Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 200 AS 21650/09
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 2948/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Beklagte zum Erlass eines Änderungsbescheides verpflichtet ist.
Der 1944 geborene Kläger steht bei dem Beklagten seit 2005 im Leistungsbezug. Mit Bescheid vom 16. Dezember 2008 bewilligte ihm der Beklagte Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitslose (SGB II) für den Zeitraum 1. Februar 2009 bis 31. Juli 2009 in Höhe von monatlich insgesamt 686,00 EUR (351,00 EUR Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, 335,00 EUR Kosten der Unterkunft). Mit Schreiben vom 11. Februar 2009 teilte der Kläger dem Beklagten das Ableben seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau am 9. März 2009 mit. Auf seinen Antrag bewilligte ihm die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) mit Bescheid vom 8. Mai 20009 eine Rente aus der Versicherung seiner verstorbenen Ehefrau ab dem 9. März 2009 und zwar iHv 260,79 EUR für den Zeitraum 9. bis 31. März 2009 und einem monatlichen Zahlbetrag iHv 351,49 EUR im Zeitraum 1. April 2009 bis 30. Juni 2009. Ab dem 1. Juli 2009 betrug der monatliche Zahlbetrag 216,69 EUR. Im Bescheid vom 8. Mai 2009 heißt es, für die Zeit vom 9. März bis zum 30. Juni betrage die Nachzahlung 1.315,26 EUR, die Rente in Höhe von 216,69 EUR monatlich werde ab 1. Juli 2009 laufend monatlich gezahlt. Mit Schreiben vom 14. Mai 2009 machte der Beklagte gegenüber der DRV einen Erstattungsanspruch iHv insgesamt 560,07 EUR geltend. Diesen hatte der Beklagte errechnet, indem er einen monatlichen Rentenzahlbetrag iHv 216,69 EUR abzüglich der Versicherungspauschale iHv 30,00 EUR in den Monaten März bis Mai 2009 ansetzte und von dem Leistungsanspruch des Klägers abzog. Mit Änderungsbescheid des Beklagten vom 14. Mai 2009 hob der Beklagte die Leistungsbewilligung mit Bescheid vom 16. Dezember 2008 teilweise für den Zeitraum vom 1. Juni 2009 bis zum 31. Juli 2009 wegen der Anrechnung der Rente des Klägers auf den Leistungsanspruch des Klägers nach dem SGB II auf. Der hiergegen vom Kläger eingelegte Widerspruch wurde vom Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 2009 als unbegründet zurückgewiesen. Da der Kläger ab dem 1. Juni 2009 die Rente aus der Versicherung seiner Frau beziehe, sei die Anrechnung der Rente ab dem 1. Juni 2009 auf die Leistungen nach dem SGB II rechtmäßig. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 29. Juni 2009 bewilligte der Beklagte dem Kläger wegen einer Nachzahlungsforderung aus der Betriebskostenabrechnung 2008 höhere Kosten der Unterkunft für den Zeitraum 1. bis 31. Juli 2007.
Mit seiner am 11. Juli 2009 vor dem Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat der Kläger unter anderem die Verurteilung des Beklagten zum Erlass eines Änderungsbescheides betreffend den Zeitraum der Leistungsbewilligung März bis Mai 2009 begehrt. Nicht zu beanstanden sei die Anrechnung seiner Rente ab Juni 2009 im Änderungsbescheid vom 14. Mai 2009, jedoch hätte dieser Bescheid auch den Bewilligungszeitraum vor dem 1. Juni 2009 berücksichtigen müssen, weshalb er insoweit falsch sei. Die Abänderung des Änderungsbescheides sei notwendig, damit er die Höhe des Erstattungsanspruchs des Beklagten überprüfen könne.
