L 32 AS 688/14 B PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
32
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 115 AS 20141/13
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 32 AS 688/14 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 31. Januar 2014 wird aufgehoben. Die Sache wird zur inhaltlichen Prüfung der Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an das Sozialgericht zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Zu entscheiden ist über den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Verfahren S 115 AS 20141/13 vor dem Sozialgericht Berlin.

Mit Beschluss vom 31. Januar 2014 hat das Sozialgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seine erhobene Untätigkeits- und Leistungsklage abgelehnt: Der Prozesskostenhilfeantrag sei bereits unzulässig. Dem Kläger fehle das erforderliche Rechtsschutzinteresse für die begehrte Bewilligung ohne gleichzeitige Beiordnung eines Rechtsanwaltes. Er habe auf eine Nachfrage des Gerichts und Erinnerung im Rahmen der Prozesskostenhilfe einen beizuordnenden Rechtsanwalt nicht genannt und habe auch nicht die Auswahl eines Rechtsanwalts durch das Gericht beantragt. Ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe nicht, wenn unzweifelhaft sei, dass die begehrte Entscheidung die rechtliche oder wirtschaftliche Stellung des Klägers nicht verbessere. Da das hiesige Verfahren gerichtskostenfrei sei und eine Vollstreckung nach derzeitigem Verfahrensstand noch nicht erkennbar nötig werde, ergebe sich kein Interesse des Klägers an einer Prozesskostenhilfebewilligung.

Gegen den dem Kläger am 08. Februar 2014 zugestellten Beschluss richtet sich die am Montag, den 10. März 2014 beim Sozialgericht Berlin eingegangene Beschwerde des Klägers. Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts könne wegen seiner Kostensicherheit erst nach PKH-Bewilligung und Vorkasseneingang erfolgen. Aus dem ALG-II könne man keinen Rechtsanwalt bezahlen, auch nicht für die PKH-Teilbearbeitung. Die schrittweise Bewilligung sei heutiger Standard.

Der Beklagte hat beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der vorliegenden Gerichtsakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist insoweit begründet, als der Beschluss des Sozialgerichts aufzuheben ist und die Sache zur weiteren Entscheidung an das Sozialgericht zurückverwiesen wird.

Der Beschluss ist rechtswidrig und wird aufgehoben, da der Antrag als unzulässig abgelehnt wurde. Das Rechtsschutzinteresse ist dem Kläger nicht abzusprechen. Gemäß § 73 a Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kommt durchaus in Betracht, zunächst Prozesskostenhilfe zu bewilligen und in einem weiteren Schritt den Rechtsanwalt beizuordnen, denn die Vorschrift besagt:

Macht der Beteiligte, dem Prozesskostenhilfe bewilligt, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht aus gewählt.

Im vorliegenden Fall wurde noch keine Prozesskostenhilfe bewilligt, so dass dem Kläger die Möglichkeit verbleibt, nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe einen Rechtsanwalt zu wählen oder auf seinen Antrag das Gericht den Rechtsanwalt auswählen zu lassen. Der Kläger hat zu keinem Zeitpunkt erklärt, auf eine dieser Möglichkeiten und auf die Vertretung durch einen Rechtsanwalt verzichten zu wollen.

Da das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung die anspruchsbegründenden Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht geprüft hat, verweist der Senat die Sache in Ausübung des ihm eingeräumten Ermessens an das Sozialgericht zurück in entsprechender Anwendung des § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG. Danach kann das Landessozialgericht – aufgrund einer Berufung- die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn es die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden. Die entsprechende Anwendung der Vorschrift im Beschwerdeverfahren ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen (Meyer-Ladewig/Keller, SGG, 10. Auflage § 159 Rz. 1 und wird auch von verschiedenen Landessozialgerichten praktiziert - beispielsweise vom LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.Mai 2008-L 7 B 44/08 As, LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03. Dezember 2008-L 6 b 218/08 AS PKH zitiert nach juris).

Bei der Ausübung des Ermessens hat der Senat berücksichtigt, dass die Zurückverweisung eine Ausnahme sein sollte zur Vermeidung langer Verfahrensdauer, andererseits will der Senat dem Sozialgericht nicht vorgreifen und will den Instanzenweg nicht verkürzen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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