Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 26 R 1242/05 W06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 R 178/13 WA
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. Oktober 2006 wird zurück gewiesen. Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die teilweise Rücknahme der Bewilligung der Regelaltersrente des Klägers für Zeiträume ab März 2001 im Verfahren der Zugunstenüberprüfung nach § 44 SGB X im Hinblick auf den Umfang der Anrechnung einer Teilverletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung und der Höhe der dabei geltenden Freibeträge mit den Werten für das Beitrittsgebiet.
Der Kläger bezog eine Unfallteilrente aus der Sozialversicherung der DDR für die Folgen eines Arbeitsunfalls vom 29. September 1961 im Beitrittsgebiet und erhält hierfür seit der Wiedervereinigung eine Teilverletztenrente der Verwaltungsberufsgenossenschaft aufgrund einer unfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H. Er erhält seit dem 1. September 2000 Regelaltersrente (Bescheid vom 22.08.2000). Dabei werden die Arbeitsentgelte des Klägers als Berufsschullehrer wegen dessen Zugehörigkeit im DDR-Zusatzversorgungssystem der pädagogischen Intelligenz bzw der Pädagogen in Einrichtungen der Volks- und Berufsbildung aufgrund der Feststellungen des Zusatzversorgungsträgers (Bescheid vom 15.05.1996) berücksichtigt. Nach einem vergleichsweise beendeten Klageverfahren wegen der Höhe der Altersrente, die wiederholt von der Beklagten für die Zeit vom 1. September 2000 bis 28. Februar 2001 und für die Zeit ab dem 1. März 2001 unter Berücksichtigung unterschiedlicher Summen von persönlichen Entgeltpunkten (Ost) – pEP(Ost) – festgestellt wurde, wurde die Rente mit Bescheiden vom 17. und 22. Juli 2003 unter Zugrundelegung von 60,9190 pEP(Ost) neu festgestellt. Bei der Berechnung des Zahlbetrags wurde jeweils der Zahlbetrag der Teilverletztenrente unter Abzug von zwei Dritteln der Grundrente nach dem BVG (Wert für das Beitrittsgebiet) vollständig angerechnet, weil im Hinblick auf die Höhe der Regelaltersrente der nach § 93 SGB VI maßgebende Grenzbetrag stets überschritten wird. Auch in der Folge erhielt der Kläger für die beiden genannten Zeiträume jeweils separate Rentenbescheide. Mit der Begründung der Herausnahme der Zeit vom 29.09.1962 bis 26.09.1990 als Anrechnungszeit wurde die Rente mit Bescheiden vom 5. und 15. August 2003 (mit Bescheid vom 15.08.2003 für Zeiträume ab März 2001) neu festgestellt und auf der Grundlage von 58,8450 pEP(Ost) gewährt. Eine Aufhebung der früheren Feststellungen wurde nicht vorgenommen, jedoch die Aussparung künftiger Rentenanpassungen verfügt. Die Anrechnung der Verletztenrente wurde nicht verändert. Dabei legte die Beklagte als Freibetrag von zwei Dritteln der Mindestgrundrente nach dem BVG ab September 2000 monatlich 128 DM, ab Juli 2001 monatlich 130,67 DM, ab Januar 2002 monatlich 66,81 EUR, ab Juli 2002 monatlich 68,67 EUR und ab Juli 2003 monatlich 69,33 EUR zugrunde.
Am 31. Oktober 2003 beantragte der Kläger die Überprüfung der Rentenhöhe im Hinblick auf Überentgelte (09/58-08/59), auf neun AU-Tage 1988, auf die AU-Zeit vom 7. Februar 1989 bis 26. September 1990 und auf die Anwendung eines einheitlichen Freibetrages bei der Anrechnung der Unfallrente auf der Grundlage des BSG-Urteils vom 10.04.2003, B 4 RA 32/02.
Nach vollständiger Berücksichtigung der vom Kläger geforderten Überentgelte und AU-Zeiten wurde die Rente für die Zeit von September 2000 bis Februar 2001 mit Bescheid vom 10. November 2003 neu festgestellt. Ihr lagen nunmehr 61,1785 pEP(Ost) zu Grunde. Hinsichtlich der Anrechnung der Unfallrente werde ein weiterer Bescheid ergehen, weil die schriftlichen Gründe des BSG-Urteils noch nicht vorlägen. Eine entsprechende Umsetzung für die Zeit ab dem 1. März 2001 erfolgte am 14. November 2003.
Am 23. April 2004 ging bei der Beklagten ein Schreiben der Unfallkasse Brandenburg ein, dem ein Ausführungsbescheid zu einem gerichtlichen Vergleich beigefügt war. Hiernach wurde dem Kläger rückwirkend vor dem Beginn der Altersrente eine Stützrente nach einer MdE von 10 wegen eines Unfalls am 7. Januar 1992 gewährt. Die Beklagte wurde zur Anmeldung ihres Erstattungsanspruchs aufgefordert. Wegen der genauen Zahlbeträge wird auf den Bescheid der Unfallkasse Bezug genommen. Mit Bescheid vom 4. Mai 2004 berechnete die Beklagte die Rente des Klägers ab dem 1. März 2001 neu. Sie berücksichtigte dabei allein noch die neue Teilverletztenrente mit einer MdE von 10%. Bei der Berechnung des Zahlbetrags wurde jeweils der Zahlbetrag der Teilverletztenrente unter Abzug von einem Drittel der Grundrente nach dem BVG (Wert für das Beitrittsgebiet) vollständig angerechnet, weil im Hinblick auf die Höhe der Regelaltersrente der nach § 93 SGB VI maßgebende Grenzbetrag stets überschritten wird. Die Beklagte berücksichtigte dabei als Freibetrag von einem Drittel der Mindestgrundrente nach dem BVG ab März 2001 monatlich 64 DM, ab Juli 2001 monatlich 65,33 DM, ab Januar 2002 monatlich 33,40 EUR, ab Juli 2002 monatlich 34,33 EUR und ab Juli 2003 monatlich 34,67 EUR. Für die Zeit vor dem 1. Juli 2004 (ab dem 1. März 2001) wurde eine Nachzahlung von 3.677,62 Euro bewilligt.
Mit Bescheid vom 4. August 2004 lehnte die Beklagte den Überprüfungsantrag des Klägers hinsichtlich des Bescheides vom 15. August 2003 wegen der Höhe des Freibetrags ab. Der Gesetzgeber habe nach den Entscheidungen des 4. und 13. Senat des BSG rückwirkend zum 1. Februar 1992 in § 93 Abs 2 Satz 1 Nr 2a SGB VI idF des RV-NachhaltigkeitsG ausdrücklich auf § 31 und 84a BVG verwiesen und damit die Problematik klargestellt. § 84a Satz 1 und 2 BVG regele die Besonderheit für Berechtigte im Beitrittsgebiet. Damit gelte bei der Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung in den neuen Bundesländern weiterhin ein niedrigerer Freibetrag. Der im Rentenbescheid vom 15. August 2003 eingeräumte Freibetrag in Höhe der Grundrente-Ost sei nach alledem zutreffend. Die Feststellung der Rentenhöhe im Rentenbescheid vom 15. August 2003 sei somit nicht zu beanstanden. Mit dieser Begründung wies die Beklagte auch den Widerspruch des Klägers dagegen durch den Widerspruchsbescheid 15. Februar 2005 zurück.
Der Kläger verfolgt sein Begehren mit seiner Klage vom 8. März 2005 weiter. Er verweist auf die Rechtsprechung des 4. und 13. Senats des Bundessozialgerichts. Deren Nichtbeachtung stelle einen Rechtsbruch dar und stehe im Widerspruch zum GG. Der Gesetzgeber solle dem Kläger erklären, warum die Knochen eines Ostdeutschen weniger wert seien als die seines Kollegen aus dem Westen.
Das Sozialgericht Berlin hat die Klage durch Urteil vom 10. Oktober 2006 abgewiesen. Zur Begründung hat es auf die angefochtenen Bescheide und den Schriftsatz der Beklagten vom 25. Juli 2006 mit dem Hinweis auf eine erneute gesetzgeberische Klarstellung durch das Gesetz vom 19. Juni 2006 (BGBl I S 1305) Bezug genommen. Das Gericht habe auch keine verfassungsrechtlich begründeten Zweifel hinsichtlich der streitentscheidenden Normen.
Gegen das ihm am 15. Dezember 2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27. Dezember 2006 mit Schreiben vom 21. Dezember 2006 Berufung eingelegt. Die Entscheidungsgründe seien nach seinem Rechtsempfinden verfassungswidrig weil sie in keiner Weise der wirklichen sozialen Lage der gegenwärtigen Situation in Deutschland entsprechen würden. Wenn der Vertreter der Beklagten bei seinen Ausführungen gesagt habe, dass es Unterschiede zwischen Ost und West geben müsse, ohne dies erklären zu wollen oder zu können, wisse man, dass die Chancengleichheit einer Farce sei. Das Urteil rieche nach politischer Entscheidung und nach möglicher biologischer Lösung. Da sich der Kläger moralisch nicht verbiegen lassen könne, sei dieses Urteil von ihm nicht zu akzeptieren.
Im Hinblick auf anhängige Verfahren beim Bundesverfassungsgericht wurde der Rechtsstreit durch Beschluss vom 7. Mai 2007 und erneut durch Beschluss vom 31. Juli 2008 zum Ruhen gebracht.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. Oktober 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 4. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 15. August 2003 in der Form des Bescheides vom 4. Mai 2004 teilweise zurückzunehmen und die Altersrente des Klägers neu festzustellen, und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine höhere Altersrente unter Zugrundelegung des nicht für das Beitrittsgebiet abgesenkten Grundfreibetrages bei der Anrechnung der Unfallrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie sei als Teil der Exekutive an die geltende Gesetzeslage gebunden. Im Übrigen verweise sie auf den erstinstanzlichen Vortrag und die Entscheidungsgründe des Sozialgerichts. Es seien allerdings beide Unfallrenten auf die Rente anzurechnen gewesen. Mit den Bescheiden vom 5. und 12. Februar 2008 berechnete die Beklagte die Rente neu. Der insofern ergangene Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 5. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. April 2008 ist Gegenstand eines vor der 78. Kammer des Sozialgerichts Berlin anhängigen Rechtsstreites (S 78 R 3822/09 WA).
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze, der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten gemäß §§ 153 Abs 1, 136 Abs 2 SGG Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung gemäß §§ 153 Abs 1, 124 Abs 2 SGG entscheiden, weil die Beteiligten dazu ihr Einverständnis erklärt haben und angesichts der umfangreich ausgetauschten Ansichten eine mündliche Verhandlung entbehrlich erscheint.
Die Berufung des Klägers ist zulässig.
