Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
27
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 209 P 1913/11
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 27 P 46/14 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Streitwertbeschluss des Sozialgerichts Berlin vom 10. April 2014 dahingehend geändert, dass der Streitwert auf 20.000,00 Euro festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Für das Beschwerdeverfahren werden Gebühren nicht erhoben und Kosten nicht erstattet.
Gründe:
I.
Streitig ist die Höhe des Streitwertes für das erledigte Klageverfahren vor dem Sozialgericht Berlin zum Aktenzeichen S 209 P 1913/11.
In dem dortigen Verfahren wandte sich die durch den Beschwerdeführer anwaltlich vertretene Klägerin gegen den Maßnahmenbescheid der Beklagten vom 26. September 2011, in welchem sie zur Beseitigung diverser anlässlich der Prüfung ihrer Pflegeeinrichtung am 14. Juli 2011 monierter Qualitätsmängel aufgefordert wurde. Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 10. April 2011 die Rechtswidrigkeit jenes Bescheides festgestellt, den Beklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt und den Streitwert auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Dagegen richtet sich die durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin in eigenem Namen erhobene Beschwerde, mit der eine Heraufsetzung des Streitwertes auf 25.000,00 EUR geltend gemacht wird.
II.
Über die gemäß §§ 172, 197a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 3, 63 Abs. 3 Satz 2 Gerichtskostengesetz (GKG) zulässige Beschwerde, die der Beschwerdeführer gem. § 32 Abs. 2 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in eigenem Namen erheben kann und über die mangels originärer Einzelrichterzuständigkeit im Bereich des SGG durch den Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern zu entscheiden ist (vgl. hierzu Landessozialgericht -LSG- Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Februar 2010, L 22 R 963/09 B, sowie Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 2009, L 11 B 7/09 KA, bei Juris), ist überwiegend begründet.
Gemäß §§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG, 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert im sozialgerichtlichen Verfahren nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen, soweit in den Vorschriften des GKG, insbesondere in § 52 Abs. 2 bis 7 GKG, nichts anderes bestimmt ist. Das Sozialgericht hat danach den Streitwert zu Unrecht auf nur 5.000,- Euro festgesetzt. Diese Wertfestsetzung wird der Bedeutung der Sache für die Klägerin in dem vorangegangenen Verfahren nicht gerecht. Der Senat stellt unter Beibehaltung seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. u. a. Beschlüsse des Senats vom 7. Oktober 2010, L 27 P 51/10 B RG, vom 7. Juli 2010, L 27 P 12/10 B, vom 10. Dezember 2009, L 27 P 41/09 B RG und zuletzt vom 30. Juli 2013, L 27 P 24/11 B) auf die der Klägerin auferlegten einzelnen Maßnahmen mit Regelungscharakter ab, sofern diese jeweils einen eigenen Streitgegenstand darstellen, weshalb für jede einzelne der Auffangstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen ist. Entsprechend dem Rechtsgedanken des § 5 Zivilprozessordnung (ZPO) sind diese zu addieren.
Dem Maßnahmenbescheid vom 26. September 2011 entnimmt der Senat vier verschiedene Maßnahmen mit Regelungscharakter. Diese bilden daher jeweils selbstständige Streitgegenstände, die grundsätzlich auch in verschiedenen Verfahren zur gerichtlichen Überprüfung hätten gestellt werden können, sodass für jede einzelne Maßnahme der Auffangstreitwert von 5.000,- Euro gemäß § 52 Abs. 2 GKG, mithin insgesamt 20.000,- EUR (4 x 5.000,- EUR), anzusetzen ist, da der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts nach § 52 Abs. 1 GKG keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Der Umstand, dass die Beklagten die in rechtlicher Hinsicht selbstständigen Regelungen in einem einzigen Bescheid zusammengefasst haben, ändert nichts daran, dass es sich um verschiedene Streitgegenstände handelt. Allerdings vermag sich der Senat auch nicht der Ansicht des Beschwerdeführers anzuschließen, wonach jeder einzelne im angegriffenen Bescheid mit einer eigenen Überschrift versehene Monierungspunkt einen eigenständigen Streitgegenstand bildet. Vielmehr handelt es sich um Anordnungen, die insgesamt vier unterschiedliche Lebenssachverhalte zum Gegenstand haben, nämlich 1. betreffend das Anlegen von Kompressionsstrümpfen bzw. –verbänden, 2. betreffend die Pflegedokumentation im weiteren Sinne (Dekubistusprophylaxe, Kontrakturrisiko und Kontrakturprophylaxe), 3. betreffend Maßnahmen zur Kontrakturprophylaxe und schließlich 4. betreffend die individuelle Tagesgestaltung.