Das Sozialgericht hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 5. November 2012 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Erlass eines Änderungsbescheides betreffend den Zeitraum März bis Juni 2009. Eine Untätigkeitsklage gem. § 88 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei unzulässig, da weder der Widerspruch des Klägers noch die Klage als Antrag auf Erlass eines Überprüfungsbescheides auszulegen sei. Auch eine Verpflichtungsklage gem. § 54 Abs. 1 SGG sei mangels Rechtschutzbedürfnisses unzulässig, da eine Rechtsgrundlage hierfür nicht ersichtlich sei. Weder lägen die Voraussetzungen eines Überprüfungsantrages gem. § 44 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) vor, denn es seien im streitgegenständlichen Zeitraum von dem Beklagten keine Leistungen rechtswidrig vorenthalten worden, noch diejenigen des § 48 SGB X, denn es habe nach dem Zuflußprinzip im Zeitraum März bis Mai 2009 keine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse stattgefunden. Ein Anspruch auf Erlass eines Bescheides ergebe sich auch nicht aus § 103 SGB X, denn diese Vorschrift regle nur das Verhältnis der Leistungsträger untereinander.
Gegen den ihm am 9. November 2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 18. November 2012 Berufung bei dem Landessozialgericht eingelegt und auf sein Vorbringen im Berufungsverfahren Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 5. November 2012 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, den Bescheid vom 14. Mai 2009 bereits ab dem 9. März 2009 abzuändern.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält an seinem bisherigen Vorbringen fest, wonach der Bescheid vom 14. Mai 2009 rechtmäßig ist und der Kläger keinen Anspruch auf Erlass eines Änderungsbescheides betreffend den Zeitraum März bis Mai 2009 hat.
Durch Beschluss vom 21. Oktober 2013 ist der Rechtsstreit gemäß § 153 Abs. 5 GG der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen worden.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Leistungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung, über die die Berichterstatterin zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern gemäß § 153 Abs. 5 SGG entscheiden konnte und die im Übrigen schon unzulässig war, worauf die Abweisung nunmehr nicht gestützt werden kann, weil der Kläger hierzu nicht gehört wurde, ist jedenfalls unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Die auf den Erlass eines Änderungsbescheides betreffend den Zeitraum 9. März bis 31. Mai 2009 gerichtete Klage war bereits unzulässig, weil ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers nicht ersichtlich ist. Jede Rechtsverfolgung setzt ein Rechtsschutzbedürfnis voraus. Die Gerichte haben die Aufgabe, den Bürgern und der Verwaltung zu ihrem Recht zu verhelfen, soweit das notwendig ist. Es besteht der allgemeine Grundsatz, dass niemand die Gerichte unnütz in Anspruch nehmen oder ein gesetzlich vorgesehenes Verfahren zur Verfolgung nicht schutzwürdiger Ziele ausnutzen darf. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt insbesondere, wenn unzweifelhaft ist, dass das begehrte Urteil die rechtliche oder wirtschaftliche Stellung des Klägers nicht verbessern würde, ebenso dann, wenn das angestrebte Ergebnis auf einfachere Weise erreicht werden kann. So liegt der Fall hier: Zum einen begehrt der Kläger eine Regelung durch den Beklagten für den Zeitraum 9. März 2009 bis 31. Mai 2009, durch welche für diesen Zeitraum ein niedrigerer Leistungsanspruch festgestellt würde, mithin ein für ihn wirtschaftlich schon nicht sinnvolles Begehren. Zum anderen würde er seine rechtliche Stellung durch die begehrte Regelung verschlechtern, denn die Aufhebung der Bewilligung hätte zwangsläufig zur Folge, dass der Kläger die – dann zu unrecht – erhaltene Leistung zu erstatten hätte. Ein Rechtsschutzinteresse des Klägers für sein Begehren ist deshalb nicht erkennbar.