Gegenstand des Rechtsstreites ist der Bescheid der Beklagten vom 4. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 2005. Nicht Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 5. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. April 2008, weil dieser den Bescheid vom 4. August 2004 nicht im Sinne von § 96 SGG geändert oder ersetzt hat. Nach § 96 Abs 1 SGG (in der Fassung bis 31. März 2008) wurde auch ein neuer, nach Klageerhebung ergangener Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens, wenn er den angefochtenen Verwaltungsakt abänderte oder ersetzte. Gemäß § 153 Abs 1 SGG ist § 96 SGG auch im Berufungsverfahren anwendbar. Liegen die Voraussetzungen der §§ 153 Abs 1, 96 Abs 1 SGG vor, wird der neue Verwaltungsakt "Gegenstand" des Berufungsverfahrens; das Berufungsgericht ist an diese kraft Gesetzes eintretende Rechtsfolge gebunden und verpflichtet, über diesen "Gegenstand" - genauer: über das insoweit fingierte Klagebegehren - nicht auf Berufung, sondern erstinstanzlich "auf Klage" zu entscheiden (BSG, Urteil vom 27.01.1999 - B 4 RA 20/98 R). Wird ein teilbarer Verwaltungsakt nur hinsichtlich seines nicht streitbefangenen Teiles durch einen später ergangenen weiteren Verwaltungsakt abgeändert oder ersetzt, ist für eine Einbeziehung dieses später ergangenen Verwaltungsaktes nach § 96 Abs 1 SGG in ein den ursprünglichen Verwaltungsakt betreffendes gerichtliches Verfahren kein Raum (BSG, Beschluss vom 18.08.1999, B 4 RA 25/99 B, JURIS-RdNr 14). Ist Streitgegenstand eine Leistung über die bisher festgesetzte Leistungshöhe hinaus, ist die Leistungshöhe bis zum beschiedenen Wert des Leistungsanspruchs nicht angefochten und daher nicht Gegenstand des Höhenstreits. Die Absenkung der Leistungshöhe durch einen späteren Eingriffsbescheid (Aufhebung oder Rücknahme) berührt dann nicht die angefochtene Entscheidung im Höhenstreit (BSG ebd JURIS-RdNr 13 ff mwN).
Mit dem Bescheid vom 4. August 2004 werden die Teilrücknahme des Bescheides vom 15. August 2003 und die Erhöhung des monatlichen Rentenzahlbetrages abgelehnt. Die Ablehnung betrifft daher die vom Kläger geforderte Rücknahme der Rentenhöchstwertfestsetzung, welche die Grenze markiert, über die hinaus eine Rentenforderung ausgeschlossen ist (vgl. BSG, Beschluss vom 18.08.1999, B 4 RA 25/99 B, JURIS-RdNr 14). Allerdings hatte die Beklagte zugunsten des Klägers die Leistungshöhe unter dem 14. November 2003 korrigiert und noch bis zum Abschluss des Überprüfungsverfahrens den Bescheid vom 4. Mai 2004 mit den neuen Feststellungen erteilt. Daher bezieht sich die Ablehnung der vom Kläger geforderten Rücknahmeentscheidung bei günstigerer Rentenhöchstwertfestsetzung bei Auslegung des Bescheides vom 4. August 2004 auf diejenige des Bescheides vom 4. Mai 2004. Auch wenn der Bescheid vom 5. Februar 2008 die Rentenhöchstwertfestsetzung des Bescheides vom 4. Mai 2004 zurücknimmt, betrifft dies nicht die Ablehnung der vom Kläger geforderten Erhöhung des Rentenhöchstwertes über den Wert hinaus, wie er im Bescheid vom 4. August 2004 festgestellt worden war. Diese Ablehnung blieb angesichts der im Bescheid vom 5. Februar 2008 verfügten Absenkung des Wertes vollumfänglich erhalten (vgl BSG ebd).
Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Entscheidung des Sozialgerichts ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides der Beklagten vom 4. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 2005 und auf Rücknahme des Bescheides vom 15. August 2003 in der Form des Bescheides vom 4. Mai 2004 hinsichtlich der Rentenhöchstwertbestimmung. Er hat keinen Anspruch auf Zahlung einer gegenüber dem Bescheid vom 4. Mai 2004 höheren Rente. Die Anrechnung der Unfallrente durch die Beklagte enthält keinen den Kläger belastenden Rechtsfehler. Sie ist auch nicht verfassungswidrig.
Die Ablehnung einer Änderung der Anrechnungs-(grund-)Entscheidung durch die Beklagte ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch nach § 44 SGB X auf Neufeststellung des Rentenwerts der Regelaltersrente unter Berücksichtigung eines einheitlichen, für das gesamte Bundesgebiet geltenden Freibetrags ("West") nach § 93 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB VI. Die von der Beklagten vorgenommene Anrechnung ist dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Soweit geringfügige Berechnungsfehler die Freibeträge im Pfennig-Bereich zu gering ausfallen ließen, kann dies dahinstehen, denn der Kläger ist dadurch nicht beschwert, weil auch diese geringfügigen Fehler wegen der Unterlassung der Anrechnung der weiteren Unfallrente keinen höheren Leistungsanspruch auslösen konnten.
Die Anspruchsgrundlage für das Korrekturbegehren des Klägers bildet § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X. Hiernach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Nach dieser Vorschrift kann demnach eine Korrektur nur begehrt werden, wenn tatsächlich ein höherer Leistungsanspruch bestand. Kommt trotz einzelner Berechnungsfehler zu Lasten des Berechtigten wegen anderer Umstände ein höherer Anspruch nicht in Betracht, kann nach § 44 Abs 1 SGB X eine Korrektur des Bescheides nicht erfolgen. Dies entspricht auch dem Zweck der Vorschrift, einen rechtmäßigen Zustand herzustellen und nicht bei Korrektur einzelner Faktoren unter Aufrechterhaltung rechtswidriger anderer Faktoren einen insgesamt rechtswidrigen Zustand fortzuschreiben.
Bei Erlass des Bescheids vom 4. Mai 2004 ist die Vorschrift des § 93 SGB VI hinsichtlich der Anwendung des Freibetrages richtig angewandt worden. Deren Abs 1 bestimmt, dass beim Zusammentreffen einer Rente aus eigener Versicherung und einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung (UV) die Rente insoweit nicht geleistet wird, als die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt. Die Beklagte hat in diese Summe zu Recht die Verletztenrente in Anwendung des § 93 Abs 2 Nr 2 lit a SGB VI entsprechend dem Wohnsitz im Beitrittsgebiet unter Berücksichtigung - lediglich - eines abgesenkten Freibetrages Ost eingestellt. Dabei ist es für die Entscheidung unerheblich, welche Fassung des § 93 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB VI und des § 84a BVG als Prüfungsmaßstab herangezogen wird, ob also die im Erlasszeitpunkt einzig existente Fassung des RRG 1992 heranzuziehen ist oder wegen der ausdrücklichen Anordnung der zeitlichen Rückwirkung auf den 1. Januar 1992 die (eine der) später verkündeten Neufassungen im RVNG, im SER-ÄndG oder im BVGÄndG 2007. Denn der 13. Senat des BSG geht unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung nunmehr davon aus, dass § 93 Abs 2 Nr 2 lit a SGB VI bereits idF des RRG 1992 eine Differenzierung der Höhe des Freibetrags nach dem Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort in den alten oder neuen Bundesländern zur Folge hat (BSG, Urteil vom 13.11.2008, B 13 R 129/08 R, RdNr 58). Damit ist die frühere Rechtsprechung auch des 4. BSG-Senats aufgegeben, denn seit 1. Januar 2008 ist der 4. Senat nach dem Geschäftsverteilungsplan des BSG (Stand 01.01.2008) nicht mehr für Streitigkeiten der allgemeinen Rentenversicherung zuständig. Nachfolgesenat des 4. Senats im Sinne des § 41 Abs 3 Satz 2 SGG ist neben dem 13. Senat nur der 5a. Senat (BSG, Urteil vom 13.11.2008, B 13 R 129/08 R, RdNr 120). Dieser hat jedoch mit Beschluss vom 30. Juli 2008, B 5a R 6/08 S, entschieden, er halte nicht an der Rechtsauffassung fest, dass bei Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 93 Abs 2 Nr 2 lit a SGB VI für das Beitrittsgebiet kein besonderer abgesenkter Freibetrag zu berücksichtigen ist (zitiert nach BSG ebd. RdNr 120).
Der erkennende Senat folgt dieser nunmehr einheitlichen Rechtsprechung des BSG. Da die Anrechnungsregelung für Verletztenrenten im Hinblick auf die Höhe des Freibetrags durch die späteren Gesetzesfassungen nicht geändert worden ist, scheitert der Anspruch des Klägers unabhängig davon, welches Recht maßgeblich anzuwenden ist. Dementsprechend liegt auch keine unzulässige echte Rückwirkung (Rückbewirkung von Rechtsfolgen) dieser Neufassungen vor. Die Anwendung der weiteren Bestimmungen des § 93 SGB VI - insbesondere die Bestimmung des Grenzbetrags - ist hier nicht problematisch.
Für den Zeitraum ab 1. Januar 1992 bewirkt bereits § 93 Abs 2 Nr 2 lit a SGB VI idF des RRG 1992 (aF) eine Differenzierung der Höhe des Freibetrags nach dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in den alten oder neuen Bundesländern zum Stichtag am 18. Mai 1990. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 93 Abs 2 SGB VI aF: "Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge bleiben unberücksichtigt 2. bei der Verletztenrente aus der Unfallversicherung a) der Betrag, der bei gleichem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz geleistet würde, ..."
Zwar unterscheidet der Wortlaut nicht ausdrücklich zwischen einer anrechnungsfreien "Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz" einerseits im früheren Bundesgebiet und andererseits im Beitrittsgebiet. Dessen bedurfte es auch nicht. Denn die Verwendung des Konjunktivs "würde" stellt auf den Betrag ab, der dem konkreten Versicherten als "Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz" gezahlt würde, wäre er Berechtigter nach dem BVG (BSG, Urteil vom 13.11.2008, B 13 R 129/08 R, RdNr 61). Nur die nicht gewählte Formulierung "wird" könnte nahe legen, dass sich die Vorschrift abstrakt auf den gesetzlich geregelten Betrag (§ 31 BVG in der jeweiligen Fassung) bezieht (BSG ebd).
Dann aber gilt für "Berechtigte, die am 18.5.1990 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt" im Beitrittsgebiet hatten, die (abgesenkte) Grundrente Ost (EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr 1 Buchst l iVm Buchst a). Diese war nach der ursprünglichen Regelung sowohl für Kriegsopfer als auch für Berechtigte nach dem übrigen Sozialen Entschädigungsrecht, zB nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) bzw dem Bundes-Seuchengesetz (BSeuchG; seit 2001: Impfschadensgesetz - IfSG), zu zahlen. Ein Grund für eine abweichende Behandlung im Rahmen des § 93 SGB VI bestand nicht (BSG ebd RdNr 62).
Im Beitrittsgebiet war das BVG nämlich von vornherein nur mit den Maßgaben des EinigVtr vom 31. August 1990 (BGBl II 889) in Kraft getreten. Die Verweisung auf das "Bundesversorgungsgesetz" in § 93 Abs 2 Nr 2 lit a SGB VI erfasst damit für dieses Gebiet die Rechtsgrundlagen für eine Absenkung der Grundrente nach § 31 Abs 1 Satz 1 BVG. Diese finden sich in EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr 1 Buchst a und Buchst l (nicht jedoch in "§ 84a BVG iVm EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr 1 Buchst a"). Dies folgt aus der Systematik der Überleitung des BVG im Beitrittsgebiet durch den Einigigungsvertrag (BSG ebd RdNr 63). Art 8 EinigVtr bestimmt, dass mit dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Art 3 genannten Gebiet Bundesrecht in Kraft tritt, soweit es nicht in seinem Geltungsbereich auf bestimmte Länder oder Landesteile der Bundesrepublik Deutschland beschränkt ist und soweit durch diesen Vertrag, insbesondere dessen Anlage I, nichts anderes bestimmt wird. In der "Vorbemerkung" zur Anlage I heißt es: "Gemäß Abschnitt III des jeweiligen Kapitels treten die Rechtsvorschriften mit den dort bestimmten Maßgaben in dem in Art 3 des Vertrages genannten Gebiet in Kraft." Im Beitrittsgebiet sind also die jeweiligen bundesrechtlichen Vorschriften von vornherein nur mit der im Abschnitt III des jeweiligen Kapitels der Anlage I genannten Maßgaben in Kraft. Eine danebenstehende andere Fassung der Vorschriften gibt es dort nicht (BSG, Urteil vom 13.11.2008, B 13 R 129/08 R, RdNr 64).
Zu diesen Maßgaben zählt nach EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr 1 Buchst a die Absenkung der Höhe der Grundrente nach § 31 Abs 1 BVG für solche Personen (aaO Buchst l), welche am 18. Mai 1990 - dem Tag des Abschlusses des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik (BGBl II 537) - ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatten, wie der Kläger des vorliegenden Falles. Für diesen Personenkreis sind die in § 31 Abs 1 und 5 BVG in der jeweils geltenden Fassung genannten DM-Beträge mit dem Vomhundertsatz zu multiplizieren, der sich aus dem jeweiligen Verhältnis der verfügbaren Standardrente (§ 68 Abs 3 SGB VI) in dem in Art 3 EinigVtr genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) zur verfügbaren Standardrente in dem Gebiet, in dem das BVG schon vor dem Beitritt gegolten hat, ergibt. (BSG ebd RdNr 65)
Die Einfügung der Bestimmung des § 84a BVG (aF) durch EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt II ergänzt diesen Grundsatz nur u a für die Personen, welche nach diesem Stichtag in die alten Bundesländer umgezogen sind (BSG, Urteil vom 09.04.1997, BSGE 80, 176 für einen Umzügler; Urteil vom 13.11.2008, B 13 R 129/08 R, RdNr 66). Diese sollen weiterhin nur die abgesenkte Grundrente erhalten.
Dieses Anpassungskonzept ist verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfGE 102, 41, 55 ff; BSG, Urteil vom 13.11.2008, B 13 R 129/08 R, RdNr 67) und wird vom EinigVtr ausdrücklich auf andere Gebiete des sozialen Entschädigungsrechts ausgedehnt (BSG ebd mit weiteren Beispielen).
Unerheblich ist, dass der Gesetzgeber des RRG 1992 vom 18.12.1989 die deutsche Wiedervereinigung und ihre Modalitäten im Einzelnen nicht vorhersehen konnte. Dies hindert die vom BSG gefundene Auslegung nicht. Träfe der genannte Einwand zu, dürften abstrakt formulierte Gesetze immer nur auf diejenigen Sachverhalte Anwendung finden, die der Gesetzgeber bei der Beschlussfassung bewusst vor Augen hatte; es ist aber gerade der wesentliche Vorteil jeder Kodifikation, abstrakte Regeln für Fallgestaltungen bereitzustellen, mit deren Eintritt zunächst nicht ohne weiteres zu rechnen war (BSG, Urteil vom 13.11.2008, B 13 R 129/08 R, RdNr 68). Ausnahmsweise mag etwas anderes gelten, wenn eine Regelung nach ihrem Wortlaut eine neue Situation nicht deutlich genug erfasst und sich aus Systematik, Sinn und Zweck bzw Entstehungsgeschichte Indizien gegen die Anwendbarkeit ergeben; schließlich kann höherrangiges Recht die Anwendung verbieten. Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor (BSG, Beschluss vom 30.7.2008 - B 5a R 6/08 S, RdNr 7; Urteil vom 13.11.2008, B 13 R 129/08 R, RdNr 68).
Das vom BSG gefundene Ergebnis entspricht Sinn und Zweck der Freibetragsregelung; es bedeutet auch keine unangemessene Benachteiligung der Betroffenen. § 93 Abs 2 Nr 2 lit a SGB VI soll den Teil der Unfallrente anrechnungsfrei stellen, "von dem angenommen wird, dass er nicht Lohnersatzfunktion hat" (BT-Drucks 11/4124, S 174). Hieraus ist allerdings nicht zu schließen, dass dem anrechnungsfreien Betrag ausschließlich der Charakter des Ersatzes eines immateriellen Schadens zukäme. Denn der Nichterwerbsschaden umfasst daneben auch verletzungsbedingte Mehraufwendungen (s § 843 Abs 1 BGB: "Vermehrung der Bedürfnisse"; vgl BSG 2. Senat vom 22.6.2004, SozR 4-2700 § 31 Nr 1 RdNr 9 mwN), also materielle Schäden (BSG, Urteil vom 13.11.2008, B 13 R 129/08 R, RdNr 71 mwN).
Überdies ist die Gleichsetzung der Funktion des Teils der Verletztenrente, der den Nichterwerbsschaden abdecken soll, mit der Funktion der Grundrente nach dem BVG auch in anderer Hinsicht zweifelhaft. Nach dem BVerfG (BVerfGE 102, 41, 60 ff = SozR 3-3100 § 84a Nr 3) erfüllt die Grundrente, stellt man auf den immateriellen Schaden ab, eine "Genugtuungsfunktion", die vom "ideellen Ausgleich eines vom Einzelnen im Militärdienst für die staatliche Gemeinschaft erbrachten gesundheitlichen Sonderopfers" geprägt sei. Insoweit sei eine Differenzierung Ost/West (ab 1999) nicht (mehr) angebracht. Diese Überlegung aber kann denknotwendigerweise nicht für die Verletztenrente der gesetzlichen Unfallversicherung (oder einen Teil dieser Leistung) gelten. Denn dieser liegt kein derartiges Sonderopfer zu Grunde (BSG, Urteil vom 13.11.2008, B 13 R 129/08 R, RdNr 73).
Damit aber kann aus Natur und Funktion der Grundrente von vornherein kein Argument für die Behandlung des Freibetrags nach § 93 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB VI hergeleitet werden. Diese Vorschrift enthält demnach nur eine Verweisung auf die Höhe eines als solchen wertfreien Betrags (BSG ebd RdNr 74).
Ob hinsichtlich des Freibetrags eine Differenzierung Ost/West angebracht ist, hängt deshalb allein von der Funktion des Teils der Verletztenrente ab, der der Kompensation des Nichterwerbsschadens dient, zusammengesetzt (in einem noch ungeklärten Verhältnis) aus den verletzungsbedingten Mehraufwendungen und dem immateriellen Schaden (BSG ebd RdNr 75). Hinsichtlich der verletzungsbedingten Mehraufwendungen liegt eine Differenzierung nach den unterschiedlichen wirtschaftlichen Verhältnissen in Ost und West auf der Hand. Aber auch hinsichtlich des immateriellen Schadens ist die Vorstellung unrichtig, ein solcher müsse aus Gleichheitsgesichtspunkten sowohl in Ost als auch in West in gleicher Höhe ausgeglichen werden, ohne die unterschiedlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Zwar kann der Wohnsitz des Opfers den immateriellen Schaden i S des Ausmaßes der seelischen Begleiterscheinungen und Schmerzen nicht beeinflussen (BSG 4. Senat vom 10.4.2003, SozR 4-2600 § 93 Nr 2 RdNr 44; BSG, Urteil vom 13.11.2008, B 13 R 129/08 R, RdNr 77). Hier geht es jedoch um den Ersatz, den Ausgleich eines derartigen Schadens. Dieser aber hat notwendigerweise die wirtschaftlichen Verhältnisse und ihre Unterschiede zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 13.11.2008, B 13 R 129/08 R, RdNr 77).
Dies wird deutlich aus der Rechtsprechung zum Schmerzensgeld. Das Schmerzensgeld ist der Prototyp der Kompensation immateriellen Schadens - und es ist ja gerade die "Schmerzensgeldfunktion", die die Verletztenrente nunmehr (nach Einführung der Regelung des § 93 Abs 2 Nr 2 lit a SGB VI) neben der des Ersatzes des Erwerbsschadens erfüllen soll (BVerfG, Kammerbeschluss vom 08.02.1995, SozR 3-2200 § 636 Nr 1 S 2; BSG, Urteil vom 13.11.2008, B 13 R 129/08 R, RdNr 58 mwN). Die Zivilrechtsprechung unterscheidet bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zwischen dessen zwei Funktionen: der Ausgleichs- und der Genugtuungsfunktion (BGH, Großer Senat für Zivilsachen vom 06.07.1955, BGHZ 18, 149, 154; ferner BVerfG vom 11.07.2006, BVerfGE 116, 229, 240). Eine Genugtuungsfunktion erfüllt das Schmerzensgeld vor allem abhängig vom Verschuldensgrad des Schädigers, insbesondere also bei Vorsatz (BGH vom 29.11.1994, BGHZ 128, 117, 120 f). Eine derartige Funktion kann der Verletztenrente (auch im Rahmen ihrer Funktion, immaterielle Schäden auszugleichen) von vornherein nicht zukommen, ist sie doch davon unabhängig, ob es überhaupt einen Schädiger gibt, und damit erst recht auch von dessen Verschulden (BSG, Urteil vom 13.11.2008, B 13 R 129/08 R, RdNr 79 mwN).
Nach alledem bleibt für die in der Verletztenrente enthaltene Kompensation immaterieller Schäden die auch im Zivilrecht im Vordergrund stehende Ausgleichsfunktion. Diese bezweckt, dem Verletzten, dem der Schädiger "das Leben schwer gemacht hat", das Leben "wieder leichter zu machen" (BSG, Urteil vom 13.11.2008, B 13 R 129/08 R, RdNr 80 mwN), mit anderen Worten: es ihm zu ermöglichen, für seine immaterielle Einbuße anderweitig Annehmlichkeiten einzukaufen (BSG ebd mwN). All dies hat jedoch einen unmittelbaren Bezug zur wirtschaftlichen Lage (BSG ebd.). Demnach stellt auch die Kompensation immaterieller Schäden notwendigerweise auf die für den Geschädigten maßgebenden wirtschaftlichen Verhältnisse ab (BSG, Urteil vom 13.11.2008, B 13 R 129/08 R, RdNr 81). Es kommt nicht darauf an, ob die "Knochen eines Ostdeutschen weniger wert seien als die seines westdeutschen Kollegen", wie der Kläger dem Gesetzgeber unterstellt.
Es begegnet schließlich keinen Bedenken, dass der Gesetzgeber die differenzierende Verweisung in § 93 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB VI auf die Grundrente "West" bzw "Ost" trotz fortschreitender Angleichung der Lebensverhältnisse zwischen den alten Bundesländern und dem Beitrittsgebiet bislang beibehalten hat (BSG, Urteil vom 13.11.2008, B 13 R 129/08 R, RdNr 82). Denn auch weiterhin bestehen in jenen Bereichen Unterschiede, die, wie beschrieben, für die Kompensation von Nichterwerbsschäden relevant sind. So ist auch das BVerfG im Jahre 2003 in seinem Beschluss zur "Beamtenbesoldung Ost" davon ausgegangen, dass sich die allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse, darin eingeschlossen das allgemeine Preis- und Lohnniveau, nach wie vor in den neuen Ländern erheblich von denen in den alten Ländern unterscheiden (BVerfG vom 12.2.2003, BVerfGE 107, 218, 248 ff, 250). Es ist nicht ersichtlich, dass sich hieran seither wesentlich etwas geändert hätte, wie auch am verbliebenen Unterschied zwischen dem aktuellen Rentenwert und dem aktuellen Rentenwert (Ost) abzulesen ist (BSG, Urteil vom 13.11.2008, B 13 R 129/08 R, RdNr 82).
Auch im Übrigen ist die Regelung in der Auslegung durch den 13. BSG-Senat verfassungskonform. Diese kann von vornherein keinen Eingriff in "Renteneigentum" bedeuten. Denn, wie bereits mehrfach auch in anderem Zusammenhang entschieden (BVerfG vom 28.04.1999, BVerfGE 100, 1, 33 ff; BSG 5. Senat vom 01.12.1999, BSGE 85, 161, 168 f), unterliegen Rentenansprüche der ehemaligen DDR dem GG erst auf Grund der Anerkennung durch den Einigungsvertrag, der die Beitrittsbedingungen und -folgen festlegte, und mit den Maßgaben, die dieser im Rahmen der Art 14 Abs 1 und 2 GG für sie festsetzt. Da er einen abgesenkten Freibetrag vorsieht, ist der jeweilige Rentenanspruch nur mit dieser Maßgabe geschützt (BSG, Urteil vom 13.11.2008, B 13 R 129/08 R, RdNr 90).
Der Fall des Klägers zeigt im Übrigen, dass das Konzept des Gesetzgebers zur Überführung von Rentenleistungen und –Anwartschaften aus dem Beitrittsgebiet und die Gestaltung bis zu einer Angleichung hinsichtlich der Anwendung eines für das Beitrittsgebiet geltenden geringeren Freibetrag bei der Anrechnung einer Unfallrente keine verfassungswidrigen Verwerfungen enthält. Im Hinblick auf die bestehenden Unterschiede werden nicht nur der aktuelle Rentenwert und der Freibetrag bei der Anrechnung der Unfallrenten abgesenkt. Zugleich wird bis zur Angleichung der Verhältnisse das von den Versicherten im Beitrittsgebiet verbeitragte Einkommen aufgewertet (§ 256a SGB VI iVm Anlage 10). Gleiches Einkommen, für das dieselben Beiträge wie in den alten Ländern zu zahlen sind, wird durch die Faktoren der Anlage 10 aufgewertet, wodurch die Anzahl der persönlichen Entgeltpunkte erhöht wird. Trotz gleicher Beiträge auf eine gleiches Einkommen erhöhen sich dadurch die Entgeltpunkte auf im Beitrittsgebiet erarbeitetes Entgelt. Diese Anzahl der persönlichen Entgeltpunkte bleibt den ostdeutschen Versicherten erhalten, auch wenn sich die aktuellen Rentenwerte für die beiden Versicherungsgebiete weiter annähern oder vollständig angeglichen haben werden. Im Rahmen dieses Überführungskonzepts hat der Kläger seit Januar 1991 gegenüber einem westdeutschen Kollegen mit gleichem Einkommen 2,8202 zusätzliche persönliche Entgeltpunkte erhalten; wird bis zum Ende des Rentenbezuges – unabhängig von der weiteren Angleichung der Rentenwerte – das von ihm in den Jahren 1991 bis zum Rentenbeginn verbeitragte Einkommen um 26,38 Prozent aufgewertet, obwohl die Differenz des aktuellen Rentenwertes (Ost) gegenüber dem aktuellen Rentenwert West deutlich geringer ist, und zwar bereits bei Beginn der Rente im September 2000.
Die folgende Tabelle zeigt pro Jahr den Aufwertungsfaktor, wie er sich auch in den Rentenbescheiden des Klägers jeweils in der Anlage 2 wiederfindet, in der dritten Spalte die tatsächlichen Entgeltpunkte und in der letzten Spalte die Anzahl der Entgeltpunkte, die bei den tatsächlich berücksichtigten Entgeltpunkten des Klägers ohne Anwendung des Aufwertungsfaktors der Anlage 10 zum SGB VI fehlen würden.
1991 Aufwertungsfaktor 1,7235 PEP 0,3980 0,1671 1992 1,4393 1,4448 0,4410 1993 1,3197 1,5731 0,3811 1994 1,2687 1,6245 0,3441 1995 1,2317 1,6142 0,3037 1996 1,2209 1,6106 0,2914 1997 1,2089 1,5941 0,2755 1998 1,2113 1,1672 0,2036 1999 1,1857 1,3494 0,2113 2000 1,2160 1,1338 0,2014 Gesamt 13,5097 2,8202
Von 1991 bis 2000 wurden die vom Kläger verbeitragten Einkünfte durchschnittlich um 26,38 %, also mit dem Faktor 1,2638 aufgewertet (ohne Aufwertung hätten seine Entgelte 10,6895 pEP erbracht, was in seinem konkreten Fall eine Steigerung um 26,38 % bedeutet). Allein dieser Vorteil, der dem Kläger mit 2,8202 persönlichen Entgeltpunkten (noch ungeachtet des Einflusses dieser Entgeltpunkte auf die Bewertung der Anrechnungszeiten) dauerhaft verbleibt, schließt im Falle des Klägers einen verfassungsrechtlichen Nachteil gegenüber westdeutschen Versicherten bei der Anrechnung der Unfallrente aus. So betrug etwa von Juli 2002 bis Juni 2003 die Mindestgrundrente nach dem BVG 117 EUR (Elfte KOV-Anpassungsverordnung 2002), daraus ergibt sich eine Reduzierung dieses Betrages für das Beitrittsgebiet auf 102,70 EUR. Für den Kläger mit einem 1/3- und einem 2/3-Grundrentenfreibetrag steht daher insofern ein sich abschmelzender Nachteil von 14,30 EUR für 2002/2003 im Raum, dem ein sich vergrößernder Vorteil von 2,8202 x 22,70 EUR = 64,02 EUR gegenüber steht.
Das Rechenwerk der Beklagten ist zwar im Pfennig- (bzw Cent-) Bereich nicht vollständig nachvollziehbar. Die darin liegende Rechtswidrigkeit kann aber dahinstehen, weil sie jedenfalls keinen rechtlichen Nachteil zulasten des Klägers begründet. Für den Faktor der Absenkung des Freibetrages kommt es auf den Quotienten zwischen dem jeweiligen Aktuellen Rentenwert (aRw) und dem aktuellen Rentenwert(Ost) (aRwOst) an. Nach EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr 1 Buchst a erfolgte die Absenkung der Höhe der Grundrente nach § 31 Abs 1 BVG für solche Personen, welche am 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatten, wie der Kläger des vorliegenden Falles, so, dass die in § 31 Abs 1 und 5 BVG in der jeweils geltenden Fassung genannten DM-Beträge mit dem Vomhundertsatz zu multiplizieren, der sich aus dem jeweiligen Verhältnis der verfügbaren Standardrente (§ 68 Abs 3 SGB VI) in dem in Art 3 EinigVtr genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) zur verfügbaren Standardrente in dem Gebiet, in dem das BVG schon vor dem Beitritt gegolten hat, ergibt. Für beide Faktoren ergibt sich, dass der aRw bzw aRwOst jeweils mit 45 Entgeltpunkten die Standardrente ergibt (§§ 68 Abs 3 und 255a Abs 3 SGB VI), so dass ausschließlich das Verhältnis der beiden aktuellen Rentenwerte den Quotienten bestimmt.
Es betragen nach § 1 Rentenwertbestimmungsverordnung 2000 (BGBl I 2000, 788) vom 1. Juli 2000 an der aRw 48,58 DM und der aRwOst 42,26 DM (Quotient: 0,8699), nach § 1 Rentenwertbestimmungsverordnung 2001 (BGBl I 2001, 1040) vom 1. Juli 2001 an der aRw 49,51 DM und der aRwOst 43,15 DM (Quotient: 0,8715), vom 1. Januar 2002 an der aRw 25,31406 Euro, und der aRwOst 43,15 DM, vom 1. Januar 2002 an 22,06224 Euro, nach § 1 Rentenwertbestimmungsverordnung 2002 (BGBl I 2002, 1799) vom 1. Juli 2002 an der aRw 25,86 Euro und der aRwOst 22,70 Euro (Quotient: 0,8778), nach § 1 Rentenwertbestimmungsverordnung 2003 (BGBl I 2003, 784) an der aRw 26,13 Euro und der aRwOst 22,97 Euro (Quotient: 0,8791).
Von Juli 2000 bis Juni 2001 galt eine Mindestgrundrente nach dem BVG von 221 DM (Neunte KOV-Anpassungsverordnung 2000 vom 21. Juni 2000), wegen des Verhältnisses des aRw zum aRwOst ergibt sich eine Reduzierung dieses Betrages (Faktor 0,8699) auf 192,25 DM; davon sind 1/3 64,08 DM und 2/3 128,17 DM. Von Juli 2001 galt eine Mindestgrundrente nach dem BVG von 225 DM (Zehnte KOV-Anpassungsverordnung 2001), damit ergibt sich eine Reduzierung dieses Betrages (Faktor 0,8715) auf 196,09 DM; davon sind 1/3 65,36 DM (33,42 EUR) und 2/3 130,72 DM (66,84 EUR). Von Juli 2002 bis Juni 2003 galt eine Mindestgrundrente nach dem BVG von 117 EUR (Elfte KOV-Anpassungsverordnung 2002), daraus ergibt sich eine Reduzierung dieses Betrages (Faktor 0,8778) auf 102,70 EUR; davon sind 1/3 34,23 EUR und 2/3 68,47 EUR. Von Juli 2003 (bis 2007) an galt eine Mindestgrundrente nach dem BVG von 118 EUR (Zwölfte KOV-Anpassungsverordnung 2003), daraus ergibt sich eine Reduzierung dieses Betrages (Faktor 0,8791) auf 103,73 EUR; davon sind 1/3 34,58 EUR und 2/3 69,16 EUR. Die von der Beklagten zugrunde gelegten Werte weichen davon nur geringfügig ab. Es gelangen seit Juli 2002 statt 34,23,EUR der Betrag von 34,33 EUR und seit Juli 2003 statt 34,58 EUR der Betrag von 34,67 EUR zur Anwendung, die Berechnung wirkt sich für den Kläger also begünstigend aus. Soweit das nicht der Fall ist, also vor Juli 2002 entstand dem Kläger dadurch kein Nachteil, weil er wegen der nicht erfolgten Anrechnung der anderen Unfallrente keinen höheren Rentenanspruch hatte und schon deswegen nicht nach § 44 Abs 1 SGB X eine Korrektur verlangen kann.
Eine höhere Rente, als die im Bescheid vom 4. Mai 2004 festgestellte, kommt auch aus anderen Gesichtspunkten nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG. Sie berücksichtigt die Erfolglosigkeit der Rechtsverfolgung.
Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nr 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die teilweise Rücknahme der Bewilligung der Regelaltersrente des Klägers für Zeiträume ab März 2001 im Verfahren der Zugunstenüberprüfung nach § 44 SGB X im Hinblick auf den Umfang der Anrechnung einer Teilverletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung und der Höhe der dabei geltenden Freibeträge mit den Werten für das Beitrittsgebiet.
Der Kläger bezog eine Unfallteilrente aus der Sozialversicherung der DDR für die Folgen eines Arbeitsunfalls vom 29. September 1961 im Beitrittsgebiet und erhält hierfür seit der Wiedervereinigung eine Teilverletztenrente der Verwaltungsberufsgenossenschaft aufgrund einer unfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H. Er erhält seit dem 1. September 2000 Regelaltersrente (Bescheid vom 22.08.2000). Dabei werden die Arbeitsentgelte des Klägers als Berufsschullehrer wegen dessen Zugehörigkeit im DDR-Zusatzversorgungssystem der pädagogischen Intelligenz bzw der Pädagogen in Einrichtungen der Volks- und Berufsbildung aufgrund der Feststellungen des Zusatzversorgungsträgers (Bescheid vom 15.05.1996) berücksichtigt. Nach einem vergleichsweise beendeten Klageverfahren wegen der Höhe der Altersrente, die wiederholt von der Beklagten für die Zeit vom 1. September 2000 bis 28. Februar 2001 und für die Zeit ab dem 1. März 2001 unter Berücksichtigung unterschiedlicher Summen von persönlichen Entgeltpunkten (Ost) – pEP(Ost) – festgestellt wurde, wurde die Rente mit Bescheiden vom 17. und 22. Juli 2003 unter Zugrundelegung von 60,9190 pEP(Ost) neu festgestellt. Bei der Berechnung des Zahlbetrags wurde jeweils der Zahlbetrag der Teilverletztenrente unter Abzug von zwei Dritteln der Grundrente nach dem BVG (Wert für das Beitrittsgebiet) vollständig angerechnet, weil im Hinblick auf die Höhe der Regelaltersrente der nach § 93 SGB VI maßgebende Grenzbetrag stets überschritten wird. Auch in der Folge erhielt der Kläger für die beiden genannten Zeiträume jeweils separate Rentenbescheide. Mit der Begründung der Herausnahme der Zeit vom 29.09.1962 bis 26.09.1990 als Anrechnungszeit wurde die Rente mit Bescheiden vom 5. und 15. August 2003 (mit Bescheid vom 15.08.2003 für Zeiträume ab März 2001) neu festgestellt und auf der Grundlage von 58,8450 pEP(Ost) gewährt. Eine Aufhebung der früheren Feststellungen wurde nicht vorgenommen, jedoch die Aussparung künftiger Rentenanpassungen verfügt. Die Anrechnung der Verletztenrente wurde nicht verändert. Dabei legte die Beklagte als Freibetrag von zwei Dritteln der Mindestgrundrente nach dem BVG ab September 2000 monatlich 128 DM, ab Juli 2001 monatlich 130,67 DM, ab Januar 2002 monatlich 66,81 EUR, ab Juli 2002 monatlich 68,67 EUR und ab Juli 2003 monatlich 69,33 EUR zugrunde.
Am 31. Oktober 2003 beantragte der Kläger die Überprüfung der Rentenhöhe im Hinblick auf Überentgelte (09/58-08/59), auf neun AU-Tage 1988, auf die AU-Zeit vom 7. Februar 1989 bis 26. September 1990 und auf die Anwendung eines einheitlichen Freibetrages bei der Anrechnung der Unfallrente auf der Grundlage des BSG-Urteils vom 10.04.2003, B 4 RA 32/02.
Nach vollständiger Berücksichtigung der vom Kläger geforderten Überentgelte und AU-Zeiten wurde die Rente für die Zeit von September 2000 bis Februar 2001 mit Bescheid vom 10. November 2003 neu festgestellt. Ihr lagen nunmehr 61,1785 pEP(Ost) zu Grunde. Hinsichtlich der Anrechnung der Unfallrente werde ein weiterer Bescheid ergehen, weil die schriftlichen Gründe des BSG-Urteils noch nicht vorlägen. Eine entsprechende Umsetzung für die Zeit ab dem 1. März 2001 erfolgte am 14. November 2003.
Am 23. April 2004 ging bei der Beklagten ein Schreiben der Unfallkasse Brandenburg ein, dem ein Ausführungsbescheid zu einem gerichtlichen Vergleich beigefügt war. Hiernach wurde dem Kläger rückwirkend vor dem Beginn der Altersrente eine Stützrente nach einer MdE von 10 wegen eines Unfalls am 7. Januar 1992 gewährt. Die Beklagte wurde zur Anmeldung ihres Erstattungsanspruchs aufgefordert. Wegen der genauen Zahlbeträge wird auf den Bescheid der Unfallkasse Bezug genommen. Mit Bescheid vom 4. Mai 2004 berechnete die Beklagte die Rente des Klägers ab dem 1. März 2001 neu. Sie berücksichtigte dabei allein noch die neue Teilverletztenrente mit einer MdE von 10%. Bei der Berechnung des Zahlbetrags wurde jeweils der Zahlbetrag der Teilverletztenrente unter Abzug von einem Drittel der Grundrente nach dem BVG (Wert für das Beitrittsgebiet) vollständig angerechnet, weil im Hinblick auf die Höhe der Regelaltersrente der nach § 93 SGB VI maßgebende Grenzbetrag stets überschritten wird. Die Beklagte berücksichtigte dabei als Freibetrag von einem Drittel der Mindestgrundrente nach dem BVG ab März 2001 monatlich 64 DM, ab Juli 2001 monatlich 65,33 DM, ab Januar 2002 monatlich 33,40 EUR, ab Juli 2002 monatlich 34,33 EUR und ab Juli 2003 monatlich 34,67 EUR. Für die Zeit vor dem 1. Juli 2004 (ab dem 1. März 2001) wurde eine Nachzahlung von 3.677,62 Euro bewilligt.
Mit Bescheid vom 4. August 2004 lehnte die Beklagte den Überprüfungsantrag des Klägers hinsichtlich des Bescheides vom 15. August 2003 wegen der Höhe des Freibetrags ab. Der Gesetzgeber habe nach den Entscheidungen des 4. und 13. Senat des BSG rückwirkend zum 1. Februar 1992 in § 93 Abs 2 Satz 1 Nr 2a SGB VI idF des RV-NachhaltigkeitsG ausdrücklich auf § 31 und 84a BVG verwiesen und damit die Problematik klargestellt. § 84a Satz 1 und 2 BVG regele die Besonderheit für Berechtigte im Beitrittsgebiet. Damit gelte bei der Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung in den neuen Bundesländern weiterhin ein niedrigerer Freibetrag. Der im Rentenbescheid vom 15. August 2003 eingeräumte Freibetrag in Höhe der Grundrente-Ost sei nach alledem zutreffend. Die Feststellung der Rentenhöhe im Rentenbescheid vom 15. August 2003 sei somit nicht zu beanstanden. Mit dieser Begründung wies die Beklagte auch den Widerspruch des Klägers dagegen durch den Widerspruchsbescheid 15. Februar 2005 zurück.
Der Kläger verfolgt sein Begehren mit seiner Klage vom 8. März 2005 weiter. Er verweist auf die Rechtsprechung des 4. und 13. Senats des Bundessozialgerichts. Deren Nichtbeachtung stelle einen Rechtsbruch dar und stehe im Widerspruch zum GG. Der Gesetzgeber solle dem Kläger erklären, warum die Knochen eines Ostdeutschen weniger wert seien als die seines Kollegen aus dem Westen.
Das Sozialgericht Berlin hat die Klage durch Urteil vom 10. Oktober 2006 abgewiesen. Zur Begründung hat es auf die angefochtenen Bescheide und den Schriftsatz der Beklagten vom 25. Juli 2006 mit dem Hinweis auf eine erneute gesetzgeberische Klarstellung durch das Gesetz vom 19. Juni 2006 (BGBl I S 1305) Bezug genommen. Das Gericht habe auch keine verfassungsrechtlich begründeten Zweifel hinsichtlich der streitentscheidenden Normen.
Gegen das ihm am 15. Dezember 2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27. Dezember 2006 mit Schreiben vom 21. Dezember 2006 Berufung eingelegt. Die Entscheidungsgründe seien nach seinem Rechtsempfinden verfassungswidrig weil sie in keiner Weise der wirklichen sozialen Lage der gegenwärtigen Situation in Deutschland entsprechen würden. Wenn der Vertreter der Beklagten bei seinen Ausführungen gesagt habe, dass es Unterschiede zwischen Ost und West geben müsse, ohne dies erklären zu wollen oder zu können, wisse man, dass die Chancengleichheit einer Farce sei. Das Urteil rieche nach politischer Entscheidung und nach möglicher biologischer Lösung. Da sich der Kläger moralisch nicht verbiegen lassen könne, sei dieses Urteil von ihm nicht zu akzeptieren.
Im Hinblick auf anhängige Verfahren beim Bundesverfassungsgericht wurde der Rechtsstreit durch Beschluss vom 7. Mai 2007 und erneut durch Beschluss vom 31. Juli 2008 zum Ruhen gebracht.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. Oktober 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 4. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 15. August 2003 in der Form des Bescheides vom 4. Mai 2004 teilweise zurückzunehmen und die Altersrente des Klägers neu festzustellen, und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine höhere Altersrente unter Zugrundelegung des nicht für das Beitrittsgebiet abgesenkten Grundfreibetrages bei der Anrechnung der Unfallrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie sei als Teil der Exekutive an die geltende Gesetzeslage gebunden. Im Übrigen verweise sie auf den erstinstanzlichen Vortrag und die Entscheidungsgründe des Sozialgerichts. Es seien allerdings beide Unfallrenten auf die Rente anzurechnen gewesen. Mit den Bescheiden vom 5. und 12. Februar 2008 berechnete die Beklagte die Rente neu. Der insofern ergangene Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 5. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. April 2008 ist Gegenstand eines vor der 78. Kammer des Sozialgerichts Berlin anhängigen Rechtsstreites (S 78 R 3822/09 WA).
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze, der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten gemäß §§ 153 Abs 1, 136 Abs 2 SGG Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung gemäß §§ 153 Abs 1, 124 Abs 2 SGG entscheiden, weil die Beteiligten dazu ihr Einverständnis erklärt haben und angesichts der umfangreich ausgetauschten Ansichten eine mündliche Verhandlung entbehrlich erscheint.
Die Berufung des Klägers ist zulässig.