Die Entscheidung über Gebühren und Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf §§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG, 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Streitig ist die Höhe des Streitwertes für das erledigte Klageverfahren vor dem Sozialgericht Berlin zum Aktenzeichen S 209 P 1913/11.
In dem dortigen Verfahren wandte sich die durch den Beschwerdeführer anwaltlich vertretene Klägerin gegen den Maßnahmenbescheid der Beklagten vom 26. September 2011, in welchem sie zur Beseitigung diverser anlässlich der Prüfung ihrer Pflegeeinrichtung am 14. Juli 2011 monierter Qualitätsmängel aufgefordert wurde. Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 10. April 2011 die Rechtswidrigkeit jenes Bescheides festgestellt, den Beklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt und den Streitwert auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Dagegen richtet sich die durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin in eigenem Namen erhobene Beschwerde, mit der eine Heraufsetzung des Streitwertes auf 25.000,00 EUR geltend gemacht wird.
II.
Über die gemäß §§ 172, 197a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 3, 63 Abs. 3 Satz 2 Gerichtskostengesetz (GKG) zulässige Beschwerde, die der Beschwerdeführer gem. § 32 Abs. 2 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in eigenem Namen erheben kann und über die mangels originärer Einzelrichterzuständigkeit im Bereich des SGG durch den Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern zu entscheiden ist (vgl. hierzu Landessozialgericht -LSG- Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Februar 2010, L 22 R 963/09 B, sowie Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 2009, L 11 B 7/09 KA, bei Juris), ist überwiegend begründet.
Gemäß §§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG, 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert im sozialgerichtlichen Verfahren nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen, soweit in den Vorschriften des GKG, insbesondere in § 52 Abs. 2 bis 7 GKG, nichts anderes bestimmt ist. Das Sozialgericht hat danach den Streitwert zu Unrecht auf nur 5.000,- Euro festgesetzt. Diese Wertfestsetzung wird der Bedeutung der Sache für die Klägerin in dem vorangegangenen Verfahren nicht gerecht. Der Senat stellt unter Beibehaltung seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. u. a. Beschlüsse des Senats vom 7. Oktober 2010, L 27 P 51/10 B RG, vom 7. Juli 2010, L 27 P 12/10 B, vom 10. Dezember 2009, L 27 P 41/09 B RG und zuletzt vom 30. Juli 2013, L 27 P 24/11 B) auf die der Klägerin auferlegten einzelnen Maßnahmen mit Regelungscharakter ab, sofern diese jeweils einen eigenen Streitgegenstand darstellen, weshalb für jede einzelne der Auffangstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen ist. Entsprechend dem Rechtsgedanken des § 5 Zivilprozessordnung (ZPO) sind diese zu addieren.
Dem Maßnahmenbescheid vom 26. September 2011 entnimmt der Senat vier verschiedene Maßnahmen mit Regelungscharakter. Diese bilden daher jeweils selbstständige Streitgegenstände, die grundsätzlich auch in verschiedenen Verfahren zur gerichtlichen Überprüfung hätten gestellt werden können, sodass für jede einzelne Maßnahme der Auffangstreitwert von 5.000,- Euro gemäß § 52 Abs. 2 GKG, mithin insgesamt 20.000,- EUR (4 x 5.000,- EUR), anzusetzen ist, da der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts nach § 52 Abs. 1 GKG keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Der Umstand, dass die Beklagten die in rechtlicher Hinsicht selbstständigen Regelungen in einem einzigen Bescheid zusammengefasst haben, ändert nichts daran, dass es sich um verschiedene Streitgegenstände handelt. Allerdings vermag sich der Senat auch nicht der Ansicht des Beschwerdeführers anzuschließen, wonach jeder einzelne im angegriffenen Bescheid mit einer eigenen Überschrift versehene Monierungspunkt einen eigenständigen Streitgegenstand bildet. Vielmehr handelt es sich um Anordnungen, die insgesamt vier unterschiedliche Lebenssachverhalte zum Gegenstand haben, nämlich 1. betreffend das Anlegen von Kompressionsstrümpfen bzw. –verbänden, 2. betreffend die Pflegedokumentation im weiteren Sinne (Dekubistusprophylaxe, Kontrakturrisiko und Kontrakturprophylaxe), 3. betreffend Maßnahmen zur Kontrakturprophylaxe und schließlich 4. betreffend die individuelle Tagesgestaltung.
Die Entscheidung über Gebühren und Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf §§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG, 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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