Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
27
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 78 R 2926/09
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 27 R 332/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. März 2014 aufgehoben. Die Beklagte wird unter Änderung ihres Bescheides vom 11. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2009 verpflichtet, den Bescheid vom 16. Januar 2002 zu ändern und zugunsten des Klägers für die Kalenderjahre 1978 bis 1987 als zusätzliches Entgelt nach dem AAÜG jeweils 1/24 des Jahresarbeitsentgelts entsprechend den Feststellungen in dem Bescheid vom 11. März 2009 in dessen ursprünglicher Fassung festzustellen. Die Beklagte hat der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten für das Verfahren erster Instanz zu drei Vierteln und für das Verfahren zweiter Instanz zur Hälfte zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Nach teilweiser Erledigung in erster Instanz begehrt der Kläger noch die Feststellung von Jahresendprämien als weitere Entgelte im Rahmen des Anspruchs-und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG). Er war als Ingenieur vom 3. Oktober 1977 bis zum 31. Dezember 1980 beim VEB Bund vom 1. Januar 1981 bis zum 4. März 1988 beim VEB B beschäftigt. Anschließend befand er sich bis zum 1. September 1988 in der DDR in Haft, aus der er durch die Bundesrepublik Deutschland freigekauft wurde. Die Haftzeit des Klägers erkannte die Rehabilitierungsbehörde des Landes Sachsen als solche der Verfolgung im Sinne des beruflichen Rehabilitierungsgesetzes unter Fortdauer der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Technischen Intelligenz an. Mit Feststellungsbescheid vom 16. Januar 2002 erkannte die Beklagte die Zeiten vom 1. Januar 1976 bis zum 30. September 1977 und vom 3. Oktober 1977 bis zum 3. März 1988 als solche der Zugehörigkeit des Klägers zum Zusatzversorgungssystem der Technischen Intelligenz an. Zugleich stellte sie für die Zeiten der Beschäftigungen die Entgelte entsprechend der Entgeltbescheinigungen fest, die sie zuvor eingeholt hatte, wobei sich jene der DISOS GmbH ausdrücklich nicht auf Überentgeltbestandteile bezog.
Im Oktober 2007 beantragte der Kläger die Berücksichtigung von Jahresendprämien in der Zeit von 1976 bis 1988 sowie die Berücksichtigung gezahlter "Bergmannsgelder". Auf Ermittlungen der Beklagten bei der Firma R übermittelte diese für die Zeit vom 3. Oktober 1977 bis zum 31. Dezember 1988 eine Entgeltbescheinigung und teilte mit, sie verfüge nicht über Unterlagen zu Jahresendprämien und die zusätzliche Belohnung im Bergbau. Mit Bescheid vom 11. März 2009 berücksichtigte die Beklagte nunmehr die Entgelte wie zuvor von der R bescheinigt und lehnte für die Zeit vom 1. Januar 1976 bis 31. Dezember 1979 sowie vom 1. Januar 1984 bis zum 1. September 1988 die Berücksichtigung höherer Arbeitsentgelte ab. Zudem stellte sie fest, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 1 AAÜG erfüllt seien.
Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, es sei der Beklagten bekannt, dass die Jahresend- wie auch die Bergmannsprämie durchschnittlich etwa ein Monatsgehalt betragen hätten. Unterlagen über deren Zahlung lägen ihm jedoch nicht mehr vor, da er diese im Rahmen seiner Inhaftierung und anschließenden Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland verloren hätte. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und machte zur Begründung geltend, die Zahlung von Jahresendprämien sei weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden.
Mit der am 18. Juni 2009 erhobenen Klage hat der Kläger zunächst sein Begehren weiter verfolgt und hierzu schriftliche Erklärungen ehemaliger Arbeitskollegen sowie Bescheinigungen über die Zahlung von Jahresendprämien an Kollegen vorgelegt. Mit Bescheid vom 18. März 2010 hat die Beklagte die zusätzliche Belohnung im Bergbau für die Jahre 1980 bis 1988 berücksichtigt und mit Schriftsatz vom 19. März 2010 gegenüber dem Sozialgericht ein entsprechendes Teilanerkenntnis abgegeben. Der Kläger hat daraufhin erklärt, die Klage im Hinblick auf die Jahresendprämie fortzusetzen, insoweit aber in der mündlichen Verhandlung vom 21. November 2012 die Klage zum Zeitraum vom 1. Januar 1976 bis zum 31. März 1977 für die Zeit seiner Beschäftigung im VEB Transport Anlagenprojekt Leipzig zurückgenommen. Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen R und R im Termin zur mündlichen Verhandlung am 21. November 2012 sowie der Zeugen R und U im Termin zur mündlichen Verhandlung am 14. März 2014. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Mit Urteil vom 14. März 2014 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und dem Kläger eine hälftige Kostenerstattung zugesprochen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die zuletzt durch die Beklagte mit Bescheid vom 18. März 2010 getroffenen Feststellungen seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Insbesondere habe der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung höherer Entgelte unter Berücksichtigung der von ihm geltend gemachten Jahresendprämien ab dem Jahr 1978. Weder sei ihm der Nachweis noch die Glaubhaftmachung der entsprechenden Zahlungen gelungen. Um die Feststellung zusätzlicher Entgelte beanspruchen zu können, habe der Kläger nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass ihm eine Prämie in einer konkreten Höhe für ein bestimmtes Jahr tatsächlich zugeflossen sei und zudem die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Gewährung der Prämie nach den gesetzlichen Bestimmungen der DDR erfüllt gewesen seien. Nicht ausreichend sei hingegen der Nachweis, dass überhaupt Jahresendprämien gezahlt worden seien. Dieser Nachweis bzw. die Glaubhaftmachung sei dem Kläger nicht gelungen. Ein Nachweis im Sinne einer vollständigen Überzeugung des Gerichts komme bereits deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger keinerlei Nachweise über die von ihm geltend gemachten tatsächlich an ihn gezahlten Jahresendprämien hätte vorlegen können. Er selbst stütze sein Begehren nur auf die Rückrechnung der an den Zeugen R gezahlten Prämien im Verhältnis zu dessen Jahres-Bruttoeinkommen. Auch eine Glaubhaftmachung sei nicht gegeben. Zwar sei nach § 5 Abs. 6 AAÜG die Glaubhaftmachung eines Teils des Verdienstes möglich, wenn der andere Teil nachgewiesen sei. Maßstab sei hier die überwiegende Wahrscheinlichkeit, wobei die gute Möglichkeit ausreiche. Es bestünden erhebliche Zweifel an den Aussagen der Zeugen, die diesen jedoch nicht persönlich anzulasten seien, sondern auf dem Zeitablauf beruhten. Soweit die Zeugen bekundet hätten, eine Jahresendprämie sei in ungefährer Höhe eines Monatsgehaltes durchgängig gezahlt worden, stehe dies bereits im Widerspruch zu den selbst durchgeführten Berechnungen des Klägers, die eine erhebliche Bandbreite der Zahlungen ergeben hätten. Auch stehe die Annahme einer einheitlichen Jahresendprämie im Sinne einer Quote vom tatsächlichen Gehalt für alle Beschäftigten im Widerspruch zum Recht der DDR. Darüber hinaus widersprächen sich auch die Angaben zu der Art der Auszahlung der Jahresendprämie. So habe der Zeuge R in seiner ersten Vernehmung die Überweisung der Zahlungen behauptet, in seiner zweiten Vernehmung jedoch eine Barzahlung angegeben. Dies bestärke Zweifel an seinem Erinnerungsvermögen.
Mit der hiergegen gerichteten Berufung hat der Kläger zunächst die Feststellung folgender weiterer Entgelte geltend gemacht, die zwischen 66 Prozent und 133 Prozent der in den jeweiligen Jahren an den Kläger gezahlten Monatsgehälter liegen:
Zahlung für 1978 im Jahr 1979 1.192,00 M Zahlung für 1979 im Jahr 1980 1.440,00 M Zahlung für 1980 im Jahr 1981 1.320,00 M Zahlung für 1981 im Jahr 1982 1.423,00 M Zahlung für 1982 im Jahr 1983 920,00 M Zahlung für 1983 im Jahr 1984 944,00 M Zahlung für 1984 im Jahr 1985 999,00 M Zahlung für 1985 im Jahr 1986 1.109,00 M Zahlung für 1986 im Jahr 1987 850,00 M Zahlung für 1987 im Jahr 1988 1.274,00 M.
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger sodann sein Klagebegehren beschränkt und beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. März 2009 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung ihres Bescheides vom 11. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2009 in der Fassung des Ausführungsbescheides vom 18. März 2010 zu verpflichten, den Bescheid vom 16. Januar 2002 zu ändern und zugunsten des Klägers für die Kalenderjahre 1978 bis 1987 jeweils 1/24 des Jahresarbeitsentgeltes als zusätzliches Entgelt nach dem AAÜG festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angegriffene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den gesamten Inhalt der Streitakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist in dem nach der als teilweise Rücknahme der Berufung anzusehenden Beschränkung des Klagebegehrens noch streitgegenständlichem Umfang auch begründet.
