Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
33
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 22 R 133/09
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 33 R 151/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 14. Februar 2013 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger ¼ der außergerichtlichen Kosten des Klageverfahrens zu erstatten. Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten – im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens – über die Verpflichtung der Beklagten, weitere Entgelte des Klägers für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) für die Jahre 1983 bis 1987 in Form jährlicher Jahresendprämien (JEP) festzustellen.
Der 1935 geborene Kläger erwarb am 31. Juli 1964 die Berechtigung, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen. Er arbeitete ab dem 01. September 1964 bis zum 06. April 1965 als Bauingenieur beim VE Bau- und Montagekombinat Ost und ab dem 12. April 1965 bis zum 30. Juni 1990 beim VEB Holzindustrie Hennigsdorf (später firmierend unter VEB Holzbaukombinat "Mitte" Hennigsdorf bzw. VEB Vereinigte Bauelementewerke Hennigsdorf) als Produktionsleiter, Produktionsbereichsleiter, Direktor für Produktion, Bereichsleiter, Bereichsleiter und Stellvertretender Produktionsdirektor sowie als Leiter des Büros des Betriebsdirektors.
Der Kläger bezieht aufgrund des Rentenbescheides vom 16. Februar 1998 seit dem 01. März 1998 Altersrente.
Mit Feststellungsbescheid vom 21. März 2001 stellte die Beklagte auf der Grundlage einer Entgeltbescheinigung der E K GmbH Deutschland vom 28. Januar 2000 die im Zeitraum vom 01. September 1964 bis zum 30. Juni 1990 erzielten Entgelte des Klägers als im Rahmen der AVItech erzielte Entgelte fest.
Am 31. Oktober 2007 beantragte der Kläger die Überprüfung des Feststellungsbescheides nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), da nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nunmehr auch JEP zu berücksichtigen seien. Mit Bescheid vom 09. Dezember 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. März 2009 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab.
Mit seiner am 25. März 2009 bei dem Sozialgericht Neuruppin (SG) eingegangenen Klage hat der Kläger sein Begehren fortgeführt. In seinem ehemaligen Beschäftigungsbetrieb existierten keine Belege mehr über die Zahlung von JEP, so dass ihm ein Nachweis nicht möglich sei. Die Höhe der JEP habe in der Regel ein Monatsgehalt betragen. Ausgehend von den von ihm gezahlten Parteibeiträgen habe er selbst für den Zeitraum von 1970 bis 1989 die ihm gezahlten JEP errechnet. Er hat dazu auf eine von ihm erstellte Tabelle verwiesen und sein SED-Parteibuch eingereicht. Da bis zum Jahr 1982 die Beitragsbemessungsgrenze voll ausgeschöpft worden sei, seien für die Anrechnung nur die Jahre 1983 bis 1989 relevant. Diese JEP hätten einen Durchschnitt von ((1.400 + 1.600 + 1.500 + 1.500 + 1.600 + 1.420 + 1.530): 7 =) 1.510 Mark. Die JEP als Bestandteil des Arbeitsentgelts des Vorjahres sei zeitversetzt, nach Vorlage und Bestätigung des Betriebsergebnisses zu Anfang des Folgejahres ausgezahlt worden. Alle anderen Prämienzahlungen (wie z. B: Aktivist/Tag der Republik etc.) seien betriebsintern am Tag der Würdigung mit der finanziellen Anerkennung zeitgleich im laufenden Jahr abgewickelt worden. Somit beinhalteten seine Berechnungen alleine die JEP, welche daher als glaubhaft gemacht angesehen werden könnten.
Die Beklagte hat mit Feststellungsbescheid vom 22. August 2011 JEP für die Jahre 1988 und 1989, in denen das Mitgliedsbuch gesondert Beiträge auf die JEP des jeweiligen Vorjahres ausweist, als gemäß § 6 Abs. 6 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) glaubhaft gemacht zu 5/6 i. H. v. 1.183,33 Mark bzw. 1.291,67 Mark anerkannt. Für die übrigen Jahre seien durch das vorgelegte Mitgliedsbuch der Bezug und die Höhe der Einmalzahlung nicht nachgewiesen, weil die Angaben nicht erkennen ließen, dass der höhere Beitrag ausschließlich auf dem Bezug der JEP beruhe. Aufgrund der vom BSG vorgegebenen objektiven Beweislast könnten zusätzliche Geldleistungen nur festgestellt werden, wenn nachgewiesen sei, dass der Versicherte die Zahlungen erhalten habe und in welcher Höhe diese erfolgt seien (Urteil vom 23. August 2007 – B 4 RS 4/06 R). Da dieser Nachweis für die Jahre 1983 bis 1987 nicht erbracht sei, könne keine weitere Feststellung erfolgen.
Das SG hat die Beklagte durch Urteil vom 14. Februar 2013 verurteilt, zusätzliche Arbeitsentgelte nach § 8 AAÜG zu 5/6 wie folgt festzustellen: • JEP für das Jahr 1983: 1.400,00 Mark • JEP für das Jahr 1984 1.600,00 Mark • JEP für das Jahr 1985 1.500,00 Mark • JEP für das Jahr 1986 1.500,00 Mark • JEP für das Jahr 1987 1.450,00 Mark. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Anspruchsgrundlage für die Feststellung zusätzlicher Arbeitsentgelte sei § 8 AAÜG. Welche Arbeitsentgelte gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG festzustellen und den Pflichtbeitragszeiten zuzuordnen seien, ergebe sich aus § 6 Abs. 1 AAÜG. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG bestimme sich die inhaltliche Bedeutung des Entgeltbegriffs i. S. d. § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG anhand der bundesdeutschen Definition in § 14 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV), ohne insoweit an das Recht der DDR anzuknüpfen. Die hier streitigen JEP stellten einmalige Einkünfte i. S. d. § 14 Abs. 1 SGB IV und daher Verdienst i. S. d. § 6 Abs. 1 AAÜG dar, denn es habe sich bei ihnen um Gegenleistungen des Betriebs für die vom Werktätigen im jeweiligen Planjahr erbrachte Arbeitsleistung gehandelt. Rechtsgrundlage für die Zahlung einer JEP sei § 117 Abs. 1 des Arbeitsgesetzbuchs der DDR – AGB-DDR – gewesen. Für die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 117 Abs. 1 AGB-DDR vorgelegen hätten, und für den Zufluss der JEP trage der Versorgungsberechtigte die objektive Beweislast.
Der Kläger habe weder nachweisen können, dass er als Empfänger von JEP diese Voraussetzungen in jedem einzelnen Jahr, für welches er eine solche Prämie geltend mache, erfüllt habe, noch in welcher Höhe ihm ein jeweils konkret bestimmter Betrag als JEP in den Jahren 1983 bis 1987 tatsächlich zugeflossen sei. Unterlagen oder sonstige Beweismittel, die direkt den Zufluss der Prämien in einer bestimmten Höhe an den Kläger beweisen würden, lägen nicht vor. Weitere Ermittlungsmöglichkeiten seien nicht ersichtlich.
Der Kläger habe den Zufluss der JEP in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang jedoch gemäß § 6 Abs. 6 AAÜG glaubhaft gemacht, weshalb sie zu 5/6 zu berücksichtigen seien. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens, insbesondere aufgrund der im Parteibuch des Klägers befindlichen Eintragungen zur Höhe der an die SED abgeführten Beiträge, sei überwiegend wahrscheinlich, dass JEP in den Monaten, für die ein erhöhter Parteibeitrag im Parteibuch notiert sei, an den Kläger gezahlt worden seien. Das SG schließe sich hierzu der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (LSG) in seinem Urteil vom 22. März 2012 – L 31 R 1225/09 - an, wonach ein SED-Parteibuch ein geeignetes Mittel zur Glaubhaftmachung von Arbeitsentgelten sein könne. Aufgrund der aus den "Richtlinien für die Beitragskassierung der SED" (gültig ab 01. Juli 1976 bzw. 01. Juli 1986) ersichtlichen Methode der Beitragskassierung lasse sich anhand der Mitgliedsbeiträge das Gesamtbruttoeinkommen des Versorgungsberechtigten errechnen. Ebenso lasse sich in bestimmten Fallkonstellationen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit errechnen, welche Beitragsanteile das "reguläre" monatliche Einkommen und welche Beitragsanteile einmalige Einkommensbestandteile beträfen. Derartige Fallkonstellationen lägen z. B. vor, wenn das monatliche Einkommen des Versorgungsberechtigten bekannt sei oder wenn die Parteibeiträge weitestgehend konstant seien.
Vorliegend weise das Parteibuch des Klägers monatlich gleichbleibende Beiträge aus (mit einem "Beitragssprung" im Jahr 1987 aufgrund einer Lohnerhöhung). Lediglich in den Monaten April 1983, Mai 1984, März 1985, März 1986 und März 1987 seien deutlich erhöhte Beiträge ausgewiesen. Die Kammer halte es aufgrund dessen und aufgrund der weiteren Umstände für glaubhaft gemacht, dass die Unterschiedsbeträge alleine die JEP beträfen. Zu den weiteren Umständen gehöre, dass die erhöhten Beiträge Monate beträfen, in denen JEP üblicherweise geleistet worden seien, bzw. Monate, die unmittelbar danach lägen. Der Kläger habe hierzu angegeben, dass die JEP meist im Frühling (oft im März) des Folgejahres gezahlt worden seien. Diese Angaben würden durch Aussagen anderer Kläger in weiteren der Kammer bekannten Verfahren gestützt. Ferner habe der Kläger angegeben, sich nicht an weitere Zahlungen in den streitgegenständlichen Monaten erinnern zu können. Zudem lägen keine Unterlagen vor, welche auf die Zahlung weiterer Prämien hindeuteten. Es sei auch nicht ersichtlich, welches andere Einkommen derart regelmäßig in jeweils ähnlicher Höhe in ähnlichen Monaten jeden Jahres bei den in anderen Monaten im Wesentlichen gleich bleibenden Parteibeiträgen ansonsten zugeflossen sein sollten, für welches erhöhte Parteibeiträge zu entrichten gewesen wären. Soweit der Zufluss für die Jahre 1988 und 1989 gesondert vermerkt sei, spreche dies angesichts der vorliegenden Gesamtumstände nicht gegen, sondern eher für den Zufluss der Prämien auch in den übrigen Jahren. Denn für die Jahre 1988 und 1989 seien gerade keine Schwankungen bei den ansonsten aufgelisteten Mitgliedsbeiträgen zu erkennen, auch nicht für die Zeit um den Monat März herum. Dies belege somit die Richtigkeit der Einschätzung, dass sich die höheren Mitgliedsbeiträge der übrigen Jahre durch genau diese Prämien erklären ließen, Dass es sich bei den erhöhten Parteibeträgen um die JEP handele, werde auch dadurch bestätigt, dass JEP in der Regel in Höhe eines Monatsgehalts ausgezahlt worden seien (so die übereinstimmenden Aussagen von Klägern und Zeugen in anderen der Kammer bekannten Verfahren). Vorliegend stellten die erhöhten Beiträge in etwa das Doppelte der sonstigen Beiträge dar und entsprächen daher der häufig geäußerten Auffassung, dass es sich bei den JEP um eine Art 13. Monatsgehalt gehandelt habe. Umstände, die darauf hinweisen könnten, dass die erhöhten Beiträge in den betreffenden Monaten nicht die JEP widerspiegeln könnten, seien für die Kammer nicht ersichtlich.