Gegenstand des Rechtsstreites ist der Bescheid der Beklagten vom 4. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 2005. Nicht Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 5. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. April 2008, weil dieser den Bescheid vom 4. August 2004 nicht im Sinne von § 96 SGG geändert oder ersetzt hat. Nach § 96 Abs 1 SGG (in der Fassung bis 31. März 2008) wurde auch ein neuer, nach Klageerhebung ergangener Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens, wenn er den angefochtenen Verwaltungsakt abänderte oder ersetzte. Gemäß § 153 Abs 1 SGG ist § 96 SGG auch im Berufungsverfahren anwendbar. Liegen die Voraussetzungen der §§ 153 Abs 1, 96 Abs 1 SGG vor, wird der neue Verwaltungsakt "Gegenstand" des Berufungsverfahrens; das Berufungsgericht ist an diese kraft Gesetzes eintretende Rechtsfolge gebunden und verpflichtet, über diesen "Gegenstand" - genauer: über das insoweit fingierte Klagebegehren - nicht auf Berufung, sondern erstinstanzlich "auf Klage" zu entscheiden (BSG, Urteil vom 27.01.1999 - B 4 RA 20/98 R). Wird ein teilbarer Verwaltungsakt nur hinsichtlich seines nicht streitbefangenen Teiles durch einen später ergangenen weiteren Verwaltungsakt abgeändert oder ersetzt, ist für eine Einbeziehung dieses später ergangenen Verwaltungsaktes nach § 96 Abs 1 SGG in ein den ursprünglichen Verwaltungsakt betreffendes gerichtliches Verfahren kein Raum (BSG, Beschluss vom 18.08.1999, B 4 RA 25/99 B, JURIS-RdNr 14). Ist Streitgegenstand eine Leistung über die bisher festgesetzte Leistungshöhe hinaus, ist die Leistungshöhe bis zum beschiedenen Wert des Leistungsanspruchs nicht angefochten und daher nicht Gegenstand des Höhenstreits. Die Absenkung der Leistungshöhe durch einen späteren Eingriffsbescheid (Aufhebung oder Rücknahme) berührt dann nicht die angefochtene Entscheidung im Höhenstreit (BSG ebd JURIS-RdNr 13 ff mwN).
Mit dem Bescheid vom 4. August 2004 werden die Teilrücknahme des Bescheides vom 15. August 2003 und die Erhöhung des monatlichen Rentenzahlbetrages abgelehnt. Die Ablehnung betrifft daher die vom Kläger geforderte Rücknahme der Rentenhöchstwertfestsetzung, welche die Grenze markiert, über die hinaus eine Rentenforderung ausgeschlossen ist (vgl. BSG, Beschluss vom 18.08.1999, B 4 RA 25/99 B, JURIS-RdNr 14). Allerdings hatte die Beklagte zugunsten des Klägers die Leistungshöhe unter dem 14. November 2003 korrigiert und noch bis zum Abschluss des Überprüfungsverfahrens den Bescheid vom 4. Mai 2004 mit den neuen Feststellungen erteilt. Daher bezieht sich die Ablehnung der vom Kläger geforderten Rücknahmeentscheidung bei günstigerer Rentenhöchstwertfestsetzung bei Auslegung des Bescheides vom 4. August 2004 auf diejenige des Bescheides vom 4. Mai 2004. Auch wenn der Bescheid vom 5. Februar 2008 die Rentenhöchstwertfestsetzung des Bescheides vom 4. Mai 2004 zurücknimmt, betrifft dies nicht die Ablehnung der vom Kläger geforderten Erhöhung des Rentenhöchstwertes über den Wert hinaus, wie er im Bescheid vom 4. August 2004 festgestellt worden war. Diese Ablehnung blieb angesichts der im Bescheid vom 5. Februar 2008 verfügten Absenkung des Wertes vollumfänglich erhalten (vgl BSG ebd).
Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Entscheidung des Sozialgerichts ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides der Beklagten vom 4. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 2005 und auf Rücknahme des Bescheides vom 15. August 2003 in der Form des Bescheides vom 4. Mai 2004 hinsichtlich der Rentenhöchstwertbestimmung. Er hat keinen Anspruch auf Zahlung einer gegenüber dem Bescheid vom 4. Mai 2004 höheren Rente. Die Anrechnung der Unfallrente durch die Beklagte enthält keinen den Kläger belastenden Rechtsfehler. Sie ist auch nicht verfassungswidrig.
Die Ablehnung einer Änderung der Anrechnungs-(grund-)Entscheidung durch die Beklagte ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch nach § 44 SGB X auf Neufeststellung des Rentenwerts der Regelaltersrente unter Berücksichtigung eines einheitlichen, für das gesamte Bundesgebiet geltenden Freibetrags ("West") nach § 93 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB VI. Die von der Beklagten vorgenommene Anrechnung ist dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Soweit geringfügige Berechnungsfehler die Freibeträge im Pfennig-Bereich zu gering ausfallen ließen, kann dies dahinstehen, denn der Kläger ist dadurch nicht beschwert, weil auch diese geringfügigen Fehler wegen der Unterlassung der Anrechnung der weiteren Unfallrente keinen höheren Leistungsanspruch auslösen konnten.
Die Anspruchsgrundlage für das Korrekturbegehren des Klägers bildet § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X. Hiernach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Nach dieser Vorschrift kann demnach eine Korrektur nur begehrt werden, wenn tatsächlich ein höherer Leistungsanspruch bestand. Kommt trotz einzelner Berechnungsfehler zu Lasten des Berechtigten wegen anderer Umstände ein höherer Anspruch nicht in Betracht, kann nach § 44 Abs 1 SGB X eine Korrektur des Bescheides nicht erfolgen. Dies entspricht auch dem Zweck der Vorschrift, einen rechtmäßigen Zustand herzustellen und nicht bei Korrektur einzelner Faktoren unter Aufrechterhaltung rechtswidriger anderer Faktoren einen insgesamt rechtswidrigen Zustand fortzuschreiben.
Bei Erlass des Bescheids vom 4. Mai 2004 ist die Vorschrift des § 93 SGB VI hinsichtlich der Anwendung des Freibetrages richtig angewandt worden. Deren Abs 1 bestimmt, dass beim Zusammentreffen einer Rente aus eigener Versicherung und einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung (UV) die Rente insoweit nicht geleistet wird, als die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt. Die Beklagte hat in diese Summe zu Recht die Verletztenrente in Anwendung des § 93 Abs 2 Nr 2 lit a SGB VI entsprechend dem Wohnsitz im Beitrittsgebiet unter Berücksichtigung - lediglich - eines abgesenkten Freibetrages Ost eingestellt. Dabei ist es für die Entscheidung unerheblich, welche Fassung des § 93 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB VI und des § 84a BVG als Prüfungsmaßstab herangezogen wird, ob also die im Erlasszeitpunkt einzig existente Fassung des RRG 1992 heranzuziehen ist oder wegen der ausdrücklichen Anordnung der zeitlichen Rückwirkung auf den 1. Januar 1992 die (eine der) später verkündeten Neufassungen im RVNG, im SER-ÄndG oder im BVGÄndG 2007. Denn der 13. Senat des BSG geht unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung nunmehr davon aus, dass § 93 Abs 2 Nr 2 lit a SGB VI bereits idF des RRG 1992 eine Differenzierung der Höhe des Freibetrags nach dem Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort in den alten oder neuen Bundesländern zur Folge hat (BSG, Urteil vom 13.11.2008, B 13 R 129/08 R, RdNr 58). Damit ist die frühere Rechtsprechung auch des 4. BSG-Senats aufgegeben, denn seit 1. Januar 2008 ist der 4. Senat nach dem Geschäftsverteilungsplan des BSG (Stand 01.01.2008) nicht mehr für Streitigkeiten der allgemeinen Rentenversicherung zuständig. Nachfolgesenat des 4. Senats im Sinne des § 41 Abs 3 Satz 2 SGG ist neben dem 13. Senat nur der 5a. Senat (BSG, Urteil vom 13.11.2008, B 13 R 129/08 R, RdNr 120). Dieser hat jedoch mit Beschluss vom 30. Juli 2008, B 5a R 6/08 S, entschieden, er halte nicht an der Rechtsauffassung fest, dass bei Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 93 Abs 2 Nr 2 lit a SGB VI für das Beitrittsgebiet kein besonderer abgesenkter Freibetrag zu berücksichtigen ist (zitiert nach BSG ebd. RdNr 120).
Der erkennende Senat folgt dieser nunmehr einheitlichen Rechtsprechung des BSG. Da die Anrechnungsregelung für Verletztenrenten im Hinblick auf die Höhe des Freibetrags durch die späteren Gesetzesfassungen nicht geändert worden ist, scheitert der Anspruch des Klägers unabhängig davon, welches Recht maßgeblich anzuwenden ist. Dementsprechend liegt auch keine unzulässige echte Rückwirkung (Rückbewirkung von Rechtsfolgen) dieser Neufassungen vor. Die Anwendung der weiteren Bestimmungen des § 93 SGB VI - insbesondere die Bestimmung des Grenzbetrags - ist hier nicht problematisch.
Für den Zeitraum ab 1. Januar 1992 bewirkt bereits § 93 Abs 2 Nr 2 lit a SGB VI idF des RRG 1992 (aF) eine Differenzierung der Höhe des Freibetrags nach dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in den alten oder neuen Bundesländern zum Stichtag am 18. Mai 1990. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 93 Abs 2 SGB VI aF: "Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge bleiben unberücksichtigt 2. bei der Verletztenrente aus der Unfallversicherung a) der Betrag, der bei gleichem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz geleistet würde, ..."
Zwar unterscheidet der Wortlaut nicht ausdrücklich zwischen einer anrechnungsfreien "Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz" einerseits im früheren Bundesgebiet und andererseits im Beitrittsgebiet. Dessen bedurfte es auch nicht. Denn die Verwendung des Konjunktivs "würde" stellt auf den Betrag ab, der dem konkreten Versicherten als "Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz" gezahlt würde, wäre er Berechtigter nach dem BVG (BSG, Urteil vom 13.11.2008, B 13 R 129/08 R, RdNr 61). Nur die nicht gewählte Formulierung "wird" könnte nahe legen, dass sich die Vorschrift abstrakt auf den gesetzlich geregelten Betrag (§ 31 BVG in der jeweiligen Fassung) bezieht (BSG ebd).
Dann aber gilt für "Berechtigte, die am 18.5.1990 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt" im Beitrittsgebiet hatten, die (abgesenkte) Grundrente Ost (EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr 1 Buchst l iVm Buchst a). Diese war nach der ursprünglichen Regelung sowohl für Kriegsopfer als auch für Berechtigte nach dem übrigen Sozialen Entschädigungsrecht, zB nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) bzw dem Bundes-Seuchengesetz (BSeuchG; seit 2001: Impfschadensgesetz - IfSG), zu zahlen. Ein Grund für eine abweichende Behandlung im Rahmen des § 93 SGB VI bestand nicht (BSG ebd RdNr 62).
