Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 39 AS 20236/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 AS 240/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. November 2012 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung dem Kläger von dem Beklagten für die Zeit vom 1. Dezember 2006 bis zum 30. November 2007 darlehensweise gewährter Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende als Zuschuss streitig.
Der 1950 geborene alleinstehende Kläger ist Eigentümer des 850 m² großen erschlossenen und mit einer Laube bebauten Grundstücks in der straße in F, Landkreis , welches er im Jahr 1989 für 10.200 M erworben hatte. Im Rahmen der erstmaligen Antragstellung bei dem Beklagten im Oktober 2004 legte er einen Nachweis über den Bodenrichtwert zum Stichtag 1. Januar 2001 vor; er betrug damals 170 DM/m². Das Grundstück ist laut Auszug aus dem beim Amtsgericht geführten Grundbuch von F, Blatt , vom 2003 mit einer Grundschuld in Höhe von 15.000 DM belastet; sie wurde wegen 1997 darlehensweise gewährter Sozialhilfe für das Land Berlin, Bezirksamt Lichtenberg, eingetragen. Der Kläger pflegt das Grundstück und nutzt es zu Erholungszwecken.
Der Kläger stand vom 1. Januar 2005 bis zum Beginn seiner Altersrente für schwer behinderte Menschen am 1. November 2010 bei dem Beklagten im laufenden Leistungsbezug. Bis zum 30. November 2006 waren ihm die Leistungen stets als Zuschuss gewährt worden. Mit der Bewilligung für den Zeitraum vom 1. Juni bis zum 30. November 2006 forderte der Beklagte den Kläger auf, Angaben zum aktuellen Wert seines Grundstücks sowie zu seinen Verkaufsaktivitäten zu machen und diese nachzuweisen. Daraufhin übersandte der Kläger einen Nachweis über einen Bodenrichtwert von 60 EUR/m² zum Stichtag 1. Januar 2006 und die Ablichtung einer Anzeige in der Berliner Zeitung, mit welcher er das Grundstück ohne Nennung eines Preises zum Verkauf anbot. Auf seinen vom 2. November 2006 datierenden Fortzahlungsantrag hin lehnte der Beklagte die zuschussweise Bewilligung mit Bescheid vom 7. November 2006 ab, teilte aber zugleich mit, eine Gewährung als Darlehen sei möglich. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger unter dem 10. November 2006 Widerspruch ein; ein vom 30. Oktober 2006 datierende Schreiben seines Maklers, der L Immobilien AG, demzufolge wegen des zu hohen Preises kein Interessent zu einer Besichtigung oder zur Unterbreitung eines Gebots bereit gewesen sei, fügte er bei.
Mit Bescheid vom 30. November 2006 gewährte der Beklagte dem Kläger daraufhin für die Zeit vom 1. Dezember 2006 bis zum 31. Mai 2007 Leistungen der Grundsicherung für Arbeit suchende als Darlehen. Zur Begründung heißt es in dem Bescheid, der Kläger habe nachgewiesen, dass eine sofortige Verwertung seines grundsätzlich zu berücksichtigenden Vermögens nicht möglich sei. Eine genaue Prüfung über den tatsächlichen Betrag des den Freibetrag übersteigenden verwertbaren Vermögens müsse endgültig noch nach dem Verkauf des Grundstücks erfolgen.
Mit Bescheid vom 6. Dezember 2006 hob der Beklagte die Bewilligung für die Zeit ab dem 1. Januar 2007 auf und führte zur Begründung aus, der Kläger könne seinen Lebensunterhalt selbst sichern, indem er das in seinem Eigentum stehende Grundstück beleihe. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 15. Dezember 2006 Widerspruch ein und führte aus, eine Beleihung sei ihm seitens verschiedener Banken verweigert worden. Nachdem das Sozialgericht Berlin mit Beschluss vom 28. Dezember 2006 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs angeordnet hatte (), hob der Beklagte seinen Aufhebungsbescheid vom 6. Dezember 2006 mit an den Kläger gerichtetem Bescheid vom 10. Januar 2007 auf; eine wohl versehentlich erneute Aufhebung erfolgte mit an den Prozessbevollmächtigten des Klägers gerichtetem "Abhilfebescheid" vom 1. Juni 2007.
Mit Bescheid vom 24. Mai 2007 gewährte der Beklagte dem Kläger darlehensweise Leistungen für den Zeitraum vom 1. Juni bis zum 30. November 2007 und forderte ihn erneut auf, seine Verkaufsbemühungen bezüglich des Grundstücks nachzuweisen.
Die vom 7. Dezember 2006 bzw. 7. Juni 2007 datierenden Widersprüche des Klägers gegen die Bescheide vom 30. November 2006 und 24. Mai 2007 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. August 2007 zurück. Zur Begründung führte er aus, der Kläger verfüge über den Freibetrag übersteigendes Vermögen und sei (nur) hilfebedürftig, weil er nachgewiesen habe, dass das in seinem Eigentum stehende unbebaute Grundstück nicht sofort verwertbar sei. Zu Recht seien ihm daher darlehensweise Leistungen gewährt worden. Er müsse weiterhin intensive Anstrengungen unternehmen, um sein Grundstück zu veräußern; dabei könne sein Betreuer ihn nun unterstützen.
