Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 72 KR 2302/12
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 281/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
§ 4 Nr. 1 KSVG ist auf selbständige Mitglieder eines Versorgungswerkes entsprechend anwendbar.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. August 2013 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Bescheid vom 7. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Dezember 2012 aufgehoben wird und die Beklagte zur Rücknahme der Bescheide vom 9. Februar 2009, 18. Januar 2012 und 9. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 12. April 2014 verurteilt wird, soweit dort das Bestehen von Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung festgestellt worden ist. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch für das Berufungsverfahren zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Versicherungspflicht des Klägers zur gesetzlichen Rentenversicherung.
Der Kläger hat Einkünfte aus seiner Tätigkeit als selbständiger Rechtsanwalt in Berlin. Daneben ist er als Maler und Fotograf künstlerisch tätig. Durch Bescheid vom 9. Februar 2009 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger eine selbständige künstlerische Erwerbstätigkeit ausübe. Es bestehe nach § 1 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) Versicherungspflicht (u.a.) in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Mit Schreiben vom 29. März 2010 beantragte der Kläger festzustellen, dass er in Vergangenheit und Zukunft nicht verpflichtet war und ist, Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten. Er sei Pflichtmitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwälte Berlin und als solcher von der Rentenversicherungspflicht befreit. Durch Bescheid vom 7. November 2011 und Widerspruchsbescheid vom 4. Dezember 2012 lehnte die Beklagte ab. Eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht liege nicht vor. Auch die zur Widerspruchsbegründung in Bezug genommene Entscheidung des BSG vom 10. März 2011 sei nicht einschlägig, weil der Kläger unterschiedliche selbständige Berufstätigkeiten ausübe.
Durch Bescheid vom 18. Januar 2012 berechnete die Beklagte die zur Rentenversicherung zu zahlenden Beiträge mit Wirkung ab Januar 2012 neu. Die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung bekräftigte die Beklagte durch Bescheid vom 9. Februar 2012 und Widerspruchsbescheid vom 12. April 2014. Mit Bescheid vom 22. Juni 2012 beendete die Beklagte die Versicherungspflicht nach dem KSVG zum 30. Juni 2012, weil nicht mehr von einer erwerbsmäßig ausgeübten selbständigen künstlerischen Tätigkeit auszugehen sei.
Mit der am 14. Dezember 2012 bei dem Sozialgericht Berlin eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Feststellung seiner Rentenversicherungsfreiheit nach dem KSVG und die Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide.
Das Sozialgericht hat durch Urteil vom 22. August 2013 die angefochtenen Bescheide der Beklagten aufgehoben, festgestellt, dass der Kläger versicherungsfrei in der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem KSVG sei, und die Beklagte zur Rückerstattung der gezahlten Beiträge verurteilt. Der Kläger unterliege mit seiner nicht nur vorübergehend ausgeübten selbständigen künstlerischen Tätigkeit grundsätzlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Es könne dahingestellt bleiben, ob er aus seiner nichtkünstlerischen Tätigkeit ein Einkommen in Höhe der Hälfte der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung erreiche, was nach § 4 Nr. 2 KSVG zur Versicherungsfreiheit führe. Denn der Kläger sei bereits aus anderen Gründen mit seiner künstlerischen Tätigkeit versicherungsfrei. Er sei so zu behandeln wie jemand, der nach § 4 Nr. 1 KSVG versicherungsfrei ist, weil er in der allgemeinen Rentenversicherung aufgrund einer Beschäftigung oder einer selbständigen nichtkünstlerischen selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit ist. Zwar sei der Kläger wegen seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt weder versicherungsfrei noch von der Versicherungspflicht befreit worden, vielmehr schon dem Grunde nach nicht versicherungspflichtig. Auf diesen nicht geregelten Fall sei die für Versicherungsfreie oder -befreite geltende Vorschrift des KVSG aber analog anzuwenden. Die Situation sei vergleichbar, weil der Kläger wegen seiner Zugehörigkeit zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte bereits über eine hinreichende Absicherung gegen das Alter verfüge. Es sei nicht verständlich, dass in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfreie und befreite Künstler nach dem KSVG versicherungsfrei sein sollten, nicht aber Künstler, die schon nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung seien. Letztere seien erst recht von der Rentenversicherungspflicht nach dem KSVG zu befreien. Dafür spreche auch, dass der Kläger die Möglichkeit gehabt hätte, zunächst eine Antragspflichtversicherung zu begründen und sich dann von dieser befreien zu lassen. Die Regelung über das Mindesteinkommen bei Selbständigen stehe einer Befreiung nicht entgegen. Es gebe kein Entweder-Oder zwischen beiden Möglichkeiten. Dies zeige sich daran, dass beide Möglichkeiten gleichzeitig erfüllt werden könnten, beispielsweise von einer abhängig beschäftigten Rechtsanwältin. Da der Kläger versicherungsfrei sei, habe die Beklagte ihm die zu Unrecht erhobenen Beiträge zu erstatten.
