L 18 AS 3332/12

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 159 AS 6190/12
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 3332/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Beklagte wird unter Änderung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Berlin vom 21. November 2012 sowie des Bescheides vom 22. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Februar 2012 verurteilt, dem Kläger zu 1. für Oktober 2011 einen weiteren Zuschuss zu den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 86,73 EUR zu bewilligen. Der Beklagte hat dem Kläger zu 1. ein Zehntel der außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Im Übrigen finde eine Kostenerstattung nicht statt. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der am 1983 geborene und in der Astraße in B in einer 42 m² großen Wohnung lebende Kläger zu 1. stand seit 2007 im laufenden Leistungsbezug des Beklagten. Die Klägerin zu 2. ist die Mutter des Klägers zu 1. und wohnt in einer Wohnung im selben Gebäude Astraße. Die Bruttokaltmiete für die Wohnung des Klägers zu 1. betrug für die Zeit bis 31. Oktober 2010 monatlich 251,50 EUR und ab 1. November 2010 253,92 EUR. Im August und September 2011 hatte der Kläger einen Gasabschlag in Höhe von (iHv) 50,- EUR für seine Gasetagenheizung zu zahlen. Für den Monat Oktober 2011 wurde keine Gasabschlag gefordert. Für November 2011 schuldete der Kläger einen Betrag für die Heizung iHv 30,95 EUR (vgl. Rechnung vom 21. Oktober 2011). Für die Zeit ab Dezember 2011 betrug der Gasabschlag monatlich 46,- EUR. Unter dem 3. August 2011 übersandte der Vermieter dem Kläger zu 1. die Betriebskostenabrechnung für Jahr 2010, aus der sich eine Nachzahlungsverpflichtung iHv 86,73 EUR ergab, und forderte zur Begleichung des Betrages im Oktober 2011 auf.

Bereits ab 7. September 2009 hatte der Kläger zu 1. eine schulische Ausbildung zum Bürokaufmann (IHK) an der staatlich anerkannten privaten Berufsfachschule b GmbH aufgenommen, für die ihm das Bezirksamt Charlottenburg zuletzt mit Bescheiden vom 20. Mai 2011 für die Zeit vom 1. September 2010 bis 31. August 2011 und vom 19. August 2011 für die Zeit vom 1. September 2011 bis 30. Juni 2012 Leistungen zur Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) iHv monatlich 538,- EUR (Grundbedarf von 465,- EUR zuzüglich Krankenversicherung iHv 62,- EUR und Pflegeversicherung iHv 11,- EUR) gewährte. Auf den Antrag des Klägers zu 1. vom 2. August 2011 bzw. 1. September 2011 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 22. September 2011 dem Kläger zu 1. einen Zuschuss zu den angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom 1. August 2011 bis zum 31. August 2011 iHv 181,92 EUR, für den Zeitraum vom 1. September 2011 bis zum 30. September 2011 iHv 246,- EUR sowie für den Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis zum 31. Januar 2012 iHv monatlich 121,92 EUR. Auf den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 22. September 2011 änderte der Beklagte die Leistungsbewilligung des Klägers zu 1. für die Zeit vom 1. November 2011 bis 31. Januar 2011 und bewilligte ihm für November 2011 eine Leistung iHv 152,87 EUR sowie den Zeitraum vom 1. Dezember 2011 bis 31. Januar 2012 monatlich einen Betrag iHv 167,92 EUR (Bescheid vom 2. Februar 2012). Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Februar 2012 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zu 1. zurück und führte darin aus: Gemäß § 27 Abs. 3 Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II erhielten Auszubildende, die Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch oder Leistungen nach dem BAföG bezögen, einen Zuschuss zu ihren angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II), soweit der Bedarf in entsprechender Anwendung des § 19 Abs. 3 SGB II ungedeckt sei. Entsprechend der aktuellen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Frage der Berechnung des Zuschusses zu den ungedeckten Kosten der Unterkunft sei dieser betragsmäßig auf die Differenz zwischen den tatsächlichen Kosten der Unterkunft und dem im BAföG enthaltenen Anteil der Kosten der Unterkunft beschränkt. Am 18. Juni 2012 bestand der Kläger vor der IHK die Abschlussprüfung als Bürokaufmann.