Der angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, soweit die Beklagte die Festsetzung zusätzlicher Entgelte in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang abgelehnt hat, denn der Kläger hat insoweit einen Anspruch gegen die Beklagte, dass sie zu seinen Gunsten Jahresendprämien für die Jahre 1978 bis 1987 in Höhe von 1/24 des jeweiligen Jahresarbeitsentgeltes als zusätzliche Entgelte, die jeweils den Kalenderjahren zuzuordnen sind, im Rahmen der Zusatzversorgungszeiten feststellt.
Nach § 8 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG) hat der Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme dem Berechtigten durch Bescheid den Inhalt derjenigen Mitteilung bekannt zu geben, die dem an diese Mitteilung gebundenen, für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung zuständigen Rentenversicherungsträger zu übermitteln ist, d.h. neben Zeiten der Zugehörigkeit des Berechtigten zu einem Zusatzversorgungssystem insbesondere das daraus tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt.
Jahresendprämien sind grundsätzlich als einmalige Einkünfte aus einer Beschäftigung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV und damit als Arbeitsentgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG berücksichtigungsfähig, da es sich um eine Gegenleistung des Betriebes für die von dem Werktätigen im jeweiligen Planjahr erbrachte Arbeitsleistung gehandelt hat (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 23. August 2007, B 4 RS 4/06 R, Rn. 19, 30 bei juris). Die Feststellung von Beträgen, die als Jahresendprämien gezahlt wurden, hängt davon ab, dass der Empfänger damals die Voraussetzungen der §§ 117, 118 AGB-DDR erfüllt hatte. Hierfür und für den Zufluss trägt er die objektive Beweislast (vgl. BSG a.a.O. Rn. 42).
Weder hat der Kläger bewiesen, dass er als Empfänger von Jahresendprämien die nach den Rechtsvorschriften der DDR notwendigen Voraussetzungen für die Zahlung einer Jahresendprämie in jedem einzelnen Jahr, für das er eine solche Prämie geltend macht, erfüllt hat; noch hat er bewiesen, in welcher Höhe ihm ein jeweils konkret bestimmter Betrag als Jahresendprämie in den streitbefangenen Jahren tatsächlich zugeflossen ist.
Der Senat hat zwar nicht die Überzeugung gewinnen können (§ 128 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), dass der Kläger mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit überhaupt die Jahresentgeltprämien erhalten hat. Quittungen o.ä. konnte er nicht vorlegen. Unterlagen des Arbeitgebers über Zahlungen dieser Prämien sind nicht (mehr) vorhanden. Allerdings sieht das Gesetz, wie sich aus § 6 Abs. 6 AAÜG ergibt, die Möglichkeit der Glaubhaftmachung weiterer Arbeitsentgelte aus Jahresendprämien vor:
Wird ein Teil des Verdienstes nachgewiesen und der andere Teil glaubhaft gemacht, wird der glaubhaft gemachte Teil des Verdienstes zu fünf Sechsteln berücksichtigt.
Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist eine Tatsache dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Dies erfordert mehr als das Vorhandensein einer bloßen Möglichkeit, aber auch weniger als die an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Es genügt die "gute Möglichkeit", d. h. es reicht aus, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht; von mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss den übrigen gegenüber aber einer das Übergewicht zukommen (vgl. dazu BSG, Beschluss vom 8. August 2001 - B 9 V 23/01 B - SozR 3-3900 § 15 Nr. 4).
An diesen Maßstäben gemessen hat der Kläger vorliegend glaubhaft gemacht, dass die drei rechtlichen Voraussetzungen (§ 117 Abs. 1 AGB-DDR) für den Bezug einer Jahresendprämie in den geltend gemachten Jahren vorlagen und er jeweils eine Jahresendprämie erhalten hat:
Er war in den Jahren 1978 bis 1987 jeweils während des gesamten Planjahres Angehöriger des VEB Bbzw. – ab 1. Januar 1981 – des VEB B(§ 117 Abs. 1 Spiegelstrich 3 AGB-DDR). Glaubhaft gemacht ist weiter, dass die Zahlung von Jahresendprämien für das Arbeitskollektiv, dem der Kläger angehörte, jeweils in einem Betriebskollektivvertrag vereinbart war (§ 117 Abs. 1 Spiegelstrich 1 AGB-DDR), denn der Abschluss eines Betriebskollektivvertrages zwischen dem Betriebsleiter und der zuständigen Betriebsgewerkschaftsleitung war nach § 28 Abs. 1 AGB-DDR zwingend vorgeschrieben. Ebenso zwingend waren nach § 118 Abs. 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Satz 3 AGB-DDR die Voraussetzungen und die Höhe der Jahresendprämie in dem (jeweiligen) Betriebskollektivvertrag zu regeln.