Nicht zu überzeugen vermag insbesondere das Vorbringen des Klägers, er benötige einen Änderungsbescheid, um den Erstattungsanspruch des Beklagten gegen die DRV überprüfen zu können. Rechtsgrundlage dieses Erstattungsanspruchs ist § 104 SGB X. Danach ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hatte, wenn der nachrangig verpflichtete Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat. Der Beklagte hat hier in Höhe der anrechenbaren Rentenzahlung auf die Leistung nach dem SGB II im Zeitraum März bis Mai 2009 als nachrangiger Leistungsträger Leistungen erbracht, obwohl die DRV vorrangig zur Leistung verpflichtet war. Das Bestehen dieses Erstattungsanspruchs hat zur Folge, dass der Anspruch des Klägers gegen die DVR auf Zahlung der Rente insoweit als erfüllt gilt, vgl. § 107 Abs. 1 SGB X. Liegen die Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 SGB X vor, wird hierdurch eine rückwirkende Umgestaltung der Rechtslage bewirkt, deretwegen der Bewilligungsbescheid vom 16. Dezember 2008, mit welchem dem Kläger Leistungen ab dem 1. Februar 2009 bewilligt worden waren, für den zurückliegenden Zeitraum vor dem 1. Juni 2009 nicht mehr oder nicht mehr so hätte erlassen werden dürfen. Im Umfang des Eintritts dieser Erfüllungsfiktion entfällt damit die Möglichkeit des nachrangigen Leistungsträgers – hier des Beklagten – den Bescheid vom 16. Dezember 2008 nach den §§ 44 ff. SGB X zurückzunehmen. Auch der Leistungsberechtigte – hier der Kläger – kann insofern nicht mehr gegen diesen Leistungsträger – den Beklagten – vorgehen. Die von dem Gesetzgeber aus Gründen der Rechtsklarheit und der Verwaltungsökonomie mit der Erfüllungsfiktion geschaffene unkomplizierte und im Rahmen des Sozialleistungsrechtes einheitliche Form des Ausgleichs von Leistungsbewilligungen ist für den vorleistenden Träger mit einer Befreiung von dem Risiko der Durchsetzung eines Anspruchs nach den §§ 45 ff. SGB X verbunden. Da § 107 SGB X eine Korrektur rechtswidriger Bescheide durch den unzuständig gewordenen Leistungsträger – hier den Beklagten – über dessen Leistungspflicht im Verhältnis zum Leistungsberechtigten – hier dem Kläger – ausschließt, sind – im Umfang der Erfüllungsfiktion – die Leistungen des Klägers zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II über § 107 SGB X als rechtmäßig anzusehen. Soweit der Kläger danach Zweifel haben sollte, ob er die ihm zustehenden Leistungen erhalten hat, muss er sich an die DRV wenden. Denn die Leistung des Beklagten gilt insoweit als Leistung der DRV (Bundessozialgericht, Urteil vom 20. Dezember 2012, B 4 AS 203/10 R, zitiert nach juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Beklagte zum Erlass eines Änderungsbescheides verpflichtet ist.
Der 1944 geborene Kläger steht bei dem Beklagten seit 2005 im Leistungsbezug. Mit Bescheid vom 16. Dezember 2008 bewilligte ihm der Beklagte Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitslose (SGB II) für den Zeitraum 1. Februar 2009 bis 31. Juli 2009 in Höhe von monatlich insgesamt 686,00 EUR (351,00 EUR Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, 335,00 EUR Kosten der Unterkunft). Mit Schreiben vom 11. Februar 2009 teilte der Kläger dem Beklagten das Ableben seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau am 9. März 2009 mit. Auf seinen Antrag bewilligte ihm die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) mit Bescheid vom 8. Mai 20009 eine Rente aus der Versicherung seiner verstorbenen Ehefrau ab dem 9. März 2009 und zwar iHv 260,79 EUR für den Zeitraum 9. bis 31. März 2009 und einem monatlichen Zahlbetrag iHv 351,49 EUR im Zeitraum 1. April 2009 bis 30. Juni 2009. Ab dem 1. Juli 2009 betrug der monatliche Zahlbetrag 216,69 EUR. Im Bescheid vom 8. Mai 2009 heißt es, für die Zeit vom 9. März bis zum 30. Juni betrage die Nachzahlung 1.315,26 EUR, die Rente in Höhe von 216,69 EUR monatlich werde ab 1. Juli 2009 laufend monatlich gezahlt. Mit Schreiben vom 14. Mai 2009 machte der Beklagte gegenüber der DRV einen Erstattungsanspruch iHv insgesamt 560,07 EUR geltend. Diesen hatte der Beklagte errechnet, indem er einen monatlichen Rentenzahlbetrag iHv 216,69 EUR abzüglich der Versicherungspauschale iHv 30,00 EUR in den Monaten März bis Mai 2009 ansetzte und von dem Leistungsanspruch des Klägers abzog. Mit Änderungsbescheid des Beklagten vom 14. Mai 2009 hob der Beklagte die Leistungsbewilligung mit Bescheid vom 16. Dezember 2008 teilweise für den Zeitraum vom 1. Juni 2009 bis zum 31. Juli 2009 wegen der Anrechnung der Rente des Klägers auf den Leistungsanspruch des Klägers nach dem SGB II auf. Der hiergegen vom Kläger eingelegte Widerspruch wurde vom Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 2009 als unbegründet zurückgewiesen. Da der Kläger ab dem 1. Juni 2009 die Rente aus der Versicherung seiner Frau beziehe, sei die Anrechnung der Rente ab dem 1. Juni 2009 auf die Leistungen nach dem SGB II rechtmäßig. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 29. Juni 2009 bewilligte der Beklagte dem Kläger wegen einer Nachzahlungsforderung aus der Betriebskostenabrechnung 2008 höhere Kosten der Unterkunft für den Zeitraum 1. bis 31. Juli 2007.