Soweit sich die Beklagte hiergegen wende und sich dabei auf die Rechtsprechung des Sächsischen LSG berufe, überzeuge dies die Kammer nicht. Das LSG führe aus, dass eine Glaubhaftmachung bereits deshalb nicht möglich sei, weil sich aus den genannten Beitragsrichtlinien ergebe, dass Parteibeiträge auch auf Einkommensteile erhoben worden seien, bei denen es sich mangels Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung nicht um nach dem AAÜG relevantes Entgelt handele. Zudem sei nach den Richtlinien zur Beitragskassierung nicht eindeutig festgelegt, für welche Lohnbestandteile überhaupt Beiträge abzuführen gewesen seien. Denn die enthaltene Aufzählung sei ausdrücklich offen, sodass die aufgeführten Bestandteile nur Beispiele seien. Hiermit stimme die Kammer zwar insoweit überein, als sie eine Glaubhaftmachung dann nicht für möglich halte, wenn aus den Mitgliedsbeiträgen nicht ersichtlich sei, welches Einkommen zugrunde gelegt worden sei. Dies sei hauptsächlich dann der Fall, wenn die Mitgliedsbeiträge häufiger schwankten und somit nicht erkennbar sei, welche Zu-schläge und Prämien welche erhöhten Mitgliedsbeiträge beträfen. Ein derartiger Fall habe offensichtlich dem Sächsischen LSG vorgelegen. Der dortige Kläger habe – anders als vorliegend - mehrfach im Jahr erhöhte Beiträge entrichtet, sodass nicht habe ermittelt werden können, was genau diese Erhöhungen verursacht haben könnte. Im Übrigen sei die Kammer aber der Auffassung, dass das Sächsische LSG die Anforderungen an eine Glaubhaftmachung überspanne. Alleine die theoretische Möglichkeit, dass andere Zuschläge und Prämien als JEP erhöhte Beitragszahlungen bedingt haben könnten, reiche nicht aus, um eine Glaubhaftmachung in jedem Fall auszuschließen, denn es reiche hierfür eben die "gute Möglichkeit", dass der entscheidungserhebliche Vorgang sich so zugetragen habe, wie er behauptet werde. Die Kammer folge dem Sächsischen LSG auch insoweit nicht, als es eine Glaubhaftmachung offenbar nur für möglich halte, wenn eine getrennte Berechnung und Dokumentation der JEP im Parteibuch erfolgt sei (wie vorliegend etwa für die Jahre 1988 und 1989), denn – wie schon das LSG selbst ausführe – sei in den Richtlinien lediglich vorgeschrieben gewesen, dass der Beitrag für besondere Einkommensbestandteile getrennt berechnet werden. Eine getrennte Dokumentation im Parteibuch sei demgegenüber nicht vorgeschrieben gewesen. Dass im Parteibuch des Klägers in den Jahren 1988 und 1989 die Beiträge für die JEP einzeln ausgewiesen seien, könne deshalb nicht den Schluss begründen, dass zuvor keine JEP gezahlt worden seien. Schließlich könne sich lediglich die Dokumentationspraxis der Beitragsstelle geändert haben.
Hinsichtlich der Höhe der einzelnen JEP habe die Kammer berücksichtigt, dass bei einem monatlichen Gesamtbruttoeinkommen von über 1.200,00 Mark 3% an monatlichen Beiträgen zu entrichten gewesen seien. Sie sei davon ausgegangen, dass die gleichbleibenden Beiträge anhand des "regulären" Monatsgehalts berechnet worden seien. Entsprechend seien von den erhöhten Beiträgen die "regulären" Beiträge abzuziehen, um die Parteibeiträge für die JEP zu erhalten. Dies ergebe für folgende Parteibeiträge für die JEP: • 1983: 52 Mark (87 Mark – 45 Mark) • 1984: 48 Mark (93 Mark – 45 Mark) • 1985: 45 Mark (90 Mark – 45 Mark) • 1986: 45 Mark (90 Mark – 45 Mark) • 1987: 43,50 Mark (93 Mark – 49,50 Mark). Hinsichtlich des Jahres 1987 sei nicht mehr aufzuklären gewesen, wie hoch der "reguläre" Parteibetrag gewesen sei. Denn der Kläger habe bis Februar 1987 den "alten" Beitrag i. H. v. 45 Mark und ab April 1987 den "neuen" Beitrag i. H. v. 49,50 Mark gezahlt. Im Rahmen der Glaubhaftmachung sei die Kammer zu Lasten des Klägers davon ausgegangen, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits den "neuen" Beitrag zu leisten gehabt habe. Die so errechneten Beiträge habe die Kammer hochgerechnet (Beitrag x 100: 3) und so die tenorierten Beträge erhalten.
Gegen das ihr am 06. März 2913 zugestellte Urteil richtet sich die am 08. März 2013 bei dem LSG eingegangene Berufung der Beklagten. Entgegen der Auffassung des SG seien Parteibücher nicht generell geeignet, Arbeitsverdienste festzustellen. Eine Beweiswürdigung von Inhalten des Parteibuchs als Beleg über die Zahlung von Entgeltbestandteilen, wie die JEP, sei zwar im Einzelfall nicht gänzlich auszuschließen. Geeignet seien dafür aber ausnahmslos nur diejenigen Fälle, in denen Parteibeiträge mit einer Zweckbestimmung versehen und separat im Parteibuch eingetragen worden seien. Nur dann könne bezogen auf die Gesamtumstände des konkreten Einzelfalls geprüft werden, um welche Art von Zahlung es sich handele und ob diese Zahlung eventuell in bereits festgestellten Entgelten enthalten sei. Letztlich sei auch nur bei einer solchen Konstellation anhand der jeweils geltenden Beitragstabellen eine verlässliche Rückrechnung möglich. Eine solche gekennzeichnete separate Eintragung sei dem Parteibuch des Klägers nur in den Jahren 1988 und 1989 zu entnehmen. Die aus diesen Beiträgen abgeleiteten Werte seien bereits als glaubhaft gemacht anerkannt worden.
Das SG habe es versäumt, einen Abgleich mit den bereits zuvor festgestellten Entgelten vorzunehmen und habe dem Aspekt, inwieweit die zuerkannten JEP mit den schon in der Vergangenheit berücksichtigten Arbeitsentgelten korrelierten, fälschlich keine Bedeutung zugemessen. Im vorliegenden Fall ergebe der Vergleich der – aus der Rückrechnung der in einer Summe bescheinigten Parteibeiträge – gewonnenen Jahreswerte mit den Jahresverdiensten aus der Arbeitgeberbescheinigung, die Grundlage für den Feststellungsbescheid vom 21. März 2011 gewesen sei, erhebliche Diskrepanzen. Der Arbeitgeber habe für 1983 ein Jahresbruttoentgelt (nach Angaben des Klägers ohne JEP) i. H. v. 17.700,00 Mark, für 1984 und 1986 i. H. v. jeweils 18.200,00 Mark sowie für 1987 i. H. v. 19.803,08 Mark bescheinigt. Versuche man – analog den Vorgaben des SG – einen Jahreswert aus den Parteibeiträgen abzuleiten, ergäben sich bei dem angenommenen Beitragssatz von 3% jedoch abweichende Beträge und zwar für 1983 i. H. v. 18.150,00 Mark, für 1984 und 1986 i. H. v. jeweils 18.000,00 Mark und für 1987 i. H. v. 19.433,33 Mark. Für 1985 könne aufgrund von Ausfallzeiten diese Gegenüberstellung nicht vorgenommen werden, da Parteibeiträge auch auf Krankengeld erhoben worden seien. Diese Unstimmigkeiten seien ein Indiz dafür, dass die Parteibeiträge sich im hiesigen Fall nicht nur aus einem (Lohn-) Bestandteil und der begehrten JEP zusammensetzten, sondern weitere, getrennt zu erhebende Einkommensteile enthalten sein müssten. Dafür spreche auch, dass dem im Jahr 1987 im Monat September gezahlten Beitrag von 49,00 Mark kein Wert der Beitragstabelle entspreche. Weiteres Indiz sei, dass der Kläger im Jahr 1983 nicht nur im April, sondern auch im Mai einen höheren Parteibeitrag i. H. v. 49,50 Mark anstatt von 45,00 Mark entrichtet habe. Eigene Versuche der Beklagten aus dem Jahr 2011, Unterlagen zur Zahlung von Prämien im Beschäftigungsbetrieb des Klägers zu ermitteln, seien erfolglos geblieben. Die Beklagte reicht die Richtlinien für die Beitragskassierung der SED vom 30. Juni 1971 (gültig ab 01. August 1971), vom 26. Mai 1976 (gültig ab 01. Juli 1976) sowie vom 03. Juni 1986 (gültig ab 01. Juli 1986) zur Akte.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 14. Februar 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die Berufung für unbegründet und schließt sich den Ausführungen des SG in dessen angefochtener Entscheidung im Wesentlichen an. Er weist darauf hin, dass sich Differenzen in der Berechnung u. a. je nach dem, ob die Beiträge aus der Tabelle ermittelt oder tatsächlich ausgerechnet würden, ergeben könnten. Zudem könne die Summe von Rundungseffekten zu sichtbaren Differenzen führen. Ferner würden die Differenzen in den Jahreswerten durch die geminderte Anrechnung der JEP zu 5/6 eliminiert. Im Übrigen seien weitere Einkommensteile innerhalb eines Monats auf der von ihm ausgefüllten Leitungsebene der Verwaltung nicht üblich gewesen, vielmehr seien konstante Gehälter die Regel gewesen. Gehaltsveränderungen hätten nur in großen Abständen stattgefunden. Diese seien dann im Parteibeitragsbuch deutlich erkennbar. Die von der Beklagten aufgezeigten Differenzen bewegten sich aus seiner Sicht in einem vertretbaren Toleranzbereich. Die fiktiv errechneten Jahreswerte lägen zudem überwiegend unterhalb der bescheinigten Jahresbruttoentgelte.
Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 07. Mai 2013, 04. Juni 2013 und 06. Juni 2013 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte des Beklagten und der Rentenakte der DRV Bund verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG).
Die Berufung der Beklagten ist begründet, weil das SG der Klage zu Unrecht teilweise stattgegeben hat. Der Bescheid der Beklagten vom 09. Dezember 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. März 2009 ist jedenfalls nach Erlass des Neufeststellungsbescheides vom 22. August 2011 rechtmäßig, weil mit dem Feststellungsbescheid vom 21. März 2001 in der Fassung des Neufeststellungsbescheides vom 22. August 2011 weder das Recht unrichtig angewandt, noch von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist (§ 44 SGB X). Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung weiterer Arbeitsentgelte im Zeitraum von 1983 bis 1987 in Form der begehrten JEP im Rahmen der bereits anerkannten Beschäftigungszeiten der AVItech.
Gemäß § 8 Abs. 1 AAÜG hat die Beklagte als der unter anderem für das Zusatzversorgungssystem der AVItech in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben zuständige Versorgungsträger in einem dem Vormerkungsverfahren (§ 149 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI)) ähnlichen Verfahren durch jeweils einzelne Verwaltungsakte bestimmte Feststellungen zu treffen. Vorliegend hat die Beklagte mit dem Neufeststellungsbescheid vom 22. August 2011 Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG (vgl. § 5 AAÜG) sowie die während dieser Zeiten erzielten Arbeitsentgelte festgestellt (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG) und JEP in den Jahren 1988 sowie 1989 berücksichtigt, darüber hinaus jedoch zu Recht nicht.
Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ist den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz (vgl. § 5 AAÜG) für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 SGB VI) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. Das BSG hat mit seiner Entscheidung vom 23. August 2007 (- B 4 RS 4/06 R – in juris Rn. 21 ff.) festgestellt, dass auch die in der DDR an Arbeitnehmer damals rechtmäßig gezahlten JEP Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV und damit des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG darstellen, da es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die von dem Werktätigen im jeweiligen Planjahr erbrachte Arbeitsleistung handelte, wobei es nicht darauf ankomme, dass dieser Verdienst nach DDR-Recht nicht steuer- und sozialversicherungspflichtig gewesen sei. Denn der Gesetzestext des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG besage, dass den Pflichtbeitragszeiten im Sinne des § 5 AAÜG als Verdienst (§ 256a SGB VI) unter anderen das "erzielte Arbeitsentgelt" zugrunde zu legen sei. Aus dem Wort "erzielt" folge im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, dass es sich um Entgelt oder Einkommen handeln müsse, das dem Berechtigten während der Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem "aufgrund" seiner Beschäftigung "zugeflossen", ihm also tatsächlich gezahlt worden sei. In der DDR konnten die Werktätigen unter bestimmten Voraussetzungen Prämien als Bestandteil ihres Arbeitseinkommens bzw. -entgelts erhalten. Sie waren im Regelfall mit dem Betriebsergebnis verknüpft und sollten eine leistungsstimulierende Wirkung ausüben. Lohn und Prämien waren "Formen der Verteilung nach Arbeitsleistung". Die Prämien wurden aus einem zu bildenden Betriebsprämienfonds finanziert; die Voraussetzungen ihrer Gewährung mussten in einem Betriebskollektivvertrag vereinbart werden. Über ihre Gewährung und Höhe entschied der Betriebsleiter mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung nach Beratung im Arbeitskollektiv. Diese allgemeinen Vorgaben galten für alle Prämienformen (§ 116 AGB-DDR) und damit auch für die JEP (§ 118 Abs. 1 und 2 AGB-DDR). Die JEP diente als Anreiz zur Erfüllung und Übererfüllung der Planaufgaben; sie war auf das Planjahr bezogen und hatte den Charakter einer Erfüllungsprämie. Nach § 117 Abs. 1 AGB-DDR bestand ein "Anspruch" auf JEP, wenn - die Zahlung einer JEP für das Arbeitskollektiv, dem der Werktätige angehörte, im Betriebskollektivvertrag vereinbart war, - der Werktätige und sein Arbeitskollektiv die vorgesehenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe erfüllt hatte und - der Werktätige während des gesamten Planjahres Angehöriger des Betriebs war.
Die Feststellung von Beträgen, die als JEP gezahlt wurden, hing davon ab, dass der Empfänger die Voraussetzungen der §§ 117, 118 AGB-DDR erfüllt hatte. Hierfür und für den Zufluss trägt er nach der Rechtsprechung des BSG die objektive Beweislast.
Mithin wird deutlich, dass die Zahlung von JEP von mehreren Voraussetzungen abhing. Der Kläger hat, um eine Feststellung zusätzlicher Entgelte beanspruchen zu können, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass alle diese Voraussetzungen in jedem einzelnen Jahr erfüllt gewesen sind und zusätzlich, dass ihm ein bestimmter, berücksichtigungsfähiger Betrag auch zugeflossen, also tatsächlich gezahlt worden ist. Dies ist dem Kläger nach Auffassung des erkennenden Senats vorliegend insbesondere hinsichtlich des Zuflusses eines jeweils konkreten Betrags einer JEP in den noch streitigen Jahren nicht gelungen.
Gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Nach Auffassung des Senats ist vorliegend neben dem Vollbeweis, d.h. der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, auch die Möglichkeit der Glaubhaftmachung des Vorliegens weiterer Arbeitsentgelte aus Jahresendprämien gegeben. Dies kann aus der Vorschrift des § 6 Abs. 6 AAÜG abgeleitet werden. Danach wird, wenn ein Teil des Verdienstes nachgewiesen und der andere Teil glaubhaft gemacht wird, der glaubhaft gemachte Teil des Verdienstes zu fünf Sechsteln berücksichtigt.
Nachweise etwa in Form von Begleitschreiben oder Quittungen oder sonstigen Lohnunterlagen für an den Kläger geflossene Prämienzahlungen konnte dieser nicht vorlegen. Die von der Beklagten mit Schreiben vom 02. März 2011 um Auskunft ersuchte R O S GmbH hatte mit Schreiben vom 01. April 2011 und 27. April 2011 gebeten, sich an andere Ansprechpartner zu wenden. Der von der Beklagten daraufhin angeschriebene Rechtsanwalt P hat unter dem 02. Mai 2011 für den VEB Bauelementewerke Hennigsdorf mitgeteilt, dass keine Nachweise zu Prämien für den Kläger vorlägen. Der außerdem angeschriebene Rechtsanwalt F (für den VEB Bau- und Montagekombinat Ost) hat sich trotz Erinnerung nicht gemeldet.
Auch im Übrigen sind Prämienzahlungen nicht hinreichend dokumentiert. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist eine Tatsache dann als glaubhaft gemacht anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbare Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Dies erfordert mehr als das Vorhandensein einer bloßen Möglichkeit, aber auch weniger als die an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Dieser Beweismaßstab ist zwar durch seine Relativität gekennzeichnet. Es muss also nicht, wie bei der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges, absolut mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache sprechen. Es reicht die "gute Möglichkeit" aus, das heißt es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht; von mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss den übrigen gegenüber aber einer das Übergewicht zukommen. Die bloße Möglichkeit einer Tatsache reicht deshalb nicht aus, die Beweisanforderungen zu erfüllen (vgl. dazu dezidiert: BSG, Beschluss vom 08. August 2001 - B 9 V 23/01 B – in juris Rn. 5).
Entgegen der Ansicht des SG sind auch die Eintragungen im SED-Mitgliedsbuch des Klägers, die in den Monaten März bzw. April oder Mai in den Jahren 1983 bis 1987 jeweils höhere Parteibeiträge ausweisen, nicht geeignet, den Zufluss von jährlich gezahlten JEP in einer bestimmten Höhe zu erbringen.
Aus den im Verfahren beigezogenen "Richtlinien für die Beitragskassierung der SED", gültig ab 01. Juli 1976 sowie gültig ab 01. Juli 1986, geht hervor, dass im Programm und im Statut der SED die finanziellen Mittel der Partei festgeschrieben waren, und Mitgliedsbeiträge, Erträge aus den Parteibetrieben und andere Einnahmen die finanzielle Basis der SED bildeten. Die monatlichen Mitgliedsbeiträge der Parteimitglieder und Kandidaten wurden nach diesen Richtlinien prozentual (gestaffelt von 0,5% bis 3%) vom monatlichen Gesamtbruttoeinkommen erhoben. Den Richtlinien können sowohl die parteibeitragspflichtigen Einkommensteile als auch die parteibeitragsfreien Einkommensanteile entnommen werden. So führten die Richtlinien unter anderem aus, dass für ein- bzw. zweimal jährlich gezahlte Einkommensbestandteile der Beitrag getrennt vom monatlichen Bruttoeinkommen berechnet wurde. Zu diesen Einkommensbestandteilen gehörten unter anderem Jahresendprämien, Jahresendauszahlungen in Genossenschaften, zusätzliche Belohnungen bzw. Vergütungen, Treueprämien, Prämien für langjährige Tätigkeit, Landzuschläge, Lehrausbilder- und Lehrmeisterprämien. Ferner war der Beitrag getrennt zu berechnen für monatlich gezahlte Ein-kommensteile wie Überstundenentlohnung, Zuschläge für Sonntags-/Feiertags-/Nachtarbeit, Zuschläge für Arbeitserschwernisse, Nachtschichtprämien, Entlohnung für Feierabendarbeit, Honorare und Provisionen aus nebenberuflicher Tätigkeit, Renten bei Berufstätigkeit.