Im Beitrittsgebiet war das BVG nämlich von vornherein nur mit den Maßgaben des EinigVtr vom 31. August 1990 (BGBl II 889) in Kraft getreten. Die Verweisung auf das "Bundesversorgungsgesetz" in § 93 Abs 2 Nr 2 lit a SGB VI erfasst damit für dieses Gebiet die Rechtsgrundlagen für eine Absenkung der Grundrente nach § 31 Abs 1 Satz 1 BVG. Diese finden sich in EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr 1 Buchst a und Buchst l (nicht jedoch in "§ 84a BVG iVm EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr 1 Buchst a"). Dies folgt aus der Systematik der Überleitung des BVG im Beitrittsgebiet durch den Einigigungsvertrag (BSG ebd RdNr 63). Art 8 EinigVtr bestimmt, dass mit dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Art 3 genannten Gebiet Bundesrecht in Kraft tritt, soweit es nicht in seinem Geltungsbereich auf bestimmte Länder oder Landesteile der Bundesrepublik Deutschland beschränkt ist und soweit durch diesen Vertrag, insbesondere dessen Anlage I, nichts anderes bestimmt wird. In der "Vorbemerkung" zur Anlage I heißt es: "Gemäß Abschnitt III des jeweiligen Kapitels treten die Rechtsvorschriften mit den dort bestimmten Maßgaben in dem in Art 3 des Vertrages genannten Gebiet in Kraft." Im Beitrittsgebiet sind also die jeweiligen bundesrechtlichen Vorschriften von vornherein nur mit der im Abschnitt III des jeweiligen Kapitels der Anlage I genannten Maßgaben in Kraft. Eine danebenstehende andere Fassung der Vorschriften gibt es dort nicht (BSG, Urteil vom 13.11.2008, B 13 R 129/08 R, RdNr 64).
Zu diesen Maßgaben zählt nach EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr 1 Buchst a die Absenkung der Höhe der Grundrente nach § 31 Abs 1 BVG für solche Personen (aaO Buchst l), welche am 18. Mai 1990 - dem Tag des Abschlusses des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik (BGBl II 537) - ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatten, wie der Kläger des vorliegenden Falles. Für diesen Personenkreis sind die in § 31 Abs 1 und 5 BVG in der jeweils geltenden Fassung genannten DM-Beträge mit dem Vomhundertsatz zu multiplizieren, der sich aus dem jeweiligen Verhältnis der verfügbaren Standardrente (§ 68 Abs 3 SGB VI) in dem in Art 3 EinigVtr genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) zur verfügbaren Standardrente in dem Gebiet, in dem das BVG schon vor dem Beitritt gegolten hat, ergibt. (BSG ebd RdNr 65)
Die Einfügung der Bestimmung des § 84a BVG (aF) durch EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt II ergänzt diesen Grundsatz nur u a für die Personen, welche nach diesem Stichtag in die alten Bundesländer umgezogen sind (BSG, Urteil vom 09.04.1997, BSGE 80, 176 für einen Umzügler; Urteil vom 13.11.2008, B 13 R 129/08 R, RdNr 66). Diese sollen weiterhin nur die abgesenkte Grundrente erhalten.
Dieses Anpassungskonzept ist verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfGE 102, 41, 55 ff; BSG, Urteil vom 13.11.2008, B 13 R 129/08 R, RdNr 67) und wird vom EinigVtr ausdrücklich auf andere Gebiete des sozialen Entschädigungsrechts ausgedehnt (BSG ebd mit weiteren Beispielen).
Unerheblich ist, dass der Gesetzgeber des RRG 1992 vom 18.12.1989 die deutsche Wiedervereinigung und ihre Modalitäten im Einzelnen nicht vorhersehen konnte. Dies hindert die vom BSG gefundene Auslegung nicht. Träfe der genannte Einwand zu, dürften abstrakt formulierte Gesetze immer nur auf diejenigen Sachverhalte Anwendung finden, die der Gesetzgeber bei der Beschlussfassung bewusst vor Augen hatte; es ist aber gerade der wesentliche Vorteil jeder Kodifikation, abstrakte Regeln für Fallgestaltungen bereitzustellen, mit deren Eintritt zunächst nicht ohne weiteres zu rechnen war (BSG, Urteil vom 13.11.2008, B 13 R 129/08 R, RdNr 68). Ausnahmsweise mag etwas anderes gelten, wenn eine Regelung nach ihrem Wortlaut eine neue Situation nicht deutlich genug erfasst und sich aus Systematik, Sinn und Zweck bzw Entstehungsgeschichte Indizien gegen die Anwendbarkeit ergeben; schließlich kann höherrangiges Recht die Anwendung verbieten. Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor (BSG, Beschluss vom 30.7.2008 - B 5a R 6/08 S, RdNr 7; Urteil vom 13.11.2008, B 13 R 129/08 R, RdNr 68).
Das vom BSG gefundene Ergebnis entspricht Sinn und Zweck der Freibetragsregelung; es bedeutet auch keine unangemessene Benachteiligung der Betroffenen. § 93 Abs 2 Nr 2 lit a SGB VI soll den Teil der Unfallrente anrechnungsfrei stellen, "von dem angenommen wird, dass er nicht Lohnersatzfunktion hat" (BT-Drucks 11/4124, S 174). Hieraus ist allerdings nicht zu schließen, dass dem anrechnungsfreien Betrag ausschließlich der Charakter des Ersatzes eines immateriellen Schadens zukäme. Denn der Nichterwerbsschaden umfasst daneben auch verletzungsbedingte Mehraufwendungen (s § 843 Abs 1 BGB: "Vermehrung der Bedürfnisse"; vgl BSG 2. Senat vom 22.6.2004, SozR 4-2700 § 31 Nr 1 RdNr 9 mwN), also materielle Schäden (BSG, Urteil vom 13.11.2008, B 13 R 129/08 R, RdNr 71 mwN).
Überdies ist die Gleichsetzung der Funktion des Teils der Verletztenrente, der den Nichterwerbsschaden abdecken soll, mit der Funktion der Grundrente nach dem BVG auch in anderer Hinsicht zweifelhaft. Nach dem BVerfG (BVerfGE 102, 41, 60 ff = SozR 3-3100 § 84a Nr 3) erfüllt die Grundrente, stellt man auf den immateriellen Schaden ab, eine "Genugtuungsfunktion", die vom "ideellen Ausgleich eines vom Einzelnen im Militärdienst für die staatliche Gemeinschaft erbrachten gesundheitlichen Sonderopfers" geprägt sei. Insoweit sei eine Differenzierung Ost/West (ab 1999) nicht (mehr) angebracht. Diese Überlegung aber kann denknotwendigerweise nicht für die Verletztenrente der gesetzlichen Unfallversicherung (oder einen Teil dieser Leistung) gelten. Denn dieser liegt kein derartiges Sonderopfer zu Grunde (BSG, Urteil vom 13.11.2008, B 13 R 129/08 R, RdNr 73).
Damit aber kann aus Natur und Funktion der Grundrente von vornherein kein Argument für die Behandlung des Freibetrags nach § 93 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB VI hergeleitet werden. Diese Vorschrift enthält demnach nur eine Verweisung auf die Höhe eines als solchen wertfreien Betrags (BSG ebd RdNr 74).
Ob hinsichtlich des Freibetrags eine Differenzierung Ost/West angebracht ist, hängt deshalb allein von der Funktion des Teils der Verletztenrente ab, der der Kompensation des Nichterwerbsschadens dient, zusammengesetzt (in einem noch ungeklärten Verhältnis) aus den verletzungsbedingten Mehraufwendungen und dem immateriellen Schaden (BSG ebd RdNr 75). Hinsichtlich der verletzungsbedingten Mehraufwendungen liegt eine Differenzierung nach den unterschiedlichen wirtschaftlichen Verhältnissen in Ost und West auf der Hand. Aber auch hinsichtlich des immateriellen Schadens ist die Vorstellung unrichtig, ein solcher müsse aus Gleichheitsgesichtspunkten sowohl in Ost als auch in West in gleicher Höhe ausgeglichen werden, ohne die unterschiedlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Zwar kann der Wohnsitz des Opfers den immateriellen Schaden i S des Ausmaßes der seelischen Begleiterscheinungen und Schmerzen nicht beeinflussen (BSG 4. Senat vom 10.4.2003, SozR 4-2600 § 93 Nr 2 RdNr 44; BSG, Urteil vom 13.11.2008, B 13 R 129/08 R, RdNr 77). Hier geht es jedoch um den Ersatz, den Ausgleich eines derartigen Schadens. Dieser aber hat notwendigerweise die wirtschaftlichen Verhältnisse und ihre Unterschiede zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 13.11.2008, B 13 R 129/08 R, RdNr 77).
Dies wird deutlich aus der Rechtsprechung zum Schmerzensgeld. Das Schmerzensgeld ist der Prototyp der Kompensation immateriellen Schadens - und es ist ja gerade die "Schmerzensgeldfunktion", die die Verletztenrente nunmehr (nach Einführung der Regelung des § 93 Abs 2 Nr 2 lit a SGB VI) neben der des Ersatzes des Erwerbsschadens erfüllen soll (BVerfG, Kammerbeschluss vom 08.02.1995, SozR 3-2200 § 636 Nr 1 S 2; BSG, Urteil vom 13.11.2008, B 13 R 129/08 R, RdNr 58 mwN). Die Zivilrechtsprechung unterscheidet bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zwischen dessen zwei Funktionen: der Ausgleichs- und der Genugtuungsfunktion (BGH, Großer Senat für Zivilsachen vom 06.07.1955, BGHZ 18, 149, 154; ferner BVerfG vom 11.07.2006, BVerfGE 116, 229, 240). Eine Genugtuungsfunktion erfüllt das Schmerzensgeld vor allem abhängig vom Verschuldensgrad des Schädigers, insbesondere also bei Vorsatz (BGH vom 29.11.1994, BGHZ 128, 117, 120 f). Eine derartige Funktion kann der Verletztenrente (auch im Rahmen ihrer Funktion, immaterielle Schäden auszugleichen) von vornherein nicht zukommen, ist sie doch davon unabhängig, ob es überhaupt einen Schädiger gibt, und damit erst recht auch von dessen Verschulden (BSG, Urteil vom 13.11.2008, B 13 R 129/08 R, RdNr 79 mwN).
Nach alledem bleibt für die in der Verletztenrente enthaltene Kompensation immaterieller Schäden die auch im Zivilrecht im Vordergrund stehende Ausgleichsfunktion. Diese bezweckt, dem Verletzten, dem der Schädiger "das Leben schwer gemacht hat", das Leben "wieder leichter zu machen" (BSG, Urteil vom 13.11.2008, B 13 R 129/08 R, RdNr 80 mwN), mit anderen Worten: es ihm zu ermöglichen, für seine immaterielle Einbuße anderweitig Annehmlichkeiten einzukaufen (BSG ebd mwN). All dies hat jedoch einen unmittelbaren Bezug zur wirtschaftlichen Lage (BSG ebd.). Demnach stellt auch die Kompensation immaterieller Schäden notwendigerweise auf die für den Geschädigten maßgebenden wirtschaftlichen Verhältnisse ab (BSG, Urteil vom 13.11.2008, B 13 R 129/08 R, RdNr 81). Es kommt nicht darauf an, ob die "Knochen eines Ostdeutschen weniger wert seien als die seines westdeutschen Kollegen", wie der Kläger dem Gesetzgeber unterstellt.
