L 8 R 414/14

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 29 R 198/12
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 R 414/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 11. April 2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Feststellung von Daten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) im Rahmen eines Zugunstenverfahrens.

Der Kläger ist 1951 geboren worden und hat sein Berufsleben bis zum 2. Oktober 1990 in der DDR zurückgelegt. Dort hat er im Juni 1974 nach bestandener Hauptprüfung in der Studienrichtung Maschinenbau (Baumaschinen) die Berechtigung erworben, die Berufsbezeichnung Hochschulingenieur zu führen. Vom 1. Oktober 1974 bis zum 30. September 1977 war er an der Bauakademie der DDR - Zentralinstitut Einheitssystem Bau (ab 1975: Institut für Technologie und Mechanisierung), vom 1. Oktober 1977 bis zum 30. April 1983 als Importkaufmann beim Volkseigenen Außenhandelsbetrieb Industrieanlagen-Import, vom 1. Mai 1983 bis zum 30. Juni 1984 als "Mitarbeiter" (Bearbeiter für Import) beim VEB Inex Berlin Industrieanlagen-Export und vom 1. Juli 1984 an beim VEB Mansfeld - Generallieferant Metallurgie im VEB Mansfeld Kombinat Wilhelm Pieck (ab 4. Mai 1990: VEB Generallieferant Metallurgie Berlin) beschäftigt; bei dem letzten Betrieb lautete die arbeitsvertragliche Arbeitsaufgabe bis 25. Februar 1990 "Koordinierungsingenieur", danach jedenfalls bis einschließlich 30. Juni 1990 "Mitarbeiter Ablaufplanung und Kontrolle". Die Beschäftigung ab 1. Juli 1984 beruhte auf einem Überleitungsvertrag wegen Erfüllung eines Tatbestandes nach § 54 Abs. 2 Buchstabe a des Arbeitsgesetzbuchs der DDR (Änderung der Produktion, der Struktur oder der Stellen bzw. des Arbeitskräfteplanes des bisherigen Beschäftigungsbetriebes). In ein Versorgungssystem der DDR war der Kläger nicht einbezogen worden.

Durch Bescheid vom 1. Februar 2007 lehnte es die Beklagte ab, Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem festzustellen. Im Dezember 2011 beantragte der Kläger der Sache nach die Überprüfung dieses Bescheides und Feststellung der Zeiten vom 1. Oktober 1974 bis zum 30. Juni 1990 als solche der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG (Altersversorgung der technischen Intelligenz). Zu dem Antrag legte er diverse Unterlagen betreffend den Erwerb der Berufsbezeichnung und die Beschäftigungsverhältnisse vor.

Durch Bescheid vom 23. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2012 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom 1. Februar 2007 ab. Das AAÜG sei auf den Kläger nicht anwendbar. Im Besonderen habe er am 30. Juni 1990 nicht im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) einen Anspruch auf Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz gehabt. Es fehle dafür an der "betrieblichen Voraussetzung". Bei dem Beschäftigungsbetrieb (bezeichnet mit: VEB Mansfeld - Generallieferant Metallurgie) habe es sich weder um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens noch um einen nach den Versorgungsvorschriften gleichgestellten Betrieb gehandelt. Auch nach dem statistischen Betriebsregister der DDR gehöre er nicht zu den Produktionsbetrieben.

Mit seiner Klage hat der Kläger weiter beansprucht, die Zeiten vom 1. Oktober 1974 bis zum 30. Juni 1990 als solche der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und die in diesen Zeiten erzielten Entgelte festzustellen. Wie bereits im Widerspruchsverfahren hat er geltend gemacht, dass der Beschäftigungsbetrieb im Computersystem der Beklagten als Produktionsbetrieb aufgeführt werde. Unabhängig davon handele es sich um einen den Produktionsbetrieben gleichgestellten Betrieb im Sinne der zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz (im Folgenden: 2. DB). Zwar sei er dem Ministerium für Erzbergbau, Metallurgie und Kali unterstellt gewesen. Als Hauptaufgabe gelte aber die Entwicklung, Konstruktion, Projektierung und Begutachtung. Er sei daher einem Konstruktionsbüro beziehungsweise einem wissenschaftlichen Institut wie der Bergakademie und den Bergbauschulen gleichzustellen.

Die Beklagte ist der Klage unter Bezug unter anderem auf Eintragungen im Register der Volkseigenen Wirtschaft betreffend den VEB Mansfeld - Generallieferant Metallurgie beziehungsweise den VEB Generallieferant Metallurgie Berlin, das Sitzungsmaterial des Ministerrats der DDR - VVS B 2 - 448/84 -, die darauf beruhende Gründungsverfügung des Ministeriums für Erzbergbau, Metallurgie und Kali der DDR vom 15. Mai 1984 betreffend den VEB Mansfeld - Generallieferant Metallurgie, das Statut des VEB Generallieferant Metallurgie Berlin vom 30. März 1990 und dessen Bilanz bis zum 30. Juni 1990 entgegen getreten. Die von ihr im Internet veröffentlichte Betriebsliste, die der Kläger nach seinem Vortrag zum Anlass genommen habe, seinen Überprüfungsantrag zu stellen, sei nur ein Hilfsmittel, das keine Rückschlüsse auf das Vorliegen der betrieblichen Voraussetzungen zulasse. Darauf werde auf der Internetseite auch hingewiesen, bevor sich die Betriebsliste öffne.

Der Kläger hat auch danach an seiner Klage festgehalten. Er habe noch bis zum Juni 1990 sein Gehalt vom VEB Mansfeld - Generallieferant Metallurgie erhalten, wie Kontoauszüge belegten. Ihm sei auch nicht bekannt, dass dieser Betrieb im Frühjahr 1990 "umgewandelt" worden sei.

Durch Gerichtsbescheid vom 11. April 2014 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen für eine Rücknahme des Bescheides vom 1. Februar 2007 lägen nicht vor. Der Kläger könne die mit der Klage geltend gemachten Feststellungen von der Beklagten nicht beanspruchen. Das AAÜG sei auf ihn nicht anwendbar Er habe zu DDR-Zeiten keine Versorgungszusage erhalten. Er könne aber auch nicht gemäß der Rechtsprechung des BSG so behandelt werden, als habe er am 30. Juni 1990 der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz angehört. Er habe an diesem Tag nicht die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Einbeziehung nach den als sekundäres Bundesrecht anwendbaren Vorschriften über das Versorgungssystem erfüllt. Er sei nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder einem nach der 2. DB gleichgestellten Betrieb tätig gewesen und erfülle deshalb nicht die erforderliche betriebliche Voraussetzung.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Anliegen weiter. Er wiederholt und vertieft seine Ausführungen aus dem erstinstanzlichen Verfahren.

Der Kläger beantragt der Sache nach,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 11. April 2014 und den Bescheid der Beklagten vom 23. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2012 aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, ihren Bescheid vom 1. Februar 2007 zurückzunehmen, die Anwendbarkeit des AAÜG festzustellen sowie die Zeiten vom 1. Oktober 1974 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und die in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Entgelte festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung und ihre Bescheide für zutreffend.

Die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten lagen dem Senat bei seiner Entscheidung vor. Wegen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte aufgrund der Einverständnisse der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung über die Berufung entscheiden (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).

Die Berufung ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheides vom 1. Februar 2007 und auf Verpflichtung der Beklagten, die begehrten Feststellungen zu treffen.

Die erstrebte Rücknahme richtet sich nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X), der auch im Rahmen des AAÜG anwendbar ist (§ 8 Abs 3 S 2 AAÜG). Da sich § 44 Abs 1 SGB X nur auf solche (im Sinne des § 45 Abs. 1 SGB X nicht begünstigenden) bindenden Verwaltungsakte bezieht, die unmittelbar Ansprüche auf nachträglich erbringbare "Sozialleistungen" betreffen, kann sich der Rücknahmeanspruch des Klägers nur aus § 44 Abs. 2 SGB X ergeben (s. stellvertretend BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R -, SozR 4-8570 § 6 Nr. 6). Nach dieser Vorschrift ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen (Satz 1). Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden (Satz 2).

Der bestandskräftige Bescheid vom 1. Februar 2007, durch den Feststellungen nach dem AAÜG abgelehnt worden waren, war nicht rechtswidrig. Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des AAÜG nach dessen § 1 sind nicht erfüllt. Der Kläger, der zu DDR-Zeiten keine Versorgungszusage erhalten hatte oder anderweitig in ein System der Zusatz- oder Sonderversorgung im Sinne der Anlagen 1 und 2 zum AAÜG einbezogen war, erfüllte am sogenannten Stichtag 30. Juni 1990 nicht die Voraussetzungen für eine fiktive Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG).

Das hat das Sozialgericht zutreffend erkannt. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Ausführungen auf den Seiten 6 (ab dem dritten Absatz) bis 10 (Ende des zweiten Absatzes) des angefochtenen Gerichtsbescheides mit der Maßgabe Bezug genommen, dass (entgegen der möglicherweise missverständlichen Formulierung im ersten Absatz auf Seite 8 der Entscheidung) eine fingierte Versorgungsanwartschaft in der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz von insgesamt drei Voraussetzungen - (1.) der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung), (2.) der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung) in (3.) einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs 1 der 2. DB) oder in einem durch § 1 Abs 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung) - abhängt.

Zu ergänzen bleibt Folgendes:

Die Ausführungen des Sozialgerichts dazu, dass der Beschäftigungsbetrieb des Klägers am 30. Juni 1990 am 30. Juni 1990 nicht zu denen gehörte, welche die Anforderungen an die betriebliche Voraussetzungen erfüllten, gelten unabhängig davon, ob der Beschäftigungsbetrieb am 30. Juni 1990 den Namen VEB Mansfeld - Generallieferant Metallurgie oder VEB Generallieferant Metallurgie Berlin trug (von letzterem ist allerdings schon deshalb auszugehen, weil der "neue" Betriebsname am 4. Mai 1990 in das Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen worden war und damit Wirksamkeit erlangte). Entscheidend ist, dass der durch das Statut vom 30. März 1990 festgelegte Betriebszweck weder die Annahme zulässt, der Beschäftigungsbetrieb sei ein Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens gewesen noch ein nach der 2. DB gleichgestellter Betrieb. Nichts anderes gälte ausweislich der aktenkundigen vertraulichen Verschlusssache B 2 - 448/84 - des Ministerrats der DDR im Übrigen, wenn der Betriebszweck des VEB Mansfeld - Generallieferant Metallurgie zugrunde gelegt würde.

Eine "entsprechende Anwendung" von Vorschriften der 2. DB kommt von vornherein nicht in Betracht. Mit Blick auf die Neueinbeziehungsverbote in dem zu Bundesrecht gewordenen Rentenangleichungsgesetz der DDR (Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr 8 zum Einigungsvertrag) und im Einigungsvertrag (s. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr 9 Buchst a S 1 Halbs 2 zum Einigungsvertrag) ist eine erweiternde Auslegung über die in § 1 Abs 1 AAÜG selbst angelegte Modifikation hinaus wegen der verfassungsrechtlichen Bindung der Gerichte an Recht und Gesetz (Art 20 Abs 3 GG) nicht erlaubt ("Analogieverbot", ständige Rechtsprechung des BSG, s. stellvertretend Beschluss vom 20. März 2013 - B 5 RS 27/12 R - in Fortsetzung der Rechtsprechung des zuvor zuständig gewesenen 4. Senats - stellvertretend dessen Beschluss vom 13. Februar 2008 - B 4 RS 133/07 B - m.w.Nachw.).

Eine "Umwandlung" im Sinne der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften (UmwVO) vom 1. März 1990 (DDR-GBl. I S. 107) war mangels Eintragung in das Handelsregister nicht bis einschließlich 30. Juni 1990 vorgenommen worden (s. in diesem Zusammenhang ausführlich BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R -, SozR 4-8570 § 1 Nr. 17), weil der VEB vor wie nach der Eintragung vom 4. Mai 1990 bestand. Sie hätte im Übrigen nur dazu geführt, dass die betriebliche Voraussetzung dann bereits wegen der Rechtsform des Betriebes nicht erfüllt gewesen wäre (s. in diesem Zusammenhang BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R -, SozR 4-8570 § 1 Nr. 17).

Soweit sich der Kläger auf Äußerungen der Beklagten bezieht, sind sie nach seinem eigenen Vortrag mündlich erfolgt und können bereits deshalb mangels Schriftlichkeit keine Zusicherung darstellen (§ 8 Abs. 3 Satz 2 AAÜG i.V. mit § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Unabhängig davon liegt eine Zusicherung aber auch deshalb nicht vor, weil nach dem Vortrag des Klägers allenfalls die Äußerung getätigt wurde, der "Beschäftigungsbetrieb" gehöre zu den Betrieben, die nach veröffentlichten Listen die betriebliche Voraussetzung für eine Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz erfüllen. Über diese wie die anderen Voraussetzungen für eine fiktive Einbeziehung in die Zusatzversorgung wird eine Entscheidung im Sinne eines der Bindungswirkung fähigen Verwaltungsakts (§ 31 Satz 1 SGB X) aber nicht getroffen. Vielmehr handelt es sich um ein Begründungselement der zu treffenden Entscheidungen über die Anwendbarkeit des AAÜG (§ 1 AAÜG). Ein "Unstreitigstellen" solcher Begründungselemente mit rechtlich verbindlicher Wirkung nach außen kennt das durch das Amtsermittlungsprinzip geprägte Verwaltungsverfahren nach dem SGB X aber ebenso wenig wie das sozialgerichtliche Verfahren.

Keine Bedeutung hat schließlich, ob ehemalige Arbeitskollegen des Klägers Feststellungen des Trägers der Zusatzversorgung erlangt haben. Die Feststellungen nach dem AAÜG hat die Beklagte als gebundene Entscheidung zu treffen. Weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum stehen ihr zu. Bereits deshalb kann der Kläger aus einer Verwaltungsentscheidung gegenüber einem Dritten keine Rechte für sich herleiten.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Eine auch nur teilweise Kostenbelastung der Beklagten rechtfertigte selbst ihr vom Kläger behauptetes Verhalten im Verwaltungsverfahren nicht.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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