Damit geht aus den Richtlinien bereits selbst hervor, dass Parteibeiträge auch für Einkommensteile (Treueprämien, zusätzliche Belohnungen) zu zahlen waren, bei denen es sich nicht um nach dem AAÜG relevantes Entgelt handelt, weil diese keine Gegenleistung des Betriebs für die vom Werktätigen erbrachte Arbeitsleistung handelte. Hinzu kommt, dass selbst nach den Richtlinien der Beitragskassierung der SED-Mitgliedsbeiträge nicht eindeutig ist, für welche Lohnbestandteile überhaupt Beiträge abzuführen waren, da die in Abschnitt 1.4. (Beitrags-RiLi 1976) bzw. Abschnitt 1.3. (Beitrags-RiLi 1986) enthaltene Aufzählung ausdrücklich offen ist ("u. a."), also die aufgeführten Bestandteile nur Beispiele sind. Damit bleibt unklar, auf welche Lohnbezüge überhaupt Beiträge entrichtet wurden, so dass allein anhand der Beiträge und der Beitragsabführung nicht nachvollzogen werden kann, ob es sich um Lohnbestandteile handelte, die berücksichtigungsfähige Entgeltbestandteile nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG sein können, zumal z. B. auch auf Krankengeld, bei dem es sich nicht um sozialversicherungspflichtiges Entgelt handelt, Parteibeiträge entrichtet wurden. Der vom SG angestellte Rückschluss aus den erhöhten Parteibeiträgen auf berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt ist deshalb nicht ohne weiteres möglich.
Darüber hinaus war in den Richtlinien auch festgehalten, dass für diese besonderen Einkommensbestandteile der Beitrag nach den Sätzen der Beitragstabellen regelmäßig getrennt für die Beitragskassierung zu berechnen und in den Beitragsquittierungslisten ebenfalls getrennt aufzuführen war. Eine getrennte Quittierung im Mitgliedsbuch war zwar nicht vorgeschrieben, es findet sich auch keine gesonderte Spalte hierfür. Tatsächlich ist in den Jahren 1988 und 1989 im SED-Mitgliedsbuch des Klägers dennoch eine getrennte Quittierung erfolgt.
Auch wenn in den Richtlinien der Beitragskassierung nicht festgeschrieben ist, dass die getrennte Beitragsberechnung auch eine getrennte Beitragsquittierung im Mitgliedsbuch zur Folge hat, ergibt sich insgesamt, dass ein einheitlicher plausibler Vorgang hinsichtlich der Quittierung der Beiträge, der geeignete Rückschlüsse auf eine glaubhaft gemachte Tatsache zulassen würde, jedenfalls in den Jahren 1983 bis 1987, in denen abweichend von den Jahren 1988 und 1989 eine gesonderte Quittierung gerade nicht erfolgte, nicht vorlag.
Auch ein Vergleich aller in ihrer Höhe differierenden Parteibeiträge des Klägers weist auf neben dem regelmäßigem Lohn bzw. Gehalt erzielte weitere Einkünfte, für die Beiträge nach den Richtlinien zusätzlich zu erheben waren, hin. So ist zum Beispiel in seinem Parteimitgliedsbeitragsbuch für den Monat Mai 1983 ebenfalls ein höherer Parteibeitrag (49,50 Mark anstatt 45 Mark wie im Vormonat bzw. im Nachmonat) ausgewiesen. Im Monat September 1987 ist hingegen ein niedrigerer Beitrag i. H. v. 49 Mark anstatt 49,50 Mark ausgewiesen, der sich der Beitragstabelle nicht entnehmen lässt. Anhand der Beitragstabellen in den Richtlinien der Beitragskassierung der SED ist zu vermuten, dass hier einzelne Summen getrennt ermittelt und als Gesamtbetrag addiert worden sein müssen, wobei sich Art und Höhe der einzelnen Bestandteile gerade nicht schlüssig aus dem erhobenen Beitrag ableiten lassen. Deshalb sind allein die erhöhten Parteibeiträge, auf die der Kläger und das SG jeweils in den Monaten März bzw. April oder Mai abstellen, kein geeigneter Nachweis dafür, dass und vor allem in welcher Höhe bestimmte zusätzliche Einkommensbestandteile geflossen sind.
Die Rückrechnung aus den erhöhten Mitgliedsbeiträgen des Klägers auf noch nicht berücksichtigte Jahresendprämien ist auch nach einem Vergleich mit dem in der Entgeltbescheinigung vom 28. Januar 2000 und von der Beklagten bereits berücksichtigten Arbeitsentgelt in der AVItech nicht plausibel.
Die Beklagte hat auf der Grundlage der Entgeltbescheinigung folgende Arbeitsentgelte berücksichtigt: 1983 17.700,00 Mark 1984 18.200,00 Mark 1985 16.977,26 Mark 1986 18.200,00 Mark 1987 19.803,08 Mark
Rechnet man nun nach der Methode des SG anhand der dokumentierten Parteibeiträge das jährliche Entgelt unter Außerachtlassung der erhöhten Beiträge in den Monaten April 1983, Mai 1984, März 1986 und März 1987 zurück, ergeben sich – wie die Beklagte zutreffend aufgezeigt hat - deutliche Diskrepanzen: 1983 Beitrag Beitragssatz % Geldwert Januar 45,00 3,0 1.500,00 Februar 45,00 3,0 1.500,00 März 45,00 3,0 1.500,00 April 45,00 3,0 1.500,00 Mai 49,50 3,0 1.650,00 Juni 45,00 3,0 1.500,00 Juli 45,00 3,0 1.500,00 August 45,00 3,0 1.500,00 September 45,00 3,0 1.500,00 Oktober 45,00 3,0 1.500,00 November 45,00 3,0 1.500,00 Dezember 45,00 3,0 1.500,00 Fiktiv errechneter Jahreswert 18.150,00 Bescheinigtes und berücksichtigtes Jahresbruttoentgelt 17.700,00
1984 Beitrag Beitragssatz % Geldwert Januar 45,00 3,0 1.500,00 Februar 45,00 3,0 1.500,00 März 45,00 3,0 1.500,00 April 45,00 3,0 1.500,00 Mai 45,00 3,0 1.500,00 Juni 45,00 3,0 1.500,00 Juli 45,00 3,0 1.500,00 August 45,00 3,0 1.500,00 September 45,00 3,0 1.500,00 Oktober 45,00 3,0 1.500,00 November 45,00 3,0 1.500,00 Dezember 45,00 3,0 1.500,00 Fiktiv errechneter Jahreswert 18.000,00 Bescheinigtes und berücksichtigtes Jahresbruttoentgelt 18.200,00
1986 Beitrag Beitragssatz % Geldwert Januar 45,00 3,0 1.500,00 Februar 45,00 3,0 1.500,00 März 45,00 3,0 1.500,00 April 45,00 3,0 1.500,00 Mai 45,00 3,0 1.500,00 Juni 45,00 3,0 1.500,00 Juli 45,00 3,0 1.500,00 August 45,00 3,0 1.500,00 September 45,00 3,0 1.500,00 Oktober 45,00 3,0 1.500,00 November 45,00 3,0 1.500,00 Dezember 45,00 3,0 1.500,00 Fiktiv errechneter Jahreswert 18.000,00 Bescheinigtes und berücksichtigtes Jahresbruttoentgelt 18.200,00
1987 Beitrag Beitragssatz % Geldwert Januar 45,00 3,0 1.500,00 Februar 45,00 3,0 1.500,00 März 49,50 3,0 1.650,00 April 49,50 3,0 1.650,00 Mai 49,50 3,0 1.650,00 Juni 49,50 3,0 1.650,00 Juli 49,50 3,0 1.650,00 August 49,50 3,0 1.650,00 September 49,00 3,0 1.633,33 Oktober 49,50 3,0 1.650,00 November 49,50 3,0 1.650,00 Dezember 49,50 3,0 1.650,00 Fiktiv errechneter Jahreswert 19.483,33 Bescheinigtes und berücksichtigtes Jahresbruttoentgelt 19.803,08
Das heißt, dass die Beklagte in den Jahren 1984, 1986 und 1987 ein deutlich höheres Entgelt berücksichtigt hat, als sich nach der Rückrechnung aus den Parteibeiträgen errechnet. Im Jahr 1983 hingegen ist ein deutlich niedrigeres Entgelt berücksichtigt worden. In diesem Jahr müssten also Parteibeiträge auf weitere Einkommen erhoben worden sein, wobei völlig offen bleibt, auf welche Monate und Einkommensbestandteile welcher Art sowie in welcher Höhe sich dies bezogen haben könnte. In den Jahren 1984, 1986 und 1987 könnten parteibeitragsfreie Zuschläge etc. (vgl. 1.5 der Richtlinien vom 26. Mai 1976 bzw. 103. Juni 1986) in das bescheinigte Entgelt eingeflossen sein. Genauso erscheint es jedoch möglich, dass in den bereits berücksichtigten Beträgen die Jahresendprämien zumindest teilweise oder ganz – sofern sie deutlich weniger als ein Monatsgehalt betragen hätten - enthalten sind.
Berücksichtigt man bei der Rückrechnung auch die erhöhten Parteibeiträge für die Monate April 1983 (d. h. 87,00 statt 45,00), Mai 1984 (d. h. 93,00 statt 45,00), März 1986 (d. h. 90,00 statt 45,00) und März 1987 (d. h. 93,00 statt 49,50), ergeben sich nach wie vor erhebliche Diskrepanzen. Es errechnen sich dann folgende fiktive Jahreswerte im Vergleich zu den berücksichtigten Entgelten: Fiktiv Berücksichtigt 1983 19.550,00 17.700,00 1984 19.600,00 18.200,00 1986 19.500,00 18.200,00 1987 20.933,33 19.803,08.
Soweit der Kläger meint, es könnten sich Differenzen aus der Summe von Rundungsbeträgen ergeben, erscheint dies bei Berücksichtigung der üblichen mathematischen Rundungsregelungen angesichts der doch erheblichen Unterschiedsbeträge ausgeschlossen. Aus der Tabelle ergeben sich im Übrigen keine anderen Beträge als bei korrekter Einzelrechnung ohne diese Arbeitshilfe.
Eine Glaubhaftmachung insbesondere hinsichtlich der Höhe der in den Jahren 1983 bis 1987 jährlich gezahlten JEP scheitert damit letztlich an der Plausibilität der Rückrechnung aus den Parteibeiträgen auf konkrete JEP-Zahlungen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und berücksichtigt den teilweisen Klageerfolg in erster Instanz.