Im auf die Gewährung weiterer Leistungen iHv 132,- EUR monatlich für die Zeit vom 1. August 2011 bis 31. Januar 2011 gerichteten Klageverfahren haben die Kläger vorgetragen: In dem Schüler-BAföG-Satz, den der Kläger zu 1. monatlich erhalte, sei kein "Mietanteil" enthalten. Deswegen habe der Beklagte rechtswidrig monatlich 132,- EUR von seinem BAföG-Satz abgezogen. Das Sozialgericht (SG) Berlin hat mit Gerichtsbescheid vom 21. November 2012 unter Zulassung der Berufung den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 22. September 2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 2. Februar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Februar 2012 verurteilt, dem Kläger zu 1. für den Zeitraum vom 1. September 2011 bis zum 30. September 2011 weitere Leistungen iHv 4,50 EUR zu bewilligen und auszuzahlen und im Übrigen – wie sich unter Berücksichtigung der Entscheidungsgründe ergibt - die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die teilweise zulässige Anfechtungs- und Leistungsklage sei überwiegend unbegründet. Die Klage der Klägerin zu 2. sei bereits unzulässig, denn sie mache keine eigenen Ansprüche geltend. Die Anfechtungs- und Leistungsklage des Klägers zu 1. sei unbegründet. Der angegriffene Bescheid des Beklagten sei "großteils rechtmäßig" und verletze den Kläger zu 1. insoweit nicht in seinen Rechten. Der Kläger zu 1. habe lediglich für den Monat September 2011 Anspruch auf Bewilligung und Auszahlung weiterer 4,50 EUR als Zuschuss nach § 27 Abs. 3 SGB II. Für den Monat August 2011 habe dem Kläger ein Zuschuss iHv 181,92 EUR zugestanden. Sein Bedarf sei iHv 262,92 EUR ungedeckt gewesen. Der Gesamtbedarf habe 677,92 EUR betragen (Regelbedarf iHv 364,- EUR plus Kosten der Unterkunft [KdU] in Höhe von 253,92 EUR sowie der Heizkostenvorauszahlung iHv 60,- EUR). Dem gegenüber habe das Einkommen iHv 538,- EUR (BAföG), wovon 30,- EUR als Versicherungspauschale sowie 93,- EUR als Ausbildungspauschale abzuziehen gewesen sei, gestanden. Weitere Kosten seien nicht abzusetzen gewesen. Insbesondere sei das Schulgeld des Klägers zu 1. iHv 175,- EUR nicht als weiterer Absetzbetrag zu berücksichtigen gewesen. Die tatsächlichen Unterkunfts- und Heizkosten des Klägers zu 1. seien gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II angemessen gewesen. Für einen Einpersonenhaushalt sei im streitgegenständlichen Zeitraum eine Bruttokaltmiete von 322,50 EUR nach dem vom SG Berlin entwickelten schlüssigen Konzept angemessen gewesen. Auch die Heizkostenvorauszahlung iHv 60,- EUR sei als angemessen in tatsächlicher Höhe anzusetzen. Der Zuschuss nach § 27 Abs. 3 SGB II sei indes begrenzt auf die Differenz zwischen dem angemessenen Unterkunftsbedarf und dem Unterkunftsanteil, der in der Ausbildungsleistung enthalten sei. Die Differenz zwischen dem angemessenen Unterkunftsbedarf in Höhe von 313,92 EUR und dem im BAföG-Satz des Klägers zu 1. enthaltenen Unterkunftsanteil iHv 132,- EUR betrage 181,92 EUR und auf diesen Betrag sei der Zuschuss zu begrenzen. Entgegen der Ansicht des Klägers zu 1. enthalte seine Ausbildungsförderung gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 BAföG einen Unterkunftsbedarfsanteil iHv 132,- EUR. Diese ergebe sich bereits aus der Gesetzesbegründung zur letzten Änderung des BAföG vom 4. Mai 2010 (BT-Drucks. 17/1551, Seite 27). Danach sei der zuvor in Abs. 3 geregelte nachweisabhängige Wohnkostenzuschlag von maximal 72,- EUR in zugleich angehobener Höhe voll in die im Bedarfssatz nach Abs. 2 enthaltene Wohnkostenpauschale einbezogen worden. § 12 Abs. 3 BAföG alte Fassung habe vorgesehen, dass soweit Miet- und Heizkosten 57,- EUR überstiegen, ein Zuschlag iHv 72,- EUR gewährt werden könne. Hieraus ergebe sich, dass mindestens 129,- EUR als Wohnkostenzuschlag in den geänderten BAföG-Satz von 465,- EUR gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 BAföG mit einbezogen worden seien. Werde die in der Gesetzesbegründung zum Änderungsgesetz vom 4. Mai 2010 einbezogene Erhöhung der Bedarfssätze iHv 2% eingerechnet, so ergäbe sich ein Wohnkostenanteil iHv 132,- EUR. Für den Monat September 2011 habe dem Kläger ein Zuschuss iHv 250,50 EUR zugestanden. Insoweit sei ein Bedarf in Höhe 349,65 EUR ungedeckt geblieben. Da die tatsächlichen Unterkunfts- und Heizkosten iHv 400,65 EUR (inklusive der Betriebskostennachzahlung) unangemessen hoch gewesen seien, sei lediglich der angemessene Wert iHv insgesamt 382,50 EUR zugrunde zu legen. Auf Grund der vorzunehmenden Begrenzung bemesse sich der zu leistende Zuschuss auf 250,50 EUR. Für Monat Oktober 2011 habe dem Kläger ein Zuschuss iHv 121,92 EUR zugestanden. Der Gesamtbedarf des Klägers zu 1. habe 617,92 EUR betragen. Demgegenüber habe das Einkommen des Klägers zu 1. in Höhe von 538,- EUR abzüglich der Versicherungspauschale und der Ausbildungspauschale gegenüber gestanden. Aufgrund der Begrenzung des Zuschusses auf die Differenz zwischen dem angemessenen Unterkunftsbedarf und dem in der Ausbildungsleistung enthaltenen Unterkunftsanteil ergebe sich ein Zuschuss iHv 121,92 EUR (253,92 EUR abzüglich 132,- EUR). Im Monat November 2011 habe dem Kläger ein Zuschuss iHv 142,87 EUR zugestanden. Der 648,87 EUR betragende Gesamtbedarf des Klägers zu 1. sei iHv 233,87 EUR ungedeckt gewesen. Die tatsächlichen Unterkunfts- und Heizkosten iHv 284,87 EUR seien angemessen. Dementsprechend ergebe sich aufgrund der vorzunehmenden Begrenzung ein Zuschuss iHv 152,87 EUR (284,87 EUR abzüglich 132,- EUR). Für die Monate Dezember 2011 und Januar 2012 sei der Bedarf des Klägers zu 1. ebenfalls ungedeckt gewesen und ihm habe ein Zuschuss iHv (jeweils) 167,92 EUR zugestanden. Der Gesamtbedarf des Klägers zu 1. habe in diesen Monaten jeweils 663,92 EUR betragen. Demgegenüber habe sein Einkommen iHv 538,- EUR abzüglich 30,- EUR Versicherungspauschale und 93,- EUR Ausbildungspauschale entgegengestanden. Auf der Grundlage von angemessenen tatsächlichen Unterkunfts- und Heizkosten iHv 299,92 EUR ergebe sich ein Zuschussbetrag iHv jeweils 167,92 EUR.

