeugend ausgesagt, dass massenhaft standardisierte Bauwerke nicht hergestellt worden sind. Jede Datenverarbeitungsanlage war nach Aussage des Zeugen ein Einzelstück. Die Hauptaufgabe des Betriebes fasste der Zeuge zusammen als die Summe von Geräten, die von unterschiedlichen Anbietern gekauft wurden. Es wurde eine komplette Datenverarbeitungsanlage zusammengestellt, funktionsfähig gemacht, montiert und vorgeführt sowie den Kunden übergeben. Der Zeuge H, zunächst Hauptbuchhalter des VEB Robotron-Anlagenbau Leipzig bis 1987 und danach Direktor für Ökonomie (später Geschäftsführer), hat schlüssig und überzeugend ausgesagt, dass zu Beginn der Tätigkeit des Betriebes relativ häufig auch die Baukörper zu den Anlagen errichtet wurden. In den letzten fünf bis sechs Jahren bis 1990 war das aber weniger der Fall. Zwischen dem VEB und der späteren GmbH gab es zunächst keine Unterschiede in den Aufgabenbereichen.
Auch aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich nichts dafür, dass der VEB Robot-ron-Anlagenbau Leipzig ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens war. Vielmehr hat der Kläger selbst ausgeführt, dass Aufgabe des VEB Robotron-Anlagenbau Leipzig der Aufbau und die Instandsetzung des komplexen technischen Systems "ESER" (Einheitliches System Elektronischer Rechentechnik) gewesen. Aus separaten, für sich schon komplexen Einzelteilen, Maschinen- und Subsystemen, für sich alleine jedoch als solche separat nicht sinnvoll einsatzfähig, seien "lebensfähige" Sachen, ein neues funktionierendes Produkt, erzeugt worden. Im Ergebnis hat der Kläger damit bestätigt, dass jede "produzierte" Datenverarbei-tungsanlage ein Einzelstück war. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen des Klägers im Verhandlungstermin. Vielmehr hat der Kläger ausgeführt, dass ein wesentliches Element der Datenverarbeitungsanlage, nämlich die Zentraleinheit, gerade nicht im VEB Robotron-Anlagenbau Leipzig hergestellt worden ist.
Der VEB Robotron-Anlagenbau Leipzig war nach seinem Unternehmens- und Be-triebszweck auch kein gleichgestellter Betrieb. Eine der in § 1 Abs. 2. DB genannten Betriebsarten kommt insoweit nicht in Betracht.
Da bereits die Voraussetzungen einer fiktiven Versorgungsanwartschaft am Stichtag (30. Juni 1990) nicht erfüllt sind, bedarf es keiner Beurteilung zum Vorliegen der betrieblichen Voraussetzungen in den Beschäftigungszeiträumen des Klägers vom 15. September 1969 bis 31. Dezember 1973 (VEB Kombinat Robotron Zentralbetrieb) und vom 1. Januar 1974 bis 21. Juli 1975 (VEB Robotron-Vertrieb Berlin; zu diesem Betrieb siehe LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Dezember 2010, L 8 R 41/04, juris). Für die Zeit vom 22. Juli 1975 bis 3. Dezember 1975 kann schon deshalb kein Anspruch bestehen, weil der Kläger in diesem Zeitraum nicht in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
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