Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 19 AL 273/13
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 AL 132/14 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 11. April 2014 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist nicht statthaft, wie dem Bevollmächtigten der Klägerin bereits durch das Aufklärungsschreiben vom 10. Juni 2014 mitgeteilt worden war.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V. mit § 127 Abs. 4 Zivilprozessordnung. In diesem Zusammenhang sieht der Senat zur Vermeidung weiterer Rechtsbehelfsverfahren Anlass darauf hinzuweisen, dass es sich entgegen der Auffassung des Sozialgerichts nicht um ein kostenpflichtiges Verfahren im Sinne des § 197a SGG handeln dürfte. Die Klägerin ist nach Lage der Akten Leistungsberechtigte bzw. Versicherte im Sinne des § 183 Satz 1 SGG; maßgeblich ist insoweit allein das Rechtsverhältnis, welches den Streit um die erstattungsfähigen Kosten des Widerspruchsverfahrens ausgelöst hat. Die vom Sozialgericht zitierten Entscheidungen tragen dessen Auffassung nicht: In dem in BSGE 96, 190 veröffentlichten Urteil (vom 6. April 2006 - B 7a AL 56/05 R -) handelte es sich bei dem geltend gemachten materiellrechtlichen Anspruch (auf Maklervergütung aus einem Vermittlungsgutschein) nicht um eine "Leistung", in dem Urteil vom 5. Oktober 2006 - B 10 LW 5/05 R - (BSGE 97, 153) war für die Kostenentscheidung auf der Grundlage des § 197a SGG maßgeblich, dass "bei Erteilung der hier angefochtenen Kostenfestsetzung ... und erst recht bei der späteren Klageerhebung ... bereits (feststand), dass die Klägerin nicht Versicherte war" (Rn 20). Für die hier allenfalls nach der zweitgenannten Entscheidung in Betracht kommende Gebührenpflichtigkeit ist nach Aktenlage nichts ersichtlich; unter dieser Vorbedingung wäre folglich die Kostengrundentscheidung für das Hauptsacheverfahren auf der Grundlage des § 193 SGG zu treffen (soweit ersichtlich unbestritten, u.a. das BSG, Urteil vom 2. Dezember 2012 - B 4 AS 97/11 R - und hieran anschließend das LSG Berlin-Brandenburg - L 18 AS 565/12 - gehen davon wie selbstverständlich aus).
Weiter sieht der Senat Anlass darauf hinzuweisen, dass - sollte in einem gleichgelagerten Verfahren unter Beteiligung desselben Prozessbevollmächtigten nochmals ein nicht statthafter Rechtsbehelf aufrecht erhalten werden - die Verhängung von Verursachungskosten in Betracht kommt (§ 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V. mit Satz 2 SGG), wobei zu erwägen sein kann, ob diese dem Bevollmächtigten selbst aufzuerlegen sind (s. etwa LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Februar 2012 - L 29 AS 1144/11 - unter Bezugnahme u.a. auf die Urteile des Senats vom 8. Mai 2008 - L 8 RA 8/04 und 94/04 -). Die oben geschilderte Rechtslage betreffend die Frage der Gebührenfreiheit oder -pflichtigkeit des Rechtsstreits ändert nichts daran, dass das vorliegend eingelegte Rechtsmittel nicht statthaft ist.
Gegen diesen Beschluss gibt es kein Rechtsmittel (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde ist nicht statthaft, wie dem Bevollmächtigten der Klägerin bereits durch das Aufklärungsschreiben vom 10. Juni 2014 mitgeteilt worden war.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V. mit § 127 Abs. 4 Zivilprozessordnung. In diesem Zusammenhang sieht der Senat zur Vermeidung weiterer Rechtsbehelfsverfahren Anlass darauf hinzuweisen, dass es sich entgegen der Auffassung des Sozialgerichts nicht um ein kostenpflichtiges Verfahren im Sinne des § 197a SGG handeln dürfte. Die Klägerin ist nach Lage der Akten Leistungsberechtigte bzw. Versicherte im Sinne des § 183 Satz 1 SGG; maßgeblich ist insoweit allein das Rechtsverhältnis, welches den Streit um die erstattungsfähigen Kosten des Widerspruchsverfahrens ausgelöst hat. Die vom Sozialgericht zitierten Entscheidungen tragen dessen Auffassung nicht: In dem in BSGE 96, 190 veröffentlichten Urteil (vom 6. April 2006 - B 7a AL 56/05 R -) handelte es sich bei dem geltend gemachten materiellrechtlichen Anspruch (auf Maklervergütung aus einem Vermittlungsgutschein) nicht um eine "Leistung", in dem Urteil vom 5. Oktober 2006 - B 10 LW 5/05 R - (BSGE 97, 153) war für die Kostenentscheidung auf der Grundlage des § 197a SGG maßgeblich, dass "bei Erteilung der hier angefochtenen Kostenfestsetzung ... und erst recht bei der späteren Klageerhebung ... bereits (feststand), dass die Klägerin nicht Versicherte war" (Rn 20). Für die hier allenfalls nach der zweitgenannten Entscheidung in Betracht kommende Gebührenpflichtigkeit ist nach Aktenlage nichts ersichtlich; unter dieser Vorbedingung wäre folglich die Kostengrundentscheidung für das Hauptsacheverfahren auf der Grundlage des § 193 SGG zu treffen (soweit ersichtlich unbestritten, u.a. das BSG, Urteil vom 2. Dezember 2012 - B 4 AS 97/11 R - und hieran anschließend das LSG Berlin-Brandenburg - L 18 AS 565/12 - gehen davon wie selbstverständlich aus).
Weiter sieht der Senat Anlass darauf hinzuweisen, dass - sollte in einem gleichgelagerten Verfahren unter Beteiligung desselben Prozessbevollmächtigten nochmals ein nicht statthafter Rechtsbehelf aufrecht erhalten werden - die Verhängung von Verursachungskosten in Betracht kommt (§ 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V. mit Satz 2 SGG), wobei zu erwägen sein kann, ob diese dem Bevollmächtigten selbst aufzuerlegen sind (s. etwa LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Februar 2012 - L 29 AS 1144/11 - unter Bezugnahme u.a. auf die Urteile des Senats vom 8. Mai 2008 - L 8 RA 8/04 und 94/04 -). Die oben geschilderte Rechtslage betreffend die Frage der Gebührenfreiheit oder -pflichtigkeit des Rechtsstreits ändert nichts daran, dass das vorliegend eingelegte Rechtsmittel nicht statthaft ist.
Gegen diesen Beschluss gibt es kein Rechtsmittel (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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