Am 2007 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Berlin erhoben, um sein Begehren weiter zu verfolgen. Er hat die Auffassung vertreten, der Beklagte hätte bei der Bearbeitung seines Fortzahlungsantrags prüfen müssen, ob eine Verwertung des den Freibetrag übersteigenden Vermögens innerhalb des Bewilligungszeitraums, das heißt innerhalb von sechs Monaten, überhaupt möglich sei. Wenn dies nicht der Fall sei, seien nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung Leistungen als Zuschuss, nicht als Darlehen zu gewähren. Der Beklagte habe es versäumt, eine entsprechende Prognose zu stellen; aus den angegriffenen Bescheiden sei nichts Entsprechendes ersichtlich.
Der Beklagte hat gemeint, es gebe keinerlei Hinweise darauf, dass das Grundstück unverkäuflich, das Vermögen des Klägers also nicht verwertbar sei. Allerdings habe sich der Kläger nicht hinreichend bemüht, das Grundstück zu verkaufen und damit seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft zu bestreiten.
Im Verfahren vor dem Sozialgericht hat der Kläger ein Schreiben der vom 12. April 2010 zu den Akten gereicht, aus welchem sich ergibt, dass das Grundstück im Jahr 2010 nur noch einen Wert von etwa 38.000 EUR hatte. Eine vom Beklagten im Sommer 2010 in Auftrag gegebene überschlägige Wertermittlung, erstellt am 3. August 2010, hat denselben Betrag ergeben. Der Bodenrichtwert lag, wie einem bei den Verwaltungsvorgängen des Beklagten befindlichen Zeitungsausschnitt zu entnehmen ist, 2010 in F bei 55 EUR/ m².
Mit Urteil vom 19. November 2012 hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dem Kläger seien lediglich Leistungen als Darlehen zu gewähren gewesen. Rechtliche Gründe, die der Verwertbarkeit des Grundstücks durch einen Verkauf hätten entgegenstehen können, seien nicht ersichtlich. Der Kläger habe nach Überzeugung der Kammer jedoch auch in tatsächlicher Hinsicht nicht die notwendigen Anstrengungen unternommen, um die Annahme der fehlenden Verwertbarkeit in angemessener Zeit plausibel zu machen. So habe er trotz der Aufforderung des Maklers, seine Preisvorstellung zu überdenken, an dieser festgehalten, obwohl ihm mitgeteilt worden war, dass die meisten Kunden "wegen des hohen Preises" nicht bereit gewesen seien, eine Besichtigung des Objekts vorzunehmen oder gar ein Gebot zu unterbreiten. Ein nach Auffassung der Kammer und auch anderer Gerichte hinzunehmender Verlust von 20-30 % sei für den Kläger offenbar gar nicht in Betracht gekommen. Erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraums habe er im Januar 2008 seine Kaufpreisvorstellung reduziert, allerdings um nicht einmal 10 % gegenüber dem ursprünglich geforderten Preis. Soweit der Kläger sich bemüht habe, das Grundstück zu beleihen, sehe die Kammer darin keine hinreichenden Verwertungsbemühungen, da nach den Gepflogenheiten des Wirtschaftslebens kein Grund ersichtlich sei, warum eine Bank ein Grundstück als Sicherheit für eine Darlehensgewährung akzeptieren sollte, wenn eine Rückführung des eigentlichen Darlehens mangels Möglichkeiten des Darlehensnehmers unwahrscheinlich erscheine und deswegen die unsichere Verwertung der Sicherheit zu erwarten sei.
Gegen das ihm am 3. Januar 2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29. Januar 2013 Berufung eingelegt. Er hält an seiner im erstinstanzlichen Verfahren vertretenen Rechtsauffassung fest.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. November 2012 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm unter Abänderung der Bescheide vom 30. November 2006 und 24. Mai 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. August 2007 die für den Zeitraum vom 1. Dezember 2006 bis zum 30. November 2007 bewilligten und gezahlten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende als Zuschuss zu gewähren.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das Urteil des Sozialgerichts im Ergebnis und hinsichtlich der Begründung für zutreffend und bezieht sich im Übrigen auf seine Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren.
Die Beteiligten haben im Erörterungstermin am 29. Januar 2015 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin anstelle des Senats erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (fünf Bände in Ablichtung) verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berichterstatterin konnte über die Berufung ohne mündliche Verhandlung und allein entscheiden, weil die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt hatten und die Sache weder besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist noch von grundsätzlicher Bedeutung ist (§§ 155 Abs. 3 und 4, 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG).
