L 18 AS 167/15 B PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 66 AS 6738/13
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 167/15 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 16. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin ist nicht begründet; das Sozialgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das erstinstanzliche Verfahren zu Recht abgelehnt. Die bei verständiger Würdigung (vgl § 123 Sozialgerichtsgesetz – SGG -) im Zugunsten-verfahren nach § 44 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) erhobene kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, gerichtet auf Verurteilung des Beklagten zur Rücknahme des bestandskräftigen Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 25. März 2011, hat nach Maßgabe der im PKH-Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung – ZPO –).

Die Klägerin hat keinen Überprüfungsantrag gestellt, der zu einer inhaltlichen Überprüfung des Verwaltungsaktes vom 25. März 2011 führen musste. Zu den Voraussetzungen für einen Überprüfungsantrag eines Leistungsberechtigten nach § 44 SGB X hat der 4. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in seinem Urteil vom 13. Februar 2014 (- B 4 AS 22/13 R = SozR 4-1300 § 44 Nr 28 mwN), dem sich der 14. Senat des BSG angeschlossen hat (Beschluss vom 4. Juni 2014 - B 14 AS 335/13 B – juris; Urteil vom 28. Oktober 2014 – B 14 AS 39/13 R = SozR 4-1300 § 44 Nr 31), ausgeführt: Erfolgt die Überprüfung aufgrund eines Antrags des Leistungsberechtigten, löst dieser Antrag zwar grundsätzlich eine Prüfpflicht des Leistungsträgers aus, deren Umfang aber von dem Antrag und dessen Begründung abhängig ist. Eine solche Prüfung erfordert, dass der Antrag konkretisierbar ist und entweder aus dem Antrag selbst - ggf nach Auslegung - oder aus einer Antwort des Antragstellers auf eine Nachfrage des Leistungsträgers der Umfang der Prüfpflicht für die Verwaltung bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens erkennbar ist. Andernfalls ist der Leistungsträger berechtigt, von einer inhaltlichen Prüfung des Antrags abzusehen. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X, nach dem "im Einzelfall" beim Vorliegen der Voraussetzungen die Rücknahme eines Verwaltungsaktes erfolgen soll, was in der Konsequenz bedeutet, dass der Überprüfungsantrag des Leistungsberechtigten einen oder ggf mehrere zu überprüfende Verwaltungsakte konkret aufführen muss. Dafür streitet auch der Sinn und Zweck des § 44 SGB X, der die Konfliktsituation zwischen der Bindungswirkung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes und der materiellen Gerechtigkeit zugunsten letzterer auflösen will, was jedoch nur möglich ist, wenn der Verwaltung der zu lösende Konflikt bekannt ist.

Die Klägerin hat zwar in ihrem Überprüfungsantrag neben anderen Bescheiden auch den Bescheid vom 25. März 2011 benannt. Ihrem Antrag konnte aufgrund der in ihm angeführten, zu überprüfenden Umstände indes keine Konkretisierung entnommen werden, die bezogen auf den genannten Bescheid eine einzelfallbezogene Überprüfung ermöglicht hätte. Die von ihr gemachten Einwendungen, wonach der Beklagte von einem "vollkommen falschen Einkommen" und einem "fehlerhaften Bedarf" ausgegangen sei, sind weder einzelfallbezogen noch derart prägnant, dass aus ihnen konkrete Prüfungspunkte hinsichtlich des benannten Verwaltungsaktes hätten abgeleitet werden können. Sie stellen sich vielmehr in jedem Bescheid über die Aufhebung und Erstattung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II wegen anzurechnenden Einkommens (vgl BSG aaO).

Der Beklagte durfte den Antrag daher mangels Bestimmbarkeit ablehnen. Durch die Benennung konkreter Gesichtspunkte, unter denen der Bescheid vom 25. März 2011 rechtswidrig sein soll, in dem Schriftsatz vom 14. Januar 2014 wird der angefochtene Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 28. September 2012 nicht rechtswidrig. Denn zumindest in Rechtsstreitigkeiten über die Beurteilung, ob ein hinreichend konkretisierter Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X vorliegt, ist auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung über diesen Überprüfungsantrag abzustellen (vgl BSG aaO). Hinzu kommt, dass vorliegend weder der von der Klägerin benannte Begründungsmangel noch eine Rechtswidrigkeit des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 25. März 2011 wegen fehlender Anhörung der Klägerin ersichtlich sind. Die etwaige Verletzung der Anhörungspflicht bleibt im Rahmen des § 44 SGB X ohnehin unbeachtlich (vgl BSG, Urteil vom 28. Mai 1997 – 14/10 RKg 25/95 = SozR 3-1300 § 44 Nr 21 mwN).

Kosten sind im PKH-Beschwerdeverfahren kraft Gesetzes nicht zu erstatten (vgl § 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved