Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
15
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 49 SO 1532/14 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 15 SO 222/14 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 20. Juni 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig. Die einmonatige Beschwerdefrist (§ 173 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) wird - nur - durch das am 24. Juli 2014 beim Sozialgericht Berlin vom Antragsteller persönlich abgegebene Schriftstück gleichen Datums gewahrt. Das inhaltlich identische, am 24. Juli 2014 ohne qualifizierte Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes (SigG) an das elektronische Gerichtspostfach des Sozialgerichts Berlin übermittelte Schriftstück hat dagegen keine rechtliche Wirkung, wie dem Antragsteller durch die Rechtsprechung des Senats bekannt ist (s. zuletzt den Beschluss vom 18. Juni 2014 - L 15 SO 112/14 B ER). Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass der ohne qualifizierte Signatur nach § 2 Nr. 3 SigG an das elektronische Gerichtspostfach des Sozialgerichts Berlin übermittelte Rechtsschutzantrag des Antragstellers vom 4. Juni 2014 unzulässig und deshalb keine Sachentscheidung zu treffen war. Dies entspricht der im vorigen Absatz zitierten Rechtsprechung des Senats. Dafür, dass der Rechtsschutzantrag des Antragstellers vom 4. Juni 2014 auf dem Postweg mittels "Sammelpost" eingegangen sein könnte, gibt es keinen Anhaltspunkt - umsoweniger noch, als der Antragsteller auf dem Schriftstück vom 4. Juni 2014 den Vermerk "per elektronischem Gerichtspostfach" angebracht hat. Dies indiziert, dass er das elektronische Gerichtspostfach als einzigen Beförderungsweg gewählt hat. In jedem Fall treffen den Antragsteller die Folgen der Beweislast für den formgerechten Zugang des Rechtsschutzanliegens beim Sozialgericht. Der Senat kann auch nicht etwa deshalb eine Sachentscheidung treffen, weil der Antragsteller mit seiner persönlich abgegebenen Beschwerde vom 24. Juli 2014 sein Rechtsschutzanliegen formgerecht vorgebracht hat. Dies ändert nichts daran, dass es vor dem Sozialgericht nicht zulässig anhängig gemacht worden war. Der Senat hätte deshalb über das Rechtsschutzanliegen in der Sache nicht als Rechtsmittelgericht, sondern als Gericht erster Instanz zu entscheiden. Dafür ist seine Zuständigkeit nicht gegeben (§ 29 SGG).
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Gegen diesen Beschluss gibt es kein Rechtsmittel (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig. Die einmonatige Beschwerdefrist (§ 173 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) wird - nur - durch das am 24. Juli 2014 beim Sozialgericht Berlin vom Antragsteller persönlich abgegebene Schriftstück gleichen Datums gewahrt. Das inhaltlich identische, am 24. Juli 2014 ohne qualifizierte Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes (SigG) an das elektronische Gerichtspostfach des Sozialgerichts Berlin übermittelte Schriftstück hat dagegen keine rechtliche Wirkung, wie dem Antragsteller durch die Rechtsprechung des Senats bekannt ist (s. zuletzt den Beschluss vom 18. Juni 2014 - L 15 SO 112/14 B ER). Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass der ohne qualifizierte Signatur nach § 2 Nr. 3 SigG an das elektronische Gerichtspostfach des Sozialgerichts Berlin übermittelte Rechtsschutzantrag des Antragstellers vom 4. Juni 2014 unzulässig und deshalb keine Sachentscheidung zu treffen war. Dies entspricht der im vorigen Absatz zitierten Rechtsprechung des Senats. Dafür, dass der Rechtsschutzantrag des Antragstellers vom 4. Juni 2014 auf dem Postweg mittels "Sammelpost" eingegangen sein könnte, gibt es keinen Anhaltspunkt - umsoweniger noch, als der Antragsteller auf dem Schriftstück vom 4. Juni 2014 den Vermerk "per elektronischem Gerichtspostfach" angebracht hat. Dies indiziert, dass er das elektronische Gerichtspostfach als einzigen Beförderungsweg gewählt hat. In jedem Fall treffen den Antragsteller die Folgen der Beweislast für den formgerechten Zugang des Rechtsschutzanliegens beim Sozialgericht. Der Senat kann auch nicht etwa deshalb eine Sachentscheidung treffen, weil der Antragsteller mit seiner persönlich abgegebenen Beschwerde vom 24. Juli 2014 sein Rechtsschutzanliegen formgerecht vorgebracht hat. Dies ändert nichts daran, dass es vor dem Sozialgericht nicht zulässig anhängig gemacht worden war. Der Senat hätte deshalb über das Rechtsschutzanliegen in der Sache nicht als Rechtsmittelgericht, sondern als Gericht erster Instanz zu entscheiden. Dafür ist seine Zuständigkeit nicht gegeben (§ 29 SGG).
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Gegen diesen Beschluss gibt es kein Rechtsmittel (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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