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg; sie ist zulässig, aber nicht begründet. Zu Recht haben der Beklagte und das Sozialgericht die angegriffenen Bescheide, mit welchen dem Kläger Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) lediglich als Darlehen und nicht als Zuschuss gewährt worden waren, als rechtmäßig angesehen, denn einen Anspruch darauf, diese ohne Rückzahlungsverpflichtung zu erhalten, hat der Kläger nicht.
Der Kläger hatte in dem hier maßgeblichen Zeitraum vom 1. Dezember 2006 bis zum 30. November 2007 keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende als Zuschuss; ob er überhaupt einen Anspruch auf derartige Leistungen hatte, kann dahinstehen, denn dies ist nicht Gegenstand des Rechtsstreits.
Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben gemäß § 7 Abs. 1 S.1 Nr. 3 SGB II Personen, die - neben der Erfüllung weiterer hier unstreitig vorliegender Voraussetzungen - hilfebedürftig sind. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
Der Kläger hatte zwar kein Einkommen, aus welchem er seinen Lebensunterhalt ganz oder teilweise hätte bestreiten können, er verfügte aber über Vermögen.
Nach § 12 Abs. 1 SGB II sind als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen; dazu gehören neben beweglichen Sachen und Forderungen auch Immobilien. Als verwertbarer Vermögensgegenstand kommt hier nur eine Immobilie in Betracht: Der Kläger war im maßgeblichen Zeitraum und ist auch heute noch Eigentümer des 850 m² großen erschlossenen, bislang nur mit einer Laube bebauten Grundstücks in der Bstraße in F, welches grundsätzlich durch Verkauf oder Beleihung verwertet werden kann.
Das Vermögen war auch zu berücksichtigen, denn sein Wert überstieg den Freibetrag. Das Vermögen ist gemäß § 12 Abs. 4 S. 1 SGB II mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Dabei ist für die Bewertung grundsätzlich der Zeitpunkt maßgebend, in welchem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistung der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird (§ 12 Abs. 4 S. 2 SGB II). Den Fortzahlungsantrag für die Zeit nach dem 31. Oktober 2006 stellte der Kläger im Sommer 2006. Der maßgebliche Bodenrichtwert für das 850 m² große Grundstück lag zum 1. Januar 2006 bei 60 EUR/ m²; die zu Gunsten des Landes Berlin eingetragene und aller Wahrscheinlichkeit nach noch valutierte Grundschuld betrug lediglich 15.000 DM. Der Verkehrswert des Vermögensgegenstands dürfte danach mit 43.330 EUR anzusetzen gewesen sein. Von diesem Betrag abzusetzen ist hier allein ein Grundfreibetrag in Höhe von 150 EUR je vollendetem Lebensjahr des Klägers (§ 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB II), mithin 8400 EUR. Zu berücksichtigen war nach alledem vermögen mit einem Wert von ungefähr 35.000 EUR.
Das Vermögen des Klägers war auch verwertbar; ein beachtliches Verwertungshindernis, aufgrund dessen er trotz des Vorhandenseins zur Deckung seines Lebensunterhalts einzusetzenden Vermögens in der Zeit vom 1. Dezember 2006 bis zum 30. November 2007 hilfebedürftig gewesen wäre, lag nicht vor.
Rechtlich stand einer Verwertung des Grundstücks nichts entgegen; der Kläger war alleiniger Eigentümer des Grundstücks.
Soweit der Begriff der Verwertbarkeit von Vermögen auch eine tatsächliche Komponente enthält (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 27. Januar 2009, B 14 AS 42/07 R, zitiert nach juris, m.w.N.), ist ebenfalls nichts ersichtlich, das als Hindernis von Relevanz angesehen werden müsste. Insbesondere war das Grundstück nicht über den Marktwert hinaus belastet und dadurch unverkäuflich. Vielmehr lag der maßgebliche Bodenrichtwert für das 850 m² große Grundstück zum Stichtag 1. Januar 2006 bei 60 EUR/ m²; die zu Gunsten des Landes Berlin eingetragene und aller Wahrscheinlichkeit noch valutierte Grundschuld betrug lediglich 15.000 DM. Da die Verwertung des Grundstücks durch seine Veräußerung möglich war, ist ohne Belang, dass eine Beleihung einem Eigentümer, der über keinerlei Einkommen verfügt, aus den in der erstinstanzlichen Entscheidung bereits zutreffend dargestellten Gründen grundsätzlich nicht möglich sein dürfte und auch hier nicht möglich war.
