Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 86 KR 385/15 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 175/15 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschuss des Sozialgerichts Berlin vom 25. März 2015 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht Berlin (SG) hat den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu Recht abgewiesen.
Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Die Klage der Antragstellerin gegen die im Einzelnen im Beschluss des SG genannten Bescheide der Antragsgegnerinnen hat nach § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG keine aufschiebende Wirkung, weil mit ihnen Beiträge (nach-)gefordert werden.
Es handelt sich um eine gerichtliche Interessenabwägung nach pflichtgemäßem Ermessen, bei welcher die für und gegen einen Sofortvollzug sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abzuwägen sind. Maßgeblich ist dabei primär, ob das Hauptsacherechtsmittel (hier die genannte Klage) voraussichtlich erfolglos bleiben oder zur Aufhebung der angegriffenen Bescheide führen wird, weil sich diese als rechtswidrig darstellen und auch Klägerrechte verletzen. Ist die künftige Bestandskraft absehbar, rechtfertigt das bereits vom Gesetz vorausgesetzte öffentliche Interesse den Sofortvollzug und es ist dem Betroffenen regelmäßig zumutbar, der Regelung schon jetzt unterworfen zu sein. Umgekehrt besteht kein öffentliches Interesse an der Vollziehung rechtswidriger Maßnahmen. Hier überwiegt aufgrund der im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes gebotenen und alleine möglichen summarischen Prüfung der Sachlage im Ergebnis das von Gesetzes wegen vermutete öffentliche Interesse am Sofortvollzug dasjenige der Antragstellerin, von einem Sofortvollzug vorläufig verschont zu bleiben.
Es bestehen nämlich keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beitragsbescheide. Ein Erfolg der Klage im Hauptsacheverfahren ist unwahrscheinlich. Auf die zutreffende Begründung im genannten Beschluss des SG wird verwiesen. Der Senat macht sich diese zu Eigen (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG).
Mindestbeiträge hat auch der mittellose als selbstständiger freiwillig Krankenversicherter zu zahlen, ebenso wie der in der Auffangpflichtversicherung Versicherte.
Dass die sofortige Vollziehbarkeit ansonsten eine unzumutbare Härte bedeuten könnte, ist nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerinnen waren und sind hier nicht nach § 86a Abs. 3 S. 2, 2. Alt. SGG verpflichtet, von Amts wegen selbst die Aussetzung des streitgegenständlichen Beitragsfestsetzungsbescheides anzuordnen. Denn die Vollziehung bedeutet für die Antragstellerin keine unbillige Härte, die nicht durch überwiegende öffentliche Interessen geboten ist. Auch hierauf ist das SG im angegriffenen Bescheid bereits zutreffend eingegangen.
Die Antragstellerin gibt an, mittellos zu sein. Dies stellt hier aber nicht nur eine vorübergehende Zwangslage dar, wie dies etwa bei einer vorübergehenden fehlenden Liquidität der Fall sein kann, sondern ist ein dauerhaftes Problem. Dass die Bescheide bereits jetzt vor ihrer Bestandskraft vollziehbar sind, führt nicht zu zusätzlichen Schwierigkeiten. Das Sozialgesetzbuch enthält im Übrigen ein differenziertes rechtliches Instrumentarium, das unzumutbare Belastungen auch bei rechtlich bestehenden Beitragszahlungspflichten verhindert: Nach § 76 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) sind die Sozialversicherungsträger zwar verpflichtet, Einnahmen rechtzeitig und vollständig zu erheben. Nach § 76 Abs. 2 Satz 1 SGB IV darf der Versicherungsträger Ansprüche aber stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für die Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird (Nr. 1, Stundung), (vorübergehend) niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen (Nr. 2, Niederschlagung) bzw. (dauerhaft) erlassen wenn deren Einziehung nach Lage des Einzelnen Falles unbillig wäre (Nr. 3 1. Halbsatz, Erlass).
Es ist hier aber auch nicht davon auszugehen, dass die Antragstellerin wirklich mittellos ist. Sie wird vielmehr von ihrem Freund umfassend unterstützt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG entsprechend.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht Berlin (SG) hat den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu Recht abgewiesen.
Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Die Klage der Antragstellerin gegen die im Einzelnen im Beschluss des SG genannten Bescheide der Antragsgegnerinnen hat nach § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG keine aufschiebende Wirkung, weil mit ihnen Beiträge (nach-)gefordert werden.
Es handelt sich um eine gerichtliche Interessenabwägung nach pflichtgemäßem Ermessen, bei welcher die für und gegen einen Sofortvollzug sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abzuwägen sind. Maßgeblich ist dabei primär, ob das Hauptsacherechtsmittel (hier die genannte Klage) voraussichtlich erfolglos bleiben oder zur Aufhebung der angegriffenen Bescheide führen wird, weil sich diese als rechtswidrig darstellen und auch Klägerrechte verletzen. Ist die künftige Bestandskraft absehbar, rechtfertigt das bereits vom Gesetz vorausgesetzte öffentliche Interesse den Sofortvollzug und es ist dem Betroffenen regelmäßig zumutbar, der Regelung schon jetzt unterworfen zu sein. Umgekehrt besteht kein öffentliches Interesse an der Vollziehung rechtswidriger Maßnahmen. Hier überwiegt aufgrund der im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes gebotenen und alleine möglichen summarischen Prüfung der Sachlage im Ergebnis das von Gesetzes wegen vermutete öffentliche Interesse am Sofortvollzug dasjenige der Antragstellerin, von einem Sofortvollzug vorläufig verschont zu bleiben.
Es bestehen nämlich keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beitragsbescheide. Ein Erfolg der Klage im Hauptsacheverfahren ist unwahrscheinlich. Auf die zutreffende Begründung im genannten Beschluss des SG wird verwiesen. Der Senat macht sich diese zu Eigen (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG).
Mindestbeiträge hat auch der mittellose als selbstständiger freiwillig Krankenversicherter zu zahlen, ebenso wie der in der Auffangpflichtversicherung Versicherte.
Dass die sofortige Vollziehbarkeit ansonsten eine unzumutbare Härte bedeuten könnte, ist nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerinnen waren und sind hier nicht nach § 86a Abs. 3 S. 2, 2. Alt. SGG verpflichtet, von Amts wegen selbst die Aussetzung des streitgegenständlichen Beitragsfestsetzungsbescheides anzuordnen. Denn die Vollziehung bedeutet für die Antragstellerin keine unbillige Härte, die nicht durch überwiegende öffentliche Interessen geboten ist. Auch hierauf ist das SG im angegriffenen Bescheid bereits zutreffend eingegangen.
Die Antragstellerin gibt an, mittellos zu sein. Dies stellt hier aber nicht nur eine vorübergehende Zwangslage dar, wie dies etwa bei einer vorübergehenden fehlenden Liquidität der Fall sein kann, sondern ist ein dauerhaftes Problem. Dass die Bescheide bereits jetzt vor ihrer Bestandskraft vollziehbar sind, führt nicht zu zusätzlichen Schwierigkeiten. Das Sozialgesetzbuch enthält im Übrigen ein differenziertes rechtliches Instrumentarium, das unzumutbare Belastungen auch bei rechtlich bestehenden Beitragszahlungspflichten verhindert: Nach § 76 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) sind die Sozialversicherungsträger zwar verpflichtet, Einnahmen rechtzeitig und vollständig zu erheben. Nach § 76 Abs. 2 Satz 1 SGB IV darf der Versicherungsträger Ansprüche aber stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für die Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird (Nr. 1, Stundung), (vorübergehend) niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen (Nr. 2, Niederschlagung) bzw. (dauerhaft) erlassen wenn deren Einziehung nach Lage des Einzelnen Falles unbillig wäre (Nr. 3 1. Halbsatz, Erlass).
Es ist hier aber auch nicht davon auszugehen, dass die Antragstellerin wirklich mittellos ist. Sie wird vielmehr von ihrem Freund umfassend unterstützt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG entsprechend.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved