L 18 AS 172/15 NZB

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 14 AS 5017/13
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 172/15 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 9. Dezember 2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) der Klägerin ist nicht begründet und war daher zurückzuweisen.

Das Rechtsmittel der Berufung, das nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) ausgeschlossen ist, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,- EUR nicht übersteigt, ist nicht nach § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen. Denn die in den Nrn. 1 bis 3 dieser Vorschrift normierten Zulassungsvoraussetzungen liegen nicht vor.

Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu. Sie wirft eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, nicht auf. Soweit die Klägerin meint, der Rechtssache komme im Hinblick auf die Frage, "wie die ‚billige‘ Geschäftsgebühr" zu ermitteln sei, grundsätzliche Bedeutung zu, fehlt es unter den vorliegenden Umständen schon an der konkreten Klärungsfähigkeit und darüber hinaus an der erforderlichen Bedeutung über den Einzelfall hinaus. Denn plausible Tatsachen, die es rechtfertigen könnten, von der vom Beklagten vorgenommenen Bewertung der maßgeblichen Umstände im Sinne des § 14 Abs. 1 RVG, vor allem der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, abzuweichen, hat die Klägerin nicht ansatzweise konkret dargelegt. Der Hinweis mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2014 auf andere, vermeintlich "unterdurchschnittliche Verfahren", für die gleichwohl Gebühren zwischen 80 EUR und 120 EUR für angemessen gehalten worden seien, ist insofern nicht weiterführend.

Eine Abweichung von einer Entscheidung eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG aufgeführten Gerichte liegt ebenso wenig vor. Das Sozialgericht (SG) hat keinen abstrakten Rechtssatz aufgestellt, der einem Rechtssatz in einer Entscheidung der genannten Gerichte widersprechen würde. Eine Abweichung iSv § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG liegt zudem auch nicht schon dann vor, wenn das Urteil des SG möglicherweise nicht den Kriterien entspricht, die das BSG oder ein anderes der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte aufgestellt haben, oder wenn es Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Einzelfall mangels im Ergebnis möglicherweise unzutreffender Subsumtion nicht oder falsch übernommen hätte. Es bedarf vielmehr eines fallübergreifenden abstrakten Rechtssatzes, der mit einem abstrakten Rechtssatz eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmt und diesem somit im Grundsätzlichen widerspricht. Einen solchen Rechtssatz hat das SG ersichtlich nicht aufgestellt.

Schließlich hat die Klägerin mit ihrer Beschwerde auch keinen Verfahrensmangel bezeichnet, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (vgl § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG). Entgegen der Auffassung der Klägerin begegnet die Entscheidung des SG, den Antrag des Prozessbevollmächtigten auf Terminsverlegung abzulehnen, keinen rechtlichen Bedenken. Das SG hat die Ablehnung mit Beschluss vom 11. November 2014 ausführlich und schlüssig begründet. Im Übrigen obliegt auch den Beteiligten im Rahmen von § 128 SGG eine gewisse Prozessverantwortung. Sie haben im eigenen Interesse alles Erforderliche zu tun, um ihr Recht auf Gehör zu verwirklichen (vgl. BFH-Beschluss vom 24. April 2006 – VII B 78/05 – juris Rn 14). Zwar gebietet dieses prozessuale Recht, für eine Terminsverlegung iSd § 202 SGG iVm § 227 Abs. 1 ZPO grundsätzlich keine allzu strengen Maßstäbe anzulegen. Auch darf der Grundsatz, dass Verlegungen oder Vertagungen von Terminen mit der vom Gesetz geforderten Beschleunigung des Verfahrens – hier einer bereits am 15. Juni 2012 erhobenen Klage – in Einklang zu bringen sind, nicht zu einer Verkümmerung des rechtlichen Gehörs führen (vgl. BSG, Beschluss vom 4. November 2014 – B 2 U 144/14 B – juris Rn 12 mwN). Solches ist hier unter den vorliegenden Umständen jedoch nicht der Fall. Denn Anhaltspunkte dafür, dass es dem Prozessbevollmächtigten trotz frühzeitiger Ladung am 4. November 2014 und mitgeteilter Ablehnung des Antrags auf Terminsverlegung vom 7. November 2014 nicht möglich gewesen wäre, den zeitgleichen anderen Termin am 9. Dezember 2014 im selben Gericht verlegen zu lassen oder zumindest zu einem der Termine einen Bevollmächtigten zu entsenden, bestehen nicht. Vielmehr hat der Prozessbevollmächtigte noch auf den den Verlegungsantrag ablehnenden Beschluss des SG mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2014 "in Vorbereitung des Termins" vorgetragen. Bei dieser Sachlage ist auch von einer Überraschungsentscheidung als Folge einer vermeintlichen Gehörsverletzung nicht auszugehen, zumal den Beteiligten angesichts des Gerichtsbescheides vom 8. August 2013, der aufgrund des rechtzeitigen Antrags auf mündliche Verhandlung als nicht ergangen gilt, die bisherige Rechtsauffassung des SG bekannt gewesen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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