Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 2 U 94/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 U 169/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 08. März 2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Klägerin wegen der Folgen eines anerkannten Arbeitsunfalls vom 19. Juni 2003 Verletztengeld (VG) auf Grundlage ihres als Geschäftsführerin der Kinder- und Jugendhilfeverbund K GmbH (KJHV GmbH) tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts oder – als Selbständige - auf Grundlage der Mindestversicherungssumme von 15.000,00 EUR nach der Satzung der Beklagten für selbständig im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätige Personen beanspruchen kann.
Die 1944 geborene Klägerin war als Lehrerin insgesamt 29 Jahre im staatlichen Schuldienst tätig, zuletzt als Leiterin einer Grundschule. 1995 gründete sie in ihrem Privathaus Am A in K ein "Kleinstkinderheim" in Form einer Familienwohngruppe, in welche sie zunächst fünf Kinder aufnahm, die erzieherische Hilfen und individuelle Förderung benötigten. In den folgenden Jahren baute die Klägerin ihre Einrichtung durch den Zukauf bzw. Übertragung von Grundstücken und Häusern und die Einstellung von Personal zu einem Kinderdorf aus. Ausweislich der der KJHV GmbH erteilten Betriebserlaubnis des Landesjugendamtes Brandenburg vom 21. Januar 2003 verfügte das Kinderdorf im Jahr 2003 über 37 Plätze für Kinder und Jugendliche, welche nach dem Stellenplan der Betriebserlaubnis von zumindest 18,5 pädagogischen Fachkräften betreut wurden. Das Kinderdorf wurde nach Anmeldung zur gesetzlichen Unfallversicherung zunächst unter dem Namen "Kinder- und Jugendhilfeverbund K" als Einzelunternehmen der Klägerin und später in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betrieben. Gesellschafter der GbR waren die Klägerin und ihr 1969 geborener Sohn T R. Ab dem 01. Januar 2001 wurde das Unternehmen durch die neu gegründete KJHV GmbH (Unfallbetrieb) fortgeführt, die in den Briefköpfen den Zusatz "ehem. Kinderheim K" trug. Ausweislich des notariellen Gesellschaftsvertrages vom 09. Januar 2001 betrug das Gesellschaftskapital der GmbH 25.000,00 EUR, worauf die Klägerin eine Stammeinlage von 7.500,00 EUR (30 %) und ihr Sohn T R, der zwischenzeitlich ein Heilpädagogikstudium abgeschlossen hatte, 17.500,00 EUR (70 %) übernahmen. Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags war eine Gesellschafterversammlung nur bei Anwesenheit von mindestens 75% des Stammkapitals beschlussfähig; nach § 8 Abs. 3 Satz 2 bestand bei fehlender Beschlussfähigkeit die Möglichkeit der Einberufung einer neuen Gesellschafterversammlung mit gleicher Tagesordnung, die nach § 8 Abs. 3 Satz 3 ohne Rücksicht auf das vertretene Stammkapital beschlussfähig war, wenn in der Einladung hierauf hingewiesen worden war. Nach § 9 Abs. 3 wurden Gesellschafterbeschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, wobei je 50,00 EUR Geschäftsanteil eine Stimme gewährte. Als jeweils einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer der GmbH wurden die Klägerin und ihr Sohn T R bestellt (vgl. notarielle Urkunde vom 09. Januar 2001, Urkundenrolle Nr. P 31/2001). Ausweislich des am 28. Dezember 2000 zwischen der KJHV GmbH i. G., vertreten durch die Gesellschafterversammlung I R und T R, und der Geschäftsführerin I R abgeschlossenen Geschäftsführervertrags sollte die Geschäftsführerin die Geschäfte gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer führen (§ 1). Nach § 8 des Vertrags war die Klägerin als Geschäftsführerin allein geschäftsführungs- und allein vertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. § 9 des Vertrags regelte darüber hinaus einen Katalog von Geschäften, welche der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung unterlagen (Veräußerung oder Übertragung von wesentlichen Teilen des Unternehmens, Aufnahme eines neuen Geschäftszweigs, etc.). Nach § 2 des Vertrages in der Fassung des Änderungsvertrages vom 25. Dezember 2002 erhielt die Klägerin ab dem 01. Januar 2003 ein monatliches Geschäftsführergehalt von 8.000,00 EUR und daneben eine am Gewinn orientierte jährliche Tantieme, welche auf einen Höchstbetrag von 8.000,00 EUR begrenzt war. § 6 des Vertrags sah darüber hinaus eine Weiterzahlung der Vergütung im Krankheitsfall über 6 Monate vor. Der jährliche Urlaubsanspruch der Klägerin betrug nach § 11 25 Tage. § 12 des Vertrags räumte der Klägerin darüber hinaus die Befugnis ein, Mittel oder Leistungen der Gesellschaft bis zu einem Gegenwert von 150.000,00 DM für private Zwecke zu verwenden, wobei eine Verzinsung i. H. v. 5,5 % jährlich und eine Tilgung innerhalb von 5 Jahren vorgesehen war. Eine zwischen der KJHV GmbH und der Klägerin am 01. Februar 2002 in der Fassung des Nachtrags vom 01. Januar 2003 vertraglich geregelte Pensionszusage sah eine lebenslängliche jährliche Alters-/Invalidenrente von 16.800,00 EUR vor. Die 1969 geborene Tochter der Klägerin, J R, war als Leiterin der Verwaltung, der Lebenspartner und heutige Ehemann der Klägerin, der Heilpädagoge und Diplom-Sozialpädagoge (FH) H B, war als pädagogischer Leiter bei der KJHV GmbH beschäftigt. Nach ihren Angaben war die Klägerin neben ihrer Geschäftsführertätigkeit auch als Bezugsbetreuerin für die Versorgung, Betreuung und Erziehung von drei Kindern zuständig. Darüber hinaus war sie seit Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2002 zugleich auch Gesellschafterin und Geschäftsführerin der von ihr mitgegründeten "Gesellschaft für erzieherische Hilfen (GfH) gGmbH", die nach Abgabe ihrer stationären Plätze für Kinder und Jugendliche in Brandenburg an die KJHV GmbH ab dem 01. Januar 2003 ihren Sitz nach B-T verlegte und dort zwei Familienwohngruppen als stationäre Angebote der Kinder- und Jugendhilfe betrieb. Nach einer schriftlichen Auskunft der AOK Nordost an die Beklagte vom 01. Februar 2011 besteht seit dem 01. August 1995 eine freiwillige Krankenversicherung der Klägerin als hauptberuflich Selbständige. Steuerlich wurde die Klägerin als Geschäftsführerin ausweislich der Unterlagen des Steuerbüros Knabe als nichtselbständig Tätige geführt. Nach den teilweise für die Jahre 2002 und 2003 vorliegenden Lohn- und Gehaltsabrechnungen der KJHV GmbH und der GfH GmbH wurde auf das Geschäftsführergehalt der Klägerin Lohnsteuer entrichtet, es wurden jedoch keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge abgeführt.
Nach der mit Wirkung vom 01. Januar 2001 erfolgten Anmeldung durch die KJHV GmbH bei der Beklagten wurden die Klägerin und ihr Sohn T R im Beitragskonto der GmbH als unternehmerähnliche Personen erfasst. Ab 2001 erhob die Beklagte von der KJHV GmbH für die Klägerin und ihren Sohn Beiträge zur Unternehmerpflichtversicherung gemeinsam mit den Beiträgen für die Beschäftigten des Betriebs. Für das Umlagejahr 2003 erließ die Beklagte am 26. April 2004 erstmals getrennte Beitragsbescheide für die Klägerin und ihren Sohn aufgrund einer Versicherungssumme von jeweils 15.000,00 EUR als selbständig Tätige, die in Bestandskraft erwachsen sind. Eine im Jahr 2005 von der Beklagten durchgeführte Betriebsprüfung in der KJHV GmbH ergab, dass daneben für die Beitragsjahre 2001 bis 2003 versehentlich die Bruttolohnsummen der Klägerin zusätzlich in den Beitragsbescheiden für die Beschäftigten der KJHV GmbH berücksichtigt worden waren. Gegen die hieraufhin ergangenen Beitragsberichtigungsbescheide der Beklagten vom 14. November 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 28. Februar 2006 hatte die KJHV GmbH vor dem Sozialgericht (SG) Potsdam Klage erhoben (Az: S 2 U 42/06), die im Termin vom 20. Januar 2011 gemeinsam mit dem vorliegenden Verfahren verhandelt und dann zurückgenommen wurde. Im Jahr 2001 erhielt die Klägerin nach ihren Angaben von der KJHV GmbH ein über den Kontokorrentkredit der Bank für S fremdfinanziertes Darlehen, mit welchem sie ihre drei Häuser modernisierte/sanierte, die sie wiederum an die KJHV GmbH vermietete. Zur Sicherung des Kontokorrentkredits der KJHV GmbH über 180.000 EUR übernahmen die Klägerin und auch ihr Sohn T R jeweils im November 2003 eine selbstschuldnerische Bürgschaft über 90.000,00 EUR. Nach Angaben der Klägerin diente die Bürgschaft der Sicherung ihres 2001 von der KJHV erhaltenen Darlehens nach ihrem Ausscheiden als Geschäftsführerin. Am 26. Januar 2004 stellte die KJHV GmbH bei der bundesweiten Clearingstelle für sozialversicherungsrechtliche Statusfragen der ehemaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) den Antrag auf Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens für die Tätigkeit der Klägerin als Geschäftsführerin im Zeitraum vom 01. Januar 2001 bis zum 20. Dezember 2003. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 23. Februar 2004 stellte die BfA fest, dass die Klägerin die Tätigkeit als Geschäftsführerin vom 01. Januar 2001 bis zum 20. Dezember 2003 selbständig ausgeübt habe. Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis habe nicht vorgelegen. Zwar habe die Klägerin nicht wegen ihres Gesellschaftsanteils von nur 33,3% maßgebenden Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft gehabt. Da die Klägerin aber die Bürgschaft übernommen habe, habe sie die Tätigkeit in Zusammenschau aller Umstände für ihr eigenes Unternehmen ausgeübt; es würden die Merkmale einer selbständigen Tätigkeit überwiegen.
Am 19. Juni 2003 ereignete sich der von der Beklagten als Arbeitsunfall anerkannte Verkehrsunfall der Klägerin in Spanien. Die Klägerin unternahm vom Ferienhaus der KJHV GmbH in L B am Unfalltag eine Außenbesichtigung von Fincas und der Umgebung im Rahmen einer Vorprüfung, ob die Bergregion um den Ort H für ein Auslandsprojekt im Rahmen der Jugendhilfe geeignet sei. Dabei kam ein entgegenkommendes Fahrzeug auf die Gegenfahrbahn, prallte auf den von dem pädagogischen Leiter B gelenkten Pkw, in dem die Klägerin als Beifahrerin saß, der daraufhin frontal auf einen ebenfalls entgegenkommenden Lkw stieß. Die Klägerin erlitt ein HWS-Schleudertrauma mit Bogenfraktur des HWK II, eine Claviculafraktur rechts, eine Fraktur der 1. und 2. Rippe rechts, eine Brustbeinfraktur und ein Gurttrauma (vgl. Durchgangsarzt (DA)-Bericht vom 08. Juli 2003). Diese Verletzungen führten dazu, dass die Klägerin nach Ende der Entgeltfortzahlung am 20. Dezember 2003 als Geschäftsführerin ausschied, da weiterhin Arbeitsunfähigkeit bestand. Nach der für die KJHV GmbH erteilten schriftlichen Auskunft des pädagogischen Leiters B vom 19. April 2004 waren in den Vormonaten bis zum Zeitpunkt des Unfalls bereits 40 andere Standorte besichtigt und auf ihre Eignung für Auslandsprojekte geprüft worden. An der Vorbereitung der Dienstfahrt waren der zu jener Zeit bereits länger in Spanien tätige weitere Geschäftsführer T R und eine Maklerin beteiligt. Hierzu wurde der Beklagten u.a. auch die von der Verwaltungsleiterin und der Klägerin als Geschäftsführerin am 03. Juni 2003 für Herrn B erteilte Genehmigung einer Dienstreise nach Spanien vom 16. bis zum 22. Juni 2003 vorgelegt.
Die Beklagte führte insbesondere Ermittlungen zur Stellung der Klägerin in der KJHV GmbH durch. Ausweislich mehrerer Schreiben der KJHV GmbH (vom 31. Oktober, 29. November und 15. Dezember 2004), gezeichnet vom pädagogischen Leiter B habe die Klägerin eine Doppelfunktion inne gehabt, und zwar einerseits im Aufgabenbereich Geschäftsführung/Leitung und andererseits in der praktisch-pädagogischen Arbeit. Der weitaus überwiegende Teil habe in der Versorgung, Betreuung und Erziehung von drei Kindern und Jugendlichen im Kinderdorf im Rahmen einer gemeinsamen Wohnform gelegen, vergleichbar mit der Arbeit einer SOS-Kinderdorfmutter. Die Klägerin sei in dieser Funktion in vollem Umfang in die Dienste und in die Urlaubsplanung des Kinderdorfes integriert gewesen. Eine freie Einteilung der Arbeit sei in dieser Arbeitsform nicht möglich, sie habe in dieser Funktion den gleichen Weisungen in der Durchführung unterlegen wie alle anderen Mitarbeiter in dieser Funktion auch. Daneben sei die Klägerin verpflichtet gewesen, die Hilfe- und Erziehungspläne und Vereinbarungen gemäß § 36 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfegesetz) umzusetzen. Die Klägerin habe keine eigene Wohnung außerhalb des Kinderheims gehabt und sei eine zentrale Bezugsperson für die Kinder gewesen. Lediglich während des Urlaubs oder der Ruhepausen sei sie vertreten worden. Hiernach könne von weisungsungebundener Tätigkeit nicht die Rede sein. Bei ihrer Arbeit habe die Klägerin weder Zeit noch Inhalt frei bestimmen können. Herr B nahm Bezug auf von ihm vorgelegte Auszüge aus dem Berliner Rahmenvertrag für Hilfen in Einrichtungen und durch Dienste der Kinder-und Jugendhilfe, Seite 41-44 "Arbeitsplatzbeschreibung".
Mit Bescheiden vom 22. und 23. November 2005 gewährte die Beklagte der Klägerin VG, wobei sie nach § 44 ihrer Satzung die Mindestversicherungssumme von 15.000,00 EUR für die kraft Gesetzes versicherten selbstständig Tätigen zugrunde legte. Bei GmbH‘en im Bereich des Gesundheitswesens/der Wohlfahrtspflege gehörten die unternehmerähnlichen Gesellschafter/Geschäftsführer zum Kreis der gesetzlich pflichtversicherten Personen (§ 2 Abs. 1 Nr. 9 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)) mit der Möglichkeit der Höherversicherung (§ 46 SGB VII i. V. m. § 83 der Satzung).
Den Widerspruch der Klägerin, mit dem sich diese gegen die Bemessungsgrundlage gewandt und vorgetragen hatte, sie habe in Ausübung ihrer Geschäftsführertätigkeit in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gestanden, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juli 2006 im Wesentlichen unter Hinweis auf den bestandskräftigen Statusfeststellungsbescheid der BfA und den ebenfalls bestandskräftigen Beitragsbescheid zur Unternehmerversicherung zurück. Im Übrigen besitze die Klägerin 30 % der Gesellschaftsanteile, so dass die Beschlüsse nur mit einer ¾- Mehrheit durchgesetzt werden könnten und somit eine Sperrminorität vorliege. Da die Klägerin von der Möglichkeit einer Höherversicherung als Unternehmerin keinen Gebrauch gemacht habe, sei das VG nach der Mindestversicherungssumme von 15.000,00 EUR zu berechnen.
Mit Bescheid vom 07. November 2006 gewährte die Beklagte der Klägerin unter Anerkennung "einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Panikattacken, eines chronifizierten Angstsyndroms mit depressiver Symptomatik, belastungsabhängigen Beschwerden und Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule nach knöchern durchbautem Wirbelbogenbruch C2, knöchern durchbauten Brüchen des rechten Schlüsselbeines und der 1. und 2. Rippe rechts sowie des Brustbeins" eine Verletztenrente (VR) auf unbestimmte Zeit nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 50 v. H., wobei auch die VR i. H. v. 421,63 EUR monatlich unter Zugrundelegung des nach der Satzung der Beklagten vorgesehenen Mindestbetrags von 15.000 EUR als Jahresarbeitsverdienst ermittelt wurde. Dem lag u. a. ein Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. F vom 10. Mai 2006 zugrunde. Den gegen die Höhe der MdE gerichteten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. August 2007 zurück. Das hiergegen beim SG Potsdam geführte Klageverfahren (S 2 U 106/07) wurde durch Erledigungserklärung der Klägerin vom 09. Dezember 2009 abgeschlossen.
Mit ihrer am 08. August 2008 zum SG Potsdam erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren, ihren VG-Anspruch nach dem tatsächlich aus der Geschäftsführertätigkeit erzielten Arbeitsentgelt zu ermitteln, weiter verfolgt. Aufgrund ihres Gesellschaftsanteils von unter 50 % habe sie keinen maßgebenden Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft gehabt. Die Grundsätze der familienhaften Mitarbeit könnten für ihre Tätigkeit keine Anwendung finden. Auch die übernommene Bürgschaft sei wegen der Modalitäten der Darlehensgewährung kein Indiz für die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit. Sie habe sich im Übrigen 365 Tage im Jahr rund um die Uhr um die Erziehung der Kinder gekümmert und sei hierbei in die Dienstplanung und Organisation des Unternehmens ebenso eingebunden gewesen wie die anderen Mitarbeiter. Sie habe keine Möglichkeit gehabt, über Zeit, Ort und Dauer ihrer Arbeitsleistung zu entscheiden.
Das SG Potsdam hat die Klage mit Urteil vom 08. März 2012 abgewiesen und ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung von höherem VG auf Grundlage ihres tatsächlich erzielten Jahresarbeitsverdienstes. Vielmehr habe die Beklagte der Klägerin zu Recht das VG auf Grundlage der nach ihrer Satzung maßgeblichen Mindestversicherungssumme von 15.000,00 EUR für kraft Gesetzes auf dem Gebiet der Wohlfahrtspflege nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII versicherte selbständig Tätige gewährt. Für die Höhe des der Berechnung des VG nach § 47 Abs. 5 SGB VII zugrunde zu legenden Jahresarbeitsverdienstes seien nach § 83 SGB VII die Satzungsbestimmungen der Beklagten maßgeblich, welche zum hier maßgebenden Zeitpunkt eine Mindestversicherungssumme von 15.000,00 EUR vorgesehen hätten. Das in § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII geregelte Merkmal der Selbständigkeit knüpfe nicht an den in § 136 Abs. 3 SGB VII geregelten Unternehmerbegriff an, sondern umfasse vielmehr alle im Bereich des Gesundheitswesens oder der Wohlfahrtspflege selbständig tätigen Personen (Mehrtens in Bereiter-Hahn/Mehrtens, Handkommentar zur gesetzlichen Unfallversicherung, Stand: Januar 2010, § 2 SGB VII, Anm. 20.3, m. w. N.). Dies ergebe sich aus dem Wortlaut der Regelung, die ausdrücklich an die "selbständige" Tätigkeit anknüpfe, aber auch aus dem Regelungszweck des § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII, der als Auffangregelung zu § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII einen umfassenden Schutz der im Bereich des Gesundheitswesens und der Wohlfahrtspflege Tätigen bezwecke. Die Tätigkeit der Klägerin als Geschäftsführerin der KJHV GmbH sei als selbständige Tätigkeit zu qualifizieren. Dies stehe bereits wegen des in Bestandskraft erwachsenen Statusfeststellungsbescheids der vormaligen BfA vom 23. Februar 2004 bindend fest. Regelungszweck des mit Wirkung vom 01. Januar 1999 eingeführten Statusfeststellungsverfahrens (§ 7a SGB IV) sei die Vermeidung divergierender Entscheidungen verschiedener Sozialleistungsträger (amtliche Begründung: BT-Drucksache 14/1855, Seite 6). Die Regelung diene damit der Herstellung von Rechtssicherheit für die Leistungsträger und die Betroffenen, denen neben dem Antragsrecht (§ 7a Abs. 1 SGB IV) auch ein umfassendes Mitwirkungsrecht (§ 7a Abs. 2 bis 5 SGB IV) im Statusfeststellungsverfahren eingeräumt werde. Entsprechend dem verfolgten Regelungszweck und dem Umfang der Mitwirkungsrechte der Betroffenen beanspruche die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers nach dem Wortlaut des § 7a Abs. 2 SGB IV Geltung für alle Zweige der Sozialversicherung, insbesondere auch für den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung. Zudem sei das Statusfeststellungsverfahren im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit den Ermittlungen der Beklagten zur Höhe des VG-Anspruchs betrieben worden. Die Klägerin verhalte sich widersprüchlich, wenn sie einerseits den Statusfeststellungbescheid der BfA mit Feststellung der Selbständigkeit in Bestandskraft erwachsen lasse und zeitgleich gegenüber der Beklagten das Bestehen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses vortrage. Die Klägerin setze sich im Übrigen in Widerspruch zu den seit 1995 gelebten Verhältnissen. Gesamtsozialversicherungsbeiträge seien für die Klägerin nie abgeführt worden. Die Klägerin habe sich auch selbst bei der AOK freiwillig als hauptberuflich Selbständige versichert. Darüber hinaus habe die Klägerin auch den an sie gerichteten Beitragsbescheid vom 26. April 2004 für das Jahr 2003 in Bestandskraft erwachsen lassen. Im Übrigen sprächen auch die Gesamtumstände gegen die Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses i. S. d. § 7 Abs. 1 SGB IV. Zwar habe die Klägerin mit einem Gesellschaftsanteil von 33,3% und nach der Ausgestaltung der vertraglichen Verhältnisse keinen bestimmenden Einfluss auf die Geschicke der GmbH gehabt. Sie sei aber "Kopf und Seele" des Unternehmens gewesen, worauf auch der Internetauftritt der GmbH hindeute (Ausdrucke beim Verwaltungsvorgang der Beklagten). Darüber hinaus seien ihre eigenen wirtschaftlichen Interessen auf das Engste mit denen der GmbH verwoben gewesen, wie ihr Vortrag zu Darlehensgewährung und Bürgschaftsübernahme belege. Es deute darüber hinaus viel darauf hin, dass die tatsächlichen Verhältnisse durch familiäre Rücksichtnahme, nicht aber durch Weisungsgebundenheit geprägt gewesen seien. Indiz für die familiäre Verbundenheit könne beispielsweise auch das von der GmbH gegen die nach einer Betriebsprüfung von der Beklagten erlassenen Beitragsminderungsbescheide geführte Klageverfahren sein. Klageziel der GmbH sei auch hier letztlich die Feststellung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses der Klägerin gewesen.
Einen Antrag der Klägerin auf Tatbestandsberichtigung hat das SG mit Beschluss vom 29. August 2012 zurückgewiesen.
Mit ihrer am 21. August 2012 eingelegten Berufung hat die Klägerin zunächst Ergänzungen im Tatbestand geltend gemacht. Sie trägt insoweit vor, dass nicht sie für ihr "Kleinstkinderheim" die Betriebserlaubnis vom 21. Januar 2003 erhalten habe, sondern die KJHV GmbH. Sie habe auch nicht ihre Einrichtung durch den Zukauf von Grundstücken und Häusern zu einem Kinderdorf ausgebaut, sondern das Haus W 32 im Jahr 1999 zu Wohnzwecken gekauft, da das von ihr mit den Kindern bewohnte Haus Am A 2 nach Zuzug ihres Lebensgefährten zu klein gewesen sei. Sie habe das Haus W 32 zunächst nur mit ihrem Lebensgefährten bewohnt und erst nach Gründung der GmbH habe das Gebäude die Betriebserlaubnis für eine Kleingruppe erhalten. Ende 2001 habe ihr Sohn ihr das Grundstück Am W 27 unentgeltlich übertragen. Es sei am 01. Januar 2001 auch keine Umwandlung der GbR in eine KJHV GmbH erfolgt, sondern die GbR sei aufgegeben und die GmbH neu gegründet worden. Auch sei sie nicht neben ihrer Geschäftsführertätigkeit auch als Bezugsbetreuerin tätig gewesen, sondern sie sei als vollzeitbeschäftigte Bezugsbetreuerin und daneben im geringen Umfang als Geschäftsführerin tätig gewesen. Im Übrigen habe die Beklagte nach einer Prüfung am 08. Februar 2005 mit Schreiben vom 09. Februar 2005 bestätigt, dass sie als Vollzeiterzieherin beschäftigt und nicht als Selbständige zu führen gewesen sei. Die Geschäfte der KJHV GmbH habe Herr B der wegen eines komplizierten Ehescheidungsverfahren nicht nach außen habe auftreten wollen, seit dem 01. Januar 2001 als faktischer Geschäftsführer geführt. Sie selbst sei bei den Behörden und in der Umgebung als zuverlässige Lehrerin und Leiterin der Grundschule S und Mitglied des Rates der Gemeinde G und politisch unbelastete Person ein "Zugpferd" gewesen und sei daher nach außen aufgetreten. Tatsächlich habe sie keinerlei betriebswirtschaftliche Ausbildung und in den Geschäftsräumen der GmbH weder Schreibtisch noch Telefon gehabt. Herr B habe sämtliche Außentermine und -kontake für die GmbH wahrgenommen. Unzutreffend sei es auch, auf Geschäfte abzustellen, die sie lange nach ihrem Unfall und ihrem Ausscheiden aus der GmbH getätigt habe, wie die Bürgschaftsübernahme für das Darlehen. Der Statusfeststellungsbescheid der BfA entfalte keine Bindungswirkung für dieses Verfahren. Er sei nach Aktenlage erlassen worden, die BfA habe lediglich ihre Arbeitsverträge angefordert. Schließlich verhalte die Beklagte sich widersprüchlich, wenn die Prüferin sie einerseits als Geschäftsführerin und Beschäftigte veranlage, sie andererseits nach dem Unfall als Selbständige behandle. Im Verfahren betreffend die VR habe die Beklagte sie als Erzieherin behandelt und eine besondere berufliche Betroffenheit durch den Unfall bei der Einschätzung der MdE verneint.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 08. März 2012 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 22. und 23. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juli 2006 zu verurteilen, ihr Verletztengeld auf Grundlage ihres Jahresarbeitsverdienstes als Beschäftigte (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Klägerin nach dem Gesellschaftsvertrag und dem Umfang ihres Anteils am Stammkapital zwar keinen maßgebenden Einfluss auf das Unternehmen gehabt habe. Die tatsächlichen Verhältnisse (familienhafte Verbundenheit, Bürgschaftsgewährung) und die Zusammenschau der Regelungen in Gesellschafts- und Geschäftsführervertrag belegten aber, dass die Klägerin als selbständig tätige Unternehmerin gehandelt habe. Darüber hinaus werde auf den Statusfeststellungsbescheid der BfA und die seit 1995 bestehende Krankenversicherung der Klägerin bei der AOK als hauptberuflich selbständig Tätige verwiesen. Die im Berufungsverfahren von der Klägerin gemachten Angaben zum Umfang ihres Grundbesitzes seien zumindest widersprüchlich, so spreche sie z. B. im Zusammenhang mit dem ihr gewährten Darlehen von drei Häusern. Im Jahr 2001 habe die Klägerin von der KJHV GmbH ein von dieser wiederum fremdfinanziertes Darlehen erhalten, habe damit ihre eigenen Immobilien modernisiert und an die GmbH vermietet (vgl. auch § 12 des Geschäftsführervertrags). Damit habe die Klägerin über einen nicht unerheblichen Betrag des Unternehmensvermögens verfügen können. Auch stelle sich die Gesellschaft als typische Familiengesellschaft dar, bestehend aus der Klägerin und ihrem Sohn, die gleichzeitig Gesellschafter und Geschäftsführer gewesen seien. Soweit die Klägerin die tragende Rolle von Herrn B als "faktischem Geschäftsführer" betone, sei darauf hinzuweisen, dass es sich um ihren Lebensgefährten handele und dass die Klägerin weiterhin sämtliche Unterschriften geleistet habe, zumal ihr Sohn sich dauerhaft in Spanien aufgehalten habe. Es sei unzutreffend, dass sie die Klägerin widersprüchlich behandelt habe. Die unzutreffende Erfassung als Beschäftigte resultiere daraus, dass die GmbH das Arbeitsentgelt im jeweiligen Entgeltnachweis mitgemeldet habe; für sie sei nicht ersichtlich, wer sich dahinter verberge. Zudem habe sie in den Beitragsbescheiden für die Umlagejahre 2001 und 2002 vom 19. April/16. Mai 2002 und vom 25. April 2003 erkennbar für zwei selbständig tätige Personen Beiträge erhoben und für 2003 erstmals getrennte Beitragsbescheide für die Klägerin und ihren Sohn als selbständig Tätige erlassen. Alle Beitragsbescheide seien bestandskräftig geworden. Schließlich spreche die Selbstdarstellung der Klägerin in den Medien (siehe hierzu den Internetauftritt der KJHV GmbH laut Ausdruck vom 19. Januar 2011), sie sei "Kopf und Seele" des Unternehmens gewesen, für ihre herausgehobene Stellung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands, insbesondere wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen, wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Gerichtsakten des SG Potsdam S 2 U 42/06 und S 2 U 106/07 sowie die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG Potsdam hat die Klage mit Urteil vom 08. März 2012 zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 22. Und 23. November 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Juli 2006 erweisen sich als rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von höherem VG auf der Grundlage ihres als Geschäftsführerin der KJHV GmbH tatsächlich erzielten Jahresarbeitsverdienstes.
Zu Recht hat die Beklagte der Klägerin das wegen der Folgen des anerkannten Arbeitsunfalls vom 19. Juni 2003 zu gewährenden VG (§§ 45 ff. SGB VII) auf Grundlage der nach ihrer Satzung (§ 83 SGB VII) maßgeblichen Mindestversicherungssumme für kraft Gesetzes versicherte selbständig Tätige auf dem Gebiet der Wohlfahrtspflege (§ 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII) gewährt. Für die Berechnung des VG (§ 47 Abs. 5 SGB VII) sind nach § 83 SGB VII die Satzungsbestimmungen der Beklagten maßgeblich, welche eine Mindestversicherungssumme von 15.000,00 EUR vorsahen. Eine Höherversicherung der Klägerin lag nicht vor.
Die Klägerin war zum Unfallzeitpunkt auch selbständig tätig und damit nicht als Beschäftigte kraft Gesetzes versichert (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII). Der Versicherungsschutz der Klägerin ergibt sich vielmehr aus § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII. Hiernach sind kraft Gesetzes auch versichert Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind. Wohlfahrtspflege ist die planmäßig zum Allgemeinwohl ausgeübte unmittelbare Hilfe für gesundheitlich, sittlich oder wirtschaftlich gefährdete Menschen und umfasst insbesondere die Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 31. Januar 2012, B 2 U 3/11 R, in Juris). Die von der Klägerin in der Kinder- und Jugendhilfeverbund KGmbH ausgeübte Tätigkeit fällt unter § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII. Gegenstand des Unternehmens (der KJHV GmbH), bei dem die Klägerin zum Unfallzeitpunkt sowohl Gesellschafterin als auch Geschäftsführerin war, ist die Betreuung von Kindern, für die eine Betriebserlaubnis vom zuständigen Landesjugendamt erteilt war.
Die Klägerin war auch selbständig tätig. Das in § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII geregelte Merkmal der Selbständigkeit umfasst alle im Bereich des Gesundheitswesens oder der Wohlfahrtspflege selbständig und unentgeltlich und ehrenamtlich tätigen Personen (vgl. Mehrtens in Bereiter-Hahn/Mehrtens, Handkommentar zur gesetzlichen Unfallversicherung, § 2 SGB VII, Anm. 20.3, m. w. N.). Die Vorschrift bezweckt als Auffangregelung zu § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII einen umfassenden Schutz der im Bereich des Gesundheitswesens und der Wohlfahrtspflege Tätigen, insbesondere auch der Kleinstunternehmer. Unter selbständiger Tätigkeit ist die berufliche Tätigkeit zu Erwerbszwecken als Unternehmer im Sinne des §§ 136 Abs. 3 SGB VII zu verstehen (vgl. Ricke, in Kasseler Kommentar, § 2 SGB VII Rdn. 40). Die Tätigkeit der Klägerin als Geschäftsführerin der KJHV GmbH ist als selbständige Tätigkeit zu qualifizieren. Insbesondere war sie nicht aufgrund eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses bei der KJHV GmbH beschäftigt. Beschäftigung ist nach der Legaldefinition des § 7 Abs. 1 SGB IV, der für sämtliche Bereiche der Sozialversicherung gilt, die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Danach ist Arbeitnehmer, wer von einem Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Die persönliche Abhängigkeit bedeutet Eingliederung in den Betrieb und Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers, insbesondere in Bezug auf Zeit, Dauer und Ort der Arbeitsausführung, und stellt das wesentliche, charakteristische Merkmal des Beschäftigungsverhältnisses dar. Das Weisungsrecht kann besonders bei Diensten höherer Art erheblich eingeschränkt sein, darf aber nicht vollständig entfallen. Kennzeichnend für eine selbständige Tätigkeit ist demgegenüber das eigene Unternehmerrisiko, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die Möglichkeit, frei über Arbeitsort und Arbeitszeit zu verfügen. In Zweifelsfällen kommt es darauf an, welche Merkmale überwiegen, wobei die vertragliche Ausgestaltung im Vordergrund steht, die allerdings zurücktritt, wenn die tatsächlichen Verhältnisse entscheidend davon abweichen (vgl. BSG, Urteil vom 14. Dezember 1999, B 2 U 48/98 R, in Juris).
Nach diesen Grundsätzen richtet sich auch die Beantwortung der Frage, ob die Tätigkeit des Geschäftsführers einer GmbH eine abhängige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit darstellt. Ist der Geschäftsführer zugleich Gesellschafter der GmbH, hängt die Entscheidung davon ab, ob er einen bestimmenden Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft ausübt. Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis liegt dann nicht vor, wenn der Geschäftsführer an der Gesellschaft beteiligt ist und er allein oder jedenfalls mit Hilfe seiner Gesellschafterrechte die für das Beschäftigungsverhältnis typische Abhängigkeit vermeiden und entsprechend seiner Beteiligung maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft nehmen kann. Dies ist bei einem über die Hälfte oder mehr des Stammkapitals der Gesellschaft verfügenden Geschäftsführer jedenfalls der Fall, weil er einen so maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft hat, dass er jeden ihm nicht genehmen Beschluss verhindern kann. Unter Umständen genügt auch schon ein geringerer Kapitalanteil, insbesondere wenn er über eine Sperrminorität verfügt, die sich u. a. darauf erstreckt, ihm nicht genehme Weisungen gerade hinsichtlich Zeit, Dauer, Umfang und Ort der Tätigkeit zu verhindern. Aber selbst dann, wenn der geschäftsführende Gesellschafter über keine Mehrheit am Stammkapital und auch nicht über eine Sperrminorität verfügt, kann eine abhängige Beschäftigung ausgeschlossen sein, wenn es ihm sein tatsächlicher Einfluss auf die Willensbildung der GmbH gestattet, nicht genehme Weisungen der genannten Art zu verhindern, er etwa als Geschäftsführer in der GmbH "schalten und walten" kann, wie er will, weil er die Gesellschafter persönlich dominiert oder weil diese wirtschaftlich von ihm abhängig sind (BSG, Urteil vom 14. Dezember 1999, a. a. O.). Weist eine Tätigkeit Merkmale auf, die sowohl auf Abhängigkeit als auch auf Unabhängigkeit hinweisen, ist entscheidend, welche Merkmale nach den Umständen des Falles überwiegen. Entscheidend ist, ob der Geschäftsführer aufgrund des Gesellschaftsvertrages sowie aufgrund des Geschäftsführer-Vertrages von der Gesellschaft persönlich abhängig ist oder nicht (BSG, Urteil vom 30. Juni 1999, B 2 U 35/98 R, m. w. N., in Juris). Insbesondere kommt bei einem Geschäftsführer einer Familiengesellschaft, sofern dieser mit den Gesellschaftern familiär verbunden ist, eine selbständige Tätigkeit in Betracht. Die in einer derartigen Familiengesellschaft vorliegende Verbundenheit zwischen Gesellschaftern und Geschäftsführer kann zwischen ihnen ein Gefühl erhöhter Verantwortung füreinander schaffen und einen Einklang der Interessen bewirken, so dass die Tätigkeit eines mit den Gesellschaftern durch Familienbande verbundenen Geschäftsführers, selbst wenn er nicht Gesellschafter ist, bei entsprechendem Verhalten als selbständig angesehen werden kann (BSG, Urteil vom 08. Dezember 1987, 7 RAr 25/86, in Juris); dies gilt erst recht für einen Geschäftsführer einer Familiengesellschaft, der einen unter der Hälfte der Geschäftsanteile liegenden Anteil besitzt.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Senat nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 128 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)), insbesondere unter Würdigung aller zu den Gerichts- und Verwaltungsakten gereichten Unterlagen, zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zur KJHV GmbH gestanden hat. Vielmehr ist sie als Geschäftsführerin und Gesellschafterin einer Familiengesellschaft selbständig tätig geworden. Zwar war die Klägerin nicht beherrschende oder Mehrheitsgesellschafterin, sondern lediglich mit einem Anteil von 30 % (nicht 33,33 %) beteiligt, während ihr Sohn die restlichen 70 % (nicht 66,67 %) hielt. Auch verfügte die Klägerin ausweislich des Gesellschaftsvertrags, in dem solches nicht geregelt ist, über keine Sperrminorität, und sie konnte auch Mehrheitsentscheidungen letztlich nicht verhindern, jedenfalls nicht bei einfacher oder 2/3 Mehrheit. Diese Umstände bedeuten unter Berücksichtigung der obigen rechtlichen Darlegungen aber nicht, dass sie keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der GmbH hatte. Die Regelungen im Geschäftsführervertrag vom 28. Dezember 2000 bestimmen die Klägerin als allein vertretungsberechtigte und allein geschäftsführungsbefugte und von den Beschränkungen des §§ 181 BGB befreite Geschäftsführerin. Für eine eigenständige Handlungsbefugnis spricht auch ihre Berechtigung, Mittel oder Leistungen der Gesellschaft bis zu einem Gegenwert von 150.000 DM in Form eines Kredites bei Verzinsung von 5,5 % pro Jahr für private Zwecke zu verwenden. Der Klägerin stand damit ein erheblicher Betrag des Gesellschaftsvermögens für eigene Zwecke zur Verfügung, was untypisch ist für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Auch der Umstand, dass die Klägerin im Jahr 2001 von der GmbH ein Darlehen erhielt und mit diesen Mitteln drei in ihrem Eigentum stehende Häuser modernisierte/sanierte, die sie im Anschluss wieder an die GmbH vermietete, belegen eine eindeutig unternehmerische Tätigkeit. Auch die - allerdings nach dem Unfall übernommene - Bürgschaft i. H. v. 90.000 EUR zur Sicherung einer Schuld der KJHV GmbH durch die Klägerin stellt ein Indiz für ihre nach wie vor vorhandene Bindung an die Geschäftstätigkeit der GmbH dar. Wie die Beklagte zu Recht ausführt, sind keine Gründe dafür ersichtlich, dass die Klägerin anders entschieden hätte, wäre die Notwendigkeit der Kreditaufnahme zeitlich vor ihrem Unfall aufgetreten, zumal sie über Grundeigentum zur dinglichen Sicherung verfügte. Vielmehr war die Klägerin in innerer Bereitschaft, der GmbH jederzeit mit eigenem Vermögen auszuhelfen und persönlich zu haften.
Soweit die Klägerin vorträgt, faktisch habe Herr B die kompletten Geschäfte des Unternehmens geführt, so z.B. die kompletten Verhandlungen für die GmbH hinsichtlich der Betriebsgenehmigung des Landes Brandenburg nach § 78 Buchst. b SGB VIII, lässt der bekannt gewordene Akteninhalt jedenfalls nicht auf eine derart herausgehobene Position des Herrn B schließen, nach der er - anstelle der Klägerin und ihres Sohnes - als Unternehmer im Sinne des §§ 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII anzusehen wäre. Zwar ist davon auszugehen, dass Herr B als Heilpädagoge und Diplom-Sozialpädagoge in seiner Stellung als pädagogischer Leiter bei der KJHV GmbH fachlich befähigt und möglicherweise von der Klägerin oder ihrem Sohn auch ermächtigt gewesen ist, derartige Verhandlungen für die GmbH zu führen. Auch kannte er als langjähriger Beschäftigter und Lebenspartner der Klägerin die Verhältnisse des Unternehmens im Einzelnen. Gleichwohl gehen die bekannt gewordenen inneren Verhältnisse nicht so weit, als dass anzunehmen wäre, Herr B habe unter nahezu vollständigem, jedenfalls aber weit gehendem Ausschluss der beiden Gesellschafter und Geschäftsführer allein aufgrund seiner herausgehobenen fachlichen Kenntnisse die KJHV GmbH faktisch wie ein Alleininhaber und nach eigenem Gutdünken geführt. Vielmehr nahm die Klägerin im relevanten Zeitraum ihre nach dem Gesellschafts- und Geschäftsführervertrag zustehenden Rechte und Pflichten nach außen hin im vollen Umfang wahr. Eine Veranlassung hierfür bestand schon deshalb, weil sich nach ihren Angaben ihr Sohn und Mehrheitsgesellschafter jedenfalls in den Monaten vor ihrem Unfall im Jahr 2003 ständig in Spanien aufhielt. Ohne die Klägerin wäre die KHJV GmbH kaum handlungsfähig gewesen. Auch im Rahmen der Akquise von geeigneten Standorten für Kinderbetreuungseinrichtungen in Spanien arbeiteten die Klägerin und ihr Sohn zusammen, wobei Herr B unterstützend, aber nicht allein entscheidend, tätig wurde. So wurde die Besichtigung des Projektes in H von ihnen allen gemeinsam mit einer Maklerin vorbereitet, und - nach Auskunft von Herrn B - waren zuvor bereits 40 weitere Objekte besichtigt worden. Zudem bedurfte die Dienstreise von Herrn B nach Spanien der Genehmigung sowohl durch die Verwaltungsleiterin als auch durch die Geschäftsführerin der GmbH, d.h. der Klägerin. Eine Tätigkeit als Gesellschafter und Geschäftsführer mit maßgeblichem Einfluss auf die Gestaltung des Unternehmens setzt weder eine betriebswirtschaftliche Ausbildung noch ein eigenes Büro in der Verwaltung der GmbH voraus. Abgesehen davon, verfügte die Klägerin aus ihrer langjährigen Tätigkeit als Grundschullehrerin und Schulleiterin sowohl über eine pädagogische Vorbildung als auch über eine reichhaltige Berufserfahrung u. a. auch auf der Leitungsebene.
Bestätigung findet die Annahme eines maßgeblichen Einflusses der Klägerin auf die Familiengesellschaft in der Geschichte des Unternehmens. Dieses entwickelte sich aus dem von der Klägerin gegründeten und zunächst von ihr als Einzelunternehmerin, später gemeinsam mit dem noch im Studium der Heilpädagogik befindlichen Sohn in Form einer GbR geführten Kleinstkinderheim. Dieses Kinderheim wie auch die weiteren Betreuungseinrichtungen im Land B der von ihr mitgeründeten GfH gGmbH, bei der die Klägerin ebenfalls Gesellschafterin und Geschäftsführerin war, wurden zum 01. Januar 2001 auf die dann von der Klägerin und ihrem Sohn gegründete KHJV GmbH übertragen. Dass die Klägerin nicht nur ihren "Lebenstraum" von einem Kinderheim bzw. Kinderdorf im Rahmen einer Familiengesellschaft verwirklicht hat, sondern dort auch noch zum Unfallzeitpunkt die "Leitung" des Unternehmens Kinderdorf innegehabt hat, findet letztlich seinen Ausdruck sowohl in der Selbstdarstellung der GmbH als auch der Klägerin im Internetauftritt der KJHV GmbH und der dort dokumentierten Medienberichte (vgl. den von der Beklagten vorgelegten Ausdruck vom 19. Januar 2011). Dem steht nicht entgegen, dass sich die Klägerin (und ihr Sohn) bei der Gestaltung und Entwicklung des Familienunternehmens professioneller Anregung und Hilfe, z. B. durch einen Projektentwickler oder durch einen mit größeren Projekten erfahrenen pädagogischen Leiter, wie den Lebenspartner der Klägerin, bedient haben. Vorliegend spricht alles dafür, dass beide Gesellschafter (Mutter und Sohn) "an einem Strang gezogen" und dass ihre wirtschaftlichen Interessen übereingestimmt haben. Diese Verbundenheit zwischen der Klägerin und ihrem Sohn als Gesellschafter einer Familiengesellschaft rechtfertigt es, die o. a. dargelegten Grundsätze über die rechtliche Behandlung eines Gesellschafter/Geschäftsführers einer Familiengesellschaft anzuwenden, so dass die Tätigkeit als selbständig angesehen werden kann (hierzu nochmals BSG, Urteile vom 08. Dezember 1987 und vom 28. Januar 1992, a.a.O.).
Dass die Klägerin demgegenüber, wie sie behauptet, im Wesentlichen als Erzieherin und Betreuerin, nicht aber als Gesellschafterin/Geschäftsführerin tätig gewesen sei, erscheint dem Senat angesichts der aktenkundig gewordenen Umstände wenig glaubhaft. Abgesehen davon, dass jegliche Vereinbarungen über den Tätigkeitsbereich als Erzieherin und diesbezügliche Arbeitszeiten fehlen, sprechen die vertragliche Gestaltung ihrer Geschäftsführertätigkeit und die tatsächliche Ausübung derselben, gegen eine hauptsächliche Beschäftigung als Erzieherin/Bezugsbetreuerin. So überstieg das Gehalt der Klägerin im Jahr 2003 mit 8.000 EUR monatlich den heute üblichen Lohn einer Vollzeit-Erzieherin von ca. 2.000 bis 2.500 EUR brutto um ein Vielfaches. Hinzu kamen nach dem Geschäftsführervertrag noch weitere, für eine Erzieher- oder Bezugsbetreuertätigkeit völlig unübliche Vorteile in Form einer jährlichen Tantieme bis 8.000 EUR jährlich, der Gestellung eines Pkw der gehobenen Mittelklasse bis zu einem Brutto-Listenpreis von (2001) 100.000 DM, den die Klägerin ohne Kostenbeteiligung auch privat nutzen durfte, sowie des Ersatzes von Reisespesen bei einer Befugnis, die erste Klasse der Bahn und bei Flugreisen außerhalb des Inlands die gehobene Klasse zu buchen. Unüblich für nicht in Leitungsfunktionen tätige abhängige Beschäftigte ist auch eine Pensionszusage, wie sie in Ergänzung des Geschäftsführer-Vertrages am 01. Februar 2002 über eine monatliche Rente von 1.400 EUR konkretisiert worden ist.
Zwar ist es für den Senat bei der Art des Unternehmens nachvollziehbar, dass – wie von Herrn B für die KJHV GmbH im Verwaltungsverfahren angegeben wurde - alle leitenden Mitarbeiter sowohl Leitungs- und Geschäftsführertätigkeiten wie auch pädagogische Mitarbeit zu leisten gehabt hatten, weil sie wohl zum Teil mit in den Kinderdorfhäusern gelebt haben. Jedoch erscheinen seine weiteren Angaben, für die Klägerin habe ihre Arbeit in der Kinderhilfe dominiert, sie sei praktisch 24 Stunden verfügbar gewesen und sei nur während des Urlaubs oder der Ruhepausen vertreten worden, unglaubhaft. Abgesehen von der Unmöglichkeit eines Rund-um-die-Uhr-Dienstes und der von der Klägerin mit allen rechtlichen Konsequenzen für die GmbH ausgeübten Geschäftsführertätigkeit, verdeutlicht gerade der von der Beklagten anerkannte Arbeitsunfall, dass dies so nicht gewesen sein kann. Der Unfall ereignete sich im Ausland und bei einer typischen Geschäftsführertätigkeit, nämlich bei der Akquise von möglichen Standorten für Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe in Spanien.
Schließlich ist auch der in Bestandskraft erwachsene Statusfeststellungsbescheid der vormaligen BfA vom 23. Februar 2004 ein weiteres Indiz für die Stellung der Klägerin als Unternehmerin. Wenn auch dem Statusfeststellungsverfahren keine Bindung für alle Bereiche der gesetzlichen Sozialversicherung zukommt und die Feststellung eines Status von dem der entscheidenden Stelle vorgelegten Material abhängt (vgl. zu allem BSG, Urteil vom 11. März 2009, B 12 R 11/07 R, in Juris), so bleibt doch festzuhalten, dass ein derartiger Statusfeststellungsbescheid in der Regel aufgrund eines Antrags des Betroffenen und seiner umfassenden Mitwirkung ergeht. Die Klägerin verhält sich jedenfalls widersprüchlich, wenn sie einerseits das Statusfeststellungsverfahren betreibt, den daraufhin ergehenden Bescheid der BfA mit Feststellung ihrer Selbständigkeit in Bestandskraft erwachsen lässt und zeitgleich gegenüber der Beklagten das Bestehen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses vorträgt. Sie setzt sich im Übrigen in Widerspruch zu den seit 1995 gelebten Verhältnissen. Gesamtsozialversicherungsbeiträge wurden für die Klägerin, wofür sie als allein geschäftsführungs- und vertretungsbefugte Gesellschafterin und Geschäftsführerin (Mit)Verantwortung trägt, nie abgeführt. Die Klägerin hat sich auch selbst bei der AOK freiwillig als hauptberuflich Selbständige krankenversichert. Darüber hinaus hat sie auch den an sie gerichteten Beitragsbescheid vom 26. Februar 2004 für das Jahr 2003, mit welchem sie bei einer Versicherungssumme von 15.000 EUR als Unternehmerin bei der Beklagten versichert worden ist, akzeptiert, jedenfalls aber in Bestandskraft erwachsen lassen. Schließlich hat die Klägerin auch den Bescheid der Beklagten über die Gewährung einer Unfallrente, deren Berechnung sich ebenfalls nach dem Jahresarbeitsverdienst von 15.000 EUR richtete, durch Erledigungserklärung der Hauptsache in dem Rechtsstreit S 2 U 106/07 bestandskräftig werden lassen.