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten – im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens – über die Verpflichtung der Beklagten, weitere Entgelte des Klägers für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) für die Jahre 1983 bis 1987 in Form jährlicher Jahresendprämien (JEP) festzustellen.
Der 1935 geborene Kläger erwarb am 31. Juli 1964 die Berechtigung, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen. Er arbeitete ab dem 01. September 1964 bis zum 06. April 1965 als Bauingenieur beim VE Bau- und Montagekombinat Ost und ab dem 12. April 1965 bis zum 30. Juni 1990 beim VEB Holzindustrie Hennigsdorf (später firmierend unter VEB Holzbaukombinat "Mitte" Hennigsdorf bzw. VEB Vereinigte Bauelementewerke Hennigsdorf) als Produktionsleiter, Produktionsbereichsleiter, Direktor für Produktion, Bereichsleiter, Bereichsleiter und Stellvertretender Produktionsdirektor sowie als Leiter des Büros des Betriebsdirektors.
Der Kläger bezieht aufgrund des Rentenbescheides vom 16. Februar 1998 seit dem 01. März 1998 Altersrente.
Mit Feststellungsbescheid vom 21. März 2001 stellte die Beklagte auf der Grundlage einer Entgeltbescheinigung der E K GmbH Deutschland vom 28. Januar 2000 die im Zeitraum vom 01. September 1964 bis zum 30. Juni 1990 erzielten Entgelte des Klägers als im Rahmen der AVItech erzielte Entgelte fest.
Am 31. Oktober 2007 beantragte der Kläger die Überprüfung des Feststellungsbescheides nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), da nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nunmehr auch JEP zu berücksichtigen seien. Mit Bescheid vom 09. Dezember 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. März 2009 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab.
Mit seiner am 25. März 2009 bei dem Sozialgericht Neuruppin (SG) eingegangenen Klage hat der Kläger sein Begehren fortgeführt. In seinem ehemaligen Beschäftigungsbetrieb existierten keine Belege mehr über die Zahlung von JEP, so dass ihm ein Nachweis nicht möglich sei. Die Höhe der JEP habe in der Regel ein Monatsgehalt betragen. Ausgehend von den von ihm gezahlten Parteibeiträgen habe er selbst für den Zeitraum von 1970 bis 1989 die ihm gezahlten JEP errechnet. Er hat dazu auf eine von ihm erstellte Tabelle verwiesen und sein SED-Parteibuch eingereicht. Da bis zum Jahr 1982 die Beitragsbemessungsgrenze voll ausgeschöpft worden sei, seien für die Anrechnung nur die Jahre 1983 bis 1989 relevant. Diese JEP hätten einen Durchschnitt von ((1.400 + 1.600 + 1.500 + 1.500 + 1.600 + 1.420 + 1.530): 7 =) 1.510 Mark. Die JEP als Bestandteil des Arbeitsentgelts des Vorjahres sei zeitversetzt, nach Vorlage und Bestätigung des Betriebsergebnisses zu Anfang des Folgejahres ausgezahlt worden. Alle anderen Prämienzahlungen (wie z. B: Aktivist/Tag der Republik etc.) seien betriebsintern am Tag der Würdigung mit der finanziellen Anerkennung zeitgleich im laufenden Jahr abgewickelt worden. Somit beinhalteten seine Berechnungen alleine die JEP, welche daher als glaubhaft gemacht angesehen werden könnten.
Die Beklagte hat mit Feststellungsbescheid vom 22. August 2011 JEP für die Jahre 1988 und 1989, in denen das Mitgliedsbuch gesondert Beiträge auf die JEP des jeweiligen Vorjahres ausweist, als gemäß § 6 Abs. 6 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) glaubhaft gemacht zu 5/6 i. H. v. 1.183,33 Mark bzw. 1.291,67 Mark anerkannt. Für die übrigen Jahre seien durch das vorgelegte Mitgliedsbuch der Bezug und die Höhe der Einmalzahlung nicht nachgewiesen, weil die Angaben nicht erkennen ließen, dass der höhere Beitrag ausschließlich auf dem Bezug der JEP beruhe. Aufgrund der vom BSG vorgegebenen objektiven Beweislast könnten zusätzliche Geldleistungen nur festgestellt werden, wenn nachgewiesen sei, dass der Versicherte die Zahlungen erhalten habe und in welcher Höhe diese erfolgt seien (Urteil vom 23. August 2007 – B 4 RS 4/06 R). Da dieser Nachweis für die Jahre 1983 bis 1987 nicht erbracht sei, könne keine weitere Feststellung erfolgen.
Das SG hat die Beklagte durch Urteil vom 14. Februar 2013 verurteilt, zusätzliche Arbeitsentgelte nach § 8 AAÜG zu 5/6 wie folgt festzustellen: • JEP für das Jahr 1983: 1.400,00 Mark • JEP für das Jahr 1984 1.600,00 Mark • JEP für das Jahr 1985 1.500,00 Mark • JEP für das Jahr 1986 1.500,00 Mark • JEP für das Jahr 1987 1.450,00 Mark. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Anspruchsgrundlage für die Feststellung zusätzlicher Arbeitsentgelte sei § 8 AAÜG. Welche Arbeitsentgelte gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG festzustellen und den Pflichtbeitragszeiten zuzuordnen seien, ergebe sich aus § 6 Abs. 1 AAÜG. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG bestimme sich die inhaltliche Bedeutung des Entgeltbegriffs i. S. d. § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG anhand der bundesdeutschen Definition in § 14 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV), ohne insoweit an das Recht der DDR anzuknüpfen. Die hier streitigen JEP stellten einmalige Einkünfte i. S. d. § 14 Abs. 1 SGB IV und daher Verdienst i. S. d. § 6 Abs. 1 AAÜG dar, denn es habe sich bei ihnen um Gegenleistungen des Betriebs für die vom Werktätigen im jeweiligen Planjahr erbrachte Arbeitsleistung gehandelt. Rechtsgrundlage für die Zahlung einer JEP sei § 117 Abs. 1 des Arbeitsgesetzbuchs der DDR – AGB-DDR – gewesen. Für die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 117 Abs. 1 AGB-DDR vorgelegen hätten, und für den Zufluss der JEP trage der Versorgungsberechtigte die objektive Beweislast.
Der Kläger habe weder nachweisen können, dass er als Empfänger von JEP diese Voraussetzungen in jedem einzelnen Jahr, für welches er eine solche Prämie geltend mache, erfüllt habe, noch in welcher Höhe ihm ein jeweils konkret bestimmter Betrag als JEP in den Jahren 1983 bis 1987 tatsächlich zugeflossen sei. Unterlagen oder sonstige Beweismittel, die direkt den Zufluss der Prämien in einer bestimmten Höhe an den Kläger beweisen würden, lägen nicht vor. Weitere Ermittlungsmöglichkeiten seien nicht ersichtlich.
Der Kläger habe den Zufluss der JEP in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang jedoch gemäß § 6 Abs. 6 AAÜG glaubhaft gemacht, weshalb sie zu 5/6 zu berücksichtigen seien. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens, insbesondere aufgrund der im Parteibuch des Klägers befindlichen Eintragungen zur Höhe der an die SED abgeführten Beiträge, sei überwiegend wahrscheinlich, dass JEP in den Monaten, für die ein erhöhter Parteibeitrag im Parteibuch notiert sei, an den Kläger gezahlt worden seien. Das SG schließe sich hierzu der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (LSG) in seinem Urteil vom 22. März 2012 – L 31 R 1225/09 - an, wonach ein SED-Parteibuch ein geeignetes Mittel zur Glaubhaftmachung von Arbeitsentgelten sein könne. Aufgrund der aus den "Richtlinien für die Beitragskassierung der SED" (gültig ab 01. Juli 1976 bzw. 01. Juli 1986) ersichtlichen Methode der Beitragskassierung lasse sich anhand der Mitgliedsbeiträge das Gesamtbruttoeinkommen des Versorgungsberechtigten errechnen. Ebenso lasse sich in bestimmten Fallkonstellationen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit errechnen, welche Beitragsanteile das "reguläre" monatliche Einkommen und welche Beitragsanteile einmalige Einkommensbestandteile beträfen. Derartige Fallkonstellationen lägen z. B. vor, wenn das monatliche Einkommen des Versorgungsberechtigten bekannt sei oder wenn die Parteibeiträge weitestgehend konstant seien.
Vorliegend weise das Parteibuch des Klägers monatlich gleichbleibende Beiträge aus (mit einem "Beitragssprung" im Jahr 1987 aufgrund einer Lohnerhöhung). Lediglich in den Monaten April 1983, Mai 1984, März 1985, März 1986 und März 1987 seien deutlich erhöhte Beiträge ausgewiesen. Die Kammer halte es aufgrund dessen und aufgrund der weiteren Umstände für glaubhaft gemacht, dass die Unterschiedsbeträge alleine die JEP beträfen. Zu den weiteren Umständen gehöre, dass die erhöhten Beiträge Monate beträfen, in denen JEP üblicherweise geleistet worden seien, bzw. Monate, die unmittelbar danach lägen. Der Kläger habe hierzu angegeben, dass die JEP meist im Frühling (oft im März) des Folgejahres gezahlt worden seien. Diese Angaben würden durch Aussagen anderer Kläger in weiteren der Kammer bekannten Verfahren gestützt. Ferner habe der Kläger angegeben, sich nicht an weitere Zahlungen in den streitgegenständlichen Monaten erinnern zu können. Zudem lägen keine Unterlagen vor, welche auf die Zahlung weiterer Prämien hindeuteten. Es sei auch nicht ersichtlich, welches andere Einkommen derart regelmäßig in jeweils ähnlicher Höhe in ähnlichen Monaten jeden Jahres bei den in anderen Monaten im Wesentlichen gleich bleibenden Parteibeiträgen ansonsten zugeflossen sein sollten, für welches erhöhte Parteibeiträge zu entrichten gewesen wären. Soweit der Zufluss für die Jahre 1988 und 1989 gesondert vermerkt sei, spreche dies angesichts der vorliegenden Gesamtumstände nicht gegen, sondern eher für den Zufluss der Prämien auch in den übrigen Jahren. Denn für die Jahre 1988 und 1989 seien gerade keine Schwankungen bei den ansonsten aufgelisteten Mitgliedsbeiträgen zu erkennen, auch nicht für die Zeit um den Monat März herum. Dies belege somit die Richtigkeit der Einschätzung, dass sich die höheren Mitgliedsbeiträge der übrigen Jahre durch genau diese Prämien erklären ließen, Dass es sich bei den erhöhten Parteibeträgen um die JEP handele, werde auch dadurch bestätigt, dass JEP in der Regel in Höhe eines Monatsgehalts ausgezahlt worden seien (so die übereinstimmenden Aussagen von Klägern und Zeugen in anderen der Kammer bekannten Verfahren). Vorliegend stellten die erhöhten Beiträge in etwa das Doppelte der sonstigen Beiträge dar und entsprächen daher der häufig geäußerten Auffassung, dass es sich bei den JEP um eine Art 13. Monatsgehalt gehandelt habe. Umstände, die darauf hinweisen könnten, dass die erhöhten Beiträge in den betreffenden Monaten nicht die JEP widerspiegeln könnten, seien für die Kammer nicht ersichtlich.