Schließlich ergibt sich aus der Zusammenschau der zeugenschaftlichen Aussagen des damaligen stellvertretenden Oberbauleiters und Vorgesetzten des Klägers R vom 21. November 2012, wie auch des Zeugen R, einem dem für die Aufteilung der Jahresendprämien zuständigen Gremium als eine von vier Personen angehörigen ehemaligen Gewerkschaftsvertrauensmann, vom 21. November 2012, dass in der Abteilung Oberbauleitung jährlich ausnahmslos und für jeden der Abteilung angehörigen Beschäftigten prozentual gleich eine Jahresendprämie gezahlt wurde. Auch wenn das Sozialgericht zutreffend ausführt, dass die Bekundungen der Zeugen nicht frei von Widersprüchen seien, überwiegen doch nach Auffassung des Senates die Übereinstimmungen in den Kernaussagen zum hier streitgegenständlichen Geschehen. Diese Übereinstimmungen erfahren eine Stütze durch die vom Zeugen R vorgelegten schriftlichen Unterlagen, die eine jährliche Auszahlung der Jahresendprämie an ihn belegen. Hieraus ergibt sich die "gute Möglichkeit" im o.g. Sinne, dass das Arbeitskollektiv, dem der Kläger angehörte – und damit auch er selbst -, die vorgegebenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe erfüllt hatten (§ 117 Abs. 1 Spiegelstrich 2 AGB-DDR).
Die konkrete Höhe der Jahresendprämien hat der Kläger jedoch nur in Höhe von jeweils 60 v.H. des durchschnittlichen Bruttomonatsgehalts glaubhaft gemacht. Der Senat geht von dieser Bezugsgröße aus, weil sie nach seiner Überzeugung im Betrieb des Klägers jedenfalls im streitgegenständlichen Zeitraum bei der Bestimmung der Jahresendprämie herangezogen wurde. Dies ergibt sich aus den insoweit übereinstimmenden Bekundungen der von dem Sozialgericht befragten Vorgesetzen bzw. Kollegen des Klägers, wonach die Höhe der ihnen ausgezahlten Jahresendprämie jeweils einen bestimmten Prozentsatz des durchschnittlichen Bruttomonatslohnes ausmachte. Nach Gesamtwürdigung der Umstände des zu entscheidenden Einzelfalls ist es nach der Auffassung des Senats am wahrscheinlichsten, dass die Jahresendprämie 60 v.H. des durchschnittlichen Bruttomonatslohns betrug. Die Möglichkeit, dass im Falle des Klägers die Jahresendprämie auf der Grundlage eines höheren (oder niedrigeren) Prozentsatzes bestimmt wurde, erscheint zwar nicht ausgeschlossen, ist jedoch weniger wahrscheinlich. Die Angaben der gerichtlich befragten Vorgesetzen bzw. Kollegen des Klägers differieren hinsichtlich der Höhe bzw. Berechnung der Jahresendprämien. Die belegten Zahlungen an den Zeugen R weisen eine erhebliche Varianz auf und schwanken zwischen 66 Prozent und 133 Prozent eines Monatsgehaltes. Glaubhaft ist damit aber jedenfalls, dass die Zahlung durchgängig nicht geringer war als 60 Prozent des Monatsbruttogehaltes.
Hinsichtlich der Höhe des jeweiligen Bruttomonatsgehalts geht der Senat von den – insoweit von dem Kläger nicht in Frage gestellten – Feststellungen der Beklagten im Bescheid vom 11. März 2009 in seiner Ursprungsfassung aus. Die mit Bescheid vom 18. März 2010 erfolgte Änderung im Hinblick auf die Feststellung zusätzlicher Bergmannsgelder hat außer Betracht zu bleiben, weil jene jährliche Zahlung nicht Bestandteil der Kalkulation der Jahresendprämie war. Von den sich hieraus für die Jahre 1978 bis 1987 ergebenden Beträgen ist nach § 6 Abs. 6 AAÜG ein Abzug in Höhe eines Sechstels vorzunehmen, da der Kläger den Zufluss und die Höhe der Jahresendprämien nicht bewiesen, sondern nur glaubhaft gemacht hat. Daraus ergibt sich kalkulatorisch die tenorierte Höhe des zusätzlich festzustellenden Entgeltes (60% eines Monatsgehaltes * 5/6 = 50% eines Monatsgehaltes = 1/24 des Jahresarbeitsentgeltes).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie berücksichtigt den Ausgang des Rechtsstreits.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt.
Tatbestand:
Nach teilweiser Erledigung in erster Instanz begehrt der Kläger noch die Feststellung von Jahresendprämien als weitere Entgelte im Rahmen des Anspruchs-und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG). Er war als Ingenieur vom 3. Oktober 1977 bis zum 31. Dezember 1980 beim VEB Bund vom 1. Januar 1981 bis zum 4. März 1988 beim VEB B beschäftigt. Anschließend befand er sich bis zum 1. September 1988 in der DDR in Haft, aus der er durch die Bundesrepublik Deutschland freigekauft wurde. Die Haftzeit des Klägers erkannte die Rehabilitierungsbehörde des Landes Sachsen als solche der Verfolgung im Sinne des beruflichen Rehabilitierungsgesetzes unter Fortdauer der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Technischen Intelligenz an. Mit Feststellungsbescheid vom 16. Januar 2002 erkannte die Beklagte die Zeiten vom 1. Januar 1976 bis zum 30. September 1977 und vom 3. Oktober 1977 bis zum 3. März 1988 als solche der Zugehörigkeit des Klägers zum Zusatzversorgungssystem der Technischen Intelligenz an. Zugleich stellte sie für die Zeiten der Beschäftigungen die Entgelte entsprechend der Entgeltbescheinigungen fest, die sie zuvor eingeholt hatte, wobei sich jene der DISOS GmbH ausdrücklich nicht auf Überentgeltbestandteile bezog.
Im Oktober 2007 beantragte der Kläger die Berücksichtigung von Jahresendprämien in der Zeit von 1976 bis 1988 sowie die Berücksichtigung gezahlter "Bergmannsgelder". Auf Ermittlungen der Beklagten bei der Firma R übermittelte diese für die Zeit vom 3. Oktober 1977 bis zum 31. Dezember 1988 eine Entgeltbescheinigung und teilte mit, sie verfüge nicht über Unterlagen zu Jahresendprämien und die zusätzliche Belohnung im Bergbau. Mit Bescheid vom 11. März 2009 berücksichtigte die Beklagte nunmehr die Entgelte wie zuvor von der R bescheinigt und lehnte für die Zeit vom 1. Januar 1976 bis 31. Dezember 1979 sowie vom 1. Januar 1984 bis zum 1. September 1988 die Berücksichtigung höherer Arbeitsentgelte ab. Zudem stellte sie fest, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 1 AAÜG erfüllt seien.
Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, es sei der Beklagten bekannt, dass die Jahresend- wie auch die Bergmannsprämie durchschnittlich etwa ein Monatsgehalt betragen hätten. Unterlagen über deren Zahlung lägen ihm jedoch nicht mehr vor, da er diese im Rahmen seiner Inhaftierung und anschließenden Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland verloren hätte. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und machte zur Begründung geltend, die Zahlung von Jahresendprämien sei weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden.
Mit der am 18. Juni 2009 erhobenen Klage hat der Kläger zunächst sein Begehren weiter verfolgt und hierzu schriftliche Erklärungen ehemaliger Arbeitskollegen sowie Bescheinigungen über die Zahlung von Jahresendprämien an Kollegen vorgelegt. Mit Bescheid vom 18. März 2010 hat die Beklagte die zusätzliche Belohnung im Bergbau für die Jahre 1980 bis 1988 berücksichtigt und mit Schriftsatz vom 19. März 2010 gegenüber dem Sozialgericht ein entsprechendes Teilanerkenntnis abgegeben. Der Kläger hat daraufhin erklärt, die Klage im Hinblick auf die Jahresendprämie fortzusetzen, insoweit aber in der mündlichen Verhandlung vom 21. November 2012 die Klage zum Zeitraum vom 1. Januar 1976 bis zum 31. März 1977 für die Zeit seiner Beschäftigung im VEB Transport Anlagenprojekt Leipzig zurückgenommen. Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen R und R im Termin zur mündlichen Verhandlung am 21. November 2012 sowie der Zeugen R und U im Termin zur mündlichen Verhandlung am 14. März 2014. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Mit Urteil vom 14. März 2014 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und dem Kläger eine hälftige Kostenerstattung zugesprochen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die zuletzt durch die Beklagte mit Bescheid vom 18. März 2010 getroffenen Feststellungen seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Insbesondere habe der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung höherer Entgelte unter Berücksichtigung der von ihm geltend gemachten Jahresendprämien ab dem Jahr 1978. Weder sei ihm der Nachweis noch die Glaubhaftmachung der entsprechenden Zahlungen gelungen. Um die Feststellung zusätzlicher Entgelte beanspruchen zu können, habe der Kläger nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass ihm eine Prämie in einer konkreten Höhe für ein bestimmtes Jahr tatsächlich zugeflossen sei und zudem die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Gewährung der Prämie nach den gesetzlichen Bestimmungen der DDR erfüllt gewesen seien. Nicht ausreichend sei hingegen der Nachweis, dass überhaupt Jahresendprämien gezahlt worden seien. Dieser Nachweis bzw. die Glaubhaftmachung sei dem Kläger nicht gelungen. Ein Nachweis im Sinne einer vollständigen Überzeugung des Gerichts komme bereits deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger keinerlei Nachweise über die von ihm geltend gemachten tatsächlich an ihn gezahlten Jahresendprämien hätte vorlegen können. Er selbst stütze sein Begehren nur auf die Rückrechnung der an den Zeugen R gezahlten Prämien im Verhältnis zu dessen Jahres-Bruttoeinkommen. Auch eine Glaubhaftmachung sei nicht gegeben. Zwar sei nach § 5 Abs. 6 AAÜG die Glaubhaftmachung eines Teils des Verdienstes möglich, wenn der andere Teil nachgewiesen sei. Maßstab sei hier die überwiegende Wahrscheinlichkeit, wobei die gute Möglichkeit ausreiche. Es bestünden erhebliche Zweifel an den Aussagen der Zeugen, die diesen jedoch nicht persönlich anzulasten seien, sondern auf dem Zeitablauf beruhten. Soweit die Zeugen bekundet hätten, eine Jahresendprämie sei in ungefährer Höhe eines Monatsgehaltes durchgängig gezahlt worden, stehe dies bereits im Widerspruch zu den selbst durchgeführten Berechnungen des Klägers, die eine erhebliche Bandbreite der Zahlungen ergeben hätten. Auch stehe die Annahme einer einheitlichen Jahresendprämie im Sinne einer Quote vom tatsächlichen Gehalt für alle Beschäftigten im Widerspruch zum Recht der DDR. Darüber hinaus widersprächen sich auch die Angaben zu der Art der Auszahlung der Jahresendprämie. So habe der Zeuge R in seiner ersten Vernehmung die Überweisung der Zahlungen behauptet, in seiner zweiten Vernehmung jedoch eine Barzahlung angegeben. Dies bestärke Zweifel an seinem Erinnerungsvermögen.
Mit der hiergegen gerichteten Berufung hat der Kläger zunächst die Feststellung folgender weiterer Entgelte geltend gemacht, die zwischen 66 Prozent und 133 Prozent der in den jeweiligen Jahren an den Kläger gezahlten Monatsgehälter liegen:
Zahlung für 1978 im Jahr 1979 1.192,00 M Zahlung für 1979 im Jahr 1980 1.440,00 M Zahlung für 1980 im Jahr 1981 1.320,00 M Zahlung für 1981 im Jahr 1982 1.423,00 M Zahlung für 1982 im Jahr 1983 920,00 M Zahlung für 1983 im Jahr 1984 944,00 M Zahlung für 1984 im Jahr 1985 999,00 M Zahlung für 1985 im Jahr 1986 1.109,00 M Zahlung für 1986 im Jahr 1987 850,00 M Zahlung für 1987 im Jahr 1988 1.274,00 M.
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger sodann sein Klagebegehren beschränkt und beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. März 2009 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung ihres Bescheides vom 11. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2009 in der Fassung des Ausführungsbescheides vom 18. März 2010 zu verpflichten, den Bescheid vom 16. Januar 2002 zu ändern und zugunsten des Klägers für die Kalenderjahre 1978 bis 1987 jeweils 1/24 des Jahresarbeitsentgeltes als zusätzliches Entgelt nach dem AAÜG festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angegriffene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den gesamten Inhalt der Streitakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist in dem nach der als teilweise Rücknahme der Berufung anzusehenden Beschränkung des Klagebegehrens noch streitgegenständlichem Umfang auch begründet.
Der angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, soweit die Beklagte die Festsetzung zusätzlicher Entgelte in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang abgelehnt hat, denn der Kläger hat insoweit einen Anspruch gegen die Beklagte, dass sie zu seinen Gunsten Jahresendprämien für die Jahre 1978 bis 1987 in Höhe von 1/24 des jeweiligen Jahresarbeitsentgeltes als zusätzliche Entgelte, die jeweils den Kalenderjahren zuzuordnen sind, im Rahmen der Zusatzversorgungszeiten feststellt.
Nach § 8 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG) hat der Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme dem Berechtigten durch Bescheid den Inhalt derjenigen Mitteilung bekannt zu geben, die dem an diese Mitteilung gebundenen, für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung zuständigen Rentenversicherungsträger zu übermitteln ist, d.h. neben Zeiten der Zugehörigkeit des Berechtigten zu einem Zusatzversorgungssystem insbesondere das daraus tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt.
Jahresendprämien sind grundsätzlich als einmalige Einkünfte aus einer Beschäftigung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV und damit als Arbeitsentgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG berücksichtigungsfähig, da es sich um eine Gegenleistung des Betriebes für die von dem Werktätigen im jeweiligen Planjahr erbrachte Arbeitsleistung gehandelt hat (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 23. August 2007, B 4 RS 4/06 R, Rn. 19, 30 bei juris). Die Feststellung von Beträgen, die als Jahresendprämien gezahlt wurden, hängt davon ab, dass der Empfänger damals die Voraussetzungen der §§ 117, 118 AGB-DDR erfüllt hatte. Hierfür und für den Zufluss trägt er die objektive Beweislast (vgl. BSG a.a.O. Rn. 42).
Weder hat der Kläger bewiesen, dass er als Empfänger von Jahresendprämien die nach den Rechtsvorschriften der DDR notwendigen Voraussetzungen für die Zahlung einer Jahresendprämie in jedem einzelnen Jahr, für das er eine solche Prämie geltend macht, erfüllt hat; noch hat er bewiesen, in welcher Höhe ihm ein jeweils konkret bestimmter Betrag als Jahresendprämie in den streitbefangenen Jahren tatsächlich zugeflossen ist.
Der Senat hat zwar nicht die Überzeugung gewinnen können (§ 128 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), dass der Kläger mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit überhaupt die Jahresentgeltprämien erhalten hat. Quittungen o.ä. konnte er nicht vorlegen. Unterlagen des Arbeitgebers über Zahlungen dieser Prämien sind nicht (mehr) vorhanden. Allerdings sieht das Gesetz, wie sich aus § 6 Abs. 6 AAÜG ergibt, die Möglichkeit der Glaubhaftmachung weiterer Arbeitsentgelte aus Jahresendprämien vor:
Wird ein Teil des Verdienstes nachgewiesen und der andere Teil glaubhaft gemacht, wird der glaubhaft gemachte Teil des Verdienstes zu fünf Sechsteln berücksichtigt.
Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist eine Tatsache dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Dies erfordert mehr als das Vorhandensein einer bloßen Möglichkeit, aber auch weniger als die an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Es genügt die "gute Möglichkeit", d. h. es reicht aus, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht; von mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss den übrigen gegenüber aber einer das Übergewicht zukommen (vgl. dazu BSG, Beschluss vom 8. August 2001 - B 9 V 23/01 B - SozR 3-3900 § 15 Nr. 4).
An diesen Maßstäben gemessen hat der Kläger vorliegend glaubhaft gemacht, dass die drei rechtlichen Voraussetzungen (§ 117 Abs. 1 AGB-DDR) für den Bezug einer Jahresendprämie in den geltend gemachten Jahren vorlagen und er jeweils eine Jahresendprämie erhalten hat:
Er war in den Jahren 1978 bis 1987 jeweils während des gesamten Planjahres Angehöriger des VEB Bbzw. – ab 1. Januar 1981 – des VEB B(§ 117 Abs. 1 Spiegelstrich 3 AGB-DDR). Glaubhaft gemacht ist weiter, dass die Zahlung von Jahresendprämien für das Arbeitskollektiv, dem der Kläger angehörte, jeweils in einem Betriebskollektivvertrag vereinbart war (§ 117 Abs. 1 Spiegelstrich 1 AGB-DDR), denn der Abschluss eines Betriebskollektivvertrages zwischen dem Betriebsleiter und der zuständigen Betriebsgewerkschaftsleitung war nach § 28 Abs. 1 AGB-DDR zwingend vorgeschrieben. Ebenso zwingend waren nach § 118 Abs. 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Satz 3 AGB-DDR die Voraussetzungen und die Höhe der Jahresendprämie in dem (jeweiligen) Betriebskollektivvertrag zu regeln.
Schließlich ergibt sich aus der Zusammenschau der zeugenschaftlichen Aussagen des damaligen stellvertretenden Oberbauleiters und Vorgesetzten des Klägers R vom 21. November 2012, wie auch des Zeugen R, einem dem für die Aufteilung der Jahresendprämien zuständigen Gremium als eine von vier Personen angehörigen ehemaligen Gewerkschaftsvertrauensmann, vom 21. November 2012, dass in der Abteilung Oberbauleitung jährlich ausnahmslos und für jeden der Abteilung angehörigen Beschäftigten prozentual gleich eine Jahresendprämie gezahlt wurde. Auch wenn das Sozialgericht zutreffend ausführt, dass die Bekundungen der Zeugen nicht frei von Widersprüchen seien, überwiegen doch nach Auffassung des Senates die Übereinstimmungen in den Kernaussagen zum hier streitgegenständlichen Geschehen. Diese Übereinstimmungen erfahren eine Stütze durch die vom Zeugen R vorgelegten schriftlichen Unterlagen, die eine jährliche Auszahlung der Jahresendprämie an ihn belegen. Hieraus ergibt sich die "gute Möglichkeit" im o.g. Sinne, dass das Arbeitskollektiv, dem der Kläger angehörte – und damit auch er selbst -, die vorgegebenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe erfüllt hatten (§ 117 Abs. 1 Spiegelstrich 2 AGB-DDR).
Die konkrete Höhe der Jahresendprämien hat der Kläger jedoch nur in Höhe von jeweils 60 v.H. des durchschnittlichen Bruttomonatsgehalts glaubhaft gemacht. Der Senat geht von dieser Bezugsgröße aus, weil sie nach seiner Überzeugung im Betrieb des Klägers jedenfalls im streitgegenständlichen Zeitraum bei der Bestimmung der Jahresendprämie herangezogen wurde. Dies ergibt sich aus den insoweit übereinstimmenden Bekundungen der von dem Sozialgericht befragten Vorgesetzen bzw. Kollegen des Klägers, wonach die Höhe der ihnen ausgezahlten Jahresendprämie jeweils einen bestimmten Prozentsatz des durchschnittlichen Bruttomonatslohnes ausmachte. Nach Gesamtwürdigung der Umstände des zu entscheidenden Einzelfalls ist es nach der Auffassung des Senats am wahrscheinlichsten, dass die Jahresendprämie 60 v.H. des durchschnittlichen Bruttomonatslohns betrug. Die Möglichkeit, dass im Falle des Klägers die Jahresendprämie auf der Grundlage eines höheren (oder niedrigeren) Prozentsatzes bestimmt wurde, erscheint zwar nicht ausgeschlossen, ist jedoch weniger wahrscheinlich. Die Angaben der gerichtlich befragten Vorgesetzen bzw. Kollegen des Klägers differieren hinsichtlich der Höhe bzw. Berechnung der Jahresendprämien. Die belegten Zahlungen an den Zeugen R weisen eine erhebliche Varianz auf und schwanken zwischen 66 Prozent und 133 Prozent eines Monatsgehaltes. Glaubhaft ist damit aber jedenfalls, dass die Zahlung durchgängig nicht geringer war als 60 Prozent des Monatsbruttogehaltes.
Hinsichtlich der Höhe des jeweiligen Bruttomonatsgehalts geht der Senat von den – insoweit von dem Kläger nicht in Frage gestellten – Feststellungen der Beklagten im Bescheid vom 11. März 2009 in seiner Ursprungsfassung aus. Die mit Bescheid vom 18. März 2010 erfolgte Änderung im Hinblick auf die Feststellung zusätzlicher Bergmannsgelder hat außer Betracht zu bleiben, weil jene jährliche Zahlung nicht Bestandteil der Kalkulation der Jahresendprämie war. Von den sich hieraus für die Jahre 1978 bis 1987 ergebenden Beträgen ist nach § 6 Abs. 6 AAÜG ein Abzug in Höhe eines Sechstels vorzunehmen, da der Kläger den Zufluss und die Höhe der Jahresendprämien nicht bewiesen, sondern nur glaubhaft gemacht hat. Daraus ergibt sich kalkulatorisch die tenorierte Höhe des zusätzlich festzustellenden Entgeltes (60% eines Monatsgehaltes * 5/6 = 50% eines Monatsgehaltes = 1/24 des Jahresarbeitsentgeltes).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie berücksichtigt den Ausgang des Rechtsstreits.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt.
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