Nach alledem überwiegen die Indizien, die für eine selbständige Tätigkeit der Klägerin als Gesellschafter/Geschäftsführerin einer GmbH in der Wohlfahrtspflege sprechen. Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs. 2 SGG vorliegt.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Klägerin wegen der Folgen eines anerkannten Arbeitsunfalls vom 19. Juni 2003 Verletztengeld (VG) auf Grundlage ihres als Geschäftsführerin der Kinder- und Jugendhilfeverbund K GmbH (KJHV GmbH) tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts oder – als Selbständige - auf Grundlage der Mindestversicherungssumme von 15.000,00 EUR nach der Satzung der Beklagten für selbständig im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätige Personen beanspruchen kann.
Die 1944 geborene Klägerin war als Lehrerin insgesamt 29 Jahre im staatlichen Schuldienst tätig, zuletzt als Leiterin einer Grundschule. 1995 gründete sie in ihrem Privathaus Am A in K ein "Kleinstkinderheim" in Form einer Familienwohngruppe, in welche sie zunächst fünf Kinder aufnahm, die erzieherische Hilfen und individuelle Förderung benötigten. In den folgenden Jahren baute die Klägerin ihre Einrichtung durch den Zukauf bzw. Übertragung von Grundstücken und Häusern und die Einstellung von Personal zu einem Kinderdorf aus. Ausweislich der der KJHV GmbH erteilten Betriebserlaubnis des Landesjugendamtes Brandenburg vom 21. Januar 2003 verfügte das Kinderdorf im Jahr 2003 über 37 Plätze für Kinder und Jugendliche, welche nach dem Stellenplan der Betriebserlaubnis von zumindest 18,5 pädagogischen Fachkräften betreut wurden. Das Kinderdorf wurde nach Anmeldung zur gesetzlichen Unfallversicherung zunächst unter dem Namen "Kinder- und Jugendhilfeverbund K" als Einzelunternehmen der Klägerin und später in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betrieben. Gesellschafter der GbR waren die Klägerin und ihr 1969 geborener Sohn T R. Ab dem 01. Januar 2001 wurde das Unternehmen durch die neu gegründete KJHV GmbH (Unfallbetrieb) fortgeführt, die in den Briefköpfen den Zusatz "ehem. Kinderheim K" trug. Ausweislich des notariellen Gesellschaftsvertrages vom 09. Januar 2001 betrug das Gesellschaftskapital der GmbH 25.000,00 EUR, worauf die Klägerin eine Stammeinlage von 7.500,00 EUR (30 %) und ihr Sohn T R, der zwischenzeitlich ein Heilpädagogikstudium abgeschlossen hatte, 17.500,00 EUR (70 %) übernahmen. Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags war eine Gesellschafterversammlung nur bei Anwesenheit von mindestens 75% des Stammkapitals beschlussfähig; nach § 8 Abs. 3 Satz 2 bestand bei fehlender Beschlussfähigkeit die Möglichkeit der Einberufung einer neuen Gesellschafterversammlung mit gleicher Tagesordnung, die nach § 8 Abs. 3 Satz 3 ohne Rücksicht auf das vertretene Stammkapital beschlussfähig war, wenn in der Einladung hierauf hingewiesen worden war. Nach § 9 Abs. 3 wurden Gesellschafterbeschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, wobei je 50,00 EUR Geschäftsanteil eine Stimme gewährte. Als jeweils einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer der GmbH wurden die Klägerin und ihr Sohn T R bestellt (vgl. notarielle Urkunde vom 09. Januar 2001, Urkundenrolle Nr. P 31/2001). Ausweislich des am 28. Dezember 2000 zwischen der KJHV GmbH i. G., vertreten durch die Gesellschafterversammlung I R und T R, und der Geschäftsführerin I R abgeschlossenen Geschäftsführervertrags sollte die Geschäftsführerin die Geschäfte gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer führen (§ 1). Nach § 8 des Vertrags war die Klägerin als Geschäftsführerin allein geschäftsführungs- und allein vertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. § 9 des Vertrags regelte darüber hinaus einen Katalog von Geschäften, welche der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung unterlagen (Veräußerung oder Übertragung von wesentlichen Teilen des Unternehmens, Aufnahme eines neuen Geschäftszweigs, etc.). Nach § 2 des Vertrages in der Fassung des Änderungsvertrages vom 25. Dezember 2002 erhielt die Klägerin ab dem 01. Januar 2003 ein monatliches Geschäftsführergehalt von 8.000,00 EUR und daneben eine am Gewinn orientierte jährliche Tantieme, welche auf einen Höchstbetrag von 8.000,00 EUR begrenzt war. § 6 des Vertrags sah darüber hinaus eine Weiterzahlung der Vergütung im Krankheitsfall über 6 Monate vor. Der jährliche Urlaubsanspruch der Klägerin betrug nach § 11 25 Tage. § 12 des Vertrags räumte der Klägerin darüber hinaus die Befugnis ein, Mittel oder Leistungen der Gesellschaft bis zu einem Gegenwert von 150.000,00 DM für private Zwecke zu verwenden, wobei eine Verzinsung i. H. v. 5,5 % jährlich und eine Tilgung innerhalb von 5 Jahren vorgesehen war. Eine zwischen der KJHV GmbH und der Klägerin am 01. Februar 2002 in der Fassung des Nachtrags vom 01. Januar 2003 vertraglich geregelte Pensionszusage sah eine lebenslängliche jährliche Alters-/Invalidenrente von 16.800,00 EUR vor. Die 1969 geborene Tochter der Klägerin, J R, war als Leiterin der Verwaltung, der Lebenspartner und heutige Ehemann der Klägerin, der Heilpädagoge und Diplom-Sozialpädagoge (FH) H B, war als pädagogischer Leiter bei der KJHV GmbH beschäftigt. Nach ihren Angaben war die Klägerin neben ihrer Geschäftsführertätigkeit auch als Bezugsbetreuerin für die Versorgung, Betreuung und Erziehung von drei Kindern zuständig. Darüber hinaus war sie seit Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2002 zugleich auch Gesellschafterin und Geschäftsführerin der von ihr mitgegründeten "Gesellschaft für erzieherische Hilfen (GfH) gGmbH", die nach Abgabe ihrer stationären Plätze für Kinder und Jugendliche in Brandenburg an die KJHV GmbH ab dem 01. Januar 2003 ihren Sitz nach B-T verlegte und dort zwei Familienwohngruppen als stationäre Angebote der Kinder- und Jugendhilfe betrieb. Nach einer schriftlichen Auskunft der AOK Nordost an die Beklagte vom 01. Februar 2011 besteht seit dem 01. August 1995 eine freiwillige Krankenversicherung der Klägerin als hauptberuflich Selbständige. Steuerlich wurde die Klägerin als Geschäftsführerin ausweislich der Unterlagen des Steuerbüros Knabe als nichtselbständig Tätige geführt. Nach den teilweise für die Jahre 2002 und 2003 vorliegenden Lohn- und Gehaltsabrechnungen der KJHV GmbH und der GfH GmbH wurde auf das Geschäftsführergehalt der Klägerin Lohnsteuer entrichtet, es wurden jedoch keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge abgeführt.
Nach der mit Wirkung vom 01. Januar 2001 erfolgten Anmeldung durch die KJHV GmbH bei der Beklagten wurden die Klägerin und ihr Sohn T R im Beitragskonto der GmbH als unternehmerähnliche Personen erfasst. Ab 2001 erhob die Beklagte von der KJHV GmbH für die Klägerin und ihren Sohn Beiträge zur Unternehmerpflichtversicherung gemeinsam mit den Beiträgen für die Beschäftigten des Betriebs. Für das Umlagejahr 2003 erließ die Beklagte am 26. April 2004 erstmals getrennte Beitragsbescheide für die Klägerin und ihren Sohn aufgrund einer Versicherungssumme von jeweils 15.000,00 EUR als selbständig Tätige, die in Bestandskraft erwachsen sind. Eine im Jahr 2005 von der Beklagten durchgeführte Betriebsprüfung in der KJHV GmbH ergab, dass daneben für die Beitragsjahre 2001 bis 2003 versehentlich die Bruttolohnsummen der Klägerin zusätzlich in den Beitragsbescheiden für die Beschäftigten der KJHV GmbH berücksichtigt worden waren. Gegen die hieraufhin ergangenen Beitragsberichtigungsbescheide der Beklagten vom 14. November 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 28. Februar 2006 hatte die KJHV GmbH vor dem Sozialgericht (SG) Potsdam Klage erhoben (Az: S 2 U 42/06), die im Termin vom 20. Januar 2011 gemeinsam mit dem vorliegenden Verfahren verhandelt und dann zurückgenommen wurde. Im Jahr 2001 erhielt die Klägerin nach ihren Angaben von der KJHV GmbH ein über den Kontokorrentkredit der Bank für S fremdfinanziertes Darlehen, mit welchem sie ihre drei Häuser modernisierte/sanierte, die sie wiederum an die KJHV GmbH vermietete. Zur Sicherung des Kontokorrentkredits der KJHV GmbH über 180.000 EUR übernahmen die Klägerin und auch ihr Sohn T R jeweils im November 2003 eine selbstschuldnerische Bürgschaft über 90.000,00 EUR. Nach Angaben der Klägerin diente die Bürgschaft der Sicherung ihres 2001 von der KJHV erhaltenen Darlehens nach ihrem Ausscheiden als Geschäftsführerin. Am 26. Januar 2004 stellte die KJHV GmbH bei der bundesweiten Clearingstelle für sozialversicherungsrechtliche Statusfragen der ehemaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) den Antrag auf Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens für die Tätigkeit der Klägerin als Geschäftsführerin im Zeitraum vom 01. Januar 2001 bis zum 20. Dezember 2003. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 23. Februar 2004 stellte die BfA fest, dass die Klägerin die Tätigkeit als Geschäftsführerin vom 01. Januar 2001 bis zum 20. Dezember 2003 selbständig ausgeübt habe. Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis habe nicht vorgelegen. Zwar habe die Klägerin nicht wegen ihres Gesellschaftsanteils von nur 33,3% maßgebenden Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft gehabt. Da die Klägerin aber die Bürgschaft übernommen habe, habe sie die Tätigkeit in Zusammenschau aller Umstände für ihr eigenes Unternehmen ausgeübt; es würden die Merkmale einer selbständigen Tätigkeit überwiegen.
Am 19. Juni 2003 ereignete sich der von der Beklagten als Arbeitsunfall anerkannte Verkehrsunfall der Klägerin in Spanien. Die Klägerin unternahm vom Ferienhaus der KJHV GmbH in L B am Unfalltag eine Außenbesichtigung von Fincas und der Umgebung im Rahmen einer Vorprüfung, ob die Bergregion um den Ort H für ein Auslandsprojekt im Rahmen der Jugendhilfe geeignet sei. Dabei kam ein entgegenkommendes Fahrzeug auf die Gegenfahrbahn, prallte auf den von dem pädagogischen Leiter B gelenkten Pkw, in dem die Klägerin als Beifahrerin saß, der daraufhin frontal auf einen ebenfalls entgegenkommenden Lkw stieß. Die Klägerin erlitt ein HWS-Schleudertrauma mit Bogenfraktur des HWK II, eine Claviculafraktur rechts, eine Fraktur der 1. und 2. Rippe rechts, eine Brustbeinfraktur und ein Gurttrauma (vgl. Durchgangsarzt (DA)-Bericht vom 08. Juli 2003). Diese Verletzungen führten dazu, dass die Klägerin nach Ende der Entgeltfortzahlung am 20. Dezember 2003 als Geschäftsführerin ausschied, da weiterhin Arbeitsunfähigkeit bestand. Nach der für die KJHV GmbH erteilten schriftlichen Auskunft des pädagogischen Leiters B vom 19. April 2004 waren in den Vormonaten bis zum Zeitpunkt des Unfalls bereits 40 andere Standorte besichtigt und auf ihre Eignung für Auslandsprojekte geprüft worden. An der Vorbereitung der Dienstfahrt waren der zu jener Zeit bereits länger in Spanien tätige weitere Geschäftsführer T R und eine Maklerin beteiligt. Hierzu wurde der Beklagten u.a. auch die von der Verwaltungsleiterin und der Klägerin als Geschäftsführerin am 03. Juni 2003 für Herrn B erteilte Genehmigung einer Dienstreise nach Spanien vom 16. bis zum 22. Juni 2003 vorgelegt.