Die von dem Kläger in Bezug genommene höchstrichterlichen Rechtsprechung (vergleiche BSG, Urteil vom 27. Januar 2009, B 14 AS 42/07 R, zitiert nach juris, m.w.N.; Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Urteil vom 19. Dezember 1997, 5 C 7/96), derzufolge in Fällen, in welchen die Bewilligung von Leistungen als Zuschuss gegenüber der nur darlehensweisen Gewährung nach § 9 Abs. 4 SGB II streitig ist, im Rahmen der Bewilligungsentscheidung eine Prognose zu fordern ist, ob innerhalb des Zeitraums, für den die Leistungen bewilligt werden, Verwertungsmöglichkeiten bestehen, die geeignet sind, die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers abzuwenden, führt zu keinem anderen Ergebnis. Dass die Behörde im Rahmen der Prüfung, ob und ggf. wie und wann sich ein Antragsteller selbst helfen kann, prüfen muss, ob Vermögen vorhanden ist, ob dieses zu berücksichtigen ist und ob es möglich ist, wirtschaftlichen Nutzen daraus zu ziehen, verdeutlicht nur, was unter "Verwertbarkeit" zu verstehen ist. Die zu treffende Prognose bezieht sich nicht, wie der Kläger meint, darauf, ob der Vermögensgegenstand innerhalb des Bewilligungszeitraums voraussichtlich verwertet, d.h. "versilbert" werden wird, sondern darauf, ob der um Leistungen Nachsuchende innerhalb dieses, hier jeweils sechs Monate umfassenden Zeitraums die Möglichkeit dazu hat bzw. haben wird. Die Verwertbarkeit von Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB II kann nur dann angenommen werden, wenn der staatliche Leistungen Beanspruchende in der Lage ist, die Verwertung innerhalb einer bei der Antragstellung feststehenden Zeitspanne durch eigenes Handeln - autonom - herbeizuführen. Ist dagegen völlig ungewiss, wann eine für die Verwertbarkeit notwendige Bedingung eintreten wird, wie dies etwa der Fall ist, wenn ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Erbbaugrundstück mit einem lebenslangen Nießbrauchrecht für einen Dritten belastet ist, dessen Ableben nicht vorhersehbar ist, so liegt eine Unverwertbarkeit im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB II vor (vgl. BSG, Urteil vom 6. Dezember 2007, B 14/7b AS 46/06 R).
Dass das Grundstück des Klägers weder in den hier maßgeblichen Bewilligungszeiträumen noch zu einem späteren Zeitpunkt veräußert wurde, ist, anders als er meint, kein Beleg für die mangelnde Verwertbarkeit, sondern ein Beleg für seinen mangelnden Verwertungswillen. Der Beklagte war bereits vom Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung des Klägers bei ihm bis zum Sommer 2006, d.h. mehr als 18 Monate lang, davon ausgegangen, dass die grundsätzlich mögliche Verwertung des Grundstücks einige Zeit in Anspruch nehmen würde; anders als die Bundesanstalt für Arbeit und das Sozialamt in den 1990er Jahren gewährte er dem Kläger Leistungen und dies - sogar - als Zuschuss. Obwohl der Kläger spätestens seit der Eintragung der Grundschuld zu Gunsten des Landes Berlin im Zuge des Erhalts von Sozialhilfe in den 1990er Jahren wusste oder hätte wissen müssen, dass die Verwertung seines die Freibeträge übersteigenden Vermögens Vorrang vor der Inanspruchnahme nicht beitragsfinanzierter staatlicher Leistungen hat, unternahm er jedoch nichts bzw. nicht genug, um dem zu entsprechen. Soweit er das Grundstück über einen Makler anbieten ließ, konnte oder musste er in Anbetracht der nach Auffassung des Maklers unangemessenen Preisvorstellung und des Umstands, dass er die Ratschläge des Maklers unbeachtet ließ, nicht damit rechnen, dass es tatsächlich zu einer Veräußerung kommen würde. Dass er über einen Zeitraum von Jahren zweimal Zeitungsanzeigen veröffentlichen ließ, ändert in Anbetracht der Gestaltung derselben und der Tatsache, dass er keinen bzw. einen offenbar überhöhten Preis angab, nichts.
Soweit der Kläger angedeutet hat und vielleicht meint, angesichts der sinkenden Immobilienpreise sei ihm der Verkauf des Grundstücks nicht zumutbar gewesen, ist zunächst festzustellen, dass dies allenfalls eine besondere Härte im Sinne von § 9 Abs. 4 SGB II bedeuten könnte, die einen Anspruch auf die darlehensweise Gewährung von Leistungen auslösen würde, der hier jedoch nicht im Streit steht. Im Übrigen ist ihm zum einen entgegenzuhalten, dass der Preisverfall in Fredersdorf deutlich vor dem relevanten Zeitraum begonnen und seinen Höhepunkt längst überschritten hatte; die Bodenrichtwerte sanken von 170 DM/ m² zum 1. Januar 2001 auf 60 EUR/ m² zum 1. Januar 2006 und lagen zum 1. Januar 2010 bei 55 EUR/ m². Zum anderen bleibt darauf hinzuweisen, dass der Kläger das Grundstück unmittelbar vor der "Wende" für 10.200 M, also einen Bruchteil dieser Werte, erworben hatte. Selbst ein Verkauf zu einem Preis von 38.000 EUR hätte mithin eine "Traumrendite" bedeutet, nicht aber eine wie auch immer geartete wirtschaftliche Einbuße.
Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 160 Abs. 2 Nrn 1 und 2 SGG genannten Gründe vorliegt.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung dem Kläger von dem Beklagten für die Zeit vom 1. Dezember 2006 bis zum 30. November 2007 darlehensweise gewährter Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende als Zuschuss streitig.
Der 1950 geborene alleinstehende Kläger ist Eigentümer des 850 m² großen erschlossenen und mit einer Laube bebauten Grundstücks in der straße in F, Landkreis , welches er im Jahr 1989 für 10.200 M erworben hatte. Im Rahmen der erstmaligen Antragstellung bei dem Beklagten im Oktober 2004 legte er einen Nachweis über den Bodenrichtwert zum Stichtag 1. Januar 2001 vor; er betrug damals 170 DM/m². Das Grundstück ist laut Auszug aus dem beim Amtsgericht geführten Grundbuch von F, Blatt , vom 2003 mit einer Grundschuld in Höhe von 15.000 DM belastet; sie wurde wegen 1997 darlehensweise gewährter Sozialhilfe für das Land Berlin, Bezirksamt Lichtenberg, eingetragen. Der Kläger pflegt das Grundstück und nutzt es zu Erholungszwecken.
Der Kläger stand vom 1. Januar 2005 bis zum Beginn seiner Altersrente für schwer behinderte Menschen am 1. November 2010 bei dem Beklagten im laufenden Leistungsbezug. Bis zum 30. November 2006 waren ihm die Leistungen stets als Zuschuss gewährt worden. Mit der Bewilligung für den Zeitraum vom 1. Juni bis zum 30. November 2006 forderte der Beklagte den Kläger auf, Angaben zum aktuellen Wert seines Grundstücks sowie zu seinen Verkaufsaktivitäten zu machen und diese nachzuweisen. Daraufhin übersandte der Kläger einen Nachweis über einen Bodenrichtwert von 60 EUR/m² zum Stichtag 1. Januar 2006 und die Ablichtung einer Anzeige in der Berliner Zeitung, mit welcher er das Grundstück ohne Nennung eines Preises zum Verkauf anbot. Auf seinen vom 2. November 2006 datierenden Fortzahlungsantrag hin lehnte der Beklagte die zuschussweise Bewilligung mit Bescheid vom 7. November 2006 ab, teilte aber zugleich mit, eine Gewährung als Darlehen sei möglich. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger unter dem 10. November 2006 Widerspruch ein; ein vom 30. Oktober 2006 datierende Schreiben seines Maklers, der L Immobilien AG, demzufolge wegen des zu hohen Preises kein Interessent zu einer Besichtigung oder zur Unterbreitung eines Gebots bereit gewesen sei, fügte er bei.
Mit Bescheid vom 30. November 2006 gewährte der Beklagte dem Kläger daraufhin für die Zeit vom 1. Dezember 2006 bis zum 31. Mai 2007 Leistungen der Grundsicherung für Arbeit suchende als Darlehen. Zur Begründung heißt es in dem Bescheid, der Kläger habe nachgewiesen, dass eine sofortige Verwertung seines grundsätzlich zu berücksichtigenden Vermögens nicht möglich sei. Eine genaue Prüfung über den tatsächlichen Betrag des den Freibetrag übersteigenden verwertbaren Vermögens müsse endgültig noch nach dem Verkauf des Grundstücks erfolgen.
Mit Bescheid vom 6. Dezember 2006 hob der Beklagte die Bewilligung für die Zeit ab dem 1. Januar 2007 auf und führte zur Begründung aus, der Kläger könne seinen Lebensunterhalt selbst sichern, indem er das in seinem Eigentum stehende Grundstück beleihe. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 15. Dezember 2006 Widerspruch ein und führte aus, eine Beleihung sei ihm seitens verschiedener Banken verweigert worden. Nachdem das Sozialgericht Berlin mit Beschluss vom 28. Dezember 2006 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs angeordnet hatte (), hob der Beklagte seinen Aufhebungsbescheid vom 6. Dezember 2006 mit an den Kläger gerichtetem Bescheid vom 10. Januar 2007 auf; eine wohl versehentlich erneute Aufhebung erfolgte mit an den Prozessbevollmächtigten des Klägers gerichtetem "Abhilfebescheid" vom 1. Juni 2007.
Mit Bescheid vom 24. Mai 2007 gewährte der Beklagte dem Kläger darlehensweise Leistungen für den Zeitraum vom 1. Juni bis zum 30. November 2007 und forderte ihn erneut auf, seine Verkaufsbemühungen bezüglich des Grundstücks nachzuweisen.
Die vom 7. Dezember 2006 bzw. 7. Juni 2007 datierenden Widersprüche des Klägers gegen die Bescheide vom 30. November 2006 und 24. Mai 2007 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. August 2007 zurück. Zur Begründung führte er aus, der Kläger verfüge über den Freibetrag übersteigendes Vermögen und sei (nur) hilfebedürftig, weil er nachgewiesen habe, dass das in seinem Eigentum stehende unbebaute Grundstück nicht sofort verwertbar sei. Zu Recht seien ihm daher darlehensweise Leistungen gewährt worden. Er müsse weiterhin intensive Anstrengungen unternehmen, um sein Grundstück zu veräußern; dabei könne sein Betreuer ihn nun unterstützen.