Es begegnet schließlich keinen Bedenken, dass der Gesetzgeber die differenzierende Verweisung in § 93 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB VI auf die Grundrente "West" bzw "Ost" trotz fortschreitender Angleichung der Lebensverhältnisse zwischen den alten Bundesländern und dem Beitrittsgebiet bislang beibehalten hat (BSG, Urteil vom 13.11.2008, B 13 R 129/08 R, RdNr 82). Denn auch weiterhin bestehen in jenen Bereichen Unterschiede, die, wie beschrieben, für die Kompensation von Nichterwerbsschäden relevant sind. So ist auch das BVerfG im Jahre 2003 in seinem Beschluss zur "Beamtenbesoldung Ost" davon ausgegangen, dass sich die allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse, darin eingeschlossen das allgemeine Preis- und Lohnniveau, nach wie vor in den neuen Ländern erheblich von denen in den alten Ländern unterscheiden (BVerfG vom 12.2.2003, BVerfGE 107, 218, 248 ff, 250). Es ist nicht ersichtlich, dass sich hieran seither wesentlich etwas geändert hätte, wie auch am verbliebenen Unterschied zwischen dem aktuellen Rentenwert und dem aktuellen Rentenwert (Ost) abzulesen ist (BSG, Urteil vom 13.11.2008, B 13 R 129/08 R, RdNr 82).
Auch im Übrigen ist die Regelung in der Auslegung durch den 13. BSG-Senat verfassungskonform. Diese kann von vornherein keinen Eingriff in "Renteneigentum" bedeuten. Denn, wie bereits mehrfach auch in anderem Zusammenhang entschieden (BVerfG vom 28.04.1999, BVerfGE 100, 1, 33 ff; BSG 5. Senat vom 01.12.1999, BSGE 85, 161, 168 f), unterliegen Rentenansprüche der ehemaligen DDR dem GG erst auf Grund der Anerkennung durch den Einigungsvertrag, der die Beitrittsbedingungen und -folgen festlegte, und mit den Maßgaben, die dieser im Rahmen der Art 14 Abs 1 und 2 GG für sie festsetzt. Da er einen abgesenkten Freibetrag vorsieht, ist der jeweilige Rentenanspruch nur mit dieser Maßgabe geschützt (BSG, Urteil vom 13.11.2008, B 13 R 129/08 R, RdNr 90).
Der Fall des Klägers zeigt im Übrigen, dass das Konzept des Gesetzgebers zur Überführung von Rentenleistungen und –Anwartschaften aus dem Beitrittsgebiet und die Gestaltung bis zu einer Angleichung hinsichtlich der Anwendung eines für das Beitrittsgebiet geltenden geringeren Freibetrag bei der Anrechnung einer Unfallrente keine verfassungswidrigen Verwerfungen enthält. Im Hinblick auf die bestehenden Unterschiede werden nicht nur der aktuelle Rentenwert und der Freibetrag bei der Anrechnung der Unfallrenten abgesenkt. Zugleich wird bis zur Angleichung der Verhältnisse das von den Versicherten im Beitrittsgebiet verbeitragte Einkommen aufgewertet (§ 256a SGB VI iVm Anlage 10). Gleiches Einkommen, für das dieselben Beiträge wie in den alten Ländern zu zahlen sind, wird durch die Faktoren der Anlage 10 aufgewertet, wodurch die Anzahl der persönlichen Entgeltpunkte erhöht wird. Trotz gleicher Beiträge auf eine gleiches Einkommen erhöhen sich dadurch die Entgeltpunkte auf im Beitrittsgebiet erarbeitetes Entgelt. Diese Anzahl der persönlichen Entgeltpunkte bleibt den ostdeutschen Versicherten erhalten, auch wenn sich die aktuellen Rentenwerte für die beiden Versicherungsgebiete weiter annähern oder vollständig angeglichen haben werden. Im Rahmen dieses Überführungskonzepts hat der Kläger seit Januar 1991 gegenüber einem westdeutschen Kollegen mit gleichem Einkommen 2,8202 zusätzliche persönliche Entgeltpunkte erhalten; wird bis zum Ende des Rentenbezuges – unabhängig von der weiteren Angleichung der Rentenwerte – das von ihm in den Jahren 1991 bis zum Rentenbeginn verbeitragte Einkommen um 26,38 Prozent aufgewertet, obwohl die Differenz des aktuellen Rentenwertes (Ost) gegenüber dem aktuellen Rentenwert West deutlich geringer ist, und zwar bereits bei Beginn der Rente im September 2000.
Die folgende Tabelle zeigt pro Jahr den Aufwertungsfaktor, wie er sich auch in den Rentenbescheiden des Klägers jeweils in der Anlage 2 wiederfindet, in der dritten Spalte die tatsächlichen Entgeltpunkte und in der letzten Spalte die Anzahl der Entgeltpunkte, die bei den tatsächlich berücksichtigten Entgeltpunkten des Klägers ohne Anwendung des Aufwertungsfaktors der Anlage 10 zum SGB VI fehlen würden.
1991 Aufwertungsfaktor 1,7235 PEP 0,3980 0,1671 1992 1,4393 1,4448 0,4410 1993 1,3197 1,5731 0,3811 1994 1,2687 1,6245 0,3441 1995 1,2317 1,6142 0,3037 1996 1,2209 1,6106 0,2914 1997 1,2089 1,5941 0,2755 1998 1,2113 1,1672 0,2036 1999 1,1857 1,3494 0,2113 2000 1,2160 1,1338 0,2014 Gesamt 13,5097 2,8202
Von 1991 bis 2000 wurden die vom Kläger verbeitragten Einkünfte durchschnittlich um 26,38 %, also mit dem Faktor 1,2638 aufgewertet (ohne Aufwertung hätten seine Entgelte 10,6895 pEP erbracht, was in seinem konkreten Fall eine Steigerung um 26,38 % bedeutet). Allein dieser Vorteil, der dem Kläger mit 2,8202 persönlichen Entgeltpunkten (noch ungeachtet des Einflusses dieser Entgeltpunkte auf die Bewertung der Anrechnungszeiten) dauerhaft verbleibt, schließt im Falle des Klägers einen verfassungsrechtlichen Nachteil gegenüber westdeutschen Versicherten bei der Anrechnung der Unfallrente aus. So betrug etwa von Juli 2002 bis Juni 2003 die Mindestgrundrente nach dem BVG 117 EUR (Elfte KOV-Anpassungsverordnung 2002), daraus ergibt sich eine Reduzierung dieses Betrages für das Beitrittsgebiet auf 102,70 EUR. Für den Kläger mit einem 1/3- und einem 2/3-Grundrentenfreibetrag steht daher insofern ein sich abschmelzender Nachteil von 14,30 EUR für 2002/2003 im Raum, dem ein sich vergrößernder Vorteil von 2,8202 x 22,70 EUR = 64,02 EUR gegenüber steht.
Das Rechenwerk der Beklagten ist zwar im Pfennig- (bzw Cent-) Bereich nicht vollständig nachvollziehbar. Die darin liegende Rechtswidrigkeit kann aber dahinstehen, weil sie jedenfalls keinen rechtlichen Nachteil zulasten des Klägers begründet. Für den Faktor der Absenkung des Freibetrages kommt es auf den Quotienten zwischen dem jeweiligen Aktuellen Rentenwert (aRw) und dem aktuellen Rentenwert(Ost) (aRwOst) an. Nach EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr 1 Buchst a erfolgte die Absenkung der Höhe der Grundrente nach § 31 Abs 1 BVG für solche Personen, welche am 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatten, wie der Kläger des vorliegenden Falles, so, dass die in § 31 Abs 1 und 5 BVG in der jeweils geltenden Fassung genannten DM-Beträge mit dem Vomhundertsatz zu multiplizieren, der sich aus dem jeweiligen Verhältnis der verfügbaren Standardrente (§ 68 Abs 3 SGB VI) in dem in Art 3 EinigVtr genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) zur verfügbaren Standardrente in dem Gebiet, in dem das BVG schon vor dem Beitritt gegolten hat, ergibt. Für beide Faktoren ergibt sich, dass der aRw bzw aRwOst jeweils mit 45 Entgeltpunkten die Standardrente ergibt (§§ 68 Abs 3 und 255a Abs 3 SGB VI), so dass ausschließlich das Verhältnis der beiden aktuellen Rentenwerte den Quotienten bestimmt.
Es betragen nach § 1 Rentenwertbestimmungsverordnung 2000 (BGBl I 2000, 788) vom 1. Juli 2000 an der aRw 48,58 DM und der aRwOst 42,26 DM (Quotient: 0,8699), nach § 1 Rentenwertbestimmungsverordnung 2001 (BGBl I 2001, 1040) vom 1. Juli 2001 an der aRw 49,51 DM und der aRwOst 43,15 DM (Quotient: 0,8715), vom 1. Januar 2002 an der aRw 25,31406 Euro, und der aRwOst 43,15 DM, vom 1. Januar 2002 an 22,06224 Euro, nach § 1 Rentenwertbestimmungsverordnung 2002 (BGBl I 2002, 1799) vom 1. Juli 2002 an der aRw 25,86 Euro und der aRwOst 22,70 Euro (Quotient: 0,8778), nach § 1 Rentenwertbestimmungsverordnung 2003 (BGBl I 2003, 784) an der aRw 26,13 Euro und der aRwOst 22,97 Euro (Quotient: 0,8791).
Von Juli 2000 bis Juni 2001 galt eine Mindestgrundrente nach dem BVG von 221 DM (Neunte KOV-Anpassungsverordnung 2000 vom 21. Juni 2000), wegen des Verhältnisses des aRw zum aRwOst ergibt sich eine Reduzierung dieses Betrages (Faktor 0,8699) auf 192,25 DM; davon sind 1/3 64,08 DM und 2/3 128,17 DM. Von Juli 2001 galt eine Mindestgrundrente nach dem BVG von 225 DM (Zehnte KOV-Anpassungsverordnung 2001), damit ergibt sich eine Reduzierung dieses Betrages (Faktor 0,8715) auf 196,09 DM; davon sind 1/3 65,36 DM (33,42 EUR) und 2/3 130,72 DM (66,84 EUR). Von Juli 2002 bis Juni 2003 galt eine Mindestgrundrente nach dem BVG von 117 EUR (Elfte KOV-Anpassungsverordnung 2002), daraus ergibt sich eine Reduzierung dieses Betrages (Faktor 0,8778) auf 102,70 EUR; davon sind 1/3 34,23 EUR und 2/3 68,47 EUR. Von Juli 2003 (bis 2007) an galt eine Mindestgrundrente nach dem BVG von 118 EUR (Zwölfte KOV-Anpassungsverordnung 2003), daraus ergibt sich eine Reduzierung dieses Betrages (Faktor 0,8791) auf 103,73 EUR; davon sind 1/3 34,58 EUR und 2/3 69,16 EUR. Die von der Beklagten zugrunde gelegten Werte weichen davon nur geringfügig ab. Es gelangen seit Juli 2002 statt 34,23,EUR der Betrag von 34,33 EUR und seit Juli 2003 statt 34,58 EUR der Betrag von 34,67 EUR zur Anwendung, die Berechnung wirkt sich für den Kläger also begünstigend aus. Soweit das nicht der Fall ist, also vor Juli 2002 entstand dem Kläger dadurch kein Nachteil, weil er wegen der nicht erfolgten Anrechnung der anderen Unfallrente keinen höheren Rentenanspruch hatte und schon deswegen nicht nach § 44 Abs 1 SGB X eine Korrektur verlangen kann.
Eine höhere Rente, als die im Bescheid vom 4. Mai 2004 festgestellte, kommt auch aus anderen Gesichtspunkten nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG. Sie berücksichtigt die Erfolglosigkeit der Rechtsverfolgung.
Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nr 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
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