Die Beklagte führte insbesondere Ermittlungen zur Stellung der Klägerin in der KJHV GmbH durch. Ausweislich mehrerer Schreiben der KJHV GmbH (vom 31. Oktober, 29. November und 15. Dezember 2004), gezeichnet vom pädagogischen Leiter B habe die Klägerin eine Doppelfunktion inne gehabt, und zwar einerseits im Aufgabenbereich Geschäftsführung/Leitung und andererseits in der praktisch-pädagogischen Arbeit. Der weitaus überwiegende Teil habe in der Versorgung, Betreuung und Erziehung von drei Kindern und Jugendlichen im Kinderdorf im Rahmen einer gemeinsamen Wohnform gelegen, vergleichbar mit der Arbeit einer SOS-Kinderdorfmutter. Die Klägerin sei in dieser Funktion in vollem Umfang in die Dienste und in die Urlaubsplanung des Kinderdorfes integriert gewesen. Eine freie Einteilung der Arbeit sei in dieser Arbeitsform nicht möglich, sie habe in dieser Funktion den gleichen Weisungen in der Durchführung unterlegen wie alle anderen Mitarbeiter in dieser Funktion auch. Daneben sei die Klägerin verpflichtet gewesen, die Hilfe- und Erziehungspläne und Vereinbarungen gemäß § 36 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfegesetz) umzusetzen. Die Klägerin habe keine eigene Wohnung außerhalb des Kinderheims gehabt und sei eine zentrale Bezugsperson für die Kinder gewesen. Lediglich während des Urlaubs oder der Ruhepausen sei sie vertreten worden. Hiernach könne von weisungsungebundener Tätigkeit nicht die Rede sein. Bei ihrer Arbeit habe die Klägerin weder Zeit noch Inhalt frei bestimmen können. Herr B nahm Bezug auf von ihm vorgelegte Auszüge aus dem Berliner Rahmenvertrag für Hilfen in Einrichtungen und durch Dienste der Kinder-und Jugendhilfe, Seite 41-44 "Arbeitsplatzbeschreibung".
Mit Bescheiden vom 22. und 23. November 2005 gewährte die Beklagte der Klägerin VG, wobei sie nach § 44 ihrer Satzung die Mindestversicherungssumme von 15.000,00 EUR für die kraft Gesetzes versicherten selbstständig Tätigen zugrunde legte. Bei GmbH‘en im Bereich des Gesundheitswesens/der Wohlfahrtspflege gehörten die unternehmerähnlichen Gesellschafter/Geschäftsführer zum Kreis der gesetzlich pflichtversicherten Personen (§ 2 Abs. 1 Nr. 9 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)) mit der Möglichkeit der Höherversicherung (§ 46 SGB VII i. V. m. § 83 der Satzung).
Den Widerspruch der Klägerin, mit dem sich diese gegen die Bemessungsgrundlage gewandt und vorgetragen hatte, sie habe in Ausübung ihrer Geschäftsführertätigkeit in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gestanden, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juli 2006 im Wesentlichen unter Hinweis auf den bestandskräftigen Statusfeststellungsbescheid der BfA und den ebenfalls bestandskräftigen Beitragsbescheid zur Unternehmerversicherung zurück. Im Übrigen besitze die Klägerin 30 % der Gesellschaftsanteile, so dass die Beschlüsse nur mit einer ¾- Mehrheit durchgesetzt werden könnten und somit eine Sperrminorität vorliege. Da die Klägerin von der Möglichkeit einer Höherversicherung als Unternehmerin keinen Gebrauch gemacht habe, sei das VG nach der Mindestversicherungssumme von 15.000,00 EUR zu berechnen.
Mit Bescheid vom 07. November 2006 gewährte die Beklagte der Klägerin unter Anerkennung "einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Panikattacken, eines chronifizierten Angstsyndroms mit depressiver Symptomatik, belastungsabhängigen Beschwerden und Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule nach knöchern durchbautem Wirbelbogenbruch C2, knöchern durchbauten Brüchen des rechten Schlüsselbeines und der 1. und 2. Rippe rechts sowie des Brustbeins" eine Verletztenrente (VR) auf unbestimmte Zeit nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 50 v. H., wobei auch die VR i. H. v. 421,63 EUR monatlich unter Zugrundelegung des nach der Satzung der Beklagten vorgesehenen Mindestbetrags von 15.000 EUR als Jahresarbeitsverdienst ermittelt wurde. Dem lag u. a. ein Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. F vom 10. Mai 2006 zugrunde. Den gegen die Höhe der MdE gerichteten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. August 2007 zurück. Das hiergegen beim SG Potsdam geführte Klageverfahren (S 2 U 106/07) wurde durch Erledigungserklärung der Klägerin vom 09. Dezember 2009 abgeschlossen.
Mit ihrer am 08. August 2008 zum SG Potsdam erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren, ihren VG-Anspruch nach dem tatsächlich aus der Geschäftsführertätigkeit erzielten Arbeitsentgelt zu ermitteln, weiter verfolgt. Aufgrund ihres Gesellschaftsanteils von unter 50 % habe sie keinen maßgebenden Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft gehabt. Die Grundsätze der familienhaften Mitarbeit könnten für ihre Tätigkeit keine Anwendung finden. Auch die übernommene Bürgschaft sei wegen der Modalitäten der Darlehensgewährung kein Indiz für die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit. Sie habe sich im Übrigen 365 Tage im Jahr rund um die Uhr um die Erziehung der Kinder gekümmert und sei hierbei in die Dienstplanung und Organisation des Unternehmens ebenso eingebunden gewesen wie die anderen Mitarbeiter. Sie habe keine Möglichkeit gehabt, über Zeit, Ort und Dauer ihrer Arbeitsleistung zu entscheiden.
Das SG Potsdam hat die Klage mit Urteil vom 08. März 2012 abgewiesen und ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung von höherem VG auf Grundlage ihres tatsächlich erzielten Jahresarbeitsverdienstes. Vielmehr habe die Beklagte der Klägerin zu Recht das VG auf Grundlage der nach ihrer Satzung maßgeblichen Mindestversicherungssumme von 15.000,00 EUR für kraft Gesetzes auf dem Gebiet der Wohlfahrtspflege nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII versicherte selbständig Tätige gewährt. Für die Höhe des der Berechnung des VG nach § 47 Abs. 5 SGB VII zugrunde zu legenden Jahresarbeitsverdienstes seien nach § 83 SGB VII die Satzungsbestimmungen der Beklagten maßgeblich, welche zum hier maßgebenden Zeitpunkt eine Mindestversicherungssumme von 15.000,00 EUR vorgesehen hätten. Das in § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII geregelte Merkmal der Selbständigkeit knüpfe nicht an den in § 136 Abs. 3 SGB VII geregelten Unternehmerbegriff an, sondern umfasse vielmehr alle im Bereich des Gesundheitswesens oder der Wohlfahrtspflege selbständig tätigen Personen (Mehrtens in Bereiter-Hahn/Mehrtens, Handkommentar zur gesetzlichen Unfallversicherung, Stand: Januar 2010, § 2 SGB VII, Anm. 20.3, m. w. N.). Dies ergebe sich aus dem Wortlaut der Regelung, die ausdrücklich an die "selbständige" Tätigkeit anknüpfe, aber auch aus dem Regelungszweck des § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII, der als Auffangregelung zu § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII einen umfassenden Schutz der im Bereich des Gesundheitswesens und der Wohlfahrtspflege Tätigen bezwecke. Die Tätigkeit der Klägerin als Geschäftsführerin der KJHV GmbH sei als selbständige Tätigkeit zu qualifizieren. Dies stehe bereits wegen des in Bestandskraft erwachsenen Statusfeststellungsbescheids der vormaligen BfA vom 23. Februar 2004 bindend fest. Regelungszweck des mit Wirkung vom 01. Januar 1999 eingeführten Statusfeststellungsverfahrens (§ 7a SGB IV) sei die Vermeidung divergierender Entscheidungen verschiedener Sozialleistungsträger (amtliche Begründung: BT-Drucksache 14/1855, Seite 6). Die Regelung diene damit der Herstellung von Rechtssicherheit für die Leistungsträger und die Betroffenen, denen neben dem Antragsrecht (§ 7a Abs. 1 SGB IV) auch ein umfassendes Mitwirkungsrecht (§ 7a Abs. 2 bis 5 SGB IV) im Statusfeststellungsverfahren eingeräumt werde. Entsprechend dem verfolgten Regelungszweck und dem Umfang der Mitwirkungsrechte der Betroffenen beanspruche die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers nach dem Wortlaut des § 7a Abs. 2 SGB IV Geltung für alle Zweige der Sozialversicherung, insbesondere auch für den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung. Zudem sei das Statusfeststellungsverfahren im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit den Ermittlungen der Beklagten zur Höhe des VG-Anspruchs betrieben worden. Die Klägerin verhalte sich widersprüchlich, wenn sie einerseits den Statusfeststellungbescheid der BfA mit Feststellung der Selbständigkeit in Bestandskraft erwachsen lasse und zeitgleich gegenüber der Beklagten das Bestehen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses vortrage. Die Klägerin setze sich im Übrigen in Widerspruch zu den seit 1995 gelebten Verhältnissen. Gesamtsozialversicherungsbeiträge seien für die Klägerin nie abgeführt worden. Die Klägerin habe sich auch selbst bei der AOK freiwillig als hauptberuflich Selbständige versichert. Darüber hinaus habe die Klägerin auch den an sie gerichteten Beitragsbescheid vom 26. April 2004 für das Jahr 2003 in Bestandskraft erwachsen lassen. Im Übrigen sprächen auch die Gesamtumstände gegen die Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses i. S. d. § 7 Abs. 1 SGB IV. Zwar habe die Klägerin mit einem Gesellschaftsanteil von 33,3% und nach der Ausgestaltung der vertraglichen Verhältnisse keinen bestimmenden Einfluss auf die Geschicke der GmbH gehabt. Sie sei aber "Kopf und Seele" des Unternehmens gewesen, worauf auch der Internetauftritt der GmbH hindeute (Ausdrucke beim Verwaltungsvorgang der Beklagten). Darüber hinaus seien ihre eigenen wirtschaftlichen Interessen auf das Engste mit denen der GmbH verwoben gewesen, wie ihr Vortrag zu Darlehensgewährung und Bürgschaftsübernahme belege. Es deute darüber hinaus viel darauf hin, dass die tatsächlichen Verhältnisse durch familiäre Rücksichtnahme, nicht aber durch Weisungsgebundenheit geprägt gewesen seien. Indiz für die familiäre Verbundenheit könne beispielsweise auch das von der GmbH gegen die nach einer Betriebsprüfung von der Beklagten erlassenen Beitragsminderungsbescheide geführte Klageverfahren sein. Klageziel der GmbH sei auch hier letztlich die Feststellung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses der Klägerin gewesen.
Einen Antrag der Klägerin auf Tatbestandsberichtigung hat das SG mit Beschluss vom 29. August 2012 zurückgewiesen.