Am 2007 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Berlin erhoben, um sein Begehren weiter zu verfolgen. Er hat die Auffassung vertreten, der Beklagte hätte bei der Bearbeitung seines Fortzahlungsantrags prüfen müssen, ob eine Verwertung des den Freibetrag übersteigenden Vermögens innerhalb des Bewilligungszeitraums, das heißt innerhalb von sechs Monaten, überhaupt möglich sei. Wenn dies nicht der Fall sei, seien nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung Leistungen als Zuschuss, nicht als Darlehen zu gewähren. Der Beklagte habe es versäumt, eine entsprechende Prognose zu stellen; aus den angegriffenen Bescheiden sei nichts Entsprechendes ersichtlich.
Der Beklagte hat gemeint, es gebe keinerlei Hinweise darauf, dass das Grundstück unverkäuflich, das Vermögen des Klägers also nicht verwertbar sei. Allerdings habe sich der Kläger nicht hinreichend bemüht, das Grundstück zu verkaufen und damit seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft zu bestreiten.
Im Verfahren vor dem Sozialgericht hat der Kläger ein Schreiben der vom 12. April 2010 zu den Akten gereicht, aus welchem sich ergibt, dass das Grundstück im Jahr 2010 nur noch einen Wert von etwa 38.000 EUR hatte. Eine vom Beklagten im Sommer 2010 in Auftrag gegebene überschlägige Wertermittlung, erstellt am 3. August 2010, hat denselben Betrag ergeben. Der Bodenrichtwert lag, wie einem bei den Verwaltungsvorgängen des Beklagten befindlichen Zeitungsausschnitt zu entnehmen ist, 2010 in F bei 55 EUR/ m².
Mit Urteil vom 19. November 2012 hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dem Kläger seien lediglich Leistungen als Darlehen zu gewähren gewesen. Rechtliche Gründe, die der Verwertbarkeit des Grundstücks durch einen Verkauf hätten entgegenstehen können, seien nicht ersichtlich. Der Kläger habe nach Überzeugung der Kammer jedoch auch in tatsächlicher Hinsicht nicht die notwendigen Anstrengungen unternommen, um die Annahme der fehlenden Verwertbarkeit in angemessener Zeit plausibel zu machen. So habe er trotz der Aufforderung des Maklers, seine Preisvorstellung zu überdenken, an dieser festgehalten, obwohl ihm mitgeteilt worden war, dass die meisten Kunden "wegen des hohen Preises" nicht bereit gewesen seien, eine Besichtigung des Objekts vorzunehmen oder gar ein Gebot zu unterbreiten. Ein nach Auffassung der Kammer und auch anderer Gerichte hinzunehmender Verlust von 20-30 % sei für den Kläger offenbar gar nicht in Betracht gekommen. Erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraums habe er im Januar 2008 seine Kaufpreisvorstellung reduziert, allerdings um nicht einmal 10 % gegenüber dem ursprünglich geforderten Preis. Soweit der Kläger sich bemüht habe, das Grundstück zu beleihen, sehe die Kammer darin keine hinreichenden Verwertungsbemühungen, da nach den Gepflogenheiten des Wirtschaftslebens kein Grund ersichtlich sei, warum eine Bank ein Grundstück als Sicherheit für eine Darlehensgewährung akzeptieren sollte, wenn eine Rückführung des eigentlichen Darlehens mangels Möglichkeiten des Darlehensnehmers unwahrscheinlich erscheine und deswegen die unsichere Verwertung der Sicherheit zu erwarten sei.
Gegen das ihm am 3. Januar 2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29. Januar 2013 Berufung eingelegt. Er hält an seiner im erstinstanzlichen Verfahren vertretenen Rechtsauffassung fest.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. November 2012 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm unter Abänderung der Bescheide vom 30. November 2006 und 24. Mai 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. August 2007 die für den Zeitraum vom 1. Dezember 2006 bis zum 30. November 2007 bewilligten und gezahlten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende als Zuschuss zu gewähren.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das Urteil des Sozialgerichts im Ergebnis und hinsichtlich der Begründung für zutreffend und bezieht sich im Übrigen auf seine Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren.
Die Beteiligten haben im Erörterungstermin am 29. Januar 2015 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin anstelle des Senats erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (fünf Bände in Ablichtung) verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berichterstatterin konnte über die Berufung ohne mündliche Verhandlung und allein entscheiden, weil die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt hatten und die Sache weder besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist noch von grundsätzlicher Bedeutung ist (§§ 155 Abs. 3 und 4, 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG).
