L 18 AS 1713/14 B

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 2 AS 3625/11
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 1713/14 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 14. Mai 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers ist zulässig. Er wendet sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichts (SG), mit dem dieses nicht – wie er mit seinem Beschwerdeschriftsatz meint – über einen Fortführungsantrag entschieden hatte, sondern über seinen mit Schriftsatz vom 20. Januar 2014 bei verständiger Würdigung (vgl § 123 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) gestellten Antrag, in entsprechender Anwendung von § 102 Abs. 3 SGG festzustellen, dass das Verfahren durch angenommenes Anerkenntnis in der Hauptsache erledigt sei. Der Kläger geht bei Würdigung seines Vorbringens selbst davon aus, dass der Rechtsstreit erledigt ist. Ob dies eine Erledigung durch angenommenes Anerkenntnis oder einseitige Erledigungserklärung des Klägers darstellt, bedarf dabei keiner Entscheidung.

Die – deklaratorische – Feststellung, dass der Rechtsstreit durch angenommenes Anerkenntnis erledigt ist, kann in entsprechender Anwendung von § 102 Abs. 3 SGG auch bei einem angenommenen Anerkenntnis erfolgen (vgl Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 27. November 1980 – 5 RKn 11/80 = SozR 1500 § 101 Nr 6 zu der inhaltsgleichen Vorgängervorschrift in § 102 Abs. 2 SGG). Die Beschwerde hiergegen ist in entsprechender Anwendung von § 102 Abs. 3 Satz 3 SGG (nur) ausgeschlossen, wenn das Gericht einen Einstellungsbeschluss erlässt.

Die Beschwerde ist indes nicht begründet. Ein Rechtsschutzinteresse des Klägers an der begehrten – lediglich deklaratorischen - Feststellung ist nicht ersichtlich, und zwar schon deshalb nicht, weil diese Feststellung die Kostenbeamtin bei der Prüfung der Kostenfestsetzung gemäß § 197 Abs. 1 SGG nicht binden würde. Vielmehr sind Art und Höhe der festgesetzten Kosten allein in dem Verfahren nach § 197 SGG zu prüfen. Es geht dem Kläger bzw vielmehr seinem Bevollmächtigten aber allein darum, festzustellen, dass dieser vorliegend aufgrund der Erledigung aufgrund angenommenen Anerkenntnisses ohne mündliche Verhandlung eine "fiktive" Terminsgebühr nach Nr. 3106 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abrechnen kann.

Für die zunächst erhobene Untätigkeitsklage ist das Rechtsschutzbedürfnis mit Erteilung des begehrten Bescheides entfallen (vgl BSG, Urteil vom 8. Dezember 1993 – 14a RKa 1/93 = SozR 3-1500 § 88 Nr 1). Die Hauptsache ist in diesem Fall nach § 88 Abs. 1 Satz 3 SGG für erledigt zu erklären. Ggfs kann der Rechtsstreit auch in der Sache als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage oder als Fortsetzungsfeststellungsklage, gerichtet auf die Feststellung, dass der Beklagte den Widerspruch ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Zeit beschieden habe (vgl hierzu BSG aaO), fortgesetzt werden. Dies hat der Kläger indes nicht getan. Letztlich geht auch er – wie dargelegt - von einer Hauptsachenerledigung aus. Sein nunmehr wohl auch gestellter Antrag, das Verfahren als Feststellungsklage des begehrten Inhalts fortzuführen, und zwar lediglich aus den erwähnten kostenrechtlichen Gründen, dürfte daher wegen bereits erfolgter Hauptsachenerledigung bzw mangels eines Feststellungsinteresses unzulässig sein. Die streitigen kostenrechtlichen Fragen sind jedoch im Kostenfestsetzungsverfahren zu klären.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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