Gegen das ihr am 4. September 2013 zugestellte Urteil richtet sich die am 26. September 2013 bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingegangene Berufung der Beklagten. Im Gegensatz zu dem vom BSG entschiedenen Fall (Urt. v. 10. März 2011 – B 3 KS 2/10 R) gehe es vorliegend um eine Rentenversicherungspflicht nach dem KSVG aufgrund zweier unterschiedlicher Tätigkeitsbereiche. Die analoge Anwendung von § 4 Nr. 1 KSVG scheitere daran, dass keine Regelungslücke vorliege. Eine nicht unter § 2 KSVG fallende Tätigkeit führe nur dann zur Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem KSVG, wenn ein Arbeitseinkommen über der halben Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung erzielt werde. Es sei nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber die große Gruppe der Freiberufler übersehen haben könnte. Durch eine kurzzeitige Antragspflichtversicherung nach dem SGB VI könne die Rentenversicherungspflicht nach dem KSVG nicht ausgehebelt werden. Auf diese Fallgruppe sei § 4 Nr. 1 KSVG nicht anwendbar. Jedenfalls sei die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. August 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Es sei nicht nachvollziehbar, dass eine unter § 2 KSVG fallende Tätigkeit nur unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 2 KSVG versicherungsfrei sein solle. Die Tatbestände in § 4 Nr. 1 – 7 KSVG seien als alternative Tatbestände zu verstehen. § 4 Nr. 1 KSVG sei nicht analog, sondern im Wege eines Erst-Recht-Schlusses direkt anwendbar auf Tätigkeiten "des nicht versicherungspflichtig Seins." Die rechtsirrige Auffassung der Beklagten belaste den Bundeshaushalt. Seine – des Klägers - Altersversorgung sei durch das Versorgungswerk gesichert.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Mit Recht hat das Sozialgericht die angefochtenen Bescheide aufgehoben und festgestellt, dass der Kläger nicht der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1 KSVG unterliegt. Die Verpflichtung der Beklagten zur Rücknahme der entgegenstehenden bestandskräftigen Bescheide und zur Rückzahlung bereits erhaltener Beiträge ergibt sich dann aus § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X).
Der Kläger war zwar gemäß § 1 KSVG ab dem 1. Februar 2009 dem Grunde nach versicherungspflichtig in der allgemeinen Rentenversicherung. Er übte eine künstlerische Tätigkeit nicht nur vorübergehend erwerbsmäßig aus. Das hatte die Beklagte durch Bescheid vom 9. Februar 2009 festgestellt und steht zwischen den Beteiligten für die Zeit bis zum 30. Juni 2012 außer Streit.
Gleichwohl ergibt sich eine Versicherungsfreiheit des Klägers entsprechend § 4 Nr. 1 KSVG. Nach dieser Vorschrift ist in der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem KSVG versicherungsfrei, wer auf Grund einer Beschäftigung oder einer nicht unter § 2 KSVG fallenden selbständigen Tätigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit ist, soweit die Versicherungsfreiheit nicht auf einer geringfügigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit beruht. Die gesetzlich bestimmten Voraussetzungen für die Versicherungsfreiheit nach § 4 Nr. 1 KSVG erfüllte der Kläger nur insoweit, wie er ab dem 1. Februar 2009 neben seiner künstlerischen Tätigkeit eine Erwerbstätigkeit als selbständiger Rechtsanwalt ausübte. Diese Tätigkeit war nicht künstlerisch und fiel deswegen nicht unter § 2 KSVG. Indessen war der Kläger mit dieser Tätigkeit weder aufgrund einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden. Zwar erfüllte er als Mitglied des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Berlin an sich die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI). Für die in den §§ 5, 6 SGB VI geregelte Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht fehlte es aber an der Voraussetzung des Bestehens von Versicherungspflicht zur allgemeinen Rentenversicherung, von der eine Befreiung ausgesprochen werden könnte. Als selbständiger Rechtsanwalt erfüllte der Kläger keinen der nach §§ 1 – 4 SGB VI für den Eintritt von Versicherungspflicht in der allgemeinen Rentenversicherung maßgebenden Tatbestände. Gleichwohl ist er im Rahmen des KSVG so zu behandeln wie jemand, der von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden war. § 4 Nr. 1 KSVG ist nämlich analog auf Fälle anzuwenden, in denen ein dem Grunde nach nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherungspflichtiger die Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung erworben hat, aufgrund derer er bei Vorliegen von Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung von dieser nach § 6 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch zu befreien gewesen wäre.
§ 4 Nr. 1 KSVG ist lückenhaft, weil die Vorschrift den Fall nicht regelt, dass die Voraussetzungen für die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht wegen der Zugehörigkeit zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung an sich zwar vorliegen, aber schon dem Grunde nach keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht. Die Lückenhaftigkeit des § 4 Nr. 1 KSVG für diese Fälle ergibt sich daraus, dass der Wortlaut des Gesetzes zu eng ist, um den vom Gesetzgeber verfolgten Zweck vollständig umzusetzen. § 4 KSVG will nämlich diejenigen Künstler von der Rentenversicherungspflicht nach dem KSVG herausnehmen, die bereits anderweitig kraft Gesetzes für ihr Alter gesichert sind (BT-Drucks. 9/26 S. 18). § 4 Nr. 1 KSVG enthält die Grundregel, dass nach dem KSVG Versicherungspflichtige nicht zu zwei verschiedenen Altersversicherungssystemen herangezogen werden sollen (BSG v. 10. März 2011 - B 3 KS 2/10 R - juris Rn 19). Deswegen wirkt nach § 4 Nr. 1 KSVG eine bereits erfolgte Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung auch gegenüber einer nach dem KSVG begründeten Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Gegen die Grundregel, dass eine Zugehörigkeit immer nur zu einem Alterssicherungssystem bestehen soll, würde verstoßen, wenn selbständige Künstler über das KSVG in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen werden würden, obwohl sie bereits in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung versichert sind. Soweit § 4 Nr. 2 KSVG für die Versicherungsfreiheit ein Arbeitseinkommen in voraussichtlicher Höhe von mindestens der halben Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung voraussetzt, soll dies – wie § 4 Nr. 1 KSVG zeigt - gerade nicht im Falle einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wegen der Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungeinrichtung gelten. Unter Gleichheitsgesichtspunkten wäre nicht zu rechtfertigen, dass ein abhängig beschäftigter angestellter Rechtsanwalt, der Mitglied des Versorgungswerkes ist und gleichzeitig eine künstlerische Erwerbstätigkeit ausübt, nicht in die Rentenversicherungspflicht nach dem KSVG einbezogen wird, ein selbständiger Rechtsanwalt dagegen schon. Es ist nicht ersichtlich, dass im ersten Fall eine verminderte Schutzbedürftigkeit des Betroffenen gegenüber einem selbständig tätigen Rechtsanwalt besteht, die es sachlich rechtfertigen würde, nur den abhängig Beschäftigten, der grundsätzlich nach § 1 Abs. 1 SGB VI der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt, wegen seiner Mitgliedschaft in einem Versorgungswerk von der Rentenversicherungspflicht nach dem KSVG auszunehmen. Entscheidend für den Wegfall der Schutzbedürftigkeit nach dem KSVG ist der Sache nach nämlich nicht, ob der erwerbstätige Künstler mit seinem anderen Broterwerb der Rentenversicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt, sondern ob bereits anderweitig eine Alterssicherung aus einer Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk besteht. Es kommt dabei nicht auf die Höhe der Absicherung an. Dass die Mitgliedschaft in einem solchen Versorgungswerk geeignet ist, die Schutzbedürftigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung zu beseitigen, ergibt sich allgemein aus § 6 SGB VI. Dann muss das gleiche aber auch für die nach dem KSVG bestehende Rentenversicherungspflicht für selbständige Künstler gelten. Dabei kann es – entgegen der Beklagten - nicht darauf ankommen, ob ein sachlich-inhaltlicher Zusammenhang zwischen der künstlerischen und der anderen Erwerbstätigkeit besteht. § 4 Nr. 1 KSVG stellt nämlich eigentlich grundsätzlich auf das Fehlen eines solchen Zusammenhangs ab, da Tatbestandsvoraussetzung eigentlich ist, dass die andere Erwerbstätigkeit eine nichtkünstlerische ist. Dass das BSG die Norm auch für (analog) anwendbar gehalten hat, wenn dieselbe Tätigkeit Versicherungspflicht nach dem KSVG und einer berufsständischen Versorgungseinrichtung begründet (BSG v. 10. März 2011 - B 3 KS 2/10 R), vermag den Anwendungsbereich der Vorschrift nicht im Hinblick auf den gegenteiligen Fall einzuschränken. Auf entsprechenden Antrag hin, der mangels Zuständigkeit der allgemeinen Rentenversicherungsträger direkt bei der Beklagten zu stellen ist, sind selbständige Mitglieder eines Versorgungswerks der Rechtsanwälte daher analog § 4 Nr. 1 KSVG von der Versicherungspflicht nach § 1 KSVG zu befreien.
Die für eine analoge Anwendung des Befreiungstatbestandes nach § 4 Nr. 1 KSVG maßgebenden Voraussetzungen erfüllt der Kläger. Er war nach seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Mitglied der Rechtsanwaltskammer Berlin und nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Rechtsanwaltsversorgung in Berlin (v. 2. Februar 1998, GVBl 1998 S. 9) damit auch Mitglied des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Berlin. Das steht zwischen den Beteiligten auch außer Streit. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI wäre der Kläger damit auf Antrag von der Versicherungspflicht nach dem SGB VI zu befreien gewesen. Das gilt nach dem oben Gesagten entsprechend auch für eine nach dem KSVG begründete Versicherungspflicht als Selbständiger zur gesetzlichen Rentenversicherung.
Nach alledem war die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 160 Abs. 2 SGG zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Versicherungspflicht des Klägers zur gesetzlichen Rentenversicherung.
Der Kläger hat Einkünfte aus seiner Tätigkeit als selbständiger Rechtsanwalt in Berlin. Daneben ist er als Maler und Fotograf künstlerisch tätig. Durch Bescheid vom 9. Februar 2009 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger eine selbständige künstlerische Erwerbstätigkeit ausübe. Es bestehe nach § 1 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) Versicherungspflicht (u.a.) in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Mit Schreiben vom 29. März 2010 beantragte der Kläger festzustellen, dass er in Vergangenheit und Zukunft nicht verpflichtet war und ist, Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten. Er sei Pflichtmitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwälte Berlin und als solcher von der Rentenversicherungspflicht befreit. Durch Bescheid vom 7. November 2011 und Widerspruchsbescheid vom 4. Dezember 2012 lehnte die Beklagte ab. Eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht liege nicht vor. Auch die zur Widerspruchsbegründung in Bezug genommene Entscheidung des BSG vom 10. März 2011 sei nicht einschlägig, weil der Kläger unterschiedliche selbständige Berufstätigkeiten ausübe.
Durch Bescheid vom 18. Januar 2012 berechnete die Beklagte die zur Rentenversicherung zu zahlenden Beiträge mit Wirkung ab Januar 2012 neu. Die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung bekräftigte die Beklagte durch Bescheid vom 9. Februar 2012 und Widerspruchsbescheid vom 12. April 2014. Mit Bescheid vom 22. Juni 2012 beendete die Beklagte die Versicherungspflicht nach dem KSVG zum 30. Juni 2012, weil nicht mehr von einer erwerbsmäßig ausgeübten selbständigen künstlerischen Tätigkeit auszugehen sei.
Mit der am 14. Dezember 2012 bei dem Sozialgericht Berlin eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Feststellung seiner Rentenversicherungsfreiheit nach dem KSVG und die Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide.
Das Sozialgericht hat durch Urteil vom 22. August 2013 die angefochtenen Bescheide der Beklagten aufgehoben, festgestellt, dass der Kläger versicherungsfrei in der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem KSVG sei, und die Beklagte zur Rückerstattung der gezahlten Beiträge verurteilt. Der Kläger unterliege mit seiner nicht nur vorübergehend ausgeübten selbständigen künstlerischen Tätigkeit grundsätzlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Es könne dahingestellt bleiben, ob er aus seiner nichtkünstlerischen Tätigkeit ein Einkommen in Höhe der Hälfte der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung erreiche, was nach § 4 Nr. 2 KSVG zur Versicherungsfreiheit führe. Denn der Kläger sei bereits aus anderen Gründen mit seiner künstlerischen Tätigkeit versicherungsfrei. Er sei so zu behandeln wie jemand, der nach § 4 Nr. 1 KSVG versicherungsfrei ist, weil er in der allgemeinen Rentenversicherung aufgrund einer Beschäftigung oder einer selbständigen nichtkünstlerischen selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit ist. Zwar sei der Kläger wegen seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt weder versicherungsfrei noch von der Versicherungspflicht befreit worden, vielmehr schon dem Grunde nach nicht versicherungspflichtig. Auf diesen nicht geregelten Fall sei die für Versicherungsfreie oder -befreite geltende Vorschrift des KVSG aber analog anzuwenden. Die Situation sei vergleichbar, weil der Kläger wegen seiner Zugehörigkeit zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte bereits über eine hinreichende Absicherung gegen das Alter verfüge. Es sei nicht verständlich, dass in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfreie und befreite Künstler nach dem KSVG versicherungsfrei sein sollten, nicht aber Künstler, die schon nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung seien. Letztere seien erst recht von der Rentenversicherungspflicht nach dem KSVG zu befreien. Dafür spreche auch, dass der Kläger die Möglichkeit gehabt hätte, zunächst eine Antragspflichtversicherung zu begründen und sich dann von dieser befreien zu lassen. Die Regelung über das Mindesteinkommen bei Selbständigen stehe einer Befreiung nicht entgegen. Es gebe kein Entweder-Oder zwischen beiden Möglichkeiten. Dies zeige sich daran, dass beide Möglichkeiten gleichzeitig erfüllt werden könnten, beispielsweise von einer abhängig beschäftigten Rechtsanwältin. Da der Kläger versicherungsfrei sei, habe die Beklagte ihm die zu Unrecht erhobenen Beiträge zu erstatten.
Gegen das ihr am 4. September 2013 zugestellte Urteil richtet sich die am 26. September 2013 bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingegangene Berufung der Beklagten. Im Gegensatz zu dem vom BSG entschiedenen Fall (Urt. v. 10. März 2011 – B 3 KS 2/10 R) gehe es vorliegend um eine Rentenversicherungspflicht nach dem KSVG aufgrund zweier unterschiedlicher Tätigkeitsbereiche. Die analoge Anwendung von § 4 Nr. 1 KSVG scheitere daran, dass keine Regelungslücke vorliege. Eine nicht unter § 2 KSVG fallende Tätigkeit führe nur dann zur Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem KSVG, wenn ein Arbeitseinkommen über der halben Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung erzielt werde. Es sei nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber die große Gruppe der Freiberufler übersehen haben könnte. Durch eine kurzzeitige Antragspflichtversicherung nach dem SGB VI könne die Rentenversicherungspflicht nach dem KSVG nicht ausgehebelt werden. Auf diese Fallgruppe sei § 4 Nr. 1 KSVG nicht anwendbar. Jedenfalls sei die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. August 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Es sei nicht nachvollziehbar, dass eine unter § 2 KSVG fallende Tätigkeit nur unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 2 KSVG versicherungsfrei sein solle. Die Tatbestände in § 4 Nr. 1 – 7 KSVG seien als alternative Tatbestände zu verstehen. § 4 Nr. 1 KSVG sei nicht analog, sondern im Wege eines Erst-Recht-Schlusses direkt anwendbar auf Tätigkeiten "des nicht versicherungspflichtig Seins." Die rechtsirrige Auffassung der Beklagten belaste den Bundeshaushalt. Seine – des Klägers - Altersversorgung sei durch das Versorgungswerk gesichert.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Mit Recht hat das Sozialgericht die angefochtenen Bescheide aufgehoben und festgestellt, dass der Kläger nicht der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1 KSVG unterliegt. Die Verpflichtung der Beklagten zur Rücknahme der entgegenstehenden bestandskräftigen Bescheide und zur Rückzahlung bereits erhaltener Beiträge ergibt sich dann aus § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X).
Der Kläger war zwar gemäß § 1 KSVG ab dem 1. Februar 2009 dem Grunde nach versicherungspflichtig in der allgemeinen Rentenversicherung. Er übte eine künstlerische Tätigkeit nicht nur vorübergehend erwerbsmäßig aus. Das hatte die Beklagte durch Bescheid vom 9. Februar 2009 festgestellt und steht zwischen den Beteiligten für die Zeit bis zum 30. Juni 2012 außer Streit.
Gleichwohl ergibt sich eine Versicherungsfreiheit des Klägers entsprechend § 4 Nr. 1 KSVG. Nach dieser Vorschrift ist in der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem KSVG versicherungsfrei, wer auf Grund einer Beschäftigung oder einer nicht unter § 2 KSVG fallenden selbständigen Tätigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit ist, soweit die Versicherungsfreiheit nicht auf einer geringfügigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit beruht. Die gesetzlich bestimmten Voraussetzungen für die Versicherungsfreiheit nach § 4 Nr. 1 KSVG erfüllte der Kläger nur insoweit, wie er ab dem 1. Februar 2009 neben seiner künstlerischen Tätigkeit eine Erwerbstätigkeit als selbständiger Rechtsanwalt ausübte. Diese Tätigkeit war nicht künstlerisch und fiel deswegen nicht unter § 2 KSVG. Indessen war der Kläger mit dieser Tätigkeit weder aufgrund einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden. Zwar erfüllte er als Mitglied des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Berlin an sich die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI). Für die in den §§ 5, 6 SGB VI geregelte Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht fehlte es aber an der Voraussetzung des Bestehens von Versicherungspflicht zur allgemeinen Rentenversicherung, von der eine Befreiung ausgesprochen werden könnte. Als selbständiger Rechtsanwalt erfüllte der Kläger keinen der nach §§ 1 – 4 SGB VI für den Eintritt von Versicherungspflicht in der allgemeinen Rentenversicherung maßgebenden Tatbestände. Gleichwohl ist er im Rahmen des KSVG so zu behandeln wie jemand, der von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden war. § 4 Nr. 1 KSVG ist nämlich analog auf Fälle anzuwenden, in denen ein dem Grunde nach nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherungspflichtiger die Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung erworben hat, aufgrund derer er bei Vorliegen von Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung von dieser nach § 6 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch zu befreien gewesen wäre.
§ 4 Nr. 1 KSVG ist lückenhaft, weil die Vorschrift den Fall nicht regelt, dass die Voraussetzungen für die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht wegen der Zugehörigkeit zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung an sich zwar vorliegen, aber schon dem Grunde nach keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht. Die Lückenhaftigkeit des § 4 Nr. 1 KSVG für diese Fälle ergibt sich daraus, dass der Wortlaut des Gesetzes zu eng ist, um den vom Gesetzgeber verfolgten Zweck vollständig umzusetzen. § 4 KSVG will nämlich diejenigen Künstler von der Rentenversicherungspflicht nach dem KSVG herausnehmen, die bereits anderweitig kraft Gesetzes für ihr Alter gesichert sind (BT-Drucks. 9/26 S. 18). § 4 Nr. 1 KSVG enthält die Grundregel, dass nach dem KSVG Versicherungspflichtige nicht zu zwei verschiedenen Altersversicherungssystemen herangezogen werden sollen (BSG v. 10. März 2011 - B 3 KS 2/10 R - juris Rn 19). Deswegen wirkt nach § 4 Nr. 1 KSVG eine bereits erfolgte Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung auch gegenüber einer nach dem KSVG begründeten Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Gegen die Grundregel, dass eine Zugehörigkeit immer nur zu einem Alterssicherungssystem bestehen soll, würde verstoßen, wenn selbständige Künstler über das KSVG in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen werden würden, obwohl sie bereits in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung versichert sind. Soweit § 4 Nr. 2 KSVG für die Versicherungsfreiheit ein Arbeitseinkommen in voraussichtlicher Höhe von mindestens der halben Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung voraussetzt, soll dies – wie § 4 Nr. 1 KSVG zeigt - gerade nicht im Falle einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wegen der Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungeinrichtung gelten. Unter Gleichheitsgesichtspunkten wäre nicht zu rechtfertigen, dass ein abhängig beschäftigter angestellter Rechtsanwalt, der Mitglied des Versorgungswerkes ist und gleichzeitig eine künstlerische Erwerbstätigkeit ausübt, nicht in die Rentenversicherungspflicht nach dem KSVG einbezogen wird, ein selbständiger Rechtsanwalt dagegen schon. Es ist nicht ersichtlich, dass im ersten Fall eine verminderte Schutzbedürftigkeit des Betroffenen gegenüber einem selbständig tätigen Rechtsanwalt besteht, die es sachlich rechtfertigen würde, nur den abhängig Beschäftigten, der grundsätzlich nach § 1 Abs. 1 SGB VI der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt, wegen seiner Mitgliedschaft in einem Versorgungswerk von der Rentenversicherungspflicht nach dem KSVG auszunehmen. Entscheidend für den Wegfall der Schutzbedürftigkeit nach dem KSVG ist der Sache nach nämlich nicht, ob der erwerbstätige Künstler mit seinem anderen Broterwerb der Rentenversicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt, sondern ob bereits anderweitig eine Alterssicherung aus einer Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk besteht. Es kommt dabei nicht auf die Höhe der Absicherung an. Dass die Mitgliedschaft in einem solchen Versorgungswerk geeignet ist, die Schutzbedürftigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung zu beseitigen, ergibt sich allgemein aus § 6 SGB VI. Dann muss das gleiche aber auch für die nach dem KSVG bestehende Rentenversicherungspflicht für selbständige Künstler gelten. Dabei kann es – entgegen der Beklagten - nicht darauf ankommen, ob ein sachlich-inhaltlicher Zusammenhang zwischen der künstlerischen und der anderen Erwerbstätigkeit besteht. § 4 Nr. 1 KSVG stellt nämlich eigentlich grundsätzlich auf das Fehlen eines solchen Zusammenhangs ab, da Tatbestandsvoraussetzung eigentlich ist, dass die andere Erwerbstätigkeit eine nichtkünstlerische ist. Dass das BSG die Norm auch für (analog) anwendbar gehalten hat, wenn dieselbe Tätigkeit Versicherungspflicht nach dem KSVG und einer berufsständischen Versorgungseinrichtung begründet (BSG v. 10. März 2011 - B 3 KS 2/10 R), vermag den Anwendungsbereich der Vorschrift nicht im Hinblick auf den gegenteiligen Fall einzuschränken. Auf entsprechenden Antrag hin, der mangels Zuständigkeit der allgemeinen Rentenversicherungsträger direkt bei der Beklagten zu stellen ist, sind selbständige Mitglieder eines Versorgungswerks der Rechtsanwälte daher analog § 4 Nr. 1 KSVG von der Versicherungspflicht nach § 1 KSVG zu befreien.
Die für eine analoge Anwendung des Befreiungstatbestandes nach § 4 Nr. 1 KSVG maßgebenden Voraussetzungen erfüllt der Kläger. Er war nach seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Mitglied der Rechtsanwaltskammer Berlin und nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Rechtsanwaltsversorgung in Berlin (v. 2. Februar 1998, GVBl 1998 S. 9) damit auch Mitglied des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Berlin. Das steht zwischen den Beteiligten auch außer Streit. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI wäre der Kläger damit auf Antrag von der Versicherungspflicht nach dem SGB VI zu befreien gewesen. Das gilt nach dem oben Gesagten entsprechend auch für eine nach dem KSVG begründete Versicherungspflicht als Selbständiger zur gesetzlichen Rentenversicherung.
Nach alledem war die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 160 Abs. 2 SGG zugelassen.
Rechtskraft
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