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg; sie ist zulässig, aber nicht begründet. Zu Recht haben der Beklagte und das Sozialgericht die angegriffenen Bescheide, mit welchen dem Kläger Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) lediglich als Darlehen und nicht als Zuschuss gewährt worden waren, als rechtmäßig angesehen, denn einen Anspruch darauf, diese ohne Rückzahlungsverpflichtung zu erhalten, hat der Kläger nicht.
Der Kläger hatte in dem hier maßgeblichen Zeitraum vom 1. Dezember 2006 bis zum 30. November 2007 keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende als Zuschuss; ob er überhaupt einen Anspruch auf derartige Leistungen hatte, kann dahinstehen, denn dies ist nicht Gegenstand des Rechtsstreits.
Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben gemäß § 7 Abs. 1 S.1 Nr. 3 SGB II Personen, die - neben der Erfüllung weiterer hier unstreitig vorliegender Voraussetzungen - hilfebedürftig sind. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
Der Kläger hatte zwar kein Einkommen, aus welchem er seinen Lebensunterhalt ganz oder teilweise hätte bestreiten können, er verfügte aber über Vermögen.
Nach § 12 Abs. 1 SGB II sind als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen; dazu gehören neben beweglichen Sachen und Forderungen auch Immobilien. Als verwertbarer Vermögensgegenstand kommt hier nur eine Immobilie in Betracht: Der Kläger war im maßgeblichen Zeitraum und ist auch heute noch Eigentümer des 850 m² großen erschlossenen, bislang nur mit einer Laube bebauten Grundstücks in der Bstraße in F, welches grundsätzlich durch Verkauf oder Beleihung verwertet werden kann.
Das Vermögen war auch zu berücksichtigen, denn sein Wert überstieg den Freibetrag. Das Vermögen ist gemäß § 12 Abs. 4 S. 1 SGB II mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Dabei ist für die Bewertung grundsätzlich der Zeitpunkt maßgebend, in welchem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistung der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird (§ 12 Abs. 4 S. 2 SGB II). Den Fortzahlungsantrag für die Zeit nach dem 31. Oktober 2006 stellte der Kläger im Sommer 2006. Der maßgebliche Bodenrichtwert für das 850 m² große Grundstück lag zum 1. Januar 2006 bei 60 EUR/ m²; die zu Gunsten des Landes Berlin eingetragene und aller Wahrscheinlichkeit nach noch valutierte Grundschuld betrug lediglich 15.000 DM. Der Verkehrswert des Vermögensgegenstands dürfte danach mit 43.330 EUR anzusetzen gewesen sein. Von diesem Betrag abzusetzen ist hier allein ein Grundfreibetrag in Höhe von 150 EUR je vollendetem Lebensjahr des Klägers (§ 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB II), mithin 8400 EUR. Zu berücksichtigen war nach alledem vermögen mit einem Wert von ungefähr 35.000 EUR.
Das Vermögen des Klägers war auch verwertbar; ein beachtliches Verwertungshindernis, aufgrund dessen er trotz des Vorhandenseins zur Deckung seines Lebensunterhalts einzusetzenden Vermögens in der Zeit vom 1. Dezember 2006 bis zum 30. November 2007 hilfebedürftig gewesen wäre, lag nicht vor.
Rechtlich stand einer Verwertung des Grundstücks nichts entgegen; der Kläger war alleiniger Eigentümer des Grundstücks.
Soweit der Begriff der Verwertbarkeit von Vermögen auch eine tatsächliche Komponente enthält (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 27. Januar 2009, B 14 AS 42/07 R, zitiert nach juris, m.w.N.), ist ebenfalls nichts ersichtlich, das als Hindernis von Relevanz angesehen werden müsste. Insbesondere war das Grundstück nicht über den Marktwert hinaus belastet und dadurch unverkäuflich. Vielmehr lag der maßgebliche Bodenrichtwert für das 850 m² große Grundstück zum Stichtag 1. Januar 2006 bei 60 EUR/ m²; die zu Gunsten des Landes Berlin eingetragene und aller Wahrscheinlichkeit noch valutierte Grundschuld betrug lediglich 15.000 DM. Da die Verwertung des Grundstücks durch seine Veräußerung möglich war, ist ohne Belang, dass eine Beleihung einem Eigentümer, der über keinerlei Einkommen verfügt, aus den in der erstinstanzlichen Entscheidung bereits zutreffend dargestellten Gründen grundsätzlich nicht möglich sein dürfte und auch hier nicht möglich war.
Die von dem Kläger in Bezug genommene höchstrichterlichen Rechtsprechung (vergleiche BSG, Urteil vom 27. Januar 2009, B 14 AS 42/07 R, zitiert nach juris, m.w.N.; Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Urteil vom 19. Dezember 1997, 5 C 7/96), derzufolge in Fällen, in welchen die Bewilligung von Leistungen als Zuschuss gegenüber der nur darlehensweisen Gewährung nach § 9 Abs. 4 SGB II streitig ist, im Rahmen der Bewilligungsentscheidung eine Prognose zu fordern ist, ob innerhalb des Zeitraums, für den die Leistungen bewilligt werden, Verwertungsmöglichkeiten bestehen, die geeignet sind, die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers abzuwenden, führt zu keinem anderen Ergebnis. Dass die Behörde im Rahmen der Prüfung, ob und ggf. wie und wann sich ein Antragsteller selbst helfen kann, prüfen muss, ob Vermögen vorhanden ist, ob dieses zu berücksichtigen ist und ob es möglich ist, wirtschaftlichen Nutzen daraus zu ziehen, verdeutlicht nur, was unter "Verwertbarkeit" zu verstehen ist. Die zu treffende Prognose bezieht sich nicht, wie der Kläger meint, darauf, ob der Vermögensgegenstand innerhalb des Bewilligungszeitraums voraussichtlich verwertet, d.h. "versilbert" werden wird, sondern darauf, ob der um Leistungen Nachsuchende innerhalb dieses, hier jeweils sechs Monate umfassenden Zeitraums die Möglichkeit dazu hat bzw. haben wird. Die Verwertbarkeit von Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB II kann nur dann angenommen werden, wenn der staatliche Leistungen Beanspruchende in der Lage ist, die Verwertung innerhalb einer bei der Antragstellung feststehenden Zeitspanne durch eigenes Handeln - autonom - herbeizuführen. Ist dagegen völlig ungewiss, wann eine für die Verwertbarkeit notwendige Bedingung eintreten wird, wie dies etwa der Fall ist, wenn ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Erbbaugrundstück mit einem lebenslangen Nießbrauchrecht für einen Dritten belastet ist, dessen Ableben nicht vorhersehbar ist, so liegt eine Unverwertbarkeit im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB II vor (vgl. BSG, Urteil vom 6. Dezember 2007, B 14/7b AS 46/06 R).
Dass das Grundstück des Klägers weder in den hier maßgeblichen Bewilligungszeiträumen noch zu einem späteren Zeitpunkt veräußert wurde, ist, anders als er meint, kein Beleg für die mangelnde Verwertbarkeit, sondern ein Beleg für seinen mangelnden Verwertungswillen. Der Beklagte war bereits vom Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung des Klägers bei ihm bis zum Sommer 2006, d.h. mehr als 18 Monate lang, davon ausgegangen, dass die grundsätzlich mögliche Verwertung des Grundstücks einige Zeit in Anspruch nehmen würde; anders als die Bundesanstalt für Arbeit und das Sozialamt in den 1990er Jahren gewährte er dem Kläger Leistungen und dies - sogar - als Zuschuss. Obwohl der Kläger spätestens seit der Eintragung der Grundschuld zu Gunsten des Landes Berlin im Zuge des Erhalts von Sozialhilfe in den 1990er Jahren wusste oder hätte wissen müssen, dass die Verwertung seines die Freibeträge übersteigenden Vermögens Vorrang vor der Inanspruchnahme nicht beitragsfinanzierter staatlicher Leistungen hat, unternahm er jedoch nichts bzw. nicht genug, um dem zu entsprechen. Soweit er das Grundstück über einen Makler anbieten ließ, konnte oder musste er in Anbetracht der nach Auffassung des Maklers unangemessenen Preisvorstellung und des Umstands, dass er die Ratschläge des Maklers unbeachtet ließ, nicht damit rechnen, dass es tatsächlich zu einer Veräußerung kommen würde. Dass er über einen Zeitraum von Jahren zweimal Zeitungsanzeigen veröffentlichen ließ, ändert in Anbetracht der Gestaltung derselben und der Tatsache, dass er keinen bzw. einen offenbar überhöhten Preis angab, nichts.
Soweit der Kläger angedeutet hat und vielleicht meint, angesichts der sinkenden Immobilienpreise sei ihm der Verkauf des Grundstücks nicht zumutbar gewesen, ist zunächst festzustellen, dass dies allenfalls eine besondere Härte im Sinne von § 9 Abs. 4 SGB II bedeuten könnte, die einen Anspruch auf die darlehensweise Gewährung von Leistungen auslösen würde, der hier jedoch nicht im Streit steht. Im Übrigen ist ihm zum einen entgegenzuhalten, dass der Preisverfall in Fredersdorf deutlich vor dem relevanten Zeitraum begonnen und seinen Höhepunkt längst überschritten hatte; die Bodenrichtwerte sanken von 170 DM/ m² zum 1. Januar 2001 auf 60 EUR/ m² zum 1. Januar 2006 und lagen zum 1. Januar 2010 bei 55 EUR/ m². Zum anderen bleibt darauf hinzuweisen, dass der Kläger das Grundstück unmittelbar vor der "Wende" für 10.200 M, also einen Bruchteil dieser Werte, erworben hatte. Selbst ein Verkauf zu einem Preis von 38.000 EUR hätte mithin eine "Traumrendite" bedeutet, nicht aber eine wie auch immer geartete wirtschaftliche Einbuße.
Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 160 Abs. 2 Nrn 1 und 2 SGG genannten Gründe vorliegt.
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