L 1 KR 325/14 B ER RG

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 27 KR 24/14 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 325/14 B ER RG
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Beschluss des Senats vom 23. Juli 2014 wird verworfen.

Gründe:

Die Anhörungsrüge war als unzulässig zu verwerfen.

Nach § 178a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist das Verfahren auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzuführen, wenn

1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und 2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Die Rüge muss nach § 178a Abs. 2 Satz 5 SGG die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in § 178 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG genannten Voraussetzungen darlegen.

Das Gesetz bürdet demnach einem Rügeführer auf, den von ihm behaupteten Verstoß schlüssig darzulegen. Er muss bezeichnen, welches Vorbringen (vom Senat) zu Unrecht nicht berücksichtigt worden ist und inwieweit es sich auf die angegriffene Entscheidung ausgewirkt haben könnte.

Diesen Anforderungen wird die Anhörungsrüge der Antragstellerin nicht gerecht. Es fehlt an der Glaubhaftmachung eines Sachverhaltes, aus dem sich ein Unrecht ergeben kann:

Der Senat musste zum Zeitpunkt der Beschlussfassung am 23. Juli 2014 nicht (mehr) mit einer Beschwerdebegründung der Antragstellerin rechnen. An diesem Tag war sowohl die der Antragstellerin mit Schreiben vom 3. Juli 2014 gesetzte Wochenfrist zur Beschwerdebegründung als auch die von der Antragstellerin in der Beschwerdefrist selbst gesetzte Frist zur spätesten Begründung (15. Juli 2014) abgelaufen. Selbst wenn der Antragstellerin keine Begründungsfrist gesetzt worden wäre, hätte es nicht mehr als das Abwarten dieser selbst gesetzten Frist bedurft (ebenso OLG Frankfurt, B. v. 7. Juli 2006 -19 W 28/06- juris-Rdnr. 4 unter Bezugnahme auf Zöller/Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 571 Rdnr. 15). Der lapidaren Behauptung, das Schreiben vom 3. Juli 2014 nicht erhalten zu haben, braucht insoweit nicht nachgegangen zu werden.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der an dem Tag eingereichte Beschwerdebegründungsschriftsatz, an dem der Beschluss des Senats vom 23. Juli 2014 zugestellt wurde, keine in der Sache andere Entscheidung bewirkt hätte.

Es ist nach wie vor nicht ersichtlich, dass der indirekt streitbefangene Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. Juli 2013 Rechtsfehler zu Lasten der Antragstellerin aufweisen könnte. Auf die vermeintliche Nichtigkeit des Steuer(schätz)bescheides vom 21. Februar 2012 kommt es bereits deshalb nicht an, weil die Antragstellerin die dort zu Grunde gelegten Einnahmen für ihre Beitragsberechnung gar nicht übernommen hat.

Die Antragstellerin räumt ferner nunmehr selbst ein, einen Anspruch auf Elterngeld zu haben. Hinsichtlich der laufenden Einnahmen der Familie verweist sie lapidar auf den Einkommenssteuerbescheid 2010 und vermag damit insgesamt auch nicht die Begründung des Sozialgerichts zu erschüttern, angesichts eines eigenen Vortrages, die Einkünfte des Ehemannes "reichten kaum", um als Familie "über die Runden zu kommen", sei eine unbillige Härte im Sinne des § 86a Abs. 3 S. 2 GG nicht dargetan.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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