Mit seiner am 11. Juli 2009 vor dem Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat der Kläger unter anderem die Verurteilung des Beklagten zum Erlass eines Änderungsbescheides betreffend den Zeitraum der Leistungsbewilligung März bis Mai 2009 begehrt. Nicht zu beanstanden sei die Anrechnung seiner Rente ab Juni 2009 im Änderungsbescheid vom 14. Mai 2009, jedoch hätte dieser Bescheid auch den Bewilligungszeitraum vor dem 1. Juni 2009 berücksichtigen müssen, weshalb er insoweit falsch sei. Die Abänderung des Änderungsbescheides sei notwendig, damit er die Höhe des Erstattungsanspruchs des Beklagten überprüfen könne.
Das Sozialgericht hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 5. November 2012 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Erlass eines Änderungsbescheides betreffend den Zeitraum März bis Juni 2009. Eine Untätigkeitsklage gem. § 88 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei unzulässig, da weder der Widerspruch des Klägers noch die Klage als Antrag auf Erlass eines Überprüfungsbescheides auszulegen sei. Auch eine Verpflichtungsklage gem. § 54 Abs. 1 SGG sei mangels Rechtschutzbedürfnisses unzulässig, da eine Rechtsgrundlage hierfür nicht ersichtlich sei. Weder lägen die Voraussetzungen eines Überprüfungsantrages gem. § 44 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) vor, denn es seien im streitgegenständlichen Zeitraum von dem Beklagten keine Leistungen rechtswidrig vorenthalten worden, noch diejenigen des § 48 SGB X, denn es habe nach dem Zuflußprinzip im Zeitraum März bis Mai 2009 keine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse stattgefunden. Ein Anspruch auf Erlass eines Bescheides ergebe sich auch nicht aus § 103 SGB X, denn diese Vorschrift regle nur das Verhältnis der Leistungsträger untereinander.
Gegen den ihm am 9. November 2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 18. November 2012 Berufung bei dem Landessozialgericht eingelegt und auf sein Vorbringen im Berufungsverfahren Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 5. November 2012 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, den Bescheid vom 14. Mai 2009 bereits ab dem 9. März 2009 abzuändern.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält an seinem bisherigen Vorbringen fest, wonach der Bescheid vom 14. Mai 2009 rechtmäßig ist und der Kläger keinen Anspruch auf Erlass eines Änderungsbescheides betreffend den Zeitraum März bis Mai 2009 hat.