Soweit sich die Beklagte hiergegen wende und sich dabei auf die Rechtsprechung des Sächsischen LSG berufe, überzeuge dies die Kammer nicht. Das LSG führe aus, dass eine Glaubhaftmachung bereits deshalb nicht möglich sei, weil sich aus den genannten Beitragsrichtlinien ergebe, dass Parteibeiträge auch auf Einkommensteile erhoben worden seien, bei denen es sich mangels Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung nicht um nach dem AAÜG relevantes Entgelt handele. Zudem sei nach den Richtlinien zur Beitragskassierung nicht eindeutig festgelegt, für welche Lohnbestandteile überhaupt Beiträge abzuführen gewesen seien. Denn die enthaltene Aufzählung sei ausdrücklich offen, sodass die aufgeführten Bestandteile nur Beispiele seien. Hiermit stimme die Kammer zwar insoweit überein, als sie eine Glaubhaftmachung dann nicht für möglich halte, wenn aus den Mitgliedsbeiträgen nicht ersichtlich sei, welches Einkommen zugrunde gelegt worden sei. Dies sei hauptsächlich dann der Fall, wenn die Mitgliedsbeiträge häufiger schwankten und somit nicht erkennbar sei, welche Zu-schläge und Prämien welche erhöhten Mitgliedsbeiträge beträfen. Ein derartiger Fall habe offensichtlich dem Sächsischen LSG vorgelegen. Der dortige Kläger habe – anders als vorliegend - mehrfach im Jahr erhöhte Beiträge entrichtet, sodass nicht habe ermittelt werden können, was genau diese Erhöhungen verursacht haben könnte. Im Übrigen sei die Kammer aber der Auffassung, dass das Sächsische LSG die Anforderungen an eine Glaubhaftmachung überspanne. Alleine die theoretische Möglichkeit, dass andere Zuschläge und Prämien als JEP erhöhte Beitragszahlungen bedingt haben könnten, reiche nicht aus, um eine Glaubhaftmachung in jedem Fall auszuschließen, denn es reiche hierfür eben die "gute Möglichkeit", dass der entscheidungserhebliche Vorgang sich so zugetragen habe, wie er behauptet werde. Die Kammer folge dem Sächsischen LSG auch insoweit nicht, als es eine Glaubhaftmachung offenbar nur für möglich halte, wenn eine getrennte Berechnung und Dokumentation der JEP im Parteibuch erfolgt sei (wie vorliegend etwa für die Jahre 1988 und 1989), denn – wie schon das LSG selbst ausführe – sei in den Richtlinien lediglich vorgeschrieben gewesen, dass der Beitrag für besondere Einkommensbestandteile getrennt berechnet werden. Eine getrennte Dokumentation im Parteibuch sei demgegenüber nicht vorgeschrieben gewesen. Dass im Parteibuch des Klägers in den Jahren 1988 und 1989 die Beiträge für die JEP einzeln ausgewiesen seien, könne deshalb nicht den Schluss begründen, dass zuvor keine JEP gezahlt worden seien. Schließlich könne sich lediglich die Dokumentationspraxis der Beitragsstelle geändert haben.
Hinsichtlich der Höhe der einzelnen JEP habe die Kammer berücksichtigt, dass bei einem monatlichen Gesamtbruttoeinkommen von über 1.200,00 Mark 3% an monatlichen Beiträgen zu entrichten gewesen seien. Sie sei davon ausgegangen, dass die gleichbleibenden Beiträge anhand des "regulären" Monatsgehalts berechnet worden seien. Entsprechend seien von den erhöhten Beiträgen die "regulären" Beiträge abzuziehen, um die Parteibeiträge für die JEP zu erhalten. Dies ergebe für folgende Parteibeiträge für die JEP: • 1983: 52 Mark (87 Mark – 45 Mark) • 1984: 48 Mark (93 Mark – 45 Mark) • 1985: 45 Mark (90 Mark – 45 Mark) • 1986: 45 Mark (90 Mark – 45 Mark) • 1987: 43,50 Mark (93 Mark – 49,50 Mark). Hinsichtlich des Jahres 1987 sei nicht mehr aufzuklären gewesen, wie hoch der "reguläre" Parteibetrag gewesen sei. Denn der Kläger habe bis Februar 1987 den "alten" Beitrag i. H. v. 45 Mark und ab April 1987 den "neuen" Beitrag i. H. v. 49,50 Mark gezahlt. Im Rahmen der Glaubhaftmachung sei die Kammer zu Lasten des Klägers davon ausgegangen, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits den "neuen" Beitrag zu leisten gehabt habe. Die so errechneten Beiträge habe die Kammer hochgerechnet (Beitrag x 100: 3) und so die tenorierten Beträge erhalten.
Gegen das ihr am 06. März 2913 zugestellte Urteil richtet sich die am 08. März 2013 bei dem LSG eingegangene Berufung der Beklagten. Entgegen der Auffassung des SG seien Parteibücher nicht generell geeignet, Arbeitsverdienste festzustellen. Eine Beweiswürdigung von Inhalten des Parteibuchs als Beleg über die Zahlung von Entgeltbestandteilen, wie die JEP, sei zwar im Einzelfall nicht gänzlich auszuschließen. Geeignet seien dafür aber ausnahmslos nur diejenigen Fälle, in denen Parteibeiträge mit einer Zweckbestimmung versehen und separat im Parteibuch eingetragen worden seien. Nur dann könne bezogen auf die Gesamtumstände des konkreten Einzelfalls geprüft werden, um welche Art von Zahlung es sich handele und ob diese Zahlung eventuell in bereits festgestellten Entgelten enthalten sei. Letztlich sei auch nur bei einer solchen Konstellation anhand der jeweils geltenden Beitragstabellen eine verlässliche Rückrechnung möglich. Eine solche gekennzeichnete separate Eintragung sei dem Parteibuch des Klägers nur in den Jahren 1988 und 1989 zu entnehmen. Die aus diesen Beiträgen abgeleiteten Werte seien bereits als glaubhaft gemacht anerkannt worden.
Das SG habe es versäumt, einen Abgleich mit den bereits zuvor festgestellten Entgelten vorzunehmen und habe dem Aspekt, inwieweit die zuerkannten JEP mit den schon in der Vergangenheit berücksichtigten Arbeitsentgelten korrelierten, fälschlich keine Bedeutung zugemessen. Im vorliegenden Fall ergebe der Vergleich der – aus der Rückrechnung der in einer Summe bescheinigten Parteibeiträge – gewonnenen Jahreswerte mit den Jahresverdiensten aus der Arbeitgeberbescheinigung, die Grundlage für den Feststellungsbescheid vom 21. März 2011 gewesen sei, erhebliche Diskrepanzen. Der Arbeitgeber habe für 1983 ein Jahresbruttoentgelt (nach Angaben des Klägers ohne JEP) i. H. v. 17.700,00 Mark, für 1984 und 1986 i. H. v. jeweils 18.200,00 Mark sowie für 1987 i. H. v. 19.803,08 Mark bescheinigt. Versuche man – analog den Vorgaben des SG – einen Jahreswert aus den Parteibeiträgen abzuleiten, ergäben sich bei dem angenommenen Beitragssatz von 3% jedoch abweichende Beträge und zwar für 1983 i. H. v. 18.150,00 Mark, für 1984 und 1986 i. H. v. jeweils 18.000,00 Mark und für 1987 i. H. v. 19.433,33 Mark. Für 1985 könne aufgrund von Ausfallzeiten diese Gegenüberstellung nicht vorgenommen werden, da Parteibeiträge auch auf Krankengeld erhoben worden seien. Diese Unstimmigkeiten seien ein Indiz dafür, dass die Parteibeiträge sich im hiesigen Fall nicht nur aus einem (Lohn-) Bestandteil und der begehrten JEP zusammensetzten, sondern weitere, getrennt zu erhebende Einkommensteile enthalten sein müssten. Dafür spreche auch, dass dem im Jahr 1987 im Monat September gezahlten Beitrag von 49,00 Mark kein Wert der Beitragstabelle entspreche. Weiteres Indiz sei, dass der Kläger im Jahr 1983 nicht nur im April, sondern auch im Mai einen höheren Parteibeitrag i. H. v. 49,50 Mark anstatt von 45,00 Mark entrichtet habe. Eigene Versuche der Beklagten aus dem Jahr 2011, Unterlagen zur Zahlung von Prämien im Beschäftigungsbetrieb des Klägers zu ermitteln, seien erfolglos geblieben. Die Beklagte reicht die Richtlinien für die Beitragskassierung der SED vom 30. Juni 1971 (gültig ab 01. August 1971), vom 26. Mai 1976 (gültig ab 01. Juli 1976) sowie vom 03. Juni 1986 (gültig ab 01. Juli 1986) zur Akte.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 14. Februar 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die Berufung für unbegründet und schließt sich den Ausführungen des SG in dessen angefochtener Entscheidung im Wesentlichen an. Er weist darauf hin, dass sich Differenzen in der Berechnung u. a. je nach dem, ob die Beiträge aus der Tabelle ermittelt oder tatsächlich ausgerechnet würden, ergeben könnten. Zudem könne die Summe von Rundungseffekten zu sichtbaren Differenzen führen. Ferner würden die Differenzen in den Jahreswerten durch die geminderte Anrechnung der JEP zu 5/6 eliminiert. Im Übrigen seien weitere Einkommensteile innerhalb eines Monats auf der von ihm ausgefüllten Leitungsebene der Verwaltung nicht üblich gewesen, vielmehr seien konstante Gehälter die Regel gewesen. Gehaltsveränderungen hätten nur in großen Abständen stattgefunden. Diese seien dann im Parteibeitragsbuch deutlich erkennbar. Die von der Beklagten aufgezeigten Differenzen bewegten sich aus seiner Sicht in einem vertretbaren Toleranzbereich. Die fiktiv errechneten Jahreswerte lägen zudem überwiegend unterhalb der bescheinigten Jahresbruttoentgelte.
Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 07. Mai 2013, 04. Juni 2013 und 06. Juni 2013 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte des Beklagten und der Rentenakte der DRV Bund verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG).
Die Berufung der Beklagten ist begründet, weil das SG der Klage zu Unrecht teilweise stattgegeben hat. Der Bescheid der Beklagten vom 09. Dezember 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. März 2009 ist jedenfalls nach Erlass des Neufeststellungsbescheides vom 22. August 2011 rechtmäßig, weil mit dem Feststellungsbescheid vom 21. März 2001 in der Fassung des Neufeststellungsbescheides vom 22. August 2011 weder das Recht unrichtig angewandt, noch von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist (§ 44 SGB X). Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung weiterer Arbeitsentgelte im Zeitraum von 1983 bis 1987 in Form der begehrten JEP im Rahmen der bereits anerkannten Beschäftigungszeiten der AVItech.
Gemäß § 8 Abs. 1 AAÜG hat die Beklagte als der unter anderem für das Zusatzversorgungssystem der AVItech in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben zuständige Versorgungsträger in einem dem Vormerkungsverfahren (§ 149 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI)) ähnlichen Verfahren durch jeweils einzelne Verwaltungsakte bestimmte Feststellungen zu treffen. Vorliegend hat die Beklagte mit dem Neufeststellungsbescheid vom 22. August 2011 Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG (vgl. § 5 AAÜG) sowie die während dieser Zeiten erzielten Arbeitsentgelte festgestellt (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG) und JEP in den Jahren 1988 sowie 1989 berücksichtigt, darüber hinaus jedoch zu Recht nicht.
Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ist den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz (vgl. § 5 AAÜG) für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 SGB VI) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. Das BSG hat mit seiner Entscheidung vom 23. August 2007 (- B 4 RS 4/06 R – in juris Rn. 21 ff.) festgestellt, dass auch die in der DDR an Arbeitnehmer damals rechtmäßig gezahlten JEP Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV und damit des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG darstellen, da es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die von dem Werktätigen im jeweiligen Planjahr erbrachte Arbeitsleistung handelte, wobei es nicht darauf ankomme, dass dieser Verdienst nach DDR-Recht nicht steuer- und sozialversicherungspflichtig gewesen sei. Denn der Gesetzestext des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG besage, dass den Pflichtbeitragszeiten im Sinne des § 5 AAÜG als Verdienst (§ 256a SGB VI) unter anderen das "erzielte Arbeitsentgelt" zugrunde zu legen sei. Aus dem Wort "erzielt" folge im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, dass es sich um Entgelt oder Einkommen handeln müsse, das dem Berechtigten während der Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem "aufgrund" seiner Beschäftigung "zugeflossen", ihm also tatsächlich gezahlt worden sei. In der DDR konnten die Werktätigen unter bestimmten Voraussetzungen Prämien als Bestandteil ihres Arbeitseinkommens bzw. -entgelts erhalten. Sie waren im Regelfall mit dem Betriebsergebnis verknüpft und sollten eine leistungsstimulierende Wirkung ausüben. Lohn und Prämien waren "Formen der Verteilung nach Arbeitsleistung". Die Prämien wurden aus einem zu bildenden Betriebsprämienfonds finanziert; die Voraussetzungen ihrer Gewährung mussten in einem Betriebskollektivvertrag vereinbart werden. Über ihre Gewährung und Höhe entschied der Betriebsleiter mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung nach Beratung im Arbeitskollektiv. Diese allgemeinen Vorgaben galten für alle Prämienformen (§ 116 AGB-DDR) und damit auch für die JEP (§ 118 Abs. 1 und 2 AGB-DDR). Die JEP diente als Anreiz zur Erfüllung und Übererfüllung der Planaufgaben; sie war auf das Planjahr bezogen und hatte den Charakter einer Erfüllungsprämie. Nach § 117 Abs. 1 AGB-DDR bestand ein "Anspruch" auf JEP, wenn - die Zahlung einer JEP für das Arbeitskollektiv, dem der Werktätige angehörte, im Betriebskollektivvertrag vereinbart war, - der Werktätige und sein Arbeitskollektiv die vorgesehenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe erfüllt hatte und - der Werktätige während des gesamten Planjahres Angehöriger des Betriebs war.
Die Feststellung von Beträgen, die als JEP gezahlt wurden, hing davon ab, dass der Empfänger die Voraussetzungen der §§ 117, 118 AGB-DDR erfüllt hatte. Hierfür und für den Zufluss trägt er nach der Rechtsprechung des BSG die objektive Beweislast.
Mithin wird deutlich, dass die Zahlung von JEP von mehreren Voraussetzungen abhing. Der Kläger hat, um eine Feststellung zusätzlicher Entgelte beanspruchen zu können, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass alle diese Voraussetzungen in jedem einzelnen Jahr erfüllt gewesen sind und zusätzlich, dass ihm ein bestimmter, berücksichtigungsfähiger Betrag auch zugeflossen, also tatsächlich gezahlt worden ist. Dies ist dem Kläger nach Auffassung des erkennenden Senats vorliegend insbesondere hinsichtlich des Zuflusses eines jeweils konkreten Betrags einer JEP in den noch streitigen Jahren nicht gelungen.
Gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Nach Auffassung des Senats ist vorliegend neben dem Vollbeweis, d.h. der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, auch die Möglichkeit der Glaubhaftmachung des Vorliegens weiterer Arbeitsentgelte aus Jahresendprämien gegeben. Dies kann aus der Vorschrift des § 6 Abs. 6 AAÜG abgeleitet werden. Danach wird, wenn ein Teil des Verdienstes nachgewiesen und der andere Teil glaubhaft gemacht wird, der glaubhaft gemachte Teil des Verdienstes zu fünf Sechsteln berücksichtigt.
Nachweise etwa in Form von Begleitschreiben oder Quittungen oder sonstigen Lohnunterlagen für an den Kläger geflossene Prämienzahlungen konnte dieser nicht vorlegen. Die von der Beklagten mit Schreiben vom 02. März 2011 um Auskunft ersuchte R O S GmbH hatte mit Schreiben vom 01. April 2011 und 27. April 2011 gebeten, sich an andere Ansprechpartner zu wenden. Der von der Beklagten daraufhin angeschriebene Rechtsanwalt P hat unter dem 02. Mai 2011 für den VEB Bauelementewerke Hennigsdorf mitgeteilt, dass keine Nachweise zu Prämien für den Kläger vorlägen. Der außerdem angeschriebene Rechtsanwalt F (für den VEB Bau- und Montagekombinat Ost) hat sich trotz Erinnerung nicht gemeldet.
Auch im Übrigen sind Prämienzahlungen nicht hinreichend dokumentiert. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist eine Tatsache dann als glaubhaft gemacht anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbare Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Dies erfordert mehr als das Vorhandensein einer bloßen Möglichkeit, aber auch weniger als die an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Dieser Beweismaßstab ist zwar durch seine Relativität gekennzeichnet. Es muss also nicht, wie bei der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges, absolut mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache sprechen. Es reicht die "gute Möglichkeit" aus, das heißt es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht; von mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss den übrigen gegenüber aber einer das Übergewicht zukommen. Die bloße Möglichkeit einer Tatsache reicht deshalb nicht aus, die Beweisanforderungen zu erfüllen (vgl. dazu dezidiert: BSG, Beschluss vom 08. August 2001 - B 9 V 23/01 B – in juris Rn. 5).
Entgegen der Ansicht des SG sind auch die Eintragungen im SED-Mitgliedsbuch des Klägers, die in den Monaten März bzw. April oder Mai in den Jahren 1983 bis 1987 jeweils höhere Parteibeiträge ausweisen, nicht geeignet, den Zufluss von jährlich gezahlten JEP in einer bestimmten Höhe zu erbringen.
Aus den im Verfahren beigezogenen "Richtlinien für die Beitragskassierung der SED", gültig ab 01. Juli 1976 sowie gültig ab 01. Juli 1986, geht hervor, dass im Programm und im Statut der SED die finanziellen Mittel der Partei festgeschrieben waren, und Mitgliedsbeiträge, Erträge aus den Parteibetrieben und andere Einnahmen die finanzielle Basis der SED bildeten. Die monatlichen Mitgliedsbeiträge der Parteimitglieder und Kandidaten wurden nach diesen Richtlinien prozentual (gestaffelt von 0,5% bis 3%) vom monatlichen Gesamtbruttoeinkommen erhoben. Den Richtlinien können sowohl die parteibeitragspflichtigen Einkommensteile als auch die parteibeitragsfreien Einkommensanteile entnommen werden. So führten die Richtlinien unter anderem aus, dass für ein- bzw. zweimal jährlich gezahlte Einkommensbestandteile der Beitrag getrennt vom monatlichen Bruttoeinkommen berechnet wurde. Zu diesen Einkommensbestandteilen gehörten unter anderem Jahresendprämien, Jahresendauszahlungen in Genossenschaften, zusätzliche Belohnungen bzw. Vergütungen, Treueprämien, Prämien für langjährige Tätigkeit, Landzuschläge, Lehrausbilder- und Lehrmeisterprämien. Ferner war der Beitrag getrennt zu berechnen für monatlich gezahlte Ein-kommensteile wie Überstundenentlohnung, Zuschläge für Sonntags-/Feiertags-/Nachtarbeit, Zuschläge für Arbeitserschwernisse, Nachtschichtprämien, Entlohnung für Feierabendarbeit, Honorare und Provisionen aus nebenberuflicher Tätigkeit, Renten bei Berufstätigkeit.