Mit ihrer am 21. August 2012 eingelegten Berufung hat die Klägerin zunächst Ergänzungen im Tatbestand geltend gemacht. Sie trägt insoweit vor, dass nicht sie für ihr "Kleinstkinderheim" die Betriebserlaubnis vom 21. Januar 2003 erhalten habe, sondern die KJHV GmbH. Sie habe auch nicht ihre Einrichtung durch den Zukauf von Grundstücken und Häusern zu einem Kinderdorf ausgebaut, sondern das Haus W 32 im Jahr 1999 zu Wohnzwecken gekauft, da das von ihr mit den Kindern bewohnte Haus Am A 2 nach Zuzug ihres Lebensgefährten zu klein gewesen sei. Sie habe das Haus W 32 zunächst nur mit ihrem Lebensgefährten bewohnt und erst nach Gründung der GmbH habe das Gebäude die Betriebserlaubnis für eine Kleingruppe erhalten. Ende 2001 habe ihr Sohn ihr das Grundstück Am W 27 unentgeltlich übertragen. Es sei am 01. Januar 2001 auch keine Umwandlung der GbR in eine KJHV GmbH erfolgt, sondern die GbR sei aufgegeben und die GmbH neu gegründet worden. Auch sei sie nicht neben ihrer Geschäftsführertätigkeit auch als Bezugsbetreuerin tätig gewesen, sondern sie sei als vollzeitbeschäftigte Bezugsbetreuerin und daneben im geringen Umfang als Geschäftsführerin tätig gewesen. Im Übrigen habe die Beklagte nach einer Prüfung am 08. Februar 2005 mit Schreiben vom 09. Februar 2005 bestätigt, dass sie als Vollzeiterzieherin beschäftigt und nicht als Selbständige zu führen gewesen sei. Die Geschäfte der KJHV GmbH habe Herr B der wegen eines komplizierten Ehescheidungsverfahren nicht nach außen habe auftreten wollen, seit dem 01. Januar 2001 als faktischer Geschäftsführer geführt. Sie selbst sei bei den Behörden und in der Umgebung als zuverlässige Lehrerin und Leiterin der Grundschule S und Mitglied des Rates der Gemeinde G und politisch unbelastete Person ein "Zugpferd" gewesen und sei daher nach außen aufgetreten. Tatsächlich habe sie keinerlei betriebswirtschaftliche Ausbildung und in den Geschäftsräumen der GmbH weder Schreibtisch noch Telefon gehabt. Herr B habe sämtliche Außentermine und -kontake für die GmbH wahrgenommen. Unzutreffend sei es auch, auf Geschäfte abzustellen, die sie lange nach ihrem Unfall und ihrem Ausscheiden aus der GmbH getätigt habe, wie die Bürgschaftsübernahme für das Darlehen. Der Statusfeststellungsbescheid der BfA entfalte keine Bindungswirkung für dieses Verfahren. Er sei nach Aktenlage erlassen worden, die BfA habe lediglich ihre Arbeitsverträge angefordert. Schließlich verhalte die Beklagte sich widersprüchlich, wenn die Prüferin sie einerseits als Geschäftsführerin und Beschäftigte veranlage, sie andererseits nach dem Unfall als Selbständige behandle. Im Verfahren betreffend die VR habe die Beklagte sie als Erzieherin behandelt und eine besondere berufliche Betroffenheit durch den Unfall bei der Einschätzung der MdE verneint.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 08. März 2012 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 22. und 23. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juli 2006 zu verurteilen, ihr Verletztengeld auf Grundlage ihres Jahresarbeitsverdienstes als Beschäftigte (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Klägerin nach dem Gesellschaftsvertrag und dem Umfang ihres Anteils am Stammkapital zwar keinen maßgebenden Einfluss auf das Unternehmen gehabt habe. Die tatsächlichen Verhältnisse (familienhafte Verbundenheit, Bürgschaftsgewährung) und die Zusammenschau der Regelungen in Gesellschafts- und Geschäftsführervertrag belegten aber, dass die Klägerin als selbständig tätige Unternehmerin gehandelt habe. Darüber hinaus werde auf den Statusfeststellungsbescheid der BfA und die seit 1995 bestehende Krankenversicherung der Klägerin bei der AOK als hauptberuflich selbständig Tätige verwiesen. Die im Berufungsverfahren von der Klägerin gemachten Angaben zum Umfang ihres Grundbesitzes seien zumindest widersprüchlich, so spreche sie z. B. im Zusammenhang mit dem ihr gewährten Darlehen von drei Häusern. Im Jahr 2001 habe die Klägerin von der KJHV GmbH ein von dieser wiederum fremdfinanziertes Darlehen erhalten, habe damit ihre eigenen Immobilien modernisiert und an die GmbH vermietet (vgl. auch § 12 des Geschäftsführervertrags). Damit habe die Klägerin über einen nicht unerheblichen Betrag des Unternehmensvermögens verfügen können. Auch stelle sich die Gesellschaft als typische Familiengesellschaft dar, bestehend aus der Klägerin und ihrem Sohn, die gleichzeitig Gesellschafter und Geschäftsführer gewesen seien. Soweit die Klägerin die tragende Rolle von Herrn B als "faktischem Geschäftsführer" betone, sei darauf hinzuweisen, dass es sich um ihren Lebensgefährten handele und dass die Klägerin weiterhin sämtliche Unterschriften geleistet habe, zumal ihr Sohn sich dauerhaft in Spanien aufgehalten habe. Es sei unzutreffend, dass sie die Klägerin widersprüchlich behandelt habe. Die unzutreffende Erfassung als Beschäftigte resultiere daraus, dass die GmbH das Arbeitsentgelt im jeweiligen Entgeltnachweis mitgemeldet habe; für sie sei nicht ersichtlich, wer sich dahinter verberge. Zudem habe sie in den Beitragsbescheiden für die Umlagejahre 2001 und 2002 vom 19. April/16. Mai 2002 und vom 25. April 2003 erkennbar für zwei selbständig tätige Personen Beiträge erhoben und für 2003 erstmals getrennte Beitragsbescheide für die Klägerin und ihren Sohn als selbständig Tätige erlassen. Alle Beitragsbescheide seien bestandskräftig geworden. Schließlich spreche die Selbstdarstellung der Klägerin in den Medien (siehe hierzu den Internetauftritt der KJHV GmbH laut Ausdruck vom 19. Januar 2011), sie sei "Kopf und Seele" des Unternehmens gewesen, für ihre herausgehobene Stellung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands, insbesondere wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen, wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Gerichtsakten des SG Potsdam S 2 U 42/06 und S 2 U 106/07 sowie die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG Potsdam hat die Klage mit Urteil vom 08. März 2012 zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 22. Und 23. November 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Juli 2006 erweisen sich als rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von höherem VG auf der Grundlage ihres als Geschäftsführerin der KJHV GmbH tatsächlich erzielten Jahresarbeitsverdienstes.
Zu Recht hat die Beklagte der Klägerin das wegen der Folgen des anerkannten Arbeitsunfalls vom 19. Juni 2003 zu gewährenden VG (§§ 45 ff. SGB VII) auf Grundlage der nach ihrer Satzung (§ 83 SGB VII) maßgeblichen Mindestversicherungssumme für kraft Gesetzes versicherte selbständig Tätige auf dem Gebiet der Wohlfahrtspflege (§ 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII) gewährt. Für die Berechnung des VG (§ 47 Abs. 5 SGB VII) sind nach § 83 SGB VII die Satzungsbestimmungen der Beklagten maßgeblich, welche eine Mindestversicherungssumme von 15.000,00 EUR vorsahen. Eine Höherversicherung der Klägerin lag nicht vor.
Die Klägerin war zum Unfallzeitpunkt auch selbständig tätig und damit nicht als Beschäftigte kraft Gesetzes versichert (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII). Der Versicherungsschutz der Klägerin ergibt sich vielmehr aus § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII. Hiernach sind kraft Gesetzes auch versichert Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind. Wohlfahrtspflege ist die planmäßig zum Allgemeinwohl ausgeübte unmittelbare Hilfe für gesundheitlich, sittlich oder wirtschaftlich gefährdete Menschen und umfasst insbesondere die Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 31. Januar 2012, B 2 U 3/11 R, in Juris). Die von der Klägerin in der Kinder- und Jugendhilfeverbund KGmbH ausgeübte Tätigkeit fällt unter § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII. Gegenstand des Unternehmens (der KJHV GmbH), bei dem die Klägerin zum Unfallzeitpunkt sowohl Gesellschafterin als auch Geschäftsführerin war, ist die Betreuung von Kindern, für die eine Betriebserlaubnis vom zuständigen Landesjugendamt erteilt war.
Die Klägerin war auch selbständig tätig. Das in § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII geregelte Merkmal der Selbständigkeit umfasst alle im Bereich des Gesundheitswesens oder der Wohlfahrtspflege selbständig und unentgeltlich und ehrenamtlich tätigen Personen (vgl. Mehrtens in Bereiter-Hahn/Mehrtens, Handkommentar zur gesetzlichen Unfallversicherung, § 2 SGB VII, Anm. 20.3, m. w. N.). Die Vorschrift bezweckt als Auffangregelung zu § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII einen umfassenden Schutz der im Bereich des Gesundheitswesens und der Wohlfahrtspflege Tätigen, insbesondere auch der Kleinstunternehmer. Unter selbständiger Tätigkeit ist die berufliche Tätigkeit zu Erwerbszwecken als Unternehmer im Sinne des §§ 136 Abs. 3 SGB VII zu verstehen (vgl. Ricke, in Kasseler Kommentar, § 2 SGB VII Rdn. 40). Die Tätigkeit der Klägerin als Geschäftsführerin der KJHV GmbH ist als selbständige Tätigkeit zu qualifizieren. Insbesondere war sie nicht aufgrund eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses bei der KJHV GmbH beschäftigt. Beschäftigung ist nach der Legaldefinition des § 7 Abs. 1 SGB IV, der für sämtliche Bereiche der Sozialversicherung gilt, die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Danach ist Arbeitnehmer, wer von einem Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Die persönliche Abhängigkeit bedeutet Eingliederung in den Betrieb und Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers, insbesondere in Bezug auf Zeit, Dauer und Ort der Arbeitsausführung, und stellt das wesentliche, charakteristische Merkmal des Beschäftigungsverhältnisses dar. Das Weisungsrecht kann besonders bei Diensten höherer Art erheblich eingeschränkt sein, darf aber nicht vollständig entfallen. Kennzeichnend für eine selbständige Tätigkeit ist demgegenüber das eigene Unternehmerrisiko, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die Möglichkeit, frei über Arbeitsort und Arbeitszeit zu verfügen. In Zweifelsfällen kommt es darauf an, welche Merkmale überwiegen, wobei die vertragliche Ausgestaltung im Vordergrund steht, die allerdings zurücktritt, wenn die tatsächlichen Verhältnisse entscheidend davon abweichen (vgl. BSG, Urteil vom 14. Dezember 1999, B 2 U 48/98 R, in Juris).
Nach diesen Grundsätzen richtet sich auch die Beantwortung der Frage, ob die Tätigkeit des Geschäftsführers einer GmbH eine abhängige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit darstellt. Ist der Geschäftsführer zugleich Gesellschafter der GmbH, hängt die Entscheidung davon ab, ob er einen bestimmenden Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft ausübt. Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis liegt dann nicht vor, wenn der Geschäftsführer an der Gesellschaft beteiligt ist und er allein oder jedenfalls mit Hilfe seiner Gesellschafterrechte die für das Beschäftigungsverhältnis typische Abhängigkeit vermeiden und entsprechend seiner Beteiligung maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft nehmen kann. Dies ist bei einem über die Hälfte oder mehr des Stammkapitals der Gesellschaft verfügenden Geschäftsführer jedenfalls der Fall, weil er einen so maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft hat, dass er jeden ihm nicht genehmen Beschluss verhindern kann. Unter Umständen genügt auch schon ein geringerer Kapitalanteil, insbesondere wenn er über eine Sperrminorität verfügt, die sich u. a. darauf erstreckt, ihm nicht genehme Weisungen gerade hinsichtlich Zeit, Dauer, Umfang und Ort der Tätigkeit zu verhindern. Aber selbst dann, wenn der geschäftsführende Gesellschafter über keine Mehrheit am Stammkapital und auch nicht über eine Sperrminorität verfügt, kann eine abhängige Beschäftigung ausgeschlossen sein, wenn es ihm sein tatsächlicher Einfluss auf die Willensbildung der GmbH gestattet, nicht genehme Weisungen der genannten Art zu verhindern, er etwa als Geschäftsführer in der GmbH "schalten und walten" kann, wie er will, weil er die Gesellschafter persönlich dominiert oder weil diese wirtschaftlich von ihm abhängig sind (BSG, Urteil vom 14. Dezember 1999, a. a. O.). Weist eine Tätigkeit Merkmale auf, die sowohl auf Abhängigkeit als auch auf Unabhängigkeit hinweisen, ist entscheidend, welche Merkmale nach den Umständen des Falles überwiegen. Entscheidend ist, ob der Geschäftsführer aufgrund des Gesellschaftsvertrages sowie aufgrund des Geschäftsführer-Vertrages von der Gesellschaft persönlich abhängig ist oder nicht (BSG, Urteil vom 30. Juni 1999, B 2 U 35/98 R, m. w. N., in Juris). Insbesondere kommt bei einem Geschäftsführer einer Familiengesellschaft, sofern dieser mit den Gesellschaftern familiär verbunden ist, eine selbständige Tätigkeit in Betracht. Die in einer derartigen Familiengesellschaft vorliegende Verbundenheit zwischen Gesellschaftern und Geschäftsführer kann zwischen ihnen ein Gefühl erhöhter Verantwortung füreinander schaffen und einen Einklang der Interessen bewirken, so dass die Tätigkeit eines mit den Gesellschaftern durch Familienbande verbundenen Geschäftsführers, selbst wenn er nicht Gesellschafter ist, bei entsprechendem Verhalten als selbständig angesehen werden kann (BSG, Urteil vom 08. Dezember 1987, 7 RAr 25/86, in Juris); dies gilt erst recht für einen Geschäftsführer einer Familiengesellschaft, der einen unter der Hälfte der Geschäftsanteile liegenden Anteil besitzt.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Senat nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 128 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)), insbesondere unter Würdigung aller zu den Gerichts- und Verwaltungsakten gereichten Unterlagen, zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zur KJHV GmbH gestanden hat. Vielmehr ist sie als Geschäftsführerin und Gesellschafterin einer Familiengesellschaft selbständig tätig geworden. Zwar war die Klägerin nicht beherrschende oder Mehrheitsgesellschafterin, sondern lediglich mit einem Anteil von 30 % (nicht 33,33 %) beteiligt, während ihr Sohn die restlichen 70 % (nicht 66,67 %) hielt. Auch verfügte die Klägerin ausweislich des Gesellschaftsvertrags, in dem solches nicht geregelt ist, über keine Sperrminorität, und sie konnte auch Mehrheitsentscheidungen letztlich nicht verhindern, jedenfalls nicht bei einfacher oder 2/3 Mehrheit. Diese Umstände bedeuten unter Berücksichtigung der obigen rechtlichen Darlegungen aber nicht, dass sie keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der GmbH hatte. Die Regelungen im Geschäftsführervertrag vom 28. Dezember 2000 bestimmen die Klägerin als allein vertretungsberechtigte und allein geschäftsführungsbefugte und von den Beschränkungen des §§ 181 BGB befreite Geschäftsführerin. Für eine eigenständige Handlungsbefugnis spricht auch ihre Berechtigung, Mittel oder Leistungen der Gesellschaft bis zu einem Gegenwert von 150.000 DM in Form eines Kredites bei Verzinsung von 5,5 % pro Jahr für private Zwecke zu verwenden. Der Klägerin stand damit ein erheblicher Betrag des Gesellschaftsvermögens für eigene Zwecke zur Verfügung, was untypisch ist für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Auch der Umstand, dass die Klägerin im Jahr 2001 von der GmbH ein Darlehen erhielt und mit diesen Mitteln drei in ihrem Eigentum stehende Häuser modernisierte/sanierte, die sie im Anschluss wieder an die GmbH vermietete, belegen eine eindeutig unternehmerische Tätigkeit. Auch die - allerdings nach dem Unfall übernommene - Bürgschaft i. H. v. 90.000 EUR zur Sicherung einer Schuld der KJHV GmbH durch die Klägerin stellt ein Indiz für ihre nach wie vor vorhandene Bindung an die Geschäftstätigkeit der GmbH dar. Wie die Beklagte zu Recht ausführt, sind keine Gründe dafür ersichtlich, dass die Klägerin anders entschieden hätte, wäre die Notwendigkeit der Kreditaufnahme zeitlich vor ihrem Unfall aufgetreten, zumal sie über Grundeigentum zur dinglichen Sicherung verfügte. Vielmehr war die Klägerin in innerer Bereitschaft, der GmbH jederzeit mit eigenem Vermögen auszuhelfen und persönlich zu haften.
Soweit die Klägerin vorträgt, faktisch habe Herr B die kompletten Geschäfte des Unternehmens geführt, so z.B. die kompletten Verhandlungen für die GmbH hinsichtlich der Betriebsgenehmigung des Landes Brandenburg nach § 78 Buchst. b SGB VIII, lässt der bekannt gewordene Akteninhalt jedenfalls nicht auf eine derart herausgehobene Position des Herrn B schließen, nach der er - anstelle der Klägerin und ihres Sohnes - als Unternehmer im Sinne des §§ 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII anzusehen wäre. Zwar ist davon auszugehen, dass Herr B als Heilpädagoge und Diplom-Sozialpädagoge in seiner Stellung als pädagogischer Leiter bei der KJHV GmbH fachlich befähigt und möglicherweise von der Klägerin oder ihrem Sohn auch ermächtigt gewesen ist, derartige Verhandlungen für die GmbH zu führen. Auch kannte er als langjähriger Beschäftigter und Lebenspartner der Klägerin die Verhältnisse des Unternehmens im Einzelnen. Gleichwohl gehen die bekannt gewordenen inneren Verhältnisse nicht so weit, als dass anzunehmen wäre, Herr B habe unter nahezu vollständigem, jedenfalls aber weit gehendem Ausschluss der beiden Gesellschafter und Geschäftsführer allein aufgrund seiner herausgehobenen fachlichen Kenntnisse die KJHV GmbH faktisch wie ein Alleininhaber und nach eigenem Gutdünken geführt. Vielmehr nahm die Klägerin im relevanten Zeitraum ihre nach dem Gesellschafts- und Geschäftsführervertrag zustehenden Rechte und Pflichten nach außen hin im vollen Umfang wahr. Eine Veranlassung hierfür bestand schon deshalb, weil sich nach ihren Angaben ihr Sohn und Mehrheitsgesellschafter jedenfalls in den Monaten vor ihrem Unfall im Jahr 2003 ständig in Spanien aufhielt. Ohne die Klägerin wäre die KHJV GmbH kaum handlungsfähig gewesen. Auch im Rahmen der Akquise von geeigneten Standorten für Kinderbetreuungseinrichtungen in Spanien arbeiteten die Klägerin und ihr Sohn zusammen, wobei Herr B unterstützend, aber nicht allein entscheidend, tätig wurde. So wurde die Besichtigung des Projektes in H von ihnen allen gemeinsam mit einer Maklerin vorbereitet, und - nach Auskunft von Herrn B - waren zuvor bereits 40 weitere Objekte besichtigt worden. Zudem bedurfte die Dienstreise von Herrn B nach Spanien der Genehmigung sowohl durch die Verwaltungsleiterin als auch durch die Geschäftsführerin der GmbH, d.h. der Klägerin. Eine Tätigkeit als Gesellschafter und Geschäftsführer mit maßgeblichem Einfluss auf die Gestaltung des Unternehmens setzt weder eine betriebswirtschaftliche Ausbildung noch ein eigenes Büro in der Verwaltung der GmbH voraus. Abgesehen davon, verfügte die Klägerin aus ihrer langjährigen Tätigkeit als Grundschullehrerin und Schulleiterin sowohl über eine pädagogische Vorbildung als auch über eine reichhaltige Berufserfahrung u. a. auch auf der Leitungsebene.
Bestätigung findet die Annahme eines maßgeblichen Einflusses der Klägerin auf die Familiengesellschaft in der Geschichte des Unternehmens. Dieses entwickelte sich aus dem von der Klägerin gegründeten und zunächst von ihr als Einzelunternehmerin, später gemeinsam mit dem noch im Studium der Heilpädagogik befindlichen Sohn in Form einer GbR geführten Kleinstkinderheim. Dieses Kinderheim wie auch die weiteren Betreuungseinrichtungen im Land B der von ihr mitgeründeten GfH gGmbH, bei der die Klägerin ebenfalls Gesellschafterin und Geschäftsführerin war, wurden zum 01. Januar 2001 auf die dann von der Klägerin und ihrem Sohn gegründete KHJV GmbH übertragen. Dass die Klägerin nicht nur ihren "Lebenstraum" von einem Kinderheim bzw. Kinderdorf im Rahmen einer Familiengesellschaft verwirklicht hat, sondern dort auch noch zum Unfallzeitpunkt die "Leitung" des Unternehmens Kinderdorf innegehabt hat, findet letztlich seinen Ausdruck sowohl in der Selbstdarstellung der GmbH als auch der Klägerin im Internetauftritt der KJHV GmbH und der dort dokumentierten Medienberichte (vgl. den von der Beklagten vorgelegten Ausdruck vom 19. Januar 2011). Dem steht nicht entgegen, dass sich die Klägerin (und ihr Sohn) bei der Gestaltung und Entwicklung des Familienunternehmens professioneller Anregung und Hilfe, z. B. durch einen Projektentwickler oder durch einen mit größeren Projekten erfahrenen pädagogischen Leiter, wie den Lebenspartner der Klägerin, bedient haben. Vorliegend spricht alles dafür, dass beide Gesellschafter (Mutter und Sohn) "an einem Strang gezogen" und dass ihre wirtschaftlichen Interessen übereingestimmt haben. Diese Verbundenheit zwischen der Klägerin und ihrem Sohn als Gesellschafter einer Familiengesellschaft rechtfertigt es, die o. a. dargelegten Grundsätze über die rechtliche Behandlung eines Gesellschafter/Geschäftsführers einer Familiengesellschaft anzuwenden, so dass die Tätigkeit als selbständig angesehen werden kann (hierzu nochmals BSG, Urteile vom 08. Dezember 1987 und vom 28. Januar 1992, a.a.O.).
Dass die Klägerin demgegenüber, wie sie behauptet, im Wesentlichen als Erzieherin und Betreuerin, nicht aber als Gesellschafterin/Geschäftsführerin tätig gewesen sei, erscheint dem Senat angesichts der aktenkundig gewordenen Umstände wenig glaubhaft. Abgesehen davon, dass jegliche Vereinbarungen über den Tätigkeitsbereich als Erzieherin und diesbezügliche Arbeitszeiten fehlen, sprechen die vertragliche Gestaltung ihrer Geschäftsführertätigkeit und die tatsächliche Ausübung derselben, gegen eine hauptsächliche Beschäftigung als Erzieherin/Bezugsbetreuerin. So überstieg das Gehalt der Klägerin im Jahr 2003 mit 8.000 EUR monatlich den heute üblichen Lohn einer Vollzeit-Erzieherin von ca. 2.000 bis 2.500 EUR brutto um ein Vielfaches. Hinzu kamen nach dem Geschäftsführervertrag noch weitere, für eine Erzieher- oder Bezugsbetreuertätigkeit völlig unübliche Vorteile in Form einer jährlichen Tantieme bis 8.000 EUR jährlich, der Gestellung eines Pkw der gehobenen Mittelklasse bis zu einem Brutto-Listenpreis von (2001) 100.000 DM, den die Klägerin ohne Kostenbeteiligung auch privat nutzen durfte, sowie des Ersatzes von Reisespesen bei einer Befugnis, die erste Klasse der Bahn und bei Flugreisen außerhalb des Inlands die gehobene Klasse zu buchen. Unüblich für nicht in Leitungsfunktionen tätige abhängige Beschäftigte ist auch eine Pensionszusage, wie sie in Ergänzung des Geschäftsführer-Vertrages am 01. Februar 2002 über eine monatliche Rente von 1.400 EUR konkretisiert worden ist.
Zwar ist es für den Senat bei der Art des Unternehmens nachvollziehbar, dass – wie von Herrn B für die KJHV GmbH im Verwaltungsverfahren angegeben wurde - alle leitenden Mitarbeiter sowohl Leitungs- und Geschäftsführertätigkeiten wie auch pädagogische Mitarbeit zu leisten gehabt hatten, weil sie wohl zum Teil mit in den Kinderdorfhäusern gelebt haben. Jedoch erscheinen seine weiteren Angaben, für die Klägerin habe ihre Arbeit in der Kinderhilfe dominiert, sie sei praktisch 24 Stunden verfügbar gewesen und sei nur während des Urlaubs oder der Ruhepausen vertreten worden, unglaubhaft. Abgesehen von der Unmöglichkeit eines Rund-um-die-Uhr-Dienstes und der von der Klägerin mit allen rechtlichen Konsequenzen für die GmbH ausgeübten Geschäftsführertätigkeit, verdeutlicht gerade der von der Beklagten anerkannte Arbeitsunfall, dass dies so nicht gewesen sein kann. Der Unfall ereignete sich im Ausland und bei einer typischen Geschäftsführertätigkeit, nämlich bei der Akquise von möglichen Standorten für Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe in Spanien.
Schließlich ist auch der in Bestandskraft erwachsene Statusfeststellungsbescheid der vormaligen BfA vom 23. Februar 2004 ein weiteres Indiz für die Stellung der Klägerin als Unternehmerin. Wenn auch dem Statusfeststellungsverfahren keine Bindung für alle Bereiche der gesetzlichen Sozialversicherung zukommt und die Feststellung eines Status von dem der entscheidenden Stelle vorgelegten Material abhängt (vgl. zu allem BSG, Urteil vom 11. März 2009, B 12 R 11/07 R, in Juris), so bleibt doch festzuhalten, dass ein derartiger Statusfeststellungsbescheid in der Regel aufgrund eines Antrags des Betroffenen und seiner umfassenden Mitwirkung ergeht. Die Klägerin verhält sich jedenfalls widersprüchlich, wenn sie einerseits das Statusfeststellungsverfahren betreibt, den daraufhin ergehenden Bescheid der BfA mit Feststellung ihrer Selbständigkeit in Bestandskraft erwachsen lässt und zeitgleich gegenüber der Beklagten das Bestehen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses vorträgt. Sie setzt sich im Übrigen in Widerspruch zu den seit 1995 gelebten Verhältnissen. Gesamtsozialversicherungsbeiträge wurden für die Klägerin, wofür sie als allein geschäftsführungs- und vertretungsbefugte Gesellschafterin und Geschäftsführerin (Mit)Verantwortung trägt, nie abgeführt. Die Klägerin hat sich auch selbst bei der AOK freiwillig als hauptberuflich Selbständige krankenversichert. Darüber hinaus hat sie auch den an sie gerichteten Beitragsbescheid vom 26. Februar 2004 für das Jahr 2003, mit welchem sie bei einer Versicherungssumme von 15.000 EUR als Unternehmerin bei der Beklagten versichert worden ist, akzeptiert, jedenfalls aber in Bestandskraft erwachsen lassen. Schließlich hat die Klägerin auch den Bescheid der Beklagten über die Gewährung einer Unfallrente, deren Berechnung sich ebenfalls nach dem Jahresarbeitsverdienst von 15.000 EUR richtete, durch Erledigungserklärung der Hauptsache in dem Rechtsstreit S 2 U 106/07 bestandskräftig werden lassen.
Nach alledem überwiegen die Indizien, die für eine selbständige Tätigkeit der Klägerin als Gesellschafter/Geschäftsführerin einer GmbH in der Wohlfahrtspflege sprechen. Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs. 2 SGG vorliegt.
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