Durch Beschluss vom 21. Oktober 2013 ist der Rechtsstreit gemäß § 153 Abs. 5 GG der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen worden.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Leistungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung, über die die Berichterstatterin zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern gemäß § 153 Abs. 5 SGG entscheiden konnte und die im Übrigen schon unzulässig war, worauf die Abweisung nunmehr nicht gestützt werden kann, weil der Kläger hierzu nicht gehört wurde, ist jedenfalls unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Die auf den Erlass eines Änderungsbescheides betreffend den Zeitraum 9. März bis 31. Mai 2009 gerichtete Klage war bereits unzulässig, weil ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers nicht ersichtlich ist. Jede Rechtsverfolgung setzt ein Rechtsschutzbedürfnis voraus. Die Gerichte haben die Aufgabe, den Bürgern und der Verwaltung zu ihrem Recht zu verhelfen, soweit das notwendig ist. Es besteht der allgemeine Grundsatz, dass niemand die Gerichte unnütz in Anspruch nehmen oder ein gesetzlich vorgesehenes Verfahren zur Verfolgung nicht schutzwürdiger Ziele ausnutzen darf. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt insbesondere, wenn unzweifelhaft ist, dass das begehrte Urteil die rechtliche oder wirtschaftliche Stellung des Klägers nicht verbessern würde, ebenso dann, wenn das angestrebte Ergebnis auf einfachere Weise erreicht werden kann. So liegt der Fall hier: Zum einen begehrt der Kläger eine Regelung durch den Beklagten für den Zeitraum 9. März 2009 bis 31. Mai 2009, durch welche für diesen Zeitraum ein niedrigerer Leistungsanspruch festgestellt würde, mithin ein für ihn wirtschaftlich schon nicht sinnvolles Begehren. Zum anderen würde er seine rechtliche Stellung durch die begehrte Regelung verschlechtern, denn die Aufhebung der Bewilligung hätte zwangsläufig zur Folge, dass der Kläger die – dann zu unrecht – erhaltene Leistung zu erstatten hätte. Ein Rechtsschutzinteresse des Klägers für sein Begehren ist deshalb nicht erkennbar.
Nicht zu überzeugen vermag insbesondere das Vorbringen des Klägers, er benötige einen Änderungsbescheid, um den Erstattungsanspruch des Beklagten gegen die DRV überprüfen zu können. Rechtsgrundlage dieses Erstattungsanspruchs ist § 104 SGB X. Danach ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hatte, wenn der nachrangig verpflichtete Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat. Der Beklagte hat hier in Höhe der anrechenbaren Rentenzahlung auf die Leistung nach dem SGB II im Zeitraum März bis Mai 2009 als nachrangiger Leistungsträger Leistungen erbracht, obwohl die DRV vorrangig zur Leistung verpflichtet war. Das Bestehen dieses Erstattungsanspruchs hat zur Folge, dass der Anspruch des Klägers gegen die DVR auf Zahlung der Rente insoweit als erfüllt gilt, vgl. § 107 Abs. 1 SGB X. Liegen die Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 SGB X vor, wird hierdurch eine rückwirkende Umgestaltung der Rechtslage bewirkt, deretwegen der Bewilligungsbescheid vom 16. Dezember 2008, mit welchem dem Kläger Leistungen ab dem 1. Februar 2009 bewilligt worden waren, für den zurückliegenden Zeitraum vor dem 1. Juni 2009 nicht mehr oder nicht mehr so hätte erlassen werden dürfen. Im Umfang des Eintritts dieser Erfüllungsfiktion entfällt damit die Möglichkeit des nachrangigen Leistungsträgers – hier des Beklagten – den Bescheid vom 16. Dezember 2008 nach den §§ 44 ff. SGB X zurückzunehmen. Auch der Leistungsberechtigte – hier der Kläger – kann insofern nicht mehr gegen diesen Leistungsträger – den Beklagten – vorgehen. Die von dem Gesetzgeber aus Gründen der Rechtsklarheit und der Verwaltungsökonomie mit der Erfüllungsfiktion geschaffene unkomplizierte und im Rahmen des Sozialleistungsrechtes einheitliche Form des Ausgleichs von Leistungsbewilligungen ist für den vorleistenden Träger mit einer Befreiung von dem Risiko der Durchsetzung eines Anspruchs nach den §§ 45 ff. SGB X verbunden. Da § 107 SGB X eine Korrektur rechtswidriger Bescheide durch den unzuständig gewordenen Leistungsträger – hier den Beklagten – über dessen Leistungspflicht im Verhältnis zum Leistungsberechtigten – hier dem Kläger – ausschließt, sind – im Umfang der Erfüllungsfiktion – die Leistungen des Klägers zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II über § 107 SGB X als rechtmäßig anzusehen. Soweit der Kläger danach Zweifel haben sollte, ob er die ihm zustehenden Leistungen erhalten hat, muss er sich an die DRV wenden. Denn die Leistung des Beklagten gilt insoweit als Leistung der DRV (Bundessozialgericht, Urteil vom 20. Dezember 2012, B 4 AS 203/10 R, zitiert nach juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
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