Damit geht aus den Richtlinien bereits selbst hervor, dass Parteibeiträge auch für Einkommensteile (Treueprämien, zusätzliche Belohnungen) zu zahlen waren, bei denen es sich nicht um nach dem AAÜG relevantes Entgelt handelt, weil diese keine Gegenleistung des Betriebs für die vom Werktätigen erbrachte Arbeitsleistung handelte. Hinzu kommt, dass selbst nach den Richtlinien der Beitragskassierung der SED-Mitgliedsbeiträge nicht eindeutig ist, für welche Lohnbestandteile überhaupt Beiträge abzuführen waren, da die in Abschnitt 1.4. (Beitrags-RiLi 1976) bzw. Abschnitt 1.3. (Beitrags-RiLi 1986) enthaltene Aufzählung ausdrücklich offen ist ("u. a."), also die aufgeführten Bestandteile nur Beispiele sind. Damit bleibt unklar, auf welche Lohnbezüge überhaupt Beiträge entrichtet wurden, so dass allein anhand der Beiträge und der Beitragsabführung nicht nachvollzogen werden kann, ob es sich um Lohnbestandteile handelte, die berücksichtigungsfähige Entgeltbestandteile nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG sein können, zumal z. B. auch auf Krankengeld, bei dem es sich nicht um sozialversicherungspflichtiges Entgelt handelt, Parteibeiträge entrichtet wurden. Der vom SG angestellte Rückschluss aus den erhöhten Parteibeiträgen auf berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt ist deshalb nicht ohne weiteres möglich.
Darüber hinaus war in den Richtlinien auch festgehalten, dass für diese besonderen Einkommensbestandteile der Beitrag nach den Sätzen der Beitragstabellen regelmäßig getrennt für die Beitragskassierung zu berechnen und in den Beitragsquittierungslisten ebenfalls getrennt aufzuführen war. Eine getrennte Quittierung im Mitgliedsbuch war zwar nicht vorgeschrieben, es findet sich auch keine gesonderte Spalte hierfür. Tatsächlich ist in den Jahren 1988 und 1989 im SED-Mitgliedsbuch des Klägers dennoch eine getrennte Quittierung erfolgt.
Auch wenn in den Richtlinien der Beitragskassierung nicht festgeschrieben ist, dass die getrennte Beitragsberechnung auch eine getrennte Beitragsquittierung im Mitgliedsbuch zur Folge hat, ergibt sich insgesamt, dass ein einheitlicher plausibler Vorgang hinsichtlich der Quittierung der Beiträge, der geeignete Rückschlüsse auf eine glaubhaft gemachte Tatsache zulassen würde, jedenfalls in den Jahren 1983 bis 1987, in denen abweichend von den Jahren 1988 und 1989 eine gesonderte Quittierung gerade nicht erfolgte, nicht vorlag.
Auch ein Vergleich aller in ihrer Höhe differierenden Parteibeiträge des Klägers weist auf neben dem regelmäßigem Lohn bzw. Gehalt erzielte weitere Einkünfte, für die Beiträge nach den Richtlinien zusätzlich zu erheben waren, hin. So ist zum Beispiel in seinem Parteimitgliedsbeitragsbuch für den Monat Mai 1983 ebenfalls ein höherer Parteibeitrag (49,50 Mark anstatt 45 Mark wie im Vormonat bzw. im Nachmonat) ausgewiesen. Im Monat September 1987 ist hingegen ein niedrigerer Beitrag i. H. v. 49 Mark anstatt 49,50 Mark ausgewiesen, der sich der Beitragstabelle nicht entnehmen lässt. Anhand der Beitragstabellen in den Richtlinien der Beitragskassierung der SED ist zu vermuten, dass hier einzelne Summen getrennt ermittelt und als Gesamtbetrag addiert worden sein müssen, wobei sich Art und Höhe der einzelnen Bestandteile gerade nicht schlüssig aus dem erhobenen Beitrag ableiten lassen. Deshalb sind allein die erhöhten Parteibeiträge, auf die der Kläger und das SG jeweils in den Monaten März bzw. April oder Mai abstellen, kein geeigneter Nachweis dafür, dass und vor allem in welcher Höhe bestimmte zusätzliche Einkommensbestandteile geflossen sind.
Die Rückrechnung aus den erhöhten Mitgliedsbeiträgen des Klägers auf noch nicht berücksichtigte Jahresendprämien ist auch nach einem Vergleich mit dem in der Entgeltbescheinigung vom 28. Januar 2000 und von der Beklagten bereits berücksichtigten Arbeitsentgelt in der AVItech nicht plausibel.
Die Beklagte hat auf der Grundlage der Entgeltbescheinigung folgende Arbeitsentgelte berücksichtigt: 1983 17.700,00 Mark 1984 18.200,00 Mark 1985 16.977,26 Mark 1986 18.200,00 Mark 1987 19.803,08 Mark
Rechnet man nun nach der Methode des SG anhand der dokumentierten Parteibeiträge das jährliche Entgelt unter Außerachtlassung der erhöhten Beiträge in den Monaten April 1983, Mai 1984, März 1986 und März 1987 zurück, ergeben sich – wie die Beklagte zutreffend aufgezeigt hat - deutliche Diskrepanzen: 1983 Beitrag Beitragssatz % Geldwert Januar 45,00 3,0 1.500,00 Februar 45,00 3,0 1.500,00 März 45,00 3,0 1.500,00 April 45,00 3,0 1.500,00 Mai 49,50 3,0 1.650,00 Juni 45,00 3,0 1.500,00 Juli 45,00 3,0 1.500,00 August 45,00 3,0 1.500,00 September 45,00 3,0 1.500,00 Oktober 45,00 3,0 1.500,00 November 45,00 3,0 1.500,00 Dezember 45,00 3,0 1.500,00 Fiktiv errechneter Jahreswert 18.150,00 Bescheinigtes und berücksichtigtes Jahresbruttoentgelt 17.700,00
1984 Beitrag Beitragssatz % Geldwert Januar 45,00 3,0 1.500,00 Februar 45,00 3,0 1.500,00 März 45,00 3,0 1.500,00 April 45,00 3,0 1.500,00 Mai 45,00 3,0 1.500,00 Juni 45,00 3,0 1.500,00 Juli 45,00 3,0 1.500,00 August 45,00 3,0 1.500,00 September 45,00 3,0 1.500,00 Oktober 45,00 3,0 1.500,00 November 45,00 3,0 1.500,00 Dezember 45,00 3,0 1.500,00 Fiktiv errechneter Jahreswert 18.000,00 Bescheinigtes und berücksichtigtes Jahresbruttoentgelt 18.200,00
1986 Beitrag Beitragssatz % Geldwert Januar 45,00 3,0 1.500,00 Februar 45,00 3,0 1.500,00 März 45,00 3,0 1.500,00 April 45,00 3,0 1.500,00 Mai 45,00 3,0 1.500,00 Juni 45,00 3,0 1.500,00 Juli 45,00 3,0 1.500,00 August 45,00 3,0 1.500,00 September 45,00 3,0 1.500,00 Oktober 45,00 3,0 1.500,00 November 45,00 3,0 1.500,00 Dezember 45,00 3,0 1.500,00 Fiktiv errechneter Jahreswert 18.000,00 Bescheinigtes und berücksichtigtes Jahresbruttoentgelt 18.200,00
1987 Beitrag Beitragssatz % Geldwert Januar 45,00 3,0 1.500,00 Februar 45,00 3,0 1.500,00 März 49,50 3,0 1.650,00 April 49,50 3,0 1.650,00 Mai 49,50 3,0 1.650,00 Juni 49,50 3,0 1.650,00 Juli 49,50 3,0 1.650,00 August 49,50 3,0 1.650,00 September 49,00 3,0 1.633,33 Oktober 49,50 3,0 1.650,00 November 49,50 3,0 1.650,00 Dezember 49,50 3,0 1.650,00 Fiktiv errechneter Jahreswert 19.483,33 Bescheinigtes und berücksichtigtes Jahresbruttoentgelt 19.803,08
Das heißt, dass die Beklagte in den Jahren 1984, 1986 und 1987 ein deutlich höheres Entgelt berücksichtigt hat, als sich nach der Rückrechnung aus den Parteibeiträgen errechnet. Im Jahr 1983 hingegen ist ein deutlich niedrigeres Entgelt berücksichtigt worden. In diesem Jahr müssten also Parteibeiträge auf weitere Einkommen erhoben worden sein, wobei völlig offen bleibt, auf welche Monate und Einkommensbestandteile welcher Art sowie in welcher Höhe sich dies bezogen haben könnte. In den Jahren 1984, 1986 und 1987 könnten parteibeitragsfreie Zuschläge etc. (vgl. 1.5 der Richtlinien vom 26. Mai 1976 bzw. 103. Juni 1986) in das bescheinigte Entgelt eingeflossen sein. Genauso erscheint es jedoch möglich, dass in den bereits berücksichtigten Beträgen die Jahresendprämien zumindest teilweise oder ganz – sofern sie deutlich weniger als ein Monatsgehalt betragen hätten - enthalten sind.
Berücksichtigt man bei der Rückrechnung auch die erhöhten Parteibeiträge für die Monate April 1983 (d. h. 87,00 statt 45,00), Mai 1984 (d. h. 93,00 statt 45,00), März 1986 (d. h. 90,00 statt 45,00) und März 1987 (d. h. 93,00 statt 49,50), ergeben sich nach wie vor erhebliche Diskrepanzen. Es errechnen sich dann folgende fiktive Jahreswerte im Vergleich zu den berücksichtigten Entgelten: Fiktiv Berücksichtigt 1983 19.550,00 17.700,00 1984 19.600,00 18.200,00 1986 19.500,00 18.200,00 1987 20.933,33 19.803,08.
Soweit der Kläger meint, es könnten sich Differenzen aus der Summe von Rundungsbeträgen ergeben, erscheint dies bei Berücksichtigung der üblichen mathematischen Rundungsregelungen angesichts der doch erheblichen Unterschiedsbeträge ausgeschlossen. Aus der Tabelle ergeben sich im Übrigen keine anderen Beträge als bei korrekter Einzelrechnung ohne diese Arbeitshilfe.
Eine Glaubhaftmachung insbesondere hinsichtlich der Höhe der in den Jahren 1983 bis 1987 jährlich gezahlten JEP scheitert damit letztlich an der Plausibilität der Rückrechnung aus den Parteibeiträgen auf konkrete JEP-Zahlungen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und berücksichtigt den teilweisen Klageerfolg in erster Instanz.
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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