Im Berufungsverfahren haben die Kläger zunächst ihr Begehren in vollem Umfang weiter verfolgt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 7. Mai 2014 hat die Klägerin zu 2. ihre Berufung für erledigt erklärt und der Kläger zu 1. sein Begehren auf die volle Berücksichtigung der Betriebskostennachzahlungsforderung vom 3. August 2011 iHv 86,73 EUR im Fälligkeitsmonat beschränkt.

Die Kläger zu 1. beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 21. November 2012 zu ändern und den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 22. September 2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 2. Februar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Februar 2012 zu verurteilen, dem Kläger zu 1 unter Berücksichtigung der Betriebskostennachforderung vom 3. August 2011. für Oktober 2011 weitere Leistungen in Höhe von monatlich 86,73 EUR als Zuschuss nach § 27 Abs. 3 SGB II zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Gerichtsbescheid.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten sowie die den Kläger zu 1. betreffenden Verwaltungsakten (2 Bände) des Beklagten und die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen verwiesen.

Die Gerichtsakten sowie die den Kläger zu 1. betreffenden Verwaltungsakten des Beklagten (2 Bände) haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

Der Senat hat den Rechtsstreit gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mit Beschluss vom 15. April 2013 dem Berichterstatter zur Entscheidung gemeinsam mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 14. Mai 2014 haben sich die Beteiligten mit einer schriftlichen Entscheidung durch den Berichterstatter gemäß §§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 3 und 4 SGG einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers zu 1. ist, soweit sie noch anhängig ist, begründet. Die Klägerin zu 2. hat ihre Berufung für erledigt erklärt.

Mit seiner Berufung begehrt der Kläger zu 1. lediglich noch einen weiteren Zuschuss iHv 86,73 EUR zu den ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung gemäß § 27 Abs. 3 SGB II in der vom 1. April 2011 bis 31. März 2012 geltenden Fassung (aF). Diese Klage ist begründet.

Nach § 27 Abs. 3 Satz 1 iVm § 7 Abs. 5 SGB II aF erhalten Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder der §§ 60 bis 62 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist und die Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch oder Leistungen nach dem BAföG beziehen oder diese nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht beziehen und deren Bedarf sich nach § 65 Absatz 1, § 66 Absatz 3, § 101 Absatz 3, § 105 Absatz 1 Nrn. 1 und 4, § 106 Absatz 1 Nr. 2 des Dritten Buches oder nach § 12 Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2, § 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nr. 1 des BAföG bemisst, einen Zuschuss zu ihren angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 Absatz 1 Satz 1), soweit der Bedarf in entsprechender Anwendung des § 19 Absatz 3 ungedeckt ist. Diese Voraussetzungen liegen vor; insbesondere bezog der Kläger Ausbildungsförderung unter Bemessung eines Bedarfs nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 BAföG.

Im Rahmen des § 27 Abs. 3 Satz 1 SGB II aF ist nur der angemessene Unterkunftsbedarf iS des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zuschussfähig. Demnach ist bei der Berechnung grundsätzlich einerseits die abstrakte Höhe der angemessenen Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu bestimmen und in einem zweiten Schritt der konkrete Unterkunftsbedarf nach den Regeln des SGB II zu ermitteln, wobei für die Berechnung von einer fiktiven Leistungsberechtigung nach dem SGB II ausgegangen wird. Der dann im Ergebnis nicht gedeckte Unterkunftsbedarf ist als Zuschuss nach § 27 Abs. 3 SGB II aF - gedeckelt durch die Differenz zwischen dem Unterkunftsbedarf nach dem SGB II und dem in der Ausbildungsförderungsleistung enthaltenen Unterkunftsanteil - zu erbringen (vgl. BSG, Urteil vom 15. Dezember 2010 - B 14 AS 23/09 R -, juris). Die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ist im grundsicherungsrechtlichen Sinne dann angemessen, wenn sie sich im Rahmen der durch ein schlüssiges Konzept ermittelten Vergleichsmiete hält. Zutreffend hat das SG im angegriffenen Gerichtsbescheid (Seite 6 Abs. 3), auf den gemäß § 153 Abs. 2 SGG insoweit Bezug genommen wird, für einen Einpersonenhaushalt in Berlin eine monatliche Bruttokaltmiete von 322,50 EUR in dem vor dem SG noch streitigen Zeitraum vom 1. August 2011 bis zum 31. Januar 2012 für angemessen gehalten. Da die Bruttokaltmiete des Klägers in diesem Zeitraum und damit auch in dem im Berufungsverfahren zuletzt nur noch streitigen Monat Oktober 2011 lediglich 253,92 EUR betrug, bestehen an der Angemessenheit dieser laufenden Kosten für Unterkunft vorliegend keine Zweifel. § 22 Abs. 1 SGB II erfasst jedoch nicht nur laufende, sondern auch einmalige Kosten für Unterkunft und Heizung (BSG Urteil vom 16. Dezember 2008 - B 14/7b AS 58/06 R = BSGE 102, 194 ff = SozR 4-4200 § 22 Nr. 16). Soweit eine Nachforderung in einer Summe fällig wird, ist sie als tatsächlicher, aktueller Bedarf im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu berücksichtigen, nicht aber auf längere Zeiträume zu verteilen (vgl. BSG, Urteil vom 4. April 2011 - B 4 AS 12/10 R -, juris Rn. 15 mwN). Nachzahlungen gehören demzufolge zum aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat. Die mit Schreiben vom 3. August 2011 erteilte Betriebskostenabrechnung ist am 1. Oktober 2011 fällig geworden und war damit - entgegen der Verfahrensweise des Beklagten - erst im Monat Oktober 2011 zu berücksichtigen. Zwar setzt der Eintritt der Fälligkeit einer Betriebskostenabrechnung nicht voraus, dass nach Erteilung der Abrechnung - hier im August 2011 - zunächst eine angemessene Frist zu ihrer Überprüfung durch den Mieter verstrichen ist. Gemäß § 271 Bürgerliches Gesetzbuch kann ein Gläubiger die Leistung sofort verlangen, wenn eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen ist. Der Anspruch des Vermieters auf Bezahlung der vom Mieter zu tragenden Betriebskosten wird deshalb grundsätzlich mit der Erteilung der Abrechnung fällig (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2006 - VIII ZR 78/05 -, juris). Da der Kläger zu 1. in dem Anschreiben zur Betriebskostenabrechnung vom 2. August 2011 jedoch aufgefordert worden war, den Nachzahlungsbetrag (erst) im Oktober 2011 zu überweisen, war die Zeit für die Leistung im Sinne des § 271 Abs. 1 BGB auf den 1. Oktober 2011 "bestimmt" und mithin die Forderung erst zu diesem Zeitpunkt fällig gestellt worden. Die Fälligkeit der Betriebskostennachforderung im Oktober 2011 führt freilich nicht dazu, diesen Bedarf auch diesem Monat materiell zuzuordnen. Vielmehr beurteilt sich die Rechtslage nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Zeitraums, dem die fragliche Forderung nach ihrer Entstehung im tatsächlichen Sinn zuzuordnen ist (vgl. BSG, Urteil vom 4. April 2011, aaO, Rn 17), hier also den Verhältnissen des Jahres 2010. Der Kläger hatte im Jahr 2010 monatlich eine Bruttokaltmiete von 251,50 bzw. 253,92 EUR zu entrichten. Unter Berücksichtigung der für dieses Jahr abgerechneten tatsächlichen Betriebskosten, die sich in einer Nachforderung von 86,73 EUR für dieses Jahr niederschlugen, errechnet sich eine tatsächliche monatliche Bruttokaltmiete von (höchstens) 261,15 EUR (88,73 EUR: 12 = 7,23 EUR plus 253,92 EUR), welche die für das Jahr 2010 anzusetzende angemessene Bruttokaltmiete von 308,50 EUR (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 17. September 2014 - L 18 AS 713/13 -; SG Berlin, Urteil vom 29.März 2012 - S 18 AS 38243/10 -, juris) deutlich unterschreitet. Dementsprechend bestehen auch an der Angemessenheit der im Monat Oktober 2011 angefallenen einmaligen Kosten für Unterkunft iHv 86,73 EUR keine Bedenken, so dass sich der im Oktober 2011 zugunsten des Klägers zu 1. zu berücksichtigenden angemessene Unterkunftsbedarf auf insgesamt 340,65 EUR (253.92 EUR plus 86,73 EUR) belief.

Der fiktive Gesamtbedarf des Klägers im Oktober 2011 betrug 704,65 EUR. Dieser setzte sich zusammen aus dem Regelbedarf iHv 364,- EUR (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II) und seinen KdU iHv 340,65 EUR. Demgegenüber stand das Einkommen des Klägers zu 1. iHv 538, EUR, wovon 30,- EUR als Versicherungspauschale (§ 6 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung) sowie 93,- EUR Ausbildungspauschale (20 % des Bafög-Höchstsatzes iHv 46,- EUR abzusetzen waren (= 415,- EUR). Dies ergibt einen ungedeckten Bedarf des Klägers zu 1. iHv 289,65 EUR. Da nur der ungedeckte Teil der Kosten für Unterkunft und Heizung bezuschusst wird, ist der Zuschuss auf die Differenz zwischen dem Unterkunftsbedarf nach dem SGB II und dem in der Ausbildungsförderung enthaltenen Unterkunftsanteil zu begrenzen (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2010 – B 4 AS 69/09 R -, juris; Thie, in LPK-SGB II, 4. Auflage 2011, § 27 Rn. 8).

Dementsprechend beträgt der dem Kläger nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II aF für Oktober 2011 zustehende Zuschuss bei einem Unterkunftsbedarf nach dem SGB II von 340,65 EUR und einem vom SG in dem angegriffenen Gerichtsbescheid zutreffend berechneten Unterkunftsanteil von 132,- EUR (auf Seite 7 Abs. 4 bis Seite 8 Abs. 2 der Entscheidung wird insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen) 208,65 EUR (vgl. ferner zum Unterkunftsanteil: Geiger, Unterkunfts- und Heizkosten nach dem SGB II, 2. Auflage 2013, K II 2 [S. 173,175]). Da der Beklagte dem Kläger mit dem Bescheid vom 22. September 2011 lediglich einen Betrag iHv 121,92 EUR EUR als Zuschuss gewährt hatte, kann der Kläger zu 1. noch einen weiteren Zuschuss iHv 86,73 EUR für diesen Monat verlangen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Beklagte die Betriebskostennachzahlungsforderung für 2010 bei der Bewilligung für September 2011 zum Teil berücksichtigt hat und das SG darüber hinaus den Beklagten rechtskräftig zu einem weiteren Zuschuss für diesen Monat verurteilt hat. Denn diese Zuschussgewährungen erstrecken sich lediglich auf im September 2011 (vermeintlich) angefallene Kosten für Unterkunft und Heizung. Ihre den Kläger begünstigende Rechtswidrigkeit vermag nichts daran zu ändern, dass der tatsächlich erst im Oktober 2011 angefallene erhöhte Unterkunftsbedarf des Klägers bei der Gewährung des Zuschusses für Oktober 2011 rechtswidrig nicht berücksichtigt worden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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