Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 27 KR 417/13 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 48/14 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 30. Dezember 2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, die das Sozialgericht im angegriffenen Beschluss dargestellt hat, liegen nicht vor.
Dies hat das Sozialgericht zutreffend und gründlich begründet. Zur Vermeidung bloßer Wiederholungen wird hierauf verwiesen, § 142 Abs. 2 S. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Auch im Beschwerdeverfahren hat der Antragsteller in der Sache nichts vorgetragen, was den angegriffenen Beschluss des SG unrichtig erscheinen lassen könnte. Auch wenn unterstellt würde, dass er im Hauptsachenverfahren obsiegen würde, ist er derzeit nicht unzumutbar unterversorgt:
Sofern er vorgebracht hat, der von der Antragsgegnerin angebotene Rollstuhl sei lediglich ein Standardleichtgewichtsrollstuhl, vor dessen Benutzung er Angst habe, und nicht der benötigte an die Körpergröße angepasste Aktivrollstuhl, hat jene erwidert, der begehrte wie der angebotene Rollstuhl seien in den relevanten Ausstattungsmerkmalen nach dem Hilfsmittelverzeichnis gleich.
Soweit er mit Schriftsatz vom 5. Juni 2014 auf die Notwendigkeit von Zurüstungen hingewiesen hat, hat dem die Antragsgegnerin bereits entgegnet gehabt, solches Zubehör (insbesondere Trommelbremsen und höhenverstellbare Schiebegriffe) benötige der Antragsteller nicht für einen Gebrauch in der Wohnung, sondern seien nur für den Einsatz außer Haus sinnvoll. Für draußen steht ihm jedoch die vorhandene Schiebehilfe zur Verfügung, die entsprechend angepasst werden kann.
Die Kostenentscheidung erfolgt in entsprechender Anwendung des § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis in der Sache.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, die das Sozialgericht im angegriffenen Beschluss dargestellt hat, liegen nicht vor.
Dies hat das Sozialgericht zutreffend und gründlich begründet. Zur Vermeidung bloßer Wiederholungen wird hierauf verwiesen, § 142 Abs. 2 S. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Auch im Beschwerdeverfahren hat der Antragsteller in der Sache nichts vorgetragen, was den angegriffenen Beschluss des SG unrichtig erscheinen lassen könnte. Auch wenn unterstellt würde, dass er im Hauptsachenverfahren obsiegen würde, ist er derzeit nicht unzumutbar unterversorgt:
Sofern er vorgebracht hat, der von der Antragsgegnerin angebotene Rollstuhl sei lediglich ein Standardleichtgewichtsrollstuhl, vor dessen Benutzung er Angst habe, und nicht der benötigte an die Körpergröße angepasste Aktivrollstuhl, hat jene erwidert, der begehrte wie der angebotene Rollstuhl seien in den relevanten Ausstattungsmerkmalen nach dem Hilfsmittelverzeichnis gleich.
Soweit er mit Schriftsatz vom 5. Juni 2014 auf die Notwendigkeit von Zurüstungen hingewiesen hat, hat dem die Antragsgegnerin bereits entgegnet gehabt, solches Zubehör (insbesondere Trommelbremsen und höhenverstellbare Schiebegriffe) benötige der Antragsteller nicht für einen Gebrauch in der Wohnung, sondern seien nur für den Einsatz außer Haus sinnvoll. Für draußen steht ihm jedoch die vorhandene Schiebehilfe zur Verfügung, die entsprechend angepasst werden kann.
Die Kostenentscheidung erfolgt in entsprechender Anwendung des